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{'item': 'L515 2256632-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 45§ 29Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlL515 2256632-1 Spruch, L515 2256632-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gehörte seit dem 27.02.2013 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG an und war zuletzt im Besitz eines bis März 2021 befristeten Behindertenpasses und (zeitweilig) eines Parkausweises. Im dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten von 2013 wurden als führendes Leiden degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenvorfälle unter der Pos. Nr. 191 gem. der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und mit einem GdB von 40 v. H. bewertet. Eine Depression, Einschränkung des rechten Daumens, Migräne mit Aura und Arthrose der rechten Hüfte steigerten in ihrem Zusammenwirken den festgestellten Grad der Behinderung auf insgesamt 50 v. H. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gehörte seit dem 27.02.2013 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG an und war zuletzt im Besitz eines bis März 2021 befristeten Behindertenpasses und (zeitweilig) eines Parkausweises. Im dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten von 2013 wurden als führendes Leiden degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenvorfälle unter der Pos. Nr. 191 gem. der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und mit einem GdB von 40 v. H. bewertet. Eine Depression, Einschränkung des rechten Daumens, Migräne mit Aura und Arthrose der rechten Hüfte steigerten in ihrem Zusammenwirken den festgestellten Grad der Behinderung auf insgesamt 50 v. H. I.
  3. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.römisch eins.
  4. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Im Zuge dessen wurde die bP am 01.04.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie) unterzogen und darüber ein Gutachten am 14.04.2022 erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. Der Gutachter ging davon aus, dass die Reduktion des GdB darauf zurückzuführen ist, dass das Leiden Nr. 1 (Hüftgelenksbeschwerden [50 vH]) und Migräne mit Aura [30 vH]) wegfielen. Es erfolgte eine erfolgreiche Hüftprothesen-Operation. Das Gutachten wurde der bP zur Kenntnis gebracht, worauf sie die eingetretenen Verbesserungen des Gesundheitszustandes im beschriebenen Umfang bestritt. I.
  5. Das eingeholte Gutachten wurde der bP mittels Schreibens der bB vom 19.04.2021 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. römisch eins.
  6. Das eingeholte Gutachten wurde der bP mittels Schreibens der bB vom 19.04.2021 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. I.4.
  7. Die bP erklärte sich mit Stellungnahme vom 18.05.2021 mit der Einschätzung des Sachverständigen im Hinblick auf den erhobenen Grad der Behinderung nicht einverstanden und brachte im Wesentlichen vor, dass sie entgegen der Angaben im Gutachten hinsichtlich ihrer Hüftbeschwerden auf eine regelmäßige Schmerzmedikation angewiesen sei, ihr Schwindel und ihre Migräne überhaupt keine Berücksichtigung gefunden hätten und sie seit einer durchgestandenen Covid-Infektion unter „Long-Covid-Symptomen“ (Geschmacksverlust, chronische Müdigkeit sowie die angeführten Kopf- und Gelenksschmerzen) leide. römisch eins.4.
  8. Die bP erklärte sich mit Stellungnahme vom 18.05.2021 mit der Einschätzung des Sachverständigen im Hinblick auf den erhobenen Grad der Behinderung nicht einverstanden und brachte im Wesentlichen vor, dass sie entgegen der Angaben im Gutachten hinsichtlich ihrer Hüftbeschwerden auf eine regelmäßige Schmerzmedikation angewiesen sei, ihr Schwindel und ihre Migräne überhaupt keine Berücksichtigung gefunden hätten und sie seit einer durchgestandenen Covid-Infektion unter „Long-Covid-Symptomen“ (Geschmacksverlust, chronische Müdigkeit sowie die angeführten Kopf- und Gelenksschmerzen) leide. Die bP stellte die Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen mit Ende Juli in Aussicht. I.4.
