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{'item': 'W288 2266475-1'}

Obsah (13)§ 22a§ 35Art. 133§ 46§ 76§ 12§ 12a§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW288 2266475-1 Spruch, W288 2266475-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 31.01.2023 bis 07.02.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 31.01.2023 bis 07.02.2023 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 10.09.2006 im Besitz eines Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 04.09.2006 bis 17.11.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Ab dem 12.09.2006 verfügte der BF über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
  3. Nach Ablauf seines Visums reist der BF nicht aus und hielt sich sodann widerrechtlich im Bundesgebiet auf.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.05.2011 wurde der BF wegen seiner ersten Straftaten verurteilt.
  5. Bereits mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.06.2012 wurde der BF erneut strafgerichtlich verurteilt.
  6. Am 07.05.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.04.2015 wurde der BF bereits zum dritten Mal strafgerichtlich verurteilt.
  8. Am 24.08.2016 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen angab, seit zehn Jahren in Österreich zu sein und seine Zukunft hier verbringen zu wollen. Er spreche sehr gut Deutsch und fühle sich integriert. Er sei als Kind nach Österreich gekommen und habe ein Recht auf ein Visum (gemeint: einen Aufenthaltstitel). Am 07.03.2017 wurden der Onkel und der Cousin des BF als Zeugen durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2017 erfolgte die vierte strafgerichtliche Verteilung des BF.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
  12. Am 23.11.2017 wurde der BF vor dem BFA zu seiner Ausreiseverpflichtung niederschriftlich einvernommen.
  13. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung im Weiteren nicht nach.
  14. Am 07.12.2017 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. In einem erhob der BF gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom 04.08.2017 Beschwerde. Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.03.2021, Zln. XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2017 als unbegründet ab und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.08.2017 als verspätet zurück.
  15. Am 07.12.2017 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. In einem erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA vom 04.08.2017 Beschwerde. Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.03.2021, Zln. römisch 40 , die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2017 als unbegründet ab und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.08.2017 als verspätet zurück.
  16. Bereits am 22.02.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Eine Duldungskarte wurde dem BF nicht ausgestellt.
  17. Am 25.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§ 56 Abs. 1 AsylG). Der ihm aufgetragenen Mängelbehebung des Antrags, samt dessen Erstreckung im Rahmen eines Ladungstermins am 01.03.2022, kam der BF in der Folge nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2022, Zl. XXXX , der damaligen Vertretung des BF am 31.05.2022 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  18. Am 25.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Paragraph 56, Absatz eins, AsylG). Der ihm aufgetragenen Mängelbehebung des Antrags, samt dessen Erstreckung im Rahmen eines Ladungstermins am 01.03.2022, kam der BF in der Folge nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2022, Zl. römisch 40 , der damaligen Vertretung des BF am 31.05.2022 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  19. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 23.08.2022, dem BF am 29.08.2022 durch Polizeibeamte persönlich ausgefolgt, wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments (konkret: zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Indiens am 02.09.2022) persönlich beim BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und erschien am 02.09.2022 zum Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation.16. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 23.08.2022, dem BF am 29.08.2022 durch Polizeibeamte persönlich ausgefolgt, wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments (konkret: zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Indiens am 02.09.2022) persönlich beim BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und erschien am 02.09.2022 zum Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation.

  1. Am 19.01.2023 wurde das BFA von der Identifizierung des BF in Kenntnis gesetzt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert. In der Folge wurde der BF für die Charterabschiebung am 08.02.2023 eingemeldet.
  2. Am 30.01.2023 wurde der BF bei einer Fremdenschwerpunktkontrolle an der Meldeadresse des BF im Beisein des BFA-Journals angehalten. Nachdem dem BF vom anwesenden BFA-Journal ein Festnahmeauftrag ausgehändigt und er über die bevorstehende Abschiebung informiert wurde, wurde er zunächst laut, schrie und verweigerte die Mitnahme von Effekten, ließ sich jedoch von den Beamten der LPD Wien schließlich widerstandslos festnehmen und verlief auch seine Überstellung ins Polizeianhaltezentrum ohne Vorkommnisse.
  3. Am 31.01.2023 wurde der BF vom BFA zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen und wurde über ihn mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.01.2023 sodann die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen an, dass der BF seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei (angemerkt zu 76 Abs. 3 Z 1 FPG), er am 07.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und inzwischen eine rechtskräftig negative und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erhalten habe (angemerkt zu 76 Abs. 3 Z 3 FPG) und er mehrmals straffällig wurde, das Strafregister der Republik Österreich 4 Verurteilungen aufweise sowie, dass er seinen illegalen Aufenthalt seit 17.11.2006 unentwegt fortgesetzt habe (angemerkt zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Der Bescheid wurde dem BF am 31.01.2023, um 13:40 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte seine Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides.19. Am 31.01.2023 wurde der BF vom BFA zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen und wurde über ihn mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.01.2023 sodann die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen an, dass der BF seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei (angemerkt zu 76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er am 07.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und inzwischen eine rechtskräftig negative und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erhalten habe (angemerkt zu 76 Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und er mehrmals straffällig wurde, das Strafregister der Republik Österreich 4 Verurteilungen aufweise sowie, dass er seinen illegalen Aufenthalt seit 17.11.2006 unentwegt fortgesetzt habe (angemerkt zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Der Bescheid wurde dem BF am 31.01.2023, um 13:40 Uhr, persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte seine Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides.

  1. Am 01.02.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag (Folgenantrag) und wurde noch am selben Tag die Erstbefragung des BF durchgeführt.
  2. Mit 01.02.2023 wurde von der indischen Botschaft für den BF ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit bis zum 31.03.2023 ausgestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung mit Schreiben vom 02.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den Bescheid aufzuheben und den BF aus der Schubhaft zu entlassen, dem BF die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem BF die Kosten

der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen.

  1. Noch am 02.02.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde dem BFA weiter und forderte das BFA zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
  2. Ebenso noch am 02.02.2023 erfolgte durch das BFA die Aktenvorlage und erstattete das BFA eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde, wobei beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, die weitere Anhaltung des BF für rechts- und verhältnismäßig zu erklären und den BF zum Ersatz näher verzeichneter Kosten zu verpflichten.
  3. Am 02.02.2023 fand eine Einvernahme des BF statt in welcher ihm die Erlassung eines Aktenvermerks

§ 76Absatz 6 FPG zur Kenntnis gebracht wurde.

