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{'item': 'W291 2266524-1'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 55§ 52§ 34§ 12a§ 12§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 16Art. 130§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW291 2266524-1 Spruch, W291 2266524-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.02.2023 bis 07.02.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.02.2023 bis 07.02.2023 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft verhängt.

  1. Am 02.02.2023 brachte der BF außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts eine Schubhaftbeschwerde ein.
  2. Das BFA übermittelte am 03.02.2023 den Verwaltungsakt und gab am 06.02.2023 eine Stellungnahme ab.
  3. Die Stellungnahme des BFA wurde am 06.02.2023 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet.
  4. Der BF gab am 07.02.2023 eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  7. Der BF stellte im Jahr 2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.07.2009 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
  8. Mit Bescheid vom 09.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. 1.1.2. Mit Bescheid vom 09.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. 1.1.

  1. Am 29.11.2019 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt (siehe dazu näher 1.2.3.).1.1.
  2. Am 29.11.2019 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt (siehe dazu näher 1.2.3.). 1.1.
  3. Mit mündlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.03.2018 (1.1.2.) als unbegründet abgewiesen. Die gekürzte Ausfertigung erging am 16.03.2020 (rechtskräftig). 1.1.
  4. Am 27.01.2023 wurde eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ übermittelt. 1.1.
  5. Am 30.01.2023 wurde der BF mittels Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass seine Abschiebung am 08.02.2023 beabsichtigt ist. Der BF verweigerte die Unterschrift betreffend die Information über die bevorstehende Abschiebung. 1.1.6. Am 30.01.2023 wurde der BF mittels Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass seine Abschiebung am 08.02.2023 beabsichtigt ist. Der BF verweigerte die Unterschrift betreffend die Information über die bevorstehende Abschiebung. 1.1.

  1. Der BF stellte im Stande der Anhaltung am 01.02.2023 um 11:10 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag ist zu entnehmen: „Ich lebe bereits seit 22 Jahren hier in Österreich, meine Eltern sind verstorben, ich weiß nicht, was ich in Indien machen soll, ich habe dort niemanden. Hier bekomme ich Unterstützung vom Staat, ich kann mich auch medizinisch behandeln lassen. In Indien gibt es Probleme wegen Kalisthan. Die alten Fluchtgründe sind noch aufrecht.“ 1.1.
  2. Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.1.8. Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF übernahm den Bescheid am 01.02.2023 um 15:00 Uhr. 1.1.

  1. Der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 03.02.2023 lautet: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 01.02.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.“„Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 01.02.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG.“ Dieser Aktenvermerk wurde am 03.02.2023 um 12:10 Uhr dem BF zugestellt. 1.1.
  2. Der Bescheid vom 06.02.2023 lautet, wie folgt: „

§ 12aAbsatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen.„

Paragraph 12 a, Absatz 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G wird Ihnen

§ 12aAbsatz 4 Asyl

G nicht zuerkannt.“Der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG wird Ihnen

Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.“ Dieser Bescheid wurde vom BF am 06.02.2023 um 14:15 Uhr persönlich übernommen. 1.1.

