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{'item': 'W280 2262198-1'}

Obsah (25)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 120§ 55§ 5§ 58§ 4§ 52§ 46§ 53§ 35§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 57Art. 8Art. 140§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW280 2262198-1 Spruch, W280 2262198-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX , AZ: XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G ab und verband diese Entscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G mit einer Ausweisung. 1.2. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab und verband diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung. 1.

  1. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX .02.2011, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 .02.2011, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Am XXXX .05.2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). 1.
  4. Am römisch 40 .05.2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). 1.
  5. Mit Beschluss vom XXXX .05.2011 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX .02.2011 ab. 1.
  6. Mit Beschluss vom römisch 40 .05.2011 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 .02.2011 ab. 1.
  7. Am XXXX .05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 120FPG angezeigt.

1.6. Am römisch 40 .05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 120, FPG angezeigt.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch weiterhin im Bundesgebiet und stellte mit per Telefax am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schreiben den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G

  1. In dem entsprechenden Formular ist als Name des Beschwerdeführers „ XXXX “ und als Geburtsdatum der „ XXXX 1973“ angegeben (Anm.: dies entspricht nicht den im Asylverfahren angegebenen Identitätsdaten: XXXX , geb. am XXXX 1980). Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sei nicht vorhanden. Er sei seit 2010 durchgehend in Österreich aufhältig und gehe einer Beschäftigung seit 2016 nach. Unterschrieben wurde der Antrag mit dem Namen „ XXXX “. 2.
  2. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch weiterhin im Bundesgebiet und stellte mit per Telefax am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schreiben den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. In dem entsprechenden Formular ist als Name des Beschwerdeführers „ römisch 40 “ und als Geburtsdatum der „ römisch 40 1973“ angegeben Anmerkung, dies entspricht nicht den im Asylverfahren angegebenen Identitätsdaten: römisch 40 , geb. am römisch 40 1980). Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sei nicht vorhanden. Er sei seit 2010 durchgehend in Österreich aufhältig und gehe einer Beschäftigung seit 2016 nach. Unterschrieben wurde der Antrag mit dem Namen „ römisch 40 “. Dem Telefax legte der Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe des MigrantInnenverein St. Marx, seinen ausgefüllten Antrag im Original, eine Kopie seines indischen Reisepasses (lautend auf XXXX , geb. am XXXX 1973, ausgestellt am XXXX 08.2020 in Wien, gültig bis XXXX .08.2025 mit der Nummer XXXX mit einem Vermerk der indischen Behörden, wonach er einen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX .03.2007 hat bzw. hatte), eine „Wohnrechtsvereinbarung“, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, einen ZMR-Auszug sowie eine Kopie seiner österreichischen E-card (lautend auf XXXX , geb. am XXXX 1973) bei.Dem Telefax legte der Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe des MigrantInnenverein St. Marx, seinen ausgefüllten Antrag im Original, eine Kopie seines indischen Reisepasses (lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 1973, ausgestellt am römisch 40 08.2020 in Wien, gültig bis römisch 40 .08.2025 mit der Nummer römisch 40 mit einem Vermerk der indischen Behörden, wonach er einen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .03.2007 hat bzw. hatte), eine „Wohnrechtsvereinbarung“, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, einen ZMR-Auszug sowie eine Kopie seiner österreichischen E-card (lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 1973) bei. 2.
  2. Am XXXX .09.2021 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen vier Wochen eine schriftliche Antragsbegründung, ein Lichtbild

§ 5Asyl

G-DV, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument (Original) sowie für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie, Übersetzung) vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit eines Heilungsantrages respektive der Zurückweisung seines Antrages belehrt.2.2. Am römisch 40 .09.2021 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen vier Wochen eine schriftliche Antragsbegründung, ein Lichtbild

Paragraph 5, AsylG-DV, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument (Original) sowie für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie, Übersetzung) vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit eines Heilungsantrages respektive der Zurückweisung seines Antrages belehrt. 2.

