← Österreich

{'item': 'L515 2253095-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 19b§ 17§ 31§ 7§ 19§§ 8§ 32§ 33§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlL515 2253095-1 Spruch, L515 2253095-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEI

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, als verspätet zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Bescheid vom 09.11.2006 wurde (erstmals) festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd §§ 2 und 14 BEinstG angehört.römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 09.11.2006 wurde (erstmals) festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört. I.
  3. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren durch das Sozialministerium-service als belangte Behörde (nachfolgend "bB") wurden mehrere ärztliche Begutachtungen (12.10.2021, 09.11.2021 und 30.12.2021) durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmediziner) durchgeführt und darüber jeweils Gutachten erstellt. Sämtliche Gutachten ergaben einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.
  4. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren durch das Sozialministerium-service als belangte Behörde (nachfolgend "bB") wurden mehrere ärztliche Begutachtungen (12.10.2021, 09.11.2021 und 30.12.2021) durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmediziner) durchgeführt und darüber jeweils Gutachten erstellt. Sämtliche Gutachten ergaben einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
  5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.01.2022 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.römisch eins.
  6. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.01.2022 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. I.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 09.03.2022 einlangend Beschwerde. römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 09.03.2022 einlangend Beschwerde. I.
  9. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.03.2022 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim ho. Gericht ein.römisch eins.
  10. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.03.2022 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim ho. Gericht ein. I.
  11. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 12.09.2022 wurde die bB um Bekanntgabe der genaueren Angaben zur Bescheidzustellung ersucht. römisch eins.
  12. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 12.09.2022 wurde die bB um Bekanntgabe der genaueren Angaben zur Bescheidzustellung ersucht. I.
  13. Mit Antwortschreiben vom 13.09.2022 teilte die bB mit, dass der Bescheid ohne Zustellnachweis an die bP erging. Als Versanddatum wurde der 21.01.2022 bekannt gegeben.I.
  14. Mit Schreiben des ho. Gericht vom 14.09.2022 wurde die bP aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens Angaben zur Rechtzeitig der Beschwerde zu machen, widrigenfalls die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen wird. römisch eins.
  15. Mit Antwortschreiben vom 13.09.2022 teilte die bB mit, dass der Bescheid ohne Zustellnachweis an die bP erging. Als Versanddatum wurde der 21.01.2022 bekannt gegeben., römisch eins.
  16. Mit Schreiben des ho. Gericht vom 14.09.2022 wurde die bP aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens Angaben zur Rechtzeitig der Beschwerde zu machen, widrigenfalls die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen wird. I.
  17. Am 04.10.2022 langte eine Stellungnahme der bP ein, die sich erneut gegen den Bescheid der bB richtete, jedoch wiederum keine Angaben zum Vorhalt der Verspätung beinhaltete. römisch eins.
  18. Am 04.10.2022 langte eine Stellungnahme der bP ein, die sich erneut gegen den Bescheid der bB richtete, jedoch wiederum keine Angaben zum Vorhalt der Verspätung beinhaltete. I.
  19. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am XXXX beschloss der zuständige Senat die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.römisch eins.
  20. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am römisch 40 beschloss der zuständige Senat die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  21. Der verfahrensgegenständliche und angefochtene Bescheid der bB wurde am 20.01.2022 amtssigniert und am darauf folgenden Tag (21.01.2022) dem Zustellorgan zur Zustellung an die bP übergeben. Der 21.01.2022 fiel auf einen Freitag. Der Bescheid wurde der bP am Dienstag, dem 25.01.2022 zugestellt
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  24. Entsprechend der –widerlegbaren- Legalvermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im gegenständlichen Fall ergab sich kein Sachverhalt, welcher diese Legalvermutung in Zweifel ziehen könnte.2.
  25. Entsprechend der –widerlegbaren- Legalvermutung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im gegenständlichen Fall ergab sich kein Sachverhalt, welcher diese Legalvermutung in Zweifel ziehen könnte.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF- Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, sowie die weiteren nachfolgenden genannten verfahrensrechtlichen Vorschriften- Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sowie die weiteren nachfolgenden genannten verfahrensrechtlichen Vorschriften Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  28. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw. um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw. des letzten Jahres der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/08/0153).

§ 26Abs. 2 Zust

G gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde [das Gericht] die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde [das Gericht] die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im gegenständlichen Fall wurde lt. Auskunft der bB -und von der bP nicht bestritten- der Bescheid vom 20.01.2022 am darauffolgenden Tag, dem 21.01.2022, ohne Zustellnachweis versandt und somit dem Zustellorgan iSd § 26 Abs. 2 ZustellG an diesem Tage übergeben. Im Falle der Versendung ohne Zustellnachweis, stellt das ZustG hinsichtlich des Zustellzeitpunktes die Vermutung auf, dass das Dokument am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wird. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan. Die Übergabe erfolgte am 21.01.2022. Zumal der 21.01. dieses Jahr auf einen Freitag fiel, stellt sich die Frage, ob der Samstag als erster Werktag bei der Fristenberechnung anzusehen ist.

der höchstgerichtlichen Judikatur ist unter Werktag jeder Tag zu verstehen, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist (VwSlg 8216 A/1972; VwGH 25.2.2005, 2004/02/0378). Demnach hemmt nach Ansicht des ho. Gerichts – und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung - der Samstag nicht die Fristenberechnung, sondern stellt dieser den ersten Werktag dar und wird in die 3-Tages-Frist des § 26 Abs. 2 ZustellG miteinberechnet (vgl. auch § 32 f AVG, FeiertagsruheG BGBl 1957/153 idgF, Fristen-hemmungsgesetz BGBl 37/1961 idgF). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit am Dienstag, dem 25.01.2022, womit auch an diesem Tag die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Die Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 08.03.2022, um 24 Uhr. Die am 09.08.2022 – sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – bei der zuständigen Einbringungsstelle, dem Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerde stellt sich somit als verspätet dar. Im gegenständlichen Fall wurde lt. Auskunft der bB -und von der bP nicht bestritten- der Bescheid vom 20.01.2022 am darauffolgenden Tag, dem 21.01.2022, ohne Zustellnachweis versandt und somit dem Zustellorgan iSd Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG an diesem Tage übergeben. Im Falle der Versendung ohne Zustellnachweis, stellt das ZustG hinsichtlich des Zustellzeitpunktes die Vermutung auf, dass das Dokument am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wird. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan. Die Übergabe erfolgte am 21.01.2022. Zumal der 21.01. dieses Jahr auf einen Freitag fiel, stellt sich die Frage, ob der Samstag als erster Werktag bei der Fristenberechnung anzusehen ist.

der höchstgerichtlichen Judikatur ist unter Werktag jeder Tag zu verstehen, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist (VwSlg 8216 A/1972; VwGH 25.2.2005, 2004/02/0378). Demnach hemmt nach Ansicht des ho. Gerichts – und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung - der Samstag nicht die Fristenberechnung, sondern stellt dieser den ersten Werktag dar und wird in die 3-Tages-Frist des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG miteinberechnet vergleiche auch Paragraph 32, f AVG, FeiertagsruheG BGBl 1957/153 idgF, Fristen-hemmungsgesetz Bundesgesetzblatt 37 aus 1961, idgF). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit am Dienstag, dem 25.01.2022, womit auch an diesem Tag die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Die Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 08.03.2022, um 24 Uhr. Die am 09.08.2022 – sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – bei der zuständigen Einbringungsstelle, dem Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerde stellt sich somit als verspätet dar. Im Lichte der oa. Ausführungen war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich der Fall ist. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2253095.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.