RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlI413 2262386-1 SpruchI413 2262386-1/5E, I413 2262386-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 4ASVG, Rz 138 [Stand 01.07.2020, rdb.at] m
Ha Pfeil in Schwimann, ABGB V4 § 1151 Rz 39). Die eingetragenen Personengesellschaften sind (jedenfalls) seit Inkrafttreten des UGB rechtsfähig (für die OG § 105 UGB, für die KG § 105 iVm § 161 Abs 2 UGB), ihre Dienstgeber-Eigenschaft steht daher außer Zweifel (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
§ 4ASVG, Rz 140 [Stand 01.07.2020, rdb.at] m
Ha ebenso schon zur früheren Rechtslage VwGH 10.12.1986, 83/08/0200 = VwSlg 12.325 A/1986; für die OEG und KEG (nunmehr OG und KG) VwGH 21.12.2011, 2011/08/0132).Vorab bleibt festzuhalten, dass ein Gesellschaftsverhältnis ein Dienstverhältnis nicht zwingend ausschließt, der Gesellschafter kann also auch (gleichzeitig) Dienstnehmer der Gesellschaft sein. Im Einzelnen ist zwischen Personengesellschaften (GesbR, OG, KG, bis Ende 2006 auch OEG und KEG) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) zu unterscheiden (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, ASVG, Rz 138 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHa Pfeil in Schwimann, ABGB V4 Paragraph 1151, Rz 39). Die eingetragenen Personengesellschaften sind (jedenfalls) seit Inkrafttreten des UGB rechtsfähig (für die OG Paragraph 105, UGB, für die KG Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, UGB), ihre Dienstgeber-Eigenschaft steht daher außer Zweifel (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, ASVG, Rz 140 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHa ebenso schon zur früheren Rechtslage VwGH 10.12.1986, 83/08/0200 = VwSlg 12.325 A/1986; für die OEG und KEG (nunmehr OG und KG) VwGH 21.12.2011, 2011/08/0132). Bei Kommanditisten ist zu unterscheiden: Sofern sie nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, ihre Rechtsstellung jedenfalls nicht über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgeht, sind sie nicht sozialversichert. Sind sie aktiv unternehmerisch – aufgrund entsprechender Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag mit Geschäftsführungsfunktion – tätig, tritt SV-Pflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ein. Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann jedenfalls – nach Maßgabe der Kriterien persönlicher Abhängigkeit – Dienstnehmer sein. Für die Abgrenzung zur Selbständigkeit ist entscheidend, ob durch den Besitz von Gesellschaftsanteilen ein derartiges Ausmaß an Rechten und Befugnissen verbunden ist, sodass der Kommanditist bereits als Mitunternehmer anzusehen ist. Auch die Leitung des Betriebs der Gesellschaft kann (muss aber nicht) – vor allem in Kombination mit relevanter Beteiligung an der Gesellschaft – ein Dienstverhältnis ausschließen. Es kommt also letztlich vor allem darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Dabei ist von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 539a ASVG auszugehen (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
§ 4ASVG, Rz 141 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mit Hinweis auf Mitterer/Koll, ASo
K 2012, 374 ff; ausführlich Brameshuber in Neumann, GSVG2 § 2 Rz 159 ff; VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041 = VwSlg 17.528 A/2008; VwGH 2009/08/0001; VwGH 28.03.2012, 2009/08/0001; VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235; vgl auch § 2 GSVG Rz 24 ff sowie Mitterer/Koll, ASoK 2015, 328; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; zur KEG VwGH 31.01.2007, 2005/08/0178; VwGH 10.06.2009, 2007/08/0142, DRdA 2009, 537; VwGH 23.01.1975, 0738/74, DRdA 1976, 167 [Holzer]; VwGH 12.07.2011, 2009/09/0123 zu § 2 Abs 4 AuslBG). Bei Kommanditisten ist zu unterscheiden: Sofern sie nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, ihre Rechtsstellung jedenfalls nicht über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgeht, sind sie nicht sozialversichert. Sind sie aktiv unternehmerisch – aufgrund entsprechender Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag mit Geschäftsführungsfunktion – tätig, tritt SV-Pflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ein. Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann jedenfalls – nach Maßgabe der Kriterien persönlicher Abhängigkeit – Dienstnehmer sein. Für die Abgrenzung zur Selbständigkeit ist entscheidend, ob durch den Besitz von Gesellschaftsanteilen ein derartiges Ausmaß an Rechten und Befugnissen verbunden ist, sodass der Kommanditist bereits als Mitunternehmer anzusehen ist. Auch die Leitung des Betriebs der Gesellschaft kann (muss aber nicht) – vor allem in Kombination mit relevanter Beteiligung an der Gesellschaft – ein Dienstverhältnis ausschließen. Es kommt also letztlich vor allem darauf an, ob der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt. Dabei ist von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd Paragraph 539 a, ASVG auszugehen (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, ASVG, Rz 141 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mit Hinweis auf Mitterer/Koll, ASoK 2012, 374 ff; ausführlich Brameshuber in Neumann, GSVG2 Paragraph 2, Rz 159 ff; VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041 = VwSlg 17.528 A/2008; VwGH 2009/08/0001; VwGH 28.03.2012, 2009/08/0001; VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235; vergleiche auch Paragraph 2, GSVG Rz 24 ff sowie Mitterer/Koll, ASoK 2015, 328; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; zur KEG VwGH 31.01.2007, 2005/08/0178; VwGH 10.06.2009, 2007/08/0142, DRdA 2009, 537; VwGH 23.01.1975, 0738/74, DRdA 1976, 167 [Holzer]; VwGH 12.07.2011, 2009/09/0123 zu Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG). 3.2.
