Vm § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.02.2023 bis 07.02.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.02.2023 bis 07.02.2023 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
2 Z 1 FPG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft verhängt.
G abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen. 1.1.2. Mit Bescheid vom 09.03.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. 1.1.
3 Z 1 BFA-VG festgenommen und wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass seine Abschiebung am 08.02.2023 beabsichtigt ist. Der BF verweigerte die Unterschrift betreffend die Information über die bevorstehende Abschiebung. 1.1.6. Am 30.01.2023 wurde der BF mittels Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass seine Abschiebung am 08.02.2023 beabsichtigt ist. Der BF verweigerte die Unterschrift betreffend die Information über die bevorstehende Abschiebung. 1.1.
2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.1.8. Mit Bescheid vom 01.02.2023 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF übernahm den Bescheid am 01.02.2023 um 15:00 Uhr. 1.1.
G) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen.„
Paragraph 12 a, Absatz 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
G wird Ihnen
G nicht zuerkannt.“Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG wird Ihnen
Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.“ Dieser Bescheid wurde vom BF am 06.02.2023 um 14:15 Uhr persönlich übernommen. 1.1.
G stellte, der jedoch mit Entscheidung im Jahr 2020 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch wenn ihm, wie von ihm bei seiner Erstbefragung behauptet, die Änderung seiner Situation/Fluchtgründe (erst) seit eineinhalb Jahren (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 17]) bekannt seien, wäre dem BF ausreichend Zeit verblieben, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Vielmehr stellte er seinen Folgeantrag erst im Stande der Anhaltung, nachdem ihm seine geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht wurde und ihm die ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst war. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Zudem begnügt sich das nunmehrige Fluchtvorbringen, neben dem Vorbringen, dass er bereits seit 22 Jahren hier in Österreich lebe, er nicht wisse, was er in Indien machen solle, er habe dort niemanden, hier bekomme er Unterstützung vom Staat und könne sich auch medizinisch behandeln lassen, mit allgemeinen Ausführungen, nämlich, dass es in Indien Probleme wegen Kalisthan gebe, ohne jedweden Bezug zu seiner Person bzw. ohne, dass von ihm eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgezeigt worden wäre (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 17]) und der Angabe, dass die alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde betreffend die Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ausgeht. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung nach Indien stellte. 2.2.4. Zu 1.2.4: Die Feststellung, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 ausschließlich in der Absicht, eine Abschiebung nach Indien zu verhindern bzw. zu verzögern, stellte, ergibt sich aus dem Verhalten des BF. Der BF hatte seit seinem ersten Asylantrag abweisenden Bescheid im Jahr 2009, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Diesbezüglich wird angemerkt, dass der BF nach seinem Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag
Paragraph 55, AsylG stellte, der jedoch mit Entscheidung im Jahr 2020 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch wenn ihm, wie von ihm bei seiner Erstbefragung behauptet, die Änderung seiner Situation/Fluchtgründe (erst) seit eineinhalb Jahren (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 17]) bekannt seien, wäre dem BF ausreichend Zeit verblieben, einen entsprechenden Folgeantrag zu stellen. Vielmehr stellte er seinen Folgeantrag erst im Stande der Anhaltung, nachdem ihm seine geplante Abschiebung zur Kenntnis gebracht wurde und ihm die ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst war. Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass der BF ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht den Antrag stellte. Zudem begnügt sich das nunmehrige Fluchtvorbringen, neben dem Vorbringen, dass er bereits seit 22 Jahren hier in Österreich lebe, er nicht wisse, was er in Indien machen solle, er habe dort niemanden, hier bekomme er Unterstützung vom Staat und könne sich auch medizinisch behandeln lassen, mit allgemeinen Ausführungen, nämlich, dass es in Indien Probleme wegen Kalisthan gebe, ohne jedweden Bezug zu seiner Person bzw. ohne, dass von ihm eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgezeigt worden wäre (siehe Erstbefragung vom 01.02.2023 [OZ 17]) und der Angabe, dass die alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nachvollziehen, dass die Behörde betreffend die Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ausgeht. Das Gericht kommt aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung nach Indien stellte. 2.2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Das BFA ordnete die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Das BFA stützte sich auch in ihrer Begründung auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und führte aus, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar werde und die Überwachung zur Ausreise notwendig erscheine, so gelte
5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Das BFA stützte sich auch in ihrer Begründung auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und führte aus, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar werde und die Überwachung zur Ausreise notwendig erscheine, so gelte
Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF, gegen den eine Rückkehrentscheidung besteht, wurde am 30.01.2023 über seine geplante Abschiebung informiert. Am selben Tag stellte er im Stande der Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF hat diesen Folgeantrag daher weniger als 18 Tage vor einem bereits festlegten Abschiebetermin gestellt, weshalb ihm ein faktischer Abschiebeschutz
G ex lege nicht zukommt. Ein faktischer Abschiebeschutz wurde ihm auch nicht
