4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G ab und verband diese Entscheidung
G mit einer Ausweisung. 1.2. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab und verband diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung. 1.
1.6. Am römisch 40 .05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet
Paragraph 120, FPG angezeigt.
G
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G-DV, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument (Original) sowie für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie, Übersetzung) vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit eines Heilungsantrages respektive der Zurückweisung seines Antrages belehrt.2.2. Am römisch 40 .09.2021 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen vier Wochen eine schriftliche Antragsbegründung, ein Lichtbild
Paragraph 5, AsylG-DV, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument (Original) sowie für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (Original, Kopie, Übersetzung) vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit eines Heilungsantrages respektive der Zurückweisung seines Antrages belehrt. 2.
G 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf Mängelheilung vom
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG (Spruchpunkt III.), stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
. § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)2.6. Mit oben zitiertem, nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf Mängelheilung vom
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt erließ
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
. Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1980, im gegenständlichen Verfahren jedoch den Namen XXXX , geboren am XXXX 1973, angegeben und eine dem entsprechende Reisepasskopie vorgelegt habe. Trotz Aufforderung habe er keinen indischen Reisepass (im Original) vorgelegt obwohl er einen gültigen Reisepass besitze bzw. lediglich eine schlecht-leserliche schwarz-weiß Kopie des Reisepasses mit einem geschwärzten Foto vorgelegt. Er habe zwar einen Antrag auf Mängelbehebung mit der Begründung eingebracht, wonach die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich bzw. zumutbar sei, jedoch sei dieser abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe kein gültiges Reisedokument vorgelegt, obwohl er über ein solches verfüge, sohin sei ihm die Vorlage zumutbar. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch habe er kein derart intensives Privat – und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, dass die Heilung des Mangels iSd § 4 abs. 1 Z 2 AsylG-DV zu erfolgen habe. Er habe sich lediglich vier Monate (November 2010 bis März 2011) rechtmäßig in Österreich aufgehalten, sei seiner Ausreiseverpflichtung im Zuge einer rechtkräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ab dem 10.03.2011 nicht nachgekommen. Außerdem gehe er einer nicht legalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keine Integrationsschritte gesetzt. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Zudem gehe er der Schwarzarbeit als Zeitungszusteller bzw. Essenslieferant nach. Er verfüge über keine Arbeitsgenehmigung und sei daher als mittellos anzusehen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1980, im gegenständlichen Verfahren jedoch den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 1973, angegeben und eine dem entsprechende Reisepasskopie vorgelegt habe. Trotz Aufforderung habe er keinen indischen Reisepass (im Original) vorgelegt obwohl er einen gültigen Reisepass besitze bzw. lediglich eine schlecht-leserliche schwarz-weiß Kopie des Reisepasses mit einem geschwärzten Foto vorgelegt. Er habe zwar einen Antrag auf Mängelbehebung mit der Begründung eingebracht, wonach die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich bzw. zumutbar sei, jedoch sei dieser abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe kein gültiges Reisedokument vorgelegt, obwohl er über ein solches verfüge, sohin sei ihm die Vorlage zumutbar. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch habe er kein derart intensives Privat – und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, dass die Heilung des Mangels iSd Paragraph 4, abs. 1 Ziffer 2, AsylG-DV zu erfolgen habe. Er habe sich lediglich vier Monate (November 2010 bis März 2011) rechtmäßig in Österreich aufgehalten, sei seiner Ausreiseverpflichtung im Zuge einer rechtkräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ab dem 10.03.2011 nicht nachgekommen. Außerdem gehe er einer nicht legalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keine Integrationsschritte gesetzt. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Zudem gehe er der Schwarzarbeit als Zeitungszusteller bzw. Essenslieferant nach. Er verfüge über keine Arbeitsgenehmigung und sei daher als mittellos anzusehen. 2.7. Am XXXX .10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 2.7. Am römisch 40 .10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 2.8. Am XXXX .10.2022 erging das Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 2.8. Am römisch 40 .10.2022 erging das Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. 2.9. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2022, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer
AVG eine Mutwillensstrafe wegen offenbar und nachweislich mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. 2.9. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2022, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe wegen offenbar und nachweislich mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. 2.