  1. Der BF befand sich vom 30.01.2023, 16:30 Uhr, bis 01.02.2023, 15:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Seit 01.02.2023, 15:00 Uhr, befindet sich der BF in Schubhaft. 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
  3. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig. 1.2.
  4. Der BF ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  5. Am 29.11.2019 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.1.2.
  6. Am 29.11.2019 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Das Urteil lautet: Der BF ist schuldig, „er hat am 08.10.2019 in (…) die am Boden sitzende (…) dadurch, dass er eine Gabel in die Hand nahm und diese vor das linke Auge des Opfers hielt und dabei in indischer Sprache lautstark drohend wirkende Worte ausstieß, durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Duldung genötigt, nämlich dazu, dass er heute Nacht in der Wohnung des Opfers nächtigen könne.“ Als mildernd wurden der bisher ordentlicher Lebenswandel; als erschwerend kein Umstand gewertet. 1.2.
  7. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern. 1.2.
  8. Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument. 1.2.
  9. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er arbeitet in Österreich nicht. Er verfügt über kein ausreichendes Barvermögen, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF war in Österreich teilweise nicht gemeldet, so verfügte der BF vom 17.03.2022 bis 01.09.2022 über keine Meldung in Österreich. Der BF verfügte insbesondere auch vom 03.12.2019 bis 21.07.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich. Bei der Meldung bis 03.12.2019 handelte es sich um eine Meldung im PAZ. 1.2.
  10. Für den BF liegt ein gültiges Heimreisezertifikat vor. Für den 08.02.2023 ist die Abschiebung des BF geplant.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Zum bisherigen Verfahren: 2.1.
  13. Die Feststellung zu 1.1.
  14. ergibt sich insbesondere aus den unbedenklichen Ausführungen der Beschwerde in Verbindung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Zudem wurde Einsicht genommen in die entsprechende Entscheidung des Asylgerichtshofs (OZ 1). 2.1.
  15. Die Feststellung zu 1.1.
  16. ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde (AS 223 ff, 259 ff). 2.1.
  17. Die Feststellung zu 1.1.
  18. ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das im Akt einliegende Urteil (AS 375 ff). 2.1.
  19. Die Feststellung zu 1.1.
  20. ergibt sich aus der Einsichtnahme in das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2020 (AS 422 ff) sowie in die gekürzte Ausfertigung vom 16.03.2020 (AS 435 ff). 2.1.
  21. Die Feststellung zu 1.1.
  22. gründet sich auf die übereinstimmenden und unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Stellungnahme, die in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. 2.1.
  23. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Information betreffend die bevorstehende Abschiebung (1.1.6.) gründen sich auf die übereinstimmenden und daher unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerde, die mit der Aktenlage im Einklang stehen (siehe dazu AS 544 ff). Dass der BF die Unterschrift betreffend die Information über die bevorstehende Abschiebung verweigerte, konnte dem im Akt aufliegenden unbedenklichen Schriftstück entnommen werden (AS 550 f, siehe auch AS 545). 2.1.
  24. Die Feststellungen zu 1.1.
  25. gründen sich auf eine Einsichtnahme in die in OZ 17 aufliegenden Unterlagen. 2.1.
  26. Die Feststellung zu 1.1.
  27. ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 556 ff). 2.1.
  28. Die Feststellung zu 1.1.
  29. ergibt sich aus dem Akteninhalt (OZ 24). 2.1.
  30. Die Feststellung zu 1.1.
  31. gründet sich auf den Akteninhalt (OZ 26 und OZ 28) 2.1.
  32. Die Feststellung zu 1.1.
  33. ergibt sich aus einer ADVW-Portalabfrage. 2.
  34. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
  35. Zu 1.2.1.: Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er indischer Staatsbürger und volljährig ist, steht auch mit dem Bescheid im Einklang und wurden diese Punkte nicht substantiiert bestritten. 2.2.
  36. Zu 1.2.2.: Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, entspricht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die nicht substantiiert bestritten wurden. Zudem wurde Einsicht genommen in das Anhalteprotokoll vom 31.01.2023, demnach der BF haftfähig ist (OZ 19). Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  37. Die Feststellungen zu 1.2.
  38. ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das im Akt einliegende Urteil (AS 375 ff). 2.2.
  39. Zu 1.2.4: Die Feststellung, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 ausschließlich in der Absicht, eine Abschiebung nach Indien zu verhindern bzw. zu verzögern, stellte, ergibt sich aus dem Verhalten des BF. Der BF hatte seit seinem ersten Asylantrag abweisenden Bescheid im Jahr 2009, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Diesbezüglich wird angemerkt, dass der BF nach seinem Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag

§ 55Asyl

G stellte, der jedoch mit Entscheidung im Jahr 2020 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch wenn ihm, wie von ihm bei seiner Erstbefragung behauptet, die Änderung seiner Situation/Fluchtgründe (erst) seit eineinhalb Jahren (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 17]) bekannt seien, wäre dem BF ausreichend Zeit verblieben, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Vielmehr stellte er seinen Folgeantrag erst im Stande der Anhaltung, nachdem ihm seine geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht wurde und ihm die ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst war. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Zudem begnügt sich das nunmehrige Fluchtvorbringen, neben dem Vorbringen, dass er bereits seit 22 Jahren hier in Österreich lebe, er nicht wisse, was er in Indien machen solle, er habe dort niemanden, hier bekomme er Unterstützung vom Staat und könne sich auch medizinisch behandeln lassen, mit allgemeinen Ausführungen, nämlich, dass es in Indien Probleme wegen Kalisthan gebe, ohne jedweden Bezug zu seiner Person bzw. ohne, dass von ihm eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgezeigt worden wäre (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 17]) und der Angabe, dass die alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde betreffend die Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ausgeht. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung nach Indien stellte. 2.2.4. Zu 1.2.4: Die Feststellung, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 ausschließlich in der Absicht, eine Abschiebung nach Indien zu verhindern bzw. zu verzögern, stellte, ergibt sich aus dem Verhalten des BF. Der BF hatte seit seinem ersten Asylantrag abweisenden Bescheid im Jahr 2009, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Diesbezüglich wird angemerkt, dass der BF nach seinem Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag

Paragraph 55, AsylG stellte, der jedoch mit Entscheidung im Jahr 2020 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch wenn ihm, wie von ihm bei seiner Erstbefragung behauptet, die Änderung seiner Situation/Fluchtgründe (erst) seit eineinhalb Jahren (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 17]) bekannt seien, wäre dem BF ausreichend Zeit verblieben, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Vielmehr stellte er seinen Folgeantrag erst im Stande der Anhaltung, nachdem ihm seine geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht wurde und ihm die ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst war. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Zudem begnügt sich das nunmehrige Fluchtvorbringen, neben dem Vorbringen, dass er bereits seit 22 Jahren hier in Österreich lebe, er nicht wisse, was er in Indien machen solle, er habe dort niemanden, hier bekomme er Unterstützung vom Staat und könne sich auch medizinisch behandeln lassen, mit allgemeinen Ausführungen, nämlich, dass es in Indien Probleme wegen Kalisthan gebe, ohne jedweden Bezug zu seiner Person bzw. ohne, dass von ihm eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgezeigt worden wäre (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 17]) und der Angabe, dass die alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde betreffend die Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ausgeht. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung nach Indien stellte. 2.2.

  1. Zu 1.2.5.: Bereits das BFA legte ihrem Bescheid zugrunde, dass der BF kein Reisedokument verfügt. Substantiierte Anhaltspunkte, dass der BF aktuell über ein Reisedokument verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. 2.2.
  2. Zu 1.2.6.: Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die anhand der Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2019 (AS 358 ff) als auch vom 04.10.2017 nachvollzogen werden konnten (AS 195 ff). Dass er in Österreich nicht arbeitet, steht ebenso im Einklang mit dem angefochtenen Bescheid und findet in den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2019 (AS 358 ff) als auch vom 04.10.2017 Deckung (AS 195 ff). Aus der Portalabfrage ergibt sich, dass der BF aktuell über EUR 0 verfügt. Die Feststellung, dass der BF nicht über ausreichende Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren, ist daher unbedenklich. Dass der BF in Österreich teilweise nicht gemeldet war, wurde bereits dem Bescheid zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den Meldungen ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. 2.2.
  3. Zu 1.2.7.: Dass für den BF ein gültiges Heimreisezertifikat vorliegt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das im Akt befindliche Heimreisezertifikat (OZ 18). Die geplante Abschiebung konnte dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, welche auch nicht bestritten wurde (siehe dazu auch OZ 23).
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.
  6. Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Das BFA ordnete die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Das BFA ordnete die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Das BFA stützte sich auch in ihrer Begründung auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und führte aus, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar werde und die Überwachung zur Ausreise notwendig erscheine, so gelte

§ 76Abs.

