RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW213 2240147-1 Spruch, W213 2240147-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Wesentliche Entscheidungsgründe:, Wesentliche , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit dem Jahre 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugeteilt. Seit 1997 ist er auf eine E1-Stelle ernannt, von 2012 bis 2019 war der Beschwerdeführer stv. Abteilungsleiter der Einsatz-, Grenz-, und Fremdenpolizeiliche Abteilung. Er trägt den Amtstitel „Oberst“.1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit dem Jahre 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugeteilt. Seit 1997 ist er auf eine E1-Stelle ernannt, von 2012 bis 2019 war der Beschwerdeführer stv. Abteilungsleiter der Einsatz-, Grenz-, und Fremdenpolizeiliche Abteilung. Er trägt den Amtstitel „Oberst“. 1.
- Am 27.02.2019 erfolgte mit LPD-Befehl der Landespolizeidirektion Steiermark, GZ: PAD/19/00397201/001/AA eine InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung für die Funktionen ● des/r Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Einsatzabteilung (EA), E1/6 ● des/r Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA), E1/6 ● des/r Leiter/in des Fachbereiches FGA 2 (Behördliche fremdenpolizeiliche Vollzugsmaßnahmen), A1/3 bzw v1/
- Die Planstellen wurden mit 01.04.2019 aufgrund der Neuorganisation (Teilung) der ursprünglichen Abteilung EGFA - Einsatz-, Grenz-, und Fremdenpolizeiliche Abteilung (in der Folge kurz „Abteilung EGFA“ genannt) in die ● „EA“ (Einsatzabteilung [in der Folge kurz „EA“ genannt]) und die ● „FGA“ (Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung [in der Folge kurz „FGA“ genannt]) geschaffen. Die Stellenbeschreibung des/r Stellvertreter/in des/r Leiters/in der EA umfasste die Aufgaben des Arbeitsplatzes wie folgt: „Funktion: Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Einsatzabteilung (EA), E1/6 Aufgaben des Arbeitsplatzes Eigenverantwortliche Leitung der EA im Vertretungsfalle Dem Arbeitsplatzinhaber obliegt die stellvertretende Leitung der EA und damit die Führung sämtlicher Mitarbeiter dieser Organisationseinheit bei Abwesenheit oder Verhinderung des Abteilungsleiters. Im Rahmen seiner stellvertretenden bzw. übertragenen Leitungsfunktion hat er in Beachtung der Rechtsvorschriften und Rahmenvorgaben durch den Landespolizeidirektor die Erfüllung nachstehender Aufgaben sicher zu stellen: ● Sicherstellung der Einsatzbereitschaft besonderer Einsatzkräfte, wie z.B. von ge-schlossenen Einheiten (Einsatzeinheit), Polizeidiensthundeführern (PDHF), Alpinpolizisten, sprengstoffkundigen Organen (SKO), Verhandlungsgruppen (VG), gefahrenstoffkundigen Organe (GKO), szenekundigen Beamten (SKB) oder Mitglieder des Abschiebepools; ● Feststellung des Bedarfes von Einsätzen basierend auf Analysen und Lagebildern; ● Anordnung der Einsätze und Erstellung der Einsatzaufträge; ● Planung, Steuerung, Koordinierung und Leitung überörtlicher Einsätze – soweit diese nicht anderen Organisationseinheiten vorbehalten ist; ● Personal- und Sachmittelbereitstellung für regionale Einsätze; ● Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen; ● Angelegenheiten der RFbL-Führungsorganisation i.S. der BAO; ● Dokumentation und Evaluierung von Einsätzen; ● Sicherstellung der fachspezifischen Aus- und Fortbildung; ● Führung der Landesleitzentrale; Die in den jeweiligen LPD eingerichtete/n überregional (bezirks- bzw. stadtübergreifend) agierende/n Polizeidiensthundeinspektion/en und die Bereitschaftseinheit sind der EA unmittelbar unterstellt. Dem Abteilungsleiter obliegt darüber hinaus die Sicherstellung der eigenständigen Bearbeitung von Aufgaben, die im Wege der Delegierung durch den Landespolizeidirektor zugewiesen werden. Darüber hinaus obliegt dem Arbeitsplatzinhaber die Leistung von Diensten zur durchgehenden Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung im Exekutivdienst. Persönliche und fachliche Anforderungen des Arbeitsplatzes Allgemeine Anforderungen: Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; die volle Handlungsfähigkeit; die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind; die im Beamten-Dienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse; Keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 Keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 Persönliche Anforderungen: Genauigkeit und Verlässlichkeit Engagement und Gewissenhaftigkeit Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln Kompetenz in der Mitarbeiterführung Sehr gute rhetorische Ausdrucksweise und Verhandlungsgeschick sozialkommunikative Kompetenz sicheres und freundliches Auftreten Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit Entschluss- und Entscheidungskompetenz Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegation von Aufgaben und Verantwortung Fähigkeiten im Bereich des Managements Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft Wissen erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte (E2a) und erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für leitende Exekutivbeamte (E1) oder Erbringung der Erfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG (Pkt. 8.18) Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz folgende fachspezifische Anforderungen: umfassende Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsexekutive und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze Kenntnisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; Sehr gutes Fachwissen - die Einsatzabteilung ist für alle grundlegenden Belange des Dienstbetriebes und Dienstvollzuges und für Sonderverwendungen (EE, BE, Alpindienst, Einsatztraining, Diensthundewesen …) innerhalb der Gesamtorganisation zuständig. Der Arbeitsplatz des Abteilungsleiters erfordert daher ein äußerst fundiertes theoretisches Fachwissen in Kombination mit einem möglichst breiten Erfahrungshorizont, das sich durch die Verwendung in den verschiedenen Sparten des Exekutivdienstes über eine längere Zeit entwickelt hat. Zum Fachwissen zählen insbesondere detaillierte Kenntnisse der bezughabenden Rechtsmaterien, wie z.B. SPG, StPO, StGB, Waffengebrauchsgesetz, sonstiger bundes- und auch landesgesetzliche Bestimmungen usw ebenso wie die Kenntnis der internen Vorschriften (z.B. Dienstzeitmanagement, EDR, OGO, etc). Kenntnisse und Fähigkeiten die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind Einsatzerfahrung und Erfahrung in leitender Tätigkeit im inneren Dienst bei einer exekutiven Organisationseinheit (Organisation und Dienstbetrieb); Kenntnisse im Bereich des New Public Management Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik Kenntnisse der internen Applikationen des Arbeitsplatzes“ 1.
- Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist langten insgesamt sechs Bewerbungen für die hier verfahrensgegenständliche Stelle des/r Stellvertreter/in des/r Leiters/in der EA bei der Landespolizeidirektion Steiermark ein. Unter diesen befand sich die Bewerbung von XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“), zum damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter-Stellvertreter der EGFA, jener Abteilung die durch die Organisationsänderung geteilt wird, und die Bewerbung von XXXX geboren am XXXX (in der Folge „Mitbewerber“), zum damaligen Zeitpunkt stellvertretender Kommandant des AHZ Vordernberg.1.
- Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist langten insgesamt sechs Bewerbungen für die hier verfahrensgegenständliche Stelle des/r Stellvertreter/in des/r Leiters/in der EA bei der Landespolizeidirektion Steiermark ein. Unter diesen befand sich die Bewerbung von römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführer“), zum damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter-Stellvertreter der EGFA, jener Abteilung die durch die Organisationsänderung geteilt wird, und die Bewerbung von römisch 40 geboren am römisch 40 (in der Folge „Mitbewerber“), zum damaligen Zeitpunkt stellvertretender Kommandant des AHZ Vordernberg. Der Beschwerdeführer bewarb sich sowohl auf die zu besetzende Planstelle als Leiterin/ Leiters der „EA“ als auch auf zu besetzenden Planstellen als Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der EA und als Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der „FGA“. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2019, GZ: BMI-137546/0001-I/C/2019, wurde der Landespolizeidirektion Steiermark aufgetragen, für die zu besetzende Planstelle als Leiterin/ Leiters der „EA“ XXXX einzuteilen. Dies erfolge „nach Durchführung des vorgesehenen Verfahrens nach dem B-PVG“. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.06.2019 mitgeteilt, dass die angestrebte Planstelle einem/einer anderen Beamten/in verliehen worden sei. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2019, GZ: BMI-137546/0001-I/C/2019, wurde der Landespolizeidirektion Steiermark aufgetragen, für die zu besetzende Planstelle als Leiterin/ Leiters der „EA“ römisch 40 einzuteilen. Dies erfolge „nach Durchführung des vorgesehenen Verfahrens nach dem B-PVG“. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.06.2019 mitgeteilt, dass die angestrebte Planstelle einem/einer anderen Beamten/in verliehen worden sei. 1.
- Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03.06.2019 wurde gemeldet, dass der Mitbewerber mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 zur „EA“ versetzt und auf dieser Dienststelle als Stellvertreter des Leiters der EA mit einer Wertigkeit von E1/6, eingeteilt werde. 1.
- Mit Schreiben vom 08.06.2019 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK), indem er vermeinte, bei den Bewerbungen zur Besetzung der Planstellen als Stellvertreter der „EA“ als auch als Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der „FGA“ auf Grund der Weltanschauung und auf Grund des Alters diskriminiert worden zu sein. Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben aus, dass er die in der Bewerbung geforderten Qualifikationen mit sich bringe, weil er bereits die Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreter der „EGFA“ innegehabt habe und er aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeiten für die verfahrensgegenständliche Stelle geeignet sei. Er habe in über 400 Tagen den Abteilungsleiter vertreten. Er fühle sich seit dem Jahr 2000 diskriminiert, weil er der SPÖ zugeordnet werde. Dies habe dahingehend Auswirkungen gehabt, dass er seither bei Planstellenbesetzungen und bei Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte diskriminiert werde. Er würde der SPÖ zugerechnet und würde deswegen seit Anfang 200 in vielen Fällen, wenn es um Planstellenbesetzungen oder um Fortbildung von Führungskräften gehe, diskriminiert. Zuerst sei er von Funktionsträgern, die der ÖVP nahegestanden wäre, benachteiligt worden, in diesen Fällen (der Besetzung der Planstelle des Abteilungsleiters-Stellvertreters der „EA“ und auch der Besetzung der Stellvertretung der „EA“) sei er deswegen diskriminiert worden, weil er nicht der FPÖ angehöre. Da er mit 58 Jahren auch älter als der Mitbewerber sei, sei er auch aufgrund seines Alters diskriminiert worden. Daher ersuche er um eine Beurteilung der Bundes-Gleichbehandlungskommission nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. 1.