- Zu einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG3.2.
- Zu einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Bei der G KG ist in Anbetracht der gewählten Rechtsform der Kommanditgesellschaft wesentlich, dass die Haftung gemäß § 161 UGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Der Kommanditist haftet nach § 171 Abs 1 UGB den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.Bei der G KG ist in Anbetracht der gewählten Rechtsform der Kommanditgesellschaft wesentlich, dass die Haftung gemäß Paragraph 161, UGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Der Kommanditist haftet nach Paragraph 171, Absatz eins, UGB den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. § 164 UGB definiert den Ausschluss von Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs 3 leg.cit. bleiben unberührt.Paragraph 164, UGB definiert den Ausschluss von Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des Paragraph 116, Absatz 3, leg.cit. bleiben unberührt. Im gegenständlichen Fall, in welchem die Erstbeschwerdeführerin in der Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin sie ist, eine Mittätigkeit entfaltet, hat eine genaue Einzelfallprüfung dahingehend zu erfolgen, ob sie eine „selbständig erwerbstätige Person“ ist und ob sie aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielt (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG10 [2020] § 2 Rz 105).Im gegenständlichen Fall, in welchem die Erstbeschwerdeführerin in der Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin sie ist, eine Mittätigkeit entfaltet, hat eine genaue Einzelfallprüfung dahingehend zu erfolgen, ob sie eine „selbständig erwerbstätige Person“ ist und ob sie aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielt vergleiche Scheiber in Sonntag, GSVG10 [2020] Paragraph 2, Rz 105). Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Wesentlichen auf die im Zusammenhang mit den Kommanditisten ausgeführten Merkmale der Erwerbstätigkeit an. Nach der somit maßgeblichen zu Kommanditisten ergangenen Rechtsprechung können Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann somit durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht (vgl. VwGH 06.07.2021, Ra 2020/08/0018 mHa VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0059, mwN). Für die Frage, ob ein Kommanditist sich in einer solchen Weise aktiv im Unternehmen betätigt, dass er der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegt, kommt es nach der Rechtsprechung wesentlich auf den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse an und nicht auf die Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der gesellschaftsvertraglichen Grundlagen. Die Informationsbeschaffung im Wege des Einsichtsrechts gewährt einem Kommanditisten noch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154 mHa VwGH 02.05.2012, 2009/08/0182), wie in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zu Unrecht vermeint wurde.Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Wesentlichen auf die im Zusammenhang mit den Kommanditisten ausgeführten Merkmale der Erwerbstätigkeit an. Nach der somit maßgeblichen zu Kommanditisten ergangenen Rechtsprechung können Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann somit durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht vergleiche VwGH 06.07.2021, Ra 2020/08/0018 mHa VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0059, mwN). Für die Frage, ob ein Kommanditist sich in einer solchen Weise aktiv im Unternehmen betätigt, dass er der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt, kommt es nach der Rechtsprechung wesentlich auf den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse an und nicht auf die Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der gesellschaftsvertraglichen Grundlagen. Die Informationsbeschaffung im Wege des Einsichtsrechts gewährt einem Kommanditisten noch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154 mHa VwGH 02.05.2012, 2009/08/0182), wie in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zu Unrecht vermeint wurde. Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB (zuvor HGB) zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs 1 UGB zusteht. Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb. Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168 mHa VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041; VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235, mwN und Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu § 105, mwN). Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB (zuvor HGB) zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, UGB zusteht. Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb. Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168 mHa VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041; VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235, mwN und Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu Paragraph 105,, mwN). Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl.), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041 mit Hinweis auf Baumbach/Hopt/Hopt, HGB33 [2008] § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff; Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl.), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen vergleiche VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041 mit Hinweis auf Baumbach/Hopt/Hopt, HGB33 [2008] Paragraph 116, Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, Paragraph 116, Rz 4ff; Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH). Dass allein aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kommanditisten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können, die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen. Es sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Gewinnverteilung, somit auch Einschränkungen des Entnahmerechts des Kommanditisten, angesichts der dispositiven Regelung des § 167 UGB zulässig (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154 mHa VwGH 02.09.2013, 2011/08/0357 und VwGH 21.12.2011, 2009/08/0288; H. Torggler in Straube, UGB-Kommentar,
