← Österreich

{'item': 'L515 2256461-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlL515 2256461-1 Spruch, L515 2256461-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. von 24.02.2010 bis 06.10.2017 im Besitz eines Behindertenpasses. Am 06.10.2017 beantragte sie beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses. Nachdem ein Gutachten eingeholt wurde, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergab, wurde mit Bescheid der genannten Behörde vom 03.05.2018, OB: XXXX , festgestellt, dass die bP mit dem sachverständig erhobenen Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. von 24.02.2010 bis 06.10.2017 im Besitz eines Behindertenpasses. Am 06.10.2017 beantragte sie beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses. Nachdem ein Gutachten eingeholt wurde, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergab, wurde mit Bescheid der genannten Behörde vom 03.05.2018, OB: römisch 40 , festgestellt, dass die bP mit dem sachverständig erhobenen Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die bP beantragte beantragte am 22.09.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahles oder Ungültigkeit. I.
  3. Die bP wurde am 25.01.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie) unterzogen und darüber ein Gutachten am 02.02.2022 erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. römisch eins.
  4. Die bP wurde am 25.01.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie) unterzogen und darüber ein Gutachten am 02.02.2022 erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
  5. Mit Schreiben vom 02.02.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 02.02.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.
  7. Am 11.02.2022 langte bei der bB auf schriftlichem Wege eine als „Einspruch“ betitelte Stellungnahme ein, in der sie sich mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärte. Begründend führte die bP unter Beilage aktueller Befunde aus, unter Cluster-Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Abnützungerscheinungen in den Kniegelenken und Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule zu leiden. Zudem würden bei der bP seit einer durchgestandenen Covid-Infektion gehäuft Lungenschmerzen auftreten, die sich nach Verabreichung der
  8. Schutzimpfung verschlimmert hätten. Die bP ersuchte die bB darum, dies im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und wies abschließend darauf hin, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fahren könne und auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sei. römisch eins.
  9. Am 11.02.2022 langte bei der bB auf schriftlichem Wege eine als „Einspruch“ betitelte Stellungnahme ein, in der sie sich mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärte. Begründend führte die bP unter Beilage aktueller Befunde aus, unter Cluster-Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Abnützungerscheinungen in den Kniegelenken und Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule zu leiden. Zudem würden bei der bP seit einer durchgestandenen Covid-Infektion gehäuft Lungenschmerzen auftreten, die sich nach Verabreichung der
  10. Schutzimpfung verschlimmert hätten. Die bP ersuchte die bB darum, dies im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und wies abschließend darauf hin, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fahren könne und auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sei. I.
  11. Daraufhin wurde am 16.02.2022 ein weiteres Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) eingeholt und auf Basis der ergänzten Befundlage (ohne Untersuchung) das Ergebnis des o. a. Vorgutachtens bestätigt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden nach Einschätzung des Sachverständigen nicht vorliegen. römisch eins.
  12. Daraufhin wurde am 16.02.2022 ein weiteres Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) eingeholt und auf Basis der ergänzten Befundlage (ohne Untersuchung) das Ergebnis des o. a. Vorgutachtens bestätigt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden nach Einschätzung des Sachverständigen nicht vorliegen. I.
  13. Mit Note vom 17.02.2022 wurde die bP vom Ergebnis dieser (schriftlichen) Begutachtung verständigt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.
  14. Mit Note vom 17.02.2022 wurde die bP vom Ergebnis dieser (schriftlichen) Begutachtung verständigt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. I.
  15. Mit am 25.02.2022 bei der bB einlangendem Schreiben verwies die bP auf ihre vorangegangene Stellungnahme und strich neuerlich hervor, dass sie nicht öffentlich fahren könne. In diesem Zusammenhang brachte die bP u. a. einen psychiatrischen Befund in Vorlage. römisch eins.
  16. Mit am 25.02.2022 bei der bB einlangendem Schreiben verwies die bP auf ihre vorangegangene Stellungnahme und strich neuerlich hervor, dass sie nicht öffentlich fahren könne. In diesem Zusammenhang brachte die bP u. a. einen psychiatrischen Befund in Vorlage. I.
