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{'item': 'W227 2266337-1'}

Obsah (7)§ 26§ 13§ 24§ 16Art. 130§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW227 2266337-1 Spruch, W227 2266337-1/2EW227 2266337-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 26Abs.

2 Z 1 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) i.V.m. § 25 Abs. 3 HS-QSG widerrufen werde (Spruchpunkt I.1.), der Träger der Privatuniversität binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides der belangten Behörde

§ 26Abs.

3 HS-QSG einen Plan zur Abwicklung vorzulegen habe, der den Studierenden des betroffenen Masterstudienganges „Humanmedizin“ einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermögliche (Spruchpunkt I.2.) und dass

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen werde. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung des Bescheides unmittelbar die Bewerbung und die Aufnahme von Studierenden in den Masterstudiengang „Humanmedizin“ zu unterlassen (Spruchpunkt I.3.). Hinsichtlich der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung mit Auflagen sprach die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, den Masterstudiengang „Humanmedizin“ in der beantragten Form durchzuführen und den entsprechenden akademischen Grad zu verleihen (Spruchpunkt II.5.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Akkreditierung des mit Bescheid vom 29. Mai 2015, Zl. I/A06-48/2015, akkreditierten Masterstudienganges „Humanmedizin“

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, HS-QSG widerrufen werde (Spruchpunkt römisch eins.1.), der Träger der Privatuniversität binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides der belangten Behörde

Paragraph 26, Absatz 3, HS-QSG einen Plan zur Abwicklung vorzulegen habe, der den Studierenden des betroffenen Masterstudienganges „Humanmedizin“ einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermögliche (Spruchpunkt römisch eins.2.) und dass

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen werde. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung des Bescheides unmittelbar die Bewerbung und die Aufnahme von Studierenden in den Masterstudiengang „Humanmedizin“ zu unterlassen (Spruchpunkt römisch eins.3.). Hinsichtlich der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung mit Auflagen sprach die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, den Masterstudiengang „Humanmedizin“ in der beantragten Form durchzuführen und den entsprechenden akademischen Grad zu verleihen (Spruchpunkt römisch zwei.5.). Begründend führte die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst aus: Würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen, wäre die Privatuniversität bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Widerrufsverfahrens weiterhin berechtigt, Studierende in den Masterstudiengang „Humanmedizin“ aufzunehmen. Der Schutz berechtigter öffentlicher Interessen sei zum einen der Schutz der zukünftigen Studierenden und Absolventen und ihrer berechtigten Interessen, die durch die weitere Aufnahme in den mit wesentlichen Qualitätsmängeln behafteten Masterstudiengang „Humanmedizin“ verletzt würden, sowie zum anderen das herausragende öffentliche Interesse an einer qualitätsvollen Ausbildung von zukünftigen Ärzten im Bereich der Humanmedizin. Wie sich aus § 26 Abs. 3 HS-QSG ergebe, hätten die Studierenden prinzipiell einen Anspruch darauf, ihr Studium innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraums abzuschließen. Die Anzahl der Medizinstudierenden und angehenden Mediziner, die ein mit Qualitätsmängeln behaftetes Studium absolvieren und nach Abschluss der Fachärzteausbildung über eine Berufsberechtigung als Humanmediziner verfügen würden, würde hierdurch noch weiter erhöht – und im Lichte der großen Zahl an Studierenden im Bachelorstudium „Humanmedizin“ nicht bloß in einem nicht signifikant ins Gewicht fallenden Ausmaß. Eine solche Ausweitung müsse im Interesse der betroffenen Studierenden, vor allem aber auch des (heimischen) Gesundheitssystems verhindert werden. Der Schutz berechtigter öffentlicher Interessen sei zum einen der Schutz der zukünftigen Studierenden und Absolventen und ihrer berechtigten Interessen, die durch die weitere Aufnahme in den mit wesentlichen Qualitätsmängeln behafteten Masterstudiengang „Humanmedizin“ verletzt würden, sowie zum anderen das herausragende öffentliche Interesse an einer qualitätsvollen Ausbildung von zukünftigen Ärzten im Bereich der Humanmedizin. Wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, HS-QSG ergebe, hätten die Studierenden prinzipiell einen Anspruch darauf, ihr Studium innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraums abzuschließen. Die Anzahl der Medizinstudierenden und angehenden Mediziner, die ein mit Qualitätsmängeln behaftetes Studium absolvieren und nach Abschluss der Fachärzteausbildung über eine Berufsberechtigung als Humanmediziner verfügen würden, würde hierdurch noch weiter erhöht – und im Lichte der großen Zahl an Studierenden im Bachelorstudium „Humanmedizin“ nicht bloß in einem nicht signifikant ins Gewicht fallenden Ausmaß. Eine solche Ausweitung müsse im Interesse der betroffenen Studierenden, vor allem aber auch des (heimischen) Gesundheitssystems verhindert werden. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führt sie zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus: § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG habe als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 13 VwGVG. Die Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ sei vom gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der institutionellen Reakkreditierung mitumfasst und falle somit in den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG. Eine von der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung isolierte Entscheidung über eine Verlängerung oder Nichtverlängerung dieses Studienganges wäre auch

