Obsah (10)
§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlL515 2259955-2 Spruch, 1.) L515 2259955-1/4E 2.) L515 2259955-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltun
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.03.2022, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.03.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte formlos am 18.05.2021 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes mit folgendem Wortlaut die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Neuausstellung des Behindertenpasses: „[…] Sehr geehrter Damen und Herren, anbei schicke ich Ihnen meine neuesten Befunde, da mein Behindertenpass im Juni 2021 abläuft und sich mein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert hat. Deshalb gehört der GdB erhöht, weshalb ich Sie bitten möchte, dies zu überprüfen. Ebenfalls wäre es nötig meinen Schwerbehindertenausweis als unbefristet auszustellen oder zu verlängern. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. […]“.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte formlos am 18.05.2021 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes mit folgendem Wortlaut die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Neuausstellung des Behindertenpasses: „[…] Sehr geehrter Damen und Herren, anbei schicke ich Ihnen meine neuesten Befunde, da mein Behindertenpass im Juni 2021 abläuft und sich mein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert hat. Deshalb gehört der GdB erhöht, weshalb ich Sie bitten möchte, dies zu überprüfen. Ebenfalls wäre es nötig meinen Schwerbehindertenausweis als unbefristet auszustellen oder zu verlängern. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. […]“. I.
- Die bP wurde am 12.06.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 29.08.2021 (vidiert am 09.09.2021) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Außerdem wurde in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, dass sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden keine Funktionseinschränkung objektivieren lassen, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m unmöglich machen, Ein- Aussteigen sei möglich, übliche Höhendifferenzen können überwunden werden, die Benutzung von Haltegriffen sei möglich, öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.römisch eins.
- Die bP wurde am 12.06.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 29.08.2021 (vidiert am 09.09.2021) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Außerdem wurde in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, dass sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden keine Funktionseinschränkung objektivieren lassen, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m unmöglich machen, Ein- Aussteigen sei möglich, übliche Höhendifferenzen können überwunden werden, die Benutzung von Haltegriffen sei möglich, öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. I.
- Mit Schreiben vom 10.09.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 10.09.2021 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern. I.
- Eine Stellungnahme zum oa. Gutachten langte am 23.09.2021 bei der bB mit folgendem Wortlaut ein: „[…] hiermit möchte ich Einspruch gegen die Herabsetzung erheben. Begründung: Ich halte es nicht für möglich, dass ein fremder Arzt, der die Untersuchung in 5 Minuten durchgeführt hat, sich weder meine Unterlagen angesehen hat, noch den Verlauf meiner Krankheitsgeschichte kennt, meinen gesundheitlichen Zustand, der sich nach meiner Hirnstamm-OP am 1.2.21 nicht gebessert hat, beurteilen kann. Etliche Beschwerden sind nach dieser Operation dazugekommen und somit ist nicht von einer Besserung zu sprechen. Ebenso wird eine weitere onkologische Behandlung nicht umgänglich sein. Eine Erwerbsaufnahme, wie in Ihrem Schreiben, ist somit auch undenkbar. Ebenfalls die Unzumutbarkeit zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist meines Erachtens auch weiterhin gegeben, da der angebegene Kilometer nicht möglich ist. Somit bitte ich Sie das Gutachen bzw. die Beurteilung zu überarbeiten, den Grad der Behinderung nicht herabzusetzen und mir die Zusatzeintragung weiterhin ausstellen. […]“römisch eins.
