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{'item': 'L515 2258977-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlL515 2258977-1 Spruch, L515 2258977-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war im Besitz eines zeitlich befristeten Behindertenausweises (festgestellter GdB 60 vH aufgrund Wirbelsäulenleiden und Diabetes mellitus gem. der Einschätzungsverordnung [GA vom 11.12.2014]; empfohlene Nachuntersuchung nach 5 Jahren, Besserung des Wirbelsäulenleidens möglich) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die als „Verlängerung“ bezeichnete neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war im Besitz eines zeitlich befristeten Behindertenausweises (festgestellter GdB 60 vH aufgrund Wirbelsäulenleiden und Diabetes mellitus gem. der Einschätzungsverordnung [GA vom 11.12.2014]; empfohlene Nachuntersuchung nach 5 Jahren, Besserung des Wirbelsäulenleidens möglich) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die als „Verlängerung“ bezeichnete neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses. I.2. Mit Schreiben vom 10.03.2021 wurde die bP durch die bB aufgefordert, aktuelle Befunde - die nicht älter als ein halbes Jahr sind - nachzureichen. In Folge dessen legte die bP neue Befunde vor.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 10.03.2021 wurde die bP durch die bB aufgefordert, aktuelle Befunde - die nicht älter als ein halbes Jahr sind - nachzureichen. In Folge dessen legte die bP neue Befunde vor. I.3. Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde die bP durch die bB aufgefordert, eine aktuelle Medikamentenliste nachzureichen, was die bP auch vornahm.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde die bP durch die bB aufgefordert, eine aktuelle Medikamentenliste nachzureichen, was die bP auch vornahm. I.4. Die bP wurde am 28.06.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Orthopädie, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 06.07.2021 (vidiert am 15.07.2021) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. römisch eins.4. Die bP wurde am 28.06.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Orthopädie, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 06.07.2021 (vidiert am 15.07.2021) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.5. Mit Schreiben vom 19.07.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.5. Mit Schreiben vom 19.07.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.6. Am 11.08.2021 langte bei der bB folgende schriftliche Stellungnahme ein:römisch eins.6. Am 11.08.2021 langte bei der bB folgende schriftliche Stellungnahme ein: „[…] Hiermit bringe ich eine Stellungnahme gegen das Parteiengehör v. 19.7.2021 ein. Ich bin mit dem Ergebnis von 40 % nicht einverstanden und bitte auf Grund der Vorlage bereits eingeholter Befunde den Gesundheitszustand meines Sohnes [sic] neuerlich zu überprüfen. […]“ I.7. Am 20.10.2021 wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Anästhesie, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 20.12.2021 (vidiert am selben Tag) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. römisch eins.7. Am 20.10.2021 wurde die bP neuerlich einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Anästhesie, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 20.12.2021 (vidiert am selben Tag) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.8. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.01.2022 wurde der Antrag der bP, mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.01.2022 wurde der Antrag der bP, mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 01.02.2022 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und begründete dies wie folgt:römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 01.02.2022 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und begründete dies wie folgt: „[…] Mit diesem Schreiben bringe ich einen Einspruch gegen den Bescheid v. 18. Jänner 2021 [sic] ein. Ich bin mit dem Ergebnis von 30 % nicht einverstanden und ich möchte auf jeden Fall den Behindertenpass haben, welcher mir auf Grund meiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicher