2 Z 1 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) i.V.m. § 25 Abs. 3 HS-QSG widerrufen werde (Spruchpunkt I.1.), der Träger der Privatuniversität binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides der belangten Behörde
3 HS-QSG einen Plan zur Abwicklung vorzulegen habe, der den Studierenden des betroffenen Masterstudienganges „Humanmedizin“ einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermögliche (Spruchpunkt I.2.) und dass
GVG die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen werde. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung des Bescheides unmittelbar die Bewerbung und die Aufnahme von Studierenden in den Masterstudiengang „Humanmedizin“ zu unterlassen (Spruchpunkt I.3.). Hinsichtlich der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung mit Auflagen sprach die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, den Masterstudiengang „Humanmedizin“ in der beantragten Form durchzuführen und den entsprechenden akademischen Grad zu verleihen (Spruchpunkt II.5.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Akkreditierung des mit Bescheid vom 29. Mai 2015, Zl. I/A06-48/2015, akkreditierten Masterstudienganges „Humanmedizin“
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, HS-QSG widerrufen werde (Spruchpunkt römisch eins.1.), der Träger der Privatuniversität binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides der belangten Behörde
Paragraph 26, Absatz 3, HS-QSG einen Plan zur Abwicklung vorzulegen habe, der den Studierenden des betroffenen Masterstudienganges „Humanmedizin“ einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermögliche (Spruchpunkt römisch eins.2.) und dass
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen werde. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung des Bescheides unmittelbar die Bewerbung und die Aufnahme von Studierenden in den Masterstudiengang „Humanmedizin“ zu unterlassen (Spruchpunkt römisch eins.3.). Hinsichtlich der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung mit Auflagen sprach die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, den Masterstudiengang „Humanmedizin“ in der beantragten Form durchzuführen und den entsprechenden akademischen Grad zu verleihen (Spruchpunkt römisch zwei.5.). Begründend führte die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst aus: Würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen, wäre die Privatuniversität bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Widerrufsverfahrens weiterhin berechtigt, Studierende in den Masterstudiengang „Humanmedizin“ aufzunehmen. Der Schutz berechtigter öffentlicher Interessen sei zum einen der Schutz der zukünftigen Studierenden und Absolventen und ihrer berechtigten Interessen, die durch die weitere Aufnahme in den mit wesentlichen Qualitätsmängeln behafteten Masterstudiengang „Humanmedizin“ verletzt würden, sowie zum anderen das herausragende öffentliche Interesse an einer qualitätsvollen Ausbildung von zukünftigen Ärzten im Bereich der Humanmedizin. Wie sich aus § 26 Abs. 3 HS-QSG ergebe, hätten die Studierenden prinzipiell einen Anspruch darauf, ihr Studium innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraums abzuschließen. Die Anzahl der Medizinstudierenden und angehenden Mediziner, die ein mit Qualitätsmängeln behaftetes Studium absolvieren und nach Abschluss der Fachärzteausbildung über eine Berufsberechtigung als Humanmediziner verfügen würden, würde hierdurch noch weiter erhöht – und im Lichte der großen Zahl an Studierenden im Bachelorstudium „Humanmedizin“ nicht bloß in einem nicht signifikant ins Gewicht fallenden Ausmaß. Eine solche Ausweitung müsse im Interesse der betroffenen Studierenden, vor allem aber auch des (heimischen) Gesundheitssystems verhindert werden. Der Schutz berechtigter öffentlicher Interessen sei zum einen der Schutz der zukünftigen Studierenden und Absolventen und ihrer berechtigten Interessen, die durch die weitere Aufnahme in den mit wesentlichen Qualitätsmängeln behafteten Masterstudiengang „Humanmedizin“ verletzt würden, sowie zum anderen das herausragende öffentliche Interesse an einer qualitätsvollen Ausbildung von zukünftigen Ärzten im Bereich der Humanmedizin. Wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, HS-QSG ergebe, hätten die Studierenden prinzipiell einen Anspruch darauf, ihr Studium innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraums abzuschließen. Die Anzahl der Medizinstudierenden und angehenden Mediziner, die ein mit Qualitätsmängeln behaftetes Studium absolvieren und nach Abschluss der Fachärzteausbildung über eine Berufsberechtigung als Humanmediziner verfügen würden, würde hierdurch noch weiter erhöht – und im Lichte der großen Zahl an Studierenden im Bachelorstudium „Humanmedizin“ nicht bloß in einem nicht signifikant ins Gewicht fallenden Ausmaß. Eine solche Ausweitung müsse im Interesse der betroffenen Studierenden, vor allem aber auch des (heimischen) Gesundheitssystems verhindert werden. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führt sie zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus: § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG habe als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 13 VwGVG. Die Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ sei vom gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der institutionellen Reakkreditierung mitumfasst und falle somit in den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG. Eine von der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung isolierte Entscheidung über eine Verlängerung oder Nichtverlängerung dieses Studienganges wäre auch
12 zweiter Satz HS-QSG nicht möglich. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG habe als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber Paragraph 13, VwGVG. Die Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ sei vom gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der institutionellen Reakkreditierung mitumfasst und falle somit in den Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG. Eine von der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung isolierte Entscheidung über eine Verlängerung oder Nichtverlängerung dieses Studienganges wäre auch
Paragraph 24, Absatz 12, zweiter Satz HS-QSG nicht möglich. Selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass hinsichtlich des Masterstudienganges „Humanmedizin“ die Voraussetzungen für eine weitere Akkreditierung nicht vorliegen würden, dürfte dies nicht zu einem Widerruf, sondern nur zu einer Nichtverlängerung der Akkreditierung des Studienganges führen. Es wäre daher entweder denkbar gewesen, dass die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung des Masterstudienganges „Humanmedizin“ abweise, oder dass sie in Spruchpunkt II.
8 zweiter Satz HS-QSG umfasst eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien.3.1.1.
Paragraph 24, Absatz 8, zweiter Satz HS-QSG umfasst eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung
9 HS-QSG dritter und vierter Satz innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung
Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG dritter und vierter Satz innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
1 Z 1 zweiter Satz HS-QSG verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens, wenn das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen ist.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz HS-QSG verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens, wenn das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen ist.
2 Z 1 HS-QSG besteht die Verpflichtung des Boards der AQ Austria zum Widerruf der Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nach Privathochschulgesetz (PrivHG) nicht mehr vorliegen.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, HS-QSG besteht die Verpflichtung des Boards der AQ Austria zum Widerruf der Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nach Privathochschulgesetz (PrivHG) nicht mehr vorliegen.
3 HS-QSG hat im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der AQ Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die AQ Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
Paragraph 26, Absatz 3, HS-QSG hat im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der AQ Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die AQ Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden. Um Studierenden einen Studienabschluss
Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board der AQ Austria
4 HS-QSG eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.Um Studierenden einen Studienabschluss
Absatz 3, zu ermöglichen, kann das Board der AQ Austria
Paragraph 26, Absatz 4, HS-QSG eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.
VO ist die Betreuungsrelation von hauptberuflichem wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal zu Studierenden den Profilen der Studiengänge angemessen. Unter hauptberuflichem Personal werden Personen verstanden, die in einem Ausmaß von mindestens 50 % an der Privatuniversität beschäftigt sind.
Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, PU-AkkVO ist die Betreuungsrelation von hauptberuflichem wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal zu Studierenden den Profilen der Studiengänge angemessen. Unter hauptberuflichem Personal werden Personen verstanden, die in einem Ausmaß von mindestens 50 % an der Privatuniversität beschäftigt sind.
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.1.
