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{'item': 'L504 2216653-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlL504 2216653-1 Spruch, L504 2216653-1/49E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX geb., StA. staatenlos, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. 1207554208-180912632, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 25.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach staatenloser Palästinenser aus dem Gaza ist. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: „Die Lage in Gaza ist sehr schlecht. Wie ich auf der Uni war, hatte ich immer Probleme mit der Hamas, weil ich ein Gegner bin. Am Todestag im November 2017 von Jasir ARAFAT (Gedenktag) bin ich mit den Leuten mitgegangen. Die Hamas kamen und haben den Gedenktag mit Gewalt aufgelöst. Ich wurde festgenommen sowie andere. Einen ganzen Tag wurde ich befragt und auch geschlagen. Vor ca. 10 Monaten wurde ich von den Leuten der Hamas mit dem Umbringen bedroht, wenn ich mich nicht ändere und mich nicht der Hamas anschließe. Ich war auch einmal vor der Uni und einmal während der Zeit der Uni eingesperrt. Man wird dauernd von Leuten der Hamas beobachtet und bedroht. Aus diesen Gründen, und dass ich nicht sicher zuhause leben kann, habe ich dann die Heimat verlassen. Ich will in einem demokratischen Land leben.“ In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [bB] brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor: „(…)Fragen zu Ihrer Person„(…), Fragen zu Ihrer Person LA: Verfügen Sie über weitere Dokumente, die Sie vorlegen können? VP: Ich habe alles was ich dabei hatte bei der Erstbefragung abgegeben. Ich habe noch mein Uni-Zeugnis dabei. Anm: Vorgelegte Dokumente werden im Anhang gesammelt angeführt.Anmerkung, Vorgelegte Dokumente werden im Anhang gesammelt angeführt. LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit! VP: XXXX geb. am XXXX in Gaza/Palästina.VP: römisch 40 geb. am römisch 40 in Gaza/Palästina. LA: Wo haben Sie im Heimatland zuletzt gelebt? Nennen Sie die Adresse? VP: In Gaza, XXXX . Gegenüber von einer Bäckerei. Ich habe die Website für die Bäckerei gemacht und dort gearbeitet.VP: In Gaza, römisch 40 . Gegenüber von einer Bäckerei. Ich habe die Website für die Bäckerei gemacht und dort gearbeitet. LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Mein ganzes Leben. LA: Wie würden Sie einen Bekannten den Sie zu Besuch einladen, den Weg zu Ihrer genannten Adresse beschreiben? VP: Man muss nach XXXX fahren und dann die XXXX Str. finden. Ecke XXXX Str.VP: Man muss nach römisch 40 fahren und dann die römisch 40 Str. finden. Ecke römisch 40 Str. LA: Im Zentrum von Ramallah gibt es einen Kreisverkehr. Wie heißt dieser Kreisverkehr und was ist bei diesem Kreisverkehr zu sehen? VP: Das weiß ich nicht. Ich war die ganze Zeit in Gaza, ich durfte Gaza nicht verlassen. LA: Welche Flüchtlingscamps in Gaza kennen Sie? VP: Bureij Camp, Maghazi, Shatei (Beach) Camp. Die kenne ich. LA: Gibt es einen Zoo in Gaza oder der Westbank? VP: Ja, aber wie der heißt weiß ich nicht. Es gibt einen Vergnügungspark, der heißt Sendibad und in der Nähe davon gibt es einen Zoo. Es gibt auch einen anderen Vergnügungspark, der heißt Madinat Asdaa und da gibt es auch einen Zoo. Der ist auch in Gaza (Provinz). LA: Welche Sehenswürdigkeiten kennen Sie in Gaza? VP: Minas Hafen, das liegt an der Küste. Die Touristen gehen dorthin. Es gibt auch 2 bekannte Hotels namens Blue Beach/Almashtal. LA: Wer ist der Bürgermeister von Gaza-Stadt? VP: Kenne ich nicht. Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich bin Palästinenser und Moslem (Sunnit). LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Gut. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: 12 Jahre Schule mit Matura abgeschlossen und einen Studium der Informatik abgeschlossen (MIS. Management Informationssystem). LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt? VP: Ich habe als Bäcker gearbeitet. Ich habe mit 12 Jahren begonnen zu arbeiten. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Von meiner Arbeit. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Die Wohnung in der meine Eltern wohnen gehört ihnen. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: Mittel. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Für mich ist das nicht nach dem Gesetz. Ich wurde mehrmals, nachdem ich an Demonstrationen teilgenommen habe, festgenommen. Offiziell, wir haben keinen Staat. Hamas ist für mich keine Regierung, es ist eine Gruppierung. LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Ich habe an Märschen an Gedenken an Arafat teilgenommen und für die Hamas ist das politisch. In einer Partei war ich nicht. Ich war noch jung. LA: Waren Familienmitglieder von Ihnen politisch tätig? VP: Ich habe Familienmitglieder die bei der Fatah angestellt sind. LA: Was ist deren Tätigkeit bei der Fatah? VP: Ein Onkel und ein Cousin meines Vaters arbeiten bei der Behörde bzw. der Fatah. Was der Onkel gemacht hat, weiß ich nicht; er ist im Moment wegen Problemen mit der Arbeit in Ägypten; der Cousin arbeitet für die Polizeidirektion. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich sonstige Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Wie ich erwähnt habe, ist die Hamas keine Regierung, ich hatte nur mit der Hamas Probleme. LA: Hatten Familienmitglieder jemals Probleme mit den Behörden bzw. der Hamas (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Der Onkel meines Vaters ist wegen den Problemen mit der Hamas nach Ägypten geflüchtet. LA: Welche Probleme hatte ihr Onkel? VP: Das weiß ich nicht genau. Als die Hamas in Gaza 2007 an die Macht gekommen ist, hat die Hamas viele Personen, welche bei der Behörde in Gaza-Stadt arbeiteten, befragt, festgenommen und dergleichen. Sie haben auch Menschen ermordet und Gaza mit Gewalt übernommen. Fragen zu Ihren Familienangehörigen LA: Welchen Familienstand haben Sie? VP: Ledig. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein. LA: Wie lauten die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern? VP: Vater: XXXX , ca. 51 Jahre alt; Mutter: XXXX ca. 43 Jahre alt. VP: Vater: römisch 40 , ca. 51 Jahre alt; Mutter: römisch 40 ca. 43 Jahre alt. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ja, 1 Bruder: XXXX , ca. 10 Jahre alt und 3 Schwestern: XXXX ca. 1994 geboren XXXX ca. 18 Jahre alt und XXXX , ca. 11 Jahre alt. Sie wohnen alle bei den Eltern. VP: Ja, 1 Bruder: römisch 40 , ca. 10 Jahre alt und 3 Schwestern: römisch 40 ca. 1994 geboren römisch 40 ca. 18 Jahre alt und römisch 40 , ca. 11 Jahre alt. Sie wohnen alle bei den Eltern. LA: Haben Sie Halbgeschwister? VP: Nein. LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen bzw. Eltern den Lebensunterhalt? VP: Mein Vater arbeitet momentan nicht, vorher war er Koch. Die Mutter ist Hausfrau. Ich habe auch meine Eltern unterstützt. LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? VP: Sehr gut, keine Probleme. LA: Hat Ihre Familie sonstige Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? VP: Über Internet und WhatsApp. Die ältere Schwester hat geheiratet und wohnt woanders. LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt? VP: Gestern mit meiner Mutter. Fragen zum Fluchtweg LA: Waren Sie nach Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatland jemals wieder auf palästinensischen Gebiet? VP: Nein. Ich bin von Gaza über die Grenze Rafah mit dem Bus nach Ägypten. Von Ägypten bin ich nach Serbien geflogen. Von Serbien nach Österreich auch geflogen. LA: Wer organisierte Ihre Flucht? VP: Ich hatte Probleme mit der Hamas, deshalb musste ich das Land verlassen. Mein Vater hat meinen Onkel in VAE kontaktiert. Mein Onkel ist in Ägypten sehr gut vernetzt, er hat das an der Grenze (Rafah) geregelt, sodass ich problemlos ausreisen konnte. Sogar an der Grenze in Gaza wurde ich von der Hamas befragt, die Befragung dauerte 1 Stunde, sie fragten mich wohin ich möchte und wie ich die Erlaubnis bekam, in Ägypten einreisen zu dürfen. LA: Wann hatten Sie beschlossen zu flüchten? VP: Ca. 2015. LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. Als ich in Gaza war, war die einzige Möglichkeit nach Serbien zu fliegen. LA: Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja bereits in Serbien sicher! VP: Ich hatte keine Ahnung. Ich hatte nicht vor einen Antrag zu stellen, aber in Serbien ist mit mir etwas passiert, dass ich nicht dort bleiben wollte. LA: Was ist Ihnen in Serbien passiert? VP: In Serbien hatte ich am Anfang ein Besuchervisum für 25 Tage. Dort gibt es einen Bekannten meines Vaters, der mir versprochen hat ein Arbeitsvisum zu organisieren um dort arbeiten und leben zu können. Er hat mich aber angelogen, hat mir das Geld abgenommen und nachdem ich mein Besuchervisum verlängert habe, hat er mein Rückticket gebucht und sagte mir, ich muss Serbien verlassen. Als ich in Österreich gelandet bin, war es ein Zufall, dass 2 Polizisten und 3 Frontex Beamte die mich beraten haben und dann habe ich den Asylantrag in Österreich gestellt. Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihre Heimatregion Gaza verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. VP: Nachdem 2007 die Hamas in Gaza an die Macht gekommen ist, gab es genau am 11.Nov. 2007 einen Gedenkmarsch Yasser Arafats. Ich war damals 12 Jahre alt und ich war dabei, wie viele andere auch. Auf einmal kamen militärische Fahrzeuge und sie haben uns belagert. Sie haben dann auf die Leute geschossen und viele wurden ermordet und andere wurden festgenommen. Ich war einer der Personen, welche festgenommen wurden. Das war am Nachmittag und später in der Nacht wurde ich entlassen. Das hat mich beeinflusst, es ging mir psychisch nicht mehr gut. Das zweite Mal war, als ich ca. 17 Jahre alt war. Ich war in der Bäckerei und habe gearbeitet, dann habe ich gesehen, dass auf der Straße ein Polizist der Hamas einen Taxifahrer nicht gut behandelte. Ich wollte das als Video aufnehmen und auf einmal standen 2 Personen in Zivilkleidung neben mir und sie fragten mich was ich tue. Es gefiel ihnen nicht, dass ich ein Video machte und sie forderten mich auf mitzukommen. Wir gingen ca. 50 Meter entfernt von der Bäckerei, dort stand ein Toyata Pick-Up und wir sind dann zu einer Polizeistation gefahren. Dort wurde ich befragt, übel beschimpft und geschlagen. Die Person hat meinen Namen im System eingetragen und mich als Person vorgemerkt. Ich blieb einen Tag bei der Wache. 2017 gab es wieder einen Gedenkmarsch. Die Hamas behauptete, dass Sie den Marsch beschützten werden, deshalb entschied ich mich mit Kollegen aus der Uni mitzumachen. Der Marsch war woanders als die Uni, deswegen mussten wir dorthin fahren. Wir hatten Fotos und Palästinenser-Schals getragen. Am Weg gab es einen Kontrollposten (in der Nähe der Universität-Palästina-Universität) und wir wurden angehalten und sie haben uns mitgenommen, ohne uns zu erklären, was wir gemacht haben. In einer Polizeistation wurden wir getrennt befragt und ich wurde noch mehr beschimpft und geschlagen als das letzte Mal. Sie wollten mich einschüchtern, aber gleichzeitig wollten sie, dass ich die Hamas unterstütze. Die Hamas versucht Studenten und Akademiker für ihre Seite, jedoch mit Gewalt zu gewinnen. Ich wurde nach ein paar Stunden wieder entlassen, aber war für mich klar, dass ich nach dem Abschluss meines Studiums deshalb unbedingt Gaza verlassen muss. 2 Wochen später bekam ich einen Anruf von einer unbekannten Nummer, die Person am Telefon hat mich bedroht, mir die Beine abzutrennen, mich zu vernichten oder zu entführen. Ich habe von ihm nicht verstanden, warum er das meinte. Er meinte nur, ich wäre ihr Gegner. Danach habe ich natürlich viel Angst um mein Leben gehabt. Ich versuchte mich nicht so frei zu bewegen, bis ich mein Studium abgeschlossen habe und begann, meine Ausreise zu organisieren. Ich bin gegen die Hamas, aber ich kann gegen sie nichts unternehmen. Diese Gruppierung hat viel Macht. Ich bin ein junger Mann und ich will ein normales Leben führen. Es war für mich gar nicht leicht meine Eltern zu verlassen, ich wollte auch nicht mein Land verlassen, ich hatte keine andere Wahl. Es gab Leute in meinem Alter, die Angehörige der Hamas waren und mich wegen meiner Frisur und wie ich mich kleidete (wegen der engen Hose) belästigten. Vorhalt: In der Erstbefragung sagten Sie, dass die Hamas den Gedenktag 2017 mit Gewalt aufgelöst hätte und Sie dabei verhaftet worden wären! Nun erklären Sie, dass Sie am Weg zu jener Veranstaltung festgenommen worden wären. Erklären Sie das bitte! VP: In der Erstbefragung erklärte ich nicht alles ganz genau, wann was passiert ist. Ich sagte, dass die Hamas kam und den Marsch mit Gewalt aufgelöst hat und ich sagte dann, nachdem die Dolmetscherin mit fragte, ich von der Hamas belästigt wurde und dass das im Jahr 2017 war. Heute habe ich genau alles erzählt wie es geschah. LA: Wo und wann fand die Gedenkveranstaltung 2017 statt? VP: Die war in einem Platz namens Saraja-Platz. LA: Wo ist dieser Saraja-Platz? VP: Es gibt einen Ort, der heißt Aljundi Almajhol und am Ende von diesem Ort ist der Platz. LA: Wurde diese Veranstaltung aufgelöst? VP: Nein. Die Hamas sagte, dass sie diese Veranstaltung beschützen wird. LA: Von wann bis wann haben Sie studiert? VP: Von 2013 bis 2017. LA: Zu welcher Uhrzeit fuhren Sie auf diese Veranstaltung? VP: Das war kurz nach Mittag, genau weiß ich es nicht mehr, aber es war vor dem Feierabend, normalerweise hatten wir um 14 Uhr Schluss. LA: Wie ist der arabische Spitzname von Yasser Arafat? VP: Abu Ammar. LA: Inwiefern waren/sind Sie ein Gegner der Hamas? Erklären Sie das bitte! VP: Yaser Arafat gilt für die Hamas als Verräter des Landes und jeder der an seinem Marsch teilgenommen hatte, war für Sie ein Gegner. Die Hamas ist sehr gut darin ihre Prinzipien zu verkaufen, viele haben auf soziale Netzwerke gepostet um das wahre Gesicht der Hamas zu zeigen. Als ich das Video machte, war es der Grund warum sie mich gleich mitgenommen haben. LA: Wie viele Menschen waren 2017 bei der Veranstaltung anwesend? Können Sie eine ungefähre Zahl angeben? VP: Ich weiß es nicht, viele unterstützen Arafat. Ich will keine falschen Angaben machen, ich glaube viele. Der Platz war voll, niemand kann schätzen wie viele dort waren. LA: Was können Sie über die Versöhnung zwischen der Hamas und der Fatah erzählen? VP: Es gibt Treffen und Diskussionen in Kairo, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass sie sich versöhnen. Es passt nicht zusammen. LA: Welche Organisatoren haben die Gedenkveranstaltung in Gaza-Stadt 2017 organisiert? VP: Die Veranstaltung wurde normalerweise von der Fatah organisiert. Im Jahr 2017 hat die Hamas in den sozialen Netzwerken berichtet, dass sie die Veranstaltung beschützen wird, damit wollten sie nur mehr Unterstützter für sich selbst. Die Mitglieder der Fatah hatten gelbe Westen an und waren mitten in der Veranstaltung, aber die Hamas-Mitglieder haben nur von außerhalb die Veranstaltung beschützt. LA: Wie oft kam es zu derartigen Gedenkveranstaltungen in Gaza? VP: Die ich kenne, die waren 2007 und 2017. Es gab andere, die von der Fatah organisiert waren, aber ich habe an diesen nicht teilgenommen. Ich bin ein Unterstützer des Yasser Arafats, was anderes interessiert mich nicht. LA: Wie oft wurden Sie festgenommen? VP: 3-mal. Anm. Denkt nach: 2007, dann als ich 17 Jahre alt war und das letzte Mal im Jahr 2017.Anmerkung Denkt nach: 2007, dann als ich 17 Jahre alt war und das letzte Mal im Jahr 2017. LA: Wie alt waren Sie, als sie die Schule abgeschlossen haben? VP: Anm: Denkt nach: 17 Jahre altVP: Anmerkung, Denkt nach: 17 Jahre alt LA: Wann haben Sie darauf begonnen zu studieren? VP: Gleich danach. LA: Wissen Sie wer Tawfiq Abu Naim ist? VP: Ich hörte von ihm, ich glaube er ist bei der Hamas. Er ist für die innere Sicherheit zuständig. LA: Wem gehört die Universität an der Sie studierten? VP: Eine unabhängige Universität. LA: Schildern Sie bitte die Situation der Befragung bzw. des Verhörs im Jahr 2017! (Wie viele Menschen waren anwesend, welche Fragen wurden gestellt, wie sahen die Räumlichkeiten aus, waren andere Festgenommene anwesend, usw. …) VP: 2 Personen haben mich zur Polizeistation in XXXX mitgenommen, das Zimmer war fast gleich groß wie das hier, nur eine Person befragte mich. Er hatte eine militärische Uniform an und fragte wohin und warum ich zu dieser Veranstaltung möchte. Er hat mit mir diskutiert und versucht, dass ich meine Nerven verliere, weil er die ganze Zeit sagte, dass Arafat ein Verräter des Landes war. Ich blieb aber die ganze Zeit ruhig, dann sagte er, er wird mir zeigen wie man sich benimmt, wenn man mit einem Polizisten redet, weil am Weg zur Station hat mich einer von den 2 Personen geschlagen und ich bin ausgerastet. Dann hat mich die Person in dem Zimmer auch geschlagen.VP: 2 Personen haben mich zur Polizeistation in römisch 40 mitgenommen, das Zimmer war fast gleich groß wie das hier, nur eine Person befragte mich. Er hatte eine militärische Uniform an und fragte wohin und warum ich zu dieser Veranstaltung möchte. Er hat mit mir diskutiert und versucht, dass ich meine Nerven verliere, weil er die ganze Zeit sagte, dass Arafat ein Verräter des Landes war. Ich blieb aber die ganze Zeit ruhig, dann sagte er, er wird mir zeigen wie man sich benimmt, wenn man mit einem Polizisten redet, weil am Weg zur Station hat mich einer von den 2 Personen geschlagen und ich bin ausgerastet. Dann hat mich die Person in dem Zimmer auch geschlagen. LA: Wie gestaltet sich die Situation der „Freilassung“? VP: Ich musste mich bei den Polizisten entschuldigen, aber wie sie mit mir geredet haben, war sehr beleidigend. Später in der Nacht haben Sie mich freigelassen. Wenn man dort ist, bleibt man in einem Raum und wird später befragt und dann irgendwann freigelassen. Bei mir war es spät in der Nacht. LA: Warum sollte die Hamas ein Interesse daran haben, dass Sie sich anschließen um somit einen Gegner in den eigenen Reihen zu haben? VP: Die Hamas interessiert sich für Personen mit guter Ausbildung. Sie versuchen zuerst die Personen zu überzeugen, aber wenn sie merken, dass man nicht überzeugt ist, dann versuchen sie die Leute mit Gewalt einzuschüchtern. LA: Gab es sonstige Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? VP: Man kann sagen, dass ich unter Beobachtung war, aber nicht verfolgt. Ich fühlte mich nicht sicher. LA: Wie lange dauerte das Verhör 2017? VP: Das weiß ich nicht genau, aber es dauerte ein bisschen. Auf jeden Fall länger als eine Stunde. LA: Wurden Sie gleich im Anschluss an das Verhör entlassen? VP: Nein, ich musste warten, es ist ein Raum und man wusste nicht wann man entlassen wird. LA: Wie lange dauerte es bis nach dem Ende des Verhörs bis zur Entlassung? VP: Auch länger als eine Stunde, wie lange weiß ich nicht mehr. Die ganze Zeit hatte ich nur im Kopf, dass ich nach Hause will, deswegen dachte ich nicht nach. LA: Wie lange dauerte es von der Festnahme bis zu Ihrer Ausreise? VP: 10 Monate. LA: Gingen Sie in jener Zeit auf die Universität? VP: Das war das letzte Jahr auf der Uni, ich habe das Studium 2017 abgeschlossen. LA: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern? VP: Ja, mein ganzes Leben. Meine Großmutter lebte in der Nähe und ich war auch oft bei ihr. LA: Von wem wurden Sie bei der Ausreise kontrolliert? VP: Von der inneren Sicherheit der Hamas. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Nein. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja, das ist, was mit mir passiert ist. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurden? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich kann alles von der Hamas erwarten. LA: Was müsste sich ändern, um theoretisch wieder zurückkehren zu können? VP: Wenn die Hamas nicht mehr an der Macht ist. Wenn die Hamas nicht mehr existiert.(…)“VP: Wenn die Hamas nicht mehr an der Macht ist. Wenn die Hamas nicht mehr existiert., (…)“ -Am 05.02.2019 fand Ihre ergänzende niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: (…) LA: Arabisch ist Ihre Muttersprache! Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. […] LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurde(

