RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlL524 2266509-1 Spruch, L524 2266509-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben von der XXXX betreffend ihren Sohn XXXX , geb. XXXX , in der Zeit vom 11.04.2023 bis 21.04.2023 gemäß § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes. Begründet wurde der Antrag mit einem Familientreffen in Indien.Die Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2023 einen Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben von der römisch 40 betreffend ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Zeit vom 11.04.2023 bis 21.04.2023 gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes. Begründet wurde der Antrag mit einem Familientreffen in Indien. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 10.01.2023, Zl. Präs/3a-103-3/2-2023, abgewiesen und die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass Reisen außerhalb der Ferienzeit kein wichtiger Rechtfertigungsgrund seien. Bei dem beantragten Fernbleiben handle es sich um eine reine Ferienverlängerung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wiederholte ihre Ausführungen zum Familientreffen und wies darauf hin, dass die Cousins ihres Sohnes im April auch Ferien hätten. Außerdem wurde eine Stellungnahme der Klassenlehrerin des Sohnes beigelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der mj. XXXX ist der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin und besucht im Schuljahr 2022/2023 die
- Klasse der Volksschule XXXX . Der mj. römisch 40 ist der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführerin und besucht im Schuljahr 2022 aus 2023, die
- Klasse der Volksschule römisch 40 . Die Beschwerdeführerin beantragte am 09.01.2023 die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an der XXXX betreffend ihren mj. Sohn für den Zeitraum 11.
- bis 21.04.
- Der Antrag wurde damit begründet, dass die Familie in dieser Zeit die Familie in Indien besuchen möchte, die sie wegen der Coronapandemie seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen hat und der Sohn die Möglichkeit hat, seine Cousins zu treffen, die im April auch Ferien haben.Die Beschwerdeführerin beantragte am 09.01.2023 die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an der römisch 40 betreffend ihren mj. Sohn für den Zeitraum 11.
- bis 21.04.
- Der Antrag wurde damit begründet, dass die Familie in dieser Zeit die Familie in Indien besuchen möchte, die sie wegen der Coronapandemie seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen hat und der Sohn die Möglichkeit hat, seine Cousins zu treffen, die im April auch Ferien haben. Die Osterferien dauern im Schuljahr 2022/2023 von 01.
- bis 10.04.2023.Die Osterferien dauern im Schuljahr 2022 aus 2023, von 01.
- bis 10.04.
- III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Volksschule ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem Schülerstammblatt der Volksschule XXXX . Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht und zur Begründung des Antrags ergeben sich aus dem Antrag selbst. Die Feststellung zu den Osterferien stützt sich auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Volksschule ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem Schülerstammblatt der Volksschule römisch 40 . Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht und zur Begründung des Antrags ergeben sich aus dem Antrag selbst. Die Feststellung zu den Osterferien stützt sich auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten: „Allgemeine Schulpflicht A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis § 1.
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2.
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2,
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2)… Dauer der allgemeinen Schulpflicht § 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5,
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2)… Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht § 9.
(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Paragraph 9,
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
- Erkrankung des Schülers,
- mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:,
- Erkrankung des Schülers,,
- mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.“
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.“ Der sechsjährige Sohn der Beschwerdeführerin unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz angeführten Schule und gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz die Pflicht, den Schulunterricht regelmäßig zu besuchen. Der sechsjährige Sohn der Beschwerdeführerin unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz angeführten Schule und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Schulpflichtgesetz die Pflicht, den Schulunterricht regelmäßig zu besuchen. Für das Fernbleiben vom Unterricht kann allerdings gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz aus begründetem Anlass eine Erlaubnis erteilt werden. Wann ein solcher begründeter Anlass vorliegt, wird im Schulpflichtgesetz nicht definiert.Für das Fernbleiben vom Unterricht kann allerdings gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz aus begründetem Anlass eine Erlaubnis erteilt werden. Wann ein solcher begründeter Anlass vorliegt, wird im Schulpflichtgesetz nicht definiert. Zum Unterschied zu den in den Abs. 2 und 3 ausgeführten, im allgemeinen unvorhersehbaren Ereignissen bezieht sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, § 9 SchPflG, FN 20). Zum Unterschied zu den in den Absatz 2 und 3 ausgeführten, im allgemeinen unvorhersehbaren Ereignissen bezieht sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Paragraph 9, SchPflG, FN 20). Aus der in § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, § 9 SchPflG, FN 13a unter Hinweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz enthaltenen demonstrativen Aufzählung der Rechtfertigungsgründe für ein Fernbleiben des Schülers ergibt sich, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus der Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Paragraph 9, SchPflG, FN 13a unter Hinweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77). Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, § 9 SchPflG, FN 11).Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Paragraph 9, SchPflG, FN 11). Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an der XXXX betreffend ihren Sohn für den Zeitraum 11.