  17. Dem Gutachter wurden die beigebrachten Befunde zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme übermittelt und äußerte sich dieser mit Note vom 02.03.2022 im Wesentlichen dahingehend, dass sich der psychische Zustand der bP gebessert hätte und seitens dieser damit unter neuropsychiatrischen Gesichtspunkten keine Umstände dargetan worden seien, die ihm zu einem von der bisherigen Einschätzung abweichenden Ergebnis gelangen lassen würden. römisch eins.
  18. Dem Gutachter wurden die beigebrachten Befunde zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme übermittelt und äußerte sich dieser mit Note vom 02.03.2022 im Wesentlichen dahingehend, dass sich der psychische Zustand der bP gebessert hätte und seitens dieser damit unter neuropsychiatrischen Gesichtspunkten keine Umstände dargetan worden seien, die ihm zu einem von der bisherigen Einschätzung abweichenden Ergebnis gelangen lassen würden. I.
  19. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 14.04.2022 wurde der Antrag der bP mit der Ausführung abgewiesen, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. römisch eins.
  20. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 14.04.2022 wurde der Antrag der bP mit der Ausführung abgewiesen, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. I.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mittels E-Mail vom 29.03.2022 fristgerecht Beschwerde mit den Worten: „Hiermit beantrage ich eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid wegen neue Leiden“. Im Anhang wurde u. a. ein mit 27.02.2022 datiertes arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie, das im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme in Zusammenhang mit einer Klage der bP auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gegen die Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und demnach der bP die tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, einer leichten Tätigkeit, unter Einhaltung üblicher Ruhepause als zumutbar erachtet wird.römisch eins.
  22. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mittels E-Mail vom 29.03.2022 fristgerecht Beschwerde mit den Worten: „Hiermit beantrage ich eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid wegen neue Leiden“. Im Anhang wurde u. a. ein mit 27.02.2022 datiertes arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie, das im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme in Zusammenhang mit einer Klage der bP auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gegen die Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und demnach der bP die tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, einer leichten Tätigkeit, unter Einhaltung üblicher Ruhepause als zumutbar erachtet wird. I.
  23. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres Gutachten (mit Untersuchung) durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizinerin) eingeholt. Das Gutachten (vidiert am 28.04.2022) ergab unter Einbeziehung der vorliegenden Befundberichte einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß der bisher erhobenen 40 v H. sowie, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht gegeben seien.römisch eins.
  24. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres Gutachten (mit Untersuchung) durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizinerin) eingeholt. Das Gutachten (vidiert am 28.04.2022) ergab unter Einbeziehung der vorliegenden Befundberichte einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß der bisher erhobenen 40 v H. sowie, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht gegeben seien. I.
  25. Am 27.05.2022 wurde ein abschließendes Gesamtgutachten aufgrund der Aktenlage (ohne Untersuchung) durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) eingeholt, das nach ausführlicher Sichtung der Vorbegutachtungen, insbesondere des unter vorangehendem Punkt angeführten Gutachtens, und der diesen zugrundeliegenden Befundberichte den bisher erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. abermals bestätigte und der bP medizinisch keine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung attestierte. römisch eins.
  26. Am 27.05.2022 wurde ein abschließendes Gesamtgutachten aufgrund der Aktenlage (ohne Untersuchung) durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) eingeholt, das nach ausführlicher Sichtung der Vorbegutachtungen, insbesondere des unter vorangehendem Punkt angeführten Gutachtens, und der diesen zugrundeliegenden Befundberichte den bisher erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. abermals bestätigte und der bP medizinisch keine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung attestierte. I.
  27. Mit Note vom 01.06.2022 wurde die bP vom Ergebnis dieser (schriftlichen) Begutachtung verständigt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.
  28. Mit Note vom 01.06.2022 wurde die bP vom Ergebnis dieser (schriftlichen) Begutachtung verständigt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. I.
