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{'item': 'W240 2266391-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4Artikel 46§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW240 2266391-1 Spruch, W240 2266391-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feic

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am 27.12.2022 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die Polizei festgenommen und stellte am 27.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 29.06.2022 und zuvor in Deutschland am 07.07.2021 sowie am 22.07.2021 anlässlich seiner Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er insbesondere angab, er würde stressbedingt gelegentlich Schlaftabletten nehmen. Er habe seinen Herkunftsstaat vor einem Jahr zu Fuß verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt, dort sei er zwei Wochen geblieben, danach sei er nach Österreich gelangt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.12.2022, Zl. 1338469800/224032760, wurde über den BF zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens, gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.12.2022, Zl. 1338469800/224032760, wurde über den BF zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens, gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.12.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.12.2022 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 05.01.2023 stimmten die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 05.01.2023 stimmten die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.

Am 12.01.2023 tätigte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA folgende Angaben: „(…) LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. Ich habe nur großen Stress … LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente? VP: Körperlich habe ich keine Beschwerden. Ich bin aber psychisch total fertig, seit ich hörte, dass mein Vater in Afghanistan im Zuge einer religiösen Zeremonie getötet wurde. Ich kann nicht schlafen und muss Medikamente nehmen. Die helfen aber nicht. LA: Waren Sie schon bei einem Arzt? VP: Ja. Seit 5 Jahren bin ich in psychischer Behandlung. Bei mir wurden schwere Depressionen diagnostiziert. Auch in Italien war ich in Behandlung und bekam Medikamente. Gestern war ich hier bei einem Psychologen. Man sagte mir, dass ich die Medikamente regelmäßig einnehmen soll. LA: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden? VP: Bei dem Vorfall war ich noch in Afghanistan. Seither bin ich in Behandlung. LA: Wurden noch weitere Untersuchungstermine vereinbart? VP: Ja. Nächste Woche. Nachgefragt beim Arzt hier. LA: Waren Sie jemals in Österreich stationär in einem Krankenhaus aufhältig? VP: Nein. Ich muss nur abends die 2 Tabletten einnehmen. LA: Verfügen Sie über medizinische Unterlagen, die Ihre Angaben bestätigen? VP: Nein. Ich habe nichts bekommen. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde, Mitgliedstaaten und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. VP: Ja. … LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weitere Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. LA: Entsprechen Ihre Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 27.12.2022 vorgebracht haben der Wahrheit? VP: Ich stand bei der Befragung unter Schock und weiß nicht mehr was ich gesagt habe. Anm.: VP wird von Pkt. 9.6 (Reiseroute) bis 9.7.4 (Gründe gegen eine Rückkehr) aus EB rückübersetzt.Anmerkung, VP wird von Pkt. 9.6 (Reiseroute) bis 9.7.4 (Gründe gegen eine Rückkehr) aus EB rückübersetzt. LA: Sind diese Angaben korrekt? VP: Die Reiseroute stimmt nicht. Ich bin von Italien zuerst nach Deutschland gereist. Ich war 9,5-10 Monate in Deutschland und habe einen Deutschkurs besucht. Ich wurde aber wieder nach Italien geschickt. Erst dann bin ich nach Österreich gereist. Ich habe sogar in Deutschland gearbeitet. Ich wollte mich schnell dort integrieren LA: Haben Sie in Österreich, oder in einem anderen Staat in Europa, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Italien hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich zugestimmt. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Asylgesetz 2005 und gem. §52a Absatz 2, BFA-VG haben Sie bereits erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich will auf keinen Fall nach Italien zurück. Die Lage dort ist katastrophal. Ich musste in einem kleinen Zimmer mit 7-8 weiteren Personen leben. Ich habe psychische Probleme und muss Tabletten nehmen, um Schlaf zu bekommen. Die anderen Leute waren streng gläubige Moslems. Sie waren sehr früh wach und haben laut den Koran gelesen und gebetet. Ich respektiere alle Religionen, aber sie hatten kein Verständnis für mich. Kurz darauf wurde mein Handy gestohlen. Ich habe es dem Personal im Camp erzählt und gebeten in ein anderes Zimmer wechseln zu können. Sie haben nur gemeint, dass ich besser auf meine Sachen aufpassen muss. Wie kann ich dorthin zurückkehren, wenn ich dort keine Sicherheit habe. LA: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig? VP: Im Juni 2022 wurde ich von Deutschland zurückgeschickt. Dann war ich durchgehend dort bis zu meiner Einreise in Österreich. Nachgefragt war ich vor Deutschland etwa 2 Wochen in Italien in Quarantäne und ein paar Tage am Bahnhof in Mailand. LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Italien konkret Sie betreffende Vorfälle? Außer den bereits geschilderten Problemen mit dem Zimmer und dem Handy. VP: Nein. Ich hatte auch nie Probleme mit den Behörden. LA: Haben Sie bzgl. des geschilderten Vorfalls (Handy) eine Anzeige bei der Polizei erstattet? VP: Ja. Ich bekam dort auch eine Bestätigung. Die habe ich aber verloren. LA: Ihnen wurden mit der Ladung das Länderinformationsblatt zu Italien ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl. 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl. 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren. LA: Möchten Sie jetzt zu dem Ihnen ausgefolgten aktuellen Länderinformationsblatt zu Italien eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe es erhalten aber nicht gelesen. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja Anm.: Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.Anmerkung, Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? VP: Mein Geburtsdatum ist falsch. Ich wurde am XXXX geboren. Ich glaube auch an keine Religionen. Inzwischen habe ich den Glauben an Alles verloren. In Italien wollte ich mich 4-5 Mal umbringen. Nur wegen dem Gedanken an meine Mutter lebe ich noch. Der Rest ist korrektVP: Mein Geburtsdatum ist falsch. Ich wurde am römisch 40 geboren. Ich glaube auch an keine Religionen. Inzwischen habe ich den Glauben an Alles verloren. In Italien wollte ich mich 4-5 Mal umbringen. Nur wegen dem Gedanken an meine Mutter lebe ich noch. Der Rest ist korrekt (…)“ Durch das BFA wurde am 12.01.2023 eine schriftliche Nachfrage zum medizinischen Status des BF beim österreichischen Anhaltezentrum, in welchem dieser zu diesem Zeitpunkt aufhältig war, gestellt. Am 12.01.2023 wurde dem BFA durch das österreichische Anhaltezentrum mitgeteilt, dass aufgrund der Behauptung des BF, wonach dieser an Schlafstörungen und Depressionen leide, am 13.01.2023 ein Termin beim diensthabenden Kurativarzt fixiert worden sei, weiters wurden die folgenden betreffend den BF aufliegenden medizinischen Unterlagen übermittelt: - Stammdatenblatt der Ambulanz des Anhaltezentrums, wonach der BF am 09.01.2023 aufgenommen worden sei und an Insomnie (Ein- und Durchschlafstörung) leidet, weiters wurden dem BF Mexalen 500 (Schmerztabletten), Atarax 25 mg (zur Angstlösung bei psychischen und körperlichen Erkrankungen) wegen „Stress“, Quetiapin 25 mg (ein atypisches Neuroleptikum, das zur Behandlung von Schizophrenie sowie von manischen und depressiven Episoden, die bei einer bipolaren Störung auftreten) und Passedan verschrieben bzw. festgehalten, dass er diese Mittel nimmt. - Es wurde am 10.01.2023 als aktuelle Beschwerden „Stress und ESST“ festgehalten im Stammblatt der Ambulanz des Anhaltezentrums, beim psychischen Status steht „keine Suizidalität“ 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Im Bescheid wurde insbesondere auch festgestellt, dass der BF an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten leide. Beweiswürdigend wurde insbesondere wie folgt ausgeführt: „(…) Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren und dem Akteninhalt. Dass Sie an lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Sie wurden bei der Erstbefragung durch die Polizei dahingehend befragt, ob Sie an irgendwelchen Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden leiden. Dies verneinten Sie und gaben nur an gelegentlich stressbedingt Schlaftabletten zu nehmen. Sie sind - wie jeder Häftling - bei Ihrer Inhaftierung in Österreich untersucht worden. Dabei hätte man lebensbedrohliche Erkrankungen diagnostiziert, falls solche vorgelegen wären, es wurden jedoch keine diagnostiziert. Es wurde auch keine Haftunfähigkeit festgestellt. Bei der Einvernahme gaben Sie auf diesbezügliche Fragestellung hin an, dass Sie wegen Schlafstörungen Tabletten nehmen würden. Diese Probleme hätten Sie, weil Ihr Vater