4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des BFA-N vom 05.05.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 FPG erlassen, sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Mit Bescheid des BFA-N vom 05.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen, sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht schriftlich Beschwerde. Am 07.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser zog die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.05.2021 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2243300.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.