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{'item': 'L515 2258779-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 29Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlL515 2258779-1 Spruch, L515 2258779-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.A) Die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) stellte am 20.08.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1969 (StVO).römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) stellte am 20.08.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1969 (StVO). I.
  3. Daraufhin wurde die bP am 03.10.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten am 07.10.2019 erstellt. Dieses ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v. H. und weist als führende Beschwerden ein Venös-lymphatisches Ödem an beiden Beinen mit Rezidivvarizen (Pos. Nr. 05.08.02, GdB 50 v. H.) und degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates (Pos. Nr. 02.02.02, GdB 30 v. H.) aus. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden nach Einschätzung des Sachverständigen nicht vorliegen, zumal der bP die Zurücklegung einer Gehstrecke von 300-400 m trotz der bestehenden Erkrankungen und Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar sei. Gehbehelfe würden von der bP nicht verwendet werden; auch das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung seien nicht erheblich eingeschränkt. Eine Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch unterschiedliches Fahrverhalten sei nicht zu erwarten; es liege keine Sturzgefahr vor. römisch eins.
  4. Daraufhin wurde die bP am 03.10.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten am 07.10.2019 erstellt. Dieses ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v. H. und weist als führende Beschwerden ein Venös-lymphatisches Ödem an beiden Beinen mit Rezidivvarizen (Pos. Nr. 05.08.02, GdB 50 v. H.) und degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates (Pos. Nr. 02.02.02, GdB 30 v. H.) aus. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden nach Einschätzung des Sachverständigen nicht vorliegen, zumal der bP die Zurücklegung einer Gehstrecke von 300-400 m trotz der bestehenden Erkrankungen und Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar sei. Gehbehelfe würden von der bP nicht verwendet werden; auch das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung seien nicht erheblich eingeschränkt. Eine Aggravierung der Schmerzsymptomatik durch unterschiedliches Fahrverhalten sei nicht zu erwarten; es liege keine Sturzgefahr vor. I.2.
  5. Mit Schreiben der bB vom 07.10.2019 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die bP äußerte sich mit im Akt ersichtlichen Schreiben vom 14.10.2019 im Wesentlichen dahingehend, dass sie als Reinigungskraft tätig und ihr Arbeitsbeginn um 05:00 Uhr morgens sei, weshalb es ihr aus diesem Grund nicht möglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Die nächste Bushaltestelle liege ca. 500 m von ihrem Wohnsitz entfernt, weshalb es ihr an manchen Tagen auch schon morgens große Umstände bereiten würde, dort zu Fuß zu gelangen. Nach ihrer Arbeit könne sie wegen ihrer behauptetermaßen bestehenden Schmerzsymptomatik kaum Angelegenheiten des täglichen Lebens wahrnehmen und sei insbesondere auf nahegelegene Parkmöglichkeiten angewiesen.römisch eins.2.
  6. Mit Schreiben der bB vom 07.10.2019 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die bP äußerte sich mit im Akt ersichtlichen Schreiben vom 14.10.2019 im Wesentlichen dahingehend, dass sie als Reinigungskraft tätig und ihr Arbeitsbeginn um 05:00 Uhr morgens sei, weshalb es ihr aus diesem Grund nicht möglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Die nächste Bushaltestelle liege ca. 500 m von ihrem Wohnsitz entfernt, weshalb es ihr an manchen Tagen auch schon morgens große Umstände bereiten würde, dort zu Fuß zu gelangen. Nach ihrer Arbeit könne sie wegen ihrer behauptetermaßen bestehenden Schmerzsymptomatik kaum Angelegenheiten des täglichen Lebens wahrnehmen und sei insbesondere auf nahegelegene Parkmöglichkeiten angewiesen. Auf Basis dieses Vorbringens erfolgte neuerlich eine Gutachtenserstellung aufgrund der Aktenlage und verwies der Sachverständige im Wesentlichen darauf, dass die bP keine medizinischen, sondern ausschließlich individuelle Gründe (persönliche und örtliche Gegebenheiten) vorgebracht hätte und diese ihm daher zu keiner abweichenden Einschätzung gelangen lassen würden. I.2.
  7. In weiterer Folge wurde der bP mittels Schreibens vom 28.10.2019 der Behindertenpass mit dem sachverständig erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. übermittelt. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die begehrte Zusatzeintragung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. römisch eins.2.
  8. In weiterer Folge wurde der bP mittels Schreibens vom 28.10.2019 der Behindertenpass mit dem sachverständig erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. übermittelt. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die begehrte Zusatzeintragung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. I.