2 Z 1 HS-QSG die Verpflichtung der belangten Behörde zum Widerruf der Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nach PrivHG nicht mehr vorliegen und Mängel
9 HS-QSG nach Einschätzung der belangten Behörde nicht innerhalb von 2 Jahren behebbar sind. Diese Pflicht zum Widerruf besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit – also unabhängig von allfälligen laufenden Akkreditierungsverfahren.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, HS-QSG die Verpflichtung der belangten Behörde zum Widerruf der Akkreditierung durch Bescheid, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nach PrivHG nicht mehr vorliegen und Mängel
Paragraph 24, Absatz 9, HS-QSG nach Einschätzung der belangten Behörde nicht innerhalb von 2 Jahren behebbar sind. Diese Pflicht zum Widerruf besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit – also unabhängig von allfälligen laufenden Akkreditierungsverfahren. Der Widerruf der Akkreditierung nach § 26 Abs. 2 HS-QSG ist als contrarius actus zur Akkredi-tierung vorgesehen und von der belangten Behörde im gegebenen Anlassfall von Amts wegen vorzunehmen. Eine abweisende Entscheidung in Bezug auf einzelne Studiengänge im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist gesetzlich nicht vorgesehen, ein Widerruf einer Akkreditierung jedoch schon (vgl. § 26 Abs. 2 HS-QSG). Der Widerruf der Akkreditierung nach Paragraph 26, Absatz 2, HS-QSG ist als contrarius actus zur Akkredi-tierung vorgesehen und von der belangten Behörde im gegebenen Anlassfall von Amts wegen vorzunehmen. Eine abweisende Entscheidung in Bezug auf einzelne Studiengänge im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist gesetzlich nicht vorgesehen, ein Widerruf einer Akkreditierung jedoch schon vergleiche Paragraph 26, Absatz 2, HS-QSG). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 13 VwGVG habe, ist nicht nachvollziehbar. Diese Bestimmung im HS-QSG bezieht sich explizit nur auf das Reakkreditierungsverfahren und will verhindern, dass es allein aufgrund einer Verfahrensdauer von mehr als den vorgesehenen neun Monaten zu einem Erlöschen der institutionellen Akkreditierung durch Fristablauf kommen kann und die Bildungseinrichtung somit Gefahr läuft, allein infolge von Verfahrensverzögerungen (zumindest vorübergehend) ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Keineswegs bezieht sich § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG auf amtswegige Widerrufsverfahren, deren einziger Bezug zu einem Reakkreditierungsverfahren darin besteht, dass in diesem Verfahren jene Missstände zu Tage getreten sind, die die Einleitung eines amtswegigen Widerrufsverfahrens für angezeigt erscheinen ließen. Aus rechtlicher Sicht ist ein solches Widerrufsverfahren ein völlig selbständiges Verfahren, das keinerlei Verbindung zum Reakkreditierungsverfahren aufweist und schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich von § 26 Abs. 1 Z 1 HS-QSG fällt.Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber Paragraph 13, VwGVG habe, ist nicht nachvollziehbar. Diese Bestimmung im HS-QSG bezieht sich explizit nur auf das Reakkreditierungsverfahren und will verhindern, dass es allein aufgrund einer Verfahrensdauer von mehr als den vorgesehenen neun Monaten zu einem Erlöschen der institutionellen Akkreditierung durch Fristablauf kommen kann und die Bildungseinrichtung somit Gefahr läuft, allein infolge von Verfahrensverzögerungen (zumindest vorübergehend) ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Keineswegs bezieht sich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG auf amtswegige Widerrufsverfahren, deren einziger Bezug zu einem Reakkreditierungsverfahren darin besteht, dass in diesem Verfahren jene Missstände zu Tage getreten sind, die die Einleitung eines amtswegigen Widerrufsverfahrens für angezeigt erscheinen ließen. Aus rechtlicher Sicht ist ein solches Widerrufsverfahren ein völlig selbständiges Verfahren, das keinerlei Verbindung zum Reakkreditierungsverfahren aufweist und schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG fällt. Dementsprechend ist die Amtsbestätigung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Widerruf der Akkreditierung nach § 26 Abs. 2 HS-QSG als contrarius actus zur Akkredi-tierung vorgesehen ist und von der AQ Austria von Amts wegen vorzunehmen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dass bei gravierenden Mängeln im Gesundheitswesen Gefahr in Verzug gegeben ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Widerruf der Akkreditierung nach Paragraph 26, Absatz 2, HS-QSG als contrarius actus zur Akkredi-tierung vorgesehen ist und von der AQ Austria von Amts wegen vorzunehmen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dass bei gravierenden Mängeln im Gesundheitswesen Gefahr in Verzug gegeben ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2266337.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.