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{'item': 'W228 2254465-1'}

Obsah (11)Art. 133§§ 63§ 28§ 393§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 8a§ 23§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW228 2254465-1 Spruch, W228 2254465-1/40Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss vom 13.06.2022, Zl. W228 2254465-1/10Z, gab das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag von DI (FH) XXXX , vom 13.06.2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.03.2022 statt und bewilligte die Verfahrenshilfe.Mit Beschluss vom 13.06.2022, Zl. W228 2254465-1/10Z, gab das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag von DI (FH) römisch 40 , vom 13.06.2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.03.2022 statt und bewilligte die Verfahrenshilfe. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21.06.2022 wurde der nunmehrige Antragsteller

§§ 63, 64 ZPO i

Vm § 27 GeORAKNÖ in der Beschwerdesache von DI (FH) XXXX zum Vertreter bestellt.Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21.06.2022 wurde der nunmehrige Antragsteller

Paragraphen 63, 64, ZPO in Verbindung mit Paragraph 27, GeORAKNÖ in der Beschwerdesache von DI (FH) römisch 40 zum Vertreter bestellt. Mit Erkenntnis vom 12.01.2023, Zl. 2254465-1/37E, sprach das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 04.10.2022 sowie 05.12.2022, bei der der nunmehrige Antragsteller als Vertreter des Beschwerdeführers jeweils anwesend war – aus, dass die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen wird.Mit Erkenntnis vom 12.01.2023, Zl. 2254465-1/37E, sprach das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 04.10.2022 sowie 05.12.2022, bei der der nunmehrige Antragsteller als Vertreter des Beschwerdeführers jeweils anwesend war – aus, dass die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen wird. Am 01.12.2022 stellte der Antragsteller den Antrag, näher bezeichnete Barauslagen und Fahrtkosten

§ 393Abs. 2 St

PO bzw. § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen und ihm auf sein angeführtes Konto zu überweisen. Am 01.12.2022 stellte der Antragsteller den Antrag, näher bezeichnete Barauslagen und Fahrtkosten

Paragraph 393, Absatz 2, StPO bzw. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen und ihm auf sein angeführtes Konto zu überweisen. Nach Antragseinschränkung vom 06.02.2023, mit welcher die Barauslagen entfielen, blieben konkret Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 42,44 für die Strecke von seiner Kanzlei zum Bundesverwaltungsgericht und retour als Antrag aufrecht (einmal Kilometergeld für den 04.10.2022, einmal öffentliche Verkehrsmittel für den 25.11.2022). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zuspruch der Fahrtkosten § 8a VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise: Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. […]
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. […]
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. § 64 ZPO lautet auszugsweise:Paragraph 64, ZPO lautet auszugsweise:
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung […] f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; […] § 23 RATG lautet auszugsweise:Paragraph 23, RATG lautet auszugsweise: Einheitssatz für Nebenleistungen
(1)Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. […] Tarifpost 9 des RATG lautet auszugsweise: Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist: 1. als Reisekosten
  1. a)die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
  2. b)sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen); […] Im konkreten Fall bedeutet dies:

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der Verfahrenshelfer hat nur dann Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, wenn der Partei die Begünstigung nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO gewährt wurde (s. Klauser/Kodek, JN-ZPO18 §64 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.

  1. at)E 31., mwN).Der Verfahrenshelfer hat nur dann Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, wenn der Partei die Begünstigung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO gewährt wurde (s. Klauser/Kodek, JN-ZPO18 §64 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.
  2. at)E 31., mwN). Mit bundesverwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 13.06.2022, Zl. W228 2254465-1/10Z, wurde dem Beschwerdeführer DI (FH) XXXX Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.03.2022 im vollen Umfang bewilligt.Mit bundesverwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 13.06.2022, Zl. W228 2254465-1/10Z, wurde dem Beschwerdeführer DI (FH) römisch 40 Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 17.03.2022 im vollen Umfang bewilligt. Klar erkennbarer Zweck von § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO ist, dass sowohl die Partei, als auch insbesondere der ihr zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt von der Tragung dieser Kosten (die Partei im Zivilverfahren jedenfalls einstweilen) befreit sein sollen (vgl. etwa AnwBl 1997/7307 mit Hinweisen auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte). Der Verfahrenshelfer hat somit Anspruch auf Zuspruch der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten (vgl. etwa explizit das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i).Klar erkennbarer Zweck von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO ist, dass sowohl die Partei, als auch insbesondere der ihr zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt von der Tragung dieser Kosten (die Partei im Zivilverfahren jedenfalls einstweilen) befreit sein sollen vergleiche etwa AnwBl 1997/7307 mit Hinweisen auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte). Der Verfahrenshelfer hat somit Anspruch auf Zuspruch der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten vergleiche etwa explizit das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i). Diese – ständige – Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO hat nach Auffassung des BVwG auch gegenständlich zur Anwendung zu gelangen, da § 8a Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist.Diese – ständige – Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO hat nach Auffassung des BVwG auch gegenständlich zur Anwendung zu gelangen, da Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist. Nicht verkannt wird, dass der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen hat, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten seien, sodass ein entsprechender Entlohnungsanspruch entfalle (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Allerdings erklären die Zivilgerichte eine derartige Auffassung in ständiger Rechtsprechung explizit für unzutreffend, vgl. etwa das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i: „

§ 23Abs.

1 RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (§ 1 Abs. 2 RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrenshelfers zu tun, welche nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307).“Nicht verkannt wird, dass der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen hat, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgegolten seien, sodass ein entsprechender Entlohnungsanspruch entfalle (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Allerdings erklären die Zivilgerichte eine derartige Auffassung in ständiger Rechtsprechung explizit für unzutreffend, vergleiche etwa das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i: „

Paragraph 23, Absatz eins, RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (Paragraph eins, Absatz 2, RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrenshelfers zu tun, welche nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307).“ Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom VwGH zu beurteilende § 51a VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr § 8a Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des BVwG nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs. 1 Z 1 lit f ZPO maßgeblich sein.Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom VwGH zu beurteilende Paragraph 51 a, VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des BVwG nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO maßgeblich sein. Der Antragsteller hat somit dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten. Die, vom Antragsteller in seinem Antrag aufgelisteten, Posten stellen Fahrtkosten dar. Folglich ist dem Antrag des Antragstellers spruchgemäß stattzugeben und ihm der Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von € 42,44 zuzusprechen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist zulässig, da – wie dargestellt – zwar eine einheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte besteht, wonach aus § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO abzuleiten ist, dass der Verfahrenshelfer den Ersatz der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich Fahrtkosten geltend machen kann, auch wenn diese nach § 23 Abs. 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären. Allerdings hat der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten sind (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Durch den nunmehrigen ausdrücklichen Verweis des § 8a Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die ZPO ist nach Auffassung des BVwG zwar die Heranziehung der Rechtsprechung der Zivilgerichte naheliegend, allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist zulässig, da – wie dargestellt – zwar eine einheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte besteht, wonach aus Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO abzuleiten ist, dass der Verfahrenshelfer den Ersatz der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich Fahrtkosten geltend machen kann, auch wenn diese nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären. Allerdings hat der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 – in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen – ausgesprochen, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgegolten sind (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Durch den nunmehrigen ausdrücklichen Verweis des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die ZPO ist nach Auffassung des BVwG zwar die Heranziehung der Rechtsprechung der Zivilgerichte naheliegend, allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2254465.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.