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{'item': 'I423 2265356-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlI423 2265356-2 SpruchI423 2265356-2/4E, I423 2265356-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 17.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 17.01.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte am 20.12.2022 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte er dabei aus, seine Geschäftspartner in Ghana würden ihn umbringen wollen, weil er ihnen Geld schulde, das er nicht zurückzahlen könne.
  2. Am 09.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er habe nur zum Teil die Wahrheit gesagt. Er habe fremde Dokumenten benutzt, um Beschäftigungen nachgehen zu können und sei dann von der Polizei festgenommen worden. In Ghana habe er ein Problem mit der Regierung und würde er dort gesucht werden.
  3. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.01.2023 wurde der zuvor genannte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
  4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.01.2023 wurde der zuvor genannte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde vom 25.01.
  6. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Darlehensschuldrückzahlung noch nicht fertig sei, was bei einer Rückkehr nach Ghana dazu führe, dass er vom Gläubiger zur Rechenschaft gezogen werde und ihm Gewalt angetan werden könne oder er in Haft genommen werde. Auch hinsichtlich des Einreiseverbotes bestehe Unrechtmäßigkeit, weil eine Mittellosigkeit nicht zutreffe, zumal er als Asylwerber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und aufgrund der früheren Schwarzarbeit Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung habe.
  7. Mit Schriftsatz vom 01.02.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, welcher am 06.02.2023 vollständig eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Ghanas, christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Akan zugehörig. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  10. Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Er stammt aus Ghana, wo er bis zu seiner Ausreise im Juli 2018 gelebt hat. In Ghana besuchte er mehrere Jahre lang die Schule und war bis zu seiner Ausreise als IT-Techniker tätig. Aufgrund seiner Schulausbildung sowie aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer die Chance, auch hinkünftig am ghanaischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Von Ghana aus reiste er unbekannten Datums mit einem von der niederländischen Botschaft in XXXX ausgestellten Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum legal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein.Von Ghana aus reiste er unbekannten Datums mit einem von der niederländischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum legal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb der Beschwerdeführer ohne behördliche Meldung illegal im Bundesgebiet, wo er schließlich unter Verwendung einer Alias-Identität im Zeitraum 25.02.2019 bis 15.01.2020 melderechtlich erfasst war und ab Oktober 2019 unterschiedlichen Beschäftigungen nachging, zuletzt in einem Versandlager. Am 29.11.2022 wurde er wegen des dringenden Verdachts, dass es sich bei ihm um eine andere Person als in den von ihm vorgelegten italienischen Dokumenten handelt, von Beamten der LPD XXXX kontrolliert und noch am selben Tag seitens der belangten Behörde über ihn mit Mandatsbescheid vom 29.11.2022, Zl. XXXX , die Schubhaft verhängt. Am 29.11.2022 wurde er wegen des dringenden Verdachts, dass es sich bei ihm um eine andere Person als in den von ihm vorgelegten italienischen Dokumenten handelt, von Beamten der LPD römisch 40 kontrolliert und noch am selben Tag seitens der belangten Behörde über ihn mit Mandatsbescheid vom 29.11.2022, Zl. römisch 40 , die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer nutzte die italienischen Dokumente einer anderen Person, um als vermeintlicher Unionsbürger in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 zu GZ XXXX , schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, wurde die gegen den Mandatsbescheid vom 29.11.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 zu GZ römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, wurde die gegen den Mandatsbescheid vom 29.11.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 20.12.2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom selben Tag hielt die belangte Behörde fest, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei und die Schubhaft daher aufrecht bleibe. Mit Schriftsatz vom 28.12.2022 erhob er Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 13.12.2022, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Mit Schriftsatz vom 28.12.2022 erhob er Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 13.12.2022, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2023 zu GZ XXXX wurde in Anbetracht der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 20.12.2022 der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2022, Zl. XXXX , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2023 zu GZ römisch 40 wurde in Anbetracht der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 20.12.2022 der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2022, Zl. römisch 40 , stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein maßgebliches Familienleben. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.