5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Das BFA stützte sich auch in ihrer Begründung auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und führte aus, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar werde und die Überwachung zur Ausreise notwendig erscheine, so gelte

Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF, gegen den eine Rückkehrentscheidung besteht, wurde am 30.01.2023 über seine geplante Abschiebung informiert. Am selben Tag stellte er im Stande der Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF hat diesen Folgeantrag daher weniger als 18 Tage vor einem bereits festlegten Abschiebetermin gestellt, weshalb ihm ein faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 3 Asyl

G ex lege nicht zukommt. Ein faktischer Abschiebeschutz wurde ihm auch nicht

§ 12aAbs. 4 Asyl

G vom BFA zuerkannt. Über den Folgentrag hat das BFA noch nicht entschieden; das BFA hat geplant, den BF am Mittwoch, den 08.02.2023, nach Indien abzuschieben. Der BF, gegen den eine Rückkehrentscheidung besteht, wurde am 30.01.2023 über seine geplante Abschiebung informiert. Am selben Tag stellte er im Stande der Anhaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF hat diesen Folgeantrag daher weniger als 18 Tage vor einem bereits festlegten Abschiebetermin gestellt, weshalb ihm ein faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege nicht zukommt. Ein faktischer Abschiebeschutz wurde ihm auch nicht

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG vom BFA zuerkannt. Über den Folgentrag hat das BFA noch nicht entschieden; das BFA hat geplant, den BF am Mittwoch, den 08.02.2023, nach Indien abzuschieben. Dem Bescheid des BFA ist entgegen zu halten, dass das BFA den BF nicht zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft nahm, sondern ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung (siehe S. 6 des angefochtenen Bescheides). Dem BF kommt kein Bleiberecht zu, da ihm ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und ihm dieser auch nicht vom BFA zuerkannt wurde. Dem BF kommt daher kein Bleiberecht mehr zu, sodass die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur nach der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Frage kommt.Dem Bescheid des BFA ist entgegen zu halten, dass das BFA den BF nicht zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft nahm, sondern ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung (siehe S. 6 des angefochtenen Bescheides). Dem BF kommt kein Bleiberecht zu, da ihm ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und ihm dieser auch nicht vom BFA zuerkannt wurde. Dem BF kommt daher kein Bleiberecht mehr zu, sodass die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Frage kommt. Diesbezüglich wird auf die Materialien (ErläutRV 189 BlgNR

  1. GP 19) verwiesen, denen entnommen werden kann (Hervorhebung durch das Gericht):Diesbezüglich wird auf die Materialien (ErläutRV 189 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 19) verwiesen, denen entnommen werden kann (Hervorhebung durch das Gericht): „Abgesehen von der Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL nimmt die vorgeschlagene Änderung das vorgenannte Erkenntnis des VwGH auch zum Anlass, die Schubhaftgründe übersichtlicher zu fassen und insoweit dem jeweils unterschiedlichen unionsrechtlichen Hintergrund besser Rechnung zu tragen. Die bisher ebenfalls in Z 1 behandelte Schubhaft zum Zweck der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sonstige, nicht in einem Asylverfahren befindliche Fremde, oder zur Sicherung der Abschiebung soll ohne inhaltliche Änderung in einer eigenen Ziffer behandelt werden. Anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Z 1 unterliegt diese den Vorgaben der Art. 15 ff Rückführungs-RL und umfasst auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen wurde, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt

§ 13Asyl

G 2005 berechtigt sind, weil ihrer Beschwerde

§ 16Abs.