AVG eine Mutwillensstrafe wegen offenbar und nachweislich mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. 2.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2022, Zl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich
Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe wegen offenbar und nachweislich mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. 2.
G 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“) wegen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Dabei gab er den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1973 an. Diesem Antrag schloss er die Kopie seines indischen Reisepasses (lautend auf XXXX , geb. am XXXX 1973, ausgestellt am XXXX .08.2020, gültig bis XXXX 08.2025 mit der Nummer XXXX sowie mit einem Vermerk der indischen Behörden, wonach er einen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX .03.2007 hat bzw. hatte), eine „Wohnrechtsvereinbarung“, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, einen ZMR-Auszug sowie eine Kopie seiner österreichischen E-card (lautend auf XXXX , geb. am XXXX 1973) an. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX 09.2021 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, den Reisepass im Original sowie die weiteren Unterlagen vorzulegen bzw. im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der genannten Dokumente einen begründeten Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV einzubringen, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre. Am römisch 40 .09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens)
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“) wegen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Dabei gab er den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1973 an. Diesem Antrag schloss er die Kopie seines indischen Reisepasses (lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 1973, ausgestellt am römisch 40 .08.2020, gültig bis römisch 40 08.2025 mit der Nummer römisch 40 sowie mit einem Vermerk der indischen Behörden, wonach er einen Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .03.2007 hat bzw. hatte), eine „Wohnrechtsvereinbarung“, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, einen ZMR-Auszug sowie eine Kopie seiner österreichischen E-card (lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 1973) an. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 09.2021 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, den Reisepass im Original sowie die weiteren Unterlagen vorzulegen bzw. im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der genannten Dokumente einen begründeten Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV einzubringen, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass (im Original) vorgelegt. Die Beschaffung eines Reisepasses (im Original) ist dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar. Mit Bescheid vom XXXX .10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G vom 07.09.2021
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelbehebung vom 12.10.2021
Vm § 8 AsylG-DV 2005 ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005. Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Indien zulässig ist und gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Mit Bescheid vom römisch 40 .10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 07.09.2021
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelbehebung vom 12.10.2021
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005. Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist und gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Der Beschwerdeführer ist nachweislich am XXXX .11.2022 unter Inanspruchnahme der Sonderunterstützung in Höhe von EUR 2.000 mit dem Flugzeug aus Österreich nach Indien ausgereist.Der Beschwerdeführer ist nachweislich am römisch 40 .11.2022 unter Inanspruchnahme der Sonderunterstützung in Höhe von EUR 2.000 mit dem Flugzeug aus Österreich nach Indien ausgereist. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (bis zur seiner unterstützten freiwilligen Ausreise am XXXX .11.2022) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat im Rahmen der von ihm angestrengten Verfahren drei verschiedene Namen und zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (bis zur seiner unterstützten freiwilligen Ausreise am römisch 40 .11.2022) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat im Rahmen der von ihm angestrengten Verfahren drei verschiedene Namen und zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. In Indien leben nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Am XXXX .08.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Einstellungszusage als Kochhilfe ausgestellt. Der Beschwerdeführer arbeitete in dem Zeitraum von 2011 bis XXXX 10.2022 illegal als Zeitungszusteller und verdiente hierdurch zwischen EUR 700,- und 800,- pro Monat. Am römisch 40 .08.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Einstellungszusage als Kochhilfe ausgestellt. Der Beschwerdeführer arbeitete in dem Zeitraum von 2011 bis römisch 40 10.2022 illegal als Zeitungszusteller und verdiente hierdurch zwischen EUR 700,- und 800,- pro Monat. Der Beschwerdeführer war von XXXX .12.2010 bis XXXX .11.2011 als obdachlos bei dem Verein XXXX gemeldet. Wo er sich in dem Zeitraum, in dem er in Österreich nicht meldebehördlich gemeldet war, tatsächlich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. In dem Zeitraum von XXXX .11.2011 bis XXXX .04.2012, von XXXX .04.2012 bis XXXX .07.2012, von XXXX .07.2012 bis XXXX .10.2012, von XXXX .12.2012 bis XXXX .08.2014, von XXXX .08.2014 bis XXXX .12.2014, von XXXX .012.2014 bis XXXX .04.2021, von XXXX .04.2021 bis XXXX .07.2021 und von XXXX .07.2021 bis zu seiner Ausreise war er an verschiedenen Wohnadressen im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er lebte mit anderen Personen gemeinsam in den zahlreichen Unterkünften. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 .12.2010 bis römisch 40 .11.2011 als obdachlos bei dem Verein römisch 40 gemeldet. Wo er sich in dem Zeitraum, in dem er in Österreich nicht meldebehördlich gemeldet war, tatsächlich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. In dem Zeitraum von römisch 40 .11.2011 bis römisch 40 .04.2012, von römisch 40 .04.2012 bis römisch 40 .07.2012, von römisch 40 .07.2012 bis römisch 40 .10.2012, von römisch 40 .12.2012 bis römisch 40 .08.2014, von römisch 40 .08.2014 bis römisch 40 .12.2014, von römisch 40 .012.2014 bis römisch 40 .04.2021, von römisch 40 .04.2021 bis römisch 40 .07.2021 und von römisch 40 .07.2021 bis zu seiner Ausreise war er an verschiedenen Wohnadressen im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er lebte mit anderen Personen gemeinsam in den zahlreichen Unterkünften. Der Beschwerdeführer ist nicht krankenversichert. Er bezog von XXXX .11.2010 bis XXXX .02.2011 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.Der Beschwerdeführer ist nicht krankenversichert. Er bezog von römisch 40 .11.2010 bis römisch 40 .02.2011 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet angezeigt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der oben angeführte Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers dienen lediglich zur Identifizierung als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen und dem Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben während des Verfahrens, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA sowie aus den Angaben während des Verfahrens, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem das Vorverfahren abschließende Erkenntnis des Asylgerichtshofs. Die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G, dem Verbesserungsauftrag vom 15.09.2021 samt Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrages auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV bzw. den Folgen insbesondere im Fall der Nichtvorlage eines Reisepasses im Original und der Stellung eines Antrages
G-DV 2005 inklusive Vorlage einer Geburtsurkunde ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 257 ff). Die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, dem Verbesserungsauftrag vom 15.09.2021 samt Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrages auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV bzw. den Folgen insbesondere im Fall der Nichtvorlage eines Reisepasses im Original und der Stellung eines Antrages
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 inklusive Vorlage einer Geburtsurkunde ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 257 ff). Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass (im Original) vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich daraus, dass er im Zuge der Antragsstellung die Kopie eines indischen Reisepasses mit Gültigkeit von XXXX .08.2020 bis XXXX .08.2025 vorlegte. Auf der Kopie des Reisepasses ist ein Vermerk der indischen Behörden ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer einen Reisepass (Nr. XXXX ) hatte der am XXXX 2007 ausgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer war es sohin – bereits während des Asylverfahrens im Jahr 2010 – möglich einen Reisepass vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass (im Original) vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich daraus, dass er im Zuge der Antragsstellung die Kopie eines indischen Reisepasses mit Gültigkeit von römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .08.2025 vorlegte. Auf der Kopie des Reisepasses ist ein Vermerk der indischen Behörden ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer einen Reisepass (Nr. römisch 40 ) hatte der am römisch 40 2007 ausgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer war es sohin – bereits während des Asylverfahrens im Jahr 2010 – möglich einen Reisepass vorzulegen. Die Feststellungen zu den Zeiträumen seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass nicht festgestellt werden konnte, wo sich der Beschwerdeführer in dem Zeitraum, in dem er in Österreich nicht meldebehördlich gemeldet war, tatsächlich aufgehalten hat, beruht auf dem Akteninhalt, dem keinerlei Hinweise für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum zu entnehmen ist. Die Feststellung zu der Anzeige des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes folgt aus der im Akt einliegenden Anzeige. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen oder intensive soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen. Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich „intensive soziale Kontakte“ geknüpft habe, so ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, wer genau diese Personen sein sollten oder weshalb der Beschwerdeführer zu diesen Personen in einer intensiven sozialen Beziehung stehen sollte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers die Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi notwendig war und andererseits aus der mangelnden Vorlage von Zertifikaten betreffend den Abschluss eines Deutschkurses bzw. einer Deutschprüfung. Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer intensiv Deutsch gelernt habe, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, zumal mit der Beschwerde weder Deutschzertifikate noch Kursbesuchsbestätigungen in Vorlage gebracht wurden. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, zum Einkommen, zur Einstellungszusage und zur gegenwärtigen Erwerbssituation des Beschwerdeführers folgen den vorgelegten Nachweisen im Zuge der gegenständlichen Antragstellung sowie der Einvernahme durch das Bundesamt sowie seinen darin gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer gab zuletzt an, gesund zu sein. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte durch einen Auszug aus dem österreichischen Strafregister bestätigt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 und Abweisung des Antrages auf Mängelheilung):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG 2005 und Abweisung des Antrages auf Mängelheilung): 3.2.1.1.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.1.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
G 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 4 AsylG-DV 2005 lautet:Paragraph 4, AsylG-DV 2005 lautet: „
G-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber
Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2.1.
G 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.2.2.1.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück oder abgewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (siehe dazu VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (siehe dazu VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
G begründet
G kein Aufenthaltsrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs im Februar 2011 hält sich der Beschwerdeführer (insbesondere nach Durchführung der höchstgerichtlichen Verfahren) unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets – trotz Vorliegens eines gültigen Reisedokuments - nicht nach. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .11.2011 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der Einreise im November 2010 beträgt etwa 12 Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Der Aufenthalt war damit rund vier Monaten lediglich auf Grund des (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG begründet
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs im Februar 2011 hält sich der Beschwerdeführer (insbesondere nach Durchführung der höchstgerichtlichen Verfahren) unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets – trotz Vorliegens eines gültigen Reisedokuments - nicht nach. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .11.2011 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt wurde. Aufgrund dessen musst ihm seine prekäre Aufenthaltssituation bewusst gewesen sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher auch im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, sodass nach §§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher auch im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, sodass nach Paragraphen 10, Absatz 3, AsylG 2005, 52 Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung): 3.2.3.1.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.3.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.4.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid
Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.2.4.
7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).
, Absatz 7, B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes explizit auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, und vermag daher die zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Rechtslage ein solches Einreiseverbot nicht zu tragen.Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes explizit auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, und vermag daher die zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Rechtslage ein solches Einreiseverbot nicht zu tragen. Der Beschwerde war sohin insoweit stattzugeben und Spruchpunkt V. des Bescheides des BFA vom XXXX ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war sohin insoweit stattzugeben und Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des BFA vom römisch 40 ersatzlos zu beheben. 3.2.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.):3.2.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.): 3.2.5.1.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde. 3.2.5.1.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
leg.cit. mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seiner Betretung bei der Schwarzarbeit, des damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens für Österreich, sowie eine nicht auszuschließende Fortsetzung dieses Verhaltens bei einem Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Ferner wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass
2 BFA-VG Fluchtgefahr besteht. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
leg.cit. mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seiner Betretung bei der Schwarzarbeit, des damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens für Österreich, sowie eine nicht auszuschließende Fortsetzung dieses Verhaltens bei einem Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Ferner wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG Fluchtgefahr besteht. 3.2.5.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.2.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2262198.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.