  1. n)Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt? VP: Ja. Fragen zu Ihrer Person LA: Verfügen Sie über weitere Dokumente, die Sie vorlegen möchten? VP: Nein. LA: Sind Sie bei der UNRWA registriert? VP: Nein. Meine Großmutter war ein Flüchtling und hat Hilfe von UNRWA erhalten. LA: Wie stellen bzw. stellten sich für Sie die Lebensverhältnisse im Gaza-Streifen dar? VP: Um ehrlich zu sein, aus finanzieller Sicht war die Lage in Ordnung, aber ein wenig schwierig, zuletzt wurde die Lage immer schwieriger. Nachgefragt: wie ich schon sagte, ich arbeitete in einer Bäckerei. Mit der Zeit sind die Preise für Mehl und Gas gestiegen und mein Arbeitgeber war gezwungen die Löhne zu reduzieren. LA: Wie waren die Lebensverhältnisse für Sie im Gaza-Streifen? VP: Ich kam für die Familie auf. Was ich bekam, hat gereicht. Aber eine Zukunft aufbauen war nicht möglich. LA: Woher stammen Ihre Vorfahren? Wann und von wo sind sie ausgewandert? VP: Aus Gaza. Man spricht vom Gaza-Streifen, ich komme aus Gaza. Nachgefragt: Meine Großmutter kommt aus Jaffa. So hat es mir damals meine Großmutter erzählt. Nachgefragt: wann sie von dort weg ging, weiß ich nicht, sie war jung. Ich weiß nur, dass sie als sie jung war aus Jaffa nach Gaza gegangen ist. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass das BFA eine etwaige Registrierung bei der UNRWA überprüfen lässt? VP: Ja, schon, ich bin jedenfalls dort nicht registriert. Anm.: Die Registrierungsverifizierung wird durch die VP im Beisein des Dolmetschers in Arabisch ausgefüllt.Anmerkung, Die Registrierungsverifizierung wird durch die VP im Beisein des Dolmetschers in Arabisch ausgefüllt. LA: Wie glauben Sie, wird sich die Lage im Gaza-Streifen entwickeln? VP: Als ich dort war, dachte ich mir, es wird jeden Tag schlechter. Die Lage ist dort schlecht. Die Arbeitslosenrate ist hoch. Es ist schwer eine Arbeit zu bekommen. Wenn man jemanden von der Hamas kennt, bekommt man einen Vorzug. Lebensmittel waren teuer, man hat alle 24 Stunden gerade einmal 3 Stunden Strom gehabt. Vielleicht war das Ausreisen bzw. das „Woandershingehen“ (von Gaza woanders hinzugehen) schwierig. Wir haben 2 Grenzübergänge gehabt. Einen nach Ägypten und eine zweiten über Israel. Die heißen Rafah und Erez. Es gibt dort keine Zukunft, man schaut, dass man von einem Tag über den anderen über die Runden kommt. Man plant dort keine Zukunft. Ich wollte mir eine Zukunft aufbauen, aber es war schwierig. LA: Sind Sie seit Ihrem Abschluss jemals wieder zur Uni gegangen? VP: Natürlich, weil nach dem Abschluss gibt es einige verwaltungstechnische Sachen. Ich habe 4 Jahre studiert und mir fehlten, deswegen musste ich ein summer-term dazu nehmen, weil noch Kurse offen waren. LA: Wie viel Zeit verging zwischen dem Abschluss und dem letzten Mal, als Sie zur Uni gingen? VP: Nachdem ich meine Prüfungen abgeschlossen hatte. Ich habe mir ein Zeugnis ausstellen lassen. LA: Wann haben Sie Ihr Studium abgeschlossen? VP: Ich bin bei solchen Sachen nicht so genau, aber Ende 2017. LA: Wann waren Sie das letzte Mal dort? VP: Ich war auch dort, als ich an dem Erinnerungsmarsch teilgenommen hab. LA: Gab es eine Abschlussfeier oder dergleichen? VP: Ja. LA: An welchen Wochentagen waren Sie üblicherweise an der Universität? War auch an Samstagen Unterricht? VP: Jeden Tag außer Donnerstag und Freitag. Donnerstag war Uni-frei. Freitag war ein Feiertag. Samstag und Sonntag war normaler Unterricht. LA: Warum meinten Sie bei Ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA, dass Sie sich aufgrund der Ängste nicht „so frei bewegt hätten“, aber am Gedenktag Arafats trotzdem an der Kundgebung teilnehmen wollten? VP: Weil man uns beruhigt hat. Man sagte es wird eine Feier geben und es wird niemandem was angetan. Damals gab es eine Atmosphäre der Näherung zwischen der Hamas und der Fatah und das war beruhigend. LA. Warum waren Sie vor der Gedenkveranstaltung an der Uni? VP: Üblicherweise war ich dort, und schaute ob es Stipendien oder so gibt. LA: Was sagen Sie dazu, dass 10.000 Menschen am Gedenkmarsch teilgenommen haben, aber es zu keinerlei Verhaftungen dieser Menschen gekommen? VP: Ihr (Hamas) stärkstes Glied sind die Medien. Wenn jemand verhaftet wird und jemand darüber schreibt, dann wird er schikaniert. Sie versuchen der Welt klar zu machen, dass sie dieses und jenes klar machen. Aber die Realität schaut anders aus. LA: Warum sind Sie an diesem Tag zur Universität gefahren, obwohl Ihr Wohnort in Gaza-Stadt näher an dem Saraja-Platz ist und Sie das Studium bereits abgeschlossen hatten? VP: Ich war an der Uni, um gemeinsam dort hinzugehen. Ich hatte ja noch offene Kurse, es war summer-term. LA: Sie erwähnten bei Ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA, dass Sie einen Anruf erhalten hätten und hierbei bedroht worden wären. Wann war dieses Vorkommnis? VP: Ich kann kein Datum nennen. Es war jedenfalls nach dem Marsch und nachdem ich die Uni abgeschlossen hab. Ich bekam Anrufe. Sie haben ihre Leute und Spitzel in jedem Viertel. LA: Sie sprechen nun von Anrufen in der Mehrzahl! VP: Es ist so, ich bekam einen Anruf von einer unbekannten Nummer. Es kann nur die innere Sicherheit gewesen sein. LA: Was können Sie zur Gedenkveranstaltung Arafats im Jahr 2017 angeben? Können Sie Details nennen? VP: Ich schaffte es nicht mitten rein, da ich verhaftet wurde. Ich kann sagen was ich hörte und gesehen hatte. Ich war nicht dabei, ich wurde verhaftet. LA: Wie lange dauerte diese Veranstaltung? Anm.: Frage wird wiederholt.Anmerkung, Frage wird wiederholt. VP: Die Versammlung war ab 13 Uhr. Ich war nicht mitten drin. Üblicherweise dauert so was 3-4 Stunden, aber manchmal auch bis tief in die Nacht. LA: Was sind die Gesprächsthemen in den Kontaktphasen mit den Angehörigen? VP: Wie es geht, was ich mache. Ob ich meinen Kurs besuchte, was ich im Alltag so mache. Sie motivieren mich, eine Zukunft aufzubauen und meine Ausbildung fortzusetzten, wie einen Magister oder Doktor. Ich träume von so was. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Nein. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel/Palästinensische Autonomiegebiete nicht zugesprochen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel/Palästinensische Autonomiegebiete nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel/Palästinensische Autonomiegebiete gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel/Palästinensische Autonomiegebiete gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 04.11.2019, GZ: L 504 2216653-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 05.11.2019 in Rechtskraft. Darin schloss sich das erkennende Gericht den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesamts an, zumal die Beschwerde weder eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen vermocht habe, noch dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 13.01.2020, Ra 2019/19/0549-2, wurde der bP Verfahrenshilfe gewährt. Der VwGH wies die Revision mit Beschluss vom 15.04.2020, Ra 2019/19/0549-9, zurück und führte dabei zum Vorbringen, dem BVwG sei in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung eine Fehlbeurteilung der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung unterlaufen, habe § 50 FPG unrichtig angewendet, sei nicht auf die konkrete Situation des Revisionswerbers eingegangen und habe mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen fundamentale durch Art. 6 EMRK eingeräumte Parteirechte verstoßen, aus, dass die Zulässigkeitsbegründung weder eine konkrete Rechtsfrage zur Abweichung von der Rechtsprechung anführe, noch darlege, worin die Abweichungen bestehen würden, und mit der pauschalen Behauptung einer Rechtsverletzung von Art. 6 EMRK nicht dargetan werde, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären.Der VwGH wies die Revision mit Beschluss vom 15.04.2020, Ra 2019/19/0549-9, zurück und führte dabei zum Vorbringen, dem BVwG sei in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung eine Fehlbeurteilung der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung unterlaufen, habe Paragraph 50, FPG unrichtig angewendet, sei nicht auf die konkrete Situation des Revisionswerbers eingegangen und habe mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen fundamentale durch Artikel 6, EMRK eingeräumte Parteirechte verstoßen, aus, dass die Zulässigkeitsbegründung weder eine konkrete Rechtsfrage zur Abweichung von der Rechtsprechung anführe, noch darlege, worin die Abweichungen bestehen würden, und mit der pauschalen Behauptung einer Rechtsverletzung von Artikel 6, EMRK nicht dargetan werde, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 19.06.2020, E 4498/2019-9, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erkenntnisbeschwerde Folge gegeben. Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 21.09.2020, E 4498/2019-15, das Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2019, GZ: L 504 2216653-1/9E, auf und führte begründend aus, dass das BVwG keine eigenen Länderfeststellungen getroffen habe, es an eigenständigem Begründungswert fehle und sich die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzureichend und nicht nachvollziehbar erweise, da die Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde fehlende Substanz zu unterstellen, auf eine bloße Plausibilitätskontrolle hinauslaufe. Den Parteien wurden im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.11.2022 Berichte übermittelt, die das BVwG zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt, und wurden die Parteien aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme fristgerecht Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 17.11.2022 verwies die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und legte UNRWA-Dokumente ihrer Großmutter in Kopie vor. Am 19.12.2022 fand eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters statt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Ausreise: Sie haben bisher im Asylverfahren angegeben, dass sie den Gaza am 17.05.2018 verlassen haben. Wo haben Sie ab Anfang 2018 bis zum Tag der Ausreise aus dem Gaza gewohnt? Ich habe gewohnt in XXXX gegenüber der Familien-Bäckerei. Nachgefragt: Mein Leben lang lebte ich dort. Das ist mein Elternhaus.Ich habe gewohnt in römisch 40 gegenüber der Familien-Bäckerei. Nachgefragt: Mein Leben lang lebte ich dort. Das ist mein Elternhaus. Bis wie lange vor der Ausreise aus dem Gaza sind Sie noch einer Beschäftigung nachgegangen? Bis Ende Dezember 2017 habe ich gearbeitet und im Mai 2018 habe ich den Gaza verlassen. (…) Versorgungs- u. Wohnsituation vor der Ausreise im Hks.: Waren Sie vor der Ausreise aus dem Gaza in der Lage Ihr Leben selbst zu finanzieren oder benötigten Sie Unterstützung durch Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen oder Organisationen? Ich habe selber mein Leben finanziert, ich war beschäftigt als Bäcker. Ich habe fast keine Unterstützung gehabt von meiner Familie. Ist es richtig, dass Sie nicht bei UNRWA als Flüchtling registriert sind? Ich war nicht registriert. Erhielten Sie trotzdem durch UNRWA irgendeine Unterstützung? Nein, habe ich nicht. Das wird nämlich in Ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof behauptet. Meine Großmutter hat Gutscheine für Lebensmittel bekommen. Meine ganze Familie hat von diesen Gutscheinen profitiert. Ich selbst hatte keine Unterstützung. Was haben Sie im Gaza nach Abschluss des Studiums in Ihrer Freizeit gerne gemacht? Ca. 6 Monate habe ich mich bei meiner Großmutter versteckt, weil die Hamaz Miliz mich bedroht hat. In dieser Zeit habe ich meine Flucht geplant. Wo wohnt Ihre Großmutter, wie weit ist das ca. von ihrem Elternhaus entfernt? Sie wohnt direkt daneben. Es ist ca. 100 m von meinem Elternhaus entfernt. Was mussten Sie für die Organisation Ihrer Ausreise erledigen? Mein erstes Ziel war den Gaza zu verlassen. Mein Vater hat die Reiseroute organisiert, er hat Kontakt aufgenommen mit einem Verwanden der in Serbien lebt. Unser Plan war nach Ägypten zu reisen und legal mit einem Visum nach Serbien zu reisen. Unser zweiter Schritt war, wie kann ich den Gaza Richtung Ägypten verlassen. Diesen Schritt hat mein Onkel, der in den Emiraten lebt, organisiert. Er hat sehr guten Kontakt mit den ägyptischen Behörden, die Behörden dort haben meine Reise nach Ägypten organisiert. Dann habe ich Gaza legal verlassen, mit der Unterstützung der ägyptischen Regierung Richtung Ägypten. Dann war ich ein Monat in Ägypten, dann bin ich legal von Kairo nach Belgrad geflogen. (…) Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte detailliert und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. Ja, es erwartet mich ein großes Problem, dort ist mein Leben in Gefahr. (Ende der freien Rede) Nachgefragt, um was geht es: Mein Leben ist aufgrund von radikalen Milizen der Hamaz in Gefahr. Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Gaza erwarten würden? Das Hauptproblem ist mit der Hamaz. Ich hatte aber bisher nicht die Möglichkeit diesbezüglich alles zu erzählen. Was konkret konnten Sie noch nicht erzählen? Zb. ich habe angegeben, 2007, dass die Hamaz die Demonstration gewaltsam aufgelöst hat und im Protokoll steht aber 2017. Konnten Sie sonst noch etwas nicht erzählen? Nein, das ist alles. Vorhalte/ Fragen: Warum sollte die Hamaz aktuell ein Interesse an Ihnen haben? Ich bin gegen die Ideologie der Hamaz, ich habe sie immer kritisiert. Als ein Liberaler bin ich gegen ihren Fanatismus und Radikalismus. Sie haben damals immer versucht, dass ich Mitglied werde. Das wollte ich aber nie. Ich bin ein friedlicher Mensch, ich will kein Mitglied einer terroristischen Organisation sein. Das sind alle meine Gründe. Für die Hamaz bin ich ein Ziel. Ich bin eine Gefahr für die Hamaz. Können Sie mir erklären, in wie fern Sie eine Gefahr für die Hamaz sein sollen? Ich bin in Opposition gegen die Hamaz, ich habe gefilmt mit meinem Handy. Ich habe alle terroristischen Taten der Hamaz registriert. Deswegen werde ich von der Hamaz wie ein Verräter behandelt. Welche terroristischen Taten der Hamaz haben Sie registriert? Zb. 2007 war ich bei einer Demonstration, die Hamaz haben die mit Gewalt aufgelöst. An diesem Tag habe ich mit meinem Handy die Gewalt der Hamaz Milizen gefilmt. An diesem Tag gab es Tote. Deswegen haben sie mich festgenommen. Am späten Abend haben sie mich wieder frei gelassen. Ich habe damals angegeben ich war 17 Jahre alt. Ich war vor einer Bäckerei, in der ich gearbeitet habe. Ich habe gesehen wie die Hamaz Streitkräfte dort einen Taxifahrer kontrollieren und unmenschlich behandeln. Ich habe mit meinem Handy dieses Szenario gefilmt. Dann sind 2 Leute der Hamaz gekommen und haben mich festgenommen. Am selben Tag haben sie mich einvernommen. Sie haben mich total unmenschlich behandelt. Am späten Abend haben sie mich dann wieder frei gelassen. Gab es abgesehen von diesen zwei Festnahmen noch weitere Festnahmen ihrer Person? Ja, ich habe angegeben, am 11. 11. 2017 gab es eine Demonstration von ARAFAT und ich bin von der Uni mit Freunden zu dieser Demonstration gegangen. Wir haben uns traditionell angezogen und haben viel Flyer mitgebracht. Dann wurde ich mit meinen Freunden an einem Hamaz Checkpoint festgenommen. Sie haben uns wieder beschimpft, uns unmenschlich behandelt und am Abend haben sie uns wieder freigelassen. Das haben wir immer gemacht. Nach der Einvernahme haben sie uns in eine Einzelzelle gebracht, eine Art von psychischer Folter und am Abend ließen sie uns wieder frei. Wie stehen Ihre Eltern und Geschwister zur Hamaz? Sie sind anti-Hamaz. Und Ihre Verwandte? Sie sind größtenteils anti-Hamaz, aber es gibt welche, die für die Hamaz sind. Warum können Ihre Familienangehörigen, die auch gegen die Hamaz sind, im Gaza leben? Der Onkel meines Vaters ist geflohen von Gaza, der lebt derzeit in Ägypten, und ein Cousin lebt in Norwegen. Der Rest, der in Gaza lebt, zeigt seine Abneigung nicht in der Öffentlichkeit. Haben Sie - abgesehen von Österreich - nach dieser Ausreise schon in einem anderen Land um Schutz angesucht? Wenn nein, warum nicht? Nein, mein Ziel war es, Gaza zu verlassen. Mein Vater hat meine Reise organisiert mit einem Verwandten von uns, der in Serbien lebt. Er hat uns versprochen, dass ich in Serbien einen Aufenthaltstitel bekomme, um dort zu leben. Dann bin ich legal nach Serbien geflogen mit einem Visum. Dort habe ich keine Arbeitsbewilligung bekommen. Mein Verwandter hat mich betrogen, er hat mein Geld genommen und ich musste Serbien verlassen. Ich konnte nicht nach Ägypten zurückreisen, weil mit großer Wahrscheinlichkeit würden sie mich nach Gaza zurückbringen. Mein Verwandter hat wieder meine Reise zurück nach Ägypten organisiert, durch Österreich. Am Flughafen Wien haben ich dann Asyl beantragt, damit flog ich nicht zurück nach Ägypten. Warum haben Sie nicht in Serbien einen Asylantrag gestellt? Mein Verwandter, der dort lebt, erzählte mir, dass ich kein Recht auf Asyl habe und ich müsste Serbien verlassen. Hatten Sie sich schon bei der damaligen Ausreise aus dem Gaza vorgenommen, dass Sie in einem anderen Land um Asyl ansuchen wollen? Mein Ziel war Serbien. Versteh ich Sie richtig ihr Ziel war Serbien, um dort zu leben und zu arbeiten? Ja, das war mein Ziel. Sie gaben beim Bundesamt an, dass Sie im November 2017 festgenommen wurden (AS 87). Erzählen Sie mit bitte so genau wie möglich, wie diese Festnahme abgelaufen ist und was Sie während der Inhaftierung erlebt haben: Das ist wie vorhin erwähnt, das war der Tag nach der Uni, es war eine Demo zum Gedenken von ARAFAT. Ich war mit ein paar Freunden von der Uni, wir haben ein paar Flyer mitgenommen. Ca. um 13:00 Uhr gingen wir Richtung Demonstration. Wir waren unterwegs mit einem Auto, wir brauchten ca. eine halbe Stunde. Dann wurden wir bei einem Checkpoint der Hamaz aufgehalten und kontrolliert. Sie haben unsere Flyer weggenommen mit den Fotos von ARAFAT. Es hat eine mündliche Auseinandersetzung gegeben zwischen der Polizei und uns. Deswegen haben sie uns festgenommen. Dann haben sie uns einvernommen. Sie haben uns schlecht behandelt. Sie haben mich beschimpft, geschlagen, ich war ein paar Stunden in einer Zelle. Spät abends haben sie uns dann freigelassen. Erhielten Sie eine Strafe? Ja. Sie haben mich unmenschlich behandelt, geschlagen und beschimpft. Das war meine Strafe. Warum wurden Sie am Abend wieder freigelassen? Sie haben ihr Ziel erreicht, sie wollten nicht, dass wir zu Demonstration kommen und der zweite Grund, bei dem Checkpoint gab es eine mündliche Auseinandersetzung, somit haben sie ihr Ziel erreicht. Sie gaben beim Bundesamt an, dass Ihnen nach dieser Freilassung klar war, dass Sie „nach Abschluss Ihres Studiums deshalb" unbedingt Gaza verlassen wollten. (AS 87). Dem vorgelegten Zeugnis nach haben Sie das Bachelorstudium aber schon einen Monat vor der Festnahme abgeschlossen. JA, ich habe mich dazu entschieden, den Gaza zu verlassen nach meinem Uni-Abschluss. Ich habe alles geplant, um nach Serbien zu kommen. Hatten Sie nach dieser Freilassung im November 2017 noch irgendwelche Probleme mit der Hamaz oder anderen Personen? Ich habe eine telefonische Bedrohung von einer unbekannten Person bekommen. Ein Mann hat gesprochen im Namen von der Hamaz. Wie lange nach der Festnahme war der Anruf ca.? Ca. 2 Wochen danach. Hat Sie die Person am Handy oder an einem Festnetz angerufen? Auf meinem Handy. Was hat diese Person gesprochen? Er hat mich bedroht und gesagt, wenn ich bei meiner Meinung bleibe, werden sie mich umbringen. Haben Sie nach diesem Anruf Ihre Meinung geändert? Nein, aber ich hatte Angst. Wie waren dann die nächsten 6 Monate bis zu Ihrer Ausreise? Ihr Tagesablauf? Ich habe meinen Kontakt abgebrochen mit meinem Freundschaftskreis. Den Großteil meiner Zeit war ich bei meiner Großmutter, manchmal ging ich nur kurz einkaufen, aber nur in der Nähe ihres Hauses. Haben Sie diesen Anruf ernst genommen? Ja, deswegen bin ich geflohen. […] Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrem Asylverfahren vergessen zu haben, hätten Sie nun Gelegenheit dies noch zu sagen: Ich habe alles gesagt. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Die bP ist staatenlos, der Volksgruppe der Palästinenser und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Sie stammt aus dem Gaza, ist ledig und kinderlos. Dieses Gebiet wird der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz unterzogen. Sie verfügt über einen 2017 ausgestellten Reisepass der Palästinensischen Gebiete sowie über einen gültigen Personalausweis der Palästinensischen Gebiete. Sie ist bei UNRWA nicht als Flüchtling registriert. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in Gaza geboren und absolvierte dort ihre Schule einschließlich universitärer Ausbildung. Sie lebte vor ihrer Ausreise in der Eigentumswohnung der Eltern, Al Nasser Straße. Sie arbeitete seit ihrem 12. Lebensjahr bis Dezember 2017 als XXXX in ihrem gegenüber liegenden Familienbetrieb, einer Bäckerei. Im Oktober 2017 schloss die bP ihr Studium der Informatik an der XXXX ab.Die bP ist in Gaza geboren und absolvierte dort ihre Schule einschließlich universitärer Ausbildung. Sie lebte vor ihrer Ausreise in der Eigentumswohnung der Eltern, Al Nasser Straße. Sie arbeitete seit ihrem 12. Lebensjahr bis Dezember 2017 als römisch 40 in ihrem gegenüber liegenden Familienbetrieb, einer Bäckerei. Im Oktober 2017 schloss die bP ihr Studium der Informatik an der römisch 40 ab. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Eltern und Geschwister der bP leben nach wie vor in Gaza. Sie sind wie die bP nicht bei UNRWA als Flüchtling registriert. Der Vater war Koch und ist momentan arbeitslos. Die Mutter ist Hausfrau. Zwei Schwestern und ein Bruder leben mit den Eltern in deren Wohnung. Eine Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Ehemann. Die Eltern erhalten Unterstützung von einer humanitären Organisation. Ihr Vater erhält außerdem eine Unterstützung von einer UNO-Organisation namens CHF. Die Großmutter der bP ist als Flüchtling bei UNRWA registriert und bezieht Gutscheine für Lebensmittel. Sie lebt in unmittelbarer Nachbarschaft, 100 m von der Wohnung der Eltern der bP entfernt. Weiters leben mütterlicherseits drei Tanten und väterlicherseits vier Tanten in Gaza. Die bP hat zu ihren Angehörigen ein sehr gutes Verhältnis und steht telefonisch bzw. über Internet oder WhatsApp mit diesen regelmäßig in Kontakt. 1.4. Ausreisemodalitäten: Die bP fasste ca. 2015 den Entschluss, den Gaza zu verlassen. Tatsächlich ausgereist ist sie legal am 18.05.2018 unter Verwendung ihres am 27.08.2017 von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisepasses mit dem Bus über den Grenzübergang Rafah nach Ägypten. Ca. einen Monat hielt sie sich in Ägypten auf. Vom Flughafen Kairo flog sie mit einem Visum ausgestellt von der serbischen Botschaft in Kairo, gültig von 15.06.2018 bis 14.12.2018 für die einmalige Einreise für die Dauer von 25 Tagen, nach Belgrad, Serbien. Das Visum wurde von der serbischen Fremdenpolizei in Belgrad bis 04.01.2018 verlängert. Die bP wollte in Serbien leben und arbeiten, erhielt aber keine Arbeitsbewilligung. Nach einer Aufenthaltsdauer von ca. 3 Monaten kaufte sie ein Flugticket von Belgrad über Wien nach Kairo und flog am 25.09.2018 vom Flughafen Belgrad Nikola Tesla nach Wien Schwechat. Den Weiterflug nach Kairo trat sie nicht an, sondern suchte am selben Tag in Österreich um Asyl an. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge iSd GFK dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie gehört keiner Covid19 Risikogruppe an. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 25.09.2018 in das Bundesgebiet. Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich einen Cousin. Er ist staatenloser Palästinenser aus Syrien. Grad der Integration Die bP hat einen Deutschkurs besucht, aber bisher keine Deutschprüfung abgelegt. Die Deutschkenntnisse der bP liegen nach Ansicht des BVwG unter Berücksichtigung des in der Verhandlung gewonnenen Eindruckes in etwa auf dem Sprachniveau A1 gem. den GER für Sprachen. Sie besuchte keine sonstigen Kurse. Ehrenamtliches Engagement oder Aktivitäten in einem Verein liegen nicht vor. Für einen Monat war sie in einem Fußballverein. Es liegen keine Unterstützungserklärungen vor. Sie besitzt einen palästinensischen Führerschein, den sie sich bisher nicht auf einen österreichischen umschreiben ließ. Ebenso unternahm sie bisher keine Versuche, ihr palästinensisches Universitätsdiplom in Österreich nostrifizieren zu lassen. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck) (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP war bisher einen Tag, am 03.08.2022, vollversicherungspflichtig bei XXXX beschäftigt. Ein Antrag dieses Arbeitgebers auf Beschäftigungsbewilligung der bP als Küchengehilfe wurde vom AMS abgewiesen. Von 04.04.2019 bis 06.06.2019 war sie beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt. Es ergaben sich sonst keine Hinweise, dass die bP versucht hätte, in auch Asylwerbern zugänglichen Gebieten eine nachhaltige Beschäftigung zu finden. Die bP lebt von der staatlichen Grundversorgung.Die bP war bisher einen Tag, am 03.08.2022, vollversicherungspflichtig bei römisch 40 beschäftigt. Ein Antrag dieses Arbeitgebers auf Beschäftigungsbewilligung der bP als Küchengehilfe wurde vom AMS abgewiesen. Von 04.04.2019 bis 06.06.2019 war sie beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt. Es ergaben sich sonst keine Hinweise, dass die bP versucht hätte, in auch Asylwerbern zugänglichen Gebieten eine nachhaltige Beschäftigung zu finden. Die bP lebt von der staatlichen Grundversorgung. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit sowie ihr Studium, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie war dort in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt als XXXX zu verdienen. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Nach wie vor leben dort ihre Eltern, Geschwister sowie zahlreiche Familienangehörige und Verwandte. Sie hat zu den Eltern laufend Kontakt und das Verhältnis zu diesen ist sehr gut. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.Die bP ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit sowie ihr Studium, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie war dort in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt als römisch 40 zu verdienen. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Nach wie vor leben dort ihre Eltern, Geschwister sowie zahlreiche Familienangehörige und Verwandte. Sie hat zu den Eltern laufend Kontakt und das Verhältnis zu diesen ist sehr gut. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der bB. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die bP verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a).Die bP verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren vergleiche §15 Absatz eins, Z1 AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a,). Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.09.2018 gestellt und erging der hier gegenständliche Bescheid vom Bundesamt am 07.03.2019. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
  2. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es ist nicht glaubhaft, dass die bP zum Zeitpunkt des Verlassens des Gaza seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure einer entscheidungsrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche im Falle der Rückkehr real bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Gaza, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Einbeziehung der Position des UNHCR vom März 2022 (UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Gaza, März 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2070761/6239805f4.pdf), keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