  1. Nach dem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2021 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom XXXX im Wesentlichen damit, dass er sich bereits seit 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet befinde und sich seit der Abweisung seines Asylantrags vielfältige Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben hätten. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich habe er viele Freundschaften geschlossen. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels werde er aufgrund seiner Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit sowie aufgrund der Unterstützung seiner Freunde keine Belastung für die Gebietskörperschaften darstellen. Er habe die deutsche Sprache erlernt und sich an das österreichische Gesellschaftsleben angepasst, hingegen verbinde ihn nichts mehr mit Indien. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses und der Geburtsurkunde gestellt und „beantragt“.2.
  2. Nach dem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .09.2021 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom römisch 40 im Wesentlichen damit, dass er sich bereits seit 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet befinde und sich seit der Abweisung seines Asylantrags vielfältige Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben hätten. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich habe er viele Freundschaften geschlossen. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels werde er aufgrund seiner Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit sowie aufgrund der Unterstützung seiner Freunde keine Belastung für die Gebietskörperschaften darstellen. Er habe die deutsche Sprache erlernt und sich an das österreichische Gesellschaftsleben angepasst, hingegen verbinde ihn nichts mehr mit Indien. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses und der Geburtsurkunde gestellt und „beantragt“. 2.
  3. Am XXXX .10.2022 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung einer Personenkontrolle unterzogen worden und konnte sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. Er habe keine Reisedokumente mitgeführt und sei er bei der illegalen Beschäftigung als Zeitungsausträger betreten worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt worden. Im Zuge der Einvernahme im HG –PAZ XXXX sei dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung Parteiengehör gewährt worden. 2.
  4. Am römisch 40 .10.2022 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung einer Personenkontrolle unterzogen worden und konnte sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. Er habe keine Reisedokumente mitgeführt und sei er bei der illegalen Beschäftigung als Zeitungsausträger betreten worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt worden. Im Zuge der Einvernahme im HG –PAZ römisch 40 sei dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung Parteiengehör gewährt worden. 2.
  5. Nach niederschriftlicher Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom XXXX .10.2022 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 2.
  6. Nach niederschriftlicher Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .10.2022 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 2.
  7. Mit oben zitiertem, nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf Mängelheilung vom

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt III.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

. § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)2.6. Mit oben zitiertem, nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf Mängelheilung vom