angeblich vor 5 Jahren bei einer religiösen Zeremonie getötet worden wäre. Sie könnten deswegen nicht schlafen und müssten Medikamente nehmen. Sie wären seit 5 Jahren in psychischer Behandlung. Es wären angeblich schwere Depressionen diagnostiziert worden. Auch in Italien wären Sie in Behandlung gewesen und hätten Medikamente bekommen. Im AHZ wären Sie beim Psychologen gewesen und dieser hätte Ihnen gesagt, dass Sie die Tabletten nehmen sollen. Sie gaben weiters an, dass Sie sich in Italien 4-5 Mal umzubringen wollten und wären nur wegen dem Gedanken an Ihre Mutter noch am Leben. Sie legten im Rahmen Ihrer Einvernahme keinerlei medizinischen Unterlagen vor. Dass je eine stationäre Betreuung aufgrund Ihrer Beschwerden notwendig gewesen wäre, haben Sie nicht vorgebracht. Eine Anfrage im AHZ um Übermittlung der medizinischen Unterlagen ergab, dass Ihnen wegen Kopfschmerzen, Stress und Schlafproblemen Medikamente verschrieben wurden. Eine Notwendigkeit zu weiteren Behandlungen geht nicht hervor. Bezüglich Ihrer angeblichen Selbstmordgedanken in Italien wurde ein Termin beim Arzt am 13.01.2023 fixiert. Es wurde bei diesem Termin keine Haftuntauglichkeit festgestellt, da Sie noch immer in Schubhaft sind. Die von Ihnen angegebenen Erkrankung (Schlafstörungen aufgrund psychischer Probleme) kann im Zusammenhang mit den im Akt aufliegenden ärztlichen Unterlagen keinesfalls als schwer oder lebensbedrohend angesehen werden. Wären Ihre Probleme tatsächlich lebensbedrohlich gewesen, hätten die Ärzte dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und Sie wären nicht entlassen worden. Anderslautende medizinische Unterlagen legten Sie trotz dezidierter Aufforderung nicht vor. Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das BFA davon aus, dass Sie derzeit weder an einer schweren Krankheit leiden noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht und es kann auch davon ausgegangen werden, dass ihr derzeitiger Gesundheitszustand nicht von lebensbedrohlichem Charakter ist. (…)“

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren und auf die konkreten vom BF vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und seine persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar eingegangen sei, insbesondere nicht auf seine prekäre gesundheitliche Situation. Der BF habe ua. auf seine prekäre psychische Gesundheit hingewiesen, auf die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankungen aufgrund der verschiedenen Diagnosen, seiner Selbstverletzungen und seiner Depression, die im Falle einer Abschiebung nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer drastischen Verschlechterung führen würde. Ebenso habe der Beschwerdeführer ausführlich und konkret erklärt, wie katastrophal die Unterbringungsbedingungen in Italien gewesen seien, ebenso mit welchen Gefahren er aufgrund seiner Ablehnung des Islam ausgesetzt gewesen sei. Des Weiteren sei die persönliche Situation des Beschwerdeführers derart vulnerabel, dass Italien, wo die Chance eines Unterbringungsplatzes höchstens 50 Prozent betragen würden, jedenfalls für die humanitäre Betreuung ebenso wie für die inhaltliche Bearbeitung des Asylantrages ungeeignet wäre. Dies zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch ausführlich vorgebracht habe, dass er Italien aufgrund der existentiellen Notlage verlassen habe, die er ertragen hätte müssen. Die Länderberichte seien im Übrigen auch bereits veraltet. Aus den aktuellen Länderberichten, gehe eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Italien hervor, was für den Beschwerdeführer besonders bedeutsam sei. Es werde übersehen, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei und in diesem Sinne bezogen auf Italien besonders sensibel vorzugehen sei. Das Bundesamt sei jedoch auf das konkrete Vorbringen nicht eingegangen. Weder sei die Gesundheit des Beschwerdeführers adäquat untersucht worden, noch seien die vom Beschwerdeführer dargestellten Vorfälle überprüft worden. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein vorläufiger Arztbrief eines deutschen Universitätsklinikums vom 27.07.2021 übermittelt mit den Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung (gesichert) ICD-10, F43.1, mittelgradige depressive Episode (gesichtet)“ und ein mit 08.11.2021 datierter Befund einer psychiatrischen Institutsambulanz mit den Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und mittelgradige depressive Episode (F 32.1). Ebenfalls mit der Beschwerde wurde ein aktueller Untersuchungsbericht vorgelegt über die Untersuchung des BF im österreichischen Anhaltezentrum am 16.01.
