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{'item': 'L507 2250518-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlL507 2250518-1 Spruch, L507 2250518-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.11.2021, Zl. 627537010/180825306, wurde gegen den Beschwerdeführer – einem Staatsangehörigen von Jordanien – gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.11.2021, Zl. 627537010/180825306, wurde gegen den Beschwerdeführer – einem Staatsangehörigen von Jordanien – gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet sei und er aufgrund dieser Ehe als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und habe bis 2017 über einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Student“ verfügt. Im Zuge von Erhebungen betreffend die Ehe des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen hätten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu erhalten. Sein persönliches Verhalten stelle zweifelsfrei eine Gefährdung des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und des sozialen Friedens dar. Der Unrechtsgehalt der Taten des Beschwerdeführers sei als schwerwiegend anzusehen. Gegen diesen der Vertretung des Beschwerdeführers am 02.12.2021 zugestellten Bescheid wurde am 28.12.2021 Beschwerde erhoben.
  3. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2019 auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.
  4. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2019 auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt 1 zu lauten hat: „Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a NAG wird abgewiesen. Der in eventu gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG wird gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG zurückgewiesen und wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt.“Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt 1 zu lauten hat: „Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG wird abgewiesen. Der in eventu gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG zurückgewiesen und wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt.“ Begründend wurde vom Verwaltungsgericht Wien ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2018 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet sei. Tatsächlich sei diese Ehe alleine zum Zweck geschlossen worden, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches (nach Art. 8 MRK geschütztes) Ehe- bzw. Familienleben im Sinne einer ehelichen Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen den Ehegatten sei nicht vorgelegen und liege nicht vor. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde betreffend den am XXXX geborenen ungarischen Staatsangehörigen XXXX vor. In dieser seien XXXX als Mutter und der Beschwerdeführer als Vater eingetragen. Ein regelmäßiger Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen XXXX bestehe ebenso wenig wie die Wahrnehmung von Betreuungs- und Umsorgungsaufgaben durch den Beschwerdeführer oder die Deckung grundlegender Bedürfnisse des Kindes durch den Beschwerdeführer. Ein tatsächliches (nach Art. 8 MRK geschütztes) Privat- und Familienleben im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen XXXX sei nicht vorgelegen und liege nicht vor. Auch liege kein Abhängigkeitsverhältnis des minderjährigen XXXX vom Beschwerdeführer vor. Zu XXXX liegt keine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG vor.Begründend wurde vom Verwaltungsgericht Wien ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2018 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet sei. Tatsächlich sei diese Ehe alleine zum Zweck geschlossen worden, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verschaffen. Ein tatsächliches (nach Artikel 8, MRK geschütztes) Ehe- bzw. Familienleben im Sinne einer ehelichen Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen den Ehegatten sei nicht vorgelegen und liege nicht vor. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde betreffend den am römisch 40 geborenen ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 vor. In dieser seien römisch 40 als Mutter und der Beschwerdeführer als Vater eingetragen. Ein regelmäßiger Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen römisch 40 bestehe ebenso wenig wie die Wahrnehmung von Betreuungs- und Umsorgungsaufgaben durch den Beschwerdeführer oder die Deckung grundlegender Bedürfnisse des Kindes durch den Beschwerdeführer. Ein tatsächliches (nach Artikel 8, MRK geschütztes) Privat- und Familienleben im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen römisch 40 sei nicht vorgelegen und liege nicht vor. Auch liege kein Abhängigkeitsverhältnis des minderjährigen römisch 40 vom Beschwerdeführer vor. Zu römisch 40 liegt keine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG vor.
  5. Zu der hg. Verhandlung am 07.12.2022 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab bekannt, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in Jordanien aufhalte und seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Italien übersiedelt. Die Adresse bzw. der Aufenthaltsort sei dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht bekannt. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei auch nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer für Italien über einen Aufenthaltstitel verfüge. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Revision an den VwGH erhoben worden.
  6. Zu der hg. Verhandlung am 07.12.2022 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab bekannt, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in Jordanien aufhalte und seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Italien übersiedelt. Die Adresse bzw. der Aufenthaltsort sei dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht bekannt. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei auch nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer für Italien über einen Aufenthaltstitel verfüge. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Revision an den VwGH erhoben worden. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 21.12.2022 wurde eine Kopie eines italienischen Visums D mit Gültigkeit vom 15.10.2022 bis 29.10.2023, das dem Beschwerdeführer am XXXX in Wien ausgestellt wurde, übermittelt.Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 21.12.2022 wurde eine Kopie eines italienischen Visums D mit Gültigkeit vom 15.10.2022 bis 29.10.2023, das dem Beschwerdeführer am römisch 40 in Wien ausgestellt wurde, übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien. Er ist seit dem 01.10.2018 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Er hat einen minderjährigen Sohn, der ungarischer Staatsangehöriger ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über keine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG.Er ist seit dem 01.10.2018 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Er hat einen minderjährigen Sohn, der ungarischer Staatsangehöriger ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über keine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügte vom 21.11.2013 bis 21.11.2014 über einen Aufenthaltstitel „Student“. Der Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis zum 16.09.2017 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag vom 14.09.2017 wurde von Seiten der zuständigen Behörde mangels ausreichenden Studienerfolges abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.06.2018 abgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2019 auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Dem Beschwerdeführer kommt die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht zu.Dem Beschwerdeführer kommt die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht zu.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX , und auf die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung am 07.12.2022.Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 , und auf die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung am 07.12.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zum Aufenthaltsverbot: 3.1.
