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{'item': 'L501 2247816-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 4§ 1§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlL501 2247816-1 Spruch, L501 2247816-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge „MB“), SVNR XXXX , hinsichtlich seiner für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) im Zeitraum 01.11.2014 bis 19.08.2019 ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlegen ist.römisch eins.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in der Folge „MB“), SVNR römisch 40 , hinsichtlich seiner für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) im Zeitraum 01.11.2014 bis 19.08.2019 ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen ist. Die rechtzeitig von der bP dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.10.2021 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 26.07.2022 und 25.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die bP, MB und XXXX (in der Folge „M.G.“) einvernommen wurden.Am 26.07.2022 und 25.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die bP, MB und römisch 40 (in der Folge „M.G.“) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: II.1.
  3. Die bP war als Einzelunternehmerin Inhaberin der im Firmenbuch zu FN XXXX mit Sitz in Linz und dem Geschäftszweig „Mechatronik, Reparatur und Service von Kopier-, Druck- und Faxgeräten“ eingetragenen Firma XXXX e.U. Die Löschung der Firma wurde im Firmenbuch am 06.09.2019 eingetragen. Die Gewerbeberechtigung „Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, eingeschränkt auf Reparatur und Service von Kopierer, Druck- und Faxgeräten “wurde von der bP am 04.09.2019 zurückgelegt.römisch zwei.1.
  4. Die bP war als Einzelunternehmerin Inhaberin der im Firmenbuch zu FN römisch 40 mit Sitz in Linz und dem Geschäftszweig „Mechatronik, Reparatur und Service von Kopier-, Druck- und Faxgeräten“ eingetragenen Firma römisch 40 e.U. Die Löschung der Firma wurde im Firmenbuch am 06.09.2019 eingetragen. Die Gewerbeberechtigung „Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, eingeschränkt auf Reparatur und Service von Kopierer, Druck- und Faxgeräten “wurde von der bP am 04.09.2019 zurückgelegt. Die bP war Geschäftspartnerin der Firma XXXX (in der Folge Firma „A.“) und oblag ihr in diesem Zusammenhang die Erfüllung der von der Firma A. mit ihren Kunden abgeschlossenen Wartungsverträgen betreffend Faxgeräte, Drucker, Kopierer, Scanner, etc.; zunächst beschränkt auf das Bundesland Oberösterreich, 2003/2004 erweitert um Salzburg, Tirol, Steiermark und Kärnten.Die bP war Geschäftspartnerin der Firma römisch 40 (in der Folge Firma „A.“) und oblag ihr in diesem Zusammenhang die Erfüllung der von der Firma A. mit ihren Kunden abgeschlossenen Wartungsverträgen betreffend Faxgeräte, Drucker, Kopierer, Scanner, etc.; zunächst beschränkt auf das Bundesland Oberösterreich, 2003 aus 2004, erweitert um Salzburg, Tirol, Steiermark und Kärnten. Schließlich übernahm die bP den Störungsdienst der Firma A. auch für Wien, Wien-Umgebung sowie den angrenzenden Gebieten und waren in der Folge für sie zwei ehemalige Techniker der Firma A. in Wien als Selbständige tätig. Gegen Ende der Vertragsbeziehung mit der Firma A. arbeiteten für die bP in dieser Gegend fünf selbständige Techniker. Die Techniker erledigten die aus den Wartungsverträgen zwischen der Firma A. und ihren Kunden anfallenden Reparatur- und Servicearbeiten vor Ort bei den Kunden. Sie suchten das Büro der bP in Wien auf, wenn sie Ersatzteile holten, ihre Arbeitsdokumentationen abgaben bzw. zwecks Reparatur eines Gerätes, welche nicht vor Ort beim Kunden vorgenommen werden konnte. 2005 wechselte der in diesem Bereich bei der Firma A. tätig gewesene M.G. als Angestellter zur bP und übte fortan in den Räumlichkeiten der bP in Wien die Funktion eines Serviceleiters bzw. eines Bindeglieds zwischen dem Sitz der bP in Linz, dem Büro in Wien und der Firma A. aus. Er hatte die Aufgabe, mit den Produktspezialisten der Firma A. zu kommunizieren, Installationsarbeiten für die Firma A. durchzuführen, die Arbeit der Servicetechniker zu dokumentieren, die Wochenberichte sowohl der Firma A. als auch der Zentrale der bP in Linz zu übermitteln, Problemgeräte zu reparieren, sein eigenes - kleineres - Betreuungsgebiet abzudecken sowie erforderlichenfalls die Behebung von Störungsfällen anderer Servicetechniker zu übernehmen. Die Techniker konnten sich auch bei Problemfällen an ihn wenden, er leistete dann telefonischen Support und wurde die Lösung im Falle eines gehäuften Auftretens des gleichen Problems auch den anderen Technikern zur Verfügung gestellt (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 6, Aussage bP; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 12, Aussage M.G.; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 9, Aussage MB). MB nahm bisweilen das zu reparierende Gerät des Kunden mit, wenn vor Ort keine Lösung in Sicht war und reparierte es dann mit Unterstützung von M.G. im Büro. Dies war effizienter, zumal im Büro auch viele Ersatzteile lagerten (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 20, Aussage MB).2005 wechselte der in diesem Bereich bei der Firma A. tätig gewesene M.G. als Angestellter zur bP und übte fortan in den Räumlichkeiten der bP in Wien die Funktion eines Serviceleiters bzw. eines Bindeglieds zwischen dem Sitz der bP in Linz, dem Büro in Wien und der Firma A. aus. Er hatte die Aufgabe, mit den Produktspezialisten der Firma A. zu kommunizieren, Installationsarbeiten für die Firma A. durchzuführen, die Arbeit der Servicetechniker zu dokumentieren, die Wochenberichte sowohl der Firma A. als auch der Zentrale der bP in Linz zu übermitteln, Problemgeräte zu reparieren, sein eigenes - kleineres - Betreuungsgebiet abzudecken sowie erforderlichenfalls die Behebung von Störungsfällen anderer Servicetechniker zu übernehmen. Die Techniker konnten sich auch bei Problemfällen an ihn wenden, er leistete dann telefonischen Support und wurde die Lösung im Falle eines gehäuften Auftretens des gleichen Problems auch den anderen Technikern zur Verfügung gestellt vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 6, Aussage bP; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 12, Aussage M.G.; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 9, Aussage MB). MB nahm bisweilen das zu reparierende Gerät des Kunden mit, wenn vor Ort keine Lösung in Sicht war und reparierte es dann mit Unterstützung von M.G. im Büro. Dies war effizienter, zumal im Büro auch viele Ersatzteile lagerten (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 20, Aussage MB). Am 22.05.2006 nahm MB ohne Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung seine Tätigkeit als Störungstechniker für die bP im Raum Wien auf und war fortan für sie bis 19.08.2019 im Rahmen des von der bP mit der Firma A. abgeschlossenen Vertrages tätig. Die Stelle war frei geworden, weil die Firma A. vom Verkauf eines Fremdgeräts (Fax) an einen ihrer Kunden durch den Vorgänger des MB erfahren hatte und sich die bP hierauf von diesem trennen musste. (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 3, Aussage bP).Am 22.05.2006 nahm MB ohne Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung seine Tätigkeit als Störungstechniker für die bP im Raum Wien auf und war fortan für sie bis 19.08.2019 im Rahmen des von der bP mit der Firma A. abgeschlossenen Vertrages tätig. Die Stelle war frei geworden, weil die Firma A. vom Verkauf eines Fremdgeräts (Fax) an einen ihrer Kunden durch den Vorgänger des MB erfahren hatte und sich die bP hierauf von diesem trennen musste. vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 3, Aussage bP). II.1.