  9. Die bP brachte am 10.08.2021 bei der bB einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ein.römisch eins.
  10. Die bP brachte am 10.08.2021 bei der bB einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ein. I.
  11. Am 30.12.2021 wurde die bP einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) unterzogen und darüber am 04.04.2022 ein Gutachten erstellt. Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung führte der Sachverständige aus, dass die Gehstrecke zwar weiterhin reduziert, der bP jedoch die Zurücklegung von „ein paar 100 Metern“ weiterhin zumutbar sei, sodass die im Vorgutachten getroffene Einschätzung unverändert aufrechterhalten werde.römisch eins.
  12. Am 30.12.2021 wurde die bP einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) unterzogen und darüber am 04.04.2022 ein Gutachten erstellt. Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung führte der Sachverständige aus, dass die Gehstrecke zwar weiterhin reduziert, der bP jedoch die Zurücklegung von „ein paar 100 Metern“ weiterhin zumutbar sei, sodass die im Vorgutachten getroffene Einschätzung unverändert aufrechterhalten werde. I.
  13. Der bP wurde das Gutachten anhänglich eines Schreibens vom 04.04.2022 übermittelt und sie im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen, sich hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. römisch eins.
  14. Der bP wurde das Gutachten anhänglich eines Schreibens vom 04.04.2022 übermittelt und sie im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen, sich hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. I.
  15. Die bP brachte über fernmündliche Vorsprache bei der bB am 20.04.2022 eine Stellungnahme ein, in der sie sich mit dem Ergebnis der o. g. Begutachtung unter Verweis auf behauptetermaßen neu hinzugekommene Schulterschmerzen nicht einverstanden erklärte und eine Einwendung sowie entsprechende Befundvorlage ankündigte. In Gefolge dieses Telefongesprächs wurde der bP die Fristerstreckung hinsichtlich des Parteiengehörs bis Ende Juni 2022 bewilligt und ersuchte die bP die bB gleichzeitig darum, aufgrund der für sie beschwerlichen Erreichbarkeit der untersuchenden Ärzte eine aktenmäßige Einschätzung zu veranlassen. römisch eins.
  16. Die bP brachte über fernmündliche Vorsprache bei der bB am 20.04.2022 eine Stellungnahme ein, in der sie sich mit dem Ergebnis der o. g. Begutachtung unter Verweis auf behauptetermaßen neu hinzugekommene Schulterschmerzen nicht einverstanden erklärte und eine Einwendung sowie entsprechende Befundvorlage ankündigte. In Gefolge dieses Telefongesprächs wurde der bP die Fristerstreckung hinsichtlich des Parteiengehörs bis Ende Juni 2022 bewilligt und ersuchte die bP die bB gleichzeitig darum, aufgrund der für sie beschwerlichen Erreichbarkeit der untersuchenden Ärzte eine aktenmäßige Einschätzung zu veranlassen. I.
  17. Mit bei der bB am 28.06.2022 einlangendem Schreiben vom 25.06.2022 brachte die bP eine Stellungnahme ein, in der sie auf eine Schulterverletzung verweisend im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr das Ein- und Aussteigen in einen Linienbus beinahe unmöglich sei. Dies wäre ihr zwar aufgrund der Problematik mit den Beinen bereits bisher schwer möglich gewesen, seit der Schulterverletzung stelle sich dies jedoch als „nahezu unmöglich“ dar. Sie sei insbesondere im Winter bei der Besorgung von alltäglichen Angelegenheiten auf einen nahegelegenen Parkplatz angewiesen, zumal sie aufgrund ihres Zustandsbildes im Bereich der unteren Extremitäten keine geschlossenen Schuhe tragen könne. Sie sei auf fremde Unterstützung angewiesen und künftig bei etwaigen Vorladungen aufgrund der organisatorischen Hürden nicht gewillt, sich entsprechende Fahrdienste zu verschaffen. Abschließend verwies sie darauf, dass sie wegen ihrer Schmerzen keine Einkäufe erledigen könne und ihr Sohn auswärts wohne, der sie höchstens alle fünf Wochen unterstützen könne (die Erledigung von Einkäufen und Behördenwegen seien vor diesem Hintergrund nicht möglich). römisch eins.
