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{'item': 'W179 2247160-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW179 2247160-1 Spruch, W179 2247160-1/11EW179 2261303-1/2EW179 2247160-1/11E, W179 2261303-1/2E IM NAMEN DER REPU

§ 13Abs 3 AVG i

Vm Art 132 Abs 1 B-VG, eine von der beschwerdeführenden Partei für sie ausgestellte Vollmacht, die sie berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren zu führen, vorzulegen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde ihr am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zur Ausfertigung dieser Entscheidung.4.

  1. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde römisch 40 ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG, eine von der beschwerdeführenden Partei für sie ausgestellte Vollmacht, die sie berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren zu führen, vorzulegen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde ihr am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zur Ausfertigung dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt):
  3. Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß §

§ 39

Abs 2 AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde des XXXX :3.
  2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde des römisch 40 :
  3. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  4. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  5. Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
  6. Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.
  7. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH
  8. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb VwGH
  9. November 2022, Ra 2020/15/0040).
  10. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH
  11. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb VwGH
  12. November 2022, Ra 2020/15/0040). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag.
  13. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrages und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
  14. November 2022, Ra 2020/15/0040):
  15. Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrages und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
  16. November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. (…) [Es folgt die Darstellung der Rechtsnormen.] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“
  17. Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47 bis 49 FMGebO iVm §

§ 13Abs 3 AVG als rechtswidrig aufzuheben.5.

Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FMGebO in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als rechtswidrig aufzuheben. Damit ist das Administrativverfahren wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden.

  1. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  2. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt B) Beschwerde der XXXX :3.
  4. Zu Spruchpunkt B) Beschwerde der römisch 40 :
  5. Da der Mängelbehebungsauftrag an XXXX ordnungsgemäß zugestellt wurde und sie die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels, wie dargestellt, nicht erfolgreich nutzte, war ihre Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und §

§ 13Abs 3 AVG i

Vm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG infolge fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Da der Mängelbehebungsauftrag an römisch 40 ordnungsgemäß zugestellt wurde und sie die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels, wie dargestellt, nicht erfolgreich nutzte, war ihre Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG infolge fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchpunkt C) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH
  3. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH
  4. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2247160.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.