  5. Das nach Bezirken eingeteilte Einsatzgebiet der in Wien bzw. Wien Umgebung und angrenzend tätigen Technikern wurde von der bP im Wesentlichen einvernehmlich mit diesen im Rahmen von gemeinsamen Besprechungen festgelegt und richtete sich u.a. nach dem Wohngebiet des Technikers und der Erreichbarkeit weiterer (anschließender) Gegenden. MB oblagen beispielsweise in der Zeit seiner Tätigkeit für die bP u.a. die Bezirke 1, 2, 6, 7, 8 ,9, 20,22, einem aus dem Burgenland kommenden Techniker dieses Bundesland und der
  6. Bezirk (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 4, Aussage MB; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 3, Aussage bP).römisch zwei.1.
  7. Das nach Bezirken eingeteilte Einsatzgebiet der in Wien bzw. Wien Umgebung und angrenzend tätigen Technikern wurde von der bP im Wesentlichen einvernehmlich mit diesen im Rahmen von gemeinsamen Besprechungen festgelegt und richtete sich u.a. nach dem Wohngebiet des Technikers und der Erreichbarkeit weiterer (anschließender) Gegenden. MB oblagen beispielsweise in der Zeit seiner Tätigkeit für die bP u.a. die Bezirke 1, 2, 6, 7, 8 ,9, 20,22, einem aus dem Burgenland kommenden Techniker dieses Bundesland und der
  8. Bezirk vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 4, Aussage MB; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 3, Aussage bP). Fiel ein Servicetechniker aufgrund von Krankheit oder Urlaub aus, so wurden die in seinem Betreuungsgebiet anfallenden Störungen von M.G. oder einem anderen für die bP tätigen Servicetechniker übernommen (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 3, Aussage bP; VH-NS vom 26.07.2022, Seiten 5,6, Aussage MB). Bisweilen traten im Betreuungsgebiet des MB aber auch so viele Störungen auf, dass diese seitens der bP anderen Technikern zugewiesen werden mussten (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 8, Aussage bP).Fiel ein Servicetechniker aufgrund von Krankheit oder Urlaub aus, so wurden die in seinem Betreuungsgebiet anfallenden Störungen von M.G. oder einem anderen für die bP tätigen Servicetechniker übernommen vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 3, Aussage bP; VH-NS vom 26.07.2022, Seiten 5,6, Aussage MB). Bisweilen traten im Betreuungsgebiet des MB aber auch so viele Störungen auf, dass diese seitens der bP anderen Technikern zugewiesen werden mussten vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 8, Aussage bP). II.1.
  9. Die von der Firma A. an den Firmensitz der bP in Linz weitergeleiteten Störungsmeldungen ihrer Kunden wurden von einem Mitarbeiter der bP im Onlineportal der bP unter Bekanntgabe des Namens des Kunden, der Art der Störung und der Responsezeit einem der Techniker lt. dessen Betreuungsgebiet zugeteilt. Unter Responsezeit war jener Zeitraum (4, 6, 8 oder 12 Stunden) zu verstehen, innerhalb dem die Störung lt. dem zwischen der Firma A. und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag zu beheben war; der von den Kunden zu leistende Betrag richtete sich nach der Dauer der Responsezeit, je kürzer, umso teurer.römisch zwei.1.
  10. Die von der Firma A. an den Firmensitz der bP in Linz weitergeleiteten Störungsmeldungen ihrer Kunden wurden von einem Mitarbeiter der bP im Onlineportal der bP unter Bekanntgabe des Namens des Kunden, der Art der Störung und der Responsezeit einem der Techniker lt. dessen Betreuungsgebiet zugeteilt. Unter Responsezeit war jener Zeitraum (4, 6, 8 oder 12 Stunden) zu verstehen, innerhalb dem die Störung lt. dem zwischen der Firma A. und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag zu beheben war; der von den Kunden zu leistende Betrag richtete sich nach der Dauer der Responsezeit, je kürzer, umso teurer. Das im Onlineportal der bP auf der Seite „Eingang, Serviceanfragen Eingang“ zu Beginn einer Zeile aufscheinende Datum samt Uhrzeit war jener Zeitpunkt, zu dem die Störung bei der bP eingelangt war; das am Ende der Zeile aufscheinende Datum samt Uhrzeit war jener Zeitpunkt, zu dem die Responsezeit ablief. Es gab auch Fälle, in denen die Responsezeit zum Zeitpunkt des Einlangens der Störungsmeldung bei der bP bereits abgelaufen war. Schien zu Beginn der Zeile der Störungsmeldung ein roter Balken auf, dann bedeutete dies, dass die Störung soeben eingelangt ist; war der Balken gelb, hieß das, dass der Techniker die Störungsmeldung gelesen und übernommen hat, war er grün, so bedeutete dies, dass die Störung beseitigt worden war. Übernahm der Techniker die Störung, so öffnete sich eine Seite, der die Adresse des Kunden sowie eine Fehlerbeschreibung entnommen werden konnte; bearbeitete er die Störung, so waren von ihm auf einer Seite im System Zählerstände, Fahrzeit, Wegzone (z.B. Zone 1 für Wien, Zone 2 für Wien Umgebung), Parkgebühr/Maut einzutragen, auf einer anderen Seite welche Ersatzteile verwendet wurden bzw. welche Art der Störung es gewesen ist. Nach erfolgreichem Abschluss des Serviceprotokolls erschien der grüne Balken. Leuchtete der Balken im Onlineportal der bP grün, so wurde von einem der Mitarbeiter der bP in Linz die Behebung der Störung im Portal der Firma A. eingetragen. (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 4, 5, Aussage bP)Leuchtete der Balken im Onlineportal der bP grün, so wurde von einem der Mitarbeiter der bP in Linz die Behebung der Störung im Portal der Firma A. eingetragen. vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 4, 5, Aussage bP) II.1.
  11. Nahm MB seine Arbeit auf, so hatte er sich ins System der bP einzuloggen. Geschah dies nicht, so wurde sie von M.G. oder einem anderen Mitarbeiter der bP angerufen und nach dem Grund befragt. (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 11, Aussage MB; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13, Aussage M.G.) Dies geschah sehr oft, zumal MB regelmäßig vor Aufnahme der Störungsbehebungen die von ihm über das Onlineportal der bP bestellten Ersatzteile von einem bei einer Tankstelle am Praterstern befindlichen Container abholte und aufgrund der beschränkten Akkulaufzeit seines Notebooks von einem morgendlichen Einloggen ins System absah, dies auch, um noch ev. erforderliche neue Ersatzteile bestellen zu können. Erst nach erfolgter Warenübernahme fuhr er zum ersten Kunden (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 11, Aussage MB).römisch zwei.1.
