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{'item': 'W151 2257851-1'}

Obsah (14)Art 133§ 35§ 113§ 360Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 4§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW151 2257851-1 Spruch, W151 2257851-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil für XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX , keine Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil für römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , keine Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die betretenen Personen nicht beim BF, sondern beim Bauunternehmen der XXXX als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären. Dieses Unternehmen sei vom BF für die Verrichtung der Verputzarbeiten und Helfertätigkeiten beauftragt gewesen. Mangels Arbeitgebereigenschaft sei der BF nicht zur Meldung verpflichtet gewesen, weshalb kein Meldeverstoß vorliegen würde.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die betretenen Personen nicht beim BF, sondern beim Bauunternehmen der römisch 40 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären. Dieses Unternehmen sei vom BF für die Verrichtung der Verputzarbeiten und Helfertätigkeiten beauftragt gewesen. Mangels Arbeitgebereigenschaft sei der BF nicht zur Meldung verpflichtet gewesen, weshalb kein Meldeverstoß vorliegen würde.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte beweiswürdigend aus, dass der BF den Betretenen nicht nur Anweisungen erteilt, sondern diese selbst mit den Arbeiten beauftragt und bezahlt habe. Des Weiteren sei vom betretenen Herrn XXXX angegeben worden, dass er bezüglich des Unternehmens, bei welcher er anscheinend angemeldet sei, keinerlei Angaben machen könne, da dieses nicht kenne und von einer Anmeldung nichts gewusst habe. Zudem hätten die Erhebungen der Finanzpolizei keine Hinweise auf eine Entfaltung einer Geschäftstätigkeit von Frau XXXX ergeben. Dies lasse vielmehr den Eindruck zu, dass Frau XXXX , als Mutter der Lebensgefährtin des BF, die Firma lediglich gegründet habe, um die für den BF agierenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden. Gegenständlich hätten die Betretenen Verputzarbeiten und Helfertätigkeiten ausgeübt, wobei es sich eben um derartige einfache manuelle Tätigkeiten, die ein Dienstverhältnis ohne weitwendige Erhebungen annehmen lassen. Der BF sei als Dienstgeber

§ 35Abs.

1 ASVG anzusehen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte beweiswürdigend aus, dass der BF den Betretenen nicht nur Anweisungen erteilt, sondern diese selbst mit den Arbeiten beauftragt und bezahlt habe. Des Weiteren sei vom betretenen Herrn römisch 40 angegeben worden, dass er bezüglich des Unternehmens, bei welcher er anscheinend angemeldet sei, keinerlei Angaben machen könne, da dieses nicht kenne und von einer Anmeldung nichts gewusst habe. Zudem hätten die Erhebungen der Finanzpolizei keine Hinweise auf eine Entfaltung einer Geschäftstätigkeit von Frau römisch 40 ergeben. Dies lasse vielmehr den Eindruck zu, dass Frau römisch 40 , als Mutter der Lebensgefährtin des BF, die Firma lediglich gegründet habe, um die für den BF agierenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden. Gegenständlich hätten die Betretenen Verputzarbeiten und Helfertätigkeiten ausgeübt, wobei es sich eben um derartige einfache manuelle Tätigkeiten, die ein Dienstverhältnis ohne weitwendige Erhebungen annehmen lassen. Der BF sei als Dienstgeber

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen.

