GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, als verspätet zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw. um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw. des letzten Jahres der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/08/0153).
G gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde [das Gericht] die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde [das Gericht] die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im gegenständlichen Fall wurde lt. Auskunft der bB -und von der bP nicht bestritten- der Bescheid vom 20.01.2022 am darauffolgenden Tag, dem 21.01.2022, ohne Zustellnachweis versandt und somit dem Zustellorgan iSd § 26 Abs. 2 ZustellG an diesem Tage übergeben. Im Falle der Versendung ohne Zustellnachweis, stellt das ZustG hinsichtlich des Zustellzeitpunktes die Vermutung auf, dass das Dokument am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wird. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan. Die Übergabe erfolgte am 21.01.2022. Zumal der 21.01. dieses Jahr auf einen Freitag fiel, stellt sich die Frage, ob der Samstag als erster Werktag bei der Fristenberechnung anzusehen ist.
der höchstgerichtlichen Judikatur ist unter Werktag jeder Tag zu verstehen, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist (VwSlg 8216 A/1972; VwGH 25.2.2005, 2004/02/0378). Demnach hemmt nach Ansicht des ho. Gerichts – und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung - der Samstag nicht die Fristenberechnung, sondern stellt dieser den ersten Werktag dar und wird in die 3-Tages-Frist des § 26 Abs. 2 ZustellG miteinberechnet (vgl. auch § 32 f AVG, FeiertagsruheG BGBl 1957/153 idgF, Fristen-hemmungsgesetz BGBl 37/1961 idgF). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit am Dienstag, dem 25.01.2022, womit auch an diesem Tag die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Die Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 08.03.2022, um 24 Uhr. Die am 09.08.2022 – sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – bei der zuständigen Einbringungsstelle, dem Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerde stellt sich somit als verspätet dar. Im gegenständlichen Fall wurde lt. Auskunft der bB -und von der bP nicht bestritten- der Bescheid vom 20.01.2022 am darauffolgenden Tag, dem 21.01.2022, ohne Zustellnachweis versandt und somit dem Zustellorgan iSd Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG an diesem Tage übergeben. Im Falle der Versendung ohne Zustellnachweis, stellt das ZustG hinsichtlich des Zustellzeitpunktes die Vermutung auf, dass das Dokument am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wird. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan. Die Übergabe erfolgte am 21.01.2022. Zumal der 21.01. dieses Jahr auf einen Freitag fiel, stellt sich die Frage, ob der Samstag als erster Werktag bei der Fristenberechnung anzusehen ist.
der höchstgerichtlichen Judikatur ist unter Werktag jeder Tag zu verstehen, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist (VwSlg 8216 A/1972; VwGH 25.2.2005, 2004/02/0378). Demnach hemmt nach Ansicht des ho. Gerichts – und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung - der Samstag nicht die Fristenberechnung, sondern stellt dieser den ersten Werktag dar und wird in die 3-Tages-Frist des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG miteinberechnet vergleiche auch Paragraph 32, f AVG, FeiertagsruheG BGBl 1957/153 idgF, Fristen-hemmungsgesetz Bundesgesetzblatt 37 aus 1961, idgF). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit am Dienstag, dem 25.01.2022, womit auch an diesem Tag die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Die Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 08.03.2022, um 24 Uhr. Die am 09.08.2022 – sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – bei der zuständigen Einbringungsstelle, dem Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerde stellt sich somit als verspätet dar. Im Lichte der oa. Ausführungen war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2253095.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.