  18. Mit bei der bB am 28.06.2022 einlangendem Schreiben vom 25.06.2022 brachte die bP eine Stellungnahme ein, in der sie auf eine Schulterverletzung verweisend im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr das Ein- und Aussteigen in einen Linienbus beinahe unmöglich sei. Dies wäre ihr zwar aufgrund der Problematik mit den Beinen bereits bisher schwer möglich gewesen, seit der Schulterverletzung stelle sich dies jedoch als „nahezu unmöglich“ dar. Sie sei insbesondere im Winter bei der Besorgung von alltäglichen Angelegenheiten auf einen nahegelegenen Parkplatz angewiesen, zumal sie aufgrund ihres Zustandsbildes im Bereich der unteren Extremitäten keine geschlossenen Schuhe tragen könne. Sie sei auf fremde Unterstützung angewiesen und künftig bei etwaigen Vorladungen aufgrund der organisatorischen Hürden nicht gewillt, sich entsprechende Fahrdienste zu verschaffen. Abschließend verwies sie darauf, dass sie wegen ihrer Schmerzen keine Einkäufe erledigen könne und ihr Sohn auswärts wohne, der sie höchstens alle fünf Wochen unterstützen könne (die Erledigung von Einkäufen und Behördenwegen seien vor diesem Hintergrund nicht möglich). Die bP legte ihrer Stellungnahme einen MRT-Befund ihres linken Schultergelenks vom 13.05.2022 bei, der eine Gelenksarthritis mit deutlichem Knochenmarksödem und mit deutlicher hypertropher Synovialis und einer knöchernen Erosion im Bereich des Akromions ausweist. Die restlichen Strukturen seien unauffällig. I.
  19. In der Folge wurde am 08.07.2022 unter Zugrundelegung des Vorbringens der bP aus dem Parteiengehör und der ergänzten Befundlage ein weiteres Gutachten („Stellungnahme“) desselben Arztes (ohne Untersuchung aufgrund der Aktenlage) eingeholt; die Voraussetzungen für die genannte begehrte Zusatzeintragung erachtete der medizinische Sachverständige abermals als nicht vorliegend.römisch eins.
  20. In der Folge wurde am 08.07.2022 unter Zugrundelegung des Vorbringens der bP aus dem Parteiengehör und der ergänzten Befundlage ein weiteres Gutachten („Stellungnahme“) desselben Arztes (ohne Untersuchung aufgrund der Aktenlage) eingeholt; die Voraussetzungen für die genannte begehrte Zusatzeintragung erachtete der medizinische Sachverständige abermals als nicht vorliegend. Die Gewährung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs in Bezug auf dieses Gutachten kann der Aktenlage nicht entnommen werden. I.
  21. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 11.07.2022 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetzt (BBG) abgewiesen. Das zu Punkt I.
  22. wiedergegebene Gutachten wurde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben und der bP als Anlage zum Bescheid übermittelt. römisch eins.
  23. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 11.07.2022 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetzt (BBG) abgewiesen. Das zu Punkt römisch eins.
  24. wiedergegebene Gutachten wurde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben und der bP als Anlage zum Bescheid übermittelt. I.
  25. Gegen den angeführten Bescheid erhob die bP mit Eingabe vom 08.08.2022 Beschwerde, in welcher sie sich mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ nicht einverstanden erklärte. Begründend verwies die bP im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme und brachte darüber hinaus sinngemäß vor, dass ein sicheres Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne festes Anhalten für die bP nicht möglich sei und sie beim Einsteigen jedenfalls beide Hände benötige. Auch stellen Stufen ein Problem für sie dar, zumal sie bereits bei herkömmlichen Treppenaufgängen teilweise seitwärtsgehen müsse. römisch eins.
  26. Gegen den angeführten Bescheid erhob die bP mit Eingabe vom 08.08.2022 Beschwerde, in welcher sie sich mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ nicht einverstanden erklärte. Begründend verwies die bP im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme und brachte darüber hinaus sinngemäß vor, dass ein sicheres Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne festes Anhalten für die bP nicht möglich sei und sie beim Einsteigen jedenfalls beide Hände benötige. Auch stellen Stufen ein Problem für sie dar, zumal sie bereits bei herkömmlichen Treppenaufgängen teilweise seitwärtsgehen müsse. Die bP ersuchte abschließend eindrücklich um Kenntnisnahme ihrer bisherigen Anmerkungen, wonach sie keine weiteren ärztlichen Untersuchungen wahrnehmen möchte; sie hoffe auf einen positiven Verfahrensausgang. I.
  27. Mit Schreiben vom 26.08.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  28. Mit Schreiben vom 26.08.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  29. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 30.1.2023.römisch eins.
  30. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 30.1.