  12. Nahm MB seine Arbeit auf, so hatte er sich ins System der bP einzuloggen. Geschah dies nicht, so wurde sie von M.G. oder einem anderen Mitarbeiter der bP angerufen und nach dem Grund befragt. vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 11, Aussage MB; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13, Aussage M.G.) Dies geschah sehr oft, zumal MB regelmäßig vor Aufnahme der Störungsbehebungen die von ihm über das Onlineportal der bP bestellten Ersatzteile von einem bei einer Tankstelle am Praterstern befindlichen Container abholte und aufgrund der beschränkten Akkulaufzeit seines Notebooks von einem morgendlichen Einloggen ins System absah, dies auch, um noch ev. erforderliche neue Ersatzteile bestellen zu können. Erst nach erfolgter Warenübernahme fuhr er zum ersten Kunden (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 11, Aussage MB). Um zu wissen, ob die Techniker für den Raum Wien und Umgebung samt den angrenzenden Gebieten ihren Dienst versehen, kontrollierte M.G. am Vormittag ihr Einloggen, zumal er ansonsten einen anderen Servicetechniker für die Störungsbehebung hätte suchen bzw. diese selber übernehmen hätte müssen (VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13, Aussage M.G). Die bP war dazu verhalten, im Onlineportal die Störung zu übernehmen sowie die weiteren oben angeführten Eintragungen zu tätigen bzw. die für die Behebung der Störung tatsächlich benötigte Zeit zu vermerken und erforderliche Bestellungen durch Eingabe der entsprechenden – den Katalogen der Firma A. entnommenen - Artikelnummern vorzunehmen. Wenn dem Kunden etwas in Rechnung gestellt werden musste, so war der Preis einzutragen. (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 7, Aussage MB; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 4, 5, Aussage bP; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13,
  13. Absatz, Aussage M.G.). Die Behebung der Störung wurde von MB nicht immer unverzüglich im Onlineportal vermerkt, insbesondere dann nicht, wenn die Behebung längere Zeit in Anspruch genommen hatte und er bei Vornahme der Austragung – diese nahm ca. ¼ Stunde in Anspruch - einen mit einem Kunden bereits vereinbarten Termin nicht hätte einhalten können. (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 8, Aussage MB). Die Störungen waren von den Servicetechnikern grundsätzlich innerhalb der Responsezeit zu erledigen. Wenn M.G. im Onlineportal der bP sah, dass dies nicht passierte, erkundigte er sich bei dem hierfür zuständigen Techniker nach dem Grund. Erforderlichenfalls ersuchte er einen anderen Techniker der bP um Übernahme der Störung, erledigte diese selbst oder informierte den Kunden über die Verspätung. (VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13, Aussage M.G.; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 9, Aussage MB). Nach erfolgter Störungsbehebung hatten die Servicetechniker die HC History Card auszufüllen, insbesondere die Zählerstände einzutragen, und diese vom Kunden der Firma A. unterfertigen und stempeln zu lassen. M.G. erstellte von allen in Wien bzw. Wien Umgebung und den angrenzenden Gebieten beseitigten Störungen einen Wochenbericht, schloss diesem die nach Datum sortierten HC Cards an, und übermittelte die Unterlagen sowohl der Firma A. als auch der Zentrale der bP in Linz. Manche Techniker ließen die HC Card fallweise nicht unterschreiben, was seitens der Firma A. akzeptiert wurde; auch hat es deswegen seitens der bP keine Konsequenzen gegeben. (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 14, Aussage MB; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 8, Aussage bP; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13, Aussage M.G.)Nach erfolgter Störungsbehebung hatten die Servicetechniker die HC History Card auszufüllen, insbesondere die Zählerstände einzutragen, und diese vom Kunden der Firma A. unterfertigen und stempeln zu lassen. M.G. erstellte von allen in Wien bzw. Wien Umgebung und den angrenzenden Gebieten beseitigten Störungen einen Wochenbericht, schloss diesem die nach Datum sortierten HC Cards an, und übermittelte die Unterlagen sowohl der Firma A. als auch der Zentrale der bP in Linz. Manche Techniker ließen die HC Card fallweise nicht unterschreiben, was seitens der Firma A. akzeptiert wurde; auch hat es deswegen seitens der bP keine Konsequenzen gegeben. vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 14, Aussage MB; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 8, Aussage bP; VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13, Aussage M.G.) II.1.
  14. Die von Montag bis Freitag im System der bP aufscheinenden Störungen waren von den Servicetechnikern zu erledigen. (VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 13, 14, Aussage M.G.)römisch zwei.1.
  15. Die von Montag bis Freitag im System der bP aufscheinenden Störungen waren von den Servicetechnikern zu erledigen. (VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 13, 14, Aussage M.G.) MB hatte grundsätzlich die in seinem Betreuungsgebiet anfallenden Störungen zu bearbeiten. Wollte er eine Störung nicht erledigen, so hatte er dies MB, der bP oder der Zentrale in Linz mitzuteilen. Da MB mit ein paar wenigen Kunden der Firma A. in seinem Gebiet „nicht konnte“, wurden diese Störungen seitens der bP anderweitig vergeben (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 5, 6, Aussage bP; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 10, Aussage MB).MB hatte grundsätzlich die in seinem Betreuungsgebiet anfallenden Störungen zu bearbeiten. Wollte er eine Störung nicht erledigen, so hatte er dies MB, der bP oder der Zentrale in Linz mitzuteilen. Da MB mit ein paar wenigen Kunden der Firma A. in seinem Gebiet „nicht konnte“, wurden diese Störungen seitens der bP anderweitig vergeben vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 5, 6, Aussage bP; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 10, Aussage MB). II.1.
  16. Zwei- bis dreimal im Jahr fanden in Wien Meetings statt, an denen die bP, die in Wien, Wien – Umgebung und angrenzend tätigen Servicetechniker und M.G. teilnahmen. Es wurden technische und organisatorische Probleme besprochen, beispielsweise, dass die Firma A. bestimmte Ersatzteile nicht liefern konnte oder auch Ablaufänderungen der Firma A. mit Auswirkungen auf die Tätigkeit der bP und ihre Techniker (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 7, 8, Aussage bP; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 12, Aussage MB; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 14, Aussage M.G.).römisch zwei.1.