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

. Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1980, im gegenständlichen Verfahren jedoch den Namen XXXX , geboren am XXXX 1973, angegeben und eine dem entsprechende Reisepasskopie vorgelegt habe. Trotz Aufforderung habe er keinen indischen Reisepass (im Original) vorgelegt obwohl er einen gültigen Reisepass besitze bzw. lediglich eine schlecht-leserliche schwarz-weiß Kopie des Reisepasses mit einem geschwärzten Foto vorgelegt. Er habe zwar einen Antrag auf Mängelbehebung mit der Begründung eingebracht, wonach die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich bzw. zumutbar sei, jedoch sei dieser abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe kein gültiges Reisedokument vorgelegt, obwohl er über ein solches verfüge, sohin sei ihm die Vorlage zumutbar. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch habe er kein derart intensives Privat – und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, dass die Heilung des Mangels iSd § 4 abs. 1 Z 2 AsylG-DV zu erfolgen habe. Er habe sich lediglich vier Monate (November 2010 bis März 2011) rechtmäßig in Österreich aufgehalten, sei seiner Ausreiseverpflichtung im Zuge einer rechtkräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ab dem 10.03.2011 nicht nachgekommen. Außerdem gehe er einer nicht legalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keine Integrationsschritte gesetzt. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Zudem gehe er der Schwarzarbeit als Zeitungszusteller bzw. Essenslieferant nach. Er verfüge über keine Arbeitsgenehmigung und sei daher als mittellos anzusehen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1980, im gegenständlichen Verfahren jedoch den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 1973, angegeben und eine dem entsprechende Reisepasskopie vorgelegt habe. Trotz Aufforderung habe er keinen indischen Reisepass (im Original) vorgelegt obwohl er einen gültigen Reisepass besitze bzw. lediglich eine schlecht-leserliche schwarz-weiß Kopie des Reisepasses mit einem geschwärzten Foto vorgelegt. Er habe zwar einen Antrag auf Mängelbehebung mit der Begründung eingebracht, wonach die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich bzw. zumutbar sei, jedoch sei dieser abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe kein gültiges Reisedokument vorgelegt, obwohl er über ein solches verfüge, sohin sei ihm die Vorlage zumutbar. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch habe er kein derart intensives Privat – und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, dass die Heilung des Mangels iSd Paragraph 4, abs. 1 Ziffer 2, AsylG-DV zu erfolgen habe. Er habe sich lediglich vier Monate (November 2010 bis März 2011) rechtmäßig in Österreich aufgehalten, sei seiner Ausreiseverpflichtung im Zuge einer rechtkräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ab dem 10.03.2011 nicht nachgekommen. Außerdem gehe er einer nicht legalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keine Integrationsschritte gesetzt. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Zudem gehe er der Schwarzarbeit als Zeitungszusteller bzw. Essenslieferant nach. Er verfüge über keine Arbeitsgenehmigung und sei daher als mittellos anzusehen. 2.7. Am XXXX .10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 2.7. Am römisch 40 .10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 2.8. Am XXXX .10.2022 erging das Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 2.8. Am römisch 40 .10.2022 erging das Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 2.9. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2022, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer

§ 35

AVG eine Mutwillensstrafe wegen offenbar und nachweislich mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. 2.9. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe wegen offenbar und nachweislich mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. 2.

  1. Mit Schreiben vom XXXX 10.2022 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (MigrantInnenverein St. Marx) ihre Vollmachtsauflösung bekannt. 2.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 10.2022 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (MigrantInnenverein St. Marx) ihre Vollmachtsauflösung bekannt. 2.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .11.2022 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig unter Inanspruchnahme der Sonderunterstützung von EUR 2.000 über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat aus. 2.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .11.2022 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig unter Inanspruchnahme der Sonderunterstützung von EUR 2.000 über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat aus. 2.
  5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am XXXX .11.2022 Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Heilung des Mangels zuzulassen, die ersatzlose Behebung des Bescheides und regte der Beschwerdeführer an der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu die Abschiebung nach Indien auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. 2.
  6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am römisch 40 .11.2022 Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Heilung des Mangels zuzulassen, die ersatzlose Behebung des Bescheides und regte der Beschwerdeführer an der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu die Abschiebung nach Indien auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. 2.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2022, Zl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich

§ 35

AVG eine Mutwillensstrafe wegen offenbar und nachweislich mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. 2.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2022, Zl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe wegen offenbar und nachweislich mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. 2.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .11.2022, eingelangt am XXXX .11.2022, vorgelegt. 2.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .11.2022, eingelangt am römisch 40 .11.2022, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Parjapat und der Glaubensgruppe der Hindi an. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Hindi. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Haryana, Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer ist in Indien aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und war als Hilfsarbeiter tätig. In Indien leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Parjapat und der Glaubensgruppe der Hindi an. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Hindi. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Haryana, Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in Indien aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und war als Hilfsarbeiter tätig. In Indien leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei hat er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1980 angegeben. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Zl.: XXXX , als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine asylrechtliche Ausweisung nach der damaligen Fassung erlassen, sohin eine Rückkehrentscheidung nach dem geltenden Gesetz. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .02.2011, GZ: XXXX abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom XXXX .05.2011 ab.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei hat er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1980 angegeben. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 Zl.: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine asylrechtliche Ausweisung nach der damaligen Fassung erlassen, sohin eine Rückkehrentscheidung nach dem geltenden Gesetz. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .02.2011, GZ: römisch 40 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom römisch 40 .05.2011 ab. Der Beschwerdeführer kam trotz aufrechter asylrechtlichen Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nach, verblieb illegal im Bundesgebiet und hielt sich bis XXXX .11.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war im Bundesgebiet nicht durchgehend behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer kam trotz aufrechter asylrechtlichen Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nach, verblieb illegal im Bundesgebiet und hielt sich bis römisch 40 .11.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war im Bundesgebiet nicht durchgehend behördlich gemeldet. Am XXXX .09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens)