- In einer Stellungnahme des BMI, Referat I/1/c, vom 10.09.2019 an die B-GBK, wurde festgehalten, dass eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung nur dessen subjektive Meinung darstellen würde. Diese Ausführungen wären bloße Vermutungen und hätten seitens des BMI, Abteilung I/1, nicht verifiziert werden können. Ebenso habe nicht der Ansicht gefolgt werden können, dass eine Diskriminierung erfolgt sei, obwohl der Beschwerdeführer über umfangreichere fachliche Qualifikationen, längere Lebens- und Diensterfahrung und der umfangreicheren persönlichen Eignung, besonders bei der Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, verfügen würde. 1.
- Die B-GBK hielt in ihrem daraufhin erstellten Gutachten vom 22.04.2020 fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung des Abteilungsleiters-Stellvertreters der Einsatzabteilung aufgrund der Weltanschauung und des Alters diskriminiert worden sei. Begründend stellte die B-GBK im Wesentlichen folgende Erwägungen an: Die Annahme des Beschwerdeführers, als ehemaliges Mitglied der SPÖ, welcher er noch heute zugeordnet werde, bei Stellenbesetzungen diskriminiert zu werden, würde durch mehrere Aussagen untermauert, und träfe auch im Verfahren der Besetzung des/r Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Einsatzabteilung (EA) zu. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Mitbewerber, der lediglich über eine zweijährige Erfahrung im Einsatzbereich verfüge und seit sechs Jahren nicht mehr im Einsatzbereich tätig sei, die fachspezifischen Anforderungen (ua. Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze, Kennt-nisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften und sehr gutes Fachwissen) besser oder zumindest im gleichen Ausmaß erfüllen würde wie der Beschwerdeführer, der seit 2001 durchgehend im Einsatzbereich tätig sei und bereits seit 2012 die in der Ausschreibung genannten Aufgaben innehabe. 1.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark Bescheid vom 13.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Es sei grundsätzlich festzuhalten gewesen, dass aus einem Gutachten der B-GBK kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch abgeleitet werden könne. Dem Gutachten würden mehrere Überlegungen entgegenstehen. Aus der Stellungnahme des BMI an die B-GlBK gehe hervor, dass seitens der LPD Steiermark kein Einteilungsvorschlag ergangen sei und nach Durchsicht der Bewerbungen beabsichtigt gewesen sei, den Mitbewerber mit der gegenständlichen Planstelle zu betrauen. Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens habe dazu seine Zustimmung erteilt. 1.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark Bescheid vom 13.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Es sei grundsätzlich festzuhalten gewesen, dass aus einem Gutachten der B-GBK kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch abgeleitet werden könne. Dem Gutachten würden mehrere Überlegungen entgegenstehen. Aus der Stellungnahme des BMI an die B-GlBK gehe hervor, dass seitens der LPD Steiermark kein Einteilungsvorschlag ergangen sei und nach Durchsicht der Bewerbungen beabsichtigt gewesen sei, den Mitbewerber mit der gegenständlichen Planstelle zu betrauen. Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens habe dazu seine Zustimmung erteilt. Bei der behaupteten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung durch handle es sich um die subjektive Meinung des Beschwerdeführers, die seitens des BMI, Abteilung I/1 nicht verifiziert habe werden können. Ebenso bei der Ansicht des Beschwerdeführers, dass eine Diskriminierung erfolgt sei, obwohl er über umfangreichere fachliche Qualifikationen, eine längere Lebens- und Diensterfahrung und der umfangreicheren persönlichen Eignung – besonders bei der Führung von MitarbeiterInnen verfüge. Entschieden werde widersprochen, dass gegenständliche Personalmaßnahme wegen des Naheverhältnisses des Mitbewerbers und des Abteilungsleiters zur FPÖ erfolgte. Auch das Lebensalter habe im gesamten Besetzungsverfahren keine Rolle gespielt. Die Besetzung der Planstelle sei nach gewissenhafter und eingehender Durchsicht der Bewerbungen sowie Abwägung sämtlicher Kriterien erfolgt. So habe der ehemalige unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers diesen nicht beurteilt. Aufgrund einer fehlenden Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten in den Besetzungsverfahren um die Stv. Leitung der Einsatzabteilung und der Fremd,- und Grenzpolizeilichen Abteilung seien seitens des BMI die Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Nächstvorgesetzten aus dem Besetzungsverfahren um den Leiter der Einsatzabteilung sowie das Gutachten der Begutachtungskommission herangezogen worden. Darin sei das Durchhaltevermögen und die Beharrlichkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben worden, wobei betont wurde, dass diese Eigenschaften mancherorts als eine Form von Sturheit erlebt worden wären. Der Grat zwischen Durchsetzungsvermögen und Führungsstärke bzw. „unbeirrtes“ Vorgehen mit fehlender Empathie sei schmal gewesen. Es wären in der ehemaligen Führung der EGFA oftmals Unstimmigkeiten und Kompetenzprobleme aufgetreten, die auf die gesamte Abteilung Auswirkungen gehabt hatten. Es sei das Ziel gewesen, diese neuorganisierte Abteilung nicht nur im Hinblick auf die bestmögliche fachliche Komponente, sondern auch im Hinblick auf die Führungsqualität und Stabilität zu besetzen. Der Zentralausschuss der Personalvertreter, der aus den Fraktionen FCG, FSG und AUF bestanden habe, stimmte der Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber nach einer geheimen Abstimmung zu. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers als latent vorhandene Zuordnung zur SPÖ sowie eine behauptete Nähe des Mitbewerbers zur FPÖ hätten mit gegenständlicher Planstellenbesetzung in Verbindung gebracht werden können. Zur behaupteten vorliegenden Diskriminierung aufgrund des Alters, zumal die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in den nächsten fünf bis sieben Jahren erfolgen werde, wären nicht verifizierbar gewesen. Gemäß einer zeitgemäßen Personalplanung sei natürlich bestrebt, eine Planstelle langfristig zu besetzen. Als „langfristig“ sei jedoch ein Zeitraum von mehr als drei Jahren definiert. Daher hätte der Beschwerdeführer durchaus die Voraussetzungen gehabt, die Planstelle langfristig auszuüben. Entgegen dem Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission würden vorangeführte Ausführungen belegen, dass die Planstelle aus rein sachlichen und objektiv nachvollziehbaren Gründen mit dem bestgeeigneten Bewerber besetzt worden sei und weder eine Diskriminierung hinsichtlich der Weltanschauung noch eine Diskriminierung hinsichtlich des Alters vorliegen würde. 1.
