RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW170 2246244-1 Spruch, W170 2246244-1/51Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thoma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ledig und lebt in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat als Vermögen lediglich ein Haus gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, für dieses haftet noch ein Kredit in der Höhe von € 280.000 aus, für den der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einstehen muss. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Schulden, allerdings Sorgepflichten für zwei unmündige Kinder (8 und 5 Jahre alt). Für die erwerbstätige Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ledig und lebt in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat als Vermögen lediglich ein Haus gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, für dieses haftet noch ein Kredit in der Höhe von € 280.000 aus, für den der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einstehen muss. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Schulden, allerdings Sorgepflichten für zwei unmündige Kinder (8 und 5 Jahre alt). Für die erwerbstätige Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig. Der Beschwerdeführer hat behauptet, aber nicht näher dargetan oder belegt, dass ihm das bisherige Disziplinarverfahren bereits einen fünfstelligen €-Betrag gekostet habe. 1.
- Im gegenständlichen Disziplinarverfahren wurde nach entsprechender Disziplinar-anzeige von der Behörde mit Einleitungsbeschluss vom 16.06.2021, Zl. 2021-0.425.935, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, der Einleitungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2021 und dem Disziplinaranwalt am 21.06.2021 zugestellt, gegen diesen wurden keine Rechtsmittel erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, W170 2246244-1/39E, wurde gegen den Beschwerdeführer (in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.08.2021, Zl. 2021-0.425.935) eine Geldbuße in der Höhe von € 4.000 verhängt. 1.
- Auf Grund vorgebrachter psychischer Erkrankungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Gutachten eingeholt, die Kosten der bestellten Sachverständigen belaufen sich für die Gutachtenserstellung (ohne Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) auf € 867,
- Die Kostennote ist nachvollziehbar, die beantragten Kosten wurden bereits bezahlt. Die Kostennote wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er ist dieser nicht entgegengetreten. 1.
- Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom 29.04.2022, W170 2246244-1/15Z, das Gutachten übermittelt und diesen mitgeteilt hat, dass Ladung der Sachverständigen zur durchzuführenden mündlichen Verhandlung nur über ausdrücklichen Antrag eines der Parteien erfolgen würde, brachte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.05.2022 folgende Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen ein: „Auf S. 12 des Gutachtens führt die werte Sachverständige an, dass [Beschwerdeführer] am 10.11.2022 mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit in der Lage war einzusehen, dass er seine Vorgesetzte nicht falschen Beschuldigungen aussetzen darf und dass die falsche Weitergabe von Meldungen ihm untergebener Exekutivorgane das Betriebsklima in der Besatzung der Polizeiinspektion beeinträchtigen könne. Unter Zugrundlegung der Gutachtensfeststellungen, nämlich dass beim Bf eine Anpassungsstörung mit längerer, leichter depressiven Reaktion (ICD 10, F 43.21) diagnostiziert wurde und ferner die werte Sachverständige eine depressive Symptomatik, welche als eine reaktive Störung auf eine Arbeitsplatzstrukturproblematik zu sehen war und die Reaktionen in enger zeitlicher und oft inhaltlicher Beziehung zu außerordentlichen seelischen oder körperlichen Belastungen stehen/und standen, möge die werte Sachverständige nachstehende Frage beantworten: Anhand der obigen Ausführungen stellt sich jene Frage, ob der Bf Gehörtes bzw. ihm Erzähltes vor dem Hintergrund seiner von ihm geschilderten Erlebnisse (Situation am Arbeitsplatz, Probleme in der PI Lebring, Ignoranz durch Vorgesetzte, Pflichtbewusstsein und Wertevorstellungen) unbewusst verzerrt aufgefasst hat, sodass das von ihm in weiterer Folge Berichtete (aufgrund seiner psychiatrischen Disposition) verzerrt wiedergegeben wurde, sodass der Bf selbst glaubte, die Wahrheit gesagt zu haben; ähnlich einem histrionischen Syndrom. Die Frage zielt auf jenen Umstand ab, dass der Bf gewisse Schattierungen des ihm gegenüber Geschilderten und Gesehenen auf Basis seiner Wertevorstellungen und auf Basis seiner damaligen Arbeitsplatzsituation nicht erkennen konnte oder er unter differenzierten Wahrnehmungen im Lichte seiner Wertevorstellungen und seines Pflichtbewusstseins litt. Diese Frage möge auch unter jener Sichtweise beantwortet werden, dass er in der von ihm geschilderten schwierigen Zeit eine antidepressive Medikation einnahm, hatte diese Medikation hierauf einen Einfluss bzw. könnte Sie einen solchen haben. Ferner möge die werte Sachverständige jene Frage beantworten, ob ‚krankheitsbedingt‘ der Bf ein überbordendes Gerechtigkeitsempfinden zum Tatzeitpunkt hatte. Ebenfalls möge die werte Sachverständige jene Frage beantworten, ob sie im Zuge der Exploration das Gefühl hatte, dass der Bf mit seinen Angaben und Aussagen versuchte, Unwahres bewusst zu kaschieren oder dass der Bf die Angaben nachvollziehbar und glaubwürdig ihr gegenüber machte. Mit dieser Frage wird speziell der von ihr erlangte persönliche Eindruck hinsichtlich des Aussageverhaltens des Bf angesprochen. […] Die werte Sachverständige möge die obigen unter Punkt I. gestellten Fragen vor Stattfinden der noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung schriftlich oder aber im Zuge der mündlichen Verhandlung beantworten. Im letzteren Fall möge gerichtseits die werte Sachverständige zu dieser Verhandlung geladen werden.