- Eine Stellungnahme zum oa. Gutachten langte am 23.09.2021 bei der bB mit folgendem Wortlaut ein: „[…] hiermit möchte ich Einspruch gegen die Herabsetzung erheben. Begründung: Ich halte es nicht für möglich, dass ein fremder Arzt, der die Untersuchung in 5 Minuten durchgeführt hat, sich weder meine Unterlagen angesehen hat, noch den Verlauf meiner Krankheitsgeschichte kennt, meinen gesundheitlichen Zustand, der sich nach meiner Hirnstamm-OP am 1.2.21 nicht gebessert hat, beurteilen kann. Etliche Beschwerden sind nach dieser Operation dazugekommen und somit ist nicht von einer Besserung zu sprechen. Ebenso wird eine weitere onkologische Behandlung nicht umgänglich sein. Eine Erwerbsaufnahme, wie in Ihrem Schreiben, ist somit auch undenkbar. Ebenfalls die Unzumutbarkeit zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist meines Erachtens auch weiterhin gegeben, da der angebegene Kilometer nicht möglich ist. Somit bitte ich Sie das Gutachen bzw. die Beurteilung zu überarbeiten, den Grad der Behinderung nicht herabzusetzen und mir die Zusatzeintragung weiterhin ausstellen. […]“ I.
- Die bB veranlasste ein neuerliches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welches am 18.12.2021 (vidiert am 03.01.2022) zu einem ähnlichen Ergebnis (GdB 50 v. H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben) gelangte. römisch eins.
- Die bB veranlasste ein neuerliches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welches am 18.12.2021 (vidiert am 03.01.2022) zu einem ähnlichen Ergebnis (GdB 50 v. H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben) gelangte. I.
- Mit Schreiben vom 18.01.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 18.01.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern. I.
- Eine Stellungnahme langte am 14.03.2022 bei der bB mit folgendem Wortlaut ein: „[…] Stellungnahme zur Streichung der Zusatzeintragung und Herabsetzung des GdBrömisch eins.
- Eine Stellungnahme langte am 14.03.2022 bei der bB mit folgendem Wortlaut ein: „[…] Stellungnahme zur Streichung der Zusatzeintragung und Herabsetzung des GdB Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte hiermit eine Stellungnahme zu dem von Ihnen zugesandten Bescheid abgeben. Kurz zu meiner aktuellen Situation: Ich wurde am 01.02.21 im AKH Wien am Hirnstamm operiert. Hierbei wurde ein Teil des Tumors am Hirnstamm entfernt. Zu meinen Beschwerden, die ich schon Jahre lang habe, durch die ich auch zu meinen 70% Grad der Behinderung und zu meiner Zusatzeintragung (Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, und somit auch den Parkausweis) gekommen bin, kamen noch einige dazu. Somit ist es nicht gerechtfertigt mich herabzustufen bzw. mir die Zusatzeintragung nicht mehr zu geben. Auch die Untersuchung wurde ohne Begutachtung meiner Befunde und Nachfrage zu meiner persönlichen Situation (z.B. örtliche Begebenheiten, wie z.B. eben die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, die auf dem Land so gut wie nicht verfügbar sind) durchgeführt. Zumal einiges anscheinend nicht ersichtlich ist aus den Unterlagen, die schon vorliegen. (z.B. hatte ich vor der PEG-Sonde schon 70 %, der Tumor wurde nicht komplett entfernt, zusätzlich habe ich jetzt eine Sauerstoff—Versorgung, onkologische Betreuung aktuell, mehrmals die Woche Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie, Lymphdrainagen) und noch viele Beschwerden (Atemnot, Blutddruck- und Kreislaufprobleme, Gefühlsstörungen usw) mehr. Hierbei entsteht ebenfalls wieder das Problem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ich habe als Grenzgänger den Großteil meiner Ärzte und somit auch meine meine Anwendungen in Deutschland und es gibt keine Möglichkeit hierbei die Öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. […]“ I.
- Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2022 wurde der Antrag der bP spruchgemäß insofern ausdrücklich abgewiesen, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. römisch eins.
- Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2022 wurde der Antrag der bP spruchgemäß insofern ausdrücklich abgewiesen, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“: „Da die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b– St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ I.