zusteht. Ich habe meinem Einspruch weitere Befunde beigelegt und bitte Sie nun meinen Gesundheitszustand neuerlich zu überprüfen. […]“. I.10. Die bP wurde am 17.05.2022 erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Physikalische Medizin, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 02.08.2022 (vidiert am 14.08.2022) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. römisch eins.10. Die bP wurde am 17.05.2022 erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Physikalische Medizin, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten am 02.08.2022 (vidiert am 14.08.2022) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.11. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.09.2022 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.11. Die bB legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.09.2022 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.12. Mit ho. Schreiben vom 14.12.2022 wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 02.08.2022 zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.römisch eins.12. Mit ho. Schreiben vom 14.12.2022 wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 02.08.2022 zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. I.13. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.1.2023 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.13. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 30.1.2023 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.2. Die am 20.12.2021 und am 02.08.2022 von ärztlichen Sachverständigen erstellten Gutachten weisen nachfolgenden Inhalt auf und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: Gutachten vom 20.12.2021 von einer ärztlichen Sachverständigen (Fachärztin für Anästhesie, Allgemeinmedizinerin):„[…]Gutachten vom 20.12.2021 von einer ärztlichen Sachverständigen (Fachärztin für Anästhesie, Allgemeinmedizinerin):, „[…] Anamnese: Vorgutachten 2014 Dr XXXX mit 60% wegen WS 50%, DM 30%, chron. Heiserkeit 20%, Bewegungseinschränkung Finger re nach Bruch 20%. Vorgutachten 2014 Dr römisch 40 mit 60% wegen WS 50%, DM 30%, chron. Heiserkeit 20%, Bewegungseinschränkung Finger re nach Bruch 20%. Vorgutachten 07/21 Dr. Hois mit 40% wegen WS 40%, DM 20%, Heiserkeit 20%, Finger 20%, Knie re 10%. Nun Einspruch gegen den Bescheid. Derzeitige Beschwerden: Deutsch ist etwas schlecht, er scheint die Fragen teilweise nicht zu verstehen antwortet sehr oft an den Fragen vorbei. Er könne sich die Herabsetzung nicht vorstellen. Herz, das Bein schlafe immer wieder einmal ein. Habe mit der Luft Probleme beim Atmen. Sport mache er nicht, habe Probleme mit dem Daumengrundgelenk. Gehe aber demnächst auf Kur. Zucker schwanke, sei manchmal hoch. Auf die Frage, ob er sich mit der Diät halte, meint er: ja, er esse nicht mehr viel Fleisch. Habe wegen Magenschmerzen demnächst auch eine Magenspiegelung. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Med. BEfund 07/21: Janumet, T-Ass, Ezeato, Pantoprazol, Bisporolol. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: GKK-Therapieplan von 06 und 07/21 07/19 NNH CT: polypoide SH-Schwellung am Sinus max. bds ohne Entzündungserscheinungen, Nasenseptumdeviation. 07/21 KH Elisab.: Chronisches Koronarsyndrom, Herzkatheterbefund vom 26.07.2021: LAD proxial rund 50 % (FFR 0,91) - Ramus intermedius langstreckig bis 80 % - konservativ bei zartem Gefäßkaliber - CX Sklerose ohne relevante Stenosierungen - RCA: Sklerose ohne relevante Stenosierungen Diabetes mellitus Typ II - HbA1c aktuell 7,1 % Diabetes mellitus Typ römisch zwei - HbA1c aktuell 7,1 % Z.n. Hb-positiver Gastritis Z.n. Bandscheiben-Operation L4/L5 Zusammenfassung: Echokardiographie ... altersentsprechenden unauffälligen Befund ... CAG: subsignifikante proximale LAD Stenose sowie eine längerstreckige Stenosierung des Ramus intermedius - konservatives Procedere. Die übrigen Befunde bereits im VGA gewürdigt: 05/21 Dr. XXXX , LungenFA: Ko wegen subj. Atemnot -- Lungen unauff., keine Ventilationsstörung. 05/21 Dr. römisch 40 , LungenFA: Ko wegen subj. Atemnot -- Lungen unauff., keine Ventilationsstörung. 