4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss vom 13.06.2022, Zl. W228 2254465-1/10Z, gab das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag von DI (FH) XXXX , vom 13.06.2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.03.2022 statt und bewilligte die Verfahrenshilfe.Mit Beschluss vom 13.06.2022, Zl. W228 2254465-1/10Z, gab das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag von DI (FH) römisch 40 , vom 13.06.2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.03.2022 statt und bewilligte die Verfahrenshilfe. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21.06.2022 wurde der nunmehrige Antragsteller
Vm § 27 GeORAKNÖ in der Beschwerdesache von DI (FH) XXXX zum Vertreter bestellt.Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21.06.2022 wurde der nunmehrige Antragsteller
Paragraphen 63, 64, ZPO in Verbindung mit Paragraph 27, GeORAKNÖ in der Beschwerdesache von DI (FH) römisch 40 zum Vertreter bestellt. Mit Erkenntnis vom 12.01.2023, Zl. 2254465-1/37E, sprach das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 04.10.2022 sowie 05.12.2022, bei der der nunmehrige Antragsteller als Vertreter des Beschwerdeführers jeweils anwesend war – aus, dass die Beschwerde
GVG abgewiesen wird.Mit Erkenntnis vom 12.01.2023, Zl. 2254465-1/37E, sprach das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 04.10.2022 sowie 05.12.2022, bei der der nunmehrige Antragsteller als Vertreter des Beschwerdeführers jeweils anwesend war – aus, dass die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen wird. Am 01.12.2022 stellte der Antragsteller den Antrag, näher bezeichnete Barauslagen und Fahrtkosten
PO bzw. § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen und ihm auf sein angeführtes Konto zu überweisen. Am 01.12.2022 stellte der Antragsteller den Antrag, näher bezeichnete Barauslagen und Fahrtkosten
Paragraph 393, Absatz 2, StPO bzw. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen und ihm auf sein angeführtes Konto zu überweisen. Nach Antragseinschränkung vom 06.02.2023, mit welcher die Barauslagen entfielen, blieben konkret Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 42,44 für die Strecke von seiner Kanzlei zum Bundesverwaltungsgericht und retour als Antrag aufrecht (einmal Kilometergeld für den 04.10.2022, einmal öffentliche Verkehrsmittel für den 25.11.2022). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zuspruch der Fahrtkosten § 8a VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise: Verfahrenshilfe § 8a.
GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der Verfahrenshelfer hat nur dann Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, wenn der Partei die Begünstigung nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO gewährt wurde (s. Klauser/Kodek, JN-ZPO18 §64 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.
1 RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (§ 1 Abs. 2 RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrenshelfers zu tun, welche nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307).“Nicht verkannt wird, dass der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen hat, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgegolten seien, sodass ein entsprechender Entlohnungsanspruch entfalle (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Allerdings erklären die Zivilgerichte eine derartige Auffassung in ständiger Rechtsprechung explizit für unzutreffend, vergleiche etwa das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i: „
Paragraph 23, Absatz eins, RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (Paragraph eins, Absatz 2, RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrenshelfers zu tun, welche nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307).“ Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom VwGH zu beurteilende § 51a VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr § 8a Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des BVwG nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO maßgeblich sein.Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom VwGH zu beurteilende Paragraph 51 a, VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des BVwG nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO maßgeblich sein. Der Antragsteller hat somit dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten. Die, vom Antragsteller in seinem Antrag aufgelisteten, Posten stellen Fahrtkosten dar. Folglich ist dem Antrag des Antragstellers spruchgemäß stattzugeben und ihm der Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von € 42,44 zuzusprechen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist zulässig, da – wie dargestellt – zwar eine einheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte besteht, wonach aus § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO abzuleiten ist, dass der Verfahrenshelfer den Ersatz der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich Fahrtkosten geltend machen kann, auch wenn diese nach § 23 Abs. 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären. Allerdings hat der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten sind (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Durch den nunmehrigen ausdrücklichen Verweis des § 8a Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die ZPO ist nach Auffassung des BVwG zwar die Heranziehung der Rechtsprechung der Zivilgerichte naheliegend, allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist zulässig, da – wie dargestellt – zwar eine einheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte besteht, wonach aus Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO abzuleiten ist, dass der Verfahrenshelfer den Ersatz der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich Fahrtkosten geltend machen kann, auch wenn diese nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären. Allerdings hat der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgegolten sind (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Durch den nunmehrigen ausdrücklichen Verweis des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die ZPO ist nach Auffassung des BVwG zwar die Heranziehung der Rechtsprechung der Zivilgerichte naheliegend, allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2254465.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.