  11. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde und wird in seinem Herkunftsland Ghana weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Sein Vorbringen in Zusammenhang mit Darlehensschulden räumte er selbst als nicht wahrheitsgemäß bzw. gelogen ein. Die Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu der vermeintlichen Verfolgung durch die Regierung blieben unbestritten und wurden nicht angefochten. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ghana mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr nach Ghana droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Ghana die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  12. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana Bei Ghana handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 8 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Ghana handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 8, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 15.06.2020) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  13. Politische Lage Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vgl. GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vergleiche GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Andere Parteien sind im Parlament nicht vertreten. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Dezember 2020 geplant (AA 24.2.2020a). Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo hat mit seiner Ankündigung, Ghana wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen und mittelfristig von Entwicklungszusammenarbeit unabhängig zu machen („Ghana Beyond Aid“) hohe Erwartungen geweckt, einige Wahlversprechen, wie z.B die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze, sind jedoch unerfüllt (AA 29.2.2020). Die Schwerpunkte des Leitmotives “Ghana Beyond Aid” liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Trotz makroökonomischer Erfolge und überdurchschnittlichem Wirtschaftswachstum bleiben große Herausforderungen wie eine hohe Staatsverschuldung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung von Korruption und eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit bestehen (AA 24.2.2020a). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen. Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 5.2020a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“. Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 5.2020a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020 ● AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  14. Sicherheitslage Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  15. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen (USDOS 11.3.2020). Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen (USDOS 11.3.2020). Problematisch bleiben politische Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen, sowie eine in Strafsachen häufig sehr lange Untersuchungshaft ohne formelle Erhebung einer Anklage. Dazu ist die Justiz korruptionsanfällig. Auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht ausreichend gewährleistet (AA 29.2.2020). Berichten zufolge akzeptierten Justizbeamte Bestechungsgelder, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Aufzeichnungen zu "verlieren" oder günstige Entscheidungen für den Zahler zu treffen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung unternahm einige Schritte, um gegen Korruption und Missbrauch durch Beamte vorzugehen, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Dazu gehörte die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über das Recht auf Information im Mai 2019, das die Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung verbessern soll. Die Straflosigkeit blieb jedoch ein Problem (USDOS 11.3.2020). In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem britischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts und Regional Tribunals (GIZ 5.2020a). Die Regierung unter Präsident Akufo-Addo bekennt sich mit Nachdruck zu rechtsstaatlichen Strukturen, wobei Anspruch und Wirklichkeit noch recht weit auseinanderliegen. Eine Rechtsbeschwerdeabteilung im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden aus der Öffentlichkeit, wie ungerechte Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Verhaftung oder Inhaftierung, fehlende Prozesslisten, verspätete Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung respektiert im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 15.6.2020 ● AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 ● USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  16. Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 29.2.2020). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatssicherheit sind und untersteht direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Hingegen berichtet das Auswärtige Amt, dass, es bisweilen, mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte kommt. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 29.2.2020). Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Es kommt zu Verzögerungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verdächtigen, zu Berichten über die Zusammenarbeit der Polizei mit Kriminellen und zu einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung der Inkompetenz der Polizei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Berichte über Missbräuche und handelt in vielen Fällen nicht, es sei denn, die Beschwerdeführer bezahlten die Fahrt- und andere Betriebskosten der Polizei (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  17. Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten. Bis September 2019 hatte die CHRAJ keine Berichte über Polizeiübergriffe auf Häftlinge erhalten (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  18. Allgemeine Menschenrechtslage Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 ● RSF - Reporter ohne Grenzen

(2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020 ● USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  1. Todesstrafe Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020). Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020).Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020). Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vergleiche AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vergleiche AI 8.4.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  2. Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 5.2020).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 5.2020). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015974.html, Zugriff 2.12.2019 ● UKHO - UK Home Office (5.2020): Country Information and Guidance Ghana: Sexual orientation and gender identity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030465/GHANA_SOGIE_CPIN_v2.0.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  3. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume XXXX und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz.Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume römisch 40 und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 ● USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 1.3.