  1. Mit Schreiben vom 25.07.2022 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag
  2. Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am 10.03.2022 gegen 11:05 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch Organwalter der Finanzpolizei Team 20 in XXXX Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX arbeitend bei Verputz- und Helfertätigkeiten angetroffen. Am 10.03.2022 gegen 11:05 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch Organwalter der Finanzpolizei Team 20 in römisch 40 Im Zuge dieser Kontrolle wurden römisch 40 arbeitend bei Verputz- und Helfertätigkeiten angetroffen. Die Betretenen wurden vor Arbeitsantritt durch den BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Herr XXXX war seit 10.03.2022 08:00 Uhr als Helfer auf der gegenständlichen Baustelle für den BF tätig. Für seine Tätigkeit war mit dem BF ein Nettolohn von 13,00 € pro Stunde vereinbart, welcher pro Woche durch den BF ausbezahlt werden sollte.Herr römisch 40 war seit 10.03.2022 08:00 Uhr als Helfer auf der gegenständlichen Baustelle für den BF tätig. Für seine Tätigkeit war mit dem BF ein Nettolohn von 13,00 € pro Stunde vereinbart, welcher pro Woche durch den BF ausbezahlt werden sollte. Herr XXXX war seit 10.03.2022 08:00 Uhr für den BF als Helfer auf der gegenständlichen Baustelle tätig. Er erhielt vom BF für seine Tätigkeit EUR 10,00 pro Stunde.Herr römisch 40 war seit 10.03.2022 08:00 Uhr für den BF als Helfer auf der gegenständlichen Baustelle tätig. Er erhielt vom BF für seine Tätigkeit EUR 10,00 pro Stunde. Herr XXXX war seit 10.03.2022 07:00 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle für den BF tätig. Er erhielt vom BF EUR 100,00.Herr römisch 40 war seit 10.03.2022 07:00 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle für den BF tätig. Er erhielt vom BF EUR 100,
  4. Das Objekt, an dem die betretenen Personen bei Verputz- und Hilfstätigkeiten angetroffen wurden, stand im Eigentum des BF. Sämtliche Betriebsmittel wurden vom BF zur Verfügung gestellt. Der BF erteilte Arbeitsaufträge und Arbeitsanweisungen und war für die Auszahlung des Entgelts verantwortlich. Die Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF als Dienstgeber tätig. Sie erbrachten (einfache) manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten für den BF, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen von Dienstverhältnissen geschlossen werden kann. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. XXXX waren zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das auf den Namen der Frau XXXX lautende Bauunternehmen zur Sozialversicherung gemeldet. Dieses Bauunternehmen entfaltete keine Geschäftstätigkeiten. Bei den Anmeldungen durch das Bauunternehmen der XXXX handelte es sich um Scheinanmeldungen. römisch 40 waren zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das auf den Namen der Frau römisch 40 lautende Bauunternehmen zur Sozialversicherung gemeldet. Dieses Bauunternehmen entfaltete keine Geschäftstätigkeiten. Bei den Anmeldungen durch das Bauunternehmen der römisch 40 handelte es sich um Scheinanmeldungen. Eine nachträgliche Anmeldung für die Tätigkeit der Betretenen am 10.03.2022 wurde nicht durchgeführt. Dem BF wurde im Jahr 2021 bereits ein Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.Eine nachträgliche Anmeldung für die Tätigkeit der Betretenen am 10.03.2022 wurde nicht durchgeführt. Dem BF wurde im Jahr 2021 bereits ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. 2.
  3. Dass die betretenen Personen im Zeitpunkt der Kontrolle durch Organwalter der Finanzpolizei Team 20 auf der Baustelle des BF bei der Vornahme von Verputz- und Helfertätigkeiten angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht durch den BF zur Sozialversicherung angemeldet waren, ergibt sich aus den durch die Finanzpolizei vorgelegten Berichten und den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Finanzpolizei, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden. Zudem wurde dies in der Beschwerde ausdrücklich außer Streit gestellt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2). Zudem wurde dies in der Beschwerde ausdrücklich außer Streit gestellt vergleiche Beschwerdeschrift, S. 2). Ebenso unstrittig ist, dass das Baustellenobjekt im Eigentum des BF steht (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2).Ebenso unstrittig ist, dass das Baustellenobjekt im Eigentum des BF steht vergleiche Beschwerdeschrift, S. 2). 2.