- Lfg. [2012], Rz 10 zu § 167, mwN).Dass allein aus den gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung des Kommanditisten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können, die über die in den Paragraphen 161, ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden, hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen. Es sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Gewinnverteilung, somit auch Einschränkungen des Entnahmerechts des Kommanditisten, angesichts der dispositiven Regelung des Paragraph 167, UGB zulässig (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154 mHa VwGH 02.09.2013, 2011/08/0357 und VwGH 21.12.2011, 2009/08/0288; H. Torggler in Straube, UGB-Kommentar,
- Lfg. [2012], Rz 10 zu Paragraph 167,, mwN). Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann hingegen in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur KEG (nunmehr KG) als Dienstgeberin beschäftigt sein und daher auch der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG unterliegen. Eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG kommt hingegen nur in Frage, wenn auf Grund der jeweiligen Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung "nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" eingetreten ist. Es ist daher auch beim Kommanditisten mit Arbeitsverpflichtung zu prüfen, ob es sich um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handelt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083 mHa VwGH 17.03.2004, 2001/08/0170; VwGH 24.01.2006, 2003/08/023, und 2004/08/0120 sowie VwGH 23.04.1996, 94/08/0073). Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann hingegen in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur KEG (nunmehr KG) als Dienstgeberin beschäftigt sein und daher auch der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliegen. Eine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt hingegen nur in Frage, wenn auf Grund der jeweiligen Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung "nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" eingetreten ist. Es ist daher auch beim Kommanditisten mit Arbeitsverpflichtung zu prüfen, ob es sich um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handelt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083 mHa VwGH 17.03.2004, 2001/08/0170; VwGH 24.01.2006, 2003/08/023, und 2004/08/0120 sowie VwGH 23.04.1996, 94/08/0073). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist damit ausschließlich auf die rechtliche Komponente und damit den Gesellschaftervertrag abzustellen, mögen auch faktisch – was sich in Anbetracht der Lebensgemeinschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und TG jedenfalls als lebensnahe und nachvollziehbar darstellt – Entscheidungen die Gesellschaft betreffend gemeinsam besprochen und im Konsens miteinander umgesetzt werden (vgl. VwGH 06.07.2021, Ra 2020/08/0018). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist damit ausschließlich auf die rechtliche Komponente und damit den Gesellschaftervertrag abzustellen, mögen auch faktisch – was sich in Anbetracht der Lebensgemeinschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und TG jedenfalls als lebensnahe und nachvollziehbar darstellt – Entscheidungen die Gesellschaft betreffend gemeinsam besprochen und im Konsens miteinander umgesetzt werden vergleiche VwGH 06.07.2021, Ra 2020/08/0018). Gegenständlich gilt festzuhalten, dass entsprechend dem Gesellschaftervertrag alleinig dem Komplementär und damit TG die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt, sowohl im gewöhnlichen als auch im außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb (Gesellschaftsvertrag Punkt 6.
- und 6.3.). Die Erstbeschwerdeführerin hingegen ist als Kommanditistin von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, ihre Zustimmung iSd Gesellschaftsversammlung hingegen bei Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Tätigkeit der Gesellschaft hinausgehen, erforderlich, wobei insbesondere auf Punkt 7.
- verwiesen wurde (Gesellschaftsvertrag Punkt 6.4.). Bei der Vertragserrichtung wurden damit die unter Gesellschaftsvertrag Punkt 7.
- definierten Gegenstände als dem außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb zugehörig betrachtet, wobei es jedoch neben dem Gesellschaftsvertrag selbst einer Betrachtung nach den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten anhand von Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vorzunehmen bedarf (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032 und VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168). Dies hat im Wege einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 116, Rz 12 [Stand 01.07.2022, rdb.at]), charakteristisch ist der Ausnahmecharakter dieser Geschäfte (vgl. S.-F. Kraus in U. Torggler, UGB3 § 116, Rz 3 [Stand 01.01.2019, rdb.at]).Die Erstbeschwerdeführerin hingegen ist als Kommanditistin von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, ihre Zustimmung iSd Gesellschaftsversammlung hingegen bei Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Tätigkeit der Gesellschaft hinausgehen, erforderlich, wobei insbesondere auf Punkt 7.
- verwiesen wurde (Gesellschaftsvertrag Punkt 6.4.). Bei der Vertragserrichtung wurden damit die unter Gesellschaftsvertrag Punkt 7.