  31. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  32. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. Die bP ist aktuell im Besitz eines Behindertenpasses mit einem festgestellten GdB von 60 v.H. 1.
  33. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang und den am 04.04.2022 und am 08.07.2022 von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellten Gutachten (körperliche Untersuchung am 30.12.2021), welche im zitierten Umfang zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „[…] Anamnese: 2x Krampfadern operiert Siehe auch Vorgutachten 2019 : 1 Venös-lymphatisches Ödem an beiden Beinen mit Rezidivvarizen. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Ausgeprägte Beinödeme mit deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. 05.08.02 50 2 Degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates, Genu valgum bds.-Degenerative Veränderungen der LWS. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Rezidivierende Belastungsschmerzen und Analgetika bei Bedarf.02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Dauerzustand . … Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX berichtet über Schmerzen an Hüften, Knien und hinter der Hüfte. Sie gehe nicht viel, vor allem keine längeren Strecken . 12/21 sei ein Rotlauf hinzu gekommen, 12/20 sei das Gehen noch schlechter gewesen. Eine Venen OP links wurde empfohlen, sie habe aber Angst. Rad fahren toleriere sie besser. Beim längeren Sitzen habe sie auch Rückenschmerzen Frau römisch 40 berichtet über Schmerzen an Hüften, Knien und hinter der Hüfte. Sie gehe nicht viel, vor allem keine längeren Strecken . 12/21 sei ein Rotlauf hinzu gekommen, 12/20 sei das Gehen noch schlechter gewesen. Eine Venen OP links wurde empfohlen, sie habe aber Angst. Rad fahren toleriere sie besser. Beim längeren Sitzen habe sie auch Rückenschmerzen Bei Ödemneigung in den Beinen komme es teils zum Ausrinnen der Gewebsflüssigkeit durch die gespannte Haut hindurch. Immer wieder Bandagierung oder Kompressionsbehandlung der Beine. Die ganzen Beschwerden würden immer mehr, seien auch belastungsabhängig, heute nach 5 Tagen ohne Arbeit gehe es ihr besser. Nach der Arbeit sei sie erschöpft schaffe dann zB keinen Einkauf mehr. Sie trage oft offene Schuhe / Sandalen, auch im Winter, weil sie bei der Bein- und Fußschwellung geschlossene Schuhe nicht vertrage . Gelegentlich sei sie schwindlig. Heute schmerze auch der Ellbogen links Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Kompressionsstrümpfe Sozialanamnese: Arbeitet in der Reinigung, keine Wochenenden, sonst zeitlich einteilbar. Lebt alleine, erwachsener Sohn hilft gelegentlich Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/21 Dr. Piringer, Allgemeinmedizin : Chronisches, sekundäres Beinlymphödem rechts Stad II (Phlebolymphödem)I89.030208/21 Dr. Piringer, Allgemeinmedizin : Chronisches, sekundäres Beinlymphödem rechts Stad römisch zwei (Phlebolymphödem)I89.0302 Chronisches, sekundäres Beinlymphödem links Stad II (Phlebolymphödem)Chronisches, sekundäres Beinlymphödem links Stad römisch zwei (Phlebolymphödem) Gichtarthritis Vorfuß links Z.n. Distorsion des rechten SPG 02/2016 mit persitierendem posttraumatischem Lymphödem Z09.8Z.n. Distorsion des rechten SPG 02 aus 2016, mit persitierendem posttraumatischem Lymphödem Z09.8 Z.n. Ruptur Tend, achill. sin 2011: Transossäre Achillessehnenrefixation links Z09.0 Z.n. VSM Stripping und Re-Stripping rechts (2006 und 22.10.2014) Z09.0 Rezidivvarikositas rechte untere Extremität 183.9 Varikositas links 183.9 Valgusgonarthrose rechts mehr als links M17.9 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Thorax: Seitengleich und symmetrische Atembewegungen. Über der Lunge bds. VA, keine RG´s , Basen atemverschieblich . Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Weich, unter Thoraxniveau, kein DS . Keine Resistenzen tastbar. Wirbelsäule: im Lot .Schulter- und Beckengeradstand . Paravertebralmuskulatur verspannt HWS: Rotation altersgemäß / annähernd frei, kein wesentlicher DS , Seit – und Rückneigung endlagig reduziert , keine Ausstrahlungsschmerzen provozierbar BWS: Rotation gering eingeschränkt, kein vermehrter Rundrücken LWS: kein wesentlicher DS, Bewegung in allen Ebenen gering eingeschränkt, , FBA 20 cm, Seit- und Rückneigung gering eingeschränkt .  Obere Extremität: DS am linken Ellbogen streckseitig, Bewegung gut. Sonst große Gelenke seitengleich frei beweglich, grobe Kraft seitengleich. Untere Extremität: Hüftgelenke adipositasbedingt in der Beugung reduziert, sonst gut beweglich, Knie unauffällig, Konturen am ganzen Bein verstrichen, Sprunggelenksbewegung bds in allen Ebenen durch die Schwellung / das Ödem zur Hälfte beeinträchtigt. Dtl X Bein, deutliche Lymphödeme rechts + trotz Kompressionstrümpfen Klasse
