4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und in eventu einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten, von der ein Teil von zwanzig Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten, von der ein Teil von zwanzig Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit im Spruch angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.). Mit im Spruch angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch sechs.). Gegen Spruchpunkte IV. bis VI. des am XXXX rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am 01.04.2022 eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – inklusive der Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen; der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. beheben; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Gegen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des am römisch 40 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am 01.04.2022 eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – inklusive der Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen; der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. beheben; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.04.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest (vgl. aktenkundiger Reisepass, gültig XXXX ).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest vergleiche aktenkundiger Reisepass, gültig römisch 40 ). Am XXXX wurde über ihn wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt. Er verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und kehrte am 27.05.2022 im Rahmen der organisatorisch unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurück (vgl. Verständigung des Landesgerichtes XXXX ; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 04.01.2023). Am römisch 40 wurde über ihn wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt. Er verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und kehrte am 27.05.2022 im Rahmen der organisatorisch unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurück vergleiche Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 ; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 04.01.2023). Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er verfügte im Bundesgebiet, abgesehen von dem Zeitraum, in dem er sich in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand, über keinen Wohnsitz. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufhältige Familienangehörige oder Verwandte bzw. enge soziale Bindungen hat. Es war auch nicht davon auszugehen, dass er über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt, im Bundesgebiet bisher einer legalen Erwerbstätigkeit nachging oder über allfällige gesellschaftliche, kulturelle oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Demnach konnte keine hinreichende Integration festgestellt werden (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2023). Er verfügte im Bundesgebiet, abgesehen von dem Zeitraum, in dem er sich in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand, über keinen Wohnsitz. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufhältige Familienangehörige oder Verwandte bzw. enge soziale Bindungen hat. Es war auch nicht davon auszugehen, dass er über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt, im Bundesgebiet bisher einer legalen Erwerbstätigkeit nachging oder über allfällige gesellschaftliche, kulturelle oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Demnach konnte keine hinreichende Integration festgestellt werden vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2023). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt.
GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Höhe von zwanzig Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die von XXXX erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe
GB angerechnet (vgl. aktenkundige Urteilsausfertigung). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Höhe von zwanzig Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die von römisch 40 erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnet vergleiche aktenkundige Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain) in einer die fünfzehnfache Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Elffache übersteigenden Menge erworben und am XXXX besessen hat, damit es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in einem Lagerraum verwahrte bzw. mit sich führte, und zwar 3.686,2 Gramm Kokain netto, beinhaltend zumindest 2.607 Gramm Reinsubstanz Cocain (173-fache Grenzmenge übersteigende Menge); 11 Gramm Kokain brutto, beinhaltend zumindest 5,97 Gramm Reinsubstanz Cocain (0,39-fache Grenzmenge). Er hat weiters am XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Vierfache übersteigenden Menge einer anderen Person überlassen, und zwar 99 Gramm Kokain netto beinhaltend zumindest 66 Gramm Reinsubstanz Cocain. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain) in einer die fünfzehnfache Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Elffache übersteigenden Menge erworben und am römisch 40 besessen hat, damit es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in einem Lagerraum verwahrte bzw. mit sich führte, und zwar 3.686,2 Gramm Kokain netto, beinhaltend zumindest 2.607 Gramm Reinsubstanz Cocain (173-fache Grenzmenge übersteigende Menge); 11 Gramm Kokain brutto, beinhaltend zumindest 5,97 Gramm Reinsubstanz Cocain (0,39-fache Grenzmenge). Er hat weiters am römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Vierfache übersteigenden Menge einer anderen Person überlassen, und zwar 99 Gramm Kokain netto beinhaltend zumindest 66 Gramm Reinsubstanz Cocain. Als straferschwerend wurde das mehrfache Überschreiten der fünfzehnfachen Grenzmenge, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als strafmildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende Geständnis und die Sicherstellung des gesamten Suchtgiftes gewertet. Der Beschwerdeführer fasste den Entschluss, sich durch den Handel mit Kokain eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, weil er zuletzt weder beschäftigt war noch ein Einkommen bezog und seine finanzielle Situation als angespannt zu qualifizieren war. Dazu schloss er sich mit einer Tätergruppe, die jedenfalls aus mehr als zwei Personen bestand, zusammen, um über mehrere Monate Suchtgift in großen, die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Mengen, anderen zu überlassen. Der Beschwerdeführer fasste den Entschluss, sich durch den Handel mit Kokain eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, weil er zuletzt weder beschäftigt war noch ein Einkommen bezog und seine finanzielle Situation als angespannt zu qualifizieren war. Dazu schloss er sich mit einer Tätergruppe, die jedenfalls aus mehr als zwei Personen bestand, zusammen, um über mehrere Monate Suchtgift in großen, die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Mengen, anderen zu überlassen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen (vgl. Verständigung der zuständigen Justizanstalt vom XXXX ; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2023). Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen vergleiche Verständigung der zuständigen Justizanstalt vom römisch 40 ; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2023).