  29. Die bP äußerte sich in einer E-Mail vom 15.06.2022 hierzu sinngemäß dahingehend, dass im Rahmen der Untersuchung vom 26.5.2022 die Veränderungen der Halswirbel nicht berücksichtigt worden seien. Einen Termin beim Lungenarzt habe sie wegen ihres zwischenzeitigen Verzuges nach Salzburg nicht wahrnehmen können und seitens der bB bis dato keine Untersuchung zugewiesen bekommen.römisch eins.
  30. Die bP äußerte sich in einer E-Mail vom 15.06.2022 hierzu sinngemäß dahingehend, dass im Rahmen der Untersuchung vom 26.5.2022 die Veränderungen der Halswirbel nicht berücksichtigt worden seien. Einen Termin beim Lungenarzt habe sie wegen ihres zwischenzeitigen Verzuges nach Salzburg nicht wahrnehmen können und seitens der bB bis dato keine Untersuchung zugewiesen bekommen. Beigefügt wurden der Stellungnahme ein ärztlicher Befundbericht vom 31.01.2022 über eine diagnostizierte Polyvalente Allergie (HSM, Pollen, Tiere), Schlafapnoe und Allergisches Asthma bronchiale, ein Überweisungsschein vom 28.02.2022 zu einer kardiologischen Untersuchung, das Ergebnis eines Lungenfunktionstests vom 31.01.2022, ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 24.03.2022 zu ihrem vor dem Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Klageverfahren sowie eine ärztliche Stellungnahme zur medizinischen Rehabilitation (Vorschlagsschreiben). I.
  31. Mit Schreiben vom 29.06.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  32. Mit Schreiben vom 29.06.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  33. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung W132 und in weiterer Folge aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige des ho. Gerichts vom 18.07.2022 infolge des Wohnsitzwechsels der bP nach Salzburg der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.
  34. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung W132 und in weiterer Folge aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige des ho. Gerichts vom 18.07.2022 infolge des Wohnsitzwechsels der bP nach Salzburg der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. I.
  35. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.07.2022 wurde die bP bezugnehmend auf § 9 VwGVG aufgefordert darzulegen, wann sie den gegenständlichen Bescheid erhalten hat, wogegen sich die Beschwerde richtet, sowie die Beschwerdegründe ausführlich darzulegen, zumal sich in Bezug auf diese Punkte die Beschwerde als unklar darstellte.römisch eins.
  36. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.07.2022 wurde die bP bezugnehmend auf Paragraph 9, VwGVG aufgefordert darzulegen, wann sie den gegenständlichen Bescheid erhalten hat, wogegen sich die Beschwerde richtet, sowie die Beschwerdegründe ausführlich darzulegen, zumal sich in Bezug auf diese Punkte die Beschwerde als unklar darstellte. I.
  37. Im Gefolge des Verbesserungsauftrages übermittelte die bP am 28.07.2022 dem ho. Gericht ein Schreiben, worin im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt wurde: „Wegen meiner Stufe ich hatte 50 % jetzt 40 % obwohl ich noch leiden dazu bekommen habe ?!“.römisch eins.
  38. Im Gefolge des Verbesserungsauftrages übermittelte die bP am 28.07.2022 dem ho. Gericht ein Schreiben, worin im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt wurde: „Wegen meiner Stufe ich hatte 50 % jetzt 40 % obwohl ich noch leiden dazu bekommen habe ?!“. I.
  39. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 301.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  40. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 301.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  42. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  43. Die von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Zusammenfassung der Sachverständigengutachten (GA vom 02.02.2022, GA vom 16.02.2022, GA vom 02.03.2022 und GA vom 28.04.2022) in eine Gesamtbeurteilung vom 27.05.2022, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:„[…]1.
  44. Die von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Zusammenfassung der Sachverständigengutachten (GA vom 02.02.2022, GA vom 16.02.2022, GA vom 02.03.2022 und GA vom 28.04.2022) in eine Gesamtbeurteilung vom 27.05.2022, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:, „[…] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  45. Cluster-Kopfschmerz mit häufigen Schmerzattacken. Unterer Rahmensatz, die Schmerzattacken mach keine regelmäßige Medikation erforderlich. Pos. Nr. 04.11.02 GdB 30 v. H.
  46. Asthma bronchiale. Unterer Rahmensatz bei guter medikamentöser Beherrschung der Beschwerden. Pos. Nr. 06.05.02 GdB 30 v. H.