  4. Die Feststellungen zum Beginn der Tätigkeit und der Entlohnung der betretenen Personen ergeben sich aus den im Zuge der Betretung ausgefüllten Fragebögen der Finanzpolizei Team 20 vom 10.03.
  5. 2.
  6. Die Feststellung, wonach Betriebsmittel durch den BF zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus den Angaben des XXXX in dessen niederschriftlicher Befragung durch die Finanzpolizei vom 10.03.2022, wonach sich das gesamte Arbeitsmaterial bereits auf der Baustelle befunden hätte. Dass die betretenen Personen ihre Arbeitsanweisungen vom BF erhalten haben, ergibt sich aus deren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in den Personalblättern vom 10.03.2022.2.
  7. Die Feststellung, wonach Betriebsmittel durch den BF zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus den Angaben des römisch 40 in dessen niederschriftlicher Befragung durch die Finanzpolizei vom 10.03.2022, wonach sich das gesamte Arbeitsmaterial bereits auf der Baustelle befunden hätte. Dass die betretenen Personen ihre Arbeitsanweisungen vom BF erhalten haben, ergibt sich aus deren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in den Personalblättern vom 10.03.
  8. 2.
  9. Strittig ist gegenständlich, ob die betretenen Personen auf der Baustelle des BF als dessen Dienstnehmer, oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – als Dienstnehmer eines für die Verrichtung der Verputzarbeiten und Helfertätigkeiten an seinem Objekt beauftragten Bauunternehmens der XXXX tätig wurden.2.
  10. Strittig ist gegenständlich, ob die betretenen Personen auf der Baustelle des BF als dessen Dienstnehmer, oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – als Dienstnehmer eines für die Verrichtung der Verputzarbeiten und Helfertätigkeiten an seinem Objekt beauftragten Bauunternehmens der römisch 40 tätig wurden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde umfassend, nachvollziehbar und im Einklang mit den logischen Denkgesetzen begründet wurde. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, demzufolge das Vorbringen, dass Frau XXXX Dienstgeberin der betretenen Personen gewesen und für deren Meldung zur Sozialversicherung verantwortlich gewesen sei, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, um die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen zum BF und somit dessen Dienstgebereigenschaft zu verschleiern.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde umfassend, nachvollziehbar und im Einklang mit den logischen Denkgesetzen begründet wurde. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, demzufolge das Vorbringen, dass Frau römisch 40 Dienstgeberin der betretenen Personen gewesen und für deren Meldung zur Sozialversicherung verantwortlich gewesen sei, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, um die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen zum BF und somit dessen Dienstgebereigenschaft zu verschleiern. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass alle betretenen Personen in den im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblättern übereinstimmend den BF – und nicht etwa Frau XXXX – als Unternehmen bezeichneten, für welches sie tätig wurden. Darüber hinaus gab Herr XXXX gegenüber der Finanzpolizei ausdrücklich an, jene Firma, von der er gemeldet wurde, nicht zu kennen und von einer Anmeldung bei einer solchen Firma nichts gewusst zu haben (S. 5 der Niederschrift vom 10.03.2022).Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass alle betretenen Personen in den im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblättern übereinstimmend den BF – und nicht etwa Frau römisch 40 – als Unternehmen bezeichneten, für welches sie tätig wurden. Darüber hinaus gab Herr römisch 40 gegenüber der Finanzpolizei ausdrücklich an, jene Firma, von der er gemeldet wurde, nicht zu kennen und von einer Anmeldung bei einer solchen Firma nichts gewusst zu haben (S. 5 der Niederschrift vom 10.03.2022). Den Schilderungen des XXXX ist ferner zu entnehmen, dass Kontaktaufnahme und Arbeitsauftrag unmittelbar durch den BF erfolgte („Seit 04.03.2022 habe ich jeden Tag mehrmals mit Herrn XXXX telefoniert und ihn gefragt, ob er eine Arbeit für mich hätte. Gestern am 09.03.2022 hat mich Herr XXXX telefonisch kontaktiert und mit gesagt, dass ich am 10.03.2022 ab 07:00 für ihn in XXXX , arbeiten kann.