04/21 Dr. Schnelzer, Unfallchir.: Gonarthrose re. 03/21 Rö LWS: Rechtskonvexe Skoliose, herabgesetzte Skelettmineralisation. Ausgeprägte Discopathien mit Begleitspondyloosteochondrosen L3/4 links-betont und L4/5 rechts- betont sowie geringe Höhenreduktion der Wirbelkörper LWK 3 und LWK 4- DD: degenerativ, posttraumatisch. Angedeutete Anterolisthese L2/3. Facettarthrosen L3-S1. Pseudoretrolisthese L5/S1. Keine Befundänderung zur Voruntersuchung vom März 2018. […]Angedeutete Anterolisthese L2/3. Facettarthrosen L3-S1. Pseudoretrolisthese L5/S1. Keine Befundänderung zur Voruntersuchung vom März 2018. , […] Klinischer Status – Fachstatus: Sensorium: Heiserkeit, sonst unauffällig. Haut: intakt, an den US bds beginnende troph. Störungen. Kopf: unauffällig, Gebiss saniert Hals: SD palp. unauff., Lnn. nicht palpabel Herz: HT rein, rhy, nf Lunge: VA bds, keine RGs, eine vermutlich psychogene Dyspnoe fällt auf, die bei Belastung verschwindet. Abdomen: BD weich, leicht über Th-niveau, unauffällig WS: Rundrücken, Skoliose, deutlich hypotone Grundhaltung, FBA wird mit etwa 25cm gezeigt, Aufrichten frei. OE: die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, an den Fingern keine wesentlichen Einschränkungen erfassbar bei Z.n. Bruch der Finger 1 und 5 re., grobe Kraft uneingeschränkt , grobneur. unauff. UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, endlagig schmerzhaft, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneurol. wird re distal Hypästhesie angegeben, keine Ödeme, keine Varizen Gesamtmobilität – Gangbild: frei, zügig, symm., breitspurig, Zehen-/Fersengang bds durchführbar, wobei jeweils dann über Zehen- und Fersenschmerzen geklagt wird, Einbeinstand bds und Hocke durchführbar. Status Psychicus: unauffällig in Orientierung, Antrieb, Gedankenablauf, Stimmung subdepressiv, klagsam, Aggravierungsverhalten. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) Wirbelsäulenbeschwerden. Z.n. Bandscheibenoperation L4/5 2000, radiologisch nachweisbare Abnützungserscheinungen mit Bandscheibenschaden und Wirbelgleiten; anamnestisch Dauerschmerz mit episodischer Verschlechterung, keine Dauerschmerzmedikation erfassbar, kein Nachweis einer Physiotherapie erbracht. Geringe Funktionseinschränkungen, deutlich hypotone Grundhaltung weist auf Trainingsmangel hin. Keine neurologischen Defizite. Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % 2) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. zuletzt Therapieoptimierung (Erhöhung von Janumet) wegen HbA1c 7,1% bei weiterhin Monotherapie. Fragliche diätetische Compliance. Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 % 3) Chronische Kehlkopfentzündung (Pharolaryngitis). chronische Heiserkeit. Pos. Nr. 12.05.01, GdB 20 % 4) Zustand nach Kleinfinger- und Daumenbruch rechts. aktuell keine wesentliche Einschränkung erfassbar. Pos. Nr. 02.06.26, GdB 10 % 5) Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk. Knorpelschaden (Gonarthrose), Belastungsschmerz, uneingeschränkte Beweglichkeit Pos. Nr. 02.05.18, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Pos 1. Die übrigen Positionen geringfügig und daher nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Chronisches Koronarsyndrom - keine funktionellen Störungen, keine spezifische Medikation, Echokardiographie mit altersentsprechendem unauffälligem Befund aus KH Elisab. 07/21. Z.n. Hb-positiver Gastritis. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pos 1 und 4 aufgrund der aktuellen Klinik und der vorliegenden Befunde um eine Stufe verringert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzung des Gesamt-GdB von 40% auf 30% aufgrund der aktuellen Klinik und der vorliegenden Befunde. Dauerzustand […]“ Gutachten vom 02.08.