- definierten Gegenstände als dem außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb zugehörig betrachtet, wobei es jedoch neben dem Gesellschaftsvertrag selbst einer Betrachtung nach den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten anhand von Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vorzunehmen bedarf vergleiche VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032 und VwGH 09.09.2015, 2013/08/0168). Dies hat im Wege einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen vergleiche Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 116,, Rz 12 [Stand 01.07.2022, rdb.at]), charakteristisch ist der Ausnahmecharakter dieser Geschäfte vergleiche S.-F. Kraus in U. Torggler, UGB3 Paragraph 116,, Rz 3 [Stand 01.01.2019, rdb.at]). Gegenständlich gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft um einen kleinen Familienbetrieb in zweiter Generation handelt, in welchem neben den beiden Gesellschaftern noch drei weitere Mitarbeiter, darunter auch der Vater des Komplementärs, beschäftigt sind. Größere Investitionen wurden – beim wenig anlagenintensiven Betrieb, wie das Anlagevermögen im Jahr 2020 von EUR 37.972,31 verdeutlicht – bis dato zweimalig getätigt, woraus sich ergibt, dass Anschaffungen mit einem Betrag von über EUR 50.000,00 die Ausnahme darstellen, ebenso die Einstellung neuer Mitarbeiter. Darlehen und Kredite wurden nicht aufgenommen (bzw. ist die Aufnahme derselben auch nicht beabsichtigt), was ebenfalls dafür spricht, dass diese Rechtsgeschäfte dem außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb angehören. Auch hinsichtlich der weiteren unter Punkt 7.
- gelisteten Gegenstände haben sich keinerlei Hinweise ergeben (und wurden auch nicht behauptet), wobei in Hinblick auf die nunmehr schriftliche Handlungsvollmacht auf die noch folgenden Ausführungen hinzuweisen gilt. In Anbetracht dessen stellen sich damit die in Punkt 7.
- bezeichneten Geschäfte – und in diesem selbst als außergewöhnliche Geschäfte bezeichnet – unter Berücksichtigung der Betriebsart, Betriebsgröße sowie auch Umfang als dem außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb zugehörig dar, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat. Zur nunmehr mit September 2022 schriftlich erteilten (General-)Handlungsvollmacht bleibt festzuhalten, dass diese – im Gegensatz zu einer Prokura (vgl. § 53 UGB) – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, was diese in der Beschwerdevorlage im Rahmen der Stellungnahme jedoch korrigiert hat, keiner Eintragung im Firmenbuch bedarf bzw. eine solche weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig ist, zumal deren Umfang im Regelfall geringer ist als jener der Prokura. Unbeachtlich ist zudem, ob die Erstbeschwerdeführerin als rechtsunkundige Person zur Wiedergabe einer exakten Definition einer Handlungsvollmacht in der Lage war bzw. ist. Zur nunmehr mit September 2022 schriftlich erteilten (General-)Handlungsvollmacht bleibt festzuhalten, dass diese – im Gegensatz zu einer Prokura vergleiche Paragraph 53, UGB) – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, was diese in der Beschwerdevorlage im Rahmen der Stellungnahme jedoch korrigiert hat, keiner Eintragung im Firmenbuch bedarf bzw. eine solche weder eintragungspflichtig noch eintragungsfähig ist, zumal deren Umfang im Regelfall geringer ist als jener der Prokura. Unbeachtlich ist zudem, ob die Erstbeschwerdeführerin als rechtsunkundige Person zur Wiedergabe einer exakten Definition einer Handlungsvollmacht in der Lage war bzw. ist. Mit der Handlungsvollmacht wurde die Erstbeschwerdeführerin bevollmächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen, die der Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, abzuschließen und zu tätigen sowie das Unternehmen umfassend zu vertreten, womit ihre Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung jedenfalls hinausgeht. Dennoch ergibt sich auch aus der nunmehr verschriftlichten Handlungsvollmacht für sich alleine betrachtet nicht zwangsläufig eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist "selbständig erwerbstätig" im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist, kommt es nämlich darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt (vgl. neuerlich VwGH 2006/08/0173). Der Kommanditist ist daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032 mHa VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043 und VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157).Mit der Handlungsvollmacht wurde die Erstbeschwerdeführerin bevollmächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen, die der Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, abzuschließen und zu tätigen sowie das Unternehmen umfassend zu vertreten, womit ihre Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung jedenfalls hinausgeht. Dennoch ergibt sich auch aus der nunmehr verschriftlichten Handlungsvollmacht für sich alleine betrachtet nicht zwangsläufig eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist "selbständig erwerbstätig" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, kommt es nämlich darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt vergleiche neuerlich VwGH 2006/08/0173). Der Kommanditist ist daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann vergleiche VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032 mHa VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043 und VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157). Im Hinblick auf die Gesellschafterversammlung der G KG ist bemerkenswert, dass bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel des Gesellschaftskapitals die Beschlussfähigkeit gegeben ist (Gesellschaftsvertrag Punkt 7.7.). Der Komplementär TG ist damit aufgrund seiner Beteiligung von 75 % faktisch alleine beschlussfähig. Selbst unter Außerachtlassung dieses Umstandes richtet sich schließlich auch die eigentliche Beschlussfassung nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nach den Beteiligungsverhältnissen (Gesellschaftsvertrag Punkt 7.10.) und werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst (Gesellschaftsvertrag Punkt 7.11.). Im Hinblick darauf, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin über die Stimmenmehrheit verfügt, hat sie in rechtlicher Hinsicht keinerlei Einfluss auf etwaige vom Komplementär gefassten Beschlüsse, welche nicht von den in Punkt 7.