  4. Rückkehr Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). Quellen: ● IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Report 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019 ● AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks),https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ghana. Daneben wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers – auch hinsichtlich seiner Alias-Identität – von Amts wegen eingeholt. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Glaubenszugehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf den übereinstimmenden bzw. miteinander in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren (Erstbefragung am 20.12.2022, AS 5; niederschriftliche Einvernahme am 09.01.2023, AS 45). Zumal der Beschwerdeführer seitens der ghanaischen Botschaft identifiziert wurde, steht seine Identität fest. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben (Protokoll vom 09.01.2023, AS 43), anderseits haben sich auch weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt Hinweise auf etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben und wurde ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht erstattet, zudem ist auch seine Haftfähigkeit gegeben. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Anhaltspunkte auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  8. Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund seines Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters. Vor dem BFA hat er selbst seine Arbeitswilligkeit zum Ausdruck gebracht, was schließlich auch der Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Alias-Identität erkennen lässt (Protokoll vom 09.01.2023, AS 51). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben (Protokoll vom 09.01.2023, AS 43), anderseits haben sich auch weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt Hinweise auf etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben und wurde ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht erstattet, zudem ist auch seine Haftfähigkeit gegeben. In weiterer Folge ergeben sich damit keinerlei Anhaltspunkte auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund seines Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters. Vor dem BFA hat er selbst seine Arbeitswilligkeit zum Ausdruck gebracht, was schließlich auch der Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Alias-Identität erkennen lässt (Protokoll vom 09.01.2023, AS 51). Der Beschwerdeführer vermeinte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aus Ghana zu stammen und dort im Juli 2018 ausgereist zu sein (Protokoll vom 20.12.2022, AS 8 und AS 9). Dass er mehrere Jahre lang in Ghana die Schule besucht hat, ergibt sich in Anbetracht dessen, dass er in seiner Erstbefragung vermeinte, sechs Jahre lang die Grundschule besucht zu haben (Protokoll vom 20.12.2022, AS 6) und vor dem BFA ausführte, er hätte acht Jahre lang die Schule besucht (Protokoll vom 09.01.2023, AS 45). Konkretere Feststellungen konnten jedoch aufgrund der widersprüchlichen Jahresangaben nicht getroffen werden. Die Feststellung, dass er bis zu seiner Ausreise als IT-Techniker tätig gewesen war, fußt auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA (Protokoll vom 09.01.2023, AS 45). In Anbetracht der mehrjährigen Schulbildung, der seinerseits geschilderten Tätigkeit als IT-Techniker und aufgrund seiner – im Sozialversicherungsdatenauszug zur Alias-Identität ersichtlichen – mehrseitigen Berufserfahrungen ist unter Mitberücksichtigung seiner Gesundheit und seines Alters davon auszugehen, dass er in Ghana seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in XXXX ein Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum ausgestellt wurde, wurde bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, zu GZ XXXX rechtskräftig getroffen. Er selbst ergänzte zu seiner Ausreise vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Ghana aus legal per Flugzeug nach Österreich gereist zu sein (Protokoll vom 20.12.2022, AS 8). