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{'item': 'W151 2258404-1'}

Obsah (13)Art 133§ 26§ 49Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 4§ 44§ 82§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW151 2258404-1 Spruch, W151 2258404-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF) wurde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2015 bis 31.12.2018 einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) unterzogen. Hierbei stellte das Prüforgan fest, dass im Prüfzeitraum steuer- und beitragsfrei Tagesgelder ausbezahlt wurden. Da anhand der von der BF vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Gewährung von nichtsteuerbaren Tagesgelder

§ 26Z 4 ESt

G 1988 nicht überprüft werden konnten, erfolgte die Nachverrechnung der beitragsfrei ausbezahlten Tagesgelder.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: BF) wurde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2015 bis 31.12.2018 einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) unterzogen. Hierbei stellte das Prüforgan fest, dass im Prüfzeitraum steuer- und beitragsfrei Tagesgelder ausbezahlt wurden. Da anhand der von der BF vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Gewährung von nichtsteuerbaren Tagesgelder

Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überprüft werden konnten, erfolgte die Nachverrechnung der beitragsfrei ausbezahlten Tagesgelder.

  1. Mit Erkenntnis vom 23.09.2021, GZ XXXX , wies das Bundesfinanzgericht (BFG) im parallel geführten Finanzverfahren die Beschwerde der BF vom 26.04.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24.03.2021 betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2015 bis 2018, welche sich gegen die Nachversteuerung der ursprünglich steuerfrei ausbezahlten Tagesgelder richtete, als unbegründet ab. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BFG (unter anderem) aus, dass die BF ihrer erhöhten Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, weil sie keine die Richtigkeit der Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung leicht prüfbaren Nachweise im Sinne der Rechtsprechung vorgelegt habe.
  2. Mit Erkenntnis vom 23.09.2021, GZ römisch 40 , wies das Bundesfinanzgericht (BFG) im parallel geführten Finanzverfahren die Beschwerde der BF vom 26.04.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24.03.2021 betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2015 bis 2018, welche sich gegen die Nachversteuerung der ursprünglich steuerfrei ausbezahlten Tagesgelder richtete, als unbegründet ab. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BFG (unter anderem) aus, dass die BF ihrer erhöhten Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, weil sie keine die Richtigkeit der Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung leicht prüfbaren Nachweise im Sinne der Rechtsprechung vorgelegt habe.
  3. Die dagegen von der BF erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 07.03.2022, Zl. XXXX , zurückgewiesen.
  4. Die dagegen von der BF erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen.
  5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 06.07.2022 stellte diese fest, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidanlage angeführten DienstnehmerInnen und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 28.406,49 zu entrichten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine rechtskräftige finanzbehördliche Entscheidung vorliege, die die Steuerfreiheit der Tagesgelder verneine. An diese Entscheidung sei die erkennende Behörde gebunden. Die im Prüfzeitraum ausbezahlten Tagesgelder würden daher mangels Steuerfreiheit zum beitragspflichtigen Entgelt gehören.
  6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die BF vor, dass im Zuge der GPLB keine Anerkennung einer Stunde einer steuer- und beitragsfreien Diät (Tagesdiät) erfolgt sei, obwohl die Prüferin den auswärtigen Aufenthalt der Dienstnehmer grundsätzlich bzw. teilweise zugestanden habe. Die Dauer des auswärtigen Aufenthalts sei aufgrund der übermittelten Unterlagen nachvollziehbar gewesen und hätte auf Plausibilität überprüft werden können. Der Nachweis des Vorliegens einer Dienstreise sowie der Einhaltung der betraglichen Beschränkungen sei erbracht worden. Die BF ersuche um Anerkennung von 75% der bisher im Prüfzeitraum geltend gemachten Tagesdiäten.
  7. Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die BF, eine im Kleintransportgewerbe tätige Kommanditgesellschaft, wurde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2015 bis 31.12.2018 einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) unterzogen. Hierbei stellte das Prüforgan fest, dass im Prüfzeitraum steuer- und beitragsfrei Taggelder ausbezahlt wurden. Da anhand der von der BF vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Gewährung von nichtsteuerbaren Taggelder

