RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW289 2266477-1 Spruch, W289 2266477-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 8EMRK gestellt.
Dieses Verfahren sei noch anhängig, jedoch werde darauf verwiesen, dass aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG vom 17.11.2022 keine Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitel vorlägen. Außerdem könne die Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung durchgeführt werden, da ein Antrag gem. § 55 AsylG nach § 58 Abs. 13 AsylG keinen Hinderungsgrund darstelle. Zudem sei der Antrag nicht persönlich eingebracht worden. Aufgrund des bestehenden Sachverhaltes sei die Abschiebung der BF für den 05.12.2022 organisiert worden. Die vorgesehene Festnahme am 04.12.2022 sei negativ verlaufen, weshalb diese Abschiebung nicht umgesetzt habe werden können. Eine weiterer Abschiebeversuch für den 12.01.2023 sei ebenfalls gescheitert, da die BF nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen habe werden können. Mit 13.01.2023 sei neuerlich ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben worden und sei aktuell ein weiterer Abschiebeversuch für den 09.02.2023 organisiert worden. Am 01.02.2023 sei die BF an ihrer Wohnadresse angetroffen und nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden. Der Schubhaftbeschwerde müsse entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Ein Antrag auf Ausstellung eines
Artikel 8EMRK stelle weder ein Aufenthalts- noch Bleiberecht dar.
Überdies sei im Verfahren zum internationalen Schutz am 17.11.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt worden. Es hätten somit keine Gründe nach Art. 8 EMRK festgestellt werden können, welche die Erteilung eines
Art. 8EMRK rechtfertigen würden.
Die BF sei Covid-19 geimpft und sei alles unternommen, dass am 09.02.2023 die Abschiebung erfolgreich umgesetzt wird. Wie aus den Ausführungen in der eingebrachten Schubhaftbeschwerde ersichtlich sei, bestehe kein Interesse der BF Österreich zu verlassen. Vielmehr sei aus diesen Ausführungen zu schließen, dass alles unternommen würde, um die drohende Abschiebung zu verhindern. Der Reisepass der BF befinde sich bei der Behörde und könne die Abschiebung daher durchgeführt werden. Die BF sei darüber in Kenntnis und werde im Falle einer Entlassung alles unternehmen, um an der Meldeadresse nicht erreichbar zu sein, so dass wie bereits bei zwei vorhergehenden Versuchen, die Abschiebung wieder scheitern würde. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes sowie, im Falle einer mündlichen Verhandlung, Verhandlungsaufwand zu verpflichten.2. Das BFA legte am 02.02.2023 den Verwaltungsakt vor und teilte sogleich mit, dass die BF am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am 17.11.2022 im Beschwerdeverfahren rechtskräftig vom BVwG als unbegründet abgewiesen worden sei. Ebenso wurde der Vorakt (zum ersten Asylverfahren der BF) an das BVwG übermittelt. Seit 18.11.2022 halte sich die BF illegal im Bundesgebiet auf. Während des damals offenen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG anlässlich des Antrages auf internationalen Schutz habe die BF am 12.08.2022 postalisch über ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Ausstellung eines
Artikel 8, EMRK gestellt.
Dieses Verfahren sei noch anhängig, jedoch werde darauf verwiesen, dass aufgrund der Bestätigung der Rückkehrentscheidung durch das BVwG vom 17.11.2022 keine Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitel vorlägen. Außerdem könne die Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung durchgeführt werden, da ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG keinen Hinderungsgrund darstelle. Zudem sei der Antrag nicht persönlich eingebracht worden. Aufgrund des bestehenden Sachverhaltes sei die Abschiebung der BF für den 05.12.2022 organisiert worden. Die vorgesehene Festnahme am 04.12.2022 sei negativ verlaufen, weshalb diese Abschiebung nicht umgesetzt habe werden können. Eine weiterer Abschiebeversuch für den 12.01.2023 sei ebenfalls gescheitert, da die BF nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen habe werden können. Mit 13.01.2023 sei neuerlich ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben worden und sei aktuell ein weiterer Abschiebeversuch für den 09.02.2023 organisiert worden. Am 01.02.2023 sei die BF an ihrer Wohnadresse angetroffen und nach den Bestimmungen des FPG festgenommen worden. Der Schubhaftbeschwerde müsse entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Ein Antrag auf Ausstellung eines
Artikel 8EMRK stelle weder ein Aufenthalts- noch Bleiberecht dar.
Überdies sei im Verfahren zum internationalen Schutz am 17.11.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt worden. Es hätten somit keine Gründe nach Artikel 8, EMRK festgestellt werden können, welche die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden.
Die BF sei Covid-19 geimpft und sei alles unternommen, dass am 09.02.2023 die Abschiebung erfolgreich umgesetzt wird. Wie aus den Ausführungen in der eingebrachten Schubhaftbeschwerde ersichtlich sei, bestehe kein Interesse der BF Österreich zu verlassen. Vielmehr sei aus diesen Ausführungen zu schließen, dass alles unternommen würde, um die drohende Abschiebung zu verhindern. Der Reisepass der BF befinde sich bei der Behörde und könne die Abschiebung daher durchgeführt werden. Die BF sei darüber in Kenntnis und werde im Falle einer Entlassung alles unternehmen, um an der Meldeadresse nicht erreichbar zu sein, so dass wie bereits bei zwei vorhergehenden Versuchen, die Abschiebung wieder scheitern würde. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes sowie, im Falle einer mündlichen Verhandlung, Verhandlungsaufwand zu verpflichten.
- Der BF wurde im Wege ihrer Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Mit Schreiben vom 06.02.2023 legte die BF eine Vollmacht der BBU zur weiteren Vertretung im Schubhaftverfahren vor und gab im Wesentlichen an, dass die BF am 03.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt und in der Erstbefragung am selben Tag angegeben habe, dass Milizgruppen der Regierung bei ihrem Vater und ihrer Tante nach der BF gesucht hätten. Zudem habe die BF angegeben, dass sie neue Belege für ihre politische Verfolgung in Venezuela hätte. Mit Aktenvermerk vom 03.02.2023 zur Aufrechterhaltung der Schubhaft habe die belangte Behörde gemäß § 76 Abs. 6 FPG ausgesprochen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Behörde habe die Aufrechterhaltung der Schubhaft damit begründet, dass die BF die gleichen Fluchtgründe namhaft gemacht hätte, über welche bereits rechtskräftig vom BVwG abgesprochen worden wäre. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Asylantrag ausschließlich mit Verzögerungsabsicht gestellt worden wäre. Die belangte Behörde führe im Aktenvermerk somit keine konkreten und substantiierten Gründe für die Annahme ins Treffen, die BF habe den Folgeantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt. Insbesondere befasse sie sich nicht mit den von der BF angegebenen Vorfällen in Venezuela und den neuen Beweismitteln. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die BF asylrechtlich relevante Verfolgung durch regierungsnahe Milizen. Da sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren der BF ein neuer Sachverhalt verwirklicht habe und die BF aktuelle Verfolgungsgründe geltend mache, sei keinesfalls davon auszugehen, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt hätte. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig und habe sich die BF stets bei ihrer Schwester aufgehalten. Sie würde sich nicht dem Verfahren entziehen. Zu berücksichtigen gewesen wäre auch, dass der BF keine Meldepflicht von der belangten Behörde auferlegt worden sei. Eine derartige Maßnahme hätte auch im Sinne der Verhältnismäßigkeit jedenfalls der Schubhaft vorausgehen müssen. Die Schubhaft sei nur zulässig, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Falle der BF kämen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht und würde sie der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten.