  3. b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine Problemlage von Substanz vorgebracht (VHS S. 6f). Sie verfügt über überdurchschnittliche Bildung und betreibt ihre Familie eine XXXX , in der die bP bereits vor ihrer Ausreise erwerbstätig war. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre.Sie verfügt über überdurchschnittliche Bildung und betreibt ihre Familie eine römisch 40 , in der die bP bereits vor ihrer Ausreise erwerbstätig war. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Sie ist erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung sowie im Gaza auch nach wie vor über ein aufrechtes familiäres Netzwerk samt deren nutzbaren Eigentumswohnung. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter weiterer Berichte) ergeben sich folgende Feststellungen über die relevante Lage: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Palästinensische Gebiete - Gaza, 2. Juni 2022, ausgewählte Kapitel UNHCR, UNHCR Position on Returns to Gaza, March 2022 Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost- Jerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022).Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a).Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vgl. CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022).Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vergleiche CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022). Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022). Kleinere Parteien – darunter [Anm.: die beiden Terrorgruppen] Islamischer Jihad und die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) sowie die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah – werden in unterschiedlichem Maße von der Hamas toleriert. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen, tolerieren (USDOS 12.4.2022). Am 6. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.).2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vergleiche BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). SICHERHEITSLAGE Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelischpalästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 8.4.2022). 1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der im Jahr 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Seit der Übernahme der Kontrolle über den Gazastreifen im Jahr 2007 hat die Hamas die Verantwortung für zahlreiche Raketenangriffe auf Israel übernommen und organisierte Proteste an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel, die zu gewaltsamen Zusammenstößen, Opfern und militärischen Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Streitkräfte führten. Der Palästinensische Islamische Jihad (PIJ) hat seit den 1980er Jahren ebenfalls zahlreiche Angriffe auf Israel verübt, darunter eine Reihe von Mörser- und Raketenangriffen im Jahr 2020, die ebenfalls zu Gegenschlägen der IDF führten (CIA 24.5.2022). Gemäß einer Einschätzung des israelischen Militärs vom April 2022 würde der Islamische Jihad derzeit keine Angriffe von Gaza aus nach Israel ohne Zustimmung der Hamas durchführen (Haaretz 18.4.2022a). Im Frühjahr 2021 kam es in Ost-Jerusalem zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Palästinensern und Israelis. Anlass war die geplante Zwangsräumung palästinensischer Häuser zugunsten von Siedlern sowie die Stationierung von Polizeieinheiten auf dem Tempelberg. Die Auseinandersetzungen breiteten sich auf die jüdisch-arabisch gemischten Städte in Israel, die besetzte Westbank und den Gaza-Streifen aus und eskalierten zu einem elftägigen Krieg zwischen der Hamas und Israel. Es war der vierte Krieg in vierzehn Jahren [Anm.: nach 2008-2009, 2012 und 2014 (ICG 10.8.2021)] (BPB 2.11.2021). Die im Gaza-Streifen regierende islamistische Hamas, die sich als Verteidigerin Jerusalems und der Al-Aqsa-Moschee stilisierte, beschoss israelisches Territorium mit Raketen und Mörsern. Die israelische Armee antwortete mit Bombenangriffen auf das Waffenarsenal, das Tunnelsystem sowie die militärische und politische Führung der Hamas. Mindesten 248 Palästinenser und 12 Israelis verloren in der jüngsten Eskalation ihr Leben (BPB 2.11.2021). Laut UN starben mindestens 129 palästinensische Zivilisten bei den israelischen Angriffen (OCHA 25.6.2021), wie auch 12 israelische Zivilisten und mindestens sieben Palästinenser im Gazastreifen durch Raketenangriffe der Hamas (HRW 13.1.2022). Mindestens 2.200 Palästinenser wurden verletzt, von denen manche möglicherweise Langzeitschäden erlitten haben (USDOS 12.4.2022). Bei der „Guardian of the Walls“ genannten Operation der israelischen Streitkräfte im Mai 2021 wurden insgesamt fast 500 Gebäude im Gazastreifen zerstört oder schwer beschädigt, darunter mehrere Hochhäuser, in denen 33 Medienunternehmen ihre Büros hatten, unter ihnen lokale und internationale Pressebüros wie Al Jazeera und Associated Press. Ebenso wurden Bildungs- und medizinische Einrichtungen getroffen, und das Stromnetzwerk beschädigt. Der daraus resultierende Stromausfall wirkte sich auch auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im Gazastreifen aus (ICG 10.8.2021). Auch wurde eine Wasserentsalzungsanlage bei einem israelischen Angriff getroffen, wodurch die Wasserversorgung für mehr als 250.000 Bewohner des Gazastreifens für rund 12 Tage eingestellt werden musste (AI 2022a). Die WHO warnte unter anderem vor einer verstärkten Ausbreitung von COVID-19, weil sich die vertriebenen Bewohner zum Schutz in Schulen drängten (ICG 10.8.2021). Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021). Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a).Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a). Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Die Hamas hat in den letzten Jahren IS-Elemente bekämpft, die versuchten, im Gazastreifen eine Präsenz aufzubauen, begrüßte jedoch im März 2022 öffentlich IS-inspirierte Angriffe in Israel (France 24 31.3.2022). RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto- Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a).Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto- Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Hamas unterhält ein ad hoc-Justizsystem, das getrennt von den Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 28.2.2022). Von der Hamas ernannte Staatsanwälte und Richter arbeiteten de facto vor Gerichten, was die PA als illegal ansah. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch nicht üblich (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzte auch weiterhin Beschränkungen für die Bevölkerung des Gazastreifens auf der Grundlage ihrer Auslegung des Islam und der Scharia durch, einschließlich eines von den Gerichten der PA getrennten Justizsystems (USDOS 12.5.2021). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al- Monitor 28.3.2018; vgl. USDOS 12.4.2022).Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al- Monitor 28.3.2018; vergleiche USDOS 12.4.2022). SICHERHEITSBEHÖRDEN Im Gazastreifen hat die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die „zivilen“ Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas verfügt nicht über konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, den Izz al- Din al-Qassam-Brigaden. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al- Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann, gemäß Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Einer Schätzung der CIA zufolge betrug ihre Stärke im Jahr 2021 20.000-25.000 Kämpfer (CIA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), genauso wie Izz al-Din al-Qassam und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung im Jahr 2007 untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 11.2020a). FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Palästina hat im März 2014 die UN-Konvention gegen Folter (UNCAT) unterzeichnet (EU 30.3.2022) und das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter sowie die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vgl. EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vgl. HRW 29.5.2019).Palästina hat im März 2014 die UN-Konvention gegen Folter (UNCAT) unterzeichnet (EU 30.3.2022) und das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter sowie die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vergleiche HRW 29.5.2019). Mit den Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah ab 2007 wurden in beiden Gebieten Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt (GIZ 11.2020a). Die Hamas- Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Bei der unabhängigen palästinensischen Menschenrechtskommission (ICHR) gingen zwischen Januar und September 2020 75 Beschwerden über willkürliche Verhaftungen und 72 über Folter und Misshandlungen gegen die Hamas-Behörden ein (HRW 13.1.2022). In den letzten vier Jahren wurden insgesamt 782 Beschwerden von Bürgern eingereicht, die angeben, von Vollzugsbeamten im Gazastreifen gefoltert und misshandelt worden zu sein. Unter anderem gingen bei der ICHR auch Beschwerden von Frauen und Kindern ein (ICHR 4.2022). ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Die Hamas übt im Gazastreifen die de facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 12.5.2021). Es wird berichtet von ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen, Folter und willkürlicher Inhaftierung durch Beamte der Hamas, willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, Gewaltandrohungen, Verhaftungen und Verfolgungen von Journalisten, Zensur, Sperren von Websites, wesentlichen Eingriffen in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, Korruption, Gewalt und Gewaltandrohungen gegen LGBTI-Personen, etc. (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte und Kämpfer der Hamas nehmen regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet in der Regel keine ordnungsgemäßen Verfahren, und in einigen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten vor Gericht gestellt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es ist unklar, wie viele Palästinenser sich in Untersuchungshaft befinden, jedoch sind Berichte über Inhaftierungen ohne Anklage oder Prozess weit verbreitet (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitskräfte und Kämpfer der Hamas nehmen regelmäßig willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vor. Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet in der Regel keine ordnungsgemäßen Verfahren, und in einigen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten vor Gericht gestellt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es ist unklar, wie viele Palästinenser sich in Untersuchungshaft befinden, jedoch sind Berichte über Inhaftierungen ohne Anklage oder Prozess weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Die Hamas-Behörden führten willkürliche Verhaftungen aufgrund von politischer Zugehörigkeit durch (USDOS 12.4.2022) und verhafteten Gegner und Kritiker wegen ihrer friedlichen Äußerungen. Einige von ihnen wurden in Gewahrsam gefoltert (HRW 13.1.2022). Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass die Hamas palästinensische Journalisten zu Unrecht festnahm und Palästinenser verhaftete, die im Internet Kritik an der Hamas im Gazastreifen äußerten. Ungerechtfertigte Inhaftierungen durch die Hamas sind weit verbreitet, insbesondere von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Fatah-Mitgliedern, Journalisten und Personen, die beschuldigt wurden, die Hamas zu kritisieren. Auch Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zu Israel zu haben, wurden von der Hamas zu Unrecht inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Die Einschüchterung durch militante Hamas-Kämpfer und andere bewaffnete Gruppen hat Auswirkungen auf die persönliche Meinungsäußerung und private Diskussionen in Gaza. Die Behörden der Hamas überwachen soziale Medien auf kritische Inhalte. Ein HRW-Bericht aus dem Jahr 2018 dokumentierte eine Reihe von Vorfällen, bei denen die Hamas Personen aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien oder ihrer Teilnahme an politischen Veranstaltungen eingeschüchtert, inhaftiert oder misshandelt hat, vor allem diejenigen, welche als Unterstützer der Fatah oder als Gegner der Hamas-Regierung wahrgenommen wurden. So wurden beispielsweise Personen inhaftiert und zu Social-Media-Beiträgen befragt, die sich kritisch über die Hamas- Führung und deren Umgang mit der Stromknappheit äußerten (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass die Hamas im Gazastreifen Fernsehsendungen und schriftliches Material wie Zeitungen und Bücher zensiert (USDOS 12.4.2022). TODESSTRAFE Im Jahr 2018 unterzeichnete der „Staat Palästina“ die International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), welche den Einsatz der Todesstrafe stark einschränkt (FH 28.2.2022). Die Hamas-geführten Behörden verhängten Todesurteile ohne ordnungsgemäße Verfahren oder adäquate Berufungsmöglichkeiten (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.3.2022). Laut Gesetz muss der Präsident der Palästinensischen Autonomiebehörde jedes Todesurteil ratifizieren. In den vergangenen Jahren führte die Hamas jedoch die Hinrichtungen ohne die Zustimmung des Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde durch (USDOS 12.4.2022; vgl. Spiegel 9.11.2021, FH 28.2.2022).Im Jahr 2018 unterzeichnete der „Staat Palästina“ die International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), welche den Einsatz der Todesstrafe stark einschränkt (FH 28.2.2022). Die Hamas-geführten Behörden verhängten Todesurteile ohne ordnungsgemäße Verfahren oder adäquate Berufungsmöglichkeiten (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.3.2022). Laut Gesetz muss der Präsident der Palästinensischen Autonomiebehörde jedes Todesurteil ratifizieren. In den vergangenen Jahren führte die Hamas jedoch die Hinrichtungen ohne die Zustimmung des Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde durch (USDOS 12.4.2022; vergleiche Spiegel 9.11.2021, FH 28.2.2022). Die Hamas-Behörden haben 25 Hinrichtungen durchgeführt, seit sie im Juni 2007 die Kontrolle über den Gazastreifen übernommen haben. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem haben die Gerichte in Gaza seit Juni 2007 141 Menschen zum Tode verurteilt (B’Tselem 20.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Im Jahr 2021 verurteilte die Hamas 21 Personen zum Tod, allerdings wurden laut der Menschenrechtsorganisation Democracy and Media Center (SHAMS) keine Hinrichtungen durchgeführt. Von den zum Tode Verurteilten sollen acht Personen mit Israel kollaboriert haben, und ein Angeklagter wurde wegen Drogendelikten verurteilt. Nach Angaben der SHAMS gibt es weder im Westjordanland noch im Gazastreifen ein Gesetz, einen Erlass oder eine Rechtsvorschrift, die Drogendelikte mit der Todesstrafe ahndet. Das Palästinensische Zentrum für Menschenrechte (Palestinian Center for Human Rights, PCHR) hatte zuvor festgestellt, dass die Anzahl der verhängten Todesurteile im Gazastreifen seit 2007 erheblich zugenommen hat (USDOS 12.4.2022).Die Hamas-Behörden haben 25 Hinrichtungen durchgeführt, seit sie im Juni 2007 die Kontrolle über den Gazastreifen übernommen haben. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem haben die Gerichte in Gaza seit Juni 2007 141 Menschen zum Tode verurteilt (B’Tselem 20.3.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Im Jahr 2021 verurteilte die Hamas 21 Personen zum Tod, allerdings wurden laut der Menschenrechtsorganisation Democracy and Media Center (SHAMS) keine Hinrichtungen durchgeführt. Von den zum Tode Verurteilten sollen acht Personen mit Israel kollaboriert haben, und ein Angeklagter wurde wegen Drogendelikten verurteilt. Nach Angaben der SHAMS gibt es weder im Westjordanland noch im Gazastreifen ein Gesetz, einen Erlass oder eine Rechtsvorschrift, die Drogendelikte mit der Todesstrafe ahndet. Das Palästinensische Zentrum für Menschenrechte (Palestinian Center for Human Rights, PCHR) hatte zuvor festgestellt, dass die Anzahl der verhängten Todesurteile im Gazastreifen seit 2007 erheblich zugenommen hat (USDOS 12.4.2022). Trotz der Unterzeichnung des Zweiten Protokolls des ICCPR ist die Todesstrafe u.a. im Strafgesetzbuch aus der britischen Mandatszeit (Gesetz Nr. 74

(1936)) in Kraft, was derzeit 15 Fälle im Gazastreifen betrifft. Auf Basis des Militärstrafgesetzes liegen weitere 44 Fälle im Westjordanland und dem Gazastreifen vor. Deshalb müssten diese Gesetze geändert werden. Die palästinensische Menschenrechtsorganisation al-Haq fordert daher eine Klarstellung der ergriffenen Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe in Übereinstimmung mit dem Zweiten Optionalen Protokoll des ICCPR (Al-Haq 2.5.2022). Die israelischen Militärgerichte – die sich auch mit Fällen befassen, in denen Palästinenser im besetzten Westjordanland involviert sind – können die Todesstrafe verhängen (Reuters 3.1.2018), obwohl diese nie ausgeführt wurde (Stroum 31.3.2022). Anfang 2018 gab das israelische Parlament jedoch eine vorläufige Zustimmung zu einem Gesetz, das es einem Gericht erleichtern würde, ein Todesurteil gegen Angreifer zu verhängen, die wegen Mordes in als Terrorismus eingestuften Anschlägen verurteilt wurden (Reuters 3.1.2018). BEWEGUNGSFREIHEIT Innerhalb des Gazastreifens: In dem Bemühen, die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, setzte die Hamas gelegentlich Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Gazastreifen durch (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Der Druck, sich der Auslegung der islamischen Normen durch die Hamas anzupassen, schränkte im Allgemeinen die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, die oft in Gruppen reisen mussten, wenn sie bestimmte öffentliche Bereiche wie den Strand besuchten. Vereinzelt wurde berichtet, dass Sicherheitsbeamte von Männern den Nachweis verlangten, dass es sich bei einer Frau, die sie an einem öffentlichen Ort begleitete, um ihre Ehefrau handelte (USDOS 12.4.2022).Ein- und Ausreise aus dem Gazastreifen: Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter erschwert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich (BMEIA 24.5.2022). Im Februar 2021 erließen die Hamas-Behörden neue Beschränkungen, die es männlichen Vormunden erlauben, die örtlichen Behörden zu ersuchen, unverheiratete Frauen an der Ausreise aus dem Gazastreifen zu hindern, wenn eine solche Reise „absoluten Schaden“ verursachen würde (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Innerhalb des Gazastreifens: In dem Bemühen, die Verbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, setzte die Hamas gelegentlich Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Gazastreifen durch (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Der Druck, sich der Auslegung der islamischen Normen durch die Hamas anzupassen, schränkte im Allgemeinen die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, die oft in Gruppen reisen mussten, wenn sie bestimmte öffentliche Bereiche wie den Strand besuchten. Vereinzelt wurde berichtet, dass Sicherheitsbeamte von Männern den Nachweis verlangten, dass es sich bei einer Frau, die sie an einem öffentlichen Ort begleitete, um ihre Ehefrau handelte (USDOS 12.4.2022)., Ein- und Ausreise aus dem Gazastreifen: Die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren weiter erschwert. Sowohl Israel als auch Ägypten überwachen die Grenzgebiete streng, und die Hamas verhängt ihre eigenen Beschränkungen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich (BMEIA 24.5.2022). Im Februar 2021 erließen die Hamas-Behörden neue Beschränkungen, die es männlichen Vormunden erlauben, die örtlichen Behörden zu ersuchen, unverheiratete Frauen an der Ausreise aus dem Gazastreifen zu hindern, wenn eine solche Reise „absoluten Schaden“ verursachen würde (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzte im Gazastreifen gelegentlich Bewegungsbeschränkungen für Palästinenser durch, die