RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW282 2251408-1 Spruch, W282 2251408-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 16Abs.
1 u. den §§ 36, 37 ORF-G als unbegründet abzuweisen. Aus den genannten Gründen hat die belangte Behörde zu Recht einen Verstoß gegen das Verbot von Produktplatzierung iSd Paragraph 16, Absatz eins, ORF-G festgestellt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1b des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, u. den Paragraphen 36, 37, ORF-G als unbegründet abzuweisen. 3.3.2. Zum Vorwurf der kommerziellen Kommunikation für Spirituosen (Spruchpunkt 1a) des Bescheides): In Spruchpunkt 1. lit.
- a)des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde fest, dass in der inkriminierten Sendung des Beschwerdeführers entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 ORF-G unzulässige kommerziellen Kommunikation für Spirituosen enthalten war.In Spruchpunkt 1. Litera a,) des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde fest, dass in der inkriminierten Sendung des Beschwerdeführers entgegen Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 ORF-G unzulässige kommerziellen Kommunikation für Spirituosen enthalten war. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Tatsache, dass es sich bei der fallgegenständlichen häufigen Einblendung der Spirituosenflaschen mit ihren Markenlogos um kommerzielle Kommunikation iSd § 1a Z 6 ORF-G gehandelt hat, bereits aus der oben ausgeführten Qualifikation dieser Einblendungen als Produktplatzierung iSd § 16 Abs. 1 ORF-G ergibt, da die Produktplatzierung von § 1a Z 6 letzter Satz ORF-G expressis verbis legis als kommerzielle Kommunikation qualifiziert wird. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Tatsache, dass es sich bei der fallgegenständlichen häufigen Einblendung der Spirituosenflaschen mit ihren Markenlogos um kommerzielle Kommunikation iSd Paragraph eins a, Ziffer 6, ORF-G gehandelt hat, bereits aus der oben ausgeführten Qualifikation dieser Einblendungen als Produktplatzierung iSd Paragraph 16, Absatz eins, ORF-G ergibt, da die Produktplatzierung von Paragraph eins a, Ziffer 6, letzter Satz ORF-G expressis verbis legis als kommerzielle Kommunikation qualifiziert wird. Somit stellen die festgestellten Einblendungen der Etiketten der Spirituosenflaschen in der in Rede stehenden Sendung auch kommerzielle Kommunikation iSd § 1a Z 6 ORF-G dar. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 ORF-G ist dem Beschwerdeführer jedwede kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ohne Ausnahme generell untersagt. Somit stellen die festgestellten Einblendungen der Etiketten der Spirituosenflaschen in der in Rede stehenden Sendung auch kommerzielle Kommunikation iSd Paragraph eins a, Ziffer 6, ORF-G dar. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 ORF-G ist dem Beschwerdeführer jedwede kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ohne Ausnahme generell untersagt. Nachdem das ORF-G selbst keine Definition des Begriffs „Spirituose“ enthält, ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, dass sie diesen unter Rückgriff auf die Bestimmungen der VO (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. v. 17.05.2019, L 130/1) definiert. So wird in Art. 2 lit.