Hierbei gab der BF ua. wiederholt an, nicht nach Indien abgeschoben werden zu wollen. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er gestellt, weil er nicht abgeschoben werden und in Österreich bleiben wolle. Er arbeite als Kellner und sei ein korrekter Mensch. Den Aktenvermerk unterfertigen bzw. die Übernahme bestätigen werde er nicht, er wolle sich nicht durch eine Unterschrift in Gefahr bringen. Die Abschiebung werde er verhindern. Er werde alles versuchen, dass er nicht abgeschoben wird. Auch bei dieser Niederschrift verweigerte der BF die Unterschrift.26. Am 02.02.2023 fand eine Einvernahme des BF statt in welcher ihm die Erlassung eines Aktenvermerks

Paragraph 76, Absatz 6 FPG zur Kenntnis gebracht wurde. Hierbei gab der BF ua. wiederholt an, nicht nach Indien abgeschoben werden zu wollen. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er gestellt, weil er nicht abgeschoben werden und in Österreich bleiben wolle. Er arbeite als Kellner und sei ein korrekter Mensch. Den Aktenvermerk unterfertigen bzw. die Übernahme bestätigen werde er nicht, er wolle sich nicht durch eine Unterschrift in Gefahr bringen. Die Abschiebung werde er verhindern. Er werde alles versuchen, dass er nicht abgeschoben wird. Auch bei dieser Niederschrift verweigerte der BF die Unterschrift. 27. Der Vorakt (zum ersten Asylverfahren des BF) wurde vom BFA physisch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte dieser am 03.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ebenso am 03.02.2023 bzw. 07.02.2023 erfolgte über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine ergänzende Aktenvorlage durch das BFA. 28. Nachdem dem Folgeantrag des BF bereits

§ 12Abs. 3 Asyl

G ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, wurde diesem ein solcher auch mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023, Zl. XXXX , dem BF am selben Tag um 14:25 Uhr ausgefolgt,

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Übernahme des Bescheides.28. Nachdem dem Folgeantrag des BF bereits

Paragraph 12, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, wurde diesem ein solcher auch mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023, Zl. römisch 40 , dem BF am selben Tag um 14:25 Uhr ausgefolgt,

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Übernahme des Bescheides.