§ 24Abs.

12 zweiter Satz HS-QSG nicht möglich. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG habe als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber Paragraph 13, VwGVG. Die Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ sei vom gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der institutionellen Reakkreditierung mitumfasst und falle somit in den Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG. Eine von der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung isolierte Entscheidung über eine Verlängerung oder Nichtverlängerung dieses Studienganges wäre auch

Paragraph 24, Absatz 12, zweiter Satz HS-QSG nicht möglich. Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass hinsichtlich des Masterstudienganges „Humanmedizin“ die Voraussetzungen für eine weitere Akkreditierung nicht vorliegen würden, dürfte dies nicht zu einem Widerruf, sondern nur zu einer Nichtverlängerung der Akkreditierung des Studienganges führen. Es wäre daher entweder denkbar gewesen, dass die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ abweise, oder dass sie in Spruchpunkt II.

  1. festhalte, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr berechtigt sei, den Masterstudiengang durchzuführen. Eine Widerrufsentscheidung hinsichtlich des Masterstudienganges „Humanmedizin“ sei somit weder notwendig noch zulässig gewesen. Bei einer Nichtverlängerung bestehe jedoch angesichts des Vorranges von § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG kein Raum für die Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG.Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass hinsichtlich des Masterstudienganges „Humanmedizin“ die Voraussetzungen für eine weitere Akkreditierung nicht vorliegen würden, dürfte dies nicht zu einem Widerruf, sondern nur zu einer Nichtverlängerung der Akkreditierung des Studienganges führen. Es wäre daher entweder denkbar gewesen, dass die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ abweise, oder dass sie in Spruchpunkt römisch zwei.
  2. festhalte, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr berechtigt sei, den Masterstudiengang durchzuführen. Eine Widerrufsentscheidung hinsichtlich des Masterstudienganges „Humanmedizin“ sei somit weder notwendig noch zulässig gewesen. Bei einer Nichtverlängerung bestehe jedoch angesichts des Vorranges von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG kein Raum für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Eine Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ bis zum Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens nach § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG stehe auch mit der Amtsbestätigung vom
  3. August 2022 im Einklang. Dort heiße es ausdrücklich, dass „alle Akkreditierungen“, über die die Beschwerdeführerin zum
  4. August 2021 verfügt hatte (und somit auch die Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“), bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss verlängert würden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verstoße deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit der Amtsbestätigung vom
  5. August 2022 habe vertrauen dürfen.Eine Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ bis zum Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG stehe auch mit der Amtsbestätigung vom
  6. August 2022 im Einklang. Dort heiße es ausdrücklich, dass „alle Akkreditierungen“, über die die Beschwerdeführerin zum
  7. August 2021 verfügt hatte (und somit auch die Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“), bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss verlängert würden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verstoße deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit der Amtsbestätigung vom
  8. August 2022 habe vertrauen dürfen. Es sei zudem unrichtig, dass Gefahr im Verzug dringend gegeben sei. Die beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten vom
  9. Jänner 2023 und vom