- Gegen den oa. Bescheid wurde seitens der Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen, wiederholt, bekräftigt und konkretisiert wurde. Darüber hinaus wurde auf ein aktuelles ärztliches Attest eingegangen, aus welchem hervorgehe, dass die bP eine Wegstrecke von 300-400 m nicht mehr aus eigener Kraft zurücklegen könne. Ausdrücklich werde im Attest angeführt, dass die bP für das Zurücklegen einer solchen Wegstrecke Hilfe benötigen würde und ständig Pausen machen müsste. Dass das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m für die bP nicht mehr möglich sei, lasse sich wohl auch daraus ableiten, dass die bP an Atemnot leide. Weiters ausgeführt wird, dass die bP unsicher sei und wenig Kraft in den Beinen habe. Demzufolge ist das Überwinden üblicher Höhendifferenzen und jedenfalls das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel erheblich erschwert.römisch eins.
- Gegen den oa. Bescheid wurde seitens der Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen, wiederholt, bekräftigt und konkretisiert wurde. Darüber hinaus wurde auf ein aktuelles ärztliches Attest eingegangen, aus welchem hervorgehe, dass die bP eine Wegstrecke von 300-400 m nicht mehr aus eigener Kraft zurücklegen könne. Ausdrücklich werde im Attest angeführt, dass die bP für das Zurücklegen einer solchen Wegstrecke Hilfe benötigen würde und ständig Pausen machen müsste. Dass das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m für die bP nicht mehr möglich sei, lasse sich wohl auch daraus ableiten, dass die bP an Atemnot leide. Weiters ausgeführt wird, dass die bP unsicher sei und wenig Kraft in den Beinen habe. Demzufolge ist das Überwinden üblicher Höhendifferenzen und jedenfalls das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel erheblich erschwert. Beantragt wurde, den Bescheid der bB vom 31.03.2022 aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung stattzugeben, in eventu den Bescheid an die bB zurückzuverweisen, in eventu neuerlich Beweise durch Sachverständige zu erheben. I.
- Nach Einlangen der Beschwerde holte die bB ein weiteres Gutachten ein. Die bP wurde am 24.08.2022 neuerlich einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 15.09.2022 (vidiert am 19.09.2022) ein Gutachten erstellt. In Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergab das Gutachten Folgendes: […]römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerde holte die bB ein weiteres Gutachten ein. Die bP wurde am 24.08.2022 neuerlich einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 15.09.2022 (vidiert am 19.09.2022) ein Gutachten erstellt. In Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergab das Gutachten Folgendes: […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die körperliche Belastbarkeit ist aufgrund der Folgen der Tumoroperation am Hirnstamm erheblich eingeschränkt. Aufgrund von allgemeiner Schwäche, Atemregulationsstörung und Schwindel kann lediglich eine Gehstrecke von 100 m ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Es liegt keine schwere Immunerkrankung vor Gutachterliche Stellungnahme: Die körperliche Belastbarkeit ist aufgrund der Folgen der Tumoroperation am Hirnstamm erheblich eingeschränkt. Aufgrund von allgemeiner Schwäche, Atemregulationsstörung und Schwindel mit Gleichgewichtsstörung kann lediglich eine Gehstrecke von 100m ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich. […]“ I.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 22.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 22.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 30.1.2023, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. römisch eins.12. Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 30.1.2023, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist deutscher Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 15.09.2022 (vidiert am 19.09.2022) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „…Derzeitige Beschwerden: „…, Derzeitige Beschwerden: Anamnestisch gibt der Patient große Schwierigkeiten bezüglich seiner körperlichen Belastbarkeit an, vor allem das Atmen bei Belastung und starker Schwindel machen ihm zu schaffen. Schon als Kind hatte er Atembeschwerden, die retrospektiv dem Gangliogliom zuzuordnen sind. Ein Schlafapnoesyndrom wird mit CPAP Maske und Sauerstoffgabe therapiert. Er bekomme schon nach 100m Gehen keine Luft mehr und muss pausieren, auch einige Treppen schwächen schon. Schwindel wie Schwanken, Benommen, Stunden bis ganzer Tag, muss sich hinlegen. Weiters hat er beim Schlucken und Sprechen Schwierigkeiten aufgrund der Recurrensparese links und der Hypoglossus-Teilparese links. Die Sprache ist verständlich, sprechen strengt aber sehr an, Tendenz zum Überschlagen, mit Seufzen beim Einatmen. Das Essen ist sehr anstrengend, erfordert hohe Konzentration, langsames, gutes Kauen mit viel Flüssigkeit, anschließend sehr erschöpft. Es besteht ein Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte vor allem in der linken Gesichtshälfte und des linken Armes. Herr Lindner klagt oft über ein massives Spannungsgefühl in der oberen Extremität, vor allem im Schulter- und Nackenbereich. An manchen Tagen ist es ihm kaum möglich die Arme adäquat zu heben (diesbezüglich Lymphdrainage im Kopf-Schulterbereich). Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Uniklinikum Salzburg Innere III 18.08.2022: Tafinlar 75mg 2-0-2, Mekinist 2mg, Ramipril 5mg, Novaminsulfon bei Schmerzen, Pantoprazol 20mg, Cinnarizin bei Schwindel, Zolpidem 10mg bei Insomnie. Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie 1-2/Woche, Lymphdrainage wöchentlich Uniklinikum Salzburg Innere römisch drei 18.08.2022: Tafinlar 75mg 2-0-2, Mekinist 2mg, Ramipril 5mg, Novaminsulfon bei Schmerzen, Pantoprazol 20mg, Cinnarizin bei Schwindel, Zolpidem 10mg bei Insomnie. Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie 1-2/Woche, Lymphdrainage wöchentlich Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Uniklinikum XXXX Innere III 18.08.2022 Uniklinikum römisch 40 Innere römisch drei 18.08.2022 Primäre onkologische Diagnose und Therapie: - Gangliogliom (WHO 1) - ED 02/2021 Erstvorstellung 10/2021 an III. Medizin. 2015 schon zyst. Anteil mit Hämosiderinsaum ersichtlich (damals Verdacht auf Kavernom) - Gangliogliom (WHO 1) - ED 02 aus 2021, Erstvorstellung 10 aus 2021, an römisch drei. Medizin. 2015 schon zyst. Anteil mit Hämosiderinsaum ersichtlich (damals Verdacht auf Kavernom) - Tumorresektion extraaxial Medulla oblongata links mittels medianer suboccipitaler osteoplastische Trepanation, mikrochirurgisch maximal sichere Resektion des Hirnstammprozesses in der Medulla oblongata mit intraoperativem elektrophys. Monotoring. residuelle Resttumoranteile bei der Operation verblieben, keine Re-OP Möglichkeit aufgrund eloquenter Lage. BRAFV600E Mutation (IHC) in ganglionäre Tumorzellkomponente (Neuropathologie AKH Wien) NC-Tumorboard 11/2021: - vorerst keine Radiotherapie, im Falle eines bildgebenden klinischen Progresses RTx über MedAustron - adjuvante zielgerichtete Therapie mit BRAF-Inhibitor+MEK-Inhibitor (Dabrafenib+Trametinib) 11/2021 empfohlen. Start Dabrafenib + Trametinib ab 08.06.2022 - adjuvante zielgerichtete Therapie mit BRAF-Inhibitor+MEK-Inhibitor (Dabrafenib+Trametinib) 11 aus 2021, empfohlen. Start Dabrafenib + Trametinib ab 08.06.2022 laserchirurgische Kehlkopferweiterung Würzburg 05/2022 laserchirurgische Kehlkopferweiterung Würzburg 05 aus 2022, Z.n. Cavernomblutung rechts temporal 2015 mit Blutungsentleerung (Großhadern) Schlafapnoe seit Kindheit (CPAP seit
