Obsah (10)
§ 36Art. 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW213 2264562-1 Spruch, W213 2264562-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 36Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 36, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX , wo er als Betriebsleiter der Ökonomie (Gärtnerei) eingesetzt wird, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt römisch 40 , wo er als Betriebsleiter der Ökonomie (Gärtnerei) eingesetzt wird, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Schreiben vom 19.05.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter vor, dass wie auch in den übrigen österreichischen Justizanstalten die Justizwachebeamten der Justizanstalt XXXX fixen Nachtdienstgruppen zugeteilt seien. Die Zugehörigkeit zu einer fixen Nachtdienstgruppe bringe den Vorteil, dass Nachtdienste sowie Sonn- und Feiertagsdienste vorhersehbar und damit planbar seien. Dies erleichtere die Freizeitgestaltung und begünstige dadurch die Erholung vom Dienst.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 19.05.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter vor, dass wie auch in den übrigen österreichischen Justizanstalten die Justizwachebeamten der Justizanstalt römisch 40 fixen Nachtdienstgruppen zugeteilt seien. Die Zugehörigkeit zu einer fixen Nachtdienstgruppe bringe den Vorteil, dass Nachtdienste sowie Sonn- und Feiertagsdienste vorhersehbar und damit planbar seien. Dies erleichtere die Freizeitgestaltung und begünstige dadurch die Erholung vom Dienst. Allerdings habe der Leiter der Justizanstalt XXXX dem Beschwerdeführer seit Mai 2019 seine fixe Nachtdienstgruppe entzogen. Einen dienstlichen Anlass dafür habe es nicht gegeben. Damit erscheine die dienstliche Maßnahme äußerst ungewöhnlich. Sie sei für den Beschwerdeführer auch äußerst beschwerlich: Die Vorplanung der Nachtdienste und der Sonn- und Feiertagsdienste erfolge nunmehr willkürlich. Weder die Nachtdienste noch die Sonn- und Feiertagsdienste seien vorhersehbar bzw. planbar. Eine Freizeitgestaltung entsprechend der Wünsche und Bedürfnisse des Beschwerdeführers sei damit nicht möglich; vielmehr sei sie dem Zufall überlassen. Diese ungewöhnliche dienstliche Maßnahme wurde nie begründet. Allerdings habe der Leiter der Justizanstalt römisch 40 dem Beschwerdeführer seit Mai 2019 seine fixe Nachtdienstgruppe entzogen. Einen dienstlichen Anlass dafür habe es nicht gegeben. Damit erscheine die dienstliche Maßnahme äußerst ungewöhnlich. Sie sei für den Beschwerdeführer auch äußerst beschwerlich: Die Vorplanung der Nachtdienste und der Sonn- und Feiertagsdienste erfolge nunmehr willkürlich. Weder die Nachtdienste noch die Sonn- und Feiertagsdienste seien vorhersehbar bzw. planbar. Eine Freizeitgestaltung entsprechend der Wünsche und Bedürfnisse des Beschwerdeführers sei damit nicht möglich; vielmehr sei sie dem Zufall überlassen. Diese ungewöhnliche dienstliche Maßnahme wurde nie begründet. Die an den Diensteinteiler gerichtete Frage des Beschwerdeführers, warum er keiner fixen Nachtdienstgruppe zugeteilt sei, sei damit beantwortet worden, dass der Anstaltsleiter dies eben machen könne. Eine sachliche Rechtfertigung für diese ungewöhnliche dienstliche Maßnahme gebe es nicht bzw. sei eine solche dem Beschwerdeführer unbekannt. Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers stelle der Entzug der fixen Nachtdienstgruppe eine bewusste Schikane des Leiters der Justizanstalt dar. Da der Beginn dieser Schikane mit einem Krankenstand des Beschwerdeführers zusammenfalle, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die vorgenannte Schikane eine vom Gesetz nicht vorgesehene „Strafe“ des Anstaltsleiters darstelle. Von den etwa 150 in der Justizanstalt XXXX tätigen Justizwachebeamten seien bloß drei Beamte – darunter der Beschwerdeführer – keiner Nachtdienstgruppe fix zugeteilt.Eine sachliche Rechtfertigung für diese ungewöhnliche dienstliche Maßnahme gebe es nicht bzw. sei eine solche dem Beschwerdeführer unbekannt. Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers stelle der Entzug der fixen Nachtdienstgruppe eine bewusste Schikane des Leiters der Justizanstalt dar. Da der Beginn dieser Schikane mit einem Krankenstand des Beschwerdeführers zusammenfalle, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die vorgenannte Schikane eine vom Gesetz nicht vorgesehene „Strafe“ des Anstaltsleiters darstelle. Von den etwa 150 in der Justizanstalt römisch 40 tätigen Justizwachebeamten seien bloß drei Beamte – darunter der Beschwerdeführer – keiner Nachtdienstgruppe fix zugeteilt. Im Sinn der Verdeutlichung des schikanösen Charakters der oben genannten Maßnahme ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2019 in der Diensteinteilung ein Ansuchen für seinen Erholungsurlaub vom 01.07.2020 bis 21.7.2020 abgegeben habe. Das Ansuchen sei genehmigt worden. Als aber der Beschwerdeführer am 26.05.2020 seinen Dienstplan für den Juni 2020 erhielt, sei ihm ein Nachtdienst für den 30.06.2020 auf den 01.07.2020 vorgeplant worden, den der Beschwerdeführer