  9. Die Beweismittel (neurologischer Befund vom 22.07.2021: ungerichteter Schwindel, episodische Migräne, teilweise mit Aura u. a.; internistischer Befund vom 30.06.2021: Arterielle Hypertonie u. a.; orthopädischer Befund vom 21.06.2021: ISG-Blockade links, Z. n. Hüft-Total-Endoprothese bds., Z. n. OP Schulter rechts 2014 u. a.; Bestätigungsschreiben vom 10.08.2021 über Teilnahme an arbeitspsychologischer Gesprächstherapie) wurden seitens der bP am 20.09.2021 bei der bB eingereicht. römisch eins.4.
  10. Die Beweismittel (neurologischer Befund vom 22.07.2021: ungerichteter Schwindel, episodische Migräne, teilweise mit Aura u. a.; internistischer Befund vom 30.06.2021: Arterielle Hypertonie u. a.; orthopädischer Befund vom 21.06.2021: ISG-Blockade links, Z. n. Hüft-Total-Endoprothese bds., Z. n. OP Schulter rechts 2014 u. a.; Bestätigungsschreiben vom 10.08.2021 über Teilnahme an arbeitspsychologischer Gesprächstherapie) wurden seitens der bP am 20.09.2021 bei der bB eingereicht. I.
  11. In der Folge wurde am 04.02.2022 ein weiteres Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) eingeholt, welches auf Basis der seitens der bP in Vorlage gebrachten Befundlage das Ergebnis des zu Punkt I.
  12. angeführten Vorgutachtens bestätigte. Den zuvor im Rahmen der Stellungnahme erhobenen Einwänden der bP trat der Gutachter dadurch entgegen, dass keine spezifische Medikation sowie aktuelle neurologische Fachbefunde in Bezug auf die Kopfschmerzen vorliegen würden. Der Schwindel sei bei den Wirbelsäulenbeschwerden miterfasst und ein ursächlicher Zusammenhang mit der Covid-Infektion nicht feststellbar. Neu aufgenommen wurde unter der Pos. Nr. 05.01.01 die Beeinträchtigung „Bluthochdruck“, die jedoch wegen Geringfügigkeit den festgestellten Grad der Behinderung nicht weiter zu steigern vermochte.römisch eins.
  13. In der Folge wurde am 04.02.2022 ein weiteres Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) eingeholt, welches auf Basis der seitens der bP in Vorlage gebrachten Befundlage das Ergebnis des zu Punkt römisch eins.
  14. angeführten Vorgutachtens bestätigte. Den zuvor im Rahmen der Stellungnahme erhobenen Einwänden der bP trat der Gutachter dadurch entgegen, dass keine spezifische Medikation sowie aktuelle neurologische Fachbefunde in Bezug auf die Kopfschmerzen vorliegen würden. Der Schwindel sei bei den Wirbelsäulenbeschwerden miterfasst und ein ursächlicher Zusammenhang mit der Covid-Infektion nicht feststellbar. Neu aufgenommen wurde unter der Pos. Nr. 05.01.01 die Beeinträchtigung „Bluthochdruck“, die jedoch wegen Geringfügigkeit den festgestellten Grad der Behinderung nicht weiter zu steigern vermochte. Die Gewährung eines Parteiengehörs in Bezug auf dieses Gutachten kann der Aktenlage nicht entnommen werden. I.
  15. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 08.02.2022 wurde der Grad der Behinderung der bP von Amts wegen mit 30 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das Gutachten vom 04.02.2022 wurde dem Bescheid beigelegt und zu dessen integrierenden Bestandteil erhoben. römisch eins.
  16. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 08.02.2022 wurde der Grad der Behinderung der bP von Amts wegen mit 30 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das Gutachten vom 04.02.2022 wurde dem Bescheid beigelegt und zu dessen integrierenden Bestandteil erhoben. I.