- Der BF wurde im Wege ihrer Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Mit Schreiben vom 06.02.2023 legte die BF eine Vollmacht der BBU zur weiteren Vertretung im Schubhaftverfahren vor und gab im Wesentlichen an, dass die BF am 03.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt und in der Erstbefragung am selben Tag angegeben habe, dass Milizgruppen der Regierung bei ihrem Vater und ihrer Tante nach der BF gesucht hätten. Zudem habe die BF angegeben, dass sie neue Belege für ihre politische Verfolgung in Venezuela hätte. Mit Aktenvermerk vom 03.02.2023 zur Aufrechterhaltung der Schubhaft habe die belangte Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgesprochen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Behörde habe die Aufrechterhaltung der Schubhaft damit begründet, dass die BF die gleichen Fluchtgründe namhaft gemacht hätte, über welche bereits rechtskräftig vom BVwG abgesprochen worden wäre. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Asylantrag ausschließlich mit Verzögerungsabsicht gestellt worden wäre. Die belangte Behörde führe im Aktenvermerk somit keine konkreten und substantiierten Gründe für die Annahme ins Treffen, die BF habe den Folgeantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt. Insbesondere befasse sie sich nicht mit den von der BF angegebenen Vorfällen in Venezuela und den neuen Beweismitteln. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die BF asylrechtlich relevante Verfolgung durch regierungsnahe Milizen. Da sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren der BF ein neuer Sachverhalt verwirklicht habe und die BF aktuelle Verfolgungsgründe geltend mache, sei keinesfalls davon auszugehen, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt hätte. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig und habe sich die BF stets bei ihrer Schwester aufgehalten. Sie würde sich nicht dem Verfahren entziehen. Zu berücksichtigen gewesen wäre auch, dass der BF keine Meldepflicht von der belangten Behörde auferlegt worden sei. Eine derartige Maßnahme hätte auch im Sinne der Verhältnismäßigkeit jedenfalls der Schubhaft vorausgehen müssen. Die Schubhaft sei nur zulässig, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Falle der BF kämen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht und würde sie der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: 1.1.
- Die BF, eine Staatsangehörige von Venezuela, reiste am 08.12.2021 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen die BF erlassen, die Abschiebung nach Venezuela für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gegen die BF erlassen, die Abschiebung nach Venezuela für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 1.1.
- Am 12.08.2022 beantragte die BF die Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“.
Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.1.1.3. Am 12.08.2022 beantragte die BF die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“.
Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.07.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.07.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. 1.1.
- Am 25.11.2022 erging seitens des BFA eine Buchungsanfrage betreffend einen Abschiebeflug für die BF nach Caracas ab 05.12.
- Am 28.11.2022 erfolgte eine Buchungsbestätigung für einen Flug am 05.12.
- 1.1.
- Am 28.11.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für eine Festnahme frühestens am 02.12.2022 ab 22:30 Uhr und spätestens am 05.12.2022 bis 05:30 Uhr anlässlich eines geplanten Auftrags zur Abschiebung sowie einen Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war.1.1.
- Am 28.11.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für eine Festnahme frühestens am 02.12.2022 ab 22:30 Uhr und spätestens am 05.12.2022 bis 05:30 Uhr anlässlich eines geplanten Auftrags zur Abschiebung sowie einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war. 1.1.
- Die BF konnte am 04.12.2022 an ihrer gemeldeten Adresse nicht von der LPD angetroffen werden und eine Hauserhebung verlief negativ. Am selben Tag teilte die LPD dem BFA mit, dass der Festnahmeauftrag bisher negativ verlaufen sei. Am 05.12.2022 wurde der Flug vom BFA mit der Begründung storniert, dass der Festnahmeauftrag nicht vollzogen habe werden können. Eine Abschiebung fand nicht statt. Festgestellt wird hierzu, dass es nicht mehrere Versuche gegeben hat, den Festnahmeauftrag vor dem ersten Abschiebetermin zu vollziehen. Von diesem geplanten Abschiebetermin hatte die BF zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis. 1.1.
- Am 23.12.2022 wurde seitens der LPD erneut versucht, an der Adresse etwaige Nachbar od. Hausbewohner anzutreffen, welche über den Aufenthaltsort der BF Auskunft geben könnten. Dabei wurde die BF mit ihrer Schwester im Stiegenhaus angetroffen. Sie gab dabei an, Anfang Dezember oft unterwegs gewesen zu sein und dass ihre Schwester oft arbeiten müsse und sie daher nur mäßig zu Hause gewesen seien. Da der Festnahmeauftrag bereits abgelaufen war, hielt das LPD erneut mit dem BFA Rücksprache, woraufhin die Sicherstellung der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte der BF und ansonsten keine weiteren Maßnahmen verfügt wurden. Dieses Dokument wurde am 23.12.2022 freiwillig von der BF ausgehändigt und von der LPD sichergesellt. Die BF gab zudem Telefonnummern von sich, ihrer Schwester und dem Ehemann der Schwester bekannt und teilte mit, unter diesen erreichbar zu sein. 1.1.
- Am 27.12.2022 erging seitens des BFA eine neuerliche Buchungsanfrage betreffend einen Abschiebeflug für die BF nach Caracas ab 12.01.
- Am 27.12.2022 erfolgte eine Buchungsbestätigung für einen Flug am 12.01.
- 1.1.
- Am 29.12.2022 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für eine Festnahme frühestens am 09.01.2023 ab 24:00 Uhr und spätestens am 11.01.2023 bis 18:00 Uhr anlässlich eines geplanten Auftrags zur Abschiebung sowie einen Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war.1.1.