- Der bekämpfte Bescheid wurde mit Beschwerde vom 16.02.2021 rechtzeitig seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Neben der Verletzung des Parteiengehörs sei es für die Aufklärung des Sachverhaltes auch notwendig gewesen, Erhebungen von Amts wegen durchzuführen, zumal im Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission treffend festgehalten worden wäre, dass der Mitbewerber lediglich über eine zweijährige Erfahrung im Einsatzbereich verfügen würde, in den letzten sechs Jahren aber nicht mehr in diesem Bereich tätig gewesen sei. Im Gegensatz hierzu verfüge der Beschwerdeführer über eine langjährige und einschlägige Erfahrung im Einsatzbereich, da er in diesem bereits seit 2001 durchgehend tätig gewesen sei und seit 2012 die in der Ausschreibung genannten Aufgaben inne gehabt habe, weshalb die Besetzung der Planstelle mit dem Mitbewerber nicht nachvollziehbar gewesen sei. Aus all diesen Gründen leide der Bescheid an Begründungsmängeln und lägen dem durchgeführten Verfahren erhebliche Verfahrensmängel zugrunde. Bezüglich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sei die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zum Ergebnis gekommen, dass weder ein Anspruch im Sinne des § 18a Abs 2 Z2 B-GlBG, noch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG vorliegen würden, weil eine Diskriminierung tatsächlich nicht erfolgt sei. Jedoch gehe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid in keiner Weise auf die gesetzlichen Bestimmungen ein und habe lediglich ausgeführt, dass keine Diskriminierung vorliegen würde. Aufgrund der festgestelltermaßen vorliegenden Diskriminierung hätte die belangte Behörde aber auch einen Zuspruch im Sinne des § 19b B-GlBG durchführen müssen. Die Festlegung des Entschädigungsbetrages könne nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen. Die Vorgehensweise der Behörde habe eine schwere Demütigung des Beschwerdeführers dargestellt, wodurch dieser auch eine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre daher aufgrund der erfolgten Doppeldiskriminierung, sowohl aufgrund der Weltanschauung, als auch aufgrund des Alters, jedenfalls der Zuspruch in der beantragten Höhe von € 7.500,00 gerechtfertigt. Bezüglich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sei die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zum Ergebnis gekommen, dass weder ein Anspruch im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 2, Z2 B-GlBG, noch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG vorliegen würden, weil eine Diskriminierung tatsächlich nicht erfolgt sei. Jedoch gehe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid in keiner Weise auf die gesetzlichen Bestimmungen ein und habe lediglich ausgeführt, dass keine Diskriminierung vorliegen würde. Aufgrund der festgestelltermaßen vorliegenden Diskriminierung hätte die belangte Behörde aber auch einen Zuspruch im Sinne des Paragraph 19 b, B-GlBG durchführen müssen. Die Festlegung des Entschädigungsbetrages könne nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen. Die Vorgehensweise der Behörde habe eine schwere Demütigung des Beschwerdeführers dargestellt, wodurch dieser auch eine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre daher aufgrund der erfolgten Doppeldiskriminierung, sowohl aufgrund der Weltanschauung, als auch aufgrund des Alters, jedenfalls der Zuspruch in der beantragten Höhe von € 7.500,00 gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe in ihren Ausführungen übersehen, dass die Feststellungen im Gutachten der Gleichbehandlungskommission Bindungswirkung entfalten würden, vor allem dann, wenn mangels Erhebung weiterer Beweise dieses Gutachten die einzige Entscheidungsgrundlage bieten würde. Aufgrund der Laufbahndatenblätter der Bewerber ergebe sich, dass bei einer Gegenüberstellung der Bewerber eindeutig, dass der Beschwerdeführer geeigneter für die zu besetzende Planstelle gewesen wäre und der letztendlich mit der Planstelle betraute Mitbewerber jedenfalls weniger qualifiziert als der Beschwerdeführer gewesen sei. Die erfolgte Einschätzung der belangten Behörde sei daher falsch. Somit scheine, wie auch von der Gleichbehandlungskommission festgehalten, eindeutig gegeben, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Sinne des § 13
(1)Z5 B-GlBG vorgelegen habe und der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis sowohl aufgrund der Weltanschauung, als auch aufgrund seines Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert worden sei.Aufgrund der Laufbahndatenblätter der Bewerber ergebe sich, dass bei einer Gegenüberstellung der Bewerber eindeutig, dass der Beschwerdeführer geeigneter für die zu besetzende Planstelle gewesen wäre und der letztendlich mit der Planstelle betraute Mitbewerber jedenfalls weniger qualifiziert als der Beschwerdeführer gewesen sei. Die erfolgte Einschätzung der belangten Behörde sei daher falsch. Somit scheine, wie auch von der Gleichbehandlungskommission festgehalten, eindeutig gegeben, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Sinne des Paragraph 13,