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“) wegen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Dabei gab er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1973 an. Diesem Antrag schloss er die Kopie seines indischen Reisepasses (lautend auf XXXX , geb. am XXXX 1973, ausgestellt am XXXX .08.2020, gültig bis XXXX 08.2025 mit der Nummer XXXX sowie mit einem Vermerk der indischen Behörden, wonach er einen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX .03.2007 hat bzw. hatte), eine „Wohnrechtsvereinbarung“, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, einen ZMR-Auszug sowie eine Kopie seiner österreichischen E-card (lautend auf XXXX , geb. am XXXX 1973) an. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX 09.2021 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, den Reisepass im Original sowie die weiteren Unterlagen vorzulegen bzw. im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der genannten Dokumente einen begründeten Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV einzubringen, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre. Am römisch 40 .09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“) wegen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Dabei gab er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1973 an. Diesem Antrag schloss er die Kopie seines indischen Reisepasses (lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 1973, ausgestellt am römisch 40 .08.2020, gültig bis römisch 40 08.2025 mit der Nummer römisch 40 sowie mit einem Vermerk der indischen Behörden, wonach er einen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .03.2007 hat bzw. hatte), eine „Wohnrechtsvereinbarung“, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, einen ZMR-Auszug sowie eine Kopie seiner österreichischen E-card (lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 1973) an. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 09.2021 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, den Reisepass im Original sowie die weiteren Unterlagen vorzulegen bzw. im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der genannten Dokumente einen begründeten Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV einzubringen, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass (im Original) vorgelegt. Die Beschaffung eines Reisepasses (im Original) ist dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar. Mit Bescheid vom XXXX .10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G vom 07.09.2021

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelbehebung vom 12.10.2021

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG 2005. Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist und gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Mit Bescheid vom römisch 40 .10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 07.09.2021