  34. Teils helle Pigmentflecken, Haut gespannt, keine Ulcera. .Untere Extremität: Hüftgelenke adipositasbedingt in der Beugung reduziert, sonst gut beweglich, Knie unauffällig, Konturen am ganzen Bein verstrichen, Sprunggelenksbewegung bds in allen Ebenen durch die Schwellung / das Ödem zur Hälfte beeinträchtigt. Dtl römisch zehn Bein, deutliche Lymphödeme rechts + trotz Kompressionstrümpfen Klasse
  35. Teils helle Pigmentflecken, Haut gespannt, keine Ulcera. . Gesamtmobilität – Gangbild: Plumpes, eher kleinschrittiges Gangbild, normales Schuhwerk, nicht zugebunden. Atemnot beim Eintreffen. Gehstrecke in der Ebene wird mit 10 Minuten mit Pausen angegeben. Teils, an manchen Tagen schaffe sie nur 100 Schritte, an guten Tagen gelegentlich
  36. Stufen erschwert, oft nicht alternierend möglich. Status Psychicus: Orientiert, kognitiv keine wesentlichen Defizite. Stimmung gut, Kommunikation unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Venös-lymphatisches Ödem an beiden Beinen mit Rezidivvarizen. 2) Degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates, Knieabnützung mit X Bein Fehlstellung ( Genu valgum bds.) degenerative Veränderungen der LWS , reduzierte Sprunggelenksbeweglichkeit bei Ödem , Adipositas mit Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit2) Degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates, Knieabnützung mit römisch zehn Bein Fehlstellung ( Genu valgum bds.) degenerative Veränderungen der LWS , reduzierte Sprunggelenksbeweglichkeit bei Ödem , Adipositas mit Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im wesentlichen unverändert. Neue Abnützungsdiagnosen (vom Hausarzt angeführt) ohne radiologische Quantifizierung oder fachärztliche Ergänzung, klinisch nicht stark auffällig. Die Gehstrecke weiterhin reduziert, ein paar 100 Meter sind an den meisten Tagen zumutbar. Stufen können, zumindest mit Handhalt und nicht alternierend, überwunden werden, ein sicheres Gangbild, ein sicheres Stehen und Festhalten ist möglich Dauerzustand
  37. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehstrecke ist weiterhin reduziert, ein paar 100 Meter sind an den meisten Tagen zumutbar. Stufen können, zumindest mit Handhalt und nicht alternierend, überwunden werden, ein sicheres Gangbild, ein sicheres Stehen und Festhalten ist möglich. Bei vorliegenden Diagnosen, vorwiegend Ödem, ist eine ausreichenden Gehstrecke zu erwarten und zumutbar. …
  38. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Gutachterliche Stellungnahme: Im Vergleich zum Vorgutachten unverändert reduzierte Belastbarkeit, eine ausreichende Mobilität zum Erreichen und Verwenden öffentlicher Verkehrsmittel in üblicher Umgebung ist meistens gegeben . Keine neuen relevanten Diagnosen, keine wesentliche Verschlechterung der vorbestandenen Diagnosen […]“ „[…] Antwort(en): Vorgutachten, Begründung der Ablehnung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel: Die Gehstrecke ist weiterhin reduziert, ein paar 100 Meter sind an den meisten Tagen zumutbar. Stufen können, zumindest mit Handhalt und nicht alternierend, überwunden werden, ein sicheres Gangbild, ein sicheres Stehen und Festhalten ist möglich. Bei vorliegenden Diagnosen, vorwiegend Ödem, ist eine ausreichenden Gehstrecke zu erwarten und zumutbar. Auf die örtlichen (Entfernung zu Bus oder Zug, Arbeitsplatz) und persönlichen Umstände (Arbeitszeit, Müdigkeit nach Arbeit, Entfernung zu Geschäft) kann hier nicht Rücksicht oder Bezug genommen werden. Bereits bei früherer Gelegenheit beschrieben: … MRT 5/22: Ergebnis: AC-Gelenksarthritis mit deutlichem Knochenmarksödem und mit deutlicher hypertropher Synovialis und knöcherne Erosion vonwiegend im Bereich des Akromions. Die restlichen Strukturen der linken Schulter unauffällig. Stellungnahme: der Schulterbefund ändert nichts an der Mobilität, der Gehfähigkeit. Festhalten, Stufen steigen mit Handlauf ist zumindest mit der gesunden Hand gut möglich. … Entscheidend sind die mögliche und zumutbare Gehstrecke, Gangsicherheit und die Möglichkeit, sicher ein öffentliches Verkehrsmittel zu verwenden. Und in diesem Bereich ist laut Richtlinien in ortsüblicher Umgebung eine Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, […]“ 2.