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in römisch 40 ein Visum C mit der Gültigkeit von 26.06.2018 bis 10.08.2018 für den Schengenraum ausgestellt wurde, wurde bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, zu GZ römisch 40 rechtskräftig getroffen. Er selbst ergänzte zu seiner Ausreise vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Ghana aus legal per Flugzeug nach Österreich gereist zu sein (Protokoll vom 20.12.2022, AS 8). Der Umstand seines illegalen Verbleibs im Bundesgebiet stellt sich vor dem Hintergrund seiner Angaben, seit etwa viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig zu sein (Protokoll vom 09.01.2023, AS 45) unter Berücksichtigung des Sozialversicherungsdatenauszuges zu seiner Alias-Identiät als zutreffend dar. Die Verwendung einer Alias-Identität wurde vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt (Protokoll vom 09.01.2023, AS 45; Beschwerde vom 25.01.2023, AS 176) und basieren die Feststellungen zu seiner melderechtlichen Erfassung unter eben dieser sowie zu seinen unterschiedlichen Beschäftigungen auf die zur Alias-Identität eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und des Sozialversicherungsträgers. Dass der Beschwerdeführer am 29.11.2022 wegen des dringenden Verdachts, dass es sich bei ihm um eine andere Person als in den von ihm vorgelegten italienischen Dokumenten handelt, von Beamten der LPD XXXX kontrolliert wurde, stellt sich in Anbetracht des dahingehend unstrittig gebliebenen Inhaltes des Verwaltungsaktes sowie des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, GZ XXXX, schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, als zutreffend dar und wurde dieser Umstand seitens des Beschwerdeführers auch bestätigt (Protokoll vom 09.01.2023, AS 45). Dass der Beschwerdeführer am 29.11.2022 wegen des dringenden Verdachts, dass es sich bei ihm um eine andere Person als in den von ihm vorgelegten italienischen Dokumenten handelt, von Beamten der LPD römisch 40 kontrolliert wurde, stellt sich in Anbetracht des dahingehend unstrittig gebliebenen Inhaltes des Verwaltungsaktes sowie des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, GZ römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, als zutreffend dar und wurde dieser Umstand seitens des Beschwerdeführers auch bestätigt (Protokoll vom 09.01.2023, AS 45). Dass er diese fremde Identität nutzte, um als vermeintlicher Unionsbürger einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu können, bestätigte der Beschwerdeführer sowohl selbst vor dem BFA (Protokoll vom 09.01.2023, AS 45), als auch in seiner Beschwerde (Beschwerde vom 25.01.2023, AS 176). Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, GZ XXXX, schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, konnte weiters auch die Feststellung zur Verhängung der Schubhaft mit selbigen Tag entnommen werden, welche im Auszug aus den Zentralen Fremdenregister zu seiner Person ihren Eingang findet. Ebenso sind sämtliche Umstände des weiteren Verfahrensablaufes sowohl im zuvor zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, als auch im Auszug aus dem zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers verschriftlicht, ebenso das Datum seiner Asylantragstellung, welches weiters aus dem Erstbefragungsprotokoll hervorgeht (Protokoll vom 20.12.2022, AS 6). Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, GZ römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, konnte weiters auch die Feststellung zur Verhängung der Schubhaft mit selbigen Tag entnommen werden, welche im Auszug aus den Zentralen Fremdenregister zu seiner Person ihren Eingang findet. Ebenso sind sämtliche Umstände des weiteren Verfahrensablaufes sowohl im zuvor zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, als auch im Auszug aus dem zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers verschriftlicht, ebenso das Datum seiner Asylantragstellung, welches weiters aus dem Erstbefragungsprotokoll hervorgeht (Protokoll vom 20.12.2022, AS 6). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vermeinte, (erst) vor drei Monaten seine Lebensgefährtin kennengelernt zu haben (Protokoll vom 09.01.2023, AS 51) und ansonsten verneinte, über Verwandte oder Familienangehörige in Österreich bzw. auch der Europäischen Union zu verfügen (Protokoll vom 20.12.2022, AS 7), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein maßgebliches Familienleben im Bundesgebiet führt. Unter Berücksichtigung dessen, dass er selbst ausführte, keine Sprachkurse gemacht zu haben und er sich wünsche, die Sprache zu lernen (Protokoll vom 09.01.2023, AS 51) und mit Ausnahme der unter einer Alias-Identität ausgeübten Tätigkeiten keinerlei integrative Momente behauptet bzw. gar urkundlich belegt hat, war festzustellen, dass eine außergewöhnliche Integration seinerseits nicht vorliegt. Einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zu seiner Person und auch zu seiner Alias-Identität war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. 2.
  9. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 2.3.