“Die werte Sachverständige möge die obigen unter Punkt römisch eins. gestellten Fragen vor Stattfinden der noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung schriftlich oder aber im Zuge der mündlichen Verhandlung beantworten. Im letzteren Fall möge gerichtseits die werte Sachverständige zu dieser Verhandlung geladen werden.“ Andere Parteien beantragten keine Gutachtenserörterung. In der am 28.07.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung erörterte die Sachverständige das Gutachten, die Kosten der bestellten Sachverständigen belaufen sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf € 286,
- Die Kostennote ist nachvollziehbar, die beantragten Kosten wurden bereits bezahlt. Die Kostennote wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er ist dieser nicht entgegengetreten. 1.
- Die Zeugengebührenanträge der Zeuginnen XXXX sowie des Zeugen XXXX sind dem Bundesverwaltungsgericht lediglich via E-Mail zugegangen.1.
- Die Zeugengebührenanträge der Zeuginnen römisch 40 sowie des Zeugen römisch 40 sind dem Bundesverwaltungsgericht lediglich via E-Mail zugegangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Gemäß § 284 Abs. 115
- Satz BDG 1979 (BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022) ist § 117 Abs. 2 BDG 1979 auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden (bzw. worden sind), weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 284, Absatz 115,
- Satz BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) ist Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden (bzw. worden sind), weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde mit am 18.06.2021 erlassenem Einleitungsbeschluss vom 16.06.2021, Zl. 2021-0.425.935, eingeleitet, also war dieses bereits bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet. Es ist daher § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden, also in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022.Das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde mit am 18.06.2021 erlassenem Einleitungsbeschluss vom 16.06.2021, Zl. 2021-0.425.935, eingeleitet, also war dieses bereits bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet. Es ist daher Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden, also in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,. 3.
- § 117 Abs. 2 BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 lautete:3.
- Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, lautete: „§ 117
(1)…
(2)Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3)…“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, W170 2246244-1/39E, wurde gegen den Beschwerdeführer (in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.08.2021, Zl. 2021-0.425.935) eine Geldbuße verhängt. 3.3. Daher ist auszusprechen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der gegenständlichen Entscheidung davon aus, dass das Vermögen des Beschwerdeführers zumindest seinen Schulden entspricht und diesem durch das Disziplinarverfahren, in dem er allerdings verurteilt wurde, erhebliche Kosten erwachsen sind. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung davon aus, dass insbesondere die Gutachtenserörterung durch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nur auf Grund des entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers erfolgte. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung davon aus, dass die Zeugengebühren, die entgegen § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV beim Bundesverwaltungsgericht durch E-Mail eingegangen sind, dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden können, da ein E-Mail in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtswirkung zu entfalten vermag.Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung davon aus, dass die Zeugengebühren, die entgegen Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV beim Bundesverwaltungsgericht durch E-Mail eingegangen sind, dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden können, da ein E-Mail in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände erscheint eine Kostenüberwälzung in der Höhe von € 720,30, das sind die Hälfte der Kosten der Gutachtenserstellung und die gesamten Kosten für die Gutachtenserörterung, angemessen, wobei hier die hohen, dem bisher dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten im gegenständlichen Disziplinarverfahren Berücksichtigung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2246244.1.00