  39. Beweiswürdigung: 2.
  40. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  41. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die weiteren Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in die sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, den der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten, den Vorgutachten und dem Parteienvorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs und Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  42. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
  43. Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Beurteilung der Frage der (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel um eine von der Behörde bzw. dem ho. Gericht zu beurteilende Rechtsfrage handelt. Dem medizinischen Sachverständigen obliegt die Beurteilung des objektiv vorliegenden medizinischen Sachverhalts. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass eine Partei

§ 29Abs.

2a AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil der Partei– auszulegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringens bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Bescheinigungsmittel ausgehen muss und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte.Ebenso sei darauf hingewiesen, dass eine Partei

Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil der Partei– auszulegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringens bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Bescheinigungsmittel ausgehen muss und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). 2.

  1. Nach ho. Ansicht stellen sich die seitens der bB zuletzt eingeholten Gutachten vom 02.04.2022 und 08.07.2022 als schlüssig dar und ist diesen ein erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal sich diese als aktueller und auf einer breiteren Erkenntnislage beruhend darstellen, in dem die aufgetretenen Beschwerden entsprechend der neuen Befundlage berücksichtigt werden konnten. Insbesondere wird im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung auf das Gutachten vom 02.04.2022 rekurriert, welches auf einer im Rahmen einer klinischen Untersuchung erhobenen Befundlage unter Berücksichtigung und Einbeziehung der seitens der bP vorgelegten Beweismittel beruht und das oa. Letztgutachten auf diesem aufbaut und sich als das genannte Vorgutachten ergänzend sowie schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt erweist. Dem Vorbringen der bP und der ihrerseits erstatteten Befundvorlage kann eine nachvollziehbare Grundlage für die behauptete Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Ergebnis nicht entnommen werden, dies aus nachfolgenden Erwägungen: 2.4.
  2. Im Bereich der unteren Extremitäten stellt sich die Motorik der bP in den Hüftgelenken zwar adipositasbedingt als in der Beugung reduziert, nach den Gutachten als durch die vorgebrachten Beschwerden jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt dar. Bei der Gesamtmobilität zeigt sich demnach ein plumpes und eher kleinschrittiges, aber weitgehend sicheres Gangbild. Anamnetisch konnte erhoben werden, dass der bP das Radfahren weiterhin möglich ist. Im Bereich der oberen Extremitäten zeigt sich bei der bP am linken Ellenbogen streckseitig ein Druckschmerz, ansonsten erweist sich der betreffende klinische Befund als unauffällig; die großen Gelenke sind seitengleich frei beweglich und verlief ein Muskelfunktionstest beidseitig ergebnislos. 2.4.
  3. Der zur Vorlage gebrachte MRT-Befund vom 13.05.2022 (linke Schulter: AC-Gelenksarthritis mit deutlichem Knochenmarksödem und mit deutlicher hypertropher Synovialis und knöchernen Erosion vorwiegend im Bereich des Akromions; ansonsten strukturell unauffällig) war nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen in der Stellungnahme nicht geeignet, zu einem vom Vorgutachten abweichenden Ergebnis zu gelangen, zumal dieser nichts an der Gesamtmobilität, der Gehfähigkeit und auch an den Anhaltemöglichkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln ändere, seien doch diese und allfällige mit entsprechendem Handlauf zu bewältigende Stufen zumindest mit der gesunden Hand gut greifbar und die sichere Fortbewegung und Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln damit gegeben. Das entsprechende Gegenvorbringen der bP in der Beschwerde erschöpft sich in einem (unsubstantiierten) Bestreiten dieser Ausführungen und war nach Ansicht des hier zur Entscheidung berufenen Senats daher nicht geeignet, den nicht unschlüssigen Schlussfolgerungen des Gutachters in tatsächlicher Hinsicht zu entgegen und ist darauf hinzuweisen, dass die bP im Rahmen ihres Parteiengehörs vom 25.06.2022 die Möglichkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vor dem Hintergrund dieser Schmerzsymptomatik selbst nicht ausschloss (arg: „beinahe unmöglich“). 2.4.