G vom BFA zuerkannt. Über den Folgentrag hat das BFA noch nicht entschieden; das BFA hat geplant, den BF am Mittwoch, den 08.02.2023, nach Indien abzuschieben. Der BF, gegen den eine Rückkehrentscheidung besteht, wurde am 30.01.2023 über seine geplante Abschiebung informiert. Am selben Tag stellte er im Stande der Anhaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF hat diesen Folgeantrag daher weniger als 18 Tage vor einem bereits festlegten Abschiebetermin gestellt, weshalb ihm ein faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege nicht zukommt. Ein faktischer Abschiebeschutz wurde ihm auch nicht
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG vom BFA zuerkannt. Über den Folgentrag hat das BFA noch nicht entschieden; das BFA hat geplant, den BF am Mittwoch, den 08.02.2023, nach Indien abzuschieben. Dem Bescheid des BFA ist entgegen zu halten, dass das BFA den BF nicht zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft nahm, sondern ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung (siehe S. 6 des angefochtenen Bescheides). Dem BF kommt kein Bleiberecht zu, da ihm ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und ihm dieser auch nicht vom BFA zuerkannt wurde. Dem BF kommt daher kein Bleiberecht mehr zu, sodass die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur nach der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Frage kommt.Dem Bescheid des BFA ist entgegen zu halten, dass das BFA den BF nicht zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft nahm, sondern ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung (siehe S. 6 des angefochtenen Bescheides). Dem BF kommt kein Bleiberecht zu, da ihm ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und ihm dieser auch nicht vom BFA zuerkannt wurde. Dem BF kommt daher kein Bleiberecht mehr zu, sodass die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Frage kommt. Diesbezüglich wird auf die Materialien (ErläutRV 189 BlgNR
G 2005 berechtigt sind, weil ihrer Beschwerde
4 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar (vgl. § 52 Abs. 8) geworden ist.“„Abgesehen von der Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL nimmt die vorgeschlagene Änderung das vorgenannte Erkenntnis des VwGH auch zum Anlass, die Schubhaftgründe übersichtlicher zu fassen und insoweit dem jeweils unterschiedlichen unionsrechtlichen Hintergrund besser Rechnung zu tragen. Die bisher ebenfalls in Ziffer eins, behandelte Schubhaft zum Zweck der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sonstige, nicht in einem Asylverfahren befindliche Fremde, oder zur Sicherung der Abschiebung soll ohne inhaltliche Änderung in einer eigenen Ziffer behandelt werden. Anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Ziffer eins, unterliegt diese den Vorgaben der Artikel 15, ff Rückführungs-RL und umfasst auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen wurde, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt
Paragraph 13, AsylG 2005 berechtigt sind, weil ihrer Beschwerde
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar vergleiche Paragraph 52, Absatz 8,) geworden ist.“ Gegenständlich genießt der BF bereits ex lege keinen faktischen Abschiebeschutz; ein solcher wurde ihm, wie bereits ausgeführt, auch nicht vom BFA zuerkannt. Dem BFA ist zudem entgegen zu halten, dass die Bestimmung des § 76 Abs. 5 FPG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach Verhängung der Schubhaft durchsetzbar wird. Es lag jedoch bereits bei Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, sodass das BFA eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Tatsächlich beabsichtigte das BFA – da diese planen den BF am Mittwoch abzuschieben – die Anordnung der Schubhaft nicht zur Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz, sondern ausschließlich zur Abschiebung (vgl. etwa S. 6 des angefochtenen Bescheides). Das BFA hätte daher richtigerweise die Schubhaft
2 Z 2 FPG verhängen müssen. Dem BFA ist zudem entgegen zu halten, dass die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 5, FPG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach Verhängung der Schubhaft durchsetzbar wird. Es lag jedoch bereits bei Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, sodass das BFA eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Tatsächlich beabsichtigte das BFA – da diese planen den BF am Mittwoch abzuschieben – die Anordnung der Schubhaft nicht zur Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz, sondern ausschließlich zur Abschiebung vergleiche etwa S. 6 des angefochtenen Bescheides). Das BFA hätte daher richtigerweise die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängen müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, einen anderen als vom BFA herangezogenen Schubhafttatbestand heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Grund des Prüfungsumfanges nicht korrigierend einen anderen Tatbestand heranziehen (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA auch keinen Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG erließ, sondern nur einen Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG. Zum Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG ist noch anzumerken, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weil diese schon nach ihrem Wortlaut („während einer Anhaltung in Schubhaft“) eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann aufrechterhalten werden kann (VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219). Gegenständlich wurde die Schubhaft jedoch nach dem Antrag auf internationalen Schutz verhängt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA auch keinen Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erließ, sondern nur einen Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Zum Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist noch anzumerken, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weil diese schon nach ihrem Wortlaut („während einer Anhaltung in Schubhaft“) eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann aufrechterhalten werden kann (VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219). Gegenständlich wurde die Schubhaft jedoch nach dem Antrag auf internationalen Schutz verhängt. Die Beschwerde des BF war daher in diesem Punkt berechtigt. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