  10. Jänner 2023 kämen zum Ergebnis, dass der Widerruf der Akkreditierung insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil das Gutachten vom
  11. November 2022 in fachlicher Hinsicht gravierende Unzulänglichkeiten aufweise. Da der Widerruf eindeutig nicht gerechtfertigt sei und die Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ unter Auflagen empfohlen werde, sei es umso weniger begründet, von Gefahr in Verzug und somit vom Erfordernis des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auszugehen. Spruchpunkt I.
  12. des angefochtenen Bescheides sei daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins.
  13. des angefochtenen Bescheides sei daher ersatzlos zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen Im Akkreditierungsantrag vom
  15. Oktober 2014 gab die Beschwerdeführerin für den Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ 80 Studienanfänger pro Jahr an und legte dar, dass beim Masterstudiengang „Humanmedizin“ von 48 Studierenden pro Jahr ausgegangen werde. Mit Bescheid vom
  16. Mai 2015, Zl. I/A06-48/2015, akkreditierte die belangte Behörde u.a. diese Bachelor- und Masterstudiengänge. Die Studiengebühren für das – 6 Semester dauernde – Bachelorstudium „Humanmedizin“ an der Privatuniversität betragen EUR 12.500,- pro Semester. Die Studiengebühren für das – 6 Semester dauernde – Masterstudium „Humanmedizin“ an der Privatuniversität betragen (ebenfalls) EUR 12.500,- pro Semester. Mit erstmaligem Start des Bachelorstudienganges „Humanmedizin“ nahm die Privatuniversität im Wintersemester 2015/2016 198 Studienanfänger auf.Mit erstmaligem Start des Bachelorstudienganges „Humanmedizin“ nahm die Privatuniversität im Wintersemester 2015 aus 2016, 198 Studienanfänger auf. Mit erstmaligem Start des Masterstudienganges „Humanmedizin“ im Wintersemester 2018/2019 nahm die Privatuniversität 127 Studierende in diesen Studiengang auf.Mit erstmaligem Start des Masterstudienganges „Humanmedizin“ im Wintersemester 2018 aus 2019, nahm die Privatuniversität 127 Studierende in diesen Studiengang auf. Im Studienjahr 2021/2022 nahm die Privatuniversität im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ 271 und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 196 Studierende auf.Im Studienjahr 2021 aus 2022, nahm die Privatuniversität im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ 271 und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 196 Studierende auf. Im Studienjahr 2021/2022 waren im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ bereits 759 aktiv Studierende und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 597 aktiv Studierende. Im Studienjahr 2021 aus 2022, waren im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ bereits 759 aktiv Studierende und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 597 aktiv Studierende. Im Studienjahr 2021/2022 betrug die Betreuungsrelation im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ 1:239,6 und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 1:78,4 (vgl. § 16 Abs. 7 Z 2 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 [PU-AkkVO]).Im Studienjahr 2021 aus 2022, betrug die Betreuungsrelation im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ 1:239,6 und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 1:78,4 vergleiche Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 [PU-AkkVO]).
  17. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der im Internet veröffentlichten Website der Privatuniversität (siehe XXXX at, abgerufen am
  18. Februar 2023).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der im Internet veröffentlichten Website der Privatuniversität (siehe römisch 40 at, abgerufen am
  19. Februar 2023).
  20. Rechtliche Beurteilung 3.
  21. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchteil A)] 3.1.1.

§ 24Abs.

8 zweiter Satz HS-QSG umfasst eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien.3.1.1.

Paragraph 24, Absatz 8, zweiter Satz HS-QSG umfasst eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung

§ 24Abs.