  10. Zu den Fluchtmotiven Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, er habe Ghana verlassen, weil seine Geschäftspartner ihn umbringen wollen würden, weil er ihnen Geld schulde, das er nicht zurückzahlen könne. Andere Gründe habe er nicht (Protokoll vom 20.12.2022, AS 10). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, er habe mit der Regierung in Ghana ein Problem und werde seit 2019 von der Polizei gesucht, weil er Laptops und Computer gestohlen haben soll. 2021 habe er erfahren, dass die Polizei weiter nach ihm suche (Protokoll vom 09.01.2023, AS 47). Sein Vorbringen im Zuge der Erstbefragung, wonach er aufgrund von Darlehensschulden nicht nach Ghana zurückkehren könne, wiederholte er im Zuge seiner Beschwerde (Beschwerde vom 25.01.2023, AS 2). Es bleibt jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vor dem BFA angegeben hat, bei seiner Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt bzw. gelogen zu haben, weil er nicht gewollt habe, dass die Botschaft über alles Bescheid wisse (Protokoll vom 09.01.2023, AS 43 und AS 49), weshalb dieses Vorbringen als unglaubwürdig zu erachten ist. Sein (unsubstantiiertes und auf einer bloßen Behauptungsebene bestehendes) Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach er mit der Regierung in Ghana ein Problem habe und von der Polizei gesucht werde, weil er Laptops und Computer gestohlen haben soll, blieb in der Beschwerde hingegen gänzlich unerwähnt und damit unbestritten, weshalb den Darlegungen im angefochtenen Bescheid, in welchem das diesbezügliche Vorbringen für nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtet wurde, nicht entgegenzutreten ist. Dabei hat die belangte Behörde zu Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich bewusst unter Inanspruchnahme von Identitätsdokumenten einer anderen Person illegal geführt und den Kontakt zu Behörden vermieden hat, was in Hinblick darauf, dass er bereits langjährige Kenntnis von einer vermeintlichen Drohung durch die heimatstaatlichen Behörden gehabt haben will, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Sein – im Zuge der Beschwerde wiederholtes – Vorbringen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezeichnete er selbst als wahrheitswidrig bzw. gelogen. Sein Vorbringen in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Verfolgung durch die Regierung vor dem BFA wurde in der Beschwerde nicht mehr aufgegriffen und blieb unbekämpft. 2.4.
  11. Zur individuellen Rückkehrsituation Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ghana bzw. einer Abschiebung nach Ghana beruhen auf den in Punkt II. 1.
  12. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ghana bzw. einer Abschiebung nach Ghana beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
  13. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die allgemein herrschende Situation in Ghana – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 8 der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und kann entsprechend den Länderfeststellungen die Sicherheitslage als relativ stabil bezeichnet werden (vgl. Punkt II. 1.3.2.). Ghana ist kein klassisches Bürgerkriegsland und besteht kein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ghana – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und kann entsprechend den Länderfeststellungen die Sicherheitslage als relativ stabil bezeichnet werden vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.2.). Ghana ist kein klassisches Bürgerkriegsland und besteht kein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist auch konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass dieser aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der gesunde, im erwerbsfähigen Alter befindliche Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als IT-Techniker, zudem aufgrund seiner Alias-Identität über vielfältige Arbeitserfahrung auch in Österreich, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in Ghana sich seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel ist trotz weit verbreiteter Armut in Ghana gewährleistet (vgl. Punkt II. 1.3.9.). Er wird jedenfalls in der Lage sein, seine Existenz in Ghana zu sichern, wo er fast sein gesamtes Leben verbracht hat, dort aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ghanaischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ghana wird ansiedeln können und eine (in Ghana vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.
  14. bzw. 1.3.
  15. im Speziellen). Aufgrund der Aktenlage ist auch konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass dieser aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der gesunde, im erwerbsfähigen Alter befindliche Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als IT-Techniker, zudem aufgrund seiner Alias-Identität über vielfältige Arbeitserfahrung auch in Österreich, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in Ghana sich seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel ist trotz weit verbreiteter Armut in Ghana gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.9.). Er wird jedenfalls in der Lage sein, seine Existenz in Ghana zu sichern, wo er fast sein gesamtes Leben verbracht hat, dort aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ghanaischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ghana wird ansiedeln können und eine (in Ghana vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  16. bzw. 1.3.