- geregelten Gegenständen, bei welchem ein Einstimmigkeitsprinzip festgelegt wurde, umfasst sind und kann diesen nicht wirksam widersprechen. Darüber hinaus ist ihr selbst die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ausschließlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Bekanntgabe des Zwecks möglich (Gesellschaftsvertrag Punkt 7.1.). Durch die ihr nunmehr schriftlich erteilten Handlungsvollmacht kommt ihr damit nach wie vor keine dem Komplementär vergleichbare Rechtsposition in Hinblick auf die Geschäftsführung zu und fehlt es ihr insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Geschäftsführung sowohl im gewöhnlichen als auch außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb (mit Ausnahme der unter Punkt 7.
- des Gesellschaftsvertrages festgelegten Angelegenheiten) entsprechend dem Gesellschaftsvertrag alleine ihrem Lebensgefährten obliegt (Gesellschaftsvertrag Punkt 6.
- und 6.3.), auch an einer „Entscheidungsinitiative“. Schließlich lassen auch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin selbst erkennen, dass die gegenständlichen Beteiligungsverhältnisse absichtlich derart gewählt wurden, dass sich – bei einer fehlenden Einigung – TG, von dessen Eltern die Gesellschaft aufgebaut wurde, durchsetzen kann. Folglich kann die Erstbeschwerdeführerin keinerlei maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung in den betreffenden Angelegenheiten nehmen und kommt ihr kein unternehmerisches Mitspracherecht zu, das als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu erachten wäre. Eine „völlige Gleichrangigkeit beider Gesellschafter“, wie in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, ist gegenständlich nicht gegeben. Folglich kann die Erstbeschwerdeführerin keinerlei maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung in den betreffenden Angelegenheiten nehmen und kommt ihr kein unternehmerisches Mitspracherecht zu, das als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu erachten wäre. Eine „völlige Gleichrangigkeit beider Gesellschafter“, wie in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, ist gegenständlich nicht gegeben. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin auch eine weitergehende – somit über ihre Einlage hinausgehende – Verlusthaftung entgegen dem Beschwerdevorbringen entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht trifft. Zwar werden Verluste auch über die Kommanditeinlage hinaus zugewiesen, eine Verpflichtung der Kommanditistin zur Abdeckung allfälliger Verluste über die Hafteinlage hinaus besteht allerdings nicht (Gesellschaftsvertrag Punkt 8.5.) und lässt auch die unter Gesellschaftsvertrag Punkt 8.
- getroffene Regelung zum Verlustausgleich eines negativen Verlustevidenzkontos ein Abgehen vom gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nicht erkennen. Es bedürfte dabei einer davon abweichenden Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung durch die Gesellschafter (Gesellschaftsvertrag Punkt 8.6.). Eine solche wurde jedoch nicht nachweislich getroffen. Folglich trägt die Kommanditistin kein Unternehmerrisiko im Sinn einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung bzw. Nachschusspflicht über die Kommanditeinlage hinaus, das als Anhaltspunkt für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren wäre (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032), woran ihre Aussage, dass das private Vermögen des TG auch – in Anbetracht der Lebensgemeinschaft – ihr privates Vermögen sei, nichts ändern vermag. Schließlich führte auch sie selbst ursprünglich aus, nicht für Verbindlichkeiten über die Einlage hinaus zu haften, wobei sie das Bestehen einer Vereinbarung im Innenverhältnis, dass ihre Haftung über die Haftungseinlage hinausgehe, verneinte (E-Mail vom 12.08.2020). Dass selbst das Fehlen einer Nachschusspflicht gegenständlich keine nennenswerten Auswirkungen hätte, da die Gesellschaft stets positive Betriebsergebnisse erwirtschaftet hat und stets eine moderate Entnahmepolitik betrieben worden sei, wie in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, ist dabei nicht von Relevanz, ebenso wenig, dass zumindest auf moralisch faktischer Ebene eine unbeschränkte Nachschusspflicht ihrerseits bestehe, wie die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbrachte. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin auch eine weitergehende – somit über ihre Einlage hinausgehende – Verlusthaftung entgegen dem Beschwerdevorbringen entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht trifft. Zwar werden Verluste auch über die Kommanditeinlage hinaus zugewiesen, eine Verpflichtung der Kommanditistin zur Abdeckung allfälliger Verluste über die Hafteinlage hinaus besteht allerdings nicht (Gesellschaftsvertrag Punkt 8.5.) und lässt auch die unter Gesellschaftsvertrag Punkt 8.