versuchten, den Gazastreifen über die Grenzübergänge Erez nach Israel und Rafah nach Ägypten zu verlassen. Sie verlangte Ausreisegenehmigungen von Palästinensern, die den Gazastreifen über den israelischen Grenzübergang Erez verlassen wollten. Sie hinderte einige Palästinenser an der Ausreise aus dem Gazastreifen, wobei sie sich auf den Zweck ihrer Reise berief oder die Zahlung von Steuern und Geldbußen erzwingen wollte (USDOS 12.4.2022). Palästinenser, die nach Gaza zurückkehren, werden regelmäßig von der Hamas über ihre Aktivitäten in Israel, im Westjordanland und im Ausland verhört (USDOS 12.4.2022). Israelische Beamte verhängten aufgrund von Sicherheits- und Wirtschaftsbedenken Beschränkungen für den Material-, Waren- und Personenverkehr in und aus dem Gazastreifen, wobei auch NGOs wie Amnesty International und Human Rights Watch, sowie die Vereinten Nationen, berichteten, dass ihre Mitarbeiter von den Einschränkungen betroffen waren und keine Genehmigungen erhielten. Die israelische Regierung erklärte, dass alle Anträge auf Ausreise aus dem Gazastreifen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten geprüft werden, die sich aus der de facto-Kontrolle der Hamas über den Gazastreifen ergeben (USDOS 12.4.2022). Israel hält eine starke Sicherheitspräsenz an den Land- und Seegrenzen des Gazastreifens aufrecht und hindert Personen auch mit scharfer Munition daran, die Pufferzonen in der Nähe dieser Grenzen zu betreten (FH 28.2.2022). Im September 2021 hat Israel eine Lockerung der Auflagen für das palästinensische Küstengebiet angekündigt. So wurde die Fischereizone vor dem palästinensischen Gazastreifen auf 15 Seemeilen (knapp 28 Kilometer) ausgeweitet, der Warenübergang Kerem Schalom in das blockierte Gebiet wieder vollständig geöffnet, und Israel will die Zahl der Einreisegenehmigungen für Geschäftsleute aus dem Gazastreifen von 5.000 auf 7.000 erhöhen (Spiegel 1.9.2021). Korruption und Bestechung an den Grenzübergängen sind weit verbreitet (FH 28.2.2022). Reisen von/nach Ägypten: Der Grenzübergang Rafah stellt die hauptsächliche Ausreisemöglichkeit für den Großteil der zwei Millionen Einwohner des Gazastreifens dar, weil israelische Ausreisegenehmigungen für die beiden anderen, von Israel kontrollierten Grenzübergänge [Anm.: Erez für den Personenverkehr und Kerem Shalom für den Warenverkehr] schwer zu erhalten sind. Im Zuge der COVID-19- Pandemie war der Grenzübergang zeitweise geschlossen (Al-Jazeera 10.2.2021). Der Grenzübergang Rafah zwischen dem Gazastreifen und Ägypten wurde 2021 regelmäßiger geöffnet als 2020, aber die Bedingungen blieben weitgehend unvorhersehbar und restriktiv (FH 28.2.2022). Die von Israel 2007 verschärfte Blockade des Gazastreifens wird inzwischen auch von Ägypten mitgetragen, wobei Ägypten dies, wie auch Israel, mit Sicherheitsinteressen begründet. Beispielsweise im August 2021 war der Grenzübergang nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen israelischen Sicherheitskräften und Palästinensern für einige Tage geschlossen (Spiegel 26.8.2021). Politische Entwicklungen in Ägypten haben direkte Auswirkungen auf den Gazastreifen, indem die ägyptischen Behörden die Grenze ohne Vorwarnung auf unbestimmte Zeit abriegeln (EDA 8.4.2022). Der Grenzübergang kann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden (AA 24.5.2022). Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise in den Gazastreifen zu Wartezeiten von mehreren Wochen bei der Ausreise kommen (AA 24.5.2022; vgl. Gisha 1.9.2021). Personen, die via Rafah aus Gaza ausreisen wollen, müssen gemäß ägyptischen Vorgaben unter die folgenden Kategorien fallen, außerdem ist eine Vorabregistrierung erforderlich: Einwohner des Gazastreifens mit ausländischem Wohnsitz oder Reisepass, Patienten mit Überweisung zur medizinischen Behandlung in Ägypten und Personen mit Studien-, Arbeits- oder Familienbesuchsvisa für Drittländer. Viele derjenigen, die durch Ägypten reisen möchten, erfüllen diese Kriterien nicht (Gisha 1.9.2021). Die Vereinten Nationen und mehrere internationale NGOs berichteten, dass es für die Palästinenser im Gazastreifen äußerst schwierig war, von der Hamas-Regierung und der ägyptischen Regierung die Erlaubnis zu erhalten, durch Rafah zu reisen, und dass häufig Schmiergelder an die örtlichen Behörden gezahlt werden mussten (USDOS 12.4.2022).Der Grenzübergang kann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der PA benutzt werden. Für die Ausreise aus dem Gazastreifen bedarf es der Zustimmung der ägyptischen und palästinensischen Grenzbehörden (AA 24.5.2022). Hier kann es auch bei erst kürzlich erfolgter Einreise in den Gazastreifen zu Wartezeiten von mehreren Wochen bei der Ausreise kommen (AA 24.5.2022; vergleiche Gisha 1.9.2021). Personen, die via Rafah aus Gaza ausreisen wollen, müssen gemäß ägyptischen Vorgaben unter die folgenden Kategorien fallen, außerdem ist eine Vorabregistrierung erforderlich: Einwohner des Gazastreifens mit ausländischem Wohnsitz oder Reisepass, Patienten mit Überweisung zur medizinischen Behandlung in Ägypten und Personen mit Studien-, Arbeits- oder Familienbesuchsvisa für Drittländer. Viele derjenigen, die durch Ägypten reisen möchten, erfüllen diese Kriterien nicht (Gisha 1.9.2021). Die Vereinten Nationen und mehrere internationale NGOs berichteten, dass es für die Palästinenser im Gazastreifen äußerst schwierig war, von der Hamas-Regierung und der ägyptischen Regierung die Erlaubnis zu erhalten, durch Rafah zu reisen, und dass häufig Schmiergelder an die örtlichen Behörden gezahlt werden mussten (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 reisten insgesamt rund 100.000 Personen via Rafah aus dem Gazastreifen aus und rund 81.000 reisten ein. In den ersten vier Monaten des Jahres 2022 reisten rund 39.000 Personen aus Gaza aus und rund 41.000 reisten ein. Dies sind mehr monatliche Grenzübertritte als in allen anderen Monaten seit 2013 (OCHA o.D.b). IDPS UND FLÜCHTLINGE Im Gazastreifen leben rund 2,1 Millionen Menschen, davon etwa 1,4 Millionen palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 5.2021), die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden (GIZ 11.2020c). Acht offizielle palästinensische Flüchtlingslager der UNRWA erstrecken sich über den Gaza-Streifen und weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf (UNRWA 5.2021). Auf dem Höhepunkt der Kämpfe im Mai 2021 suchten rund 113.000 Binnenvertriebene in Gaza Schutz in Schulen der UNRWA oder bei Gastfamilien (USDOS 12.4.2022). Rund 8.250 von ihnen waren auch im Oktober 2021 noch binnenvertrieben, vor allem, weil ihre Häuser zerstört oder schwer beschädigt waren (HRW 13.1.2022; USDOS 12.4.2022). Während der Kämpfe zwischen Israel und bewaffneten palästinensischen Gruppen im Jahr 2014 haben laut OCHA mit Stand April 2019 über 12.000 Palästinensern ihr Heim verloren (HRW 14.1.2020). UNRWA beschäftigt über 13.000 Mitarbeiter in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen und bietet registrierten palästinensischen Flüchtlingen Bildung, Gesundheits- und psychiatrische Versorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Nothilfe. Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die von Nahrungsmittelhilfe der UNRWA abhängig sind, ist von weniger als 80.000 Menschen im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 5.2021). Die sozioökonomischen Bedingungen in Gaza haben die Flüchtlinge schwer getroffen. UNRWA berichtete, dass die Ernährungssicherheit weiterhin gefährdet sei. Im März [2020] setzte UNRWA die Verteilung von Nahrungsmitteln in seinen offiziellen Verteilungszentren vorübergehend aus, um eine Ausbreitung von COVID-19 zu vermeiden, begann aber bald darauf mit der Haus-zu-Haus-Lieferung als Alternative (USDOS 12.4.2022). Unter anderem wird UNRWA 2022 in Gaza Lebensmittelhilfe und kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten (UNRWA 2022). Mehr als 80 Prozent der gesamten Bevölkerung des Gazastreifens ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (HRW 13.1.2022). UNRWA und andere humanitäre Organisationen versorgten Binnenvertriebene im Gazastreifen und im Westjordanland, allerdings mit einigen Einschränkungen aufgrund der israelischen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Humanitäre Akteure, darunter UNRWA, das Internationale Rote Kreuz und NGOs, berichteten, dass sie während des Konflikts im Mai 2021 im Gazastreifen Schwierigkeiten hatten, Hilfe zu leisten. Gründe dafür waren unter anderem die Intensität der Bombardierung des Gazastreifens durch das israelische Militär, Schwierigkeiten bei der Koordinierung mit der israelischen Regierung, Beschränkungen des Waren- und Personenverkehrs durch die israelischen Behörden und – in einem bemerkenswerten Fall, in dem Israelis humanitäre Hilfslieferungen über den Kerem-ShalomÜbergang zuließen – ein Mörserangriff der Hamas (USDOS 12.4.2022). Im Herbst 2018 hat US-Präsident Trump die Hilfen für UNRWA eingestellt. Die USA hatten bis dahin 30 Prozent zum UNRWA-Budget beigesteuert, so viel wie kein anderes Land. Es mussten Einsparungen vorgenommen werden (Zeit 8.7.2019; vgl. DW 18.2.2022). Unter Trumps Nachfolger, US-Präsident Biden, wurden die Zahlungen an UNRWA 2021 wieder aufgenommen, jedoch gab UNRWA Anfang 2022 bekannt, dass es immer noch unterfinanziert sei (DW 18.2.2022). Es gibt Andeutungen seitens des UNRWA-Chefs bezüglich einer möglichen Auslagerung von UNRWA-Aufgaben an andere UN-Organisationen angesichts der weiterhin prekären Finanzierungslage der Organisation (EURACTIV 9.5.2022).Im Herbst 2018 hat US-Präsident Trump die Hilfen für UNRWA eingestellt. Die USA hatten bis dahin 30 Prozent zum UNRWA-Budget

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