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{'item': 'W293 2248822-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2023 GeschäftszahlW293 2248822-1 Spruch, W293 2248822-1/16Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 30Abs. 2 Vw

GG wird dem Antrag nicht stattgegebenGemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der außerordentlichen Revision kein gesondertes Vorbringen entnommen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 30a Abs. 3 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).1.

Paragraph 30, a Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).

§ 30Abs. 2 Vw

GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

  1. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1982, 2680/80) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. u.a. VwGH 15.11.2022, Ro 2022/12/0020). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0195).
  2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1982, 2680/80) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche u.a. VwGH 15.11.2022, Ro 2022/12/0020). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0195). Mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, ist für Revisionswerber – schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (VwGH 18.02.2019, Ra 2018/19/0675). Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils ist jedoch das Vorliegen eines Rechtstitels für die Durchführung der Abschiebung erforderlich (VwGH 18.09.2020, Ra 2020/01/0338).
  3. Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht. Abgesehen vom Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung finden sich keinerlei Angaben, aus der eine Konkretisierung des Antrages möglich wäre. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Dem Antragsteller wurde zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten anerkennt. Eine allfällige Rückkehrentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (siehe dazu VwGH 29.06.2020, Ra 2020/18/0232).
  4. Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht. Abgesehen vom Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung finden sich keinerlei Angaben, aus der eine Konkretisierung des Antrages möglich wäre. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Dem Antragsteller wurde zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten anerkennt. Eine allfällige Rückkehrentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (siehe dazu VwGH 29.06.2020, Ra 2020/18/0232). Die die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2248822.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.