  17. Zwei- bis dreimal im Jahr fanden in Wien Meetings statt, an denen die bP, die in Wien, Wien – Umgebung und angrenzend tätigen Servicetechniker und M.G. teilnahmen. Es wurden technische und organisatorische Probleme besprochen, beispielsweise, dass die Firma A. bestimmte Ersatzteile nicht liefern konnte oder auch Ablaufänderungen der Firma A. mit Auswirkungen auf die Tätigkeit der bP und ihre Techniker vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 7, 8, Aussage bP; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 12, Aussage MB; VH-NS vom 26.07.2022, Seite 14, Aussage M.G.). In diesen Meetings, zumeist alljährlich im März, kam es auch zur Urlaubsabstimmung zwischen den Servicetechnikern (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 8, Aussage bP), zumal im Falle der Abwesenheit eines Technikers die Übernahme des Betreuungsgebiets durch andere Servicetechniker der bP sichergestellt werden musste; das Gebiet des Urlaubenden wurde aufgeteilt. (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 12, Aussage MB; vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 12, 13, Aussage M.G.)In diesen Meetings, zumeist alljährlich im März, kam es auch zur Urlaubsabstimmung zwischen den Servicetechnikern vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 8, Aussage bP), zumal im Falle der Abwesenheit eines Technikers die Übernahme des Betreuungsgebiets durch andere Servicetechniker der bP sichergestellt werden musste; das Gebiet des Urlaubenden wurde aufgeteilt. vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 12, Aussage MB; vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 12, 13, Aussage M.G.) II.1.
  18. Seitens der bP wurde vorausgesetzt, dass die für sie tätigen Servicetechniker beim Kunden ordentlich gekleidet auftraten (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 10, Aussage bP).römisch zwei.1.
  19. Seitens der bP wurde vorausgesetzt, dass die für sie tätigen Servicetechniker beim Kunden ordentlich gekleidet auftraten vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 10, Aussage bP). Zu Beginn seiner Tätigkeit absolvierte MB bei der bP in Linz eine zweitägige Schulung über Faxgeräte, später eine über Kopierer. Als die Digitalgeräte kamen, gab es keine Schulung mehr, es waren die Manuals zu studieren bzw. konnte bei M.G. nachgefragt werden. (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 22, Aussage MB). Die Servicetechniker hatten von der Firma A. vorgeschriebene Prüfungen (Zertifizierung) abzulegen (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 20, Aussage MB); dies wurde Ihnen jeweils von M.G. kommuniziert.Zu Beginn seiner Tätigkeit absolvierte MB bei der bP in Linz eine zweitägige Schulung über Faxgeräte, später eine über Kopierer. Als die Digitalgeräte kamen, gab es keine Schulung mehr, es waren die Manuals zu studieren bzw. konnte bei M.G. nachgefragt werden. vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 22, Aussage MB). Die Servicetechniker hatten von der Firma A. vorgeschriebene Prüfungen (Zertifizierung) abzulegen vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 20, Aussage MB); dies wurde Ihnen jeweils von M.G. kommuniziert. Einmal im Jahr wurde von der Firma A. eine Inventur angeordnet, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt werden musste. MB hatte sämtliche der ihm zur Verfügung stehenden Ersatzteile der Firma A. zu zählen; zu diesem Zweck verbrachte er die Ersatzteile aus dem Container am Praterstern sowie aus dem von ihm verwendeten PKW ins Büro der bP. Die von ihm sodann angefertigte Inventurliste wurden von Herrn M.G. der Zentrale der bP in Linz übermittelt (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 20, Aussage MB).Einmal im Jahr wurde von der Firma A. eine Inventur angeordnet, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt werden musste. MB hatte sämtliche der ihm zur Verfügung stehenden Ersatzteile der Firma A. zu zählen; zu diesem Zweck verbrachte er die Ersatzteile aus dem Container am Praterstern sowie aus dem von ihm verwendeten PKW ins Büro der bP. Die von ihm sodann angefertigte Inventurliste wurden von Herrn M.G. der Zentrale der bP in Linz übermittelt vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 20, Aussage MB). Aufgrund der zwischen der Firma A. und ihren Kunden abgeschlossenen Wartungsverträgen hatten die Servicetechniker den Kunden grundsätzlich keine Rechnungen auszustellen, ausgenommen im Falle einer Kundenfehlbedienung. (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 7, Aussage MB) II.1.
  20. MB hatte in dem von ihm für die Tätigkeit verwendeten PKW im Eigentum der Firma A. stehende Ersatzteile im Wert von Euro 14
  21. Er war für diesen Wagenbestand verantwortlich, die bP bezahlte hierfür keine Versicherung (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 9, Aussage MB; niederschriftliche Einvernahme von MB vor der belangten Behörde am 25.09.2019).römisch zwei.1.
  22. MB hatte in dem von ihm für die Tätigkeit verwendeten PKW im Eigentum der Firma A. stehende Ersatzteile im Wert von Euro 14
  23. Er war für diesen Wagenbestand verantwortlich, die bP bezahlte hierfür keine Versicherung vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 9, Aussage MB; niederschriftliche Einvernahme von MB vor der belangten Behörde am 25.09.2019). Die Entlohnung von MB richtete sich nach in 4 Zonen gestaffelten Pauschalen. MB bediente zumeist die Zone 1 (Stadtgebiet Wien) mit eine Pauschale von EUR 50,-- (im Jahr 2006 EUR 45,-) pro Auftrag. Von diesen EUR 50,-- war eine Provision in der Höhe von 18 % (im Jahr 2006 20%) an die bP zu leisten. Zusätzliche Arbeitszeiten aufgrund eines Mehraufwandes konnten separat vergütet werden. Die Abrechnungsliste war direkt im Onlineportal der bP abrufbar. Dieser waren die erledigten Aufträge sowie die Provisionszahlungen an die bP zu entnehmen. Am Monatsende wurde aufgrund der Abrechnungsliste eine Honorarnote an die bP erstellt. Der Betrag wurde am
  24. des Folgemonats an MB überwiesen. MB verwendete für die Tätigkeit als Servicetechniker den PKW seiner Schwester, ein Mobiltelefon, ein Netbook (scheint mit einem Wert von unter EUR 400,-- in der Steuererklärung auf), Werkzeug, Reinigungsmaterial, einen Spezialsauger für Toner und eine EDV-Ausstattung in seiner Wohnung (scheint mit ca. EUR 700,-- bis 800,-- in der Steuererklärung auf). Diese Betriebsmittel befanden sich – bis auf den PKW - in seinem Eigentum. Die SIM Karten für Handy und Netbook bezog er aufgrund des günstigen Tarifs von der bP. (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 22, Aussage MB).MB verwendete für die Tätigkeit als Servicetechniker den PKW seiner Schwester, ein Mobiltelefon, ein Netbook (scheint mit einem Wert von unter EUR 400,-- in der Steuererklärung auf), Werkzeug, Reinigungsmaterial, einen Spezialsauger für Toner und eine EDV-Ausstattung in seiner Wohnung (scheint mit ca. EUR 700,-- bis 800,-- in der Steuererklärung auf). Diese Betriebsmittel befanden sich – bis auf den PKW - in seinem Eigentum. Die SIM Karten für Handy und Netbook bezog er aufgrund des günstigen Tarifs von der bP. vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 22, Aussage MB). MB verfügte im Zeitraum 1.11.2004 bis 31.8.2019 über die Gewerbeberechtigung für „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. II.
  25. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  26. Beweiswürdigung: II.2.
  27. Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausführungen zur Tätigkeit von MB für die bP fußen zum größten Teil auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Einvernommenen. Die Feststellungen unter Pkt. II.