  17. im Speziellen). Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer, die es erlaubt, in Ghana relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer selbst vermochte in Anbetracht seines nicht glaubhaften Vorbringens keine Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Dass er in Ghana nichts Neues anfangen könne (Protokoll vom 09.01.2023, AS 51) vermag vor dem Hintergrund, dass er schließlich auch in Österreich ab Oktober 2019 „neu angefangen“ hat, keine Entscheidungsrelevanz entfalten. Daneben bleibt es ihm auch unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Punkt II. 1.3.10). Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und er nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage für den Beschwerdeführer, die es erlaubt, in Ghana relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer selbst vermochte in Anbetracht seines nicht glaubhaften Vorbringens keine Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Dass er in Ghana nichts Neues anfangen könne (Protokoll vom 09.01.2023, AS 51) vermag vor dem Hintergrund, dass er schließlich auch in Österreich ab Oktober 2019 „neu angefangen“ hat, keine Entscheidungsrelevanz entfalten. Daneben bleibt es ihm auch unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.10). Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und er nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor. Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). 2.
  18. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  21. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  22. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  23. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3.
  24. bereits dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Er selbst räumte ein, dass sein – im Zuge der Beschwerde wiederholtes – Vorbringen in Zusammenhang mit Darlehensschulden gelogen war und wurden die Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu der vermeintlichen Verfolgung durch die Regierung nicht angefochten und blieben damit unbestritten.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.3.
  25. bereits dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Er selbst räumte ein, dass sein – im Zuge der Beschwerde wiederholtes – Vorbringen in Zusammenhang mit Darlehensschulden gelogen war und wurden die Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu der vermeintlichen Verfolgung durch die Regierung nicht angefochten und blieben damit unbestritten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  26. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  27. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  28. Rechtslage Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.
  29. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind. Ihm droht in Ghana – wie bereits unter Punkt II. 2.
  30. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.Ihm droht in Ghana – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.
  31. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung. Die allgemein herrschende Situation in Ghana – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 8 der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und kann entsprechend den Länderfeststellungen die Sicherheitslage als relativ stabil bezeichnet werden (vgl. Punkt II. 1.3.2.). Ghana ist kein klassisches Bürgerkriegsland und besteht kein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ghana – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und kann entsprechend den Länderfeststellungen die Sicherheitslage als relativ stabil bezeichnet werden vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.2.). Ghana ist kein klassisches Bürgerkriegsland und besteht kein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter mit mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Entsprechende Berufsmöglichkeiten – übergangsweise gegebenenfalls auch einfache Tätigkeiten – sind gegeben. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ghana wird ansiedeln können und eine (in Ghana vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.
  32. bzw. 1.3.
  33. im Speziellen). Daneben bleibt es ihm auch unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Punkt II. 1.3.10).Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter mit mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Entsprechende Berufsmöglichkeiten – übergangsweise gegebenenfalls auch einfache Tätigkeiten – sind gegeben. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ghana wird ansiedeln können und eine (in Ghana vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  34. bzw. 1.3.