  17. Mit E-Mail vom 31.05.2021 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde. römisch eins.
  18. Mit E-Mail vom 31.05.2021 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde. Die bP verwies wiederrum auf ihre Wirbelsäulenbeschwerden. Sie habe mehrere Bandscheibenvorfälle und -verwölbungen erlitten und nehme täglich Schmerzmedikamente ein. Die Schwindelsymptomatik sei zwar als Funktionseinschränkung im zuletzt eingeholten Gutachten erfasst worden, habe sich jedoch (in behauptetermaßen nicht nachvollziehbarer Weise) auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht ausgewirkt. Überdies leide sie in letzter Zeit vermehrt unter Harninkontinenz, die ihre Befindlichkeit ebenfalls negativ beeinflussen würde und in einem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Bandscheibenproblematik stehen könnte. Insoweit erscheine ihr eine Bewertung mit dem höheren Rahmensatz von 40 v. H. angezeigt. Wegen vermehrter Schmerzzustände in Zusammenhang mit ihren Hüftbeschwerden erweise sich die seitens des Gutachters vorgenommene Bewertung mit dem unteren Rahmensatz von 20 v. H. ebenfalls als nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die vorgebrachte Migräne bzw. Kopfschmerzen sei ihr vorgelegter Facharztbefund vom Juli 2021 im zuletzt eingeholten Gutachten zwar in der Zusammenfassung angeführt, jedoch im Rahmen der Einschätzung nicht weiter berücksichtigt worden. Daher gelte es, die Diagnose „Schmerzsyndrom“ als Funktionseinschränkung (wieder-)aufzunehmen und aufgrund des dokumentierten Leidensbildes zumindest mit 30 v. H. zu bewerten. Abschließend wies die bP noch auf ausständige fachärztliche Untersuchungen (11.04.2022: Orthopädie, 19.04.2022: Urologie, 09.05.2022 Neurologie, 12.05.2022: Innere Medizin) hin, deren Befunde sie gebündelt nachzureichen gedenke. Sie stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr die Begünstigteneigenschaft unter Verweis auf das bisher Ausgeführte wieder zuerkannt werde. I.
  19. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch eine medizinischen Sachverständige (Fachärztin für Chirurgie) zugeführt und darüber ein Gutachten am 29.06.2022 erstellt. Dieses ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß der bislang erhobenen 30 v. H. Das im Vorgutachten unter der Lfd. Nr. 5 angeführte Leiden „Offene Gallenblasenentfernung 1984“ unter der Pos. Nr. 07.06.01 ist in Ermangelung einer entsprechenden Diät sowie Beschwerdeschilderung weggefallen, wohingegen die Funktionseinschränkungen „Migräne und Schwindel“ unter der Pos. Nr. 04.11.01 und „Blasenüberreaktion mit beginnender Inkontinenz“ unter der Pos. Nr. 08.01.06 neu hinzugekommen sind, im Zusammenwirken jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken konnten. römisch eins.
  20. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch eine medizinischen Sachverständige (Fachärztin für Chirurgie) zugeführt und darüber ein Gutachten am 29.06.2022 erstellt. Dieses ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß der bislang erhobenen 30 v. H. Das im Vorgutachten unter der Lfd. Nr. 5 angeführte Leiden „Offene Gallenblasenentfernung 1984“ unter der Pos. Nr. 07.06.01 ist in Ermangelung einer entsprechenden Diät sowie Beschwerdeschilderung weggefallen, wohingegen die Funktionseinschränkungen „Migräne und Schwindel“ unter der Pos. Nr. 04.11.01 und „Blasenüberreaktion mit beginnender Inkontinenz“ unter der Pos. Nr. 08.01.06 neu hinzugekommen sind, im Zusammenwirken jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken konnten. Auch dieses Gutachten wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht

§ 45Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Auch dieses Gutachten wurde der b

P im Rahmen des Administrativverfahrens nicht

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. I.

  1. Mit Schreiben vom 04.07.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 04.07.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  3. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 06.07.2022 erfolgte zu dem unter Pkt. I.