  28. enthalten Verweise auf die Fundstellen der jeweils korrespondierenden Aussagen.römisch zwei.2.
  29. Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausführungen zur Tätigkeit von MB für die bP fußen zum größten Teil auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Einvernommenen. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.
  30. enthalten Verweise auf die Fundstellen der jeweils korrespondierenden Aussagen. II.2.
  31. Relevante Divergenzen finden sich in den Äußerungen der Parteien zur Arbeitszeit. römisch zwei.2.
  32. Relevante Divergenzen finden sich in den Äußerungen der Parteien zur Arbeitszeit. Während MB mitteilte, dass immer erwartet worden sei, dass man in der Früh anfängt und durchmacht, damit alles fertig wird, erklärte die bP hierzu wie folgt: „Es war keine Arbeitszeit vereinbart, jeder Techniker konnte aus den Störungen seines Gebietes etwas machen. Er konnte die Störungen erledigen und diese auch zu einer anderen Zeit im System austragen. Er hatte den Namen und die Telefonnummern von den Kunden und konnte Vereinbarungen schließen.“ Diese Aussage der bP ist allerdings nicht mit dem sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar herauskristallisierten Bild der geforderten und in der Tat auch umgesetzten Auftragserfüllung der bP für die Firma A. in Einklang zu bringen. Die von der Firma A. mit ihren Kunden abgeschlossenen Wartungsverträge richteten sich nach der Dauer des für die Behebung von Störungen vereinbarten Zeitraums - entweder innerhalb von 4, 6, 8 oder 12 Stunden -, je kürzer, umso teurer. Die Firma A. schloss nicht mit jedem interessierten Kunden einen Wartungsvertrag ab, vielmehr musste eine Liquiditätsprüfung bestanden werden (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seiten 7, Aussage MB), und sah sich auch die Firma A. als Premiumhersteller (VH-NS vom 26.07.2022, Seiten 10, Aussage MB). Realiter haben sich die Kunden auch gegebenenfalls bei der Firma A. beschwert und hat diese die Beschwerden in der Folge bei Vertragsverhandlungen mit der bP auf den Tisch gelegt (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 8, Aussage MB). Die Feststellung von MB, oberste Ziel sei immer eine schnelle Reparatur gewesen, damit wieder weitergearbeitet werden konnte, bringt die Intention der Kunden zweifellos auf den Punkt (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 9, Aussage MB). Die Vorstellung, die Kunden hätten die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Zeitspanne von der Firma A. und diese in der Folge von der bP nicht eingefordert, ist daher mit der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht vereinbar. Wenn die bP in ihrer o.a. Aussage suggeriert, die Einhaltung der Responsezeit sei nicht das Maß aller Dinge gewesen, so kann dem sohin nicht gefolgt werden, mögen mitunter bei ihr auch Störfälle mit bereits abgelaufener Responsezeit eingelangt sein.Die von der Firma A. mit ihren Kunden abgeschlossenen Wartungsverträge richteten sich nach der Dauer des für die Behebung von Störungen vereinbarten Zeitraums - entweder innerhalb von 4, 6, 8 oder 12 Stunden -, je kürzer, umso teurer. Die Firma A. schloss nicht mit jedem interessierten Kunden einen Wartungsvertrag ab, vielmehr musste eine Liquiditätsprüfung bestanden werden vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seiten 7, Aussage MB), und sah sich auch die Firma A. als Premiumhersteller (VH-NS vom 26.07.2022, Seiten 10, Aussage MB). Realiter haben sich die Kunden auch gegebenenfalls bei der Firma A. beschwert und hat diese die Beschwerden in der Folge bei Vertragsverhandlungen mit der bP auf den Tisch gelegt (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 8, Aussage MB). Die Feststellung von MB, oberste Ziel sei immer eine schnelle Reparatur gewesen, damit wieder weitergearbeitet werden konnte, bringt die Intention der Kunden zweifellos auf den Punkt (VH-NS vom 26.07.2022, Seite 9, Aussage MB). Die Vorstellung, die Kunden hätten die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Zeitspanne von der Firma A. und diese in der Folge von der bP nicht eingefordert, ist daher mit der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht vereinbar. Wenn die bP in ihrer o.a. Aussage suggeriert, die Einhaltung der Responsezeit sei nicht das Maß aller Dinge gewesen, so kann dem sohin nicht gefolgt werden, mögen mitunter bei ihr auch Störfälle mit bereits abgelaufener Responsezeit eingelangt sein. Die Erforderlichkeit der Einhaltung der Responsezeit zeigt sich auch in folgender Aussage von M.G.: „Ich habe geschaut, dass die Störungen innerhalb der Response Zeit erledigt werden. Wenn ich gesehen habe, dass dies nicht der Fall ist, habe ich bei dem Techniker angerufen und nach dem Grund gefragt. Es hat zumeist einen Grund gegeben. Ich habe dann entweder einen anderen Techniker um Übernahme der Störung ersucht bzw. selber die Störung übernommen oder habe den Kunden informiert, dass er später wird.“ M.G. bestätigte auch die in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Ausführungen des MB zur Arbeitszeit indem er betonte, dass die Störungen behoben haben werden müssen (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 14, Aussage M.G.)M.G. bestätigte auch die in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Ausführungen des MB zur Arbeitszeit indem er betonte, dass die Störungen behoben haben werden müssen vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 14, Aussage M.G.) II.2.
  33. Die fernmündliche Kontaktaufnahme durch M.G. bzw. einen anderen Mitarbeiter der bP wenn MB nicht in der Früh im System der bP eingeloggt war, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des MB und des M.G., untermauert durch den von M.G. hierfür angegebenen, nachvollziehbaren Grund: „Das ist so richtig, ich musste ja sehen ob die Techniker im Dienst sind, ansonsten hätte ich jemanden anderen suchen müssen bzw. selber übernehmen müssen.“ (vgl. VH-NS vom 26.07.2022, Seite 13, Aussage M.G.). Die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen der bP sind zudem mit den betrieblichen Erfordernissen im Hinblick auf die Einhaltung der Responsezeit nicht kompatibel.römisch zwei.2.
  34. Die fernmündliche Kontaktaufnahme durch M.G. bzw. einen anderen Mitarbeiter der bP wenn MB nicht in der Früh im System der bP eingeloggt war, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des MB und des M.G., untermauert durch den von M.G. hierfür angegebenen, nachvollziehbaren Grund: „Das ist so richtig, ich musste ja sehen ob die Techniker im Dienst sind, ansonsten hätte ich jemanden anderen suchen müssen bzw. selber übernehmen müssen.“ vergleiche VH-NS vom 26.07.2022, Seite 13, Aussage M.G.). Die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen der bP sind zudem mit den betrieblichen Erfordernissen im Hinblick auf die Einhaltung der Responsezeit nicht kompatibel. Um zu wissen, ob die Techniker für den Raum Wien, Wien-Umgebung und angrenzend ihren Dienst versehen, kontrollierte M.G. am Vormittag ihr Einloggen, zumal er ansonsten einen anderen Servicetechniker für die Störungsbehebung hätte suchen bzw. diese selber übernehmen hätte müssen. II.2.
