RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlL523 1435605-4 Spruch, L523 1435605-4/5Z B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin M
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg, vom 24.05.2013, Zl. XXXX , wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.04.2012 auf internationalen Schutz abgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan und die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, Zahl E11 435.605-1/2013/5E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg, vom 24.05.2013, Zl. römisch 40 , wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.04.2012 auf internationalen Schutz abgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan und die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, Zahl E11 435.605-1/2013/5E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 16.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 22.10.2014, Zahl: XXXX , gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, Zahl: L519 1435605-2/4E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG rechtskräftig abgewiesen.
- Am 16.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 22.10.2014, Zahl: römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2014, Zahl: L519 1435605-2/4E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG rechtskräftig abgewiesen.
- Am 25.08.2022 brachte die Beschwerdeführerin nunmehr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den gestellten Folgeantrag entschieden: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2022 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist. VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch sieben. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig sei. So lägen die nunmehr erstmals vorgebrachten Probleme mit dem Zweitehemann schon über 10 Jahre zurück und hätte die Beschwerdeführerin eine derartige Bedrohung in den vorigen Asylverfahren nie erwähnt und hätte sie auch zu keinem Zeitpunkt in Aserbaidschan um Hilfe oder Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden ersucht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in den früheren Asylverfahren ausgeführt, dass sie verwitwet sei. Auch hätte die Beschwerdeführerin weder Kontakt zum Zweitehemann, noch Kenntnis von dessen Aufenthalt und vermute sie nur, dass dieser in Aserbaidschan sei, sodass auch von keinerlei aktueller Bedrohung auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gefragt nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung angegeben, dass sie bei ihren erwachsenen Söhnen in Österreich leben wolle und erst nach Rückfrage habe sie eine Bedrohung und Gefährdung durch ihren zweiten Ehemann vorgebracht. So lägen die nunmehr erstmals vorgebrachten Probleme mit dem Zweitehemann schon über 10 Jahre zurück und hätte die Beschwerdeführerin eine derartige Bedrohung in den vorigen Asylverfahren nie erwähnt und hätte sie auch zu keinem Zeitpunkt in Aserbaidschan um Hilfe oder Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden ersucht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in den früheren Asylverfahren ausgeführt, dass sie verwitwet sei. Auch hätte die Beschwerdeführerin weder Kontakt zum Zweitehemann, noch Kenntnis von dessen Aufenthalt und vermute sie nur, dass dieser in Aserbaidschan sei, sodass auch von keinerlei aktueller Bedrohung auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gefragt nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung angegeben, dass sie bei ihren erwachsenen Söhnen in Österreich leben wolle und erst nach Rückfrage habe sie eine Bedrohung und Gefährdung durch ihren zweiten Ehemann vorgebracht. , Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte seien keine Umstände hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es liege keine enge Bindung zu den erwachsenen Söhnen vor, diese seien zwar mit der Beschwerdeführerin 2020 nach Deutschland ausgereist, jedoch kurze Zeit später wieder ohne diese nach Österreich zurückgekehrt, während sich die Beschwerdeführerin 2 Jahre lang in Deutschland, wo sie einer Arbeit nachging, allein aufgehalten habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht entscheidungswesentlich verschlechtert und hätte diese selbst bei den Einvernahmen am 10.11.2022 und am 21.11.2022 angegeben, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten, jedoch an XXXX , sowie entsprechend einem ärztlichem Kurzbericht vom 23.03.2020 an einem „ XXXX “ leiden würde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits straffällig geworden sei und würden 2 Verurteilungen im Strafregister aufscheinen. Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte seien keine Umstände hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es liege keine enge Bindung zu den erwachsenen Söhnen vor, diese seien zwar mit der Beschwerdeführerin 2020 nach Deutschland ausgereist, jedoch kurze Zeit später wieder ohne diese nach Österreich zurückgekehrt, während sich die Beschwerdeführerin 2 Jahre lang in Deutschland, wo sie einer Arbeit nachging, allein aufgehalten habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht entscheidungswesentlich verschlechtert und hätte diese selbst bei den Einvernahmen am 10.11.2022 und am 21.11.2022 angegeben, dass sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten, jedoch an römisch 40 , sowie entsprechend einem ärztlichem Kurzbericht vom 23.03.2020 an einem „ römisch 40 “ leiden würde. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits straffällig geworden sei und würden 2 Verurteilungen im Strafregister aufscheinen. Schließlich würde auch die aktuelle Lage im Herkunftsstaat einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan nicht entgegenstehen und wäre diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Änderung zum 2014 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren eingetreten.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vollumfänglich fristgerecht Beschwerde. Moniert wurde, dass keine entschiedene Sache vorliege und betreffend des Vorverfahrens jedenfalls Änderungen eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Misshandlungen ihres Ex-Mannes an psychischen Beschwerden und hätte die belangte Behörde jedenfalls über Spruchpunkt II. inhaltlich entscheiden müssen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der psychischen Belastung und ihrer daraus resultierenden Beschwerden bisher nicht über die Vorfälle und die Bedrohung durch ihren zweiten Ex-Mann sprechen können. Da sich der Ex-Mann nach wie vor in Aserbaidschan befinde und die Beschwerdeführerin große Angst vor ihm habe und sie zudem aufgrund ihres Gesundheitszustandes und in Ermangelung eines unterstützenden Netzwerkes bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau in eine unzumutbare Lage geraten würde, könne sie nicht dorthin zurückkehren. Moniert wurde insbesondere weiters, dass mangelhafte Länderberichte vorliegen würden, da die Situation von alleinstehenden Frauen sowie von Frauen mit psychischen Problemen sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates bei häuslicher Gewalt nicht ausreichend thematisiert würden. Auch hätte die belangte Behörde Unterlagen zum schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anordnen müssen, da es der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehe. Hinzu komme, dass hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Gründe angeführt habe und keine ausreichende Gefährdungsprognose durchgeführt worden sei. Moniert wurde, dass keine entschiedene Sache vorliege und betreffend des Vorverfahrens jedenfalls Änderungen eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund der Misshandlungen ihres Ex-Mannes an psychischen Beschwerden und hätte die belangte Behörde jedenfalls über Spruchpunkt römisch zwei. inhaltlich entscheiden müssen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der psychischen Belastung und ihrer daraus resultierenden Beschwerden bisher nicht über die Vorfälle und die Bedrohung durch ihren zweiten Ex-Mann sprechen können. Da sich der Ex-Mann nach wie vor in Aserbaidschan befinde und die Beschwerdeführerin große Angst vor ihm habe und sie zudem aufgrund ihres Gesundheitszustandes und in Ermangelung eines unterstützenden Netzwerkes bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau in eine unzumutbare Lage geraten würde, könne sie nicht dorthin zurückkehren. Moniert wurde insbesondere weiters, dass mangelhafte Länderberichte vorliegen würden, da die Situation von alleinstehenden Frauen sowie von Frauen mit psychischen Problemen sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates bei häuslicher Gewalt nicht ausreichend thematisiert würden. Auch hätte die belangte Behörde Unterlagen zum schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anordnen müssen, da es der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehe. Hinzu komme, dass hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes die belangte Behörde keine nachvollziehbaren Gründe angeführt habe und keine ausreichende Gefährdungsprognose durchgeführt worden sei. Schließlich wurde auf die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin verwiesen und dass diese versuche Deutsch zu lernen und sich zu integrieren und dass sie ein sehr enges Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Söhnen habe. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und dementsprechender Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte hatte das Bundesamt feststellen müssen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am 03.02.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 17 BFA-VG lautet: Paragraph 17, BFA-VG lautet: „
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Gem. § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG. Gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage und der umfassenden Einwendungen gegen den Bescheid des Bundesamtes, innerhalb der kurzen gesetzlichen Frist bzw. ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde war somit gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war somit gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.1435605.4.00