  4. angeführten Gutachten die Gewährung von Parteiengehör; eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen wurde eingeräumt. römisch eins.
  5. Mit Schreiben des ho. Gerichts vom 06.07.2022 erfolgte zu dem unter Pkt. römisch eins.
  6. angeführten Gutachten die Gewährung von Parteiengehör; eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen wurde eingeräumt. I.
  7. Die bP brachte am 29.7.2022 beim ho. Gericht eine Stellungnahme ein, in der sie unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen u. a. auch die Auswahl der Gutachterin monierte; demnach stelle es sich für sie als nicht nachvollziehbar dar, dass eine auf die Fachgebiete der Kinder- und Jugendchirurgie sowie Allgemeinchirurgie spezialisierte Ärztin als Sachverständige herangezogen wurde. Darüber hinaus erklärte sie sich mit den festgestellten Ausmaßen der Funktionseinschränkungen in Ansehung ihrer Einschränkungen in der Arbeit und Freizeit und ihres Behandlungs- bzw. Therapiebedarfes neuerlich nicht einverstanden und wies unter Rekurs auf (auszugsweise dargebotene) Sachverständigengutachten aus den Jahren 2013 und 2019 darauf hin, dass die dort angeführten Beschwerden weiterhin bestehen würden und sich in der Zwischenzeit nicht gebessert hätten. römisch eins.
  8. Die bP brachte am 29.7.2022 beim ho. Gericht eine Stellungnahme ein, in der sie unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen u. a. auch die Auswahl der Gutachterin monierte; demnach stelle es sich für sie als nicht nachvollziehbar dar, dass eine auf die Fachgebiete der Kinder- und Jugendchirurgie sowie Allgemeinchirurgie spezialisierte Ärztin als Sachverständige herangezogen wurde. Darüber hinaus erklärte sie sich mit den festgestellten Ausmaßen der Funktionseinschränkungen in Ansehung ihrer Einschränkungen in der Arbeit und Freizeit und ihres Behandlungs- bzw. Therapiebedarfes neuerlich nicht einverstanden und wies unter Rekurs auf (auszugsweise dargebotene) Sachverständigengutachten aus den Jahren 2013 und 2019 darauf hin, dass die dort angeführten Beschwerden weiterhin bestehen würden und sich in der Zwischenzeit nicht gebessert hätten. Abschließend stellte die bP die Vorlage von Befunden (13.08.2022: MRT Halswirbelsäule, August 2022: HNO-Abklärung Schwindel, 31.08.2022 – 20.09.2022: bewilligter Erholungsaufenthalt) in Aussicht; der Stellungnahme wurden jedoch keine aktuellen Befunde beigefügt. I.
  9. Seitens der bP wurde keine weitere Befundvorlage erstattet. römisch eins.
  10. Seitens der bP wurde keine weitere Befundvorlage erstattet. I.
  11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.1.2023 beschloss der erkennende Senat, die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.1.2023 beschloss der erkennende Senat, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  13. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  14. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  15. Das am 29.06.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen (Fachärztin für Chirurgie) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird dessen Inhalt zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:„[…]1.