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen (Fachärztin für Physikalische Medizin, Allgemeinmedizinerin): „[…] Anamnese: Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten: Dr XXXX 12/2014: GdB: 60% (WS 50%, DM 30%, chron. Heiserkeit 20%, Bewegungseinschränkung Finger re nach Bruch 20%)Vorgutachten: Dr römisch 40 12/2014: GdB: 60% (WS 50%, DM 30%, chron. Heiserkeit 20%, Bewegungseinschränkung Finger re nach Bruch 20%) Vorgutachten: Dr. XXXX 07/21: GdB: 40% (WS 40%, DM 20%, Heiserkeit 20%, Finger 20%, Knie re 10%)Vorgutachten: Dr. römisch 40 07/21: GdB: 40% (WS 40%, DM 20%, Heiserkeit 20%, Finger 20%, Knie re 10%) Vorgutachten: Dr. XXXX 10/2021: GdB: 30% (WS 30%, DM 20%, Heiserkeit 20%, Finger 10%, Knie 10%)Vorgutachten: Dr. römisch 40 10/2021: GdB: 30% (WS 30%, DM 20%, Heiserkeit 20%, Finger 10%, Knie 10%) Nun Einspruch gegen den Bescheid. Beantragte Diagnosen/ Leiden: Chron. Koronarsyndrom (CAG 07/2021: 50 %ige proximale LAD-Stenose, Ramus intermedius langstreckig bis 80 % - konservativ, Ordensklinikum Linz KH Elisabethinen) Diabetes mellitus Typ II (HbA1c 7,1% 07/2021)Diabetes mellitus Typ römisch zwei (HbA1c 7,1% 07 aus 2021,) Chronischer Lumbago bei degenerativen LWS-Veränderungen (Spondylose, deutliche Osteochondrose L3/L4, Spondylarthrose) Rechtskonvexe Skoliose Z.n. Bandscheiben-OP L4/L5 2000 Knieschmerz rechts bei geringer Varusgonarthrose Hypercholesterinämie Z.n. HP-positiver Gastritis mit Eradikationstherapie Derzeitige Beschwerden: Herr Ibrahim ist sehr unzufrieden, da er von 70% herabgestuft wurde. Er werde immer älter, alles werde schwerer, da müße er doch mehr Prozente bekommen. Hauptbeschwerden derzeit Schmerzen in der Wirbelsäule teilweise mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Hier auch ein Taubheitsgefühl am rechten Oberschenkel. Zusätzlich auch Schmerzen am rechten Knie bei Belastung. Er gibt an, weitere Strecken mit Stöcken zu gehen, da er sich insgesamt schwach fühle. Kurze Strecken ist er ohne Hilfsmittel mobil. Das empfohlene Trainingsprogramm des Rehaaufenthaltes mit 150 Trainingsminuten in der Woche wird nicht durchgeführt. Schmerzmedikation wird bei Bedarf eingenommen. Bezüglich des Herzens besteht eine geringe Einschränkung, da ihm immer wieder die Luft wegbleibe. Ein Stockwerk kann ohne Pause gegangen werden. Bei den Abklärungen der Lunge beim niedergelassenen Facharzt 05/2021 und mittels Thorax CT 05/2022 zeigten sich keine auffälligen Befunde.Bezüglich des Herzens besteht eine geringe Einschränkung, da ihm immer wieder die Luft wegbleibe. Ein Stockwerk kann ohne Pause gegangen werden. Bei den Abklärungen der Lunge beim niedergelassenen Facharzt 05 aus 2021, und mittels Thorax CT 05 aus 2022, zeigten sich keine auffälligen Befunde. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: ASS, Bisoprolol, Pantoloc, Janumet, Ezeto, Magnesium; […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Thorax CT 05/2022: (zur Untersuchung mitgebracht) Keine Zeichen einer interstitiellen Lungenerkrankung, keine Volumenreduktion, kleine subplurale Zyste; CT Nasennebenhöhlen 07/2019: (zur Untersuchung mitgebracht) Polypoide Schleimhautschwellung Sinus maxillaris ohne Entzündungszeichen, Nasenseptumdeviation; Vorläufiger Entlassungsbericht Reha Bad Hall 01/2022: Chron. Koronarsyndrom - CAG 07/2021: 50 %ige proximale LAD-Stenose, Ramus intermedius langstreckig bis 80 % - konservativ bei zartem Gefäßkaliber, CX-Sklerose ohne relevante Stenosierung und RCA-Sklerose ohne relevante Stenosierung (Elisabethinen), Diabetes mellitus Typ II (7,1 HbA1c 07/2021), Z. n. HP-positiver Gastritis mit Eradikationstherapie, Z. n Bandscheiben-OP L4/L5 bei degenerativen LWS-Veränderungen, Degenerative Knieveränderungen re. bei mutmaßlicher GonarthroseChron. Koronarsyndrom - CAG 07/2021: 50 %ige proximale LAD-Stenose, Ramus intermedius langstreckig bis 80 % - konservativ bei zartem Gefäßkaliber, CX-Sklerose ohne relevante Stenosierung und RCA-Sklerose ohne relevante Stenosierung (Elisabethinen), Diabetes mellitus Typ römisch zwei (7,1 HbA1c 07 aus 2021,), Z. n. HP-positiver Gastritis mit Eradikationstherapie, Z. n Bandscheiben-OP L4/L5 bei degenerativen LWS-Veränderungen, Degenerative Knieveränderungen re. bei mutmaßlicher Gonarthrose Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren (Blutdruck, Blutzucker, Cholesterin), regelmässiges Bewegungstraining im Ausmaß von mindestens 150 min/ Woche; Knie Rö rechts 01/2022: Geringe Varusgonarthrose; LWS Rö 01/2022: Rechtskonvexe Skoliose, Spondylose, deutliche Osteochondrose L3/L4, Spondylarthrose und Baastrupphänomen; Befund Dr. XXXX , Unfallchirurgie 04/2021:Befund