auch geleistet habe. Durch diesen Nachtdienst sei der bereits kalendermäßig bestimmte Erholungsurlaub des Beschwerdeführers verkürzt worden. Hervorzuheben sei dabei, dass dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit längst seine fixe Nachtdienstgruppe entzogen worden und die Festlegung des vorgenannten Nachtdienstes daher insbesondere keiner terminlichen Struktur gefolgt sei. Die Festlegung des vorgenannten Nachtdienstes sei sohin willkürlich und schikanös erfolgt. Der Beschwerdeführer begehre, ihn unverzüglich einer Nachtdienstgruppe der Justizanstalt XXXX fix zuzuteilen und damit die dienstlichen Schikanen zu beenden..Der Beschwerdeführer begehre, ihn unverzüglich einer Nachtdienstgruppe der Justizanstalt römisch 40 fix zuzuteilen und damit die dienstlichen Schikanen zu beenden.. I.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück, wobei der Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück, wobei der Spruch wie folgt lautet: „Ihr Antrag vom
- Mai 2022 auf Abstellung „dienstlicher Schikanen“ und „Zuteilung zu einer fixen Nachtdienstgruppe“ wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges bzw. des gegenständlichen Antrags im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 36 Abs. 1 BDG kein subjektives Recht des Beamten auf Mehrleistungen (wie etwa auf Journaldienste) abgeleitet werden könne. Es komme dem Beschwerdeführer daher weder ein subjektives Recht auf Nachtdienstverrichtung (Verwendung als nachtdienstversehender Beamter), noch auf Einteilung in „einer fixen Nachtdienstgruppe“ zu.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges bzw. des gegenständlichen Antrags im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Paragraph 36, Absatz eins, BDG kein subjektives Recht des Beamten auf Mehrleistungen (wie etwa auf Journaldienste) abgeleitet werden könne. Es komme dem Beschwerdeführer daher weder ein subjektives Recht auf Nachtdienstverrichtung (Verwendung als nachtdienstversehender Beamter), noch auf Einteilung in „einer fixen Nachtdienstgruppe“ zu. Unabhängig davon, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Nachtdienstleistung und sohin auch nicht auf Einteilung in eine bestimmte Nachtdienstgruppe zukomme, ziele sein Antrag eindeutig auf die Erteilung einer Weisung ab. Eine Entscheidungspflicht der Behörde, werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (vgl. hierzu VwGH vom 01.03.2012; 2010/12/0074). Unabhängig davon, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Nachtdienstleistung und sohin auch nicht auf Einteilung in eine bestimmte Nachtdienstgruppe zukomme, ziele sein Antrag eindeutig auf die Erteilung einer Weisung ab. Eine Entscheidungspflicht der Behörde, werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen vergleiche hierzu VwGH vom 01.03.2012; 2010/12/0074). Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergäben sich die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten auf Grund des Wesenskerns eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Daher könnten aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom
- April 1996, Zl. 95/12/0298, und vom
- März 2003, Zl. 2001/12/0206, jeweils mwN).Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergäben sich die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten auf Grund des Wesenskerns eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung. Daher könnten aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) geltend gemacht werden vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom
- April 1996, Zl. 95/12/0298, und vom
- März 2003, Zl. 2001/12/0206, jeweils mwN). Der gegenständliche Antrag sei daher mangels subjektiven Rechts auf Weisungserteilung bzw. auf Nachtdienstverrichtung/Einteilung in eine „fixe Nachtdienstgruppe“ als unzulässig zurückzuweisen gewesen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Entzug der fixen Nachdienstgruppe eine ungewöhnliche dienstliche Maßnahme darstelle, die von etwa 150 der Justizanstalt XXXX tätigen Justizwachebeamten bloß 3 Beamte betreffe. Der Anstaltsleiter habe den Entzug der fixen Nachtdienstgruppe des Beschwerdeführers ohne sachliche Rechtfertigung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen (schikanös) erteilt und daher Willkür geübt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen diesen schikanösen Zustand abzustellen. Der Beschwerdeführer habe daher ein Recht auf effektiven Schutz gegen schikanöse Angriffe im Dienst. Die Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid mangels subjektiven Rechts sei daher unrichtig. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Entzug der fixen Nachdienstgruppe eine ungewöhnliche dienstliche Maßnahme darstelle, die von etwa 150 der Justizanstalt römisch 40 tätigen Justizwachebeamten bloß 3 Beamte betreffe. Der Anstaltsleiter habe den Entzug der fixen Nachtdienstgruppe des Beschwerdeführers ohne sachliche Rechtfertigung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen (schikanös) erteilt und daher Willkür geübt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen diesen schikanösen Zustand abzustellen. Der Beschwerdeführer habe daher ein Recht auf effektiven Schutz gegen schikanöse Angriffe im Dienst. Die Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid mangels subjektiven Rechts sei daher unrichtig. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet. Der diesbezügliche Rechtsanspruch des Beschwerdeführers beruhe auf Art. 8 EMRK, § 43 a BDG und § 45 BDG. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen. Der diesbezügliche Rechtsanspruch des Beschwerdeführers beruhe auf Artikel 8, EMRK, Paragraph 43, a BDG und Paragraph 45, BDG. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen. Ferner sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Anträge, die nicht auf die Erlassung eines Bescheides, sondern sonstige (faktische) Leistungen gerichtet seien, keine Entscheidungspflicht auszulösen vermögen, verfehlt. Anträge lösten einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde aus. Sie seien entweder unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber vorrangig auf die Erbringung faktischer behördlicher Leistungen, (Ausstellung von Urkunden, Erteilung von Auskünften, Gewährung der Akteneinsicht, Zustellung von Niederschriften etc. als Beispiele für behördliche Realakte) gerichtet. Bei Letzteren sei ein bescheidförmiger Anspruch über das behauptete subjektive Rechte des Antragstellers nur dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen werde. Ansonsten – also für den Fall, dass den Begehren des Antragstellers eben nicht vollinhaltlich entsprochen werde – habe die Behörde einen ab- oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen. Wenn auch der Beamte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „in der Regel“ keinen Recht auf Erteilung einer Weisung habe, beziehe sich das nur auf „Normalfälle“, lasse aber das Recht auf Erteilung einer Weisung in „Sonderfällen“ zu. Vor dem Hintergrund der zahlreichen und den Beschwerdeführer belastenden Schikanen, denen er ausgesetzt sei, stelle sich der zu beurteilende Sachverhalt als „Sonderfall“ dar. Es hätte daher ein unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffener – sohin schikanefreier – Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, mit entsprechenden Weisungen — also die fixe Zuteilung zu einer Nachtdienstgruppe — hergestellt (und die Schikanen wirksam abgestellt) werden können. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und ihn daher in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den Antrag vom 19.05.2022 mit Bescheid abzuweisen, wenn sie den Beschwerdeführer nicht einer fixen Nachtdienstgruppe zuteilen hätte wollen. Die belangte Behörde habe insbesondere dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die von der belangten Behörde begehrte Leistung habe. In casu gründe sich der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK und auf die §§ 43a und 45 BDG als Schutzgesetze, weil der Beschwerdeführer nach leg cit ein Recht darauf habe, nicht durch die verfahrensgegenständlichen Missstände schikaniert zu werden. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und ihn daher in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den Antrag vom 19.05.2022 mit Bescheid abzuweisen, wenn sie den Beschwerdeführer nicht einer fixen Nachtdienstgruppe zuteilen hätte wollen. Die belangte Behörde habe insbesondere dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die von der belangten Behörde begehrte Leistung habe. In casu gründe sich der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Artikel 8, EMRK und auf die Paragraphen 43 a und 45 BDG als Schutzgesetze, weil der Beschwerdeführer nach leg cit ein Recht darauf habe, nicht durch die verfahrensgegenständlichen Missstände schikaniert zu werden. Weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2022, die belangte Behörde möge ihn unverzüglich einer Nachtdienstgruppe der Justizanstalt XXXX fix zuzuteilen und damit die dienstlichen Schikanen zu beenden, zurückgewiesen habe, verwehre die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag. Weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2022, die belangte Behörde möge ihn unverzüglich einer Nachtdienstgruppe der Justizanstalt römisch 40 fix zuzuteilen und damit die dienstlichen Schikanen zu beenden, zurückgewiesen habe, verwehre die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag. Es werde daher beantragt, 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zuerkennen, dass die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 19.05.2022 zu Unrecht erfolgt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX , wo er als Betriebsleiter der Ökonomie (Gärtnerei) eingesetzt wird, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wird zur Leistung von nach Diensten herangezogen, wobei er bis Mai 2019 in einer fixen Nachtdienstgruppe Nachtdienste verrichtete. Im Mai 2019 wurde er durch den Anstaltsleiter von der fixen Nachtdienstgruppe abgezogen und leistet seither die Nachtdienste außerhalb einer fixen Nachtdienstgruppe nach einer ad hoc erfolgten Einteilung.