  16. Das am 29.06.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen (Fachärztin für Chirurgie) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird dessen Inhalt zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:, „[…] Antrag zur Ausstellung eines Feststellungsbescheides - Nachuntersuchungsverfahren. Vorgutachten von Dr. XXXX vom 04.02.2022, 30 % GdBVorgutachten von Dr. römisch 40 vom 04.02.2022, 30 % GdB Abnützungserscheinungen der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Einengung des Wirbelkanals C5/C6 ohne Wurzelsymptomatik Hüftprothese bds. Abnützungserscheinungen der Daumensattelgelenke bds. Abnützungserscheinungen der rechten Schulter Z.n. Gallenblasenentfernung Bluthochdruck Aktuell: Schwindel und Migräne Überschießende Blasenaktivität mit beginnender Inkontinenz; Derzeitige Beschwerden: Sie beklagt ein Einschlafen der linken Hand bei bestimmten Bewegungen. Ein Karpaltunnelsyndrom wurde zwischenzeitlich ausgeschlossen, ein MR der Wirbelsäule soll sie nun erhalten. Beide Beine "schlafen ein" beim längeren Sitzen. Diesbezüglich wurden ihr nun neue Übungen gezeigt, die sie auch während der Arbeitszeit durchführen kann. Seitens der Hüftprothesen hat sie kaum Beschwerden, lediglich wenn sie höhere Schuhe trägt. Die maximale Gehstrecke in der Ebene beträgt ca. 2 Kilometer. Sie geht häufig Walken. Die Schmerzen in den Daumensattelgelenken haben sich nicht verändert, der Schnappdaumen links wurde operiert, ebenso der Schidaumen rechts. Wesentliche Beschwerden in der rechten Schulter hat sie nicht, nur bei Heben über Schulterhöhe bemerkt sie eine Schwäche und Beschwerden. Seitens der Gallenblase muss sie keine spezielle Diät einhalten, hat auch keine Beschwerden. Der Bluthochdruck ist mit einem Blutdruckmittel gut eingestellt. Migräneanfälle hat sie häufig nach den Nachtschichten. Schwindel bemerkt sie bei Arbeiten über Kopf. Die Inkontinenz ist nun hinzugekommen, sie nimmt Medikamente und ist auch mit Slipeinlagen ausreichend versorgt. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert; Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Seractil 400 mg 2x1, Zolmitriptan 2,5 mg bei Bedarf, Amlodipin 5 mg 1x1; Sozialanamnese: Beruf: Schichtarbeiterin in Vollzeit bei der Fa. XXXX Beruf: Schichtarbeiterin in Vollzeit bei der Fa. römisch 40 Familienstand: verwitwet, lebt in einer Partnerschaft, eine erwachsene Tochter; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthopädischer Patientenbrief Dr. XXXX , Schwanenstadt, vom 11.04.2022Orthopädischer Patientenbrief Dr. römisch 40 , Schwanenstadt, vom 11.04.2022 Diagnose: Cervicalgie, Lumbalgie, Spreizfuß bds. Z.n. H-TEP rechts 6/2020 XXXX , links 2017Z.n. H-TEP rechts 6 aus 2020, römisch 40 , links 2017 Z.n. OP Schulter rechts 2014 KH XXXX Z.n. OP Schulter rechts 2014 KH römisch 40 Internistischer Befundbericht Dr. XXXX , XXXX , vom 13.05.2022Internistischer Befundbericht Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 13.05.2022 Diagnose: Art. Hypertonie"Art". Hypertonie Chron. Nikotinabusus Z.n. Synkope 8/21, Thoraxschmerzen - ACS Ausschluss Neurologischer Befundbericht Dr. XXXX , XXXX , vom 09.05.2022Neurologischer Befundbericht Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 09.05.2022 Diagnose: Anschluss CTS und PNP ungerichteter Schwindel episodische Migräne, teilweise mit Aura arterielle Hypertonie Nikotinkonsum Zust n. H-TEP bds. arterielle Hypertonie Tendovaginitis stenosans pollicis links - Ringbandspaltung 2/2022 Urologischer Befundbericht Dr. XXXX , XXXX , vom 19.04.2022Urologischer Befundbericht Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 19.04.2022 Diagnose: Überaktive Blase; Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 170,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: 130/75 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Seh- und Hörvermögen altersentsprechend unauffällig. Internistischer Status: unauffällig. Kreuz- und Nackengriff möglich Fingerkuppen-Boden-Abstand: 40 cm Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Rotation