  1. Am 06.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Vertretung des BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
  2. Noch am 06.02.2023 brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte (neuerlich) den BF wegen Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung aus der Haft zu entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  5. Der unter Pkt. I. 1.-
  6. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.1.1.
  7. Der unter Pkt. römisch eins. 1.-
  8. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. 1.
  9. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  10. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  11. Der BF ist während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  12. Der BF wird seit dem 31.01.2023 in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angehalten. Die Abschiebung nach Indien ist für den 08.02.2023 geplant. 1.
  13. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  14. Der BF hat die Meldevorschriften in Österreich eingehalten. Er ist seit dem 12.09.2006 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet. 1.3.
  15. Der BF kam seit rechtskräftig negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens im August 2017 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF ist auch aktuell nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 1.3.
  16. Der BF wurde am 30.01.2023 zum Zwecke der für den 08.02.2023 organisierten Abschiebung an seiner Wohnadresse, nachdem er zunächst laut wurde und schrie, widerstandslos festgenommen und ohne Vorkommnisse ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Nach Durchführung einer Einvernahme wurde am 31.01.2023 mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Das Vorliegen von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr begründete das BFA dabei lediglich damit, dass der BF seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, er am 07.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und inzwischen eine rechtskräftig negative und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erhalten hat und er mehrmals straffällig wurde (
  17. Verurteilungen) und er seinen illegalen Aufenthalt seit 17.11.2006 unentwegt fortgesetzt hat und sah dadurch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG erfüllt.1.3.
  18. Der BF wurde am 30.01.2023 zum Zwecke der für den 08.02.2023 organisierten Abschiebung an seiner Wohnadresse, nachdem er zunächst laut wurde und schrie, widerstandslos festgenommen und ohne Vorkommnisse ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Nach Durchführung einer Einvernahme wurde am 31.01.2023 mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Das Vorliegen von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr begründete das BFA dabei lediglich damit, dass der BF seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, er am 07.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und inzwischen eine rechtskräftig negative und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erhalten hat und er mehrmals straffällig wurde (
  19. Verurteilungen) und er seinen illegalen Aufenthalt seit 17.11.2006 unentwegt fortgesetzt hat und sah dadurch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG erfüllt. 1.3.
  20. Bis zu seiner Inschubhaftnahme verhielt sich der BF (weitestgehend) kooperativ. 1.3.
  21. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und weiterhin durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  22. Der BF stellte in Österreich im Stande der Schubhaft am 01.02.2023 in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Folgeantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgeantrags konnten nicht festgestellt werden. 1.3.
  23. Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels und von Cousins und Cousinen, sonstige nennenswerten sozialen Beziehungen bestehen nicht. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  24. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.05.2011, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 erster Fall StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.05.2011, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, erster Fall StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.06.2012, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Köperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen à EUR 4,- verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.06.2012, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Köperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen à EUR 4,- verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.04.2015, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit zum Urteil vom 06.06.2012 auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.04.2015, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit zum Urteil vom 06.06.2012 auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2017, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die verbüßte Untersuchungshaft vom 04.11.2016 bis 27.06.2017 wurde dem BF auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichts vom 16.04.2015 auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Die verbüßte Untersuchungshaft vom 04.11.2016 bis 27.06.2017 wurde dem BF auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichts vom 16.04.2015 auf fünf Jahre verlängert. 1.3.
  25. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich zuletzt nicht weiter kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF stellte im Stande der Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Weiterhin verweigerte der BF mehrfach die Unterschrift unter ihn betreffende behördliche Dokumente, in der Absicht eine Abschiebung dadurch zu verhindern. Auch strafrechtlich trat der BF bereits mehrfach in Erscheinung. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.
  26. Die Abschiebung des BF ist für den 08.02.2023 vorgesehen. Der BF wurde für die am diesem Tag vorgesehene Charterabschiebung bereits gebucht und wurde mit 01.02.2023 für den BF auch ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit bis 31.03.2023 ausgestellt. Die Abschiebung am 08.02.2023 ist maßgeblich wahrscheinlich.
  27. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das erste Asylverfahren des BF (Vorakt) betreffend sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in sein erstes Asylverfahren betreffend (Zln. XXXX ), durch Einsichtnahme in die erstattete Stellungnahme des BFA vom 02.02.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 06.02.2023, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in die Besuchsscheine des Polizeianhaltezentrums.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das erste Asylverfahren des BF (Vorakt) betreffend sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in sein erstes Asylverfahren betreffend (Zln. römisch 40 ), durch Einsichtnahme in die erstattete Stellungnahme des BFA vom 02.02.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 06.02.2023, weiterhin durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in die Besuchsscheine des Polizeianhaltezentrums. 2.
  28. Zum Verfahrensgang: 2.1.
  29. Der unter Pkt. 1.1.
  30. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus der Zusammenschau der zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und die Asylverfahren des BF betreffend sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das erste Asylverfahren des BF betreffend, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  31. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  32. Die Feststellungen zur Identität des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit beruhen auf der im Akt einliegenden unbedenklichen Kopie des Reisepasses (OZ 9, AS 82ff, AS 129ff), dem ausgestellten Heimreisezertifikat für den BF vom 01.02.2023 (OZ 15) und den dazu gleichlautenden Angaben des BF im Verfahren (vgl. zuletzt etwa BFA-Einvernahme vom 31.01.2023 [OZ 5, AS 29], Erstbefragung des BF vom 01.02.2023 [OZ 5, AS 5ff]). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich aus den Einsichtnahmen in den übermittelten, dieses Asylverfahren betreffenden, Verwaltungsakt des BFA, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zln. XXXX den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dieses Asylverfahren sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt.2.2.
  33. Die Feststellungen zur Identität des BF, insb. zu dessen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit beruhen auf der im Akt einliegenden unbedenklichen Kopie des Reisepasses (OZ 9, AS 82ff, AS 129ff), dem ausgestellten Heimreisezertifikat für den BF vom 01.02.2023 (OZ 15) und den dazu gleichlautenden Angaben des BF im Verfahren vergleiche zuletzt etwa BFA-Einvernahme vom 31.01.2023 [OZ 5, AS 29], Erstbefragung des BF vom 01.02.2023 [OZ 5, AS 5ff]). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich aus den Einsichtnahmen in den übermittelten, dieses Asylverfahren betreffenden, Verwaltungsakt des BFA, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zln. römisch 40 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dieses Asylverfahren sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt. 2.2.
  34. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde oder Stellungnahme nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Überdies gab auch der BF selbst zu verstehen, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden (siehe etwa Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 5; AS 7]). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO). 2.2.
  35. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde oder Stellungnahme nicht behauptet. Auch der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres lassen sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen, entnehmen. Überdies gab auch der BF selbst zu verstehen, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden (siehe etwa Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 5; AS 7]). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO). 2.2.