9 HS-QSG dritter und vierter Satz innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung

Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG dritter und vierter Satz innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

§ 26Abs.

1 Z 1 zweiter Satz HS-QSG verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens, wenn das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen ist.

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz HS-QSG verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens, wenn das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen ist.

§ 26Abs.

2 Z 1 HS-QSG besteht die Verpflichtung des Boards der AQ Austria zum Widerruf der Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nach Privathochschulgesetz (PrivHG) nicht mehr vorliegen.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, HS-QSG besteht die Verpflichtung des Boards der AQ Austria zum Widerruf der Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nach Privathochschulgesetz (PrivHG) nicht mehr vorliegen.

§ 26Abs.

3 HS-QSG hat im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der AQ Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die AQ Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

Paragraph 26, Absatz 3, HS-QSG hat im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der AQ Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die AQ Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden. Um Studierenden einen Studienabschluss

Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board der AQ Austria

§ 26Abs.

4 HS-QSG eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.Um Studierenden einen Studienabschluss

Absatz 3, zu ermöglichen, kann das Board der AQ Austria

Paragraph 26, Absatz 4, HS-QSG eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

§ 16Abs. 7 Z 2 PU-Akk

VO ist die Betreuungsrelation von hauptberuflichem wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal zu Studierenden den Profilen der Studiengänge angemessen. Unter hauptberuflichem Personal werden Personen verstanden, die in einem Ausmaß von mindestens 50 % an der Privatuniversität beschäftigt sind.

Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, PU-AkkVO ist die Betreuungsrelation von hauptberuflichem wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal zu Studierenden den Profilen der Studiengänge angemessen. Unter hauptberuflichem Personal werden Personen verstanden, die in einem Ausmaß von mindestens 50 % an der Privatuniversität beschäftigt sind.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.1.

  1. Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, diese können aber in die Interessenabwägung einfließen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 22 VwGVG, Anm. 9; siehe zusätzlich VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005).3.1.
  2. Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, diese können aber in die Interessenabwägung einfließen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 22, VwGVG, Anmerkung 9; siehe zusätzlich VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist, dass bei aufschiebender Wirkung für das öffentliche Interesse ein größerer Nachteil entsteht, als bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer oder anderen Verfahrensparteien entsteht (vgl. sinngemäß etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149). Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist, dass bei aufschiebender Wirkung für das öffentliche Interesse ein größerer Nachteil entsteht, als bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer oder anderen Verfahrensparteien entsteht vergleiche sinngemäß etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0149). Bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, m.w.H.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Mängeln in der ärztlichen Berufsausübung jedenfalls gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl (Gesundheitsinteressen) zu befürchten und damit Gefahr in Verzug gegeben, und zwar auch dann, wenn die Mängel bzw. Störungen bislang noch nicht zu einer unmittelbaren Bedrohung der Gesundheit und des Lebens von Patienten geführt haben (vgl. wieder VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, mit Hinweis auf VwGH 03.01.2005, AW 2004/11/0074).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Mängeln in der ärztlichen Berufsausübung jedenfalls gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl (Gesundheitsinteressen) zu befürchten und damit Gefahr in Verzug gegeben, und zwar auch dann, wenn die Mängel bzw. Störungen bislang noch nicht zu einer unmittelbaren Bedrohung der Gesundheit und des Lebens von Patienten geführt haben vergleiche wieder VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, mit Hinweis auf VwGH 03.01.2005, AW 2004/11/0074). 3.1.
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht

§ 26Abs.

2 Z 1 HS-QSG die Verpflichtung der belangten Behörde zum Widerruf der Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nach PrivHG nicht mehr vorliegen und Mängel

§ 24Abs.