  35. Zur Frage, ob MB berechtigt war, die ihm im Onlineportal zugewiesenen Störungsfälle abzulehnen, ist festzuhalten, dass die Servicetechniker grundsätzlich verpflichtet waren, die von Montag bis Freitag im System der bP aufscheinenden Störungen zu erledigen. (VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 13, 14, Aussage M.G.) Um entsprechend reagieren zu können, kontrollierte M.G folglich auch in der Früh das Einloggen der Techniker ins System. Fiel ein Techniker unerwartet aus, musste er versuchen, die Termine des Ausgefallenen auf die Techniker zu verteilen, den Rest zu übernehmen und im äußersten Falle versuchen, den Termin beim Kunden zu verlegen; dies geschah aber nur ganz selten, weil dies sehr heikel war. Diese Aussage des MB zeigt anschaulich, dass eine grundlose Auftragsablehnung im Normalbetrieb vor dem Hintergrund der Vielzahl der von den Technikern der bP zu erledigenden Störungen, der begrenzten Anzahl ihr zur Verfügung stehenden Technikern sowie der erforderlichen Einhaltung der Responsezeit als realitätsfern einzustufen ist.römisch zwei.2.
  36. Zur Frage, ob MB berechtigt war, die ihm im Onlineportal zugewiesenen Störungsfälle abzulehnen, ist festzuhalten, dass die Servicetechniker grundsätzlich verpflichtet waren, die von Montag bis Freitag im System der bP aufscheinenden Störungen zu erledigen. (VH-NS vom 25.08.2022, Seiten 13, 14, Aussage M.G.) Um entsprechend reagieren zu können, kontrollierte M.G folglich auch in der Früh das Einloggen der Techniker ins System. Fiel ein Techniker unerwartet aus, musste er versuchen, die Termine des Ausgefallenen auf die Techniker zu verteilen, den Rest zu übernehmen und im äußersten Falle versuchen, den Termin beim Kunden zu verlegen; dies geschah aber nur ganz selten, weil dies sehr heikel war. Diese Aussage des MB zeigt anschaulich, dass eine grundlose Auftragsablehnung im Normalbetrieb vor dem Hintergrund der Vielzahl der von den Technikern der bP zu erledigenden Störungen, der begrenzten Anzahl ihr zur Verfügung stehenden Technikern sowie der erforderlichen Einhaltung der Responsezeit als realitätsfern einzustufen ist. II.2.
  37. Der Aussage von MB, wonach ihm seitens der bP aufgetragen worden sei, im Onlineportal nicht den tatsächlich für die Störungsbehebung benötigten Zeitraum, sondern stets eine halbe Stunde einzutragen, ist nicht zu folgen. Einerseits erweist sich die Ausführung der bP, sie benötigte die reale Zeit als Grundlage für ihre Vertragsverhandlungen mit der Firma A. als schlüssig (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 5, Aussage bP; „Die Techniker wollten immer mehr verdienen, ich habe ihnen immer gesagt, dass sie dann reale Zeiten in das System einzugeben haben. Ich habe es oft genug gesagt, die meisten Techniker haben immer wieder eine halbe Stunde eingetragen.“), andererseits wurde die Aufforderung der bP zur Eintragung realer Zeiten für die Störungsbehebung von M.G. vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13, Aussage M.G.).römisch zwei.2.
  38. Der Aussage von MB, wonach ihm seitens der bP aufgetragen worden sei, im Onlineportal nicht den tatsächlich für die Störungsbehebung benötigten Zeitraum, sondern stets eine halbe Stunde einzutragen, ist nicht zu folgen. Einerseits erweist sich die Ausführung der bP, sie benötigte die reale Zeit als Grundlage für ihre Vertragsverhandlungen mit der Firma A. als schlüssig vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 5, Aussage bP; „Die Techniker wollten immer mehr verdienen, ich habe ihnen immer gesagt, dass sie dann reale Zeiten in das System einzugeben haben. Ich habe es oft genug gesagt, die meisten Techniker haben immer wieder eine halbe Stunde eingetragen.“), andererseits wurde die Aufforderung der bP zur Eintragung realer Zeiten für die Störungsbehebung von M.G. vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 13, Aussage M.G.). II.2.
  39. Dass MB grundsätzlich die in seinem Betreuungsgebiet anfallenden Störungen zu bearbeiten hatte und nur im Falle von Krankheit oder Urlaub das von ihm zu betreuende Gebiet zwischen den Technikern und M.G. aufgeteilt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht Einvernommenen, ebenso wie das Nichtvorhandenseins eines „Pools“ von Technikern, aus dem seitens der bP jederzeit ohne quantitative Beschränkung hätte rekrutiert werden können. Stimmig in diesem Zusammenhang auch die Aussage der bP, wonach M.G. Spitzenzeiten abgedeckt habe, bzw. eingesprungen sei, wenn jemand krank oder auf Urlaub gewesen sei, bzw. „teilte ich ihm mit, dass ich jemanden suchen müsse, der diese Wege dann übernimmt“ (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 6, Aussage bP) oder auch zur Urlaubsabstimmung (vgl. VH-NS vom 25.08.2022, Seite 8, Aussage bP)römisch zwei.2.
  40. Dass MB grundsätzlich die in seinem Betreuungsgebiet anfallenden Störungen zu bearbeiten hatte und nur im Falle von Krankheit oder Urlaub das von ihm zu betreuende Gebiet zwischen den Technikern und M.G. aufgeteilt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht Einvernommenen, ebenso wie das Nichtvorhandenseins eines „Pools“ von Technikern, aus dem seitens der bP jederzeit ohne quantitative Beschränkung hätte rekrutiert werden können. Stimmig in diesem Zusammenhang auch die Aussage der bP, wonach M.G. Spitzenzeiten abgedeckt habe, bzw. eingesprungen sei, wenn jemand krank oder auf Urlaub gewesen sei, bzw. „teilte ich ihm mit, dass ich jemanden suchen müsse, der diese Wege dann übernimmt“ vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 6, Aussage bP) oder auch zur Urlaubsabstimmung vergleiche VH-NS vom 25.08.2022, Seite 8, Aussage bP) Zur Anmerkung der bP in der mündlichen Verhandlung, sie wisse nicht, wer die dem MB im System zugewiesenen Störungen behoben habe, ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise hervorgekommen ist, dass MB die Störungsfälle nicht persönlich erledigt hätte bzw. wurde dies selbst von der bP in Wahrheit nie angezweifelt. II.
  41. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  42. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  43. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterin, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  44. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterin, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.2. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen:römisch zwei.3.2. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.

§ 539a

ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. II.3.