- Am 29.12.2022 erließ das BFA erneut einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für eine Festnahme frühestens am 09.01.2023 ab 24:00 Uhr und spätestens am 11.01.2023 bis 18:00 Uhr anlässlich eines geplanten Auftrags zur Abschiebung sowie einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war. 1.1.
- Die BF konnte betreffend diesen Festnahmeauftrag an ihrer gemeldeten Adresse nicht von der LPD angetroffen werden. Am 11.01.2023 wurde der Flug vom BFA mit der Begründung storniert, dass der Festnahmeauftrag nicht vollzogen habe werden können. Eine Abschiebung fand wieder nicht statt. Festgestellt wird hierzu, dass es nicht mehrere Versuche gegeben hat, im Zeitraum 09.01.2023 bis 11.01.2023, die BF anzutreffen oder ein etwaiger tel. Kontaktaufnahmeversuch der BF erfolgt wäre. Von diesem geplanten Abschiebetermin hatte die BF zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine Kenntnis. 1.1.
- Am 13.01.2023 wiederrief das BFA gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG den Festnahmeauftrag vom 29.12.2022 mit der Begründung, dass die BF aus eigenem dem BFA oder BVwG ihren Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass sie sich wieder dem Verfahren entziehen werde.1.1.
- Am 13.01.2023 wiederrief das BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG den Festnahmeauftrag vom 29.12.2022 mit der Begründung, dass die BF aus eigenem dem BFA oder BVwG ihren Aufenthaltsort bekannt gegeben habe und nicht anzunehmen sei, dass sie sich wieder dem Verfahren entziehen werde. Sogleich erließ das BFA, ebenfalls am 13.01.2023, einen neuen Festnahmeauftrag, nunmehr gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorlägen und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Zugleich wurde erneut ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG erteilt betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war.Sogleich erließ das BFA, ebenfalls am 13.01.2023, einen neuen Festnahmeauftrag, nunmehr gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorlägen und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. Zugleich wurde erneut ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erteilt betreffend das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten, an denen die BF gemeldet war. 1.1.
- Am 31.01.2023 erfolgte seitens der LPD aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages vom 13.01.2023 eine Nachschau an der gemeldeten Adresse der BF. Dabei wurde die BF gemeinsam mit ihrer Schwester angetroffen und die BF widerstandslos vorläufig festgenommen. Anschließend wurde die BF ohne weitere Vorkommnisse direkt in das Polizeianhaltezentrum gebracht. 1.1.
- Am 01.02.2023 erging seitens des BFA eine neuerliche Buchungsanfrage betreffend einen Abschiebeflug für die BF nach Caracas ab 01.02.
- Es erfolgte eine Buchungsbestätigung für einen Flug am 09.02.
- 1.1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF am 01.02.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt. Zugleich wurde eine Information über das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und die bevorstehende Abschiebung am 09.02.2023 an die BF ausgehändigt. Eine Einvernahme durch das BFA anlässlich der Inschubhaftnahme fand nicht statt.1.1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF am 01.02.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt. Zugleich wurde eine Information über das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und die bevorstehende Abschiebung am 09.02.2023 an die BF ausgehändigt. Eine Einvernahme durch das BFA anlässlich der Inschubhaftnahme fand nicht statt. 1.1.
- Am 02.02.2023 erhob die BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid. 1.1.
- Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 02.02.2023 vor und gab eine Stellungnahme ab. 1.1.
- Am 03.02.2023 stellte die BF während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Einvernahme der BF statt. Zudem wurde ihr die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Hierbei gab die BF unter anderem an, dass ihre bestehenden Gründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrecht blieben. Sie habe jedoch neue Belege dafür, dass sie in Venezuela gesucht werde. Milizgruppen der Regierung seien bei ihrem Vater und ihrer Tante in Venezuela gewesen und hätten nach ihr gesucht. Da sie Autorin sei und verschiedene Artikel zur politischen Situation in Venezuela im Internet verfasst habe und eine andere politische Ansicht hätte, werde sie von der Regierung gesucht. Sie hätte Nachrichten via WhatsApp von ihren Verwandten und Freunden, in denen diese schreiben würden, dass nach ihr gesucht werde. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an, dass es nichts Offizielles gebe, da die Regierung über die Milizen arbeite und somit keine offiziellen Dokumente ausstelle. Diese Änderung der Situation bzw. Fluchtgründe sei ihr seit Beginn an bekannt gewesen.1.1.
- Am 03.02.2023 stellte die BF während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Einvernahme der BF statt. Zudem wurde ihr die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Hierbei gab die BF unter anderem an, dass ihre bestehenden Gründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrecht blieben. Sie habe jedoch neue Belege dafür, dass sie in Venezuela gesucht werde. Milizgruppen der Regierung seien bei ihrem Vater und ihrer Tante in Venezuela gewesen und hätten nach ihr gesucht. Da sie Autorin sei und verschiedene Artikel zur politischen Situation in Venezuela im Internet verfasst habe und eine andere politische Ansicht hätte, werde sie von der Regierung gesucht. Sie hätte Nachrichten via WhatsApp von ihren Verwandten und Freunden, in denen diese schreiben würden, dass nach ihr gesucht werde. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an, dass es nichts Offizielles gebe, da die Regierung über die Milizen arbeite und somit keine offiziellen Dokumente ausstelle. Diese Änderung der Situation bzw. Fluchtgründe sei ihr seit Beginn an bekannt gewesen. 1.1.
- Aufgrund des gewährten Parteiengehörs zur Stellungnahme des BFA vom 02.02.2023 übermittelte die BF im Wege der BBU am 06.02.2023 eine Stellungnahme. 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Die volljährige BF ist nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie ist Staatsangehörige von Venezuela. Sie ist weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Identität steht fest. Der gültige Reisepass der BF befindet sich beim Bundesamt. Sie verfügt über ein Covid-19-Impfzertifikat. 1.2.
- Die BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei ihr vor. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Die BF wird seit 01.02.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 03.02.2023 wurde die Schubhaft gegen die BF gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Die Abschiebung der BF nach Venezuela ist für den 09.02.2023 geplant.1.2.
- Die BF wird seit 01.02.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 03.02.2023 wurde die Schubhaft gegen die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Die Abschiebung der BF nach Venezuela ist für den 09.02.2023 geplant. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Die BF hat die Meldevorschriften in Österreich eingehalten. Sie war seit dem 21.02.2022 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet. Die BF hat ihren Aufenthaltsort nicht vor dem Bundesamt verschleiert. 1.3.
