Obsah (8)
§ 28Art. 133§§ 300§ 27§ 9Art. 130§ 18§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlL511 2243812-1 Spruch, L511 2243812–1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt [PVA] 1.
- In Folge eines am 28.07.2020 erlittenen Fahrradunfalls, wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin auf ambulante orthopädische Rehabilitation stattgegeben. Die Beschwerdeführerin trat diese am 02.11.2020 an, brach diese jedoch am 09.11.2020 ab, da sie die anfallenden Transportkosten nicht bewältigen konnte. Ab 07.01.2021 versuchte die Beschwerdeführerin die bereits angefallenen Transportkosten iHv EUR 370,66 zunächst von der PVA, in der Folge von der ÖGK refundiert zu bekommen. 1.
- Mit Schreiben vom 28.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides durch die PVA. 1.
- Mit Bescheid vom 05.05.2021, Zahl: XXXX , wies die PVA die von der Beschwerdeführerin beantragte Bescheiderlassung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
§§ 300, 301, 302 und 410 ASVG zurück.1.3.
Mit Bescheid vom 05.05.2021, Zahl: römisch 40 , wies die PVA die von der Beschwerdeführerin beantragte Bescheiderlassung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
Paragraphen 300, 301, 302 und 410 ASVG zurück. 1.
- Mit Schreiben vom 09.06.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den am 12.05.2021 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (OZ 2).
- Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 13.07.2021 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 – 2). 2.
- Über Ersuchen des BVwG gab die PVA bekannt, dass die im Akt einliegende nicht unterfertigte Bescheidausfertigung mittels Berechtigungs- und Rollenkonzept erstellt wurde und legte entsprechende Screenshots vor (OZ 3-5) vor. Die Beschwerdeführerin legte die ihr zugestellte Ausfertigung vor, welche mit der im Akt einliegenden Ausfertigung ident ist (OZ 7). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die verfahrensgegenständliche elektronisch erstellte Erledigung weist sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an die Beschwerdeführerin ergangenen schriftlichen Ausfertigung vom 05.05.2021, Zahl: XXXX , folgende Fertigungsklausel auf: „Für die PENSOINSVERSICHERUNGSANSTALT Der Landesstellendirektor XXXX “, sowie eine nicht personalisierte Amtssignatur mit dem Unterzeichner „Pensionsversicherungsanstalt“ (OZ 1, OZ 7).1.
- Die verfahrensgegenständliche elektronisch erstellte Erledigung weist sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an die Beschwerdeführerin ergangenen schriftlichen Ausfertigung vom 05.05.2021, Zahl: römisch 40 , folgende Fertigungsklausel auf: „Für die PENSOINSVERSICHERUNGSANSTALT Der Landesstellendirektor römisch 40 “, sowie eine nicht personalisierte Amtssignatur mit dem Unterzeichner „Pensionsversicherungsanstalt“ (OZ 1, OZ 7). 1.
- Die elektronisch erstellte Erledigung wurde von XXXX mittels Berechtigungs- und Rollenkonzept elektronisch genehmigt (OZ 5). 1.
- Die elektronisch erstellte Erledigung wurde von römisch 40 mittels Berechtigungs- und Rollenkonzept elektronisch genehmigt (OZ 5).
- Beweiswürdigung und Beweisaufnahme 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). 2.
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ohne weitere Interpretation unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die PVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die PVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.
- (Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht ist
§ 27Vw
GVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
§ 9Abs.
1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist
Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde
Art. 130
B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde
Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN). 3.3. zur Zurückweisung der Beschwerde 3.3.1. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.3.3.1. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist. 3.3.2.
§ 18Abs.
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.3.2.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
§18Abs.
4 1. Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
§18Absatz 4, 1.
Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Eine von § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG abweichende Regelung für Bescheide der PVA ist in §360b (iVm § 653 Abs. 5) ASVG nicht mehr vorgesehen.Eine von Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG abweichende Regelung für Bescheide der PVA ist in §360b in Verbindung mit Paragraph 653, Absatz 5,) ASVG nicht mehr vorgesehen. 3.3.
- Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den …“ „Für den …: i.V.“ oder „im Auftrag (i.A.)“ Erledigungen zu genehmigen. Mit der in § 18 Abs. 4 AVG angeordnete Notwendigkeit, dass Ausfertigungen einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten haben, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Genehmigender iSd § 18 Abs 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. (Hengstschläger/Leeb, AVG §18 Rz4, Rz19, Rz20 jeweils mit Judikaturnachweisen).3.3.
- Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den …“ „Für den …: i.V.“ oder „im Auftrag (i.A.)“ Erledigungen zu genehmigen. Mit der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG angeordnete Notwendigkeit, dass Ausfertigungen einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten haben, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Genehmigender iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher – bei sonstiger absoluter Nichtigkeit – entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. (Hengstschläger/Leeb, AVG §18 Rz4, Rz19, Rz20 jeweils mit Judikaturnachweisen). 3.3.
- Fallbezogen ist auf der Ausfertigung der Landesstellendirektor XXXX als genehmigender Organwalter auf der Erledigung ausgewiesen ist. Die Erledigung wurde jedoch nicht von ihm, sondern von XXXX mittels Berechtigungs- und Rollenkonzept elektronisch genehmigt.3.3.
- Fallbezogen ist auf der Ausfertigung der Landesstellendirektor römisch 40 als genehmigender Organwalter auf der Erledigung ausgewiesen ist. Die Erledigung wurde jedoch nicht von ihm, sondern von römisch 40 mittels Berechtigungs- und Rollenkonzept elektronisch genehmigt. 3.3.
- Zumal auf der Erledigung ausschließlich der Landesstellendirektor als im Auftrag („Für die Pensionsversicherungsanstalt“) genehmigender Organwalter aufscheint, musste
§ 18Abs.
4 AVG die an die Beschwerdeführerin ergangene Ausfertigung mit einer leserlichen Unterschrift der genehmigenden Person, also XXXX , versehen sein, oder sich der Name in anderer geeigneter Weise aus der Erledigung ergeben. (vgl. dazu VwGH 07.10.2016, Ra2016/08/0147 mwN)3.3.5. Zumal auf der Erledigung ausschließlich der Landesstellendirektor als im Auftrag („Für die Pensionsversicherungsanstalt“) genehmigender Organwalter aufscheint, musste
Paragraph 18, Absatz 4, AVG die an die Beschwerdeführerin ergangene Ausfertigung mit einer leserlichen Unterschrift der genehmigenden Person, also römisch 40 , versehen sein, oder sich der Name in anderer geeigneter Weise aus der Erledigung ergeben. vergleiche dazu VwGH 07.10.2016, Ra2016/08/0147 mwN) 3.3.6. Auf der an die Beschwerdeführerin ergangenen Ausfertigung des Bescheides scheint der Name von XXXX jedoch in keiner Weise, weder in Druckbuchstaben, noch in Form einer leserlichen Unterschrift auf. Damit fehlt der schriftlichen Ausfertigung der Name der Genehmigenden
§ 18Abs.
4 AVG, und es liegt kein Bescheid vor.3.3.6. Auf der an die Beschwerdeführerin ergangenen Ausfertigung des Bescheides scheint der Name von römisch 40 jedoch in keiner Weise, weder in Druckbuchstaben, noch in Form einer leserlichen Unterschrift auf. Damit fehlt der schriftlichen Ausfertigung der Name der Genehmigenden
Paragraph 18, Absatz 4, AVG, und es liegt kein Bescheid vor. 3.3.
- Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223). 3.3.
- Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG.3.3.
- Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG. 3.3.
- Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2021 ist (wieder) offen und unerledigt. 3.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3.4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG insbesondere VwGH 07.10.2016, Ra2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E11.12.2013, 2012/08/0314 mwN.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG insbesondere VwGH 07.10.2016, Ra2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E11.12.2013, 2012/08/0314 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:L511.2243812.1.00