9 HS-QSG nach Einschätzung der belangten Behörde nicht innerhalb von 2 Jahren behebbar sind. Diese Pflicht zum Widerruf besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit – also unabhängig von allfälligen laufenden Akkreditierungsverfahren.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, HS-QSG die Verpflichtung der belangten Behörde zum Widerruf der Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nach PrivHG nicht mehr vorliegen und Mängel

Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG nach Einschätzung der belangten Behörde nicht innerhalb von 2 Jahren behebbar sind. Diese Pflicht zum Widerruf besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit – also unabhängig von allfälligen laufenden Akkreditierungsverfahren. Der Widerruf der Akkreditierung nach § 26 Abs. 2 HS-QSG ist als contrarius actus zur Akkredi-tierung vorgesehen und von der belangten Behörde im gegebenen Anlassfall von Amts wegen vorzunehmen. Eine abweisende Entscheidung in Bezug auf einzelne Studiengänge im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist gesetzlich nicht vorgesehen, ein Widerruf einer Akkreditierung jedoch schon (vgl. § 26 Abs. 2 HS-QSG). Der Widerruf der Akkreditierung nach Paragraph 26, Absatz 2, HS-QSG ist als contrarius actus zur Akkredi-tierung vorgesehen und von der belangten Behörde im gegebenen Anlassfall von Amts wegen vorzunehmen. Eine abweisende Entscheidung in Bezug auf einzelne Studiengänge im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist gesetzlich nicht vorgesehen, ein Widerruf einer Akkreditierung jedoch schon vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, HS-QSG). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 13 VwGVG habe, ist nicht nachvollziehbar. Diese Bestimmung im HS-QSG bezieht sich explizit nur auf das Reakkreditierungsverfahren und will verhindern, dass es allein aufgrund einer Verfahrensdauer von mehr als den vorgesehenen neun Monaten zu einem Erlöschen der institutionellen Akkreditierung durch Fristablauf kommen kann und die Bildungseinrichtung somit Gefahr läuft, allein infolge von Verfahrensverzögerungen (zumindest vorübergehend) ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Keineswegs bezieht sich § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG auf amtswegige Widerrufsverfahren, deren einziger Bezug zu einem Reakkreditierungsverfahren darin besteht, dass in diesem Verfahren jene Missstände zu Tage getreten sind, die die Einleitung eines amtswegigen Widerrufsverfahrens für angezeigt erscheinen ließen. Aus rechtlicher Sicht ist ein solches Widerrufsverfahren ein völlig selbständiges Verfahren, das keinerlei Verbindung zum Reakkreditierungsverfahren aufweist und schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich von § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG fällt.Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber Paragraph 13, VwGVG habe, ist nicht nachvollziehbar. Diese Bestimmung im HS-QSG bezieht sich explizit nur auf das Reakkreditierungsverfahren und will verhindern, dass es allein aufgrund einer Verfahrensdauer von mehr als den vorgesehenen neun Monaten zu einem Erlöschen der institutionellen Akkreditierung durch Fristablauf kommen kann und die Bildungseinrichtung somit Gefahr läuft, allein infolge von Verfahrensverzögerungen (zumindest vorübergehend) ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Keineswegs bezieht sich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG auf amtswegige Widerrufsverfahren, deren einziger Bezug zu einem Reakkreditierungsverfahren darin besteht, dass in diesem Verfahren jene Missstände zu Tage getreten sind, die die Einleitung eines amtswegigen Widerrufsverfahrens für angezeigt erscheinen ließen. Aus rechtlicher Sicht ist ein solches Widerrufsverfahren ein völlig selbständiges Verfahren, das keinerlei Verbindung zum Reakkreditierungsverfahren aufweist und schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG fällt. Dementsprechend ist die Amtsbestätigung vom