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelbehebung vom 12.10.2021

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005. Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist und gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Der Beschwerdeführer ist nachweislich am XXXX .11.2022 unter Inanspruchnahme der Sonderunterstützung in Höhe von EUR 2.000 mit dem Flugzeug aus Österreich nach Indien ausgereist.Der Beschwerdeführer ist nachweislich am römisch 40 .11.2022 unter Inanspruchnahme der Sonderunterstützung in Höhe von EUR 2.000 mit dem Flugzeug aus Österreich nach Indien ausgereist. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (bis zur seiner unterstützten freiwilligen Ausreise am XXXX .11.2022) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat im Rahmen der von ihm angestrengten Verfahren drei verschiedene Namen und zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (bis zur seiner unterstützten freiwilligen Ausreise am römisch 40 .11.2022) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat im Rahmen der von ihm angestrengten Verfahren drei verschiedene Namen und zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. In Indien leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Am XXXX .08.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Einstellungszusage als Kochhilfe ausgestellt. Der Beschwerdeführer arbeitete in dem Zeitraum von 2011 bis XXXX 10.2022 illegal als Zeitungszusteller und verdiente hierdurch zwischen EUR 700,- und 800,- pro Monat. Am römisch 40 .08.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Einstellungszusage als Kochhilfe ausgestellt. Der Beschwerdeführer arbeitete in dem Zeitraum von 2011 bis römisch 40 10.2022 illegal als Zeitungszusteller und verdiente hierdurch zwischen EUR 700,- und 800,- pro Monat. Der Beschwerdeführer war von XXXX .12.2010 bis XXXX .11.2011 als obdachlos bei dem Verein XXXX gemeldet. Wo er sich in dem Zeitraum, in dem er in Österreich nicht meldebehördlich gemeldet war, tatsächlich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. In dem Zeitraum von XXXX .11.2011 bis XXXX .04.2012, von XXXX .04.2012 bis XXXX .07.2012, von XXXX .07.2012 bis XXXX .10.2012, von XXXX .12.2012 bis XXXX .08.2014, von XXXX .08.2014 bis XXXX .12.2014, von XXXX .012.2014 bis XXXX .04.2021, von XXXX .04.2021 bis XXXX .07.2021 und von XXXX .07.2021 bis zu seiner Ausreise war er an verschiedenen Wohnadressen im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er lebte mit anderen Personen gemeinsam in den zahlreichen Unterkünften. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 .12.2010 bis römisch 40 .11.2011 als obdachlos bei dem Verein römisch 40 gemeldet. Wo er sich in dem Zeitraum, in dem er in Österreich nicht meldebehördlich gemeldet war, tatsächlich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. In dem Zeitraum von römisch 40 .11.2011 bis römisch 40 .04.2012, von römisch 40 .04.2012 bis römisch 40 .07.2012, von römisch 40 .07.2012 bis römisch 40 .10.2012, von römisch 40 .12.2012 bis römisch 40 .08.2014, von römisch 40 .08.2014 bis römisch 40 .12.2014, von römisch 40 .012.2014 bis römisch 40 .04.2021, von römisch 40 .04.2021 bis römisch 40 .07.2021 und von römisch 40 .07.2021 bis zu seiner Ausreise war er an verschiedenen Wohnadressen im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er lebte mit anderen Personen gemeinsam in den zahlreichen Unterkünften. Der Beschwerdeführer ist nicht krankenversichert. Er bezog von XXXX .11.2010 bis XXXX .02.2011 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.Der Beschwerdeführer ist nicht krankenversichert. Er bezog von römisch 40 .11.2010 bis römisch 40 .02.2011 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet angezeigt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der oben angeführte Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers dienen lediglich zur Identifizierung als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen und dem Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben während des Verfahrens, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA sowie aus den Angaben während des Verfahrens, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem das Vorverfahren abschließende Erkenntnis des Asylgerichtshofs. Die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 1 Asyl

G, dem Verbesserungsauftrag vom 15.09.2021 samt Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrages auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV bzw. den Folgen insbesondere im Fall der Nichtvorlage eines Reisepasses im Original und der Stellung eines Antrages

§ 4Asyl

G-DV 2005 inklusive Vorlage einer Geburtsurkunde ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 257 ff). Die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, dem Verbesserungsauftrag vom 15.09.2021 samt Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrages auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV bzw. den Folgen insbesondere im Fall der Nichtvorlage eines Reisepasses im Original und der Stellung eines Antrages