(1)Z5 B-GlBG vorgelegen habe und der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis sowohl aufgrund der Weltanschauung, als auch aufgrund seines Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert worden sei. Die Gleichbehandlungskommission sei zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig untermauert habe, dass er aufgrund des Umstandes, dass er einer anderen Partei als der Mitbewerber zuzurechnen sei, in seiner Weltanschauung diskriminiert worden sei. Die belangte Behörde sei auch zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner möglichen Ruhestandsversetzungen in den nächsten fünf bis sieben Jahren nicht zum Zug gekommen sei. In rechtlicher Hinsicht erfolge daher, dass dem Beschwerdeführer sowohl die entstandene Bezugsdifferenz im Sinne des § 18a Abs 2 Z1 B-GlBG von seiner derzeitigen Verwendungsgruppe (E1/3/4 mit Ergänzungszulage auf E1/6/4) auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E1/6 ab dem Zeitpunkt der Bestellung des anderen Bewerbers mit der Stelle, als auch eine Entschädigung für die Doppeldiskriminierung in der Höhe von € 7.500,00 zuzusprechen sei. Die Gleichbehandlungskommission sei zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig untermauert habe, dass er aufgrund des Umstandes, dass er einer anderen Partei als der Mitbewerber zuzurechnen sei, in seiner Weltanschauung diskriminiert worden sei. Die belangte Behörde sei auch zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner möglichen Ruhestandsversetzungen in den nächsten fünf bis sieben Jahren nicht zum Zug gekommen sei. In rechtlicher Hinsicht erfolge daher, dass dem Beschwerdeführer sowohl die entstandene Bezugsdifferenz im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 2, Z1 B-GlBG von seiner derzeitigen Verwendungsgruppe (E1/3/4 mit Ergänzungszulage auf E1/6/4) auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E1/6 ab dem Zeitpunkt der Bestellung des anderen Bewerbers mit der Stelle, als auch eine Entschädigung für die Doppeldiskriminierung in der Höhe von € 7.500,00 zuzusprechen sei. Aufgrund dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid auch aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Als Beweismittel wurden neben der Einvernahme des Beschwerdeführers auch Zeugen namhaft gemacht. Abschließend wurde noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.11. Am 01.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie GenMaj i.R. XXXX (stv. Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A) und XXXX (BMI, Ref I/1/
- c)als Zeugen einvernommen wurden.1.11. Am 01.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie GenMaj i.R. römisch 40 (stv. Landespolizeidirektor und Leiter des Geschäftsbereichs A) und römisch 40 (BMI, Ref I/1/
- c)als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat im Jahr 1981 in den Bundesdienst (Bundesgendarmerie) ein. Seit 1997 ist er auf eine E1 Stelle ernannt, von 2012 bis 2019 war er stv. Abteilungsleiter der EGFA. Er absolvierte das FH-Studium Polizeiliche Führung. Der Beschwerdeführer bewarb sich im Jahr 2019 um die Planstelle des/r Stellvertreters/in des/der Leiters/Leiterin der Einsatzabteilung in der Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark (E1/6). Damals hatte er eine mit E1/3 bewertete Stelle inne.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat im Jahr 1981 in den Bundesdienst (Bundesgendarmerie) ein. Seit 1997 ist er auf eine E1 Stelle ernannt, von 2012 bis 2019 war er stv. Abteilungsleiter der EGFA. Er absolvierte das FH-Studium Polizeiliche Führung. Der Beschwerdeführer bewarb sich im Jahr 2019 um die Planstelle des/r Stellvertreters/in des/der Leiters/Leiterin der Einsatzabteilung in der Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark (E1/6). Damals hatte er eine mit E1/3 bewertete Stelle inne. Mit Schreiben der LPD Steiermark vom 22.03.2019 wurden dem Bundesministerium für Inneres (BMI) sämtliche Bewerbungen samt Laufbahndatenblättern und dazugehörigen Beurteilungen, zur Entscheidung vorgelegt. Dies wurde mit dem Vorliegen einer Bewerbung eines Bediensteten der LPD-Wien begründet, da dadurch erlassgemäß eine Zuständigkeit der Zentralstelle vorliegen würde. Mit Schreiben des BMI vom 20.05.2019, GZ: BMI-137546/0001-I/C/2019, wurde der LPD Steiermark aufgetragen, für die zu besetzende Planstelle als Leiterin/ Leiters der „EA“ XXXX einzuteilen. Dies erfolge „nach Durchführung des vorgesehenen Verfahrens nach dem B-PVG“. Diese Bestellung sei im Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in der Sitzung vom 15. und 16.05.2019 beschlossen worden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.06.2019 mitgeteilt, dass die angestrebte Planstelle einem/einer anderen Beamten/in verliehen worden sei.Mit Schreiben des BMI vom 20.05.2019, GZ: BMI-137546/0001-I/C/2019, wurde der LPD Steiermark aufgetragen, für die zu besetzende Planstelle als Leiterin/ Leiters der „EA“ römisch 40 einzuteilen. Dies erfolge „nach Durchführung des vorgesehenen Verfahrens nach dem B-PVG“. Diese Bestellung sei im Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in der Sitzung vom 15. und 16.05.2019 beschlossen worden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.06.2019 mitgeteilt, dass die angestrebte Planstelle einem/einer anderen Beamten/in verliehen worden sei. Die auf Antrag des Beschwerdeführers eingeschaltete Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte in ihrem Gutachten vom 22.04.2020 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Weltanschauung und des Alters diskriminiert wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über eine lange Berufs- und Lebenserfahrung, er kennt die Dienststelle und die Abteilung EGFA, aus der die EA hervorgegangen ist, seit vielen Jahren und konnte seine Führungskompetenz als Stellvertreter der vorher bestehenden EGFA, welche Aufgaben der nunmehrigen Einsatzabteilung beinhaltet, unter Beweis stellen. Darüber hinaus hatte er auch Führungsaufgaben innerhalb dieser Abteilung bei Sondereinsätzen (BAO). Der Beschwerdeführer wird der SPÖ zugeordnet. XXXX geboren am XXXX , hat das Bachelorstudium „Polizeiliche Führung" am 19.07.2010 und den E1 Kurs am 22.07.2010 absolviert. Am 30.06.2014 hat er an der FH Wr. Neustadt den Masterstudiengang „Strategisches Sicherheitsmanagement“ abgeschlossen. Anschließend war er von September 2010 bis März 2011 als leitender Beamter im Landespolizeikommando für Kärnten, Organisations- und Einsatzabteilung und von April 2011 bis August 2012 als Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando Klagenfurt am Wörthersee tätig. Von Dezember 2012 bis Juni 2013 war er stellvertretender Abteilungsleiter der EGFA bei der LPD Kärnten gewesen und hat dort die Fachbereiche „Allgemeine Einsatzangelegenheiten“ und „Besondere Einsatzangelegenheiten“ geführt. Von Juli 2013 bis September 2013 ist er dem PAZ Hernalser Gürtel der LPD Wien zugeteilt und im Juli 2013 ist er auf die Planstelle des stellvertretenden Kommandanten des AHZ Vordernberg eingeteilt worden. Seit Oktober 2013 war er zusätzlich als Kompaniekommandant der Einsatzeinheit Steiermark tätig. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung für die gegenständliche Stelle war er stellvertretender Kommandant des AHZ Vordernberg. römisch 40 geboren am römisch 40 , hat das Bachelorstudium „Polizeiliche Führung" am 19.07.2010 und den E1 Kurs am 22.07.2010 absolviert. Am 30.06.2014 hat er an der FH Wr. Neustadt den Masterstudiengang „Strategisches Sicherheitsmanagement“ abgeschlossen. Anschließend war er von September 2010 bis März 2011 als leitender Beamter im Landespolizeikommando für Kärnten, Organisations- und Einsatzabteilung und von April 2011 bis August 2012 als Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando Klagenfurt am Wörthersee tätig. Von Dezember 2012 bis Juni 2013 war er stellvertretender Abteilungsleiter der EGFA bei der LPD Kärnten gewesen und hat dort die Fachbereiche „Allgemeine Einsatzangelegenheiten“ und „Besondere Einsatzangelegenheiten“ geführt. Von Juli 2013 bis September 2013 ist er dem PAZ Hernalser Gürtel der LPD Wien zugeteilt und im Juli 2013 ist er auf die Planstelle des stellvertretenden Kommandanten des AHZ Vordernberg eingeteilt worden. Seit Oktober 2013 war er zusätzlich als Kompaniekommandant der Einsatzeinheit Steiermark tätig. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung für die gegenständliche Stelle war er stellvertretender Kommandant des AHZ Vordernberg. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2022, Zl. W257 2241708/10E, wurde dem Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem B-GlBG ein Ersatzanspruch (ab 01.04.2019 Bezugsdifferenz zu E1/6) sowie eine Entschädigung in Höhe von EUR 6.000 zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2022, Zl. W183 2240146/8E, wurde dem Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren nach dem B-GlBG ein Ersatzanspruch (ab 01.04.2019 Bezugsdifferenz zu E1/8) sowie eine Entschädigung in Höhe von EUR 4.000 zuerkannt. In beiden Verfahren ging es um Bewerbungen des Beschwerdeführers für Leitungsfunktionen bei den beiden Dienststellen, die aus der EGFA hervorgegangen sind (Leitung EA, stv. Leitung FGA). Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer in diesen verfahren zugesprochenen Schadenersatzleistungen, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung sein Begehren auf die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG für die erlittene Kränkung eingeschränkt.Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer in diesen verfahren zugesprochenen Schadenersatzleistungen, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung sein Begehren auf die Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG für die erlittene Kränkung eingeschränkt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber. Er wurde aufgrund seines Alters und der Weltanschauung diskriminiert.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den insgesamt besser geeigneten Bewerber. , Er wurde aufgrund seines Alters und der Weltanschauung diskriminiert. Für den Beschwerdeführer war die Entscheidung bei der Stellenbesetzung sehr kränkend und hatte dies auch kurzfristige gesundheitliche Probleme zur Folge. Er hat auch aufgrund seines Alters kaum mehr Chancen auf eine weitere berufliche Karriere. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sowie den Lebensläufen der Bewerber ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insb. aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid und der Beschwerde. Dabei ist hervorzuheben, dass aus der Zeugenaussage von GenMaj i.R. XXXX klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner profunden Erfahrung im Aufgabengebiet der Einsatzabteilung als besser geeignet zu qualifizieren ist. Demgegenüber konnte der als Zeuge vernommene Sachbearbeiter des BMI, XXXX , auch auf Nachfrage nicht darlegen, woraus konkret die in der Stellungnahme des BMI an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 10.09.2019 erwähnten „Abstriche bei der Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben“ abgeleitet werden könnten. Darüberhinaus hat GenMaj i.R. XXXX ausdrücklich auf die hohe Akzeptanz hingewiesen, die der Beschwerdeführer bei seinen Mitarbeitern genossen hat.Dabei ist hervorzuheben, dass aus der Zeugenaussage von GenMaj i.R. römisch 40 klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner profunden Erfahrung im Aufgabengebiet der Einsatzabteilung als besser geeignet zu qualifizieren ist. Demgegenüber konnte der als Zeuge vernommene Sachbearbeiter des BMI, römisch 40 , auch auf Nachfrage nicht darlegen, woraus konkret die in der Stellungnahme des BMI an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 10.09.2019 erwähnten „Abstriche bei der Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben“ abgeleitet werden könnten. Darüberhinaus hat GenMaj i.R. römisch 40 ausdrücklich auf die hohe Akzeptanz hingewiesen, die der Beschwerdeführer bei seinen Mitarbeitern genossen hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, idF. BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lautet auszugsweise wie folgt: „2. HauptstückGleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)„2. Hauptstück, Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 13.