- LJ): retrospektiv dem Gangliogliom als ursächlich zuzuordnen arterielle Hypertonie Recurrensparese links mit paramedianem Stimmlippenstillstand Thyroplastik/Kehlkopfschrittmachertherapie im Evaluationsprozess Hypoglossus-Teilparese links Ergebnis: wechselnd Drehschwindel & linksseitige Cephalea + Nackenschmerzen. Postprandiale Fatigue, Schluckakt mit Konzentration und entsprechender Anstrengung. Die Therapie wird gut toleriert, keine Toxizität fassbar. Dr. med. XXXX Neurologe 30.04.2022 Dr. med. römisch 40 Neurologe 30.04.2022 Der Patient ist nach einer Operation eines Hinrstammtumors hochgradig eingeschränkt. Er ist unsicher, hat wenig Kraft in den Beinen, insbesondere eine Atemnot. Aus eigener Kraft kann er eine Wegstrecke von 300-400 m nicht mehr zurücklegen, er müsste ständig Pausen machen, bzw. er bräuchte fremde Hilfe. Die verantwortliche Gesundheitsschädigung ist dauerhaft (länger als 6 Monate), sie wird auch in Zukunft bestehen blieben. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist stark erschwer und Herr Lindner könnte es nicht sicher benützen bzw. würde den üblichen Betrieb gefährden. Physiotherapiebericht XXXX 09.08.2022 Physiotherapiebericht römisch 40 09.08.2022 paradoxes Atemmuster, Es kommt in Ruhe und vor allem bei Belastung zu einem unphysiologisch verfrühtem und intensiviertem Einsatz der Atemhilfsmuskulatur mit Belastungsdyspnoe. Der Patient muss deshalb beim Gehen nach ca. 40 Metern Pausieren, nach einem Stockwerk Treppensteigen ebenfalls. Auch das Sprechen und Schlucken sind atmungsbedingt und auf Grund der Recurrensparese eigeschränkt. Das Essen strengt den Patienten extrem an, weil er währenddessen schlagartig extrem müde wird, was auf eine übermäßige Stimulation des N. vagus hindeutet. Die Symptomatik lässt sich auf Läsionen im Bereich der Medulla oblongata zurückführen, insbesondere mit Affektion der Hirnnervenkerne des N. Vagus, N. facialis, N. vestibulocochlearis und N. glossopharyngeus, sowie des Atemzentrums. Die Symptomatik lässt sich durch die Therapie nur kurzzeitig deutlich reduzieren, verstärkt sich aber dann wieder. Auf Grund der Grunderkrankung ist von einem langfristigen Behandlungsbedarf auszugehen. Klinischer Status – Fachstatus: Haut Blande Op-Narbe occiput saggital 15cm, rechts parietal 10cm, Rachen, Tonsillen, Zunge unauffällig, Zähne saniert, Trommelfell bland, Pupillen isocor, Lichtreaktion prompt, Okulomotorik unauffällig, keine auffällige Lymphknotenvergrößerung, Abdomen: normale Peristaltik, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Nierenlager frei, Lungen: auskultatorisch o.B., sonorer Klopfschall, beim Einatmen Seufzen und nach jedem Satz und tiefes Einatmen, jedoch keine Sprechdyspnoe. Herz: rein, rhythmisch, normofrequent, Extremitäten: frei beweglich, Tonus, Trophik, Sensibilität, Kraft unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Sicheres freies Stehen und Gehen ohne Gehhilfe. […] Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Teilentferntes Gangliogliom unter adjuvanter Therapie Atemregulationsstörung, Tracheal-und Larynxstenose, Bild einer zentralen Oculomotoriustörung nach Kopfoperation. Deutlich verminderte Leistungsfähigkeit durch paradoxes Atemmuster, verminderte Gehstrecke, Schwindel, Schluck- und Sprechstörung, Parästhesien halbseitig.