  36. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft war aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zu treffen. Daraus geht hervor, dass der BF seit 31.01.2022, 13:40 Uhr, sohin seit der Ausfolgung des Schubhaftbescheides an den BF (OZ 6, AS 56), in Schubhaft angehalten wird. Dass die Abschiebung des BF für den 08.02.2023 geplant ist ergibt sich bereits aus den dem BF am 30.01.2023 erteilten Information über die bevorstehende Abschiebung (OZ 6, AS 47f) aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 02.02.2023 (OZ 8) und der dazu vorhandenen Buchung für den Charterflug vom 13.01.2023 (OZ 19). 2.
  37. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  38. Die Feststellung, dass der BF die Meldevorschriften in Österreich eingehalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister, aus welcher sich auch ergibt, dass der BF seit 12.09.2023 im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet ist (OZ 3). 2.3.
  39. Dass der BF seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens im August 2017 seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakten und ist unzweifelhaft. Dass der BF auch aktuell nicht bereit ist seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus seinem Verhalten, bei welchem er unmissverständlich und widerholt zu verstehen gab, in Österreich bleiben zu wollen und nicht nach Indien zurückzuwollen (siehe etwa BFA-Einvernahme vom 02.02.2023 [OZ 10]). 2.3.
  40. Die Feststellungen rund um die Geschehnisse im Zusammenhang mit der zum Zwecke der Abschiebung erfolgten Festnahme des BF am 30.01.2023 waren aufgrund des Akteninhalts der vorgelegten Verwaltungsakten zu treffen. Daraus ergibt sich, dass der BF gegenüber dem anwesenden BFA-Journalbeamten laut wurde, schrie und die Mitnahme von Effekten verweigerte (OZ 6, AS 46; Aktenvermerk vom 02.02.2023 [OZ 10]), sich schließlich jedoch widerstandslos festnehmen ließ und auch die Überstellung ins Polizeianhaltezentrum ohne Vorkommnisse verblieb (Anzeige und Anhalteprotokoll I [OZ 6, AS 49ff]). Auch die durchgeführte Einvernahme und anschließende Inschubhaftnahme zum Zweck der Sicherung der Abschiebung (OZ 5, AS 28ff) ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellung zur vom BFA im Bescheid vorgenommenen Begründung des Vorliegens von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ergibt sich unmittelbar aus dem Bescheid vom 31.01.2023 selbst (OZ 5, AS 31ff).2.3.
  41. Die Feststellungen rund um die Geschehnisse im Zusammenhang mit der zum Zwecke der Abschiebung erfolgten Festnahme des BF am 30.01.2023 waren aufgrund des Akteninhalts der vorgelegten Verwaltungsakten zu treffen. Daraus ergibt sich, dass der BF gegenüber dem anwesenden BFA-Journalbeamten laut wurde, schrie und die Mitnahme von Effekten verweigerte (OZ 6, AS 46; Aktenvermerk vom 02.02.2023 [OZ 10]), sich schließlich jedoch widerstandslos festnehmen ließ und auch die Überstellung ins Polizeianhaltezentrum ohne Vorkommnisse verblieb (Anzeige und Anhalteprotokoll römisch eins [OZ 6, AS 49ff]). Auch die durchgeführte Einvernahme und anschließende Inschubhaftnahme zum Zweck der Sicherung der Abschiebung (OZ 5, AS 28ff) ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellung zur vom BFA im Bescheid vorgenommenen Begründung des Vorliegens von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ergibt sich unmittelbar aus dem Bescheid vom 31.01.2023 selbst (OZ 5, AS 31ff). 2.3.
  42. Die Feststellung dazu, dass sich der BF bis zu seiner Inschubhaftnahme (weitestgehend) kooperativ verhielt, fußt auf seinem bis dahin gezeigtem Verhalten im Verfahrensverlauf. Zwar ist der BF – wie bereits ausgeführt – seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen (siehe bereits Pkt. 2.3.2.), abgesehen davon erschien er jedoch zu jeder Einvernahme in seinen Verfahren (vgl. dazu etwa BFA-Einvernahme vom 24.08.2016 [Vorakt]; BFA-Einvernahme vom 01.03.2022 [Vorakt]), war durchgehend behördlich gemeldet (siehe bereits Pkt. 2.3.1.) und war für die Behörden stets greifbar. So kam er etwa auch dem Mitwirkungsbescheid vom 23.08.2022, welchen er im Übrigen auch aus Eigenem bei der zuständigen Polizeiinspektion behob (OZ 9, AS 79ff, AS 126ff), ohne weiteres nach (OZ 9, AS 76) und ließ er sich im Zuge der Inschubhaftnahme an seiner Wohnadresse, nachdem er zunächst laut geworden war, letztlich auch widerstandslos festnehmen (siehe bereits Pkt. 2.3.3.).2.3.
  43. Die Feststellung dazu, dass sich der BF bis zu seiner Inschubhaftnahme (weitestgehend) kooperativ verhielt, fußt auf seinem bis dahin gezeigtem Verhalten im Verfahrensverlauf. Zwar ist der BF – wie bereits ausgeführt – seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen (siehe bereits Pkt. 2.3.2.), abgesehen davon erschien er jedoch zu jeder Einvernahme in seinen Verfahren vergleiche dazu etwa BFA-Einvernahme vom 24.08.2016 [Vorakt]; BFA-Einvernahme vom 01.03.2022 [Vorakt]), war durchgehend behördlich gemeldet (siehe bereits Pkt. 2.3.1.) und war für die Behörden stets greifbar. So kam er etwa auch dem Mitwirkungsbescheid vom 23.08.2022, welchen er im Übrigen auch aus Eigenem bei der zuständigen Polizeiinspektion behob (OZ 9, AS 79ff, AS 126ff), ohne weiteres nach (OZ 9, AS 76) und ließ er sich im Zuge der Inschubhaftnahme an seiner Wohnadresse, nachdem er zunächst laut geworden war, letztlich auch widerstandslos festnehmen (siehe bereits Pkt. 2.3.3.). 2.3.
  44. Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (OZ 3) und dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 04.08.2017, mit welchem ua. eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde daher auch ein späterhin in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA vom 22.12.2017 mit welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde sowie die dazu gegen die mit Bescheid vom 04.08.2017 erlassene Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2021 hinsichtlich ersterer Beschwerde abgewiesen und hinsichtlich zweiterer Beschwerde als verspätet zurückgewiesen ( XXXX ). Aufgrund der Umstände, dass der BF seinen Folgeantrag vom 01.02.2023 (OZ 5, AS 5f) nur eine Woche vor seiner geplanten Abschiebung am 08.02.2023 gestellt hat, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung im Antragszeitpunkt besteht, er über den festgelegten Abschiebetermin am 30.01.2023 nachweislich informiert wurde (OZ 6, AS 47) und er seinen Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte (siehe dazu auch Pkt. 2.3.6.), ist die oben genannte aufenthaltsbeendende Maßnahme auch weiterhin durchsetzbar, zumal seinem Folgeantrag schon ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (siehe dazu § 12a Abs. 3 AsylG) und ihm ein solcher vom BFA mit Bescheid vom 06.02.2023 auch nicht zuerkannt wurde (siehe dazu § 12a Abs. 4 AsylG). Folglich war daher die Feststellung entsprechend zu treffen.2.3.
  45. Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (OZ 3) und dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 04.08.2017, mit welchem ua. eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde daher auch ein späterhin in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA vom 22.12.2017 mit welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde sowie die dazu gegen die mit Bescheid vom 04.08.2017 erlassene Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2021 hinsichtlich ersterer Beschwerde abgewiesen und hinsichtlich zweiterer Beschwerde als verspätet zurückgewiesen ( römisch 40 ). Aufgrund der Umstände, dass der BF seinen Folgeantrag vom 01.02.2023 (OZ 5, AS 5f) nur eine Woche vor seiner geplanten Abschiebung am 08.02.2023 gestellt hat, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung im Antragszeitpunkt besteht, er über den festgelegten Abschiebetermin am 30.01.2023 nachweislich informiert wurde (OZ 6, AS 47) und er seinen Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte (siehe dazu auch Pkt. 2.3.6.), ist die oben genannte aufenthaltsbeendende Maßnahme auch weiterhin durchsetzbar, zumal seinem Folgeantrag schon ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (siehe dazu Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG) und ihm ein solcher vom BFA mit Bescheid vom 06.02.2023 auch nicht zuerkannt wurde (siehe dazu Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG). Folglich war daher die Feststellung entsprechend zu treffen. 2.3.
  46. Dass der BF seinen Folgeantrag vom 01.02.2023 in der missbräuchlichen Absicht die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern gestellt hat, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hatte seit dem seinen ersten Asylantrag abweisenden Bescheid vom 04.08.2017, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Auch wenn ihm, wie von ihm bei seiner Erstbefragung behauptet, die Änderung seiner Situation/Fluchtgründe (erst) seit fünf bis sechs Monaten bekannt sein sollte (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 5, AS 8]), wäre dem BF ausreichend Zeit verblieben einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Vielmehr stellte er seinen Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihm seine ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst war, in der Hoffnung ebenselbe dadurch zu verhindern. Dass dies der eigentliche Zweck der Antragstellung ist, gab der BF bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 auf Nachfrage weshalb er den Antrag gestellt habe auch selbst zu verstehen, indem er begründend ausführte, dass er in Österreich bleiben und nicht abgeschoben werden wolle (OZ 10). Schon aus diesem Grund ist offenkundig, dass der im Stande der Schubhaft eingebrachte Folgeantrag vom 01.02.2023 in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Zudem begnügt sich das nunmehrige Fluchtvorbringen, nebst der offenkundigen Bestrebung des BF nicht nach Indien sondern in Österreich bleiben zu wollen, mit allgemeinen Ausführungen zu Auseinandersetzung zwischen Hindus und Sikhs, ohne jedweden Bezug zu seiner Person bzw. ohne, dass von ihm eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgezeigt worden wäre (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 5, AS 7]), sodass sich sein Folgeantrag aus Sicht des erkennenden Gerichts schon in Ermangelung eines glaubhaften Kerns als unbegründet erweist. Schließlich gab der BF auch selbst an, keine konkreten Hinweise auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung und Strafe bzw. auf ihm drohende sonstige Sanktionen im Falle seiner Rückkehr zu haben (Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 5, AS 8]). Folglich – und im Übrigen auch zutreffend – wurde mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren

§ 12aAbs. 4 Asyl

G auch nicht zuerkannt (OZ 19; siehe dazu bereits die Ausführungen unter Pkt. 2.3.5.). Das erkennende Gericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung – wie schon das BFA – zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern.2.3.6. Dass der BF seinen Folgeantrag vom 01.02.2023 in der missbräuchlichen Absicht die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern gestellt hat, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hatte seit dem seinen ersten Asylantrag abweisenden Bescheid vom 04.08.2017, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Auch wenn ihm, wie von ihm bei seiner Erstbefragung behauptet, die Änderung seiner Situation/Fluchtgründe (erst) seit fünf bis sechs Monaten bekannt sein sollte (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 5, AS 8]), wäre dem BF ausreichend Zeit verblieben einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Vielmehr stellte er seinen Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft, nachdem ihm seine ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst war, in der Hoffnung ebenselbe dadurch zu verhindern. Dass dies der eigentliche Zweck der Antragstellung ist, gab der BF bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 auf Nachfrage weshalb er den Antrag gestellt habe auch selbst zu verstehen, indem er begründend ausführte, dass er in Österreich bleiben und nicht abgeschoben werden wolle (OZ 10). Schon aus diesem Grund ist offenkundig, dass der im Stande der Schubhaft eingebrachte Folgeantrag vom 01.02.2023 in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Zudem begnügt sich das nunmehrige Fluchtvorbringen, nebst der offenkundigen Bestrebung des BF nicht nach Indien sondern in Österreich bleiben zu wollen, mit allgemeinen Ausführungen zu Auseinandersetzung zwischen Hindus und Sikhs, ohne jedweden Bezug zu seiner Person bzw. ohne, dass von ihm eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgezeigt worden wäre (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 5, AS 7]), sodass sich sein Folgeantrag aus Sicht des erkennenden Gerichts schon in Ermangelung eines glaubhaften Kerns als unbegründet erweist. Schließlich gab der BF auch selbst an, keine konkreten Hinweise auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung und Strafe bzw. auf ihm drohende sonstige Sanktionen im Falle seiner Rückkehr zu haben (Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 5, AS 8]). Folglich – und im Übrigen auch zutreffend – wurde mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 der faktische Abschiebeschutz im Folgeantragsverfahren

, Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG auch nicht zuerkannt (OZ 19; siehe dazu bereits die Ausführungen unter Pkt. 2.3.5.). Das erkennende Gericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung – wie schon das BFA – zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. 2.3.