  47. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, leichtgradig. Oberer Rahmensatz, da Z.n. Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulenbereich nach Trauma. Keine maßgebliche Bewegungseinschränkung oder aktuelle radikuläre Ausfälle. Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 v. H.
  48. Depressio, Schmerzstörung, Dysthymie. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert mit paranoiden Zügen. Therapeutisch beherrschbar, stabile Situation. Pos. Nr. 03.06.01 GdB 20
  49. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS). Unterer Rahmensatz der Ziffer mittelgradiger Ausprägung, stabile Situation mit nächtlicher Maskenversorgung. Pos. Nr. 06.11.02 GdB 20 v. H.
  50. Harnentleerungsstörung. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, gelegentlicher Bedarf von Einlagen. Pos. Nr. 08.01.06 GdB 20 v. H.
  51. Leichte Hypertonie. Richtsatz nach EVO. Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 v. H.
  52. Z.n. operativer Versorgung einer Knöchelfraktur. Unterer Rahmensatz, keine wesentliche Funktionseinschränkung beschrieben. Pos. Nr. 02.05.32 GdB 10
  53. Allerg. Rhinokonjunktivitis. Saisonales Auftreten, nur bedarfsweise Medikation. Pos. Nr. 12.04.04 GdB 10 v. H.
  54. Geringgradige Einschränkungen des Hörvermögens. Einstufung nach Tabelle der EVO, Zeile 2, Spalte
  55. Pos. Nr. 12.02.01 GdB 10
  56. Tinnitus leichten bis mittleren Grades. Unterer Rahmensatz, kompensiert, keine wesentlichen psychiatrischen oder vegetativen Begleiterscheinungen beschrieben. Pos. Nr. 12.02.02 GdB 10 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesundheitsstörungen 2 bis 5 steigern gemeinsam um eine Stufe, da eine gewisse zusätzliche Belastung im Alltag anzunehmen ist. Die Gesundheitsstörungen 6 bis 11 steigern nicht weiter wegen relativer Geringfügigkeit. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine zusätzlichen Einschränkungen und somit keine Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes. Auch ist keine Verschlechterung oder Verbesserung der vorbegutachteten Erkrankungen beschrieben, so dass - im Sinne des Antragstellers - derselbe Schweregrad der Erkrankungen angenommen wird. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gleiche Einstufung wie im Vorgutachten. […]
  57. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Zusammenfassung aus dem Vorgutachten Dr. XXXX , 26.04.2022: Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Gewisse blastugnsabhängige Probele in Wiebelsäule und Kniegelenken shcärnken die gehleostungnicht wesnreotich ein. Eroflkdelroiche Wegstrekcen von mindestens 300 - 400 m können alleine problemlos zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Es konnte keine Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, so dass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, beim Ein- und Aussteigen sowie bei der allgemeinen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt und eine Unzumutbarkeit somit nicht begründbar ist. Wie aus weiteren Befundberichten und Bestätigungen hervorgeht, liegen auch keine psychischen Einschränkungen vor, die ein sicheres Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel erschweren oder unmöglich machen würden, insbesondere sind keine kognitiven Defizite oder Orientierungsprobleme beschrieben.Zusammenfassung aus dem Vorgutachten Dr. römisch 40 , 26.04.2022: Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Gewisse blastugnsabhängige Probele in Wiebelsäule und Kniegelenken shcärnken die gehleostungnicht wesnreotich ein. Eroflkdelroiche Wegstrekcen von mindestens 300 - 400 m können alleine problemlos zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Es konnte keine Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, so dass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, beim Ein- und Aussteigen sowie bei der allgemeinen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt und eine Unzumutbarkeit somit nicht begründbar ist. Wie aus weiteren Befundberichten und Bestätigungen hervorgeht, liegen auch keine psychischen Einschränkungen vor, die ein sicheres Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel erschweren oder unmöglich machen würden, insbesondere sind keine kognitiven Defizite oder Orientierungsprobleme beschrieben.