  1. Vorliegen von Werkverträgen römisch zwei.3.
  2. Vorliegen von Werkverträgen Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.051980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. (vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2010/08/0133, mwN).Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.051980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. vergleiche VwGH vom 12.09.2012, 2010/08/0133, mwN). Laut den Feststellungen arbeitete MB als Störungstechniker die ihm im Onlineportal der bP von Montag bis Freitag zugewiesenen Wartungs- und Reparaturaufträge ab. Es handelte sich folglich um typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen, ein Tätigwerden bzw. Wirken, welches bei Erreichen des angestrebten 'Ziels' kein Ende fand. Werden nun aber von einem Erwerbstätigen, der im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft disponiert, kontinuierlich gattungsmäßig bestimmte Leistungen erbracht, die erst im Einzelfall konkretisiert werden, so liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) zweifelsfrei kein Ziel-, sondern ein Dauerschuldverhältnis vor.Laut den Feststellungen arbeitete MB als Störungstechniker die ihm im Onlineportal der bP von Montag bis Freitag zugewiesenen Wartungs- und Reparaturaufträge ab. Es handelte sich folglich um typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen, ein Tätigwerden bzw. Wirken, welches bei Erreichen des angestrebten 'Ziels' kein Ende fand. Werden nun aber von einem Erwerbstätigen, der im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft disponiert, kontinuierlich gattungsmäßig bestimmte Leistungen erbracht, die erst im Einzelfall konkretisiert werden, so liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) zweifelsfrei kein Ziel-, sondern ein Dauerschuldverhältnis vor. Die Erledigungen der einzelnen Störungsfälle stellen jedenfalls keine in sich abgeschlossene Werke dar. Die Atomisierung einer kontinuierlichen Leistungsbeziehung in viele kleine Werke kann bei Orientierung am Gesamtzweck nicht anders als eine Umgehung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gewertet werden. II.3.
  3. In der Folge ist zu untersuchen, ob MB bei der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war.römisch zwei.3.
  4. In der Folge ist zu untersuchen, ob MB bei der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN).Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN). II.3.4.

  1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) im Falle einer generellen Vertretungsbefugnis oder einem sanktionslosen Ablehnungsrecht nicht gegeben. römisch zwei.3.4.
  2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) im Falle einer generellen Vertretungsbefugnis oder einem sanktionslosen Ablehnungsrecht nicht gegeben. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt sohin einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH vom
  3. 11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt sohin einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH vom
  4. 11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152). MB hat von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinen Gebrauch gemacht. Er hat die ihm obliegenden Aufgaben vielmehr unstrittig persönlich durchgeführt und wurde sohin realiter ein Vertretungsrecht im Sinne der Judikatur nicht „gelebt“. MB meldete der bP vielmehr sogar in der Früh (krankheitsbedingte) Abwesenheiten, um dieser eine rechtzeitige Verteilung der in seinem Betreuungsgebiet anfallenden Störungsfälle auf die übrigen für die bP tätigen Techniker bzw. Herrn M.G. zu ermöglichen.

den Feststellungen erfolgte zudem eine Vertretung nur in Einzelfällen - im Grunde nur bei Krankheit oder Urlaub - und kam der Vertreter dann überdies aus dem Kreis der für die bP tätigen Techniker. In dieser Vorgehensweise ist keine Delegierung nach Gutdünken an Dritte zu erblicken, zumal im Hinblick auf die Rechtsprechung dies keine generelle Vertretungsberechtigung bewirkt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2011, bzw. vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095 zur „wechselseitigen Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen“).MB meldete der bP vielmehr sogar in der Früh (krankheitsbedingte) Abwesenheiten, um dieser eine rechtzeitige Verteilung der in seinem Betreuungsgebiet anfallenden Störungsfälle auf die übrigen für die bP tätigen Techniker bzw. Herrn M.G. zu ermöglichen.

den Feststellungen erfolgte zudem eine Vertretung nur in Einzelfällen - im Grunde nur bei Krankheit oder Urlaub - und kam der Vertreter dann überdies aus dem Kreis der für die bP tätigen Techniker. In dieser Vorgehensweise ist keine Delegierung nach Gutdünken an Dritte zu erblicken, zumal im Hinblick auf die Rechtsprechung dies keine generelle Vertretungsberechtigung bewirkt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2011, bzw. vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095 zur „wechselseitigen Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen“). Ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Rechtssinne liegt vor, wenn der Beschäftigte die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. (vgl. VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, unter Hinweis auf Erkenntnis vom

  1. Oktober 2015, 2013/08/0175, mwN).Ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Rechtssinne liegt vor, wenn der Beschäftigte die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. vergleiche VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  2. Oktober 2015, 2013/08/0175, mwN). Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht im Rechtssinne ist verfahrensgegenständlich weder hervorgekommen, noch wäre es – wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.
  3. dargelegt - mit der Unternehmensorganisation der bP in Einklang zu bringen gewesen. Die bP verfügte über keinen präsenten Arbeitskräftepool, der es ihr ermöglicht hätte, im Falle einer (jederzeit möglichen) Absage eines Technikers eine Person aus dem „Pool" sofort die nächste Arbeitskraft abzurufen.Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht im Rechtssinne ist verfahrensgegenständlich weder hervorgekommen, noch wäre es – wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.
  4. dargelegt - mit der Unternehmensorganisation der bP in Einklang zu bringen gewesen. Die bP verfügte über keinen präsenten Arbeitskräftepool, der es ihr ermöglicht hätte, im Falle einer (jederzeit möglichen) Absage eines Technikers eine Person aus dem „Pool" sofort die nächste Arbeitskraft abzurufen. Die Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit ist folglich gegeben. II.3.4.
  5. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es nun des Weiteren von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003).römisch zwei.3.4.