- Die BF kam seit dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2022 rechtskräftig negativen Abschluss ihres Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die BF ist auch aktuell nicht bereit, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 1.3.
- Die BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich eine Schwester und einen Bruder, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Über sonstige nennenswerte soziale Beziehungen verfügt sie nicht. Die BF ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt jedoch über einen gesicherten Wohnsitz bei ihrer Schwester (und deren Tochter) und wird finanziell von ihrer Schwester und ihrem Bruder unterstützt. 1.3.
- Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Die BF wurde am 13.01.2023 zum Zwecke der für den 09.02.2023 organisierten Abschiebung an der gemeldeten Wohnadresse (ihrer Schwester) widerstandslos festgenommen und ohne Vorkommnisse in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Ohne Durchführung einer Einvernahme wurde sogleich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über die BF angeordnet. Das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf begründete das BFA dabei lediglich mit der seit über zwei Monaten bestehenden Ausreiseverpflichtung der BF und der mangelnden Erwartung, dass sie sich freiwillig einer Abschiebung stellen bzw. einer freiwilligen Ausreise nachkommen würde. Zudem sei sie nicht integriert und untergetaucht, indem sie wiederholt nicht für die LPD greifbar gewesen sei. Dadurch sah das BFA die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG erfüllt.1.3.
- Die BF wurde am 13.01.2023 zum Zwecke der für den 09.02.2023 organisierten Abschiebung an der gemeldeten Wohnadresse (ihrer Schwester) widerstandslos festgenommen und ohne Vorkommnisse in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Ohne Durchführung einer Einvernahme wurde sogleich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über die BF angeordnet. Das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf begründete das BFA dabei lediglich mit der seit über zwei Monaten bestehenden Ausreiseverpflichtung der BF und der mangelnden Erwartung, dass sie sich freiwillig einer Abschiebung stellen bzw. einer freiwilligen Ausreise nachkommen würde. Zudem sei sie nicht integriert und untergetaucht, indem sie wiederholt nicht für die LPD greifbar gewesen sei. Dadurch sah das BFA die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG erfüllt. 1.3.
- Festgestellt wird, dass sich die BF bis zu ihrer Inschubhaftnahme kooperativ verhielt. 1.3.
- Die BF stellte am 03.02.2023 im Stande der Schubhaft in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die BF stellte den Folgeantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre Abschiebung am 09.02.2023, zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgeantrags konnten nicht festgestellt werden. 1.3.
- Gegen die BF besteht eine rechtskräftige und weiterhin durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Sie verhält sich zuletzt nicht weiter kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig. Sie stellte im Stande der Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. 1.3.
- Die BF ist nicht bereit, freiwillig nach Venezuela zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird die BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Die Abschiebung der BF ist für den 09.02.2023 vorgesehen. Für die am diesem Tag vorgesehene Abschiebung der BF wurde bereits ein Flug gebucht und liegt ihr gültiger Reisepass bei der Behörde auf. Die Abschiebung am 09.02.2023 ist maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus einer Einsichtnahme in das hg. abgeschlossene Asylverfahren des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX anlässlich des ersten Antrages der BF auf internationalen Schutz. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus einer Einsichtnahme in das hg. abgeschlossene Asylverfahren des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 anlässlich des ersten Antrages der BF auf internationalen Schutz. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im ZMR angeführten Daten betreffend die BF unter Bezugnahme auf einen beim BFA aufliegenden Reisepass der BF und sind unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses ihres ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich neben dem vorgelegten Akt auch aus der Einsichtnahme in den dazu geführten abgeschlossenen Akt des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. XXXX ergibt.2.2.
- Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im ZMR angeführten Daten betreffend die BF unter Bezugnahme auf einen beim BFA aufliegenden Reisepass der BF und sind unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses ihres ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich neben dem vorgelegten Akt auch aus der Einsichtnahme in den dazu geführten abgeschlossenen Akt des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. römisch 40 ergibt. 2.2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr gab die BF stets an, gesund zu sein. Es gibt somit keinen Hinweis dafür, dass die BF nicht gesund und haftfähig wäre. 2.2.
- Dass die BF seit 01.02.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass die Abschiebung der BF für den 09.02.2023 geplant ist, ergibt sich bereits aus der der BF am 01.02.2023 erteilten Information über die bevorstehende Abschiebung, aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 02.02.2023 und der dazu im Akt einliegenden Buchungsbestätigung für den Flug an diesem Datum. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und der Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellung, dass die BF die Meldevorschriften in Österreich eingehalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister, aus welchem sich auch ergibt, dass die BF seit 21.02.2022 durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist. Dass sie bei ihrer Schwester wohnt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, ihren bisherigen Angaben im Verfahren betreffend ihr Asylverfahren sowie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung beim BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX Diese Feststellung legte auch bereits das BFA seinem angefochtenen Bescheid zugrunde. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester zu diesem Umstand konnte somit unterbleiben.2.3.
- Die Feststellung, dass die BF die Meldevorschriften in Österreich eingehalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister, aus welchem sich auch ergibt, dass die BF seit 21.02.2022 durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist. Dass sie bei ihrer Schwester wohnt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, ihren bisherigen Angaben im Verfahren betreffend ihr Asylverfahren sowie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung beim BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 Diese Feststellung legte auch bereits das BFA seinem angefochtenen Bescheid zugrunde. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester zu diesem Umstand konnte somit unterbleiben. 2.3.
- Dass die BF am 02.03.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der bereits rechtskräftig im Beschwerdeverfahren beim BVwG negativ entschieden wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. 2.3.
- Dass die BF seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens im November 2022 ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass die BF auch aktuell nicht bereit ist, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus ihrem Verhalten, bei welchem sie zweifelsohne zu verstehen gab, nicht nach Venezuela zurückzuwollen (siehe etwa Verhandlungsprotokoll XXXX des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX sowie insbesondere aber aus dem Umstand ihrer rechtsmissbräuchlichen Folgeantragstellung auf internationalen Schutz. Dabei wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen vom ersten Asylverfahren, weshalb sie nicht mehr nach Venezuela zurückkehren könne. Dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 als unglaubwürdig beurteilt und das Verfahren rechtskräftig negativ entschieden (vgl. Verhandlungsprotokoll XXXX des BVwG vom 17.11.2022, Zl XXXX ). Zudem gab die BF in ihrer Schubhaftbeschwerde an, einen aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt zu haben und dass ihr zumindest der Aufenthaltstitel einer subsidiären Schutzberechtigten zu erteilen gewesen wäre, weshalb ihre Abschiebung nach Venezuela unzulässig und sie nach dem AsylG zu schützen wäre. Dass sie freiwillig ausreisen würde, hat die BF zudem weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2023 behauptet. Vielmehr gab sie mit Stellungnahme vom 06.02.2023 an, sich am 12.01.2023 auf einen Deutschkurs vorbereitet zu haben, der am 06.02.2023 beginne. Hierzu legte sie im Rahmen der Stellungnahme vom 06.02.2023 eine Deutschkursrechnung vom 01.02.2023 betreffend den Kurszeitraum vom 07.02.2023 – 30.03.2023 vor. Auch aus diesem Umstand ist zu schließen, dass die BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, sie vielmehr – trotz mangelnder Aufenthaltsberechtigung und bestehender Ausreiseverpflichtung – dennoch im Bundesgebiet verbleiben will.2.3.