  1. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa BFA-Einvernahme vom 31.01.2023 [OZ 5, AS 28ff]; BFA-Einvernahme vom 02.02.2023 [OZ 10]) und in der Beschwerde und sind unstrittig. Soweit jedoch in der Beschwerde behauptet wurde, der BF sei von seinem Onkel adoptiert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA im Rahmen seines ersten Asylverfahrens selbst angegeben hat, dass ein entsprechender Adoptionsantrag abgelehnt worden sei (vgl. BFA-Einvernahme vom 24.08.2016 [Vorakt, AS 175]). Dass der BF keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich hat, ergibt sich aus den fehlenden diesbezüglichen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen (BFA-Einvernahme vom 31.01.2023 [OZ 5, AS 28ff]; BFA-Einvernahme vom 02.02.2023 [OZ 10]). Zwar waren dem BF schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, intensive soziale Nahebeziehungen sind jedoch nicht hervorgekommen, zumal auch der BF selbst bisher keine einzige Person namhaft machte, sondern bestenfalls bei allgemeinen und vagen Ausführungen verblieb. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft lediglich zwei Mal Besuch durch Freunde oder Bekannte erhalten, wobei es sich dabei – wie aus dem vorliegenden Besucherscheinen (OZ 17) hervorgeht – lediglich um Besuche seiner Verwandten handelte, was ebenso gegen das Bestehen von engen sonstigen sozialen Nahebeziehung spricht. Im Übrigen konnten ihn weder seine familiären Beziehungen noch ihm zugestandene Freund- oder Bekanntschaften bisher zur Ausreise verleiten und ist – angesichts seines nunmehr gezeigten Verhaltens im Bewusstsein um die ihm drohende Abschiebung (siehe auch Pkt. 2.3.9.) – auch nicht davon auszugehen, dass er durch diese nunmehr vom Untertauchen abgehalten würde. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich bereits aus seinem Aufenthaltsstatus, der der Aufnahme einer solchen entgegensteht. Zumal auch aus der Einsicht in den Auszug des Sozialversicherungssystems (OZ 3) keine Meldung und somit keine Erwerbstätigkeit des BF hervorgeht, er jedoch selbst angab, als Kellner zu arbeiten (BFA-Einvernahme vom 02.02.2023 [OZ 10]) ist daher vielmehr davon auszugehen, dass er der „Schwarzarbeit“ nachgeht. Im Übrigen gab der BF auch bisher an, dass er über nur geringe Barmittel verfüge (EUR 150,-), kein Erspartes besitze und auf die Unterstützung seines Onkels angewiesen sei (BFA-Einvernahme vom 31.01.2023 [OZ 5, AS 28ff]), was auch im Einklang mit den in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vermerkten Barmitteln (zuletzt EUR 150,-) des BF steht. Folglich war jedoch auch festzustellen, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Die Feststellung zum gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Melderegister (vgl. dazu bereits Pkt. 2.3.1.), wobei auch hierzu anzumerken ist, dass in Anbetracht seines nunmehr gezeigten Verhaltens (siehe dazu Pkt. 2.3.9.) und in der Kenntnis der ihm unmittelbar drohenden Abschiebung nicht davon auszugehen ist, dass er durch den Wohnsitz – welcher ihm im Übrigen auch nur von seinem Onkel zur Verfügung gestellt wird – vom Untertauchen abgehalten würde.2.3.
  2. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa BFA-Einvernahme vom 31.01.2023 [OZ 5, AS 28ff]; BFA-Einvernahme vom 02.02.2023 [OZ 10]) und in der Beschwerde und sind unstrittig. Soweit jedoch in der Beschwerde behauptet wurde, der BF sei von seinem Onkel adoptiert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA im Rahmen seines ersten Asylverfahrens selbst angegeben hat, dass ein entsprechender Adoptionsantrag abgelehnt worden sei vergleiche BFA-Einvernahme vom 24.08.2016 [Vorakt, AS 175]). Dass der BF keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich hat, ergibt sich aus den fehlenden diesbezüglichen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen (BFA-Einvernahme vom 31.01.2023 [OZ 5, AS 28ff]; BFA-Einvernahme vom 02.02.2023 [OZ 10]). Zwar waren dem BF schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, intensive soziale Nahebeziehungen sind jedoch nicht hervorgekommen, zumal auch der BF selbst bisher keine einzige Person namhaft machte, sondern bestenfalls bei allgemeinen und vagen Ausführungen verblieb. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft lediglich zwei Mal Besuch durch Freunde oder Bekannte erhalten, wobei es sich dabei – wie aus dem vorliegenden Besucherscheinen (OZ 17) hervorgeht – lediglich um Besuche seiner Verwandten handelte, was ebenso gegen das Bestehen von engen sonstigen sozialen Nahebeziehung spricht. Im Übrigen konnten ihn weder seine familiären Beziehungen noch ihm zugestandene Freund- oder Bekanntschaften bisher zur Ausreise verleiten und ist – angesichts seines nunmehr gezeigten Verhaltens im Bewusstsein um die ihm drohende Abschiebung (siehe auch Pkt. 2.3.9.) – auch nicht davon auszugehen, dass er durch diese nunmehr vom Untertauchen abgehalten würde. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich bereits aus seinem Aufenthaltsstatus, der der Aufnahme einer solchen entgegensteht. Zumal auch aus der Einsicht in den Auszug des Sozialversicherungssystems (OZ 3) keine Meldung und somit keine Erwerbstätigkeit des BF hervorgeht, er jedoch selbst angab, als Kellner zu arbeiten (BFA-Einvernahme vom 02.02.2023 [OZ 10]) ist daher vielmehr davon auszugehen, dass er der „Schwarzarbeit“ nachgeht. Im Übrigen gab der BF auch bisher an, dass er über nur geringe Barmittel verfüge (EUR 150,-), kein Erspartes besitze und auf die Unterstützung seines Onkels angewiesen sei (BFA-Einvernahme vom 31.01.2023 [OZ 5, AS 28ff]), was auch im Einklang mit den in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vermerkten Barmitteln (zuletzt EUR 150,-) des BF steht. Folglich war jedoch auch festzustellen, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Die Feststellung zum gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Melderegister vergleiche dazu bereits Pkt. 2.3.1.), wobei auch hierzu anzumerken ist, dass in Anbetracht seines nunmehr gezeigten Verhaltens (siehe dazu Pkt. 2.3.9.) und in der Kenntnis der ihm unmittelbar drohenden Abschiebung nicht davon auszugehen ist, dass er durch den Wohnsitz – welcher ihm im Übrigen auch nur von seinem Onkel zur Verfügung gestellt wird – vom Untertauchen abgehalten würde. 2.3.
  3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister (OZ 3). 2.3.
  4. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur aktuell bestehenden mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines zuletzt gezeigten Verhaltens, klar gegeben. Wie schon dargelegt, stellte der BF im Stande der Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Weiterhin verweigerte er wiederholt die Unterschrift unter ihn betreffende behördliche Dokumente. So verweigerte er etwa bereits die Unterschrift bei der Übernahme des ihn betreffenden Schubhaftbescheides (OZ 6, AS 53), ebengleich auch unter das Protokoll bei der Einvernahme vom 02.02.2023 bei welcher ihm der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG zur Kenntnis gebracht wurde (OZ 10). Hierbei gab er bei der Einvernahme auch zu verstehen, dass er keine Unterschrift leisten werden, weil er nicht wolle, dass ihn seine Unterschrift in Gefahr bringe (OZ 10), wodurch er klar zum Ausdruck brachte, die fortgesetzte Weigerung als ein von ihm für probat befundenes Mittel zu verwenden, um seine Abschiebung zu verhindern. Die mangelnde Achtung der österreichischen Rechtsordnung, ergibt sich – nebst seiner beharrlichen Weigerung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen – aus seinen mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen (siehe auch Pkt. 2.3.8.).2.3.9. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur aktuell bestehenden mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines zuletzt gezeigten Verhaltens, klar gegeben. Wie schon dargelegt, stellte der BF im Stande der Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Weiterhin verweigerte er wiederholt die Unterschrift unter ihn betreffende behördliche Dokumente. So verweigerte er etwa bereits die Unterschrift bei der Übernahme des ihn betreffenden Schubhaftbescheides (OZ 6, AS 53), ebengleich auch unter das Protokoll bei der Einvernahme vom 02.02.2023 bei welcher ihm der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht wurde (OZ 10). Hierbei gab er bei der Einvernahme auch zu verstehen, dass er keine Unterschrift leisten werden, weil er nicht wolle, dass ihn seine Unterschrift in Gefahr bringe (OZ 10), wodurch er klar zum Ausdruck brachte, die fortgesetzte Weigerung als ein von ihm für probat befundenes Mittel zu verwenden, um seine Abschiebung zu verhindern. Die mangelnde Achtung der österreichischen Rechtsordnung, ergibt sich – nebst seiner beharrlichen Weigerung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen – aus seinen mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen (siehe auch Pkt. 2.3.8.). Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem gezeigten Verhalten, wobei er auch bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 mehrfach und unmissverständlich erklärt hat, in Österreich bleiben zu und nicht nach Indien rückkehren zu wollen, mithin sogar ankündigte, dass er eine seine Abschiebung verhindern werde und alles versuchen werde, damit er nicht abgeschoben wird (OZ 10). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein gezeigtes Verhalten ändern wird. 1.3.