Dr. römisch 40 , Unfallchirurgie 04/2021: Gonarthrose re. Knie Beweglichkeit: Ext-Flex 0-0-125°, keine med. oder lat. Aufklappbarkeit, Meniskuszeichen negativ, Zohlen Zeichen positiv, Patellaverschiebeschmerz positiv. Kein intraartikulärer Erguss, Vollbelastung möglich, DS am med. GS, kein HW auf Quadriceps oder Patellasehnenruptur. Lokalbefund bland, kein HW auf Infektion. DMS untere Extr. Unauffällig. Hüfte frei. Infiltration seitens des Pat abgelehnt; Labor 03/2021: HbA1c: 7,9%; […] Klinischer Status – Fachstatus: Allergie: keine bekannt; Nikotin: wird verneint; Alkohol: wird verneint; Miktion und Defäkation unauffällig; Caput/Collum: Pupillen rund, isocor, mittelweit; Lichtreaktion direkt und indirekt prompt; Visus: korrigiert; Hörvermögen: Umgangssprache wird verstanden, keine Hörgeräte; muskuläre Innervation seitengleich; keine Schluckbeschwerden, chronische Heiserkeit; Thorax: Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent; Pulmo: vesikuläres Atmen, keine pathologischen Rasselgeräusche; keine Ruhe- oder Sprechdyspnoe; Abdomen: weich, nicht druckschmerzhaft, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Nierenlager nicht klopfdolent; Besenreiser, keine Beinödeme, Fußpulse palpabel; Schmerzangabe im gesamten Untersuchungssetting, vor allem beim passiven Bewegen der großen Gelenke der unteren Extremität bzw. schon bei Berührung; Obere Extremität: Die großen Gelenke frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff schmerzfrei gut möglich, Faustschluss beidseits uneingeschränkt, Kennmuskulatur Kraftgrad 5/5, kein sensibles Defizit, Muskeleigenreflexe unauffällig; Untere Extremität: Knie bds.: S: 0-0-125°, bandstabil, lokal ohne Auffälligkeiten, kein krepitieren, die weiteren großen Gelenke frei und schmerzlos beweglich, keine Innenrotationseinschränkung der Hüften, Kennmuskulatur Kraftgrad 5/5, Hypästhesie re Oberschenkel, ansonsten kein sensibles Defizit, Muskeleigenreflexe unauffällig; Wirbelsäule: Haltung hypoton, skoliotische Fehlhaltung, Lasegue bds. negativ, BWS/LWS: Finger-Boden-Abstand: 40 cm, Aufrichtung unauffällig, Extension: 10°, Rotation und Lateralflexion seitengleich, Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt zur Untersuchung mit 2 Stöcken, ohne Hilfsmittel physiologisches Gangbild ohne Hinken, Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich; Schrittlänge und Spurbreite im Normbereich; Kein Beckenschiefstand, keine Beinlängendifferenz; Einbeinstand bds. möglich, Aufstehen aus dem Sitzen ohne zu Hilfenahme der Arme; Status Psychicus: Klare Bewußtseinslage, zeitliche, örtliche und situative Orientierung gegeben; Kurzzeitgedächtnis unauffällig, keine Konzentrationsstörungen, keine Auffassungsstörungen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen feststellbar; Antrieb: keine Steigerung oder Verminderung feststellbar, keine Affektlabilität; Stimmung: verärgert; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: 1) Wirbelsäulenbeschwerden. Wiederkehrende Schmerzen mit belastungsabhängiger Verschlechterung bei Abnützungen der Lendenwirbelsäule, rechtskonvexe Skoliose, Z.n. Bandscheiben-OP L4/L5 2000, geringes Sensibilitätsdefizit am Oberschenkel rechts, keine Lähmungen, keine regelmäßige Schmerzmedikation; Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % 2) Diabetes Mellitus; Medikamentöse Substitution gut einstellbar, Einfachmedikation, HbA1c 7,1% (07/2021);Medikamentöse Substitution gut einstellbar, Einfachmedikation, HbA1c 7,1% (07 aus 2021,); Pos. Nr. 09.01.01, GdB 20 % 3) Chronische Kehlkopfentzündung; Chronische Heiserkeit; Pos. Nr. 12.05.01, GdB 20 % 4) Koronare Herzkrankheit; Wiederkehrende Atemnot nicht belastungsabhängig, 50 % ige proximale LAD-Stenose (nicht signifikant) und Ramus intermedius langstreckig bis 80 % ohne Intervention (07/2021), Thrombo ASS und Betablocker Therapie laufend, 01/2022 kardiologischen Rehaaufenthalt absolviert - regelmäßiges Training mit 150 min./ Woche empfohlen;Wiederkehrende Atemnot nicht belastungsabhängig, 50 % ige proximale LAD-Stenose (nicht signifikant) und Ramus intermedius langstreckig bis 80 % ohne Intervention (07 aus 2021,), Thrombo ASS und Betablocker