- bis 21.04.2023 damit, dass die Familie in dieser Zeit die Familie in Indien besuchen möchte, die sie wegen der Coronapandemie seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen haben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass sie Zeit mit der Großfamilie verbringen möchten und der Sohn viele Cousins im schulpflichtigen Alter habe und dieser Urlaub ihm die Möglichkeit gebe, sich mit ihnen zu verbinden und eine unvergessliche Zeit mit ihnen zu verbringen. Im April seien auch Schulferien in Indien und die Cousins hätten viel Freizeit, die er mit ihnen verbringen könnte. Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an der römisch 40 betreffend ihren Sohn für den Zeitraum 11.
- bis 21.04.2023 damit, dass die Familie in dieser Zeit die Familie in Indien besuchen möchte, die sie wegen der Coronapandemie seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen haben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass sie Zeit mit der Großfamilie verbringen möchten und der Sohn viele Cousins im schulpflichtigen Alter habe und dieser Urlaub ihm die Möglichkeit gebe, sich mit ihnen zu verbinden und eine unvergessliche Zeit mit ihnen zu verbringen. Im April seien auch Schulferien in Indien und die Cousins hätten viel Freizeit, die er mit ihnen verbringen könnte. Mit diesem Vorbringen wird kein begründeter Anlass dargetan: Die Osterferien dauern im Schuljahr 2022/2023 von 01.
- bis 10.04.
- Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie wegen der Coronapandemie die Familie seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen haben. Jedoch wird nicht stichhaltig dargelegt, weshalb für dieses Familientreffen die Osterferien nicht ausreichend sein sollten und eine Verlängerung der Osterferien – worauf der Antrag hinausläuft – um neun Tage notwendig wäre. Sofern in der Beschwerde betont wird, dass im April in Indien Schulferien sind und der Sohn der Beschwerdeführerin daher viel Zeit mit seinen vielen Cousins verbringen könnte, ist festzuhalten, dass die Osterferien von 01.
- bis 10.04.2023 stattfinden und damit in dieser Zeit ohnehin die Möglichkeit besteht, die Familie in Indien zu treffen und Zeit mit den Cousins zu verbringen. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht einmal ansatzweise vorgebracht, weshalb diese Zeit nicht ausreichend sein sollte und um neun Tage verlängert werden müsste.Die Osterferien dauern im Schuljahr 2022 aus 2023, von 01.
- bis 10.04.
- Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie wegen der Coronapandemie die Familie seit etwa zwei Jahren nicht mehr gesehen haben. Jedoch wird nicht stichhaltig dargelegt, weshalb für dieses Familientreffen die Osterferien nicht ausreichend sein sollten und eine Verlängerung der Osterferien – worauf der Antrag hinausläuft – um neun Tage notwendig wäre. Sofern in der Beschwerde betont wird, dass im April in Indien Schulferien sind und der Sohn der Beschwerdeführerin daher viel Zeit mit seinen vielen Cousins verbringen könnte, ist festzuhalten, dass die Osterferien von 01.
- bis 10.04.2023 stattfinden und damit in dieser Zeit ohnehin die Möglichkeit besteht, die Familie in Indien zu treffen und Zeit mit den Cousins zu verbringen. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht einmal ansatzweise vorgebracht, weshalb diese Zeit nicht ausreichend sein sollte und um neun Tage verlängert werden müsste. Zur Stellungnahme der Schulleitung und der Klassenlehrerin ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen des Schülers und das Engagement der Eltern für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wird auch nicht die Möglichkeit genommen, die Familie zu treffen, da für das Familientreffen ohnehin die gesamten Osterferien zur Verfügung stehen.Zur Stellungnahme der Schulleitung und der Klassenlehrerin ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen des Schülers und das Engagement der Eltern für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wird auch nicht die Möglichkeit genommen, die Familie zu treffen, da für das Familientreffen ohnehin die gesamten Osterferien zur Verfügung stehen. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist daher abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2266509.1.00