RL vorliegen (§ 3 Abs. 1 VertriebenenVO). So haben aber Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet,
RL vorliegen (Paragraph 3, Absatz eins, VertriebenenVO). Auch haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet,
RL vorliegen (§ 3 Abs. 2 VertriebenenVO). Auch haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet,
RL vorliegen (Paragraph 3, Absatz 2, VertriebenenVO). Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 14 festgehaltenen „Ermutigungen“ an die Mitgliedsstaaten, den Schutzumfang auch auf Personen mit Wohnsitz in der Ukraine auszudehnen, die vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich außerhalb der Ukraine - u.a. auch wegen Urlaubsreisen befanden, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht und die VertriebenenVO lediglich auf den in § 3 der VertriebenenVO genannten Personenkreis erweitert.Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 14 festgehaltenen „Ermutigungen“ an die Mitgliedsstaaten, den Schutzumfang auch auf Personen mit Wohnsitz in der Ukraine auszudehnen, die vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich außerhalb der Ukraine - u.a. auch wegen Urlaubsreisen befanden, hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht und die VertriebenenVO lediglich auf den in Paragraph 3, der VertriebenenVO genannten Personenkreis erweitert. Nachdem in der VertriebenenVO (anders etwa in der BRD) der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche - Personengruppen nicht in jenem Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt - ohne Rechtsgrundlage - den Personenkreis zu erweitern. Der Beschwerdeführer hielt sich zum 24.02.2022 nicht in der Ukraine auf, sondern war auf dem Schiff XXXX als Seemann („Ordinary Seaman“) erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war in der Ukraine selbsterhaltungsfähig und ist damit auch kein Familienangehöriger iSd der Bestimmung.Nachdem in der VertriebenenVO (anders etwa in der BRD) der Kreis der Schutzberechtigten trotz der Möglichkeit der Ausdehnung auch auf diese – beschwerdegegenständliche - Personengruppen nicht in jenem Ausmaß ausgeweitet wurde, ist es auch der belangten Behörde verwehrt - ohne Rechtsgrundlage - den Personenkreis zu erweitern. Der Beschwerdeführer hielt sich zum 24.02.2022 nicht in der Ukraine auf, sondern war auf dem Schiff römisch 40 als Seemann („Ordinary Seaman“) erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war in der Ukraine selbsterhaltungsfähig und ist damit auch kein Familienangehöriger iSd der Bestimmung. Dem BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu, noch kann diesem auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß § 62 Abs. 4 AsylG ausgestellt werden. Dem BF kommt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu, noch kann diesem auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG ausgestellt werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es dem BF unbenommen bleibt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei innerhalb dieses Verfahrens ebenso eine Prüfung über die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes erfolgt. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVerordnung - VertriebenenVO)“ auch auf ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24.02.2022 die Ukraine verlassen haben, anzuwenden ist. Zu dieser Frage liegt – schon aufgrund seiner Aktualität – bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu könnenDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig im Hinblick auf die Frage, ob die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVerordnung - VertriebenenVO)“ auch auf ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24.02.2022 die Ukraine verlassen haben, anzuwenden ist. Zu dieser Frage liegt – schon aufgrund seiner Aktualität – bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und sie erweist sich nicht als hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage iSd Rechtsprechung des VwGH ausgehen zu können European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W247.2264038.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.