Therapie laufend, 01 aus 2022, kardiologischen Rehaaufenthalt absolviert - regelmäßiges Training mit 150 min./ Woche empfohlen; Pos. Nr. 05.05.01, GdB 10 % 5) Kniegelenksbeschwerden rechts; Wiederkehrende Schmerzen bei geringer Arthrose mit guter Beweglichkeit (Beugung bis 125°), keine regelmäßige Schmerzmedikation; Pos. Nr. 02.05.18, GdB 10 % 6) Zustand nach Kleinfinger- und Daumenbruch rechts. Faustschluss komplett, lokal unauffällig; Pos. Nr. 02.06.26, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypercholesterinämie - unter Medikation, keine Funktionseinschränkung; Z.n. HP-positiver Gastritis mit Eradikationstherapie - ausgeheilt; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 (WS), 2 (DM), 3 (Heiserkeit), 5 (Knie), 6 (Finger) werden aufgrund der gleichbleibenden Beschwerden und Medikamenteneinnahme unverändert zum Vorgutachten eingeschätzt. Neu: Leiden Nummer 4 (KHK) wird mit 10 % eingeschätzt, da eine fragliche Klinik (Atemnot bei unauffälligen Lungenbefunden) besteht, jedoch ohne signifikante Gefäßverengung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (30 %). Dauerzustand […]“ Gutachten vom 6.7.2021 (auszugsweise) „… Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Bei zufriedenstellendem Langzeitzuckerwert unter laufender Therapie erhöht der Diabetes mellitus den GdB nicht mehr durch geringere Einschätzung als zuletzt. Mit insgesamt 40% bei Neueinschätzung Wirbelsäulenleiden und Diabetes mellitus um 2 Stufe niedriger eingeschätzt als Vorgutachten Dr. Auer/AM vom 11.12.2014 (60%). …“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Physikalischen Medizin, Anästhesie und Allgemeinmedizin vom 20.12.2021 und 02.08.2022 zeigen den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, sind ausführlich begründet, schlüssig und weisen keine Widersprüche auf. Beide Sachverständigengutachten gelangen unabhängig voneinander zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. So erfolgte in beiden Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Beschwerden der bP jeweils auf Seite 2 und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" der Gutachten eine ausführliche Zusammenfassung der von der bP beigebrachten Befunde. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von den Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchungen am 20.10.2021 und 17.05.2022 unter Berücksichtigung eben dieser vorgelegten Befunde und der Angaben der bP erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die zitierten Gutachten kommen zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Ebenso zeigen die genannten Gutachten in schlüssiger Weise die Änderungen zum Gutachten vom 11.12.2014 auf. Führendes Leiden ist die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, welche mit dem Rahmensatz der Pos. Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkung mittleren Grades) in Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Die Einstufung dieses Leidens im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 (Rahmensatz 30 – 40 v.H.) begründeten die Sachverständigen - unter Berücksichtigung der Bandscheibenoperation im Jahr 2000 - nachvollziehbar damit, dass keine regelmäßige Schmerzmedikation, keine Lähmung, keine neurologischen Defizite gegeben sind und kein Nachweis einer Physiotherapie erbracht wurde. Jenes Leiden bestimmt auch den Gesamtgrad der Behinderung. Die weiteren festgestellten Funktionseinschränkungen, wie die Diabetes mellitus, die chronische Kehlkopfentzündung wurden mit jeweils 20 v.H., der Zustand nach Kleinfinger- und Daumenbruch rechts und die Funktionseinschränkung am rechten Kniegelenk mit jeweils 10 v.H. eingeschätzt sowie laut aktuellem Gutachten die koronare Herzkrankheit ebenfalls mit 10 v.H. eingeschätzt. Zusammenfassend vermochten laut beider Sachverständigengutachten jene aufgezeigten weiteren Funktionseinschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht zu steigern. Im Detail betrachtet wurde in Bezug auf die Diabetes mellitus dargelegt, dass jene Funktionseinschränkung mit einer medikamentösen Substitution gut einstellbar ist, welche nachvollziehbar mit einem Rahmensatz von 20 v.H. (Endokrine