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13,
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. - 4. [...] 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), 6. - 7. [...]
(2)[...] Begriffsbestimmungen § 13a.
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a,
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3)-
(4)[...] […] Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes […] Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten § 18a.
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a,
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
- bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
- im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. Mehrfachdiskriminierung § 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.Paragraph 19 a, Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
- Abschnitt Geltendmachung von Ansprüchen Fristen § 20.
(1)-
(2)[...]Paragraph 20,
(1)-
(2)[...]
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(3)Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(4)[...]
(5)Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5)Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5a)In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(6)Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(7)[...]“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung von einem der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013). Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten Bewerber, XXXX , als besser geeignet erscheinen ließen.Da der Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013). Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten Bewerber, römisch 40 , als besser geeignet erscheinen ließen. Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so liegt eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellte sich diesfalls nicht. Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die Bestreihung des Erstgereihten auf einer vertretbaren Einschätzung beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden, etwa durch sein Alter, motiviert gewesen ist (VwGH 04.09.2014; 2013/12/0177). Auch in dieser Frage hat die belangte Behörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich für die am 27.02.2019 mit LPD-Befehl der Landespolizeidirektion Steiermark, GZ: PAD/19/00397201/001/AA erfolgte InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung für die Funktion des/r Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Einsatzabteilung (EA), E1/6, sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX und weitere Bewerber/innen fristgerecht beworben haben und XXXX mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 mit der Funktion betraut wurde.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich für die am 27.02.2019 mit LPD-Befehl der Landespolizeidirektion Steiermark, GZ: PAD/19/00397201/001/AA erfolgte InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung für die Funktion des/r Stellvertreter/in des/r Leiters/in der Einsatzabteilung (EA), E1/6, sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 und weitere Bewerber/innen fristgerecht beworben haben und römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 mit der Funktion betraut wurde. Zum Vorliegen einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg: Gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, das gilt gemäß Z 5 leg.cit. auch insbesondere beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, das gilt gemäß Ziffer 5, leg.cit. auch insbesondere beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen). Zum Begriff des „beruflichen Aufstieges“ in §§ 3 Z 5, 13 Abs. 1 Z 5 B-GBG in der Stammfassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, Folgendes ausgeführt: „Beschwerdefallbezogen kann der Begriff des ‚beruflichen Aufstieges‘ im § 3 Z 5 B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des § 15 Abs. 2 B-GBG nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen.“ Diese Judikatur ist auf die identen Nachfolgebestimmungen des § 4 Z 5 und § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG übertragbar (vgl. auch VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).Zum Begriff des „beruflichen Aufstieges“ in Paragraphen 3, Ziffer 5, 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GBG in der Stammfassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, Folgendes ausgeführt: „Beschwerdefallbezogen kann der Begriff des ‚beruflichen Aufstieges‘ im Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, B-GBG nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen.“ Diese Judikatur ist auf die identen Nachfolgebestimmungen des Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG übertragbar vergleiche auch VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151). Wollte man jedoch Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem § 18a B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG in der dort geregelten Konstellation ein Höchstmaß des Anspruches von Null. Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber derartige Fälle nicht dem „beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“ zugeordnet hat (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).Wollte man jedoch Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem Paragraph 18 a, B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG in der dort geregelten Konstellation ein Höchstmaß des Anspruches von Null. Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber derartige Fälle nicht dem „beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“ zugeordnet hat (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, und die Bundesgleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten bereits festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer bei der Besetzung des Arbeitsplatzes durch seine Nichtberücksichtigung aufgrund -seiner Weltanschauung -seines Alters, obwohl er besser geeignet war als der Mitbewerber, nicht mit der gegenständlichen Stelle betraut, und dadurch im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert. obwohl er besser geeignet war als der Mitbewerber, nicht mit der gegenständlichen Stelle betraut, und dadurch im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG diskriminiert. Zur Bemessung des Ersatzanspruches nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG:Zur Bemessung des Ersatzanspruches nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG: Dieser diskriminierte Zustand begann mit der Betrauung des Mitbewerbers am 01.06.2019 und endet erst dann, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Planstelle oder eine höher wertige Planstelle bekommt. Da der Beschwerdeführer Beamter ist und bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, ist der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG zu bemessen. Dieser diskriminierte Zustand begann mit der Betrauung des Mitbewerbers am 01.06.2019 und endet erst dann, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Planstelle oder eine höher wertige Planstelle bekommt. Da der Beschwerdeführer Beamter ist und bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, ist der Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG zu bemessen. Der Schadenersatzanspruch erschöpft sich in der Differenz zwischen den Bezügen, die der Beschwerdeführer bei erfolgter Betrauung mit der Funktion erhalten hätte, und den tatsächlichen Bezügen. Er ergibt sich daher aus der Bezugsdifferenz, beginnend mit 01.06.2019, zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E1/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2022, Zl. W257 2241708/10E, wurde dem Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem B-GlBG ein Ersatzanspruch (ab 01.04.2019 Bezugsdifferenz zu E1/6) sowie eine Entschädigung in Höhe von EUR 6.000 zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2022, Zl. W183 2240146/8E, wurde dem Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren nach dem B-GlBG ein Ersatzanspruch (ab 01.04.2019 Bezugsdifferenz zu E1/8) sowie eine Entschädigung in Höhe von EUR 4.000 zuerkannt. In beiden Verfahren ging es um Bewerbungen des Beschwerdeführers für Leitungsfunktionen bei den beiden Dienststellen, die aus der EGFA hervorgegangen sind (Leitung EA, stv. Leitung FGA). Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren zugesprochenen Schadenersatzleistungen, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung sein Begehren auf die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG für die erlittene Kränkung eingeschränkt. Die Zuerkennung einer Schadenersatzleistung im gegenständlichen Verfahren kommt daher nicht in Betracht, zumal der durch die in Rede stehenden Diskriminierungen entstandene Vermögensschaden bereits durch die mit den oben erwähnten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zugesprochenen Ersatzleistungen abgegolten sind.Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren zugesprochenen Schadenersatzleistungen, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung sein Begehren auf die Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG für die erlittene Kränkung eingeschränkt. Die Zuerkennung einer Schadenersatzleistung im gegenständlichen Verfahren kommt daher nicht in Betracht, zumal der durch die in Rede stehenden Diskriminierungen entstandene Vermögensschaden bereits durch die mit den oben erwähnten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zugesprochenen Ersatzleistungen abgegolten sind. Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG:Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG: Zur Höhe der Ersatzleistung nach § 19b B-GlBG ist zunächst fallbezogen festzuhalten, dass sich der diskriminierende Zustand seit 01.06.2019 anhält und erst dann endet, wenn der Beschwerdeführer mit einer Planstelle von E1/6 oder darüber betraut werden würde. Zu berücksichtigen ist jedoch ebenso, dass der letztlich ernannte Mitbewerber nach seiner Bestellung weder Vorgesetzter noch Kollege des Beschwerdeführers wurde, da der Beschwerdeführer seit Schaffung der FGA in dieser Dienststelle (und nicht in der EA) tätig ist. Zur Höhe der Ersatzleistung nach Paragraph 19 b, B-GlBG ist zunächst fallbezogen festzuhalten, dass sich der diskriminierende Zustand seit 01.06.2019 anhält und erst dann endet, wenn der Beschwerdeführer mit einer Planstelle von E1/6 oder darüber betraut werden würde. Zu berücksichtigen ist jedoch ebenso, dass der letztlich ernannte Mitbewerber nach seiner Bestellung weder Vorgesetzter noch Kollege des Beschwerdeführers wurde, da der Beschwerdeführer seit Schaffung der FGA in dieser Dienststelle (und nicht in der EA) tätig ist. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl wegen seines Alters als auch seiner Weltanschauung diskriminiert wurde und die mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.09.2022, GZ. W257 2241708/10E, und vom 09.11.2022, GZ. W183 2240146/8E, festgestellte Diskriminierung des Beschwerdeführers erscheint die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 7.500,-als angemessen. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine Entschädigung in der Höhe von EUR 3750,- je Diskriminierungsfall (insgesamt somit EUR 7500,-) aufgrund der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung angemessen ist und auch einen wirksamen Ausgleich bildet (eine solche Entschädigung ist nach der jüngsten oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch schon vom Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B GlBG mitumfasst). Darüber hinaus ist die Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, sodass damit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Höhe im Rahmen seines Ermessensspielraumes festgelegt hat. Dem Beschwerdeführer ist daher als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ein Betrag in der Höhe von EUR 7500,- zuzuerkennen.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl wegen seines Alters als auch seiner Weltanschauung diskriminiert wurde und die mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.09.2022, GZ. W257 2241708/10E, und vom 09.11.2022, GZ. W183 2240146/8E, festgestellte Diskriminierung des Beschwerdeführers erscheint die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 7.500,-als angemessen. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine Entschädigung in der Höhe von EUR 3750,- je Diskriminierungsfall (insgesamt somit EUR 7500,-) aufgrund der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung angemessen ist und auch einen wirksamen Ausgleich bildet (eine solche Entschädigung ist nach der jüngsten oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch schon vom Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B GlBG mitumfasst). Darüber hinaus ist die Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, sodass damit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Höhe im Rahmen seines Ermessensspielraumes festgelegt hat. Dem Beschwerdeführer ist daher als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ein Betrag in der Höhe von EUR 7500,- zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Zudem ist der Sachverhalt klar und die Rechtfrage einfach und wurde sie hinreichend geklärt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Zudem ist der Sachverhalt klar und die Rechtfrage einfach und wurde sie hinreichend geklärt. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2240147.1.00