4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), XXXX , ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF), römisch 40 , ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
„§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
„§ 57 AsylG“ nicht erteilt und
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung
„§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde
„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung
„§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass die Frist für eine freiwillige Ausreise
„§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
„§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
„§ 57 AsylG“ nicht erteilt und
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung
„§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde
„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung
„§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass die Frist für eine freiwillige Ausreise
„§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier). Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Der BF verließ nach Ablauf der vierzehntägigen Ausreisefrist das Bundesgebiet nicht, dem BFA lag kein Reisedokument des BF vor. Der BF wurde am 04.03.2021 erkennungsdienstlich behandelt und am 05.03.2021 in strafgerichtliche Untersuchungshaft genommen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.05.2021 wurde dem BF
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten an: Mitwirkung an der Feststellung der Identität. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 5 Tagen rechnen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.). Als Termin wurde der 19.05.2021, 10:30 Uhr, angeführt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.05.2021 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten an: Mitwirkung an der Feststellung der Identität. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 5 Tagen rechnen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Termin wurde der 19.05.2021, 10:30 Uhr, angeführt. Mit Schriftsatz vom 10.06.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.
„§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
„§ 57 AsylG“ nicht erteilt und
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung
„§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde
„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung
„§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass die Frist für eine freiwillige Ausreise
„§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
„§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
„§ 57 AsylG“ nicht erteilt und
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung
„§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde
„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung
„§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass die Frist für eine freiwillige Ausreise
„§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier). Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2021, rechtskräftig am selben Tag,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten an: Mitwirkung an der Feststellung der Identität. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 5 Tagen rechnen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.). Als Termin wurde der 19.05.2021, 10:30 Uhr, angeführt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.05.2021 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten an: Mitwirkung an der Feststellung der Identität. Mitzubringen seien der Bescheid und im Besitz des BF befindliche relevante Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 5 Tagen rechnen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Termin wurde der 19.05.2021, 10:30 Uhr, angeführt.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (Paragraph 76, FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu A) Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Da betreffend den BF seit Oktober 2020 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) bestand, der BF das Bundesgebiet daraufhin nicht verlassen und dem BFA kein Reisedokument in Vorlage gebracht hatte (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides
2a und 2b FPG grundsätzlich zulässig. Dass sie nicht notwendig gewesen sein soll, ist gerade aufgrund der Tatsache, dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, nicht nachvollziehbar. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – nach Haftende, welches zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht absehbar war – zu gewährleisten. Der BF befindet sich seit 2015 im Bundesgebiet, gegen ihn bestand im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits eine zweitinstanzlich rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, er war zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bereits aufgrund des Gesetzes verpflichtet.Da betreffend den BF seit Oktober 2020 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) bestand, der BF das Bundesgebiet daraufhin nicht verlassen und dem BFA kein Reisedokument in Vorlage gebracht hatte vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG grundsätzlich zulässig. Dass sie nicht notwendig gewesen sein soll, ist gerade aufgrund der Tatsache, dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, nicht nachvollziehbar. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – nach Haftende, welches zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht absehbar war – zu gewährleisten. Der BF befindet sich seit 2015 im Bundesgebiet, gegen ihn bestand im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits eine zweitinstanzlich rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, er war zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bereits aufgrund des Gesetzes verpflichtet. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2020 wurde die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung zweitinstanzlich rechtskräftig. Die Ausreisefrist betrug 14 Tage und begann mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen. Die Untersuchungshaft wurde am 05.03.2021 über den BF verhängt. Das Argument, die Ausreisefrist beginne erst nach Entlassung des BF aus der Haft zu laufen, ist daher schon aufgrund der Tatsache, dass die Frist zum Zeitpunkt der Verhängung bereits abgelaufen war, verfehlt. Wenn weiters ausgeführt wird, der BF sei ohnedies ausreisewillig gewesen, so ist dies schon allein aufgrund der länger als viermonatigen Zeitspanne zwischen dem Ende der Ausreisefrist nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Oktober 2020 und der Verhängung der Untersuchungshaft im März 2021 nicht nachvollziehbar. Der BF konnte schon aufgrund dieser beträchtlichen Zeitspanne nicht durch den Freiheitsentzug an einer Ausreise gehindert werden, vielmehr ließ er seine Ausreisefrist ungenützt verstreichen und wurde erst einige Monate später in Untersuchungshaft genommen. Es wurden keine Schritte dargelegt, die der BF seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 20.10.2020 gesetzt haben will, um seine Ausreise voranzutreiben. Alleine die Behauptung in der Beschwerde, der BF sei ohnedies bereit, sich selbst um ein Ersatzreisedokument zu kümmern und auszureisen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Es ist allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 erteilt werden (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0102).Es ist allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 erteilt werden vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe – Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – setzte und die Dauer der Untersuchungshaft dazu nutzte, das diesbezügliche Verfahren voranzutreiben. Anders als in der Beschwerde ausgeführt stellte sich die Erlassung des Bescheides somit nicht als „überschießend“ dar. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft des BF – hier: Beteiligter; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung Haftstrafe [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) sind im vorliegenden Fall erfüllt.Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft des BF – hier: Beteiligter; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung Haftstrafe [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dass die angedrohte Haftstrafe in der Dauer von fünf Tagen unangemessen gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Somit wurde allen Form- und Inhaltserfordernissen Rechnung getragen und auch sonstige Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Ausführung dazu, der Bescheid sei „überschießend“ stellt ebenfalls kein taugliches Argument gegen die Auferlegung einer – ohnehin bereits ex lege bestehenden – Mitwirkungspflicht dar. Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, es bestehe keine Gefahr und auch keine Dringlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten. Der BF sei ohnedies inhaftiert und werde aller Voraussicht nach auch die nächsten Jahre in Haft verbringen. Im vorliegenden Fall befand sich der BF in Untersuchungshaft, ein vorhersehbares Haftende war damit für das BFA nicht kalkulierbar und hätte auch frühzeitig erfolgen können. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Durchführung der notwendigen Vorbereitungen der Abschiebung, sodass diese im Fall einer Haftentlassung zeitnah durchzuführen möglich gewesen wäre, und den privaten Interessen des BF, nicht an einem Termin zur Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung teilnehmen zu müssen, schlägt dabei klar zu Gunsten der öffentlichen Interessen aus. Der BF ließ seine Ausreisefrist ungenützt verstreichen und missachtete damit eine zweitinstanzlich rechtskräftige Ausreiseverpflichtung. Die Verhängung der Untersuchungshaft mehrere Monate nach Ende der ihm gewährten Ausreisefrist konnte nicht dazu führen, dass der BF von einer gesetzlich bestehenden Verpflichtung entbunden wurde. Darüber hinaus war der relevante Termin zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – beziehungsweise der Beschwerdeeinbringung – bereits verstrichen, wobei es in diesem Zusammenhang ohne Relevanz ist, ob der BF den im Bescheid festgelegten Termin wahrgenommen hat oder nicht. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht notwendig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision, Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage und eindeutige Judikatur des VwGH stützen, die an den entsprechenden Stellen der Rechtlichen Beurteilung zitiert wurde. Die Revision war somit nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2243585.1.00
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