- c)VO (EU) 2019/787 eine Spirituose als ein für den menschlichen Verzehr bestimmtes alkoholisches Getränk definiert, dass über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol. verfügt, es sei denn, es handelt sich um ein Getränk nach Anhang I, Kategorie 39 leg. cit. (Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat). Nachdem das ORF-G selbst keine Definition des Begriffs „Spirituose“ enthält, ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, dass sie diesen unter Rückgriff auf die Bestimmungen der VO (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008, Amtsblatt v. 17.05.2019, L 130/1) definiert. So wird in Artikel 2, Litera c,) VO (EU) 2019/787 eine Spirituose als ein für den menschlichen Verzehr bestimmtes alkoholisches Getränk definiert, dass über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol. verfügt, es sei denn, es handelt sich um ein Getränk nach Anhang römisch eins, Kategorie 39 leg. cit. (Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat). Wie fallbezogen festgestellt, weisen zumindest jedenfalls drei der alkoholischen Getränke, die in der in Rede stehenden Sendung gezeigt wurden, einen Mindestalkoholgehalt von mehr als 15% vol. auf und fallen nicht in Kategorie 39 des Anhangs I der VO (EU) 2019/787. Die in der Sendung gezeigten alkoholischen Getränke sind daher auch im rechtlichen Sinne als Spirituosen zu qualifizieren. Diese Einstufung wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten. Somit wurde in der in Rede stehenden Sendung kommerzielle Kommunikation für Spirituosen gesendet, die gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 ORF-G in jeglicher Form untersagt ist. Wie fallbezogen festgestellt, weisen zumindest jedenfalls drei der alkoholischen Getränke, die in der in Rede stehenden Sendung gezeigt wurden, einen Mindestalkoholgehalt von mehr als 15% vol. auf und fallen nicht in Kategorie 39 des Anhangs römisch eins der VO (EU) 2019/787. Die in der Sendung gezeigten alkoholischen Getränke sind daher auch im rechtlichen Sinne als Spirituosen zu qualifizieren. Diese Einstufung wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten. Somit wurde in der in Rede stehenden Sendung kommerzielle Kommunikation für Spirituosen gesendet, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 ORF-G in jeglicher Form untersagt ist. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nur vor, dass aus seiner Sicht keine kommerzielle Kommunikation vorliege, weil die Einblendungen der Flaschenetiketten nicht als Produktplatzierung einzustufen seien. Da dies - wie bereits in Punkt 3.3.1 - erörtert nicht zutrifft, verfängt diese Argumentation nicht. Aus den genannten Gründen hat die belangte Behörde zu Recht einen Verstoß gegen das Verbot von kommerzieller Kommunikation für Spirituosen iSd § 13 Abs. 4 Satz 1 ORF-G festgestellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.
§ 13Abs.
4 Satz 1 u. §§ 36, 37 ORF-G ebenfalls als unbegründet abzuweisen war.Aus den genannten Gründen hat die belangte Behörde zu Recht einen Verstoß gegen das Verbot von kommerzieller Kommunikation für Spirituosen iSd Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 ORF-G festgestellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 u. Paragraphen 36, 37, ORF-G ebenfalls als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (Veröffentlichung der Entscheidung, Übermittlung von Aufzeichnungen) § 37 Abs. 4 ORF-G ordnet an, dass die Regulierungsbehörde (die belangte Behörde) auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen kann und dem Beschwerdeführer auftragen kann, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G ordnet an, dass die Regulierungsbehörde (die belangte Behörde) auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen kann und dem Beschwerdeführer auftragen kann, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde Gebrauch und erkannte darauf, dass der Beschwerdeführ den Text „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den XXXX Folgendes festgestellt: „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den römisch 40 Folgendes festgestellt: Der XXXX hat am 09.08.2021 in der im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlten Sendung „ XXXX “ kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ausgestrahlt sowie in dieser Sendung zur politischen Information Produktplatzierung vorgenommen. Dadurch hat er gegen die Bestimmungen des ORF-Gesetzes verstoßen.“ Der römisch 40 hat am 09.08.2021 in der im Fernsehprogramm römisch 40 ausgestrahlten Sendung „ römisch 40 “ kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ausgestrahlt sowie in dieser Sendung zur politischen Information Produktplatzierung vorgenommen. Dadurch hat er gegen die Bestimmungen des ORF-Gesetzes verstoßen.“ innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an einem Wochentag (Montag bis Freitag) zwischen 22:00 und 24:00 Uhr durch Verlesung sowie Einblendung des Textes im Bild im Programm von „ XXXX “ zu veröffentlichen habe. Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt im Speziellen nichts weiter ausgeführt wird, außer dass die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht vorlägen und es daher auch nichts zu veröffentlichen gäbe. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an einem Wochentag (Montag bis Freitag) zwischen 22:00 und 24:00 Uhr durch Verlesung sowie Einblendung des Textes im Bild im Programm von „ römisch 40 “ zu veröffentlichen habe. Festzuhalten ist, dass in der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt im Speziellen nichts weiter ausgeführt wird, außer dass die vorgeworfenen Rechtsverletzungen nicht vorlägen und es daher auch nichts zu veröffentlichen gäbe. Zutreffend verweist hierzu die belangte Behörde darauf, dass die Veröffentlichung der Entscheidung ein „contrarius actus“ zur beanstandeten Sendung sein soll. Der VwGH hat das Interesse der Öffentlichkeit, über Rechtsverletzungen eines Rundfunkveranstalters informiert zu werden, unterschiedslos bei öffentlich-rechtlichen als auch im Bereich privater Rundfunkveranstalter angenommen, zumal die Veröffentlichung auch dem Informationsbedürfnis anderer Marktteilnehmer dient (VwGH 14.11.2007, 2005/04/0180; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 617). Unter diesen Gesichtspunkten ist weder der angeordneten Verlesung des oben genannten Textes, noch dem Zeitpunkt der Verlesung am letztlich gleichen Wochentag wie jenem, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde (einem Werktag), und innerhalb eines ähnlichen Zeitrahmens wie jenem, in dem die in Rede stehende Sendung gesendet wurde, entgegenzutreten. Die Beschwerde wendet weiters auch im Speziellen nichts gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ein, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufträgt, zum Nachweis der Veröffentlichung iSd Spruchpunktes
- entsprechende Aufzeichnungen der Sendung vorzulegen, in der die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt ist. Da auf Basis des § 36 Abs. 4 ORF-G der Beschwerdeführer von allen Bestandteilen seiner Sendungen Aufzeichnungen herzustellen hat, wobei diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren sind und diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind, ist auch dieser Spruchpunkt nicht zu beanstanden. Dass sich dieses Verlangen auf einen letztlich zukünftig zu sendenden audiovisuellen Mediendienst bezieht, schadet hierbei jedenfalls nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 5 ORF-G idF BGBl. I Nr. 97/2004 diese Form der Anordnung nicht beanstandet hat (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204).Die Beschwerde wendet weiters auch im Speziellen nichts gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ein, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufträgt, zum Nachweis der Veröffentlichung iSd Spruchpunktes
- entsprechende Aufzeichnungen der Sendung vorzulegen, in der die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt ist. Da auf Basis des Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G der Beschwerdeführer von allen Bestandteilen seiner Sendungen Aufzeichnungen herzustellen hat, wobei diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren sind und diese über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind, ist auch dieser Spruchpunkt nicht zu beanstanden. Dass sich dieses Verlangen auf einen letztlich zukünftig zu sendenden audiovisuellen Mediendienst bezieht, schadet hierbei jedenfalls nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der VwGH zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz 5, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, diese Form der Anordnung nicht beanstandet hat (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls gemäß § 28 Abs.
§§ 37Abs.
4 und 36 Abs. 4 ORF-G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 4 und 36 Absatz 4, ORF-G als unbegründet abzuweisen. 3.
- Ergebnis Im Ergebnis ist die Beschwerde mit ihrem Vorbringen zu keinem der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides durchgedrungen. Die Beschwerde war daher vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen.
- ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Der durch seine rechtkundigen Angestellten vertretene Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt, die belangte Behörde hat auf eine solche ausdrücklich verzichtet. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Aufzeichnungen als zweifelsfrei geklärt anzusehen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Aufzeichnungen als zweifelsfrei geklärt anzusehen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre. ZU SPRUCHTEIL B): UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die auf den ggst. Fall anwendbare bzw. übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen und Determinanten der Werbung bzw. der Produktplatzierung iSd ORF-G ist in der rechtlichen Begründung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2251408.1.00