  58. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […] Begründung: Aus dem Vorgutachten Dr. XXXX 26.04.2022: Stellungnahme zu Begleitperson: Aufgrund der objektivierbaren erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsfähigkeit ist eine behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson nicht ausreichend begründbar. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, welche die ständige Hilfestellung einer Begleitperson zur sicheren Fortbewegung im öffentlichen Raum erforderlich machen würden.Aus dem Vorgutachten Dr. römisch 40 26.04.2022: Stellungnahme zu Begleitperson: Aufgrund der objektivierbaren erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsfähigkeit ist eine behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson nicht ausreichend begründbar. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, welche die ständige Hilfestellung einer Begleitperson zur sicheren Fortbewegung im öffentlichen Raum erforderlich machen würden. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen im Einspruch: Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Somit erfolgt keine Änderung der Einschätzung der Vorbegutachtung, auch keine Änderung betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Den Aussagen in den Vorgutachten betreffend Einschätzung der Leiden, Aussagen zu Unzumutbarkeit und Begleitperson kann in der gegenständlichen Begutachtung in vollem Umfang entsprochen werden. Eine Änderung in der Einschätzung und Beurteilung ist medizinisch nicht begründbar.“ 2.
  59. Beweiswürdigung: 2.
  60. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage. 2.
  61. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das seitens der bB zuletzt eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.05.2022 zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von Sachverständigen aus unterschiedlichen Fachrichtungen (Neurologie, Psychiatrie, Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin) basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen am 25.01.2022 und 26.04.2022 erhobenen klinischen Befund unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbegutachtungen sowie der Einwände der bP im Rahmen des Parteiengehörs und der Beschwerde festgestellt, den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet und schließlich einer Gesamtbeurteilung (auch wenn sie als solche nicht ausdrücklich bezeichnet wurde, inhaltlich jedoch sichtlich auf die genannten Vorbegutachtungen aufbaut und diese im Rahmen der Einstufungen vollumfänglich würdigt) in dem eingangs genannten Gutachten zugeführt. Das zitierte Gutachten kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Führendes Leiden ist die Funktionseinschränkung „Cluster-Kopfschmerz mit häufigen Schmerzattacken“, welche innerhalb des Rahmensatzes der Pos. Nr. 04.11.02 (chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform) aufgrund der fehlenden medikamentösen Prophylaxe mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 30 v. H. nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Die unter den Positionsnummern 06.05.02 (Asthma bronchiale), 02.01.01 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, leichtgradig), 03.06.01 (Depression, Schmerzstörung, Dysthymie) und 06.11.02 (Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom) angeführten Funktionseinschränkungen steigern den Gesamtgrad der Behinderung gemeinsam um eine Stufe, da sie im Zusammenwirken das Leistungskalkül im Alltag herabsetzen und eine zusätzliche Belastung für die bP darstellen. Die übrigen Beschwerden (Harnentleerungsstörung, Leichte Hypertonie, Z. n. operativer Versorgung einer Knöchelfraktur, Geringgradige Einschränkungen des Hörvermögens, Tinnitus leichten bis mittleren Grades) wurden in Ermangelung einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung als keine zusätzliche erhebliche Einschränkung betrachtet und wirken sich daher nicht stufenerhöhend aus. Die bP zeigte sich im Zuge des Parteiengehörs zwar nicht einverstanden mit den Einschätzungen des Grades der Behinderung, allerdings bedarf es mehr als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismitteln zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen der bP war zudem nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens darlegte (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismitteln zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen der bP war zudem nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens darlegte vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die Einwände der bP erschöpften sich in der Wiedergabe jener Leiden, die bereits Eingang in die (insoweit gleichlautenden) gutachterlichen Einschätzungen gefunden haben. Auch erfolgte die Zuweisung zu den jeweiligen medizinischen Begutachtungen nahezu ausschließlich vor dem Hintergrund des seitens der bP im Rahmen ihres Parteiengehörs und Beschwerde erhobenen Gegenvorbringens und der hierzu beigebrachten Bescheinigungsmittel. So wurde beispielsweise das vorgelegte arbeitsmedizinische Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 27.02.2022 im Vorgutachten vom 28.04.2022 vollumfänglich berücksichtigt und in wertender Zusammenschau mit dem klinischen Zustandsbild der bP im Ergebnis