- Dass die BF seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens im November 2022 ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass die BF auch aktuell nicht bereit ist, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus ihrem Verhalten, bei welchem sie zweifelsohne zu verstehen gab, nicht nach Venezuela zurückzuwollen (siehe etwa Verhandlungsprotokoll römisch 40 des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 sowie insbesondere aber aus dem Umstand ihrer rechtsmissbräuchlichen Folgeantragstellung auf internationalen Schutz. Dabei wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen vom ersten Asylverfahren, weshalb sie nicht mehr nach Venezuela zurückkehren könne. Dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 als unglaubwürdig beurteilt und das Verfahren rechtskräftig negativ entschieden vergleiche Verhandlungsprotokoll römisch 40 des BVwG vom 17.11.2022, Zl römisch 40 ). Zudem gab die BF in ihrer Schubhaftbeschwerde an, einen aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt zu haben und dass ihr zumindest der Aufenthaltstitel einer subsidiären Schutzberechtigten zu erteilen gewesen wäre, weshalb ihre Abschiebung nach Venezuela unzulässig und sie nach dem AsylG zu schützen wäre. Dass sie freiwillig ausreisen würde, hat die BF zudem weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2023 behauptet. Vielmehr gab sie mit Stellungnahme vom 06.02.2023 an, sich am 12.01.2023 auf einen Deutschkurs vorbereitet zu haben, der am 06.02.2023 beginne. Hierzu legte sie im Rahmen der Stellungnahme vom 06.02.2023 eine Deutschkursrechnung vom 01.02.2023 betreffend den Kurszeitraum vom 07.02.2023 – 30.03.2023 vor. Auch aus diesem Umstand ist zu schließen, dass die BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, sie vielmehr – trotz mangelnder Aufenthaltsberechtigung und bestehender Ausreiseverpflichtung – dennoch im Bundesgebiet verbleiben will. 2.3.
- Dass die BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte hat, nämlich eine Schwester (und die Tochter der Schwester) sowie einen Bruder, die aufenthaltsberechtigt sind, ergibt sich aus ihren stringenten Angaben im bisherigen Verfahren beim BFA und dem BVwG anlässlich ihrer Anträge auf internationalen Schutz und dem Akteninhalt. Dieser Umstand wurde bereits vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die BF über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den fehlenden diesbezüglichen Angaben bei ihren Einvernahmen. Intensive soziale Nahebeziehungen sind nicht hervorgekommen. Die BF ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Dass sie keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich bereits aus ihrem Aufenthaltsstatus, der einer diesbezüglichen Aufnahme entgegensteht. Sie verfügt jedoch über einen gesicherten Wohnsitz bei ihrer Schwester (und deren Tochter) und wird finanziell von ihrer Schwester und ihrem Bruder unterstützt (vgl. Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX sowie LPD Bericht vom 29.12.2022). Die Feststellung zum gesicherten Wohnsitz der BF bei ihrer Schwester ergibt sich zudem aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Jedoch konnten sie auch bisher weder ihre familiären Beziehungen zur Ausreise verleiten noch ist angesichts ihres nunmehr gezeigten Verhaltens aufgrund ihrer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung davon auszugehen, dass sie durch diese nunmehr vom Untertauchen abgehalten würde. In Anbetracht ihres nunmehr gezeigten Verhaltens und in Kenntnis der ihr unmittelbar bevorstehenden Abschiebung ist nicht davon auszugehen, dass sie durch den Wohnsitz bei ihrer Schwester vom Untertauchen abgehalten würde.2.3.
- Dass die BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte hat, nämlich eine Schwester (und die Tochter der Schwester) sowie einen Bruder, die aufenthaltsberechtigt sind, ergibt sich aus ihren stringenten Angaben im bisherigen Verfahren beim BFA und dem BVwG anlässlich ihrer Anträge auf internationalen Schutz und dem Akteninhalt. Dieser Umstand wurde bereits vom BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die BF über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den fehlenden diesbezüglichen Angaben bei ihren Einvernahmen. Intensive soziale Nahebeziehungen sind nicht hervorgekommen. Die BF ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Dass sie keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich bereits aus ihrem Aufenthaltsstatus, der einer diesbezüglichen Aufnahme entgegensteht. Sie verfügt jedoch über einen gesicherten Wohnsitz bei ihrer Schwester (und deren Tochter) und wird finanziell von ihrer Schwester und ihrem Bruder unterstützt vergleiche Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 sowie LPD Bericht vom 29.12.2022). Die Feststellung zum gesicherten Wohnsitz der BF bei ihrer Schwester ergibt sich zudem aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Jedoch konnten sie auch bisher weder ihre familiären Beziehungen zur Ausreise verleiten noch ist angesichts ihres nunmehr gezeigten Verhaltens aufgrund ihrer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung davon auszugehen, dass sie durch diese nunmehr vom Untertauchen abgehalten würde. In Anbetracht ihres nunmehr gezeigten Verhaltens und in Kenntnis der ihr unmittelbar bevorstehenden Abschiebung ist nicht davon auszugehen, dass sie durch den Wohnsitz bei ihrer Schwester vom Untertauchen abgehalten würde. 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug. 2.3.
- Dass die BF zum Zwecke der für den 09.02.2023 organisierten Abschiebung am 13.01.2023 an der gemeldeten Wohnadresse (ihrer Schwester) widerstandslos festgenommen und ohne Vorkommnisse in ein PAZ überstellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt einliegenden LPD Anhalteprotokoll vom 01.02.2023 und ist unstrittig. Sogleich wurde die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über die BF angeordnet. Die Feststellung zur vom BFA im Bescheid vorgenommenen Begründung des Vorliegens von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ergibt sich unmittelbar aus dem Bescheid vom 01.02.