4 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar (vgl. § 52 Abs. 8) geworden ist.“„Abgesehen von der Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL nimmt die vorgeschlagene Änderung das vorgenannte Erkenntnis des VwGH auch zum Anlass, die Schubhaftgründe übersichtlicher zu fassen und insoweit dem jeweils unterschiedlichen unionsrechtlichen Hintergrund besser Rechnung zu tragen. Die bisher ebenfalls in Ziffer eins, behandelte Schubhaft zum Zweck der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sonstige, nicht in einem Asylverfahren befindliche Fremde, oder zur Sicherung der Abschiebung soll ohne inhaltliche Änderung in einer eigenen Ziffer behandelt werden. Anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Ziffer eins, unterliegt diese den Vorgaben der Artikel 15, ff Rückführungs-RL und umfasst auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen wurde, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG 2005 berechtigt sind, weil ihrer Beschwerde

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar vergleiche Paragraph 52, Absatz 8,) geworden ist.“ Gegenständlich genießt der BF bereits ex lege keinen faktischen Abschiebeschutz; ein solcher wurde ihm, wie bereits ausgeführt, auch nicht vom BFA zuerkannt. Dem BFA ist zudem entgegen zu halten, dass die Bestimmung des § 76 Abs. 5 FPG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach Verhängung der Schubhaft durchsetzbar wird. Es lag jedoch bereits bei Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, sodass das BFA eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Tatsächlich beabsichtigte das BFA – da diese planen den BF am Mittwoch abzuschieben – die Anordnung der Schubhaft nicht zur Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz, sondern ausschließlich zur Abschiebung (vgl. etwa S. 6 des angefochtenen Bescheides). Das BFA hätte daher richtigerweise die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG verhängen müssen. Dem BFA ist zudem entgegen zu halten, dass die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 5, FPG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach Verhängung der Schubhaft durchsetzbar wird. Es lag jedoch bereits bei Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, sodass das BFA eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Tatsächlich beabsichtigte das BFA – da diese planen den BF am Mittwoch abzuschieben – die Anordnung der Schubhaft nicht zur Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz, sondern ausschließlich zur Abschiebung vergleiche etwa S. 6 des angefochtenen Bescheides). Das BFA hätte daher richtigerweise die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängen müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, einen anderen als vom BFA herangezogenen Schubhafttatbestand heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Grund des Prüfungsumfanges nicht korrigierend einen anderen Tatbestand heranziehen (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA auch keinen Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG erließ, sondern nur einen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG. Zum Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG ist noch anzumerken, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weil diese schon nach ihrem Wortlaut („während einer Anhaltung in Schubhaft“) eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann aufrechterhalten werden kann (VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219). Gegenständlich wurde die Schubhaft jedoch nach dem Antrag auf internationalen Schutz verhängt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA auch keinen Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erließ, sondern nur einen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Zum Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist noch anzumerken, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weil diese schon nach ihrem Wortlaut („während einer Anhaltung in Schubhaft“) eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann aufrechterhalten werden kann (VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219). Gegenständlich wurde die Schubhaft jedoch nach dem Antrag auf internationalen Schutz verhängt. Die Beschwerde des BF war daher in diesem Punkt berechtigt. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Anhaltung des BF in Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Anhaltung des BF in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird. Der BF ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt auch Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF hielt sich teilweise unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich auf und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff. Weiters stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) um die Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern (Z 1). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiären Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er kam auch nur teilweise dem Meldegesetz nach (Z 9). An der Erfüllung der Z 9 ändert auch das Vorbringen nichts, demnach der BF zuletzt seit dem 01.09.2022 in Österreich gemeldet sei und über eine Wohnmöglichkeit im XXXX verfüge, an der er bisher gemeldet gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass der BF vom 17.03.2022 bis 01.09.2022 über keine Meldung in Österreich verfügte. Der BF verfügte insbesondere vom 03.12.2019 bis 21.07.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich. Bei der Meldung bis 03.12.2019 handelte es sich um eine Meldung im PAZ. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich ist aufgrund der dargelegten Umstände insgesamt als gering anzusehen und ist in einer Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung der Wohnmöglichkeit an der gemeldeten Adresse - daher von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auszugehen. Zudem bestand gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3), insbesondere wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten (Z 5). Im Übrigen kommt dem BF ex lege