für nicht geeignet befunden, weder die Gutachterin zu einer im Hinblick auf Positionierung und Bewertung der Funktionseinschränkungen abweichenden Gesamteinschätzung gelangen zu lassen noch eine zur Begründung einer notwendigen Hilfestellung durch eine Begleitperson maßgebliche Mobilitätseinschränkung zu bescheinigen. Soweit die bP im Rahmen ihrer letzten Stellungnahme ein berufskundliches Sachverständigengutachten in Vorlage brachte, ist hierzu festzuhalten, dass dieses die hier maßgebenden gutachterlichen Schlussfolgerungen genauso wenig zu entkräften vermag, zumal es sich –entsprechend der Beweisthemenstellung– mit den aufgrund des Leistungskalküls der bP möglichen Verweisberufen sowie den Spezifika dieser Tätigkeiten auseinandersetzt, medizinisch hieraus jedoch keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit des im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Sachverständigengutachtens und der darin erhobenen Funktionsbeeinträchtigungen herleitbar sind. Die behaupteten Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule wurden seitens der bP nicht substantiiert dargelegt oder durch die Vorlage eines dieses (subjektive) Leidensbild dokumentierenden Befundberichts bescheinigt. Im Übrigen fanden auch diese Beschwerden Eingang in das hier maßgebliche Sachverständigengutachten und wurden im beschriebenen Ausmaß dem erhobenen Gesamtgrad der Behinderung zugrunde gelegt. Die übrigen vorgelegten Bescheinigungsmittel (ärztlicher Befundbericht, Überweisungsschein, Lungenfunktionstest, ärztliche Stellungnahme zur medizinischen Rehabilitation) konnten die Angaben der bP über den erstellten Befund hinaus nicht objektivieren bzw. sind hieraus keine zusätzlichen Leiden oder die Verstärkung eines bereits bekannten Leidenszustands erschließbar. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch diese bereits im Rahmen der Beschwerde eingereicht und in die nachfolgenden Begutachtungen miteinbezogen wurden. Die bP ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen vom 27.05.2022 nicht entgegengetreten. Seitens des ho. Gerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des maßgeblichen Sachverständigengutachtens. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3.
  62. Rechtliche Beurteilung: 3.
  63. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  64. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des ho. Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad von 40 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht aber noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Frage der (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war nicht Beschwerdegegenstand. 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  6. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigte die bP weder in ihren Stellungnahmen noch in der Beschwerdeschrift Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Aus dem Gesagten und insbesondere auch aus Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13), da sich aufgrund des als gegeben angenommenen Sachverhaltes im Wesentlichen lediglich Fragen der rechtlichen Beurteilung ergeben. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom
  7. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
  8. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Im gegenständlichen Fall ging das ho. Gericht vom von der bB ermittelten, zweifelsfrei feststehenden und von den Parteien bekannten und nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Sachverhalt aus (es sei auch festgehalten, dass die Feststellung des Grades der Behinderung kein Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Beurteilung darstellt) und zog hieraus die entsprechenden rechtlichen –nicht dem Parteiengehör unterliegenden (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209)- Schlüsse, welche nicht im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern waren.Aus dem Gesagten und insbesondere auch aus Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13), da sich aufgrund des als gegeben angenommenen Sachverhaltes im Wesentlichen lediglich Fragen der rechtlichen Beurteilung ergeben. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom
  9. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
  10. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Im gegenständlichen Fall ging das ho. Gericht vom von der bB ermittelten, zweifelsfrei feststehenden und von den Parteien bekannten und nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Sachverhalt aus (es sei auch festgehalten, dass die Feststellung des Grades der Behinderung kein Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Beurteilung darstellt) und zog hieraus die entsprechenden rechtlichen –nicht dem Parteiengehör unterliegenden (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209)- Schlüsse, welche nicht im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern waren. Im Übrigen haben beide Parteien keinen Verhandlungsantrag gestellt, geschweige denn im Rahmen der Beschwerde(-vorlage) ausgeführt, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde im Rahmen der Antragsbegründung darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2256461.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.