Paragraph 4, AsylG-DV 2005 inklusive Vorlage einer Geburtsurkunde ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 257 ff). Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass (im Original) vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich daraus, dass er im Zuge der Antragsstellung die Kopie eines indischen Reisepasses mit Gültigkeit von XXXX .08.2020 bis XXXX .08.2025 vorlegte. Auf der Kopie des Reisepasses ist ein Vermerk der indischen Behörden ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer einen Reisepass (Nr. XXXX ) hatte der am XXXX 2007 ausgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer war es sohin – bereits während des Asylverfahrens im Jahr 2010 – möglich einen Reisepass vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass (im Original) vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich daraus, dass er im Zuge der Antragsstellung die Kopie eines indischen Reisepasses mit Gültigkeit von römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .08.2025 vorlegte. Auf der Kopie des Reisepasses ist ein Vermerk der indischen Behörden ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer einen Reisepass (Nr. römisch 40 ) hatte der am römisch 40 2007 ausgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer war es sohin – bereits während des Asylverfahrens im Jahr 2010 – möglich einen Reisepass vorzulegen. Die Feststellungen zu den Zeiträumen seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass nicht festgestellt werden konnte, wo sich der Beschwerdeführer in dem Zeitraum, in dem er in Österreich nicht meldebehördlich gemeldet war, tatsächlich aufgehalten hat, beruht auf dem Akteninhalt, dem keinerlei Hinweise für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum zu entnehmen ist. Die Feststellung zu der Anzeige des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes folgt aus der im Akt einliegenden Anzeige. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen oder intensive soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen. Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich „intensive soziale Kontakte“ geknüpft habe, so ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, wer genau diese Personen sein sollten oder weshalb der Beschwerdeführer zu diesen Personen in einer intensiven sozialen Beziehung stehen sollte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers die Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi notwendig war und andererseits aus der mangelnden Vorlage von Zertifikaten betreffend den Abschluss eines Deutschkurses bzw. einer Deutschprüfung. Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer intensiv Deutsch gelernt habe, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, zumal mit der Beschwerde weder Deutschzertifikate noch Kursbesuchsbestätigungen in Vorlage gebracht wurden. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, zum Einkommen, zur Einstellungszusage und zur gegenwärtigen Erwerbssituation des Beschwerdeführers folgen den vorgelegten Nachweisen im Zuge der gegenständlichen Antragstellung sowie der Einvernahme durch das Bundesamt sowie seinen darin gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer gab zuletzt an, gesund zu sein. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte durch einen Auszug aus dem österreichischen Strafregister bestätigt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 und Abweisung des Antrages auf Mängelheilung):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 und Abweisung des Antrages auf Mängelheilung): 3.2.1.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.1.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8Abs. 1 der Asyl

G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5; 4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 4 AsylG-DV 2005 lautet:Paragraph 4, AsylG-DV 2005 lautet: „

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderliche Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

§ 4Abs. 2 Asyl

G-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2.1.

  1. Der Beschwerdeführer legte keine entsprechenden Dokumente vor, wobei er über die Folgen belehrt wurde. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge zwar einen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, legte aber keinen Nachweis vor, dass ihm die Beschaffung der Dokumente tatsächlich nicht möglich oder zumutbar wäre. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben.3.2.1.
  2. Der Beschwerdeführer legte keine entsprechenden Dokumente vor, wobei er über die Folgen belehrt wurde. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge zwar einen Antrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, legte aber keinen Nachweis vor, dass ihm die Beschaffung der Dokumente tatsächlich nicht möglich oder zumutbar wäre. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Da – wie sogleich näher ausgeführt – die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vorliegen, ist der belangten Behörde daher in der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und der Abweisung seines Antrags auf Mängelheilung Recht zu geben (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221 )Da – wie sogleich näher ausgeführt – die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorliegen, ist der belangten Behörde daher in der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und der Abweisung seines Antrags auf Mängelheilung Recht zu geben vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221 ) 3.2.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.2.2.1.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.2.2.1.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück oder abgewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (siehe dazu VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (siehe dazu VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Erst einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen und ist diese Rechtsprechung zu Art 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. zuletzt etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11 2014, 2013/22/0270). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Erst einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen und ist diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche zuletzt etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11 2014, 2013/22/0270). 3.2.2.
  19. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat. Ein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen.3.2.2.
  20. Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat. Ein Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Weiters ist zum Privatleben des Beschwerdeführers auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010, sohin seit rund 12 Jahren im Bundesgebiet lebt und sein Aufenthalt im Sinne oben zitierter Judikatur als lang zu werten ist. Dass er diese Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann angesichts des festgestellten Sachverhalts jedenfalls behauptet werden. Abgesehen von seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht: Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, Prüfungen auf dem Sprachniveau A1 und B1 konnte er jedoch nicht erfolgreich absolvieren. Er verfügt über keine elementaren Kenntnisse der deutschen Sprache und ist auch um keine Verbesserung bemüht. Ebenso engagiert er sich nicht sozial. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Er bezieht zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung, arbeitet in Österreich als Zeitungsverteiler, er legte jedoch keine Unterlagen betreffend die konkrete Höhe seiner Einkünfte durch diese Tätigkeit in Österreich vor, weshalb nicht verifizierbar ist, ob der Beschwerdeführer dadurch tatsächlich selbsterhaltungsfähig ist. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal er dort über soziale Anknüpfungspunkte (insbesondere Familie) verfügt sowie sozialisiert wurde. Der Beschwerdeführer beherrscht Hindi, somit eine gängige Sprache seines Herkunftsstaates. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der Einreise im November 2010 beträgt etwa 12 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Der Aufenthalt war damit rund vier Monaten lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G begründet

