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{'item': 'L501 2247817-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 4§ 1§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 59§ 113§ 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlL501 2247817-1 Spruch, L501 2247817-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) verpflichtet, für den Dienstnehmer XXXX (in der Folge „MB“) hinsichtlich des Zeitraums 01.11.2014 bis 19.08.2019 Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie Verzugszinsen zu entrichten.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) verpflichtet, für den Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge „MB“) hinsichtlich des Zeitraums 01.11.2014 bis 19.08.2019 Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie Verzugszinsen zu entrichten. Die dagegen rechtzeitig von der bP erhobene Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.10.2021 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.07.2022 erklärte die rechtsfreundlich vertretene bP, dass die Beitragsnachverrechnung insofern der Höhe nach bestritten werde, als hierfür der vergleichbare Bruttolohn eines Angestellten heranziehen wäre sowie die von MB an die SVS geleisteten Sozialversicherungsbeträge gegenzurechnen wären. Zum Beweis dafür, dass das Bruttoeinkommen jedenfalls maximal EUR 2.500,00 14 mal jährlich betragen hätte, werde ein berufskundliches Sachverständigengutachten zur Frage beantragt, in welchen Kollektivvertrag und welche Verwendungsgruppe MB einzuteilen gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2021, GZ. VS/RS He 6472, wurde festgestellt, dass MB hinsichtlich seiner für die bP im Zeitraum 01.11.2014 bis 19.08.2019 ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung)

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlegen ist.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2021, GZ. VS/RS He 6472, wurde festgestellt, dass MB hinsichtlich seiner für die bP im Zeitraum 01.11.2014 bis 19.08.2019 ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung)

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, L501 2247816-1/18E, wurde die gegen diesen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde der bP abgewiesen und damit die Versicherungspflicht des MB hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Nachverrechnungszeitraumes bestätigt. MB war im verfahrensgegenständlichen Nachverrechnungszeitraum nicht nach dem ASVG zur Sozialversicherung gemeldet, es wurden keine Beiträge geleistet. Bis dato ist es zu keiner Überweisung von Beiträgen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die zu einer Minderung der von der bP geschuldeten Beträge führen würde, gekommen. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, L501 2247816-1/18E. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammen. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.2. Auszug aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2. Auszug aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften:

§ 58Abs.

2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

§ 59Abs.

1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228).Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG bildet vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228). II.3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gegenständlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Vollversicherungspflicht betreffend den MB im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Da das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien an die Feststellung der Versicherungspflicht des MB innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden sind, kann im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden. (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228 und vom 20.02.2020, Ra 2020/08/0021). Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen.Gegenständlich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Vollversicherungspflicht betreffend den MB im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Da das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien an die Feststellung der Versicherungspflicht des MB innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden sind, kann im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden. vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228 und vom 20.02.2020, Ra 2020/08/0021). Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen. Wenn die bP für die Nachverrechnung die Heranziehung des vergleichbaren Bruttolohns eines Angestellten moniert, so ist darauf hinzuweisen, dass

§ 49Abs.

1 ASVG jede Zahlung an den Dienstnehmer, die aufgrund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, beitragspflichtiges Entgelt darstellt (vgl. VwGH 2005/08/0218). Die belangte Behörde hat sohin der Nachverrechnung zu Recht die vorliegenden von MB der bP gestellten Rechnungen unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu Grund gelegt. Die Berechnung der Beträge wurde in der Bescheidbeilage im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt und ergeben sich weder aus dem Vorbringen der bP noch aus dem Akt Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht korrekt berechnet wurden.Wenn die bP für die Nachverrechnung die Heranziehung des vergleichbaren Bruttolohns eines Angestellten moniert, so ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG jede Zahlung an den Dienstnehmer, die aufgrund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, beitragspflichtiges Entgelt darstellt vergleiche VwGH 2005/08/0218). Die belangte Behörde hat sohin der Nachverrechnung zu Recht die vorliegenden von MB der bP gestellten Rechnungen unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu Grund gelegt. Die Berechnung der Beträge wurde in der Bescheidbeilage im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt und ergeben sich weder aus dem Vorbringen der bP noch aus dem Akt Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht korrekt berechnet wurden. § 41 Abs. 3 GSVG sieht vor, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn „überwiesenen Beiträge“ auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0245, nicht zweifelhaft, dass - wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0074, mwN) - nach § 41 Abs. 3 GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt (vgl. auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm [220. Lfg.], § 69 ASVG Rz 23, 30). Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht gegeben sind, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Paragraph 41, Absatz 3, GSVG sieht vor, dass der aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger eine Anrechnung der nach dieser Bestimmung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an ihn „überwiesenen Beiträge“ auf die Beitragsschuld vorzunehmen hat. Es ist daher

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0245, nicht zweifelhaft, dass - wie es bereits der vorhergehenden Rechtslage entsprach vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0074, mwN) - nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG eine Anrechnung erst in Betracht kommt, wenn die Überweisung der Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits erfolgt ist und der zuständige Versicherungsträger über die Beiträge daher verfügt vergleiche auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm [220. Lfg.], Paragraph 69, ASVG Rz 23, 30). Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht gegeben sind, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2247817.1.00

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