- getroffene Regelung zum Verlustausgleich eines negativen Verlustevidenzkontos ein Abgehen vom gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nicht erkennen. Es bedürfte dabei einer davon abweichenden Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung durch die Gesellschafter (Gesellschaftsvertrag Punkt 8.6.). Eine solche wurde jedoch nicht nachweislich getroffen. Folglich trägt die Kommanditistin kein Unternehmerrisiko im Sinn einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung bzw. Nachschusspflicht über die Kommanditeinlage hinaus, das als Anhaltspunkt für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu qualifizieren wäre vergleiche VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032), woran ihre Aussage, dass das private Vermögen des TG auch – in Anbetracht der Lebensgemeinschaft – ihr privates Vermögen sei, nichts ändern vermag. Schließlich führte auch sie selbst ursprünglich aus, nicht für Verbindlichkeiten über die Einlage hinaus zu haften, wobei sie das Bestehen einer Vereinbarung im Innenverhältnis, dass ihre Haftung über die Haftungseinlage hinausgehe, verneinte (E-Mail vom 12.08.2020). Dass selbst das Fehlen einer Nachschusspflicht gegenständlich keine nennenswerten Auswirkungen hätte, da die Gesellschaft stets positive Betriebsergebnisse erwirtschaftet hat und stets eine moderate Entnahmepolitik betrieben worden sei, wie in der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, ist dabei nicht von Relevanz, ebenso wenig, dass zumindest auf moralisch faktischer Ebene eine unbeschränkte Nachschusspflicht ihrerseits bestehe, wie die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbrachte. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt bzw. die entsprechenden Merkmale überwiegen. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt bzw. die entsprechenden Merkmale überwiegen. Vorab gilt festzuhalten, dass zwischen Lebensgefährten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, grds keine familienrechtlichen Pflichten wie zwischen Ehegatten bestehen. Da schon zwischen Ehegatten ein Dienstverhältnis begründet werden kann, gilt dies umso mehr für das Verhältnis zwischen Lebensgefährten (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
§ 4ASVG, Rz 137 [Stand 01.70.2020, rdb.at] m
Ha VwGH 17.11.1964, 0940/64 = VwSlg 6494 A/1964; VwGH 04.12.1972, 1935/71, JBl 1973, 163; VwGH 16.06.1992, 92/08/0062, ZfVB 1993/1138; VwGH 04.06.2008, 2005/08/0044, ARD 5890/9/2008).Vorab gilt festzuhalten, dass zwischen Lebensgefährten, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, grds keine familienrechtlichen Pflichten wie zwischen Ehegatten bestehen. Da schon zwischen Ehegatten ein Dienstverhältnis begründet werden kann, gilt dies umso mehr für das Verhältnis zwischen Lebensgefährten (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, ASVG, Rz 137 [Stand 01.70.2020, rdb.at] mHa VwGH 17.11.1964, 0940/64 = VwSlg 6494 A/1964; VwGH 04.12.1972, 1935/71, JBl 1973, 163; VwGH 16.06.1992, 92/08/0062, ZfVB 1993/1138; VwGH 04.06.2008, 2005/08/0044, ARD 5890/9/2008). 3.2.2. Zur Frage des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Eine schriftliche Vereinbarung mit der Erstbeschwerdeführerin liegt bezüglich ihrer Tätigkeit nicht vor. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Daneben zeichnet einen Werkvertrag ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mHa VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154).Daneben zeichnet einen Werkvertrag ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 mHa VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154). Hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten kaufmännischer und administrativer Natur (Marketing (Homepage, Social Media), Personalangelegenheiten (zB Beschaffung von Arbeitsmaterial oder die Organisation von einer Weihnachtsfeier, Geschenkebesorgung), Rechnungsausstellung, Mahnwesen sowie die Vorbereitung der Lohnverrechnung und der Buchhaltung für den Steuerberater sowie Gehaltsüberweisungen der Mitarbeiter) besteht weder die Verpflichtung, eine genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen, noch ein „Endprodukt“, auf das sich das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers richten könnte, herzustellen (vgl VwGH 17.10.2012, 2010/08/0259 mit Hinweis auf VwGH 16.02.2011, 2008/08/0222 mwN). Daneben ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten, welche in Hinblick auf ein „nicht ordnungsgemäßes Erbringen der Leistung“ greifen würden, vielmehr erfordern ihre Tätigkeiten ein Bemühen