  1. August 2022 in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sich diese Bestätigung lediglich auf § 26 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz HS-QSG (Schutz vor Entzug der Akkreditierung allein durch Überschreiten der neunmonatigen Verfahrensdauer) bezieht. Abgesehen davon stellt diese Amtsbestätigung eine bloße „Wissenserklärung“ und damit eine nicht normative Erklärung dar (vgl. dazu etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, m.w.H.).Dementsprechend ist die Amtsbestätigung vom
  2. August 2022 in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sich diese Bestätigung lediglich auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz HS-QSG (Schutz vor Entzug der Akkreditierung allein durch Überschreiten der neunmonatigen Verfahrensdauer) bezieht. Abgesehen davon stellt diese Amtsbestätigung eine bloße „Wissenserklärung“ und damit eine nicht normative Erklärung dar vergleiche dazu etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, m.w.H.). Folglich ist § 13 VwGVG hier anwendbar.Folglich ist Paragraph 13, VwGVG hier anwendbar. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass eine Ausweitung der Zahl von Medizinstudierenden und angehenden Medizinern, die ein mit Qualitätsmängeln behaftetes Studium absolvieren und nach Abschluss der Fachärzteausbildung über eine Berufsberechtigung als Humanmediziner verfügen, im Interesse der betroffenen Studierenden und des (heimischen) Gesundheitssystems verhindert werden müsse. Im Akkreditierungsantrag vom
  3. Oktober 2014 gab die Beschwerdeführerin zum Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ 80 Studienanfänger pro Jahr an und legte dar, dass für den Bereich Masterstudiengang „Humanmedizin“ von 48 Studierenden pro Jahr ausgegangen werde. Jedoch nahm die Privatuniversität mit erstmaligem Start des Bachelorstudienganges „Humanmedizin“ bereits 198 Studienanfänger auf, und mit erstmaligem Start des Masterstudienganges „Humanmedizin“ 127 Studierende. Im Studienjahr 2021/2022 waren im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ schon 759 aktiv Studierende und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 597 aktiv Studierende.Im Studienjahr 2021 aus 2022, waren im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ schon 759 aktiv Studierende und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 597 aktiv Studierende. Aus diesen von der Privatuniversität gemeldeten Daten leitete die belangte Behörde zutreffend ab, dass die Privatuniversität bereits mit Studienbeginn deutlich mehr Studierende in den gegenständlichen Studiengängen aufgenommen hat, als in der ex-ante Programmakkreditierung angegeben wurden. Dies ist insofern von wesentlicher Bedeutung, als keine entsprechende Adaptierung der Ressourcenausstattung (u.a.) im Bereich Personal entsprechend der zugrundeliegenden Akkreditierungserfordernisse vorgenommen wurde, weshalb im Studienjahr 2021/2022 die Betreuungsrelation im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ 1:239,6 betrug und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 1:78,
  4. So führte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde vom
  5. Jänner 2023 auch selbst aus, dass (erst jetzt) aktuelle Verhandlungen der Privatuniversität mit weiteren Kliniken geführt werden, so „dass die betroffenen Chefärzte bzw Abteilungsleiter der Kliniken in Zukunft als hauptberufliche Mitglieder“ der Beschwerdeführerin agieren. Folglich bestehen schon aus diesen Gründen nach wie vor erhebliche Mängel in den Studiengängen „Humanmedizin“ dieser Privatuniversität.Aus diesen von der Privatuniversität gemeldeten Daten leitete die belangte Behörde zutreffend ab, dass die Privatuniversität bereits mit Studienbeginn deutlich mehr Studierende in den gegenständlichen Studiengängen aufgenommen hat, als in der ex-ante Programmakkreditierung angegeben wurden. Dies ist insofern von wesentlicher Bedeutung, als keine entsprechende Adaptierung der Ressourcenausstattung (u.a.) im Bereich Personal entsprechend der zugrundeliegenden Akkreditierungserfordernisse vorgenommen wurde, weshalb im Studienjahr 2021 aus 2022, die Betreuungsrelation im Bachelorstudiengang „Humanmedizin“ 1:239,6 betrug und im Masterstudiengang „Humanmedizin“ 1:78,
  6. So führte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde vom