  4. Hinsichtlich der vorgebrachten Schwierigkeiten mit einem geeigneten Schuhwerk ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, weshalb es der bP nicht möglich wäre, sich entsprechend größeren Schuhwerks, allenfalls unter orthopädischer Begleitversorgung, wie eine an die konkrete Fußsituation angepasste Maßanfertigung oder das Tragen entsprechender Einlagen, zu bedienen und ein rutschfestes, schmerzfreies und damit sicheres Auftreten auch in den Wintermonaten sicherzustellen. Mit diesem Vorbringen ist es der bP damit nicht gelungen, die Richtigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu erschüttern. 2.4.
  5. Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel [wozu unter Umständen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen allenfalls auch ein ärztlicher Befund zu zählen ist]) vor, steht es dem Gericht grundsätzlich frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Dem verfahrenseinleitenden Antrag legte die bP ein Attest ihres Hausarztes (Allgemeinmediziner) bei, wonach der bP auf Grund dort näher genannter (Abnützungs-)Diagnosen eine Bewältigung einer Gehstrecke von 300 – 400 m als nicht zumutbar erachtet werde. Auch dieses fand Eingang in die hier maßgeblichen Gutachten und verwies der Sachverständige nachvollziehbar darauf, dass dieses nach Maßgabe des oben ausgeführten klinischen Befundes nicht stark auffällig ist und es ihm an einer für eine medizinische Neueinschätzung relevanten radiologischen Quantifizierung oder fachärztlichen Ergänzung mangelt. Zumal sich das Gutachten – wie bereits ausgeführt – auch auf einer breiteren und aktuelleren Erkenntnislage stützt, sieht sich das Gericht vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die bP die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren (Ergänzungs-)Gutachtens, allenfalls einer bestimmten Fachrichtung, weder behauptet und noch beantragt hat. 2.4.
  6. Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel [wozu unter Umständen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen allenfalls auch ein ärztlicher Befund zu zählen ist]) vor, steht es dem Gericht grundsätzlich frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Dem verfahrenseinleitenden Antrag legte die bP ein Attest ihres Hausarztes (Allgemeinmediziner) bei, wonach der bP auf Grund dort näher genannter (Abnützungs-)Diagnosen eine Bewältigung einer Gehstrecke von 300 – 400 m als nicht zumutbar erachtet werde. Auch dieses fand Eingang in die hier maßgeblichen Gutachten und verwies der Sachverständige nachvollziehbar darauf, dass dieses nach Maßgabe des oben ausgeführten klinischen Befundes nicht stark auffällig ist und es ihm an einer für eine medizinische Neueinschätzung relevanten radiologischen Quantifizierung oder fachärztlichen Ergänzung mangelt. Zumal sich das Gutachten – wie bereits ausgeführt – auch auf einer breiteren und aktuelleren Erkenntnislage stützt, sieht sich das Gericht vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die bP die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren (Ergänzungs-)Gutachtens, allenfalls einer bestimmten Fachrichtung, weder behauptet und noch beantragt hat. 2.
  7. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen ist der Schlussfolgerung des Gutachtens dahingehend, dass eine Wegstrecke von 300 – 400 m zurückgelegt werden kann und ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist, aus dem Blickwinkel der körperlichen Defizite der bP nach Ansicht des ho. Gerichts nicht entgegenzutreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht damit kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der angeführten Sachverständigengutachten. Sie werden daher - zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und war nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  10. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde vom 08.08.2022 erweist sich als fristgerecht.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 4Abs.

3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.