und die Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit. Hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten kaufmännischer und administrativer Natur (Marketing (Homepage, Social Media), Personalangelegenheiten (zB Beschaffung von Arbeitsmaterial oder die Organisation von einer Weihnachtsfeier, Geschenkebesorgung), Rechnungsausstellung, Mahnwesen sowie die Vorbereitung der Lohnverrechnung und der Buchhaltung für den Steuerberater sowie Gehaltsüberweisungen der Mitarbeiter) besteht weder die Verpflichtung, eine genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen, noch ein „Endprodukt“, auf das sich das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers richten könnte, herzustellen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0259 mit Hinweis auf VwGH 16.02.2011, 2008/08/0222 mwN). Daneben ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten, welche in Hinblick auf ein „nicht ordnungsgemäßes Erbringen der Leistung“ greifen würden, vielmehr erfordern ihre Tätigkeiten ein Bemühen und die Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit. Zumal ein Arbeitsvertrag nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar konkludent zustande kommen kann (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
§ 4
ASVG, Rz 76 [Stand 01.07.2020, rdb.at], steht das Nichtvorliegen einer schriftlichen Vereinbarung der Annahme des Vorliegens eines Dienstvertrages nicht entgegen, insbesondere, da entsprechend § 10 Abs 1 ASVG die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beginnt. Zumal ein Arbeitsvertrag nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar konkludent zustande kommen kann vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, ASVG, Rz 76 [Stand 01.07.2020, rdb.at], steht das Nichtvorliegen einer schriftlichen Vereinbarung der Annahme des Vorliegens eines Dienstvertrages nicht entgegen, insbesondere, da entsprechend Paragraph 10, Absatz eins, ASVG die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beginnt. In weiterer Folge gilt nun zu prüfen, ob die Erstbeschwerdeführerin die ihrerseits erbrachten Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht. 3.2.
- Zur persönlichen Arbeitspflicht Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mHa VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mHa VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Die Erstbeschwerdeführerin führte selbst aus, dass sie sich nicht vertreten lassen könne bzw. eine Vertretung nicht hätte, wobei ihre Arbeiten im Falle der Verhinderung aufgeschoben würden bzw. ansonsten andere Angelegenheiten wie Gehälter im Bedarfsfall nach Erklärungen durch die Erstbeschwerdeführerin aber durch TG oder auch den Buchhalter erfolgen müssten. Damit wird deutlich, dass mit einer Vertretung der Erstbeschwerdeführerin nicht ernsthaft gerechnet wird bzw. auch nicht gelebt wurde und wird, weshalb eine generelle Vertretungsbefugnis ausscheidet. Vielmehr steht die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts der im gegenständlichen Fall vorliegenden objektiven Anforderungen der als Familienbetrieb ausgestalteten Unternehmensorganisation entgegen, nimmt die Erstbeschwerdeführerin doch jene Aufgaben wahr, welche vom Komplementär gerade nicht vorgenommen werden (können). Ein „generelles Vertretungsrecht“, wonach die Erstbeschwerdeführerin jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf geeignete Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht überbinden kann, bestand bzw. besteht somit nicht. 3.2.
- Zur persönlichen Abhängigkeit Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mHa VwGH 10.12.1986, 83/08/0200 = VwSlg 12325 A/1986; VwGH 16.03.2011, 2008/08/0153, mwN). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mHa VwGH 10.12.1986, 83/08/0200 = VwSlg 12325 A/1986; VwGH 16.03.2011, 2008/08/0153, mwN). Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224). Die Dienstnehmer-Eigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten diese Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die alleine in seiner Sphäre liegen (zB Einteilung der Arbeitszeit nach den Schulbesuchszeiten der Kinder), eingeräumt wurde, ist nicht relevant. Daher schließt auch eine zugunsten des Beschäftigten flexible, besonders „lockere“ Arbeitszeiteinteilung persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn etwa durch die Verantwortung für ein Team und gewisse zeitgebundene Tätigkeiten sowie einen wöchentlichen Jour Fixe eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
§ 4ASVG, Rz 101 [Stand 01.07.2020, rdb.at]).