  7. Jänner 2023 auch selbst aus, dass (erst jetzt) aktuelle Verhandlungen der Privatuniversität mit weiteren Kliniken geführt werden, so „dass die betroffenen Chefärzte bzw Abteilungsleiter der Kliniken in Zukunft als hauptberufliche Mitglieder“ der Beschwerdeführerin agieren. Folglich bestehen schon aus diesen Gründen nach wie vor erhebliche Mängel in den Studiengängen „Humanmedizin“ dieser Privatuniversität. Bei Mängeln in der ärztlichen Berufsausübung sind jedenfalls gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl (Gesundheitsinteressen) zu befürchten und damit Gefahr in Verzug gegeben, und zwar auch dann, wenn die Mängel bzw. Störungen bislang noch nicht zu einer unmittelbaren Bedrohung der Gesundheit und des Lebens von Patienten geführt haben. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht es nicht als unverhältnismäßig an, wenn eine Erhöhung der Anzahl von Medizinstudierenden und angehenden Medizinern, die ein mit Qualitätsmängeln behaftetes Studium absolvieren, im Interesse der betroffenen Studierenden und des (heimischen) Gesundheitssystems verhindert wird. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass die Privatuniversität pro Semester EUR 12.500,- an Studiengebühren für das – 6 Semester dauernde – Masterstudium „Humanmedizin“ einhebt. Sollten daher weiterhin Studierende in den Masterstudiengang „Humanmedizin“ an dieser Privatuniversität aufgenommen werden, ist für diese Studierende auch ein erheblicher Vermögensnachteil zu befürchten, falls dieser Masterstudiengang widerrufen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für diese Studierenden nicht gesichert ist, ob sämtliche erbrachten Leistungen zur Gänze an einer anderen Universität im Rahmen eines Verfahrens nach § 78 Universitätsgesetz (UG) anerkannt würden.Bei Mängeln in der ärztlichen Berufsausübung sind jedenfalls gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl (Gesundheitsinteressen) zu befürchten und damit Gefahr in Verzug gegeben, und zwar auch dann, wenn die Mängel bzw. Störungen bislang noch nicht zu einer unmittelbaren Bedrohung der Gesundheit und des Lebens von Patienten geführt haben. Demzufolge sieht das Bundesverwaltungsgericht es nicht als unverhältnismäßig an, wenn eine Erhöhung der Anzahl von Medizinstudierenden und angehenden Medizinern, die ein mit Qualitätsmängeln behaftetes Studium absolvieren, im Interesse der betroffenen Studierenden und des (heimischen) Gesundheitssystems verhindert wird. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass die Privatuniversität pro Semester EUR 12.500,- an Studiengebühren für das – 6 Semester dauernde – Masterstudium „Humanmedizin“ einhebt. Sollten daher weiterhin Studierende in den Masterstudiengang „Humanmedizin“ an dieser Privatuniversität aufgenommen werden, ist für diese Studierende auch ein erheblicher Vermögensnachteil zu befürchten, falls dieser Masterstudiengang widerrufen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für diese Studierenden nicht gesichert ist, ob sämtliche erbrachten Leistungen zur Gänze an einer anderen Universität im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 78, Universitätsgesetz (UG) anerkannt würden. Demgegenüber treten allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin in den Hintergrund, zumal sie solche auch gar nicht konkret vorbrachte. Die Beschwerde betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. etwa VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, m.w.H.). Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche etwa VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143, m.w.H.). 3.
  8. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Widerruf der Akkreditierung nach § 26 Abs. 2 HS-QSG als contrarius actus zur Akkredi-tierung vorgesehen ist und von der AQ Austria von Amts wegen vorzunehmen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dass bei gravierenden Mängeln im Gesundheitswesen Gefahr in Verzug gegeben ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Widerruf der Akkreditierung nach Paragraph 26, Absatz 2, HS-QSG als contrarius actus zur Akkredi-tierung vorgesehen ist und von der AQ Austria von Amts wegen vorzunehmen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dass bei gravierenden Mängeln im Gesundheitswesen Gefahr in Verzug gegeben ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2266337.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.