- 2.3.
- Die Feststellung, dass sich die BF bis zur ihrer Inschubhaftnahme kooperativ verhielt, konnte aufgrund ihres bis dahin gezeigten Gesamtverhaltens im Verfahrensverlauf getroffen werden. Zwar kam die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, erschien abgesehen davon jedoch zu jeder Einvernahme in ihren Verfahren, war durchgehend behördlich gemeldet und übergab sowohl ihren Reisepass als auch ihre Aufenthaltsberechtigungskarte freiwillig. Die BF konnte zwar zwei Mal nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen werden (siehe sogleich). Dies allein lässt im vorliegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die BF (vor ihrer Inschubhaftnahme) untertauchen habe wollen, um ihrer Abschiebung zu entgehen. Dagegen spricht auch, dass sie nach der Aktenlage von den beiden ersten Abschiebeterminen keine Kenntnis hatte und sie ihren bisherigen Ladungen stets Folge leistete. Zudem ließ sich im Zuge der Inschubhaftnahme an ihrer Wohnadresse auch widerstandslos festnehmen. Am 3.2.2023 stellte sie sodann aus dem Stande der Schubhaft jedoch einen rechtsmissbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.3.
- Die festgestellten Festnahmeaufträge und entsprechenden geltenden Zeiträume dieser ergeben sich aus den im Akt einliegenden Aufträgen. Dass die BF (betreffend den Festnahmeauftrag vom 28.11.2022) am 04.12.2022 an ihrer gemeldeten Adresse nicht von der LPD angetroffen werden konnte und eine Hauserhebung negativ verlief, ergibt sich aus einer entsprechenden Mitteilung der LPD an das BFA vom 04.12.2022, wonach der Festnahmeauftrag bisher negativ verlaufen sei. Dass es mehrere Versuche gegeben hätte, den Festnahmeauftrag vor dem ersten Abschiebetermin zu vollziehen, ergibt sich aus dem aktenkundigen LPD-Bericht vom 29.12.2022 jedoch nicht. Am 05.12.2022 wurde der Flug vom BFA mit der Begründung storniert, dass der Festnahmeauftrag nicht vollzogen habe werden können, wie sich aus dem entsprechenden Schreiben im Akt ergibt. Die Stornierung der Abschiebung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Stornierungsschreiben des BFA vom 05.12.
- Dass die BF von diesem geplanten Abschiebetermin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte, ergibt sich daraus, dass im Akt zwar eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 05.12.2022 enthalten ist, diese der BF jedoch zu keinem Zeitpunkt zugestellt wurde. Nach der Aktenlage sind weder eine entsprechende Empfangsbestätigung noch ein entsprechender Zustellnachweis an die BF vorhanden. Zudem wurde die BF anlässlich dieser Abschiebung zuvor auch nicht angetroffen. Dass am 23.12.2022 seitens der LPD erneut versucht wurde, an der Adresse etwaige Nachbarn od. Hausbewohner anzutreffen, welche über den Aufenthaltsort der BF Auskunft geben könnten und die BF dabei mit ihrer Schwester im Stiegenhaus angetroffen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen LPD-Bericht vom 29.12.
- Die BF gab an, Anfang Dezember oft unterwegs gewesen zu sein und dass ihre Schwester oft arbeiten müsse und sie daher nur mäßig zu Hause gewesen seien. Da der Festnahmeauftrag bereits abgelaufen war, hielt das LPD erneut mit dem BFA Rücksprache, woraufhin die Sicherstellung der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte der BF und ansonsten keine weiteren Maßnahmen verfügt wurden. Das Dokument wurde am 23.12.2022 freiwillig von der BF ausgehändigt und von der LPD sichergesellt. Auch diese Umstände ergeben sich aus dem entsprechenden Bericht und einer entsprechenden im Akt einliegenden Sicherstellungsbestätigung. Zu diesem Zeitpunkt gab die BF zudem Telefonnummern von sich, ihrer Schwester und dem Ehemann der Schwester bekannt und teilte mit, unter diesen erreichbar zu sein (vgl. Bericht der LPD Wien vom 29.12.2022).Dass am 23.12.2022 seitens der LPD erneut versucht wurde, an der Adresse etwaige Nachbarn od. Hausbewohner anzutreffen, welche über den Aufenthaltsort der BF Auskunft geben könnten und die BF dabei mit ihrer Schwester im Stiegenhaus angetroffen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen LPD-Bericht vom 29.12.
- Die BF gab an, Anfang Dezember oft unterwegs gewesen zu sein und dass ihre Schwester oft arbeiten müsse und sie daher nur mäßig zu Hause gewesen seien. Da der Festnahmeauftrag bereits abgelaufen war, hielt das LPD erneut mit dem BFA Rücksprache, woraufhin die Sicherstellung der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte der BF und ansonsten keine weiteren Maßnahmen verfügt wurden. Das Dokument wurde am 23.12.2022 freiwillig von der BF ausgehändigt und von der LPD sichergesellt. Auch diese Umstände ergeben sich aus dem entsprechenden Bericht und einer entsprechenden im Akt einliegenden Sicherstellungsbestätigung. Zu diesem Zeitpunkt gab die BF zudem Telefonnummern von sich, ihrer Schwester und dem Ehemann der Schwester bekannt und teilte mit, unter diesen erreichbar zu sein vergleiche Bericht der LPD Wien vom 29.12.2022). Dass die BF (betreffend den Festnahmeauftrag vom 29.12.2022) an ihrer gemeldeten Adresse erneut nicht von der LPD angetroffen werden konnte, ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der LPD. Es konnte nach der Aktenlage jedoch abermals nicht festgestellt werden, dass es mehrere Versuche gegeben hätte, im Zeitraum 09.01.2023 bis 11.01.2023, die BF anzutreffen oder ein etwaiger tel. Kontaktaufnahmeversuch der BF erfolgt wäre, wiewohl die Telefonnummern der BF, ihrer Schwester und dem Ehemann der Schwester zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sind. Dass die BF auch von diesem geplanten Abschiebetermin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte, ergibt sich daraus, dass im Akt zwar eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.01.2023 enthalten ist, doch auch diese der BF lt. Akteninhalt zu keinem Zeitpunkt zugestellt wurde. Nach der Aktenlage sind auch hinsichtlich dieser Flugabschiebung weder eine entsprechende Empfangsbestätigung noch ein entsprechender Zustellnachweis an die BF vorhanden. Zudem wurde die BF anlässlich dieser Abschiebung zuvor auch nicht angetroffen. Ein Kontaktaufnahmeversuch bzw. weiterer Festnahmeversuch vor dem Abschiebetermin lässt sich der Aktenlage jedoch nicht entnehmen (vgl. LPD Bericht vom 13.01.2023).Dass die BF (betreffend den Festnahmeauftrag vom 29.12.2022) an ihrer gemeldeten Adresse erneut nicht von der LPD angetroffen werden konnte, ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der LPD. Es konnte nach der Aktenlage jedoch abermals nicht festgestellt werden, dass es mehrere Versuche gegeben hätte, im Zeitraum 09.01.2023 bis 11.01.2023, die BF anzutreffen oder ein etwaiger tel. Kontaktaufnahmeversuch der BF erfolgt wäre, wiewohl die Telefonnummern der BF, ihrer Schwester und dem Ehemann der Schwester zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sind. Dass die BF auch von diesem geplanten Abschiebetermin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte, ergibt sich daraus, dass im Akt zwar eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.01.2023 enthalten ist, doch auch diese der BF lt. Akteninhalt zu keinem Zeitpunkt zugestellt wurde. Nach der Aktenlage sind auch hinsichtlich dieser Flugabschiebung weder eine entsprechende Empfangsbestätigung noch ein entsprechender Zustellnachweis an die BF vorhanden. Zudem wurde die BF anlässlich dieser Abschiebung zuvor auch nicht angetroffen. Ein Kontaktaufnahmeversuch bzw. weiterer Festnahmeversuch vor dem Abschiebetermin lässt sich der Aktenlage jedoch nicht entnehmen vergleiche LPD Bericht vom 13.01.2023). Dass die BF (betreffend den neuen Festnahmeauftrag vom 13.01.2023) am 31.01.2023 seitens der LPD an der gemeldeten Adresse gemeinsam mit ihrer Schwester angetroffen wurde und die BF widerstandslos vorläufig festgenommen wurde und anschließend ohne Vorkommnisse direkt in das Polizeianhaltezentrum gebracht wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden LPD Anhalteprotokoll vom 01.02.