rechts 45 Grad, links 30 Grad, Kinn-Jugulum-Abstand 3/12 cm, Hyperlordose, muskuläre Hartspannkomponente entlang des Trapeziusreliefs; Brustwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit; Lendenwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit. Obere Extremität: Kraftgrad 5 bds. Schultergelenke: rechts in S und F bis 160 Grad, links bis 180 Grad, Außenrotation rechts 70 Grad, links 80 Grad, Innenrotation bis thorakolumbal möglich; Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5, Pro-/Supination frei; Hände: klinisch-inspektorisch unauffällig, Fingerstreckung und Faustschluss frei, periphere Durchblutung und Sensibilität in Ordnung. Untere Extremitäten: Kraftgrad 5 bds. Hüftgelenke: bds. in S 0-0-130 Grad, Außen-/Innenrotation 30-0-20 Grad ohne Rotations- oder Stauchungsschmerz; Kniegelenke: schlank und reizlos, Beweglichkeit bds. in S 0-0-135 Grad, ergussfrei, bandstabil; Unterschenkel: Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenke: bds. unauffällig, periphere Durchblutung und Sensibilität o.B. Gesamtmobilität – Gangbild: Frei gehend, raumgreifendes Schrittbild, Zehenballen- und Fersenstand sowie Einbeinstand rechts und links möglich. Status Psychicus: Klare Bewusstseinslage, räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden. Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1) Abnützungserscheinungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Einengung des Wirbelkanals bei C5/C6; Beginnende Funktionseinschränkung, zeitweiliges Einschlafen der linken Hand, keine anhaltende Wurzelsymptomatik, orale Schmerzmedikation; Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 v.H. 2) Hüfttotalendoprothese bds.; Keine Funktionseinschränkung, keine Beschwerden; Pos. Nr. 02.05.08, GdB 20 v.H. 3) Abnützung an beiden Daumensattelgelenken, Z.n. Schidaumen rechts uns Schnappdaumen links, bds. operativ saniert; Belastungsabhängige Beschwerden und Kraftverlust; Pos. Nr. 02.06.26, GdB 10 v.H. 4) Abnützungserscheinungen am rechten Schultergelenk, Z.n. Gelenksspiegelung 2014; Geringgradige Bewegungseinschränkung, geringe belastungsabhängige Beschwerden; Pos. Nr. 02.06.01, GdB 10 v.H. 5) Bluthochdruck; Mit einem Blutdruckmittel gut eingestellt; Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 v. H. 6) Migräne und Schwindel; Mit Bedarfsmedikation eingestellt, Nikotinabstinenz empfohlen; Pos. Nr. 04.11.01, GdB 10 v.H. 7) Blasenüberreaktion mit beginnender Inkontinenz; Mit Slipeinlagen versorgt, medikamentös behandelt; Pos. Nr. 08.01.06, GdB 10 v.H. Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die weiteren Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Gallenblasenentfernung - keine Diäteinhaltung erforderlich, keine Beschwerden geschildert. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Weggefallen ist das Leiden Nummer 5 aus dem Vorgutachten, neu hinzugekommen sind die Leiden Nummer 6 und
  17. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Dauerzustand Frau Christine Pichler kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja [...]
  18. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der beidseitigen Hüftprothesen und der Wirbelsäulenbeschwerden können kurze Wegstrecken von 400 m selbständig und ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel, die Sitzplatzsuche und die Benutzung von Haltestangen und -griffen ist möglich.
  19. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. …“ Zwischenzeitig ist davon auszugehen, dass die Reduktion des GdB darauf zurückzuführen ist, dass die ursprüngliche Leiden Nr. 1 und 3 jenes Gutachtens, welches von einem GdB von 60 vH ausging, (Hüftgelenksbeschwerden [50 vH]) und Migräne mit Aura [30 vH]) wegfielen. Es erfolgte eine erfolgreiche Hüftprothesen-Operation. Das Gutachten wurde der bP zur Kenntnis gebracht, worauf sie die eingetretenen Verbesserungen des Gesundheitszustandes im beschriebenen Umfang bestritt. 2.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Verfahrensgang: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Akteninhalt. 2.