2 Z 2 FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Anhaltung des BF in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird. Der BF ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt auch Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF hielt sich teilweise unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich auf und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff. Weiters stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) um die Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern (Z 1). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiären Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er kam auch nur teilweise dem Meldegesetz nach (Z 9). An der Erfüllung der Z 9 ändert auch das Vorbringen nichts, demnach der BF zuletzt seit dem 01.09.2022 in Österreich gemeldet sei und über eine Wohnmöglichkeit im XXXX verfüge, an der er bisher gemeldet gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass der BF vom 17.03.2022 bis 01.09.2022 über keine Meldung in Österreich verfügte. Der BF verfügte insbesondere vom 03.12.2019 bis 21.07.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich. Bei der Meldung bis 03.12.2019 handelte es sich um eine Meldung im PAZ. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich ist aufgrund der dargelegten Umstände insgesamt als gering anzusehen und ist in einer Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung der Wohnmöglichkeit an der gemeldeten Adresse - daher von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auszugehen. Zudem bestand gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3), insbesondere wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten (Z 5). Im Übrigen kommt dem BF ex lege
G kein faktischer Abschiebeschutz zu und wurde dem BF auch kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt (vgl. § 12a Abs. 4 AsylG), wodurch auch Z 4 erfüllt ist. Gegenständlich liegt auch Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF hielt sich teilweise unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich auf und entzog sich dadurch einem behördlichen Zugriff. Weiters stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) um die Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern (Ziffer eins,). Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet nicht über familiären Beziehungen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er kam auch nur teilweise dem Meldegesetz nach (Ziffer 9,). An der Erfüllung der Ziffer 9, ändert auch das Vorbringen nichts, demnach der BF zuletzt seit dem 01.09.2022 in Österreich gemeldet sei und über eine Wohnmöglichkeit im römisch 40 verfüge, an der er bisher gemeldet gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass der BF vom 17.03.2022 bis 01.09.2022 über keine Meldung in Österreich verfügte. Der BF verfügte insbesondere vom 03.12.2019 bis 21.07.2021 über keine aufrechte Meldung in Österreich. Bei der Meldung bis 03.12.2019 handelte es sich um eine Meldung im PAZ. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich ist aufgrund der dargelegten Umstände insgesamt als gering anzusehen und ist in einer Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung der Wohnmöglichkeit an der gemeldeten Adresse - daher von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auszugehen. Zudem bestand gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,), insbesondere wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten (Ziffer 5,). Im Übrigen kommt dem BF ex lege
Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu und wurde dem BF auch kein faktischer Abschiebeschutz zuerkannt vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG), wodurch auch Ziffer 4, erfüllt ist. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF weist keine familiäre und keine berufliche maßgebliche Verwurzelung in Österreich auf. Eine Abschiebung ist für den 08.02.2023 vorgesehen und steht eine solche daher im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor. Ein gültiges Heimreisezertifikat liegt vor. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Hinsichtlich der Schwere der strafrechtlichen Verurteilung des BF ist das Hantieren mit der Gabel vor dem Auge hervorzuheben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil, dass die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen nicht ausreichend war, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Auf Grund der Schwere der vom BF begangenen Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Hinsichtlich der Schwere der strafrechtlichen Verurteilung des BF ist das Hantieren mit der Gabel vor dem Auge hervorzuheben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil, dass die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen nicht ausreichend war, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Auf Grund der Schwere der vom BF begangenen Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen ohne behördliche Meldung, Verweigerung der Unterschrift usw.) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen ohne behördliche Meldung, Verweigerung der Unterschrift usw.) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Soweit der BF in der Beschwerde bloß unsubstantiiert und nicht näher konkretisiert ausführt, dass er bereit wäre, mit den Behörden zu kooperieren, ist auf sein erst kürzlich gesetztes, nicht vertrauenswürdiges und nicht kooperatives Verhalten zu verweisen. Soweit der BF ausführt, dass er seit Monaten an seiner Meldeadresse lebe und für die Behörden greifbar sei und eine Festnahme 48 h vor der geplanten Abschiebung „völlig“ ausreichend gewesen wäre und die Schubhaft daher nicht verhältnismäßig sei und jedenfalls nicht die „ultima ratio“ sei, ist auf die Ausführungen zur teilweisen Nichtmeldung in Österreich und den weiteren Ausführungen zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf zu verweisen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Die Beschwerde bestritt nur unsubstantiiert die Ausführungen im Bescheid bzw. erwies sich das Vorbringen als nicht entscheidungsrelevant. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, insbesondere zur Frage, ob eine Anordnung der Schubhaft
2 Z 1 FPG oder § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung ihm ex lege ein faktischer Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 3 AsylG nicht zukommt. Die Revision erweist sich daher als zulässig.Soweit ersichtlich, fehlt es an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, insbesondere zur Frage, ob eine Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung ihm ex lege ein faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG nicht zukommt. Die Revision erweist sich daher als zulässig. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2266524.1.00
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