  1. Die Feststellungen zur geplanten Abschiebung des BF am 08.02.2023, insb. zur Buchung des BF für die Charterabschiebung nach Indien an diesem Tag sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ergeben sich unmittelbar aus der vorliegenden Bestätigung der Buchung für den Charter vom 13.01.2023 (OZ 19) und dem vorliegenden Heimreisezertifikat vom 01.02.2023 mit einer Gültigkeit bis zum 31.03.2023 (OZ 15). Aufgrund der vom BFA bereits veranlassten Schritte war daher auch die Feststellung zu treffen, dass die Abschiebung maßgeblich wahrscheinlich ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
  4. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  5. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 31.01.2023 bis 07.02.2022:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 31.01.2023 bis 07.02.2022: 3.2.
  3. Der BF befindet sich seit dem 31.01.2023 in Schubhaft. Gegen den Bescheid des BFA vom 31.01.2023, mit welchem über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde am 02.02.2023 während der fortdauernden Anhaltung des BF in Schubhaft und sohin jedenfalls fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG zu prüfen.Es war daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu prüfen. 3.2.

  1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  3. Im vorliegenden Fall wurde – wie schon ausgeführt –mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.01.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über den BF angeordnet.3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde – wie schon ausgeführt –mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.01.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF angeordnet. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen eines Sicherungsbedarfs und einer Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 FPG maßgeblich deshalb an, da der BF seit der Erlassung seiner Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sah dadurch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt. Des Weiteren sah das BFA den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt, da er am 07.05.2014 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und eine zwischenzeitlich rechtskräftig und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erhalten habe. Schließlich sah das BFA auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt, da der BF in Österreich mehrmals (laut Strafregister vier Mal) straffällig geworden sei und seinen illegalen Aufenthalt seit dem Jahr 2006 unentwegt fortgesetzt habe.Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen eines Sicherungsbedarfs und einer Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, FPG maßgeblich deshalb an, da der BF seit der Erlassung seiner Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sah dadurch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt. Des Weiteren sah das BFA den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt, da er am 07.05.2014 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte und eine zwischenzeitlich rechtskräftig und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erhalten habe. Schließlich sah das BFA auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt, da der BF in Österreich mehrmals (laut Strafregister vier Mal) straffällig geworden sei und seinen illegalen Aufenthalt seit dem Jahr 2006 unentwegt fortgesetzt habe. Zwar ist dem BFA – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – zuzuerkennen, dass der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassen und sohin schon nach dem klaren Wortlaut des § 57 Abs. 1 AVG entsprechend ohne vorausgegangenen Ermittlungsverfahren zu erlassen ist, doch ist allein durch diesen Umstand das BFA nicht davon entbunden einen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid einer (zumindest hinsichtlich der wesentlichen Entscheidungsgründe) nachvollziehbaren Begründung zuzuführen.Zwar ist dem BFA – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – zuzuerkennen, dass der Schubhaftbescheid entsprechend der Vorgabe des Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassen und sohin schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 57, Absatz eins, AVG entsprechend ohne vorausgegangenen Ermittlungsverfahren zu erlassen ist, doch ist allein durch diesen Umstand das BFA nicht davon entbunden einen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid einer (zumindest hinsichtlich der wesentlichen Entscheidungsgründe) nachvollziehbaren Begründung zuzuführen. So bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei einem im Mandatsverfahren

§ 76Abs. 4 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Schubhaftbescheid zwar nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).So bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei einem im Mandatsverfahren

Paragraph 76, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Schubhaftbescheid zwar nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Im gegenständlichen Fall hat das BFA verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, sondern der aktuelle Sicherungsbedarf vielmehr in weiteren Umständen, etwa in der mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, begründet sein muss (vgl. etwa VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; siehe dazu auch die weitere unter Pkt. 3.1.