  22. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  23. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305). 2.
  24. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  25. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305). Einleitend sei darauf hingewiesen, dass eine Partei

§ 29Abs.

2a AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil der Partei– auszulegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringens bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Beweismittel ausgehen muss und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte.Einleitend sei darauf hingewiesen, dass eine Partei

Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil der Partei– auszulegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringens bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Beweismittel ausgehen muss und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn sie Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn sie Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von der belangten Behörde im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.06.2022 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorliegenden Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie im Rahmen der (Vor-)Begutachtungen seitens der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzungen miteinbezogen. Die Wirbelsäulenbeschwerden wurden als führendes Leiden innerhalb des Rahmensatzes der Pos. Nr. 02.01.02 mit 30 v.H. beurteilt. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt bei diesen Funktionseinschränkungen (Rahmensatz 30 – 40 v. H.) auf rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen sowie andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika ab, wobei es hinsichtlich der Bewertung mit dem höchsten Rahmensatz im Wesentlichen darauf ankommt, dass hieraus ein rezidivierendes und anhaltendes Symptombild sowie maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen hervorgehen. Die Gutachterin begründete die Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar damit, dass es sich hierbei um im Anfangsstadium begriffene Funktionseinschränkungen handelt, jedoch keine anhaltende Reizung der Nervenwurzel erhoben werden konnte sowie von den diagnostizierten Beschwerden nur geringgradige Einschränkungen des Bewegungsapparates ausgehen. Überdies treten die geschilderten Missempfindungen („Einschlafen“ der linken Hand und Beine) zeitweilig auf und sind auf konservativem Wege durch entsprechende Körperübungen gut behandelbar. Eine anderweitige Einschätzung bedingende aussagekräftige Befunde wurden seitens der bP nicht vorgelegt, sodass sich das Gericht nicht dazu veranlasst sieht, die Schlussfolgerungen der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Die unter den Positionsnummern 02.05.08 (Hüfttotalendoprothese bds.), 02.06.26 (Abnützung an beiden Daumensattelgelenken, Z. n. Schidaumen rechts und Schnappdaumen links, bds. operativ saniert), 02.06.01 (Abnützungserscheinungen am rechten Schultergelenk Z. n. Gelenksspiegelung 2014), 05.01.01 (Bluthochdruck), 04.11.01 (Migräne und Schwindel) und 08.01.06 (Blasenüberreaktion mit beginnender Inkontinenz) angeführten Funktionseinschränkungen –die den Positionsnummern korrekt zugeordnet wurden– konnten den erhobenen Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht weiter steigern und ist hierzu –soweit die bP ein entsprechendes Gegenvorbringen erstattete und diesem Einschätzungsrelevanz zukommt– festzuhalten: Die im Rahmen der Beschwerde angeführten (monierter Weise außer Acht gelassenen) Kopf- bzw. Migräneschmerzen wurden im gegenständlichen Gutachten berücksichtigt. Die Kopfschmerzen wurden der Pos. Nr. 04.11.01 mit dem unteren Rahmensatz zugeordnet. Die geschilderten Migräneanfälle treten episodisch und gehäuft in situativ-kausalem Zusammenhang mit den Nachtschichten auf und sind durch entsprechende Bedarfsmedikation (Medikament: „Zolmitriptan“) eingestellt, wobei als kontraindizierender Umstand ein Nikotinkonsum seitens der bP hervorgehoben wurde. Das subjektive Leidensbild der bP konnte über den erstellten Befund hinaus ihrerseits jedoch nicht objektiviert werden. Soweit die bP auf eine abweichende Einschätzung im Ausmaß von 30 v. H. in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 verweist, ist dazu festzuhalten, dass in das seinerzeitige Ergebnis sichtlich eine depressive Begleitreaktion mit eingeflossen war, jedoch im gegenständlichen Verfahren seitens der bP keine (psychiatrischen) Befunde vorgelegt wurden, die ein depressives Syndrom mit entsprechendem Krankheitswert fassbar machen würden. Demnach war das entgegen gerichtete Vorbringen der bP im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28.07.2022 nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen im wiedergegebenen Umfang zu erschüttern. Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte im erstellten Gutachten der Sachverständigen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunde und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 des Gutachtens eine solche Zusammenfassung eben dieser Befunde, welche dem medizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bewertung im Hinblick auf Positionsnummer und jeweiligen GdB nicht entgegentreten (weil sie dazu keine gegenteiligen Aussagen treffen), sind also auch inhaltlich nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sofern die bP die Auswahl der genannten Fachärztin moniert und damit (zumindest) andeutet, dass es auf Grund ihrer vielseitigen Beschwerden einer jeweils speziellen fachärztlichen Begutachtung bedarf, ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung zwar verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sofern die bP die Auswahl der genannten Fachärztin moniert und damit (zumindest) andeutet, dass es auf Grund ihrer vielseitigen Beschwerden einer jeweils speziellen fachärztlichen Begutachtung bedarf, ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung zwar verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Die bP hatte im Rahmen des vom ho Gericht gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen der Ärztin in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismitteln zu entkräften; dies hat sie jedoch –trotzdem sie eine entsprechende Befundvorlage im Rahmen ihrer letzten Stellungnahme vom 28.07.2022 ankündigte– unterlassen. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht.

diesem zuletzt im Beschwerdevorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.06.2022 –als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen– ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen und ist somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. 3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 Beinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BeinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Das unter Pkt. II.1.
  2. eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt; die Beschwerde war daher abzuweisen.Das unter Pkt. römisch zwei.1.2. eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt; die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.5. Die Gutachten vom 04.02.2022 und 29.06.2022 wurden der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht

§ 45Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die b

P hatte somit nicht im Administrativverfahren, sondern in der Beschwerde bzw. im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern.3.5. Die Gutachten vom 04.02.2022 und 29.06.2022 wurden der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Die bP hatte somit nicht im Administrativverfahren, sondern in der Beschwerde bzw. im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern. Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist. Um im gegenständlichen Erkenntnis Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf die nähere Relevanz auf eine Vielzahl ho. Erkenntnisse verwiesen, in welchem sich das ho. Gericht hiermit auseinandersetzte (vgl. exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.2.2022, L515 2248191-1/3E).Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist. Um im gegenständlichen Erkenntnis Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf die nähere Relevanz auf eine Vielzahl ho. Erkenntnisse verwiesen, in welchem sich das ho. Gericht hiermit auseinandersetzte vergleiche exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.2.2022, L515 2248191-1/3E). Im konkreten Fall erging trotz der im zitierten Erkenntnis getroffenen Ausführungen, welche hier sinngemäß gelten, letztlich dennoch eine meritorische Entscheidung, weil aufgrund des –durch Vorenthaltung des Parteiengehörs– erstmaligen Vorbringens in der Beschwerde und im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und dessen Inhalts eine Prüfung und Entscheidung durch das ho. Gericht im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zweckmäßig erschien. 3.

  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – zuletzt erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der auch im gegenständlichen Fall anwendbaren ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der auch im gegenständlichen Fall anwendbaren ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen bzw. wurde diese durch die tatsächlich vorliegenden Mängel aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen nicht ausgelöst. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Da das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Gutachten sich im Wesentlichen mit dem Vorgutachten im Wesentlichen deckt, war zu dessen Erörterung ebenfalls die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich.Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen bzw. wurde diese durch die tatsächlich vorliegenden Mängel aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen nicht ausgelöst. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Da das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Gutachten sich im Wesentlichen mit dem Vorgutachten im Wesentlichen deckt, war zu dessen Erörterung ebenfalls die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich. Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Einvernahme der bP ist abschließend auch festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanz-darstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2256632.1.00

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