  35. im Speziellen). Daneben bleibt es ihm auch unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.10). Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  36. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  37. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 (gemeint offenbar: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (gemeint offenbar: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  38. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  39. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1 Rechtslage Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  40. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  41. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 20.12.2022 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 17.01.2023 weniger als einen Monat bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gesamt weniger als zwei Monate. Der vorherige Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2018 wurde ausschließlich durch die seinerseits vorgelegten italienischen Dokumente einer anderen Person ermöglicht, die ihm erlaubt haben, trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen als vermeintlicher Unionsbürger Erwerbstätigkeiten in Österreich nachzugehen. Während seines dadurch bis dato etwa viereinhalb Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545), vielmehr war ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt unter einer Aliasidentität bzw. Vortäuschungen im Bundesgebiet bewusst. Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 20.12.2022 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 17.01.2023 weniger als einen Monat bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gesamt weniger als zwei Monate. Der vorherige Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2018 wurde ausschließlich durch die seinerseits vorgelegten italienischen Dokumente einer anderen Person ermöglicht, die ihm erlaubt haben, trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen als vermeintlicher Unionsbürger Erwerbstätigkeiten in Österreich nachzugehen. Während seines dadurch bis dato etwa viereinhalb Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann vergleiche VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545), vielmehr war ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt unter einer Aliasidentität bzw. Vortäuschungen im Bundesgebiet bewusst. Zumal der Beschwerdeführer selbst das Bestehen eines familiären Verhältnisses im Bundesgebiet verneint bzw. ausschließlich vorgebracht hat, vor drei Monaten seine Lebensgefährtin kennengelernt zu haben, kann ein Eingriff in das Familienleben schon aus diesem Grunde nicht vorliegen. Zu prüfen bleibt daher ausschließlich, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt bzw. ob ein Eingriff gerechtfertigt erscheint. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.). Hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gilt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), wobei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und selbst die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Alleine der mittlerweile etwa viereinhalbjährige Aufenthalt in Österreich gereicht daher nicht, dass dem Beschwerdeführer direkt aus Art. 8 EMRK ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsse. Vielmehr ist entscheidungswesentlich, inwieweit die Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.). Hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gilt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), wobei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und selbst die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Alleine der mittlerweile etwa viereinhalbjährige Aufenthalt in Österreich gereicht daher nicht, dass dem Beschwerdeführer direkt aus Artikel 8, EMRK ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsse. Vielmehr ist entscheidungswesentlich, inwieweit die Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). In Zusammenhang mit dem Grad der Integration bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthalts entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.
  42. keine Deutschkurse besucht und auch ansonsten keinerlei integratives Engagement behauptet oder gar urkundlich belegt hat. Hinsichtlich einer etwaigen beruflichen Integration ist entscheidungswesentlich, dass ihm die Berufsausübung nur dadurch ermöglicht wurde, weil er seinen Arbeitgebern italienische Dokumente einer anderen Person vorgelegt hat und damit als vermeintlicher Unionsbürger auftrat, was einer Integration diesbezüglichen seinerseits jedenfalls entgegenstehen vermag. Der Beschwerdeführer hat damit seinen Lebensunterhalt durch die Vornahme von Schwarzarbeit gesichert, an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).In Zusammenhang mit dem Grad der Integration bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthalts entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  43. keine Deutschkurse besucht und auch ansonsten keinerlei integratives Engagement behauptet oder gar urkundlich belegt hat. Hinsichtlich einer etwaigen beruflichen Integration ist entscheidungswesentlich, dass ihm die Berufsausübung nur dadurch ermöglicht wurde, weil er seinen Arbeitgebern italienische Dokumente einer anderen Person vorgelegt hat und damit als vermeintlicher Unionsbürger auftrat, was einer Integration diesbezüglichen seinerseits jedenfalls entgegenstehen vermag. Der Beschwerdeführer hat damit seinen Lebensunterhalt durch die Vornahme von Schwarzarbeit gesichert, an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Bei einer zusammenfassenden Betrachtung besteht somit gegenständlich keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "maßgeblichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Auch wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Bei einer zusammenfassenden Betrachtung besteht somit gegenständlich keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "maßgeblichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Auch wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ghana, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; er hat dort seine Sozialisierung erfahren und bis zu seiner Ausreise gelebt, die Schule besucht sowie berufliche Erfahrungen als IT-Techniker gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ghanaischen Kultur vertraut. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ghanaische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ghana, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; er hat dort seine Sozialisierung erfahren und bis zu seiner Ausreise gelebt, die Schule besucht sowie berufliche Erfahrungen als IT-Techniker gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ghanaischen Kultur vertraut. Es wird dem Beschwerdeführer daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die ghanaische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), insbesondere vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Nutzung fremder Identitätsdokumente, um als vermeintlicher Unionsbürger einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.2.).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben vergleiche Punkt römisch zwei. 2.2.). Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.

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