Paragraph 4, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur begehrten Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt und ergibt sich hieraus der von der bB zu prüfende Sachverhalt gem. § 37 AVG.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur begehrten Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt und ergibt sich hieraus der von der bB zu prüfende Sachverhalt gem. Paragraph 37, AVG. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Zu prüfen ist in Bezug auf die Mobilität der bP die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter; vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040 mwN) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist als ausreichend zu betrachten um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom

  1. Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom
  2. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom
  3. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom
  4. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.Zu prüfen ist in Bezug auf die Mobilität der bP die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter; vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040 mwN) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist als ausreichend zu betrachten um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom
  5. Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom
  6. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom
  7. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom
  8. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist –wenn auch im unteren Bereich– als ausreichend zu betrachten, um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom
  9. Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom
  10. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom
  11. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom
  12. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist –wenn auch im unteren Bereich– als ausreichend zu betrachten, um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom
  13. Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom
  14. Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom
  15. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom
  16. Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Betreffend das Vorbringen der bP, die öffentlichen Verkehrsmittel seien für sie angesichts der konkreten Belegenheit der Haltestellen und Arbeitszeiten schwer erreichbar, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheits-beeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie beispielsweise die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Im gegenständlichen Fall beruhen die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend dem Vorbringen der bP nicht nur auf der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern auch auf der Entfernung zum Bus/zur Bahn, den Modalitäten der eigenständig zu bewältigenden Autofahrten, sowie der Arbeitstätigkeit bzw. den Arbeitszeiten, und stellt sich dieses Vorbringen somit nach Maßgabe der angeführten Judikatur als nicht beachtlich für die gutachterlich vorgenommene Einschätzung dar. Hinsichtlich der vorgebrachten örtlichen und persönlichen Gegebenheiten verweist das erkennende Gericht auf somit auf die oa. höchstgerichtliche Judikatur, wonach die genannten Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen liegen, auf die es aber entscheidend ankommt. Diese Einwendungen berechtigen daher nicht zur begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die Entfernung zum Bus/zur Bahn, die Modalitäten der eigenständig zu bewältigenden Autofahrten, sowie die Arbeitstätigkeit bzw. Arbeitszeiten und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. 3.
  17. Das Gutachten vom 08.07.2022 wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht

§ 45Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, sondern erst zusammen mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt. Die b

P hatte somit nicht im Administrativverfahren, sondern in der Beschwerde die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern.3.5. Das Gutachten vom 08.07.2022 wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, sondern erst zusammen mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt. Die bP hatte somit nicht im Administrativverfahren, sondern in der Beschwerde die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern. Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist. Um im gegenständlichen Erkenntnis Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf die nähere Relevanz auf eine Vielzahl ho. Erkenntnisse verwiesen, in welchen sich das ho. Gericht hiermit auseinandersetzte (vgl. exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.02.2022, L515 2248191-1/3E).Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist. Um im gegenständlichen Erkenntnis Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf die nähere Relevanz auf eine Vielzahl ho. Erkenntnisse verwiesen, in welchen sich das ho. Gericht hiermit auseinandersetzte vergleiche exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.02.2022, L515 2248191-1/3E). Im konkreten Fall erging trotz der im genannten Erkenntnis getroffenen Ausführungen, welche hier sinngemäß gelten, letztlich dennoch eine meritorische Entscheidung, weil aufgrund des –durch Vorenthaltung des Parteiengehörs– erstmaligen Vorbringens in der Beschwerde und dessen Inhalts eine Prüfung und Entscheidung durch das ho. Gericht im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zweckmäßig erschien. 3.6.

den angeführten Gutachten vom 02.04.2022 und 08.07.2022 liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP im Lichte der getroffenen Ausführungen nicht vor.3.6.

den angeführten Gutachten vom 02.04.2022 und 08.07.2022 liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP im Lichte der getroffenen Ausführungen nicht vor. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Beschwerdeangaben sind durch die Aussagen der medizinischen Sachverständigen entkräftet. Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die genannten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Da gutachterlich festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung " rechtfertigen würde, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass es der bP freisteht, ein weiteres Verfahren bei der belangten Behörde zu betreiben, falls es nach dem im § 46 Satz 3 BBG genannten Zeitpunkt zu einer relevanten Änderung des maßgeblichen Sachverhalts kommt.Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass es der bP freisteht, ein weiteres Verfahren bei der belangten Behörde zu betreiben, falls es nach dem im Paragraph 46, Satz 3 BBG genannten Zeitpunkt zu einer relevanten Änderung des maßgeblichen Sachverhalts kommt. 3.

  1. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  3. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; entsprechenden Judikate entstammen zwar einer anderen Rechtsmaterie, die dort getroffenen Ausführungen sind aufgrund der gleichen Interessenslage im gegenständlichen Fall ebenfalls anwendbar):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; entsprechenden Judikate entstammen zwar einer anderen Rechtsmaterie, die dort getroffenen Ausführungen sind aufgrund der gleichen Interessenslage im gegenständlichen Fall ebenfalls anwendbar): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2258779.1.00

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