Störungen leichten Grades) beurteilt wurde. Die aufgezeigte chronische Kehlkopfentzündung wurde nachvollziehbar mit einem Rahmensatz von 20 v.H. im unteren Bereich der Pos. Nr. 12.05.01 (Funktionsbehinderung der Atmung und der Stimme leichten bis mittleren Grades, 10 – 40 %) bewertet, wobei zwar chronische Heiserkeit festgestellt werden konnte, der sonstige Fachstatus sich allerdings als unauffällig darstellt. Im unteren Bereich des Rahmensatzes der Pos. Nr. 02.05.18 in der Höhe von 10 v.H. wurde die Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks, aufgrund guter Beweglichkeit (Beugung bis 125°) und keiner regelmäßiger Schmerzmedikation, nachvollziehbar eingeschätzt. Unauffällig war auch die Begutachtung des Zustands nach dem Kleinfinger- und Daumenbruchs rechts, welcher ebenfalls nachvollziehbar mit 10 v.H. bewertet wurde. Neu hinzugetreten ist laut aktuellem Gutachten das aufgezeigte Leiden Nr. 4 hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit, welches mit einem Rahmensatz von 10 v.H. aufgrund einer fraglichen Klinik (Atemnot bei unauffälliger Lungenbefunde) ohne signifikante Gefäßverengung nachvollziehbar bewertet wurde. Dem aktuellen Sachverständigengutachten zufolge erreichen mangels Funktions-einschränkung die Hypercholesterinämie sowie aufgrund der Ausheilung die HP-positive Gastritis keinen Grad der Behinderung. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiell bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein relevantes Bestreiten auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiell bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die ein relevantes Bestreiten auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Zwar sind der Beschwerde gewisse Zweifel in Bezug auf die Senkung des Behinderungsgrades von vormals 60 v.H. auf 30 v.H. zu entnehmen, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der gutachterlichen Lage die zwischenzeitig eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Abgestellt wird dabei auf die aktuellen Erhebungen im Zuge des Sachverständigengutachtens. Mit den Ausführungen in der Beschwerde erweckte die bP keine begründeten Zweifel an den nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden, Sachverständigengutachten. Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Aktuelle Befunde/ Beweismittel respektive nähere Ausführungen brachte die bP weder im Beschwerdeschreiben vom 01.02.2022 noch im durch das ho. Gericht ermöglichten Parteiengehör vom 14.12.2022 vor. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen der bP war zudem nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens darlegte (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu entkräften; dies hat sie jedoch unterlassen. Das Vorbringen der bP war zudem nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens darlegte vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es der bP unbenommen bleibt, bei weiteren auftretenden gesundheitlichen Einschränkungen eine erneute Prüfung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice anzustreben. Aus Sicht des ho. Gericht liegt kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Da beide Sachver-ständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden die Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das noch durch die bB veranlasste Sachverständigengutachten vom 02.08.2022 (vidiert am 14.08.2022) wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs am 14.12.2022 durch das ho. Gericht übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte bei ho. Gericht nicht ein.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständi-gengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständi-gengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des ho. Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht aber noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären mindestens 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  6. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden die beiden hierfür eingeholten – auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2258977.1.00

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