§ 58Abs. 13 Asyl

G kein Aufenthaltsrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs im Februar 2011 hält sich der Beschwerdeführer (insbesondere nach Durchführung der höchstgerichtlichen Verfahren) unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets – trotz Vorliegens eines gültigen Reisedokuments - nicht nach. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .11.2011 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der Einreise im November 2010 beträgt etwa 12 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Der Aufenthalt war damit rund vier Monaten lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG begründet

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs im Februar 2011 hält sich der Beschwerdeführer (insbesondere nach Durchführung der höchstgerichtlichen Verfahren) unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets – trotz Vorliegens eines gültigen Reisedokuments - nicht nach. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .11.2011 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt wurde. Aufgrund dessen musst ihm seine prekäre Aufenthaltssituation bewusst gewesen sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher auch im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, sodass nach §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher auch im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, sodass nach Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005, 52 Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung): 3.2.3.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.3.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

  1. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
  2. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor. 3.2.3.
  3. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen: 3.2.3.
  4. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen: Im gegenständlichen Verfahren sind, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Verfahren sind, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes):3.2.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes): 3.2.4.
  7. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid

§ 53Abs.

1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.4.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.2.4.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. I Nr. 202/2022).3.2.4.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. römisch eins Nr. 202 aus 2022,).

Art. 140Abs.

7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes explizit auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, und vermag daher die zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Rechtslage ein solches Einreiseverbot nicht zu tragen.Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes explizit auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, und vermag daher die zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Rechtslage ein solches Einreiseverbot nicht zu tragen. Der Beschwerde war sohin insoweit stattzugeben und Spruchpunkt V. des Bescheides des BFA vom XXXX ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war sohin insoweit stattzugeben und Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des BFA vom römisch 40 ersatzlos zu beheben. 3.2.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.):3.2.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.): 3.2.5.1.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. 3.2.5.1.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

leg.cit. mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seiner Betretung bei der Schwarzarbeit, des damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens für Österreich, sowie eine nicht auszuschließende Fortsetzung dieses Verhaltens bei einem Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Ferner wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass

§ 18Abs.

2 BFA-VG Fluchtgefahr besteht. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

leg.cit. mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seiner Betretung bei der Schwarzarbeit, des damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens für Österreich, sowie eine nicht auszuschließende Fortsetzung dieses Verhaltens bei einem Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Ferner wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG Fluchtgefahr besteht. 3.2.5.

  1. Angesichts der Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer im Bewusstsein darüber, über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen, in das Bundesgebiet einreiste, hier verblieb sowie einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist mit maßgeblicher Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jede sich bietende Gelegenheit nutzen wird um zur Deckung seines Lebensunterhaltes sowie der Rückreisekosten an monetäre Einkünfte zu gelangen. Vor diesem Hintergrund ging die belangte Behörde zu recht von der Annahme aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.5.
  2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.3.2.5.3.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.2.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2262198.1.00

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