“). Auch ergibt sich aus den Angaben der betretenen Personen in den Personenblättern, dass deren Entgelt vom BF ausbezahlt, beziehungsweise mit diesem vereinbart wurde, sowie auch Arbeitsanweisungen unmittelbar vom BF erteilt wurden.Den Schilderungen des römisch 40 ist ferner zu entnehmen, dass Kontaktaufnahme und Arbeitsauftrag unmittelbar durch den BF erfolgte („Seit 04.03.2022 habe ich jeden Tag mehrmals mit Herrn römisch 40 telefoniert und ihn gefragt, ob er eine Arbeit für mich hätte. Gestern am 09.03.2022 hat mich Herr römisch 40 telefonisch kontaktiert und mit gesagt, dass ich am 10.03.2022 ab 07:00 für ihn in römisch 40 , arbeiten kann.“). Auch ergibt sich aus den Angaben der betretenen Personen in den Personenblättern, dass deren Entgelt vom BF ausbezahlt, beziehungsweise mit diesem vereinbart wurde, sowie auch Arbeitsanweisungen unmittelbar vom BF erteilt wurden. Wenn die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung somit zu dem Schluss gelangt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle einzig der BF als Dienstgeber der betretenen Personen agierte, so ist dem in Anbetracht der eindeutigen Aktenlage nichts entgegenzuhalten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die betretenen Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle als durch Frau XXXX zur Sozialversicherung gemeldet aufscheinen, da die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei Team 20 im gegenständlichen Fall – wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt – darauf hindeuten, dass das auf den Namen der Frau XXXX (Mutter der Lebensgefährtin des BF) lautende Unternehmen, lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, um die für den BF agierenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die betretenen Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle als durch Frau römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet aufscheinen, da die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei Team 20 im gegenständlichen Fall – wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt – darauf hindeuten, dass das auf den Namen der Frau römisch 40 (Mutter der Lebensgefährtin des BF) lautende Unternehmen, lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, um die für den BF agierenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Finanzpolizei am Firmensitz von Frau XXXX lediglich ein Einfamilienhaus ohne Firmenschild, Büro, büroähnliche Ausstattung wie Computer, Ordner vorfand und sich auch sonst keine Hinweise auftaten, die auf die Entfaltung einer Geschäftstätigkeit durch Frau XXXX hingewiesen hätten. Die vor Ort von der Finanzpolizei angetroffene und befragte Tochter von Frau XXXX , Frau XXXX , zugleich Lebensgefährtin des BF, gab vielmehr an, dass ihre Mutter als Reinigungskraft agiere und sie die Gewerbeberechtigung „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ (GISA Zahl: 34675618) für ihre Mutter auf deren Namen angemeldet habe. Dies vorgeblich zu dem Zweck, dass sie selbst ein Handelsgewerbe habe und Handelswaren (z.B.: Baumaterialien) auf Kundenwunsch gleich von den Arbeitern verarbeitet werden können. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Finanzpolizei am Firmensitz von Frau römisch 40 lediglich ein Einfamilienhaus ohne Firmenschild, Büro, büroähnliche Ausstattung wie Computer, Ordner vorfand und sich auch sonst keine Hinweise auftaten, die auf die Entfaltung einer Geschäftstätigkeit durch Frau römisch 40 hingewiesen hätten. Die vor Ort von der Finanzpolizei angetroffene und befragte Tochter von Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , zugleich Lebensgefährtin des BF, gab vielmehr an, dass ihre Mutter als Reinigungskraft agiere und sie die Gewerbeberechtigung „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ (GISA Zahl: 34675618) für ihre Mutter auf deren Namen angemeldet habe. Dies vorgeblich zu dem Zweck, dass sie selbst ein Handelsgewerbe habe und Handelswaren (z.B.: Baumaterialien) auf Kundenwunsch gleich von den Arbeitern verarbeitet werden können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Frau XXXX durch das auf ihren Namen lautende Unternehmen tatsächlich keine Geschäftstätigkeiten entfaltete, und die vorliegenden Anmeldungen der betretenen Personen zum Schein erfolgten.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Frau römisch 40 durch das auf ihren Namen lautende Unternehmen tatsächlich keine Geschäftstätigkeiten entfaltete, und die vorliegenden Anmeldungen der betretenen Personen zum Schein erfolgten. 2.
  11. Es wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass

§ 360Abs.

7 ASVG das Handeln der Abgabenbehörden dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen ist. Gegenständlich wurde der maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Kontrolle vom 10.03.2022 durch Organe der Finanzpolizei ausreichend erhoben. Die belangte Behörde konnte den hierbei ermittelten Sachverhalt somit ihrer Entscheidung zugrunde legen. Es sind insofern keine Verfahrens- oder Feststellungsmängel seitens der belangten Behörde zu erkennen.2.6. Es wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass

Paragraph 360, Absatz 7, ASVG das Handeln der Abgabenbehörden dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen ist. Gegenständlich wurde der maßgebliche Sachverhalt im Rahmen der Kontrolle vom 10.03.2022 durch Organe der Finanzpolizei ausreichend erhoben. Die belangte Behörde konnte den hierbei ermittelten Sachverhalt somit ihrer Entscheidung zugrunde legen. Es sind insofern keine Verfahrens- oder Feststellungsmängel seitens der belangten Behörde zu erkennen. 2.

  1. Dass keine nachträgliche Anmeldung der betretenen Personen für den 10.03.2022 erfolgt ist, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass dem BF bereits im Jahr 2021 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33Abs.

2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. 3.

  1. Fallbezogen folgt daher: 3.3.
  2. Zur Vorfrage der Dienstnehmereigenschaft: Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Die Betretenen nahmen zum Kontrollzeitpunkt Verputz- und Helfertätigkeiten auf der Baustelle der BF vor. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.Die Betretenen nahmen zum Kontrollzeitpunkt Verputz- und Helfertätigkeiten auf der Baustelle der BF vor. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Es ist daher (zumindest) für den Betretungstag vom Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen. Es ist daher (zumindest) für den Betretungstag vom Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. Dies wurde vom BF auch nicht in Abrede gestellt, bloß seine Dienstgebereigenschaft bestritten (siehe hierzu sogleich unten). 3.3.
  3. Zur Dienstgebereigenschaft des BF: Strittig war gegenständlich somit die Frage, ob die betretenen Personen auf der Baustelle des BF als dessen Dienstnehmer, oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – als Dienstnehmer eines für die Verrichtung der Verputzarbeiten und Helfertätigkeiten an seinem Objekt beauftragten Bauunternehmens der XXXX tätig wurden.Strittig war gegenständlich somit die Frage, ob die betretenen Personen auf der Baustelle des BF als dessen Dienstnehmer, oder – wie in der Beschwerde vorgebracht – als Dienstnehmer eines für die Verrichtung der Verputzarbeiten und Helfertätigkeiten an seinem Objekt beauftragten Bauunternehmens der römisch 40 tätig wurden.

§ 35Abs.

1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0042; vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0165).

Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0042; vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0165). Aus den gegenständlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung geht zweifellos hervor, dass der BF gegenüber den betretenen Personen die Funktion des Dienstgebers ausübte. Dieser wurde von den betretenen Personen als verantwortlicher Unternehmer bezeichnet, er stand zumindest im Fall des XXXX in unmittelbaren Kontakt zum Dienstnehmer und erteilte diesem den Arbeitsauftrag, er gab Arbeitsanweisungen und war für die Auszahlung des Entgelts verantwortlich. Darüber hinaus stand das Baustellenobjekt im Eigentum des BF, sodass die Tätigkeiten der Dienstnehmer diesem zu Gute kam.Aus den gegenständlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung geht zweifellos hervor, dass der BF gegenüber den betretenen Personen die Funktion des Dienstgebers ausübte. Dieser wurde von den betretenen Personen als verantwortlicher Unternehmer bezeichnet, er stand zumindest im Fall des römisch 40 in unmittelbaren Kontakt zum Dienstnehmer und erteilte diesem den Arbeitsauftrag, er gab Arbeitsanweisungen und war für die Auszahlung des Entgelts verantwortlich. Darüber hinaus stand das Baustellenobjekt im Eigentum des BF, sodass die Tätigkeiten der Dienstnehmer diesem zu Gute kam. Dem Vorbringen des BF, wonach Frau XXXX als Dienstgeberin zur Meldung der betretenen Personen verantwortlich gewesen wäre und dies auch tatsächlich erfolgt ist, kann nicht gefolgt werden, da – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – diese durch das auf ihren Namen lautende Unternehmen keinerlei Geschäftstätigkeiten entfaltete, und die vorgenommenen Anmeldungen der betretenen Personen zum Schein erfolgten.Dem Vorbringen des BF, wonach Frau römisch 40 als Dienstgeberin zur Meldung der betretenen Personen verantwortlich gewesen wäre und dies auch tatsächlich erfolgt ist, kann nicht gefolgt werden, da – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – diese durch das auf ihren Namen lautende Unternehmen keinerlei Geschäftstätigkeiten entfaltete, und die vorgenommenen Anmeldungen der betretenen Personen zum Schein erfolgten. Der BF ist daher

§ 35Abs.

1 ASVG als Dienstgeber von XXXX anzusehen. Der BF ist daher

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber von römisch 40 anzusehen. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zum BF auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Betretenen zum BF auszugehen. 3.3.

  1. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, die Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, die Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall hat sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt und wurden für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Anmeldungen durch den BF nachgeholt, sodass nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden kann. Es handelte sich auch nicht um einen erstmaligen Meldeverstoß. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2257851.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.