  1. angeführte Judikatur). Im gegenständlichen Fall hat das BFA verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, sondern der aktuelle Sicherungsbedarf vielmehr in weiteren Umständen, etwa in der mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, begründet sein muss vergleiche etwa VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; siehe dazu auch die weitere unter Pkt. 3.1.
  2. angeführte Judikatur). Vom BFA wurden jedoch ebensolche weiteren Umstände, insb. die soziale Verankerung des BF, bei der im Bescheid vorgenommenen Begründung nicht berücksichtigt, sodass allein die Tatsache, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung – wenngleich beharrlich –missachtete, die Annahme von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 1 Z 1 FPG und von Sicherungsbedarf die Anordnung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen und vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur im gegenständlichen Fall die Inschubhaftnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht zu tragen vermochte.Vom BFA wurden jedoch ebensolche weiteren Umstände, insb. die soziale Verankerung des BF, bei der im Bescheid vorgenommenen Begründung nicht berücksichtigt, sodass allein die Tatsache, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung – wenngleich beharrlich –missachtete, die Annahme von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und von Sicherungsbedarf die Anordnung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen und vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur im gegenständlichen Fall die Inschubhaftnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht zu tragen vermochte. Hinsichtlich des weiteren vom BFA in Anspruch genannten Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se keinen Tatbestand zu verwirklichen vermag, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt, wobei der Existenz einer solchen Maßnahme jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Zumal das BFA jedoch das Vorliegen dieses Tatbestandes ausschließlich mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung begründete, vermag der Bescheid die angeordnete Schubhaft auch in dieser Hinsicht nicht zu tragen. Hinsichtlich des weiteren vom BFA in Anspruch genannten Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se keinen Tatbestand zu verwirklichen vermag, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt, wobei der Existenz einer solchen Maßnahme jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Zumal das BFA jedoch das Vorliegen dieses Tatbestandes ausschließlich mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung begründete, vermag der Bescheid die angeordnete Schubhaft auch in dieser Hinsicht nicht zu tragen. Schließlich begründete das BFA das Vorliegen des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorrangig mit der gegen den BF bestehenden strafgerichtlichen Verurteilungen, wobei das BFA auch in diesem Punkt verkannte, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. § 76 Abs. 2a FPG; siehe auch VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004), jedoch für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG - keine Fluchtgefahr begründen kann (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282). Folglich konnte der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht die Anordnung in Schubhaft nicht zu tragen.Schließlich begründete das BFA das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorrangig mit der gegen den BF bestehenden strafgerichtlichen Verurteilungen, wobei das BFA auch in diesem Punkt verkannte, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG; siehe auch VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004), jedoch für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG - keine Fluchtgefahr begründen kann (VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282). Folglich konnte der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht die Anordnung in Schubhaft nicht zu tragen. Die Beschwerde des BF war somit aufgrund der vorliegenden Begründungsmängel des die Schubhaft anordnenden Bescheides berechtigt und der Schubhaftbescheid daher für rechtswidrig zu erklären. Der Vollständigkeit halber sei hierbei darauf hingewiesen, dass ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid auch durch einen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG (für den Zeitraum nach dessen Zustellung) nicht konvalidieren kann. Der Schubhaftbescheid bildet weiterhin als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage (VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314; vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).Der Vollständigkeit halber sei hierbei darauf hingewiesen, dass ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid auch durch einen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG (für den Zeitraum nach dessen Zustellung) nicht konvalidieren kann. Der Schubhaftbescheid bildet weiterhin als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage (VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314; vergleiche VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Ist der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Folglich war auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.Ist der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Folglich war auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.
  3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.
  4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch: 3.3.
  5. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.3.1. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.3.2. Im vorliegenden Fall liegt durch die mit Bescheid des BFA vom 04.08.2017 gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF stellte am 01.02.2023 im Stande der Schubhaft in der missbräuchlichen Absicht die Vollstreckung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern einen Folgeantrag. Abgesehen von der ihm zur Verfügung gestandenen Möglichkeit im Falle tatsächlicher asylrelevanter Verfolgung einen entsprechenden Antrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, gab der BF bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 selbiges auch selbst zu verstehen, indem er seine Antragstellung begründend anführte, dass er in Österreich bleiben und nicht abgeschoben werden wolle und er auch bei seiner Erstbefragung am 01.02.2023 keine gegen ihn konkret gerichtete Verfolgungsgefahr aufzeigte und mithin auch selbst angab, keine konkreten Hinweise auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung und Strafe bzw. ihm drohende sonstige Sanktionen im Falle seiner Rückkehr zu haben. Das BFA ging insoweit – auch nach der vom Gericht vorgenommenen Grobprüfung des Antrags – zu Recht von einer missbräuchlichen Antragstellung des BF aus und hielt die Schubhaft über den BF mit Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht. Der BF stellte am 01.02.2023 im Stande der Schubhaft in der missbräuchlichen Absicht die Vollstreckung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern einen Folgeantrag. Abgesehen von der ihm zur Verfügung gestandenen Möglichkeit im Falle tatsächlicher asylrelevanter Verfolgung einen entsprechenden Antrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, gab der BF bei seiner Einvernahme am 02.02.2023 selbiges auch selbst zu verstehen, indem er seine Antragstellung begründend anführte, dass er in Österreich bleiben und nicht abgeschoben werden wolle und er auch bei seiner Erstbefragung am 01.02.2023 keine gegen ihn konkret gerichtete Verfolgungsgefahr aufzeigte und mithin auch selbst angab, keine konkreten Hinweise auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung und Strafe bzw. ihm drohende sonstige Sanktionen im Falle seiner Rückkehr zu haben. Das BFA ging insoweit – auch nach der vom Gericht vorgenommenen Grobprüfung des Antrags – zu Recht von einer missbräuchlichen Antragstellung des BF aus und hielt die Schubhaft über den BF mit Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Zumal der BF seinen Folgeantrag binnen 18 Tagen vor seinem für den 08.02.2023 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, gegen ihn im Antragszeitpunkt bereits eine Rückkehrentscheidung besteht, er über seinen Abschiebetermin nachweislich informiert wurde und er sich darüber hinaus in Schubhaft befindet, kommt dem Folgeantrag, aufgrund des Vorliegens der Kriterien des § 12a Abs. 3 AsylG, schon ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde dem Folgeantrag des BF

§ 12aAbs. 4 Asyl

G auch kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt, da seine Antragstellung missbräuchlich erfolgte und auch keine objektive Lageänderung im Herkunftsstaat seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung zu erkennen ist. Folglich ist die bestehende Rückkehrentscheidung auch weiterhin durchsetzbar.Zumal der BF seinen Folgeantrag binnen 18 Tagen vor seinem für den 08.02.2023 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, gegen ihn im Antragszeitpunkt bereits eine Rückkehrentscheidung besteht, er über seinen Abschiebetermin nachweislich informiert wurde und er sich darüber hinaus in Schubhaft befindet, kommt dem Folgeantrag, aufgrund des Vorliegens der Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG, schon ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde dem Folgeantrag des BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG auch kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt, da seine Antragstellung missbräuchlich erfolgte und auch keine objektive Lageänderung im Herkunftsstaat seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung zu erkennen ist. Folglich ist die bestehende Rückkehrentscheidung auch weiterhin durchsetzbar. 3.3.

  1. Im vorliegenden Fall geht das erkennende Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.3.
  2. Im vorliegenden Fall geht das erkennende Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat wiederholt die Unterschrift ihn betreffender behördlicher Dokumente in der Absicht seine Abschiebung dadurch zu umgehen bzw. zu verhindern verweigert und kündigte an, seine Abschiebung zu verhindern und alles zu versuchen, um nicht abgeschoben zu werden. Obwohl bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, stellte er im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, um seine Abschiebung zu behindern. Er missachtete seine Ausreiseverpflichtung und ist nicht rückkehrwillig. Der BF hat wiederholt die Unterschrift ihn betreffender behördlicher Dokumente in der alleinigen Absicht verweigert, seine Abschiebung dadurch zu behindern und kündigte an, seine Abschiebung zu verhindern und alles zu versuchen, um nicht abgeschoben zu werden. Durch seine Versuche seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu verhindern, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nunmehr jedenfalls erfüllt ist. Der BF hat wiederholt die Unterschrift ihn betreffender behördlicher Dokumente in der alleinigen Absicht verweigert, seine Abschiebung dadurch zu behindern und kündigte an, seine Abschiebung zu verhindern und alles zu versuchen, um nicht abgeschoben zu werden. Durch seine Versuche seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu verhindern, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nunmehr jedenfalls erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewe

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