G 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Asylwerber
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2022 wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz – ohne weitere Einvernahme –
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Asylwerber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.). Der Bescheid wurde am 14.11.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt
G zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Der Bescheid wurde am 14.11.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 25.01.2023 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz
G 2005 auf.6. Mit gegenständlichem
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 25.01.2023 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, das gesamte Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Der Asylwerber habe im gegenwärtigen Verfahren keinen, eine neue inhaltliche Entscheidung bedingenden, neuen Sachverhalt vorgebracht. Beweiswürdigend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass selbst bei großzügigster Auslegung der Aussage des Asylwerbers bei der Erstbefragung im Vorverfahren keine bestehende Verfolgung erkannt werden könne. Er habe im Zuge seiner Festnahme keinen Asylantrag gestellt und nicht vorgebracht, dass seine Rückkehr nach Indien nicht möglich sei, sondern erst am 16.01.2023 ohne erkennbaren Anlass einen Folgeantrag gestellt. Der diesmal behauptete Sachverhalt stelle ein extrem gesteigertes Vorbringen dar. Gesteigerte Vorbringen seien a priori als unglaubhaft zurückzuweisen. Selbst bei einer Wahrunterstellung fehle der zeitliche Zusammenhang zwischen dem fluchtbegründenden Sachverhalt und der tatsächlichen Ausreise und läge im Fall einer Verfolgung durch private Dritte im Regelfall eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Aus dem gegenständlichen Vorbringen könne daher kein glaubhafter Kern erkannt werden, weshalb sein aktuelles Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. 7. Die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 30.01.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W123 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde
2 BFA-VG mit Mitteilung vom 31.01.2023 in Kenntnis gesetzt wurde.7. Die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 30.01.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W123 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 31.01.2023 in Kenntnis gesetzt wurde.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist 3.2. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet: 3.2. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 leg cit mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, leg cit mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete § 22BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete Paragraph 22,, BFA-VG lautet: „
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ 3.
G zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2022 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde am 14.11.2022 durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, ZustellG zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Hinweise, dass die Zustellung des Bescheides vom 13.11.2022 nicht rechtmäßig erfolgt wäre, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Asylwerber diesbezüglich auch kein Vorbringen in den Einvernahmen des zweiten Asylverfahrens erstattete. 3.3.
G
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37). Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Der Asylwerber brachte anlässlich seiner Erstbefragung am 16.01.2023 erstmals eine Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Indien wegen Grundstücksstreitigkeiten vor. Im vorliegenden Bescheid argumentierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache, dass der behauptete Sachverhalt im Vergleich zu seinem vorherigen Antrag – in dem er weder explizit noch implizit eine Verfolgung im Heimatland behauptet habe – ein extrem gesteigertes Vorbringen darstelle und daher a priori als unglaubhaft zurückzuweisen sei. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache kann in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch nicht alleine aufgrund des verspäteten Vorbringens des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes davon ausgegangen werden, dass diesem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Asylwerber im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde, sondern die Abweisung nur auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt wurde.
G dient diese aber – sofern es sich nicht um einen Folgeantrag handelt – insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Übrigen erlangte der Asylwerber von der durch Hinterlegung im Akt erfolgten Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides erst nach seiner Festnahme Kenntnis. Sofern der Asylwerber in der daraufhin erfolgten Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs der –
dem Erkenntnis vom 31.01.2023, Zl. W154 2266087-1/9E, rechtwidrig – verhängten Schubhaft keine Rückkehrbefürchtungen äußerte, ist zu beachten, dass er in diesem Rahmen bloß nach einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in Indien befragt wurde. Eine solche hat er aber auch im Folgeantragsverfahren nicht behauptet. Auch wenn durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes bestehen und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht ausgeschlossenen erscheint, kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2023 liege auf der Hand.Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache kann in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der gegenständlich anzustellenden Grobprüfung jedoch nicht alleine aufgrund des verspäteten Vorbringens des nunmehr geltend gemachten Fluchtgrundes davon ausgegangen werden, dass diesem nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Asylwerber im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde, sondern die Abweisung nur auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt wurde.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dient diese aber – sofern es sich nicht um einen Folgeantrag handelt – insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Im Übrigen erlangte der Asylwerber von der durch Hinterlegung im Akt erfolgten Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides erst nach seiner Festnahme Kenntnis. Sofern der Asylwerber in der daraufhin erfolgten Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs der –
dem Erkenntnis vom 31.01.2023, Zl. W154 2266087-1/9E, rechtwidrig – verhängten Schubhaft keine Rückkehrbefürchtungen äußerte, ist zu beachten, dass er in diesem Rahmen bloß nach einer politischen oder strafrechtlichen Verfolgung in Indien befragt wurde. Eine solche hat er aber auch im Folgeantragsverfahren nicht behauptet. Auch wenn durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes bestehen und eine Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache nicht ausgeschlossenen erscheint, kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, die zukünftige Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2023 liege auf der Hand. Soweit im mündlich verkündeten Bescheid weiters darauf hingewiesen wird, dass bei einer Wahrunterstellung der zeitliche Zusammenhang zu seiner Ausreise fehle und eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, ist vor dem Hintergrund des im Zuge des Folgenantrags behaupteten Fluchtgrunds die Verneinung einer aktuellen und landesweiten Gefährdung des Asylwerbers zwar durchaus naheliegend. Da der Asylwerber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber nicht näher zu den Gründen für seine Ausreise – insbesondere hinsichtlich deren allfälligen Fortwirkens und einer möglichen örtlichen Begrenzung derselben – befragt wurde, kann bei einer Grobprüfung aber auch insofern nicht davon ausgegangen werden, die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand. Sonstige stichhaltige Gründe, welche eine für das gegenständliche Verfahren hinreichende Annahme rechtfertigen würden, dass der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. , Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2266321.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.