RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW195 2265526-1 Spruch, W195 2265526-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2021 einen Antrag nach § 56 AsylG, worauf die belangte Behörde dem BF am 16.03.2021 einen Verbesserungsauftrag übermittelte. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF nicht vollinhaltlich nach, insbesondere unterließ er es, dem BFA einen Reisepass vorzulegen. Stattdessen brachte der BF am 26.03.2021 einen Mängelheilungsantrag ein und habe er, so das BFA in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides, faktenwidrig behauptet, dass er keinen Reisepass besäße. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2022 zog der BF unter gleichzeitiger Vorlage eines bis 18.02.2027 gültigen iranischen Reisepasses den Mängelheilungsantrag zurück. In weiterer Folge behob das BVwG die erstinstanzliche Entscheidung vom 26.01.2022.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2021 einen Antrag nach Paragraph 56, AsylG, worauf die belangte Behörde dem BF am 16.03.2021 einen Verbesserungsauftrag übermittelte. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF nicht vollinhaltlich nach, insbesondere unterließ er es, dem BFA einen Reisepass vorzulegen. Stattdessen brachte der BF am 26.03.2021 einen Mängelheilungsantrag ein und habe er, so das BFA in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides, faktenwidrig behauptet, dass er keinen Reisepass besäße. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2022 zog der BF unter gleichzeitiger Vorlage eines bis 18.02.2027 gültigen iranischen Reisepasses den Mängelheilungsantrag zurück. In weiterer Folge behob das BVwG die erstinstanzliche Entscheidung vom 26.01.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wurde über den BF gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500 verhängt. In der Begründung wird näher ausgeführt, dass durch den ungerechtfertigten Antrag gemäß § 56 AsylG sowie die sodann später erfolgte Vorlage eines Reisepasses die Behörde gezwungen gewesen sei, ein Verfahren zu führen und den Mängelheilungsantrag sowie den gemäß § 56 AsylG gestellten Antrag in weiterer Folge zurückzuweisen. Damit sei der Behörde ein Aufwand entstanden, welcher mutwillig vom BF verursacht worden sei und der BF habe „wissentlich und vorsätzlich die Behörde“ über den Besitz seines Reisepasses getäuscht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500 verhängt. In der Begründung wird näher ausgeführt, dass durch den ungerechtfertigten Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG sowie die sodann später erfolgte Vorlage eines Reisepasses die Behörde gezwungen gewesen sei, ein Verfahren zu führen und den Mängelheilungsantrag sowie den gemäß Paragraph 56, AsylG gestellten Antrag in weiterer Folge zurückzuweisen. Damit sei der Behörde ein Aufwand entstanden, welcher mutwillig vom BF verursacht worden sei und der BF habe „wissentlich und vorsätzlich die Behörde“ über den Besitz seines Reisepasses getäuscht. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe wendet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser führt der rechtsfreundlich vertretene BF aus, dass der vorgelegte iranische Reisepass erst am 18.02.2022 ausgestellt worden sei und belegt dieses auch durch eine Kopie des Reisepasses. Die Gültigkeit des Reisepasses beträgt fünf Jahre. In der Beschwerde wird eine mündliche Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung der Entscheidung des BFA beantragt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt „I. Verfahrensgang“ dargelegte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.12.2022, die Gerichtsakten des BVwG im Verfahren XXXX ), sowie der Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen, insbesondere eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes, abgesehen werden konnte.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Administrativakten, insbesondere den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 30.12.2022, die Gerichtsakten des BVwG im Verfahren römisch 40 ), sowie der Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist offensichtlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen, insbesondere eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes, abgesehen werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) vergleiche VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Im gegenständlichen Verfahren bringt der BF in der Beschwerde zurecht vor, dass sein Reisepass erst am 18.02.2022 ausgestellt wurde, somit erst nach seinem Antrag gemäß § 56 AsylG und seinen Mängelheilungsantrag. Diese beiden Anträge wurden bereits 2021 gestellt, wobei der Mängelheilungsantrag im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am 18.10.2022 zurückgezogen wurde. Im gegenständlichen Verfahren bringt der BF in der Beschwerde zurecht vor, dass sein Reisepass erst am 18.02.2022 ausgestellt wurde, somit erst nach seinem Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG und seinen Mängelheilungsantrag. Diese beiden Anträge wurden bereits 2021 gestellt, wobei der Mängelheilungsantrag im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am 18.10.2022 zurückgezogen wurde. Aus diesem Verfahrensverlauf ist für das Bundesverwaltungsgericht eine vorsätzliche Handlung zur Verfahrensverzögerung oder ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Behörde, die die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigt, nicht zu erkennen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass der BF bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung (der Mängelheilung) einen (anderen) Reisepass in Besitz hatte. Es ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, dass der BF den Besitz des Reisepasses zu einem früheren Zeitpunkt (nach dem 18.02.2022) der Behörde bekannt geben hätte können; dies hätte jedoch den Aufwand bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – nämlich der 26.01.2022 – nicht verringert. Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Angeführten in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto noch nicht erkennbar und kann von keinem strafbaren Mutwillen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung bzw. auf die Frage der Höhe der Mutwillensstrafe näher einzugehen. 3.
- Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2265526.1.00