  2. Es wurde insbesondere festgehalten, dass der BF „wenig depressiv sei, besser schlafe, jedoch dauernd aufschrecke, wenn Kollegen Lärm machen würden“ Weiters wurde vermerkt „kein Hinweis auf Suizidalität“ und angemerkt „Med. weiter“.
  3. Laut aktuellem ZMR-Auszug befand sich der BF bis 17.01.2023 in Schubhaft und ist aktuell in einem „Therapie-Unterkunftsgebäude“ der BBU in Österreich gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)[…] [4) […] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist ist. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gründet daher auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 05.01.2023 stimmten die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zu.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist ist. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers gründet daher auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 05.01.2023 stimmten die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Vf

GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung und im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und wurde auch auf Suizidalität des BF verwiesen. Vor dem BFA gab er insbesondere an, er sei seit fünf Jahren in psychischer Behandlung, es seien schwere Depressionen diagnostiziert worden. Ihm wurde erklärt, er müsse seine Medikamente regelmäßig einnehmen. Während seines Aufenthalts in Italien habe er vier bis fünf Mal Suizidgedanken gehabt. Zusammen mit der Beschwerde wurden Unterlagen aus 2021 von deutschen Kliniken vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an „posttraumatischer Belastungsstörung (F 43.1) und mittelgradiger depressiver Episode (F 32.1) leide. Am 12.01.2023 wurde dem BFA durch das österreichische Anhaltezentrum mitgeteilt, dass aufgrund der Behauptung des BF, wonach dieser an Schlafstörungen und Depressionen leide, am 13.01.2023 ein Termin beim diensthabenden Kurativarzt fixiert worden sei, weiters wurden betreffend den BF aufliegenden medizinischen Unterlagen übermittelt. Aus dem Stammdatenblatt der Ambulanz des Anhaltezentrums ergab sich, dass der BF am 09.01.2023 aufgenommen worden sei und an Insomnie (Ein- und Durchschlafstörung) leidet, weiters wurden dem BF Mexalen 500 (Schmerztabletten), Atarax 25 mg (zur Angstlösung bei psychischen und körperlichen Erkrankungen) wegen „Stress“, Quetiapin 25 mg (ein atypisches Neuroleptikum, das zur Behandlung von Schizophrenie sowie von manischen und depressiven Episoden, die bei einer bipolaren Störung auftreten) und Passedan verschrieben bzw. festgehalten, dass er diese Mittel nimmt. Ebenfalls mit der Beschwerde wurde ein aktueller Untersuchungsbericht vorgelegt über die Untersuchung des BF im österreichischen Anhaltezentrum am 16.01.
  2. Es wurde insbesondere festgehalten, dass der BF „wenig depressiv sei, besser schlafe, jedoch dauernd aufschrecke, wenn Kollegen Lärm machen würden“ Weiters wurde vermerkt „kein Hinweis auf Suizidalität“ und angemerkt „Med. weiter“. 2.2.
  3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 2.2.1. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 2.2.2.