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt römisch 40 , wo er als Betriebsleiter der Ökonomie (Gärtnerei) eingesetzt wird, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wird zur Leistung von nach Diensten herangezogen, wobei er bis Mai 2019 in einer fixen Nachtdienstgruppe Nachtdienste verrichtete. Im Mai 2019 wurde er durch den Anstaltsleiter von der fixen Nachtdienstgruppe abgezogen und leistet seither die Nachtdienste außerhalb einer fixen Nachtdienstgruppe nach einer ad hoc erfolgten Einteilung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrte im verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.05.2022 ausdrücklich „ihn unverzüglich einer Nachtdienstgruppe der Justizanstalt XXXX fix zuzuteilen und damit die dienstlichen Schikanen zu beenden“.Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrte im verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.05.2022 ausdrücklich „ihn unverzüglich einer Nachtdienstgruppe der Justizanstalt römisch 40 fix zuzuteilen und damit die dienstlichen Schikanen zu beenden“.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der –unstrittigen - Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 36 BDG lautet wie folgt:Paragraph 36, BDG lautet wie folgt: „Arbeitsplatz § 36.
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36,
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2)In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4)Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.“ Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in vollem Umfang zur Erfüllung der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben herangezogen wird. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu leistende Nachtdienste. Weder im Antrag vom 19.05.2022 noch in der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer seit seinem Abzug von der fixen Nachtdienstgruppe in geringerem Umfang Nachtdienste zu leisten hat als vor dieser Maßnahme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben. Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht auf Verrichtung von mit den Arbeitsplatzaufgaben verbundenen Mehrleistungen (Journaldienste und Inspektionsdienst). § 36 Abs. 1 BDG 1979 richtet sich ausschließlich an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe (vgl. VwGH, 27.10.1980, GZ. 3140/80 bzw. 27.09.2011, GZ. 2010/12/0125).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben. Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht auf Verrichtung von mit den Arbeitsplatzaufgaben verbundenen Mehrleistungen (Journaldienste und Inspektionsdienst). Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 richtet sich ausschließlich an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe vergleiche VwGH, 27.10.1980, GZ. 3140/80 bzw. 27.09.2011, GZ. 2010/12/0125). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in vollem Umfang zur Erfüllung der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben herangezogen wurde. Auch hinsichtlich der Nachtdienste wurde nicht deren Umfang, sondern lediglich die Art der Einteilung zu diesen Diensten in Beschwerde gezogen. Wenn aber nicht einmal ein subjektives Recht des Beamten darauf besteht zu derartigen Nachtdienste herangezogen zu werden, kann es kein subjektives Recht darauf geben, dass die Einteilung zu diesen Nachtdiensten dergestalt erfolgt, dass der Beamte einer fixen Nachtdienstgruppe zugeteilt wird. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 19.05.2022 zu Recht erfolgt ist. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Verfügung des Anstaltsleiters vom Mai 2019, womit der Beschwerdeführer von seiner fixen Nachtdienstgruppe abgezogen wurde, als Weisung im Sinne des § 44 BDG anzusehen sein wird. Hinsichtlich dieser Weisung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Anderseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH, 27.09.2011, GZ. 2010/12/0184).Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Verfügung des Anstaltsleiters vom Mai 2019, womit der Beschwerdeführer von seiner fixen Nachtdienstgruppe abgezogen wurde, als Weisung im Sinne des Paragraph 44, BDG anzusehen sein wird. Hinsichtlich dieser Weisung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Anderseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH, 27.09.2011, GZ. 2010/12/0184). In einem derartigen Verfahren wären die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Willkürlichkeit des Abzugs des Beschwerdeführers von der fixen Nachtdienstgruppe bzw. allfälliger Verstöße gegen die §§ 43 a und 45 BDG zu prüfen gewesen. Ein derartiger Antrag wurde aber nicht gestellt.In einem derartigen Verfahren wären die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Willkürlichkeit des Abzugs des Beschwerdeführers von der fixen Nachtdienstgruppe bzw. allfälliger Verstöße gegen die Paragraphen 43, a und 45 BDG zu prüfen gewesen. Ein derartiger Antrag wurde aber nicht gestellt. Die Beschwerde war daher
§ 36Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 36, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2264562.1.00