§ 12aAbs. 3 Asyl

G kein faktischer Abschiebeschutz zu und wurde dem BF auch kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt (vgl. § 12a Abs. 4 AsylG), wodurch auch Z 4 erfüllt ist. Gegenständlich liegt auch Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF hielt sich teilweise unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich auf und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff. Weiters stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) um die Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern (Ziffer eins,). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiären Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er kam auch nur teilweise dem Meldegesetz nach (Ziffer 9,). An der Erfüllung der Ziffer 9, ändert auch das Vorbringen nichts, demnach der BF zuletzt seit dem 01.09.2022 in Österreich gemeldet sei und über eine Wohnmöglichkeit im römisch 40 verfüge, an der er bisher gemeldet gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass der BF vom 17.03.2022 bis 01.09.2022 über keine Meldung in Österreich verfügte. Der BF verfügte insbesondere vom 03.12.2019 bis 21.07.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich. Bei der Meldung bis 03.12.2019 handelte es sich um eine Meldung im PAZ. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich ist aufgrund der dargelegten Umstände insgesamt als gering anzusehen und ist in einer Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung der Wohnmöglichkeit an der gemeldeten Adresse - daher von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auszugehen. Zudem bestand gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,), insbesondere wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten (Ziffer 5,). Im Übrigen kommt dem BF ex lege

Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu und wurde dem BF auch kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG), wodurch auch Ziffer 4, erfüllt ist. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF weist keine familiäre und keine berufliche maßgebliche Verwurzelung in Österreich auf. Eine Abschiebung ist für den 08.02.2023 vorgesehen und steht eine solche daher im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor. Ein gültiges Heimreisezertifikat liegt vor. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Hinsichtlich der Schwere der strafrechtlichen Verurteilung des BF ist das Hantieren mit der Gabel vor dem Auge hervorzuheben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil, dass die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen nicht ausreichend war, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Auf Grund der Schwere der vom BF begangenen Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Hinsichtlich der Schwere der strafrechtlichen Verurteilung des BF ist das Hantieren mit der Gabel vor dem Auge hervorzuheben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil, dass die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen nicht ausreichend war, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Auf Grund der Schwere der vom BF begangenen Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen ohne behördliche Meldung, Verweigerung der Unterschrift usw.) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen ohne behördliche Meldung, Verweigerung der Unterschrift usw.) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Soweit der BF in der Beschwerde bloß unsubstantiiert und nicht näher konkretisiert ausführt, dass er bereit wäre, mit den Behörden zu kooperieren, ist auf sein erst kürzlich gesetztes, nicht vertrauenswürdiges und nicht kooperatives Verhalten zu verweisen. Soweit der BF ausführt, dass er seit Monaten an seiner Meldeadresse lebe und für die Behörden greifbar sei und eine Festnahme 48 h vor der geplanten Abschiebung „völlig“ ausreichend gewesen wäre und die Schubhaft daher nicht verhältnismäßig sei und jedenfalls nicht die „ultima ratio“ sei, ist auf die Ausführungen zur teilweisen Nichtmeldung in Österreich und den weiteren Ausführungen zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf zu verweisen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchteile III. und IV. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchteile römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend den Bescheid und die bisherige Anhaltung stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Der gegenständlichen Beschwerde wurde betreffend den Bescheid und die bisherige Anhaltung stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). 3.
  6. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Die Beschwerde bestritt nur unsubstantiiert die Ausführungen im Bescheid bzw. erwies sich das Vorbringen als nicht entscheidungsrelevant. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, insbesondere zur Frage, ob eine Anordnung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG oder § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung ihm ex lege ein faktischer Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 3 AsylG nicht zukommt. Die Revision erweist sich daher als zulässig.Soweit ersichtlich, fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, insbesondere zur Frage, ob eine Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung ihm ex lege ein faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG nicht zukommt. Die Revision erweist sich daher als zulässig. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2266524.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.