den vom Beschwerdeführer vorgelegten und durch das BFA eingeholten medizinischen Unterlagen, deren Inhalt vom Bundesamt nicht erkennbar in Zweifel gezogen wurde, leidet der Beschwerdeführer an Erkrankungen in psychischer Hinsicht. Trotz der – durch medizinische Unterlagen – nachgewiesenen Erkrankungen des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, hinreichende Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Überstellung nach Italien zu tätigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellt seine aktuellen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF einzig auf die Unterlagen über die Untersuchung im Anhaltezentrum. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird insbesondere festgestellt, dass eine Anfrage im Anhaltezentrum um Übermittlung der medizinischen Unterlagen ergab, dass dem BF wegen Kopfschmerzen, Stress und Schlafproblemen Medikamente verschrieben wurden. Eine Notwendigkeit zu weiteren Behandlungen gehe aus diesen Unterlagen nicht hervor. Bezüglich der angeblichen Selbstmordgedanken in Italien wurde ein Termin beim Arzt am 13.01.2023 fixiert. Es wurde bei diesem Termin keine Haftuntauglichkeit festgestellt. Zu den Unterlagen über die Untersuchung im Anhaltezentrum ist darauf hinzuweisen, dass in diesen lediglich stichwortartig Beschwerden, Medikamente und Diagnosen notiert sind. Zum Verweis des BFA in der Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach sich der BF in Schubhaft befindet und auch deshalb der Gesundheitszustand ein gewisses Maß erreichen müsse, weil keine Haftuntauglichkeit bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass der BF jedoch laut aktuellem ZMR-Auszug nur bis 17.01.2023 in Schubhaft war und aktuell in einem „Therapie-Unterkunftsgebäude“ der BBU in Österreich gemeldet ist. Diesbezüglich ist anzuführen, dass es das Bundesamt unterlassen hat, sich mit der Frage hinreichend auseinanderzusetzen, ob die in Österreich erfolgten ärztlichen Kontrollen einschließlich die allgemeine Behandlung mit Medikamenten aufgrund seiner psychischen Erkrankungen für den Beschwerdeführer in Italien gewährleistet sind sowie, ob die dem Beschwerdeführer in Österreich verordneten Medikamente in Italien verfügbar sind bzw. dem Beschwerdeführer als Asylwerber auch zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesamt hat weder eine medizinische Befundinterpretation noch ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt noch hat es sich mit den Erkrankungen des Beschwerdeführers erkennbar hinreichend auseinandergesetzt. Auch in diesem Zusammenhang hätte das Bundesamt Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, ob die in Österreich begonnenen Behandlungen, insbesondere in Form durch die ihm verordneten Medikamente in Italien für den Beschwerdeführer zugänglich sind und wären Feststellungen dahingehend zu treffen, wie im Fall von sich in Österreich begonnenen therapeutischen und/oder medikamentösen Behandlungen befindlichen Asylwerbern bei Dublin Überstellungen nach Italien sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer sowohl während als auch nach der Überstellung die erforderlichen therapeutischen und medikamentösen Behandlungen erhält. Daher hätte jedenfalls die Notwendigkeit weiterführender Ermittlungen erkannt werden müssen. In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren hinreichende Erhebungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen haben; dies unter Einbeziehung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der zwischenzeitig erfolgten Behandlungen; gegebenenfalls mit einer Aufforderung an den Beschwerdeführer bzw. an seine ausgewiesene Vertretung, diesbezüglich ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Darüber hinaus ist auch das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf das italienische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage, einschließlich der medizinischen Versorgung, vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wird zu überprüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebietet. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Bestimmungen von Art. 16 Dublin III-VO hingewiesen. In Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren hinreichende Erhebungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen haben; dies unter Einbeziehung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der zwischenzeitig erfolgten Behandlungen; gegebenenfalls mit einer Aufforderung an den Beschwerdeführer bzw. an seine ausgewiesene Vertretung, diesbezüglich ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Darüber hinaus ist auch das weitere Beschwerdevorbringen in Bezug auf das italienische Asylverfahren, insbesondere betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage, einschließlich der medizinischen Versorgung, vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und wird zu überprüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebietet. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Bestimmungen von Artikel 16, Dublin III-VO hingewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdeführers seinen aktuellen Gesundheitszustand und im Fall eines weiteren Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Italien zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Italien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen nach Art. 3 EMRK gebieten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdeführers seinen aktuellen Gesundheitszustand und im Fall eines weiteren Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Italien zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Italien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob allfällige Mängel im System im konkreten Fall des Beschwerdeführers einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen nach Artikel 3, EMRK gebieten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2266391.1.00

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