  6. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es nun des Weiteren von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse des Betriebs vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN). Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit keineswegs ausgeschlossen ist, wenn der Dienstnehmer – wie MB - zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. (vgl. VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0012, und vom 12.09.2012, 2010/08/0133).Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse des Betriebs vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN). Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit keineswegs ausgeschlossen ist, wenn der Dienstnehmer – wie MB - zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. vergleiche VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0012, und vom 12.09.2012, 2010/08/0133). Vorliegend steht fest, dass MB seine Tätigkeit in einem von der bP für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen umrissenen Rahmen entfaltet hat. MB hatte die von einem Mitarbeiter der bP im Onlineportal der bP bekanntgegebenen Störungen zu übernehmen, die erforderlichen Eintragungen ins System zu tätigen, die Störung nach Behebung auszutragen, die HC History Card auszufüllen und auf diese Weise der bP eine Weiterbearbeitung im Sinne des mit der Firma A. geschlossenen Vertrages zu ermöglichen. Der Vertreter der bP, Herr M.G., stand vor Ort in Wien sowohl für technische (Fragen und Unterstützung bei „Problemfällen“, Weitergabe Lösungen bei gehäuft auftretenden Störungen, etc.) als auch organisatorische (Krankheitsfall, Information Schulung bzw. abzulegende Prüfung, etc.) Belange zur Verfügung. Es fanden Meetings statt, in denen es u.a. zu Urlaubsabstimmungen kam. MB suchte das Büro der bP in Wien auf, wenn er seine Arbeitsdokumentationen abgab bzw. zwecks Reparatur eines Gerätes, welche nicht vor Ort beim Kunden vorgenommen werden konnte (er reparierte es dort dann – bisweilen mit Unterstützung von M.G.) bzw. Durchführung der Inventur und Abgabe der angefertigten Inventurliste an M.G. MB wurde folglich unter Einbindung in die Organisation der bP tätig, arbeitete nicht nur mit Mitarbeitern der bP zusammen, sondern war eingegliedert in den aufeinander abgestimmten Tätigkeiten der Mitarbeiter der bP unter Verwendung des für seine Tätigkeit unbedingt erforderlichen betriebsinternen Netzwerks der bP samt betrieblicher E-Mailadresse. Er war in einem durch die Erfordernisse des Betriebs der bP vorgegebenen Ablauf mit entsprechenden personenbezogener Anpassungsdruck eingebunden. Diese - die Erteilung persönlicher Weisungen an ihn substituierende und eine ausreichende Kontrolle seiner Tätigkeit ermöglichende - Einbindung spricht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Die bP hat wahrgenommen, was im Betrieb geschieht bzw. stand zudem mit MB – auch über M.G. - in einem regen Austausch. Dass MB seine Aufgaben grundsätzlich zur Zufriedenheit der bP erfüllte und die Kontrolltätigkeit daher zu keinen Beanstandungen bzw. ausdrücklich ausgesprochenen persönlichen Weisungen führten, spricht nicht gegen das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses, sondern ist in einer Konstellation wie der vorliegenden geradezu die Regel ("stille Autorität"). Hinzutritt, dass MB realiter qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse fehlten, seine Aufgabe war die Reparatur und Wartung technischer Geräte. Es ergibt sich sohin insgesamt das Bild einer durchschnittlich qualifizierten Tätigkeit mit sachlichen Entscheidungsspielräumen, die sich zwar für die korrekte Ausübung der Dienstleistung als notwendig bzw. zweckmäßig erweisen, jedoch insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lassen, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers eingebundenen MB dennoch als persönlich unabhängig anzusehen. Davon abgesehen, hatte sich MB aber überdies bei ihrer täglichen Arbeitsaufnahme ins System der bP einzuloggen sowie die anfallenden Störungen grundsätzlich innerhalb der Responsezeit zu erledigen. Kontrolliert wurde dies von M.G. durch entsprechende fernmündliche Nachfragen. MB konnte nun vielleicht Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zu einem bestimmten (geringen) Grad selbst bestimmen, aufgrund des sich aus den Feststellungen ergebenden Tätigkeitsbildes fand dies aber jedenfalls ihre Grenze an den betrieblichen Erfordernissen der bP. Die Arbeitserbringung von MB war daher im Kern an den Bedürfnissen der bP orientiert, was laut Rechtsprechung überdies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht (vgl. VwGH vom 21.12.2011, 2010/08/0129, mwN). Hinsichtlich des Vorliegens von Weisungen zum arbeitsbezogenen Verhalten ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass seitens der bP - ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung nach - vorausgesetzt wurde, dass die für sie tätigen Servicetechniker beim Kunden ordentlich gekleidet auftraten.Davon abgesehen, hatte sich MB aber überdies bei ihrer täglichen Arbeitsaufnahme ins System der bP einzuloggen sowie die anfallenden Störungen grundsätzlich innerhalb der Responsezeit zu erledigen. Kontrolliert wurde dies von M.G. durch entsprechende fernmündliche Nachfragen. MB konnte nun vielleicht Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zu einem bestimmten (geringen) Grad selbst bestimmen, aufgrund des sich aus den Feststellungen ergebenden Tätigkeitsbildes fand dies aber jedenfalls ihre Grenze an den betrieblichen Erfordernissen der bP. Die Arbeitserbringung von MB war daher im Kern an den Bedürfnissen der bP orientiert, was laut Rechtsprechung überdies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht vergleiche VwGH vom 21.12.2011, 2010/08/0129, mwN). Hinsichtlich des Vorliegens von Weisungen zum arbeitsbezogenen Verhalten ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass seitens der bP - ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung nach - vorausgesetzt wurde, dass die für sie tätigen Servicetechniker beim Kunden ordentlich gekleidet auftraten. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit des MB die Elemente einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer persönlich unabhängigen Tätigkeit klar überwiegen. Die als Tatbestandmerkmal im § 4 Abs. 2 ASVG neben der persönlichen Abhängigkeit geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen - wie im vorliegenden Fall - die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 20.09.2006, 2004/08/0110). Der Umstand, dass MB ein nicht im Eigentum der bP stehendes Fahrzeuge verwendete, vermag

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2010, 2009/08/0269, an seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit nichts zu ändern.Die als Tatbestandmerkmal im Paragraph 4, Absatz 2, ASVG neben der persönlichen Abhängigkeit geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen - wie im vorliegenden Fall - die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 20.09.2006, 2004/08/0110). Der Umstand, dass MB ein nicht im Eigentum der bP stehendes Fahrzeuge verwendete, vermag

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2010, 2009/08/0269, an seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit nichts zu ändern. II.3.

  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich -den Dienstgeber zu prüfen (vgl. VwGH vom 15.07.2013, 2011/08/0151). Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH vom 10.12.1986, 83/08/0200).römisch zwei.3.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich -den Dienstgeber zu prüfen vergleiche VwGH vom 15.07.2013, 2011/08/0151). Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH vom 10.12.1986, 83/08/0200). Das Risiko des Betriebes trifft gegenständlich unstrittig die bP, sodass sie als Dienstgeberin iSv § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist.Das Risiko des Betriebes trifft gegenständlich unstrittig die bP, sodass sie als Dienstgeberin iSv Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren ist. II.3.
  3. Wenn die bP schließlich vorbringt, dass die Leistungserbringung einvernehmlich in Form einer Selbständigkeit vereinbart worden sei, so ist festzuhalten, dass das Eintreten der gesetzlichen Sozialversicherung nicht der vertraglichen Disposition unterliegt. Die gesetzliche Sozialversicherung tritt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein, auch unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung und vom Willen der Vertragsparteien bezüglich der Versicherungspflicht, den Parteien kommt keine isolierte Zugriffsmöglichkeit auf die Rechtsfolge Pflichtversicherung zu. Im § 539a ASVG ist ausdrücklich normiert, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Vertragsbezeichnung) maßgebend ist.römisch zwei.3.
  4. Wenn die bP schließlich vorbringt, dass die Leistungserbringung einvernehmlich in Form einer Selbständigkeit vereinbart worden sei, so ist festzuhalten, dass das Eintreten der gesetzlichen Sozialversicherung nicht der vertraglichen Disposition unterliegt. Die gesetzliche Sozialversicherung tritt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein, auch unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung und vom Willen der Vertragsparteien bezüglich der Versicherungspflicht, den Parteien kommt keine isolierte Zugriffsmöglichkeit auf die Rechtsfolge Pflichtversicherung zu. Im Paragraph 539 a, ASVG ist ausdrücklich normiert, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Vertragsbezeichnung) maßgebend ist. II.3.
  5. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass MB im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum von der bP mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG beschäftigt wurde.römisch zwei.3.7. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass MB im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum von der bP mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG beschäftigt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2247816.1.00

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