§ 26Z 4 ESt

G 1988 nicht überprüft werden konnten, erfolgte die Nachverrechnung der beitragsfrei ausbezahlten Taggelder.1.1. Die BF, eine im Kleintransportgewerbe tätige Kommanditgesellschaft, wurde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2015 bis 31.12.2018 einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) unterzogen. Hierbei stellte das Prüforgan fest, dass im Prüfzeitraum steuer- und beitragsfrei Taggelder ausbezahlt wurden. Da anhand der von der BF vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Gewährung von nichtsteuerbaren Taggelder

Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überprüft werden konnten, erfolgte die Nachverrechnung der beitragsfrei ausbezahlten Taggelder. 1.

  1. Mit Erkenntnis vom 23.09.2021 zu GZ XXXX wies das BFG die Beschwerde der BF vom 26.04.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24.03.2021 betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2015 bis 2018, welche sich gegen die Nachversteuerung der ursprünglich steuerfrei ausbezahlten Tagesgelder richtete, als unbegründet ab. Begründend führte das BFG (unter anderem) aus, dass die BF ihrer erhöhten Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, weil sie keine die Richtigkeit der Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung leicht prüfbaren Nachweise im Sinne der Rechtsprechung vorgelegt habe.1.
  2. Mit Erkenntnis vom 23.09.2021 zu GZ römisch 40 wies das BFG die Beschwerde der BF vom 26.04.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24.03.2021 betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2015 bis 2018, welche sich gegen die Nachversteuerung der ursprünglich steuerfrei ausbezahlten Tagesgelder richtete, als unbegründet ab. Begründend führte das BFG (unter anderem) aus, dass die BF ihrer erhöhten Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, weil sie keine die Richtigkeit der Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung leicht prüfbaren Nachweise im Sinne der Rechtsprechung vorgelegt habe. 1.
  3. Die dagegen von der BF erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.03.2022, Zl. XXXX , zurückgewiesen.1.
  4. Die dagegen von der BF erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen. 1.
  5. Es liegen damit rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden, in denen über die Lohnsteuer- und Beitragspflicht der ausbezahlten Tagesgelder abgesprochen wurden, vor. Diese entfalten Bindungswirkung für das gegenständliche (Beitrags-)Verfahren. Die im Prüfzeitraum ausbezahlten Tagesgelder sind somit als beitragspflichtiges Entgelt

§ 49Abs.

1 ASVG zu qualifizieren.1.4. Es liegen damit rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden, in denen über die Lohnsteuer- und Beitragspflicht der ausbezahlten Tagesgelder abgesprochen wurden, vor. Diese entfalten Bindungswirkung für das gegenständliche (Beitrags-)Verfahren. Die im Prüfzeitraum ausbezahlten Tagesgelder sind somit als beitragspflichtiges Entgelt

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde und blieb soweit entscheidungserheblich unbestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Beurteilung der Beitragspflicht: 3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

§ 44Abs.

1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49Abs.

3 Z 1 ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988.

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 26Z 4 ESt

G 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des ArbeitgebersGemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder - so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

  1. a)Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird. Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
  2. b)Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
  3. c)Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.
  4. d)Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
  5. e)Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn. 3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden

§ 82ESt

G 1988 (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240; 24.11.2010, 200/08/0333; 19.10.2005, 2002/08/0242; vgl auch ua BVwG 18.10.2021, W151 2225247-1; 09.01.2020, L511 2117940-1).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden

Paragraph 82, EStG 1988 (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240; 24.11.2010, 200/08/0333; 19.10.2005, 2002/08/0242; vergleiche auch ua BVwG 18.10.2021, W151 2225247-1; 09.01.2020, L511 2117940-1). Die in § 49 Abs. 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; BVwG G303 2006085-1, 15.10.2020; W178 2189178-1, 29.07.2019; I413 2131383-1, 07.03.2018; vgl auch Blume in Sonntag, ASVG10, § 49 Rz 92b).Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; BVwG G303 2006085-1, 15.10.2020; W178 2189178-1, 29.07.2019; I413 2131383-1, 07.03.2018; vergleiche auch Blume in Sonntag, ASVG10, Paragraph 49, Rz 92b). Soweit die Tatbestände des § 49 Abs. 3 ASVG die Beitragsfreiheit von der jeweiligen Begünstigung im EStG ausdrücklich abhängig machen, sind bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit rechtskräftige Abgabenbescheide für das Beitragsverfahren bindend [VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG, Rz 79 (Stand 1.3.2021, rdb.at)].Soweit die Tatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG die Beitragsfreiheit von der jeweiligen Begünstigung im EStG ausdrücklich abhängig machen, sind bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit rechtskräftige Abgabenbescheide für das Beitragsverfahren bindend [VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG, Rz 79 (Stand 1.3.2021, rdb.at)]. Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Alle in dem verwiesenen § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge

§ 26Z 4 lit. a bis e ESt

G 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen (vgl. VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360; 20.06.2000, 98/15/0068; 21.04.2004, 2001/08/0147).Zur Frage, inwieweit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Alle in dem verwiesenen Paragraph 26, EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise und jeder einzelnen Nächtigung hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge

Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a bis e EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen vergleiche VwGH 02.09.2013, 2011/08/0360; 20.06.2000, 98/15/0068; 21.04.2004, 2001/08/0147). Wie festgestellt liegen im gegenständlichen Beschwerdefall rechtskräftige Bescheide der Finanzbehörde betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 bis 2018 vor. Die gegen die Nachversteuerung der ursprünglich steuerfrei ausbezahlten Tagesgelder ergangene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BFG vom 23.09.2021 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis des BFG wurde festgehalten, dass die BF ihrer erhöhten Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, weil sie keine die Richtigkeit der Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung leicht prüfbaren Nachweise im Sinne der Rechtsprechung vorgelegt habe.Wie festgestellt liegen im gegenständlichen Beschwerdefall rechtskräftige Bescheide der Finanzbehörde betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 bis 2018 vor. Die gegen die Nachversteuerung der ursprünglich steuerfrei ausbezahlten Tagesgelder ergangene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BFG vom 23.09.2021 zu GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis des BFG wurde festgehalten, dass die BF ihrer erhöhten Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, weil sie keine die Richtigkeit der Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung leicht prüfbaren Nachweise im Sinne der Rechtsprechung vorgelegt habe. Die hiergegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.03.2022, Zl. Ra 2021/13/0159, zurückgewiesen und die Entscheidung des BFG somit im Ergebnis bestätigt. Es liegen damit rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden, in denen über die Lohnsteuer- und Beitragspflicht der ausbezahlten Tagesgelder abgesprochen wurden, vor. Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörden entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.Es liegen damit rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden, in denen über die Lohnsteuer- und Beitragspflicht der ausbezahlten Tagesgelder abgesprochen wurden, vor. Diese rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörden entfalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205; 25.05.1987, 86/08/0100) Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren. Die im Prüfzeitraum ausbezahlten Tagesgelder sind somit als beitragspflichtiges Entgelt

§ 49Abs.

1 ASVG zu qualifizieren.Die im Prüfzeitraum ausbezahlten Tagesgelder sind somit als beitragspflichtiges Entgelt

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung war auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde, welche zu jener im finanzbehördlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde inhaltsgleich war, betreffend eine mangelhafte Beweiswürdigung seitens der Behörde bzw. des nach Auffassung der BF erbrachten Nachweises des Vorliegens von Dienstreisen iSd. § 26 Z 4 EStG 1988 nicht weiter einzugehen und eine eigenständige Prüfung der Kriterien des § 26 Z 4 EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen.Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung war auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde, welche zu jener im finanzbehördlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde inhaltsgleich war, betreffend eine mangelhafte Beweiswürdigung seitens der Behörde bzw. des nach Auffassung der BF erbrachten Nachweises des Vorliegens von Dienstreisen iSd. Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht weiter einzugehen und eine eigenständige Prüfung der Kriterien des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2258404.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.