Die Dienstnehmer-Eigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, der Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten diese Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die alleine in seiner Sphäre liegen (zB Einteilung der Arbeitszeit nach den Schulbesuchszeiten der Kinder), eingeräumt wurde, ist nicht relevant. Daher schließt auch eine zugunsten des Beschäftigten flexible, besonders „lockere“ Arbeitszeiteinteilung persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn etwa durch die Verantwortung für ein Team und gewisse zeitgebundene Tätigkeiten sowie einen wöchentlichen Jour Fixe eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, ASVG, Rz 101 [Stand 01.07.2020, rdb.at]). Bei ihrem Tätigkeitsausmaß von etwa zehn Wochenstunden ist die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten frei und obliegt es ihr selbst, diese – auch entsprechend der Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter – festzulegen, was auch dem familiären Naheverhältnis geschuldet ist. Eine Bindung ist jedoch insoweit gegeben, dass sie sich bei gewissen Tätigkeiten wie der Vorbereitung der Lohnverrechnung oder Buchhaltung in zeitlicher Hinsicht an die Unternehmensbedürfnisse zu orientieren hat, wie sie selbst einräumte. Dieser Umstand, zumal ihre Ungebundenheit hinsichtlich des Arbeitsablaufs und der Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, spricht doch – insbesondere in Hinblick auf rechtzeitig auszuzahlende Löhne – für eine persönliche Abhängigkeit, ebenso die morgendlich stattfindenden Besprechungen (vgl. VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221). Bei ihrem Tätigkeitsausmaß von etwa zehn Wochenstunden ist die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten frei und obliegt es ihr selbst, diese – auch entsprechend der Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter – festzulegen, was auch dem familiären Naheverhältnis geschuldet ist. Eine Bindung ist jedoch insoweit gegeben, dass sie sich bei gewissen Tätigkeiten wie der Vorbereitung der Lohnverrechnung oder Buchhaltung in zeitlicher Hinsicht an die Unternehmensbedürfnisse zu orientieren hat, wie sie selbst einräumte. Dieser Umstand, zumal ihre Ungebundenheit hinsichtlich des Arbeitsablaufs und der Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, spricht doch – insbesondere in Hinblick auf rechtzeitig auszuzahlende Löhne – für eine persönliche Abhängigkeit, ebenso die morgendlich stattfindenden Besprechungen vergleiche VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221). Betreffend den Ort ihrer Tätigkeit – das eigens eingerichtete Büro mit Computer, der mit der für die Tätigkeit erforderliche Software (ERP) ausgestattet und im Betriebsvermögen der G KG befindlich ist, im zugleich als Firmensitz dienenden Wohnortes der Erstbeschwerdeführerin – kann hingegen eine Bindung insbesondere auch in Hinblick auf die entsprechende notwendige Infrastruktur (Computer mit Software (ERP), Schreibtisch, etc.) nicht angezweifelt werden (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172), übt doch schließlich auch TG dort seine unternehmerische Tätigkeit aus und stehen andere Büroräumlichkeiten nicht zur Verfügung. Betreffend den Ort ihrer Tätigkeit – das eigens eingerichtete Büro mit Computer, der mit der für die Tätigkeit erforderliche Software (ERP) ausgestattet und im Betriebsvermögen der G KG befindlich ist, im zugleich als Firmensitz dienenden Wohnortes der Erstbeschwerdeführerin – kann hingegen eine Bindung insbesondere auch in Hinblick auf die entsprechende notwendige Infrastruktur (Computer mit Software (ERP), Schreibtisch, etc.) nicht angezweifelt werden vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172), übt doch schließlich auch TG dort seine unternehmerische Tätigkeit aus und stehen andere Büroräumlichkeiten nicht zur Verfügung. Gesamtheitlich betrachtet bestand bzw. besteht für die Erstbeschwerdeführerin somit betreffend ihre Arbeitszeit sehr wohl eine Bindung in Hinblick auf die betrieblichen Erfordernisse, mag sie sich ihre Tätigkeiten ansonsten auch relativ flexibel vor dem Hintergrund ihres familiären Naheverhältnisses einteilen können, und ist auch eine Bindung an den Arbeitsort gegeben. In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mHa VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). In Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit bleibt festzuhalten, dass für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend ist, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mHa VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, es von besonderer Aussagekraft ist, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers) vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). In Anbetracht dessen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bereich der von ihr verrichteten kaufmännischen und administrativen Tätigkeiten versiert ist und auch mehr Erfahrung aufweist, als der Komplementär, ist der Erstbeschwerdeführerin ein Tätigwerden ohne weitere Anweisungen möglich. Einer allfälligen Weisungsfreiheit in Hinblick auf das Arbeitsverfahren kommt im Allgemeinen keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
§ 4ASVG, Rz 102 [Stand 01.07.2020, rdb.at] m
Ha VwGH 24.03.1992, 91/08/0117, ZfVB 1993/1129; VwGH 22.12.2009, 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010).In Anbetracht dessen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bereich der von ihr verrichteten kaufmännischen und administrativen Tätigkeiten versiert ist und auch mehr Erfahrung aufweist, als der Komplementär, ist der Erstbeschwerdeführerin ein Tätigwerden ohne weitere Anweisungen möglich. Einer allfälligen Weisungsfreiheit in Hinblick auf das Arbeitsverfahren kommt im Allgemeinen keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,
Paragraph 4, ASVG, Rz 102 [Stand 01.07.2020, rdb.at] mHa VwGH 24.03.1992, 91/08/0117, ZfVB 1993/1129; VwGH 22.12.2009, 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010). Sie erhält jedoch, wie sie selber einräumte, auch vom Komplementär Anordnungen. In Hinblick darauf, dass diesem aufgrund des Gesellschaftsvertrags die Geschäftsführung sowohl im gewöhnlichen als auch außergewöhnlichen (wobei hierbei die Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin erforderlich ist) Geschäftsbetrieb obliegt, geht rechtlich betrac