- 2.3.
- Dass gegen die BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 14.07.2022, mit welchem unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen wurde. Diese Entscheidung erwuchs im Beschwerdeverfahren nach mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl. XXXX in Rechtskraft. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die BF einen aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt habe über den noch nicht entschieden worden sei, ist auszuführen, dass jener Antrag gem. § 55 Abs. 2 AsylG auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ zwar nach wie vor offen ist, der Durchsetzbarkeit der getroffenen Rückkehrentscheidung jedoch gemäß § 58 Abs. 13 AsylG nicht entgegensteht. Dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann gemäß § 58 Abs. 13 AsylG im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.2.3.9. Dass gegen die BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, fußt auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 14.07.2022, mit welchem unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen wurde. Diese Entscheidung erwuchs im Beschwerdeverfahren nach mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, Zl. römisch 40 in Rechtskraft. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die BF einen aufrechten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt habe über den noch nicht entschieden worden sei, ist auszuführen, dass jener Antrag gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ zwar nach wie vor offen ist, der Durchsetzbarkeit der getroffenen Rückkehrentscheidung jedoch gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG nicht entgegensteht. Dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Betreffend das Folgeantragsverfahren auf internationalen Schutz hingegen ist unter Bezugnahme auf das Vorbringen der BF mit Stellungnahme vom 06.02.2023 (und die darin zitierte Judikatur des VwGH zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, jedoch bei anders gelagertem Sachverhalt) auszuführen, dass – ungeachtet einer etwaigen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Folgenantragsverfahren der BF – im hg. Fall aufgrund des Umstandes, dass die BF ihren Folgeantrag vom 03.02.2023 nur eine Woche vor ihrer geplanten Abschiebung am 09.02.2023 gestellt hat und gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG im Antragszeitpunkt bestand sowie sie über den festgelegten Abschiebetermin nachweislich am 01.02.2023 informiert wurde (Zustellung durch die LPD am 01.02.2023, 12:00 Uhr) und sie ihren Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte, die oben genannte aufenthaltsbeendende Maßnahme auch weiterhin durchsetzbar ist, da ihrem Folgeantrag fallgegenständlich schon gemäß § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.Betreffend das Folgeantragsverfahren auf internationalen Schutz hingegen ist unter Bezugnahme auf das Vorbringen der BF mit Stellungnahme vom 06.02.2023 (und die darin zitierte Judikatur des VwGH zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, jedoch bei anders gelagertem Sachverhalt) auszuführen, dass – ungeachtet einer etwaigen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Folgenantragsverfahren der BF – im hg. Fall aufgrund des Umstandes, dass die BF ihren Folgeantrag vom 03.02.2023 nur eine Woche vor ihrer geplanten Abschiebung am 09.02.2023 gestellt hat und gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG im Antragszeitpunkt bestand sowie sie über den festgelegten Abschiebetermin nachweislich am 01.02.2023 informiert wurde (Zustellung durch die LPD am 01.02.2023, 12:00 Uhr) und sie ihren Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte, die oben genannte aufenthaltsbeendende Maßnahme auch weiterhin durchsetzbar ist, da ihrem Folgeantrag fallgegenständlich schon gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. 2.3.
- Dass die BF ihren Folgeantrag vom 03.02.2023 in der missbräuchlichen Absicht gestellt hat, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre unmittelbar bevorstehende Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF hätte seit ihrem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, für den Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch bis zur Inschubhaftnahme unterließ. Zudem gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung zum Folgeantrag am 03.02.2023 an, dass ihr die vermeintliche Änderung ihrer Situation/Fluchtgründe seit Beginn bekannt gewesen sei, weshalb ihr auch im Hinblick darauf ausreichend Zeit verblieben wäre, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Hinzuzufügen ist zudem, dass die BF in ihrem Folgeantrag ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte. Zwar gab sie an, neue Beweismittel dafür zu haben, dass sie in Venezuela gesucht werde, räumte jedoch ein, dass es nichts Offizielles sei, vielmehr Nachrichten in WhatsApp von ihren Verwandten und Freunden, die ihr schreiben würden, dass nach ihr gesucht werde (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023). Dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits mit vor kurzer Zeit ergangenem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 als unglaubwürdig erachtet (vgl. Protokoll zur mündlichen Verkündung vom 17.11.2022, Zl XXXX Hinzukommt, dass die BF ihren Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte, nachdem ihr ihre ausweglose Situation aufgrund der für sie nunmehr unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am 09.02.2023 bewusst war, in der Hoffnung ebenjene dadurch zu verhindern. Schon aus diesem Grund ist offenkundig, dass der im Stande der Schubhaft eingebrachte Folgeantrag vom 03.02.2023 zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. Zudem wiederholte die BF in ihrem Folgeantrag im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen, sodass sich jener schon in Ermangelung eines glaubhaften Kerns als unbegründet erweist. Bei durchgeführter Grobprüfung gelangt der erkennende Richter somit zur Auffassung, dass die BF den Folgeantrag in der missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern.2.3.