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285 mwN). Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten, von der ein Teil von zwanzig Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten, von der ein Teil von zwanzig Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das von ihm gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – als besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – als besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. Bei Erstellung der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die dem Strafurteil zugrunde gelegten strafbaren Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat und es ihm geradezu darauf ankam, sich durch das gewerbsmäßige Überlassen von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, um seine angespannte finanzielle Situation zu verbessern. Darüber hinaus war der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht an Suchtgift gewöhnt war. Auch wenn das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung den Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung durch sein Geständnis, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt hat, hat es das Zusammentreffen von Verbrechen sowie das mehrfache Überschreiten der (teils fünfzehnfachen) Grenzmenge als erschwerend gewertet und sah trotz bisheriger Unbescholtenheit aufgrund der Schwere der Schuld keine Möglichkeit, eine gänzlich bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Die bedingte Nachsicht eines Teils von zwanzig Monaten der Strafe erachtete das Strafgericht als gerade noch möglich. Anhand der Schwere und Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und der Tatsache, dass dieser erst im Mai XXXX aus der Strafhaft entlassen wurde, ist zum Entscheidungszeitpunkt auch noch nicht von einem Wohlverhalten auszugehen, weshalb keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). Anhand der Schwere und Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und der Tatsache, dass dieser erst im Mai römisch 40 aus der Strafhaft entlassen wurde, ist zum Entscheidungszeitpunkt auch noch nicht von einem Wohlverhalten auszugehen, weshalb keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2021/21/0013). Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52 F, P, G,, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Der Beschwerdeführer konnte im Bundesgebiet weder maßgebliche private noch familiäre Bindungen geltend machen. Eine nennenswerte Integration in sprachlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist ihm vorzuwerfen, dass er offensichtlich nur zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet einreiste und sich dabei der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens jedenfalls bewusst war. Den Interessen an einer Möglichkeit im Bundesgebiet zu verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können, stehen im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten erhebliche öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der ohnehin kaum vorliegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verhängung des Einreiseverbotes auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret des gewerbsmäßigen unerlaubten Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von neun Jahren, die den vorgesehenen Rahmen von zehn Jahren beinahe zur Gänze ausschöpft, erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so etwa strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), nicht geboten. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer insofern einsichtig zeigte, als er die Rückkehrentscheidung nicht angefochten hat und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Weiters erachtete es das Strafgericht als ausreichend, nur einen Teil von zehn Monaten der Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bisher strafgerichtlich unbescholten war und sich im Strafverfahren geständig zeigte. Aus diesen Gründen wurde die Dauer des Einreiseverbotes spruchgemäß herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von neun Jahren, die den vorgesehenen Rahmen von zehn Jahren beinahe zur Gänze ausschöpft, erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so etwa strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), nicht geboten. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer insofern einsichtig zeigte, als er die Rückkehrentscheidung nicht angefochten hat und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Weiters erachtete es das Strafgericht als ausreichend, nur einen Teil von zehn Monaten der Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bisher strafgerichtlich unbescholten war und sich im Strafverfahren geständig zeigte. Aus diesen Gründen wurde die Dauer des Einreiseverbotes spruchgemäß herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rückkehrentscheidung noch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst sind und demnach in Rechtskraft erwuchsen. Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Spruchpunkte IV. und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) in Beschwerde zog, wurde von ihm außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall allein das Einreiseverbot verfahrensgegenständlich ist, welches - anders als die
Sd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es
1 FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168).Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) in Beschwerde zog, wurde von ihm außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall allein das Einreiseverbot verfahrensgegenständlich ist, welches - anders als die
Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist, weil es
Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168). Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und V. als unbegründet abzuweisen.Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung steht aufgrund der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes fest und wurden auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Aufgrund der besonderen Schwere und Gefährlichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens als Mitglied einer im Bereich des Suchtgifthandels gewerbsmäßig agierenden kriminellen Vereinigung in Zusammenschau mit der Illegalität seines Aufenthaltes und dem Fehlen einer beruflichen oder integrativen Verankerung im Bundesgebiet, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nur durch den Ausspruch eines Einreiseverbotes entgegengetreten werden kann. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bzw. der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer bedürften (vgl. VwGH 18.06.2020, Ra 2020/01/0162).Aufgrund der besonderen Schwere und Gefährlichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens als Mitglied einer im Bereich des Suchtgifthandels gewerbsmäßig agierenden kriminellen Vereinigung in Zusammenschau mit der Illegalität seines Aufenthaltes und dem Fehlen einer beruflichen oder integrativen Verankerung im Bundesgebiet, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nur durch den Ausspruch eines Einreiseverbotes entgegengetreten werden kann. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bzw. der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer bedürften vergleiche VwGH 18.06.2020, Ra 2020/01/0162). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2253682.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.