  11. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  12. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)[...]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise." Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. In seiner Entscheidung vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 5 BFA-VG bei Aufenthaltsverboten nach § 67 FPG nicht zur Anwendung gelange, weshalb im Beschwerdeverfahren von der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen ist.In seiner Entscheidung vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG bei Aufenthaltsverboten nach , Paragraph 67, FPG nicht zur Anwendung gelange, weshalb im Beschwerdeverfahren von der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen ist. 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner jordanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner jordanischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2018 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, die über keine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG verfügt.Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2018 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, die über keine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt. Insofern treffe zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht. Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern" (vgl. VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zukommt. Insofern treffe zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht. Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Artikel 35, vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern" vergleiche VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005 mwN). Als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen hat, kam dem Beschwerdeführer demnach grundsätzlich die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht zu; dies galt unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war.Als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen hat, kam dem Beschwerdeführer demnach grundsätzlich die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht zu; dies galt unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war. Mit in Rechtskraft erwachsen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a NAG abgewiesen wird und der in eventu gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt.Mit in Rechtskraft erwachsen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG abgewiesen wird und der in eventu gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Dem Beschwerdeführer kommt damit ungeachtet des formalen Fortbestehens der (Aufenthalts-) Ehe mit einer EU-Bürgerin die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht zu. Das BFA hat damit die für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen im konkreten Fall zu Unrecht zur Anwendung gebracht und ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. 3.1.
  5. Im Falle des Beschwerdeführers wäre richtigerweise (angesichts seines – infolge rechtskräftiger Zurückweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und der Feststellung, dass dieser nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle – unrechtmäßigen Aufenthalts) die Zulässigkeit einer auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe eines auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützten Einreiseverbotes zu prüfen gewesen (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0004, wo in einer vergleichbaren Konstellation der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG als rechtmäßig beurteilt wurde).3.1.
  6. Im Falle des Beschwerdeführers wäre richtigerweise (angesichts seines – infolge rechtskräftiger Zurückweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und der Feststellung, dass dieser nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle – unrechtmäßigen Aufenthalts) die Zulässigkeit einer auf , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe eines auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützten Einreiseverbotes zu prüfen gewesen (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0004, wo in einer vergleichbaren Konstellation der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG als rechtmäßig beurteilt wurde). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits um unterschiedliche Maßnahmen handelt. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung; siehe § 52 Abs. 8 FPG) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe das Erkenntnis VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe § 53 Abs. 1 FPG). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet "nur" zum Verlassen und über den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar"; damit komme aber die vom Revisionswerber und vom BVwG offenbar angedachte Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017 Ra 2017/21/0151).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es sich bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits um unterschiedliche Maßnahmen handelt. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung; siehe Paragraph 52, Absatz 8, FPG) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe das Erkenntnis VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot; siehe Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet "nur" zum Verlassen und über den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar"; damit komme aber die vom Revisionswerber und vom BVwG offenbar angedachte Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017 Ra 2017/21/0151). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kam angesichts des unterschiedlichen Regelungsinhaltes die erstmalige Beurteilung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Aussprüche im Stadium des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht; das Bundesverwaltungsgericht hätte andernfalls erstmals u.a. gemäß § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat abzusprechen, womit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und dem Beschwerdeführer eine Beschwerdeinstanz genommen würde.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kam angesichts des unterschiedlichen Regelungsinhaltes die erstmalige Beurteilung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Aussprüche im Stadium des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht; das Bundesverwaltungsgericht hätte andernfalls erstmals u.a. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat abzusprechen, womit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und dem Beschwerdeführer eine Beschwerdeinstanz genommen würde. 3.1.
  7. Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Aufenthaltsverbot sowie die darauf aufbauenden Aussprüche eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher zu beheben. Ungeachtet dessen ist nochmals festzuhalten, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet infolge Zurückweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und Feststellung, dass dieser nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, nicht vorgelegen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.2250518.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.