- Dass die BF ihren Folgeantrag vom 03.02.2023 in der missbräuchlichen Absicht gestellt hat, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich ihre unmittelbar bevorstehende Abschiebung, zu verzögern bzw. zu verhindern, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF hätte seit ihrem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022, für den Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch bis zur Inschubhaftnahme unterließ. Zudem gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung zum Folgeantrag am 03.02.2023 an, dass ihr die vermeintliche Änderung ihrer Situation/Fluchtgründe seit Beginn bekannt gewesen sei, weshalb ihr auch im Hinblick darauf ausreichend Zeit verblieben wäre, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Hinzuzufügen ist zudem, dass die BF in ihrem Folgeantrag ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte. Zwar gab sie an, neue Beweismittel dafür zu haben, dass sie in Venezuela gesucht werde, räumte jedoch ein, dass es nichts Offizielles sei, vielmehr Nachrichten in WhatsApp von ihren Verwandten und Freunden, die ihr schreiben würden, dass nach ihr gesucht werde vergleiche Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023). Dieses Fluchtvorbringen wurde jedoch bereits mit vor kurzer Zeit ergangenem Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2022 als unglaubwürdig erachtet vergleiche Protokoll zur mündlichen Verkündung vom 17.11.2022, Zl römisch 40 Hinzukommt, dass die BF ihren Folgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte, nachdem ihr ihre ausweglose Situation aufgrund der für sie nunmehr unmittelbar bevorstehenden Abschiebung am 09.02.2023 bewusst war, in der Hoffnung ebenjene dadurch zu verhindern. Schon aus diesem Grund ist offenkundig, dass der im Stande der Schubhaft eingebrachte Folgeantrag vom 03.02.2023 zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung gestellt wurde. Zudem wiederholte die BF in ihrem Folgeantrag im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen, sodass sich jener schon in Ermangelung eines glaubhaften Kerns als unbegründet erweist. Bei durchgeführter Grobprüfung gelangt der erkennende Richter somit zur Auffassung, dass die BF den Folgeantrag in der missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. 2.3.
- Dass der Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 03.02.2023 der BF zugestellt wurde, ist unstrittig und ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die BF in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2023 auf dessen Inhalt Bezug genommen hat.2.3.
- Dass der Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 03.02.2023 der BF zugestellt wurde, ist unstrittig und ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die BF in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2023 auf dessen Inhalt Bezug genommen hat. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur aktuell bestehenden mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind bei der BF, neben ihrer beharrlichen Weigerung, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere aufgrund ihres zuletzt gezeigten Verhaltens evident. Wie schon dargelegt, stellte die BF im Stande der Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, konkret ihrer Abschiebung am 09.02.2023 zu verzögern bzw. zu verhindern. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus ihrem gezeigten Verhalten, wobei sie mehrfach deutlich gemacht hat, in Österreich verbleiben zu wollen. Dass die BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an ihrer Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. 2.3.
- Die Feststellungen zur geplanten Abschiebung der BF am 09.02.2023, insbesondere zur Buchung des Fluges nach Caracas an diesem Tag ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Buchungsbestätigung vom 01.02.2023 und der im Akt einliegenden Kopie des elektronischen Tickets. Aufgrund der vom Bundesamt veranlassten Schritte war daher die Feststellung zu treffen, dass die Abschiebung maßgeblich wahrscheinlich ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2023 bis 07.02.20233.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2023 bis 07.02.2023 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung der BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da schon zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung der BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da schon zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese vielmehr wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. 3.1.
- Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).3.1.
- Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und bereits 2 Mal beabsichtigt gewesen sei, sie abzuschieben, die BF jedoch wiederholt nicht für die Behörde greifbar gewesen sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die BF ihre Rückkehr oder ihre Abschiebung bis zur Inschubhaftnahme umgangen oder behindert hätte. Sie war insbesondere während des Verfahrens für das Bundesamt greifbar und hat die an sie übermittelten Ladungen befolgt. Die BF konnte zwar zwei Mal nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen werden, dies lässt im vorliegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die BF (bis zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme) untertauchen habe wollen, um ihrer Abschiebung zu entgehen. Dagegen spricht, dass sie nach der Aktenlage von den beiden ersten Abschiebeterminen keine Kenntnis hatte und sie ihren bisherigen Ladungen stets Folge leistete. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass es mehrere Versuche gegeben hätte, in den jeweiligen Festnahmezeiträumen die BF anzutreffen oder ein etwaiger tel. Kontaktaufnahmeversuch der BF erfolgt wäre, wiewohl die Telefonnummern der BF, ihrer Schwester und dem Ehemann der Schwester bekannt gewesen sind. Vielmehr wirkte die BF bis zur Inschubhaftnahme an ihrem Verfahren mit, weshalb Ziffer 1 nicht erfüllt war.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und bereits 2 Mal beabsichtigt gewesen sei, sie abzuschieben, die BF jedoch wiederholt nicht für die Behörde greifbar gewesen sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die BF ihre Rückkehr oder ihre Abschiebung bis zur Inschubhaftnahme umgangen oder behindert hätte. Sie war insbesondere während des Verfahrens für das Bundesamt greifbar und hat die an sie übermittelten Ladungen befolgt. Die BF konnte zwar zwei Mal nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen werden, dies lässt im vorliegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die BF (bis zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme) untertauchen habe wollen, um ihrer Abschiebung zu entgehen. Dagegen spricht, dass sie nach der Aktenlage von den beiden ersten Abschiebeterminen keine Kenntnis hatte und sie ihren bisherigen Ladungen stets Folge leistete. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass es mehrere Versuche gegeben hätte, in den jeweiligen Festnahmezeiträumen die BF anzutreffen oder ein etwaiger tel. Kontaktaufnahmeversuch der BF erfolgt wäre, wiewohl die Telefonnummern der BF, ihrer Schwester und dem Ehemann der Schwester bekannt gewesen sind. Vielmehr wirkte die BF bis zur Inschubhaftnahme an ihrem Verfahren mit, weshalb Ziffer 1 nicht erfüllt war. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die BF hat sich bis zur Inschubhaftnahme weder einem Verfahren zur Erlassung einer auf