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Versorgung mit CPAP Maske und Sauerstoffzufuhr, zufriedenstellendes Ergebnis
- Bluthochdruck ausreichende Einstellung unter Kombinationstherapie
- Kopfnarbe Blande Narbe, kosmetisch leicht beeinträchtigend
- Karpaltunnelsyndrom beiderseits, links operiert Leichte Beeinträchtigung, dem Vorgutachten folgend
- Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux guter Ernährungszustand, laufende PPI-Therapie, dem Vorgutachten folgend Festgestellt wurde im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dass die körperliche Belastbarkeit aufgrund der Folgen der Tumoroperation am Hirnstamm erheblich eingeschränkt ist. Aufgrund von allgemeiner Schwäche, Atemregulationsstörung und Schwindel kann lediglich eine Gehstrecke von 100 m ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich. Eine Nachuntersuchung wurde für 02/2026 angeregt.Eine Nachuntersuchung wurde für 02 aus 2026, angeregt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Im Lichte dieser Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das Gutachten vom 15.09.2022 sich als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend am schlüssigsten darstellt, weshalb das ho. Gericht den darin dargestellten Ausführungen folgt. Auch zeigte die bP sowohl in ihren Stellungnahmen zum Parteiengehör der Gutachten vom 29.08.2021 und 18.12.2021 als auch in ihrer Beschwerde im beschriebenen Umfang Ungereimtheiten in den genannten Gutachten auf, welche nach ho. Ansicht im Gutachten vom 15.09.2022 ausgeräumt wurden.Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Im Lichte dieser Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das Gutachten vom 15.09.2022 sich als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend am schlüssigsten darstellt, weshalb das ho. Gericht den darin dargestellten Ausführungen folgt. Auch zeigte die bP sowohl in ihren Stellungnahmen zum Parteiengehör der Gutachten vom 29.08.2021 und 18.12.2021 als auch in ihrer Beschwerde im beschriebenen Umfang Ungereimtheiten in den genannten Gutachten auf, welche nach ho. Ansicht im Gutachten vom 15.09.2022 ausgeräumt wurden. Da der Inhalt des Gutachtens vom 15.09.2022 der von der bP vertretenen Anschauung, welche ua. ihrer Begründung des Antrages zu Grunde liegt, vollinhaltlich entspricht, konnte aus teleologischen Erwägungen eine Kenntnisnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG an die bP entfallen.Da der Inhalt des Gutachtens vom 15.09.2022 der von der bP vertretenen Anschauung, welche ua. ihrer Begründung des Antrages zu Grunde liegt, vollinhaltlich entspricht, konnte aus teleologischen Erwägungen eine Kenntnisnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG an die bP entfallen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die Entscheidung über die beantragte Zusatzeintragung jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist und ist der erkennende Senat daher in diesem Beschwerdeverfahren im beschriebenen Umfang zuständig. Darüber hinausgehend ist mangels Vorliegens einer Sondernorm der Einzelrichter zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die Entscheidung über die beantragte Zusatzeintragung jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist und ist der erkennende Senat daher in diesem Beschwerdeverfahren im beschriebenen Umfang zuständig. Darüber hinausgehend ist mangels Vorliegens einer Sondernorm der Einzelrichter zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vorliegt und ergibt sich aus der Anfechtungserklärung, dass sich diese nicht gegen den festgestellten GdB, sondern gegen die Abweisung des Antrages auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Inhalt des Gutachtens vom 15.09.2022, dass sich in tatsächlicher Hinsicht auf Basis des sich aus dem Krankheitsbild der bP ergebenden Zustandes ableiten lässt, dass die körperliche Belastbarkeit der bP aufgrund der Folgen der Tumoroperation am Hirnstamm erheblich eingeschränkt ist. Zudem kann aufgrund von allgemeiner Schwäche, Atemregulationsstörung und Schwindel eine Gehstrecke von lediglich 100m ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände geht das ho. Gericht – in dubio für die bP - davon aus, dass ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Basierend auf dem Tatsachensubstrat des Gutachtens vom 15.09.2022 liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor.Basierend auf dem Tatsachensubstrat des Gutachtens vom 15.09.2022 liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor. Der festgestellte Grad der Behinderung wurde nicht moniert und ist nicht Beschwerdegegenstand. Zu 2.): 3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: Menschen mit Behinderungen § 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2)–
(6)… Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b– St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid bB auf diesen Antrag bezieht.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid bB auf diesen Antrag bezieht. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides- auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides- auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. § 29b StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist. Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vor. 3.6. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. 3.7.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2259955.2.00