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{'item': 'W105 2258050-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW105 2258050-1 Spruch, W105 2258050-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste nach eigener Angabe am 23.09.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.09.2021 gab der Antragsteller zu Protokoll, in der Stadt Al Hasaka/Syrien geboren zu sein. Er sei arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem sowie habe er eine neunjährige Schulausbildung genossen. Weiters gab der Antragsteller zu Protokoll, verheiratet zu sein. Zuletzt habe er in Syrien in Al Hasaka gewohnt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier sein Bruder und sein Onkel aufhältig seien. Seinen Wohnort habe er vor ca. zwei Monaten (gerechnet vom Einvernahmedatum) illegal zu Fuß nach der Türkei verlassen. Zu seiner Reiseroute befragt, gab der Antragsteller zu Protokoll, sich 20 Tage in der Türkei sowie in der Folge auf der Durchreise in Griechenland und Mazedonien, sowie weiters 20 Tage in Serbien sowie weiters auf der Durchreise in Ungarn aufgehalten zu haben und sei er seit 23.09.2021 im Bundesgebiet aufhältig.
  2. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste nach eigener Angabe am 23.09.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.09.2021 gab der Antragsteller zu Protokoll, in der Stadt Al Hasaka/Syrien geboren zu sein. Er sei arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem sowie habe er eine neunjährige Schulausbildung genossen. Weiters gab der Antragsteller zu Protokoll, verheiratet zu sein. Zuletzt habe er in Syrien in Al Hasaka gewohnt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier sein Bruder und sein Onkel aufhältig seien. Seinen Wohnort habe er vor ca. zwei Monaten (gerechnet vom Einvernahmedatum) illegal zu Fuß nach der Türkei verlassen. Zu seiner Reiseroute befragt, gab der Antragsteller zu Protokoll, sich 20 Tage in der Türkei sowie in der Folge auf der Durchreise in Griechenland und Mazedonien, sowie weiters 20 Tage in Serbien sowie weiters auf der Durchreise in Ungarn aufgehalten zu haben und sei er seit 23.09.2021 im Bundesgebiet aufhältig. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: „Ich hätte zum Militärdienst einrücken müssen. In Hasaka flüchtete ich vor den Kurden, der freien Armee, den Türken und dem syrischen Regime. Diese marschierten in Hasaka ein. Meine Ortschaft hat mit diesen Truppen viele Probleme gehabt.“ Weitere Gründe für seine Asylantragstellung verneinte der Antragsteller sowie gab er zu Protokoll, er würde um sein Leben fürchten. Die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr nach seinem Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der Antragsteller. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2021 legte der Antragsteller eine Mehrzahl an Personenstandsdokumenten, darunter ein Militärbuch, einen Personalregisterauszug sowie weiters einen Heiratsvertrag, die Heiratsurkunde sowie einen Auszug aus dem Familienregister vor. Auf die Frage, wo sein Reisepass sei, antwortete der Antragsteller, er habe nie einen gehabt. Seinen Personalausweis habe er in Griechenland verloren. Seine Ehepartnerin halte sich noch in Syrien auf und werde sie von deren Eltern versorgt. Kinder habe er keine. Er habe sich im Jahr 2019 entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, wann könne er sich nicht mehr erinnern, jedoch sei er illegal in die Türkei gereist. Nach einem Monat habe er die Türkei wieder verlassen. Weiters bekräftigte der Antragsteller, dass sein Zielland aufgrund des Aufenthaltes seines Bruders und eines Onkels Österreich gewesen sei. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und habe als Landwirt gearbeitet. Im Weiteren verneinte der Antragsteller auf konkretes Befragen wegen seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Syrien verfolgt worden zu sein. Er habe in seinem Heimatland aktiv an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Im Weiteren war der Antragsteller ausdrücklich aufgefordert die Gründe zu schildern, warum er sein Heimatland verlassen habe sowie war er aufgefordert, Ort und Zeit von bestimmten Ereignissen zu benennen sowie die daran beteiligten Personen. Weiters war der Antragsteller belehrt, dass er sich so viel Zeit, wie er brauche, nehmen solle und bestünde kein Zeitdruck und solle er alles erzählen. Der Antragsteller beantwortete diese an ihn gerichtete Fragestellung mit nachstehender Ausführung: „Ich hätte meinen Militärdienst leisten müssen. Ich wollte nicht am Krieg teilnehmen. Ich hätte bereits einen Einberufungsbefehl erhalten, aber ich habe ihn nicht entgegengenommen.“ Weitere Ausführungen tätigte der Antragsteller aus Eigenem zum Sachverhalt nicht. Die Frage nach anderen Gründen für das Verlassen Syriens verneinte der Antragsteller ebenso wie die Frage, ob er bereits seinen Grundwehrdienst geleistet habe. Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie nachstehend: F: Sie sind seit 10 Jahren wehrpflichtig. Wie konnten Sie sich die ganze Zeit dem Wehrdienst in Syrien entziehen? A: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet und mich von den Checkpoints ferngehalten. F: Warum konkret lehnen Sie es ab für die reguläre syrische Armee Militärdienst zu leisten? A: Ich will niemanden töten. F: Wann wurde Ihr Militärbuch ausgestellt? A: Ich erinnere mich nicht. F: Wissen Sie, seit wann die syrische Regierung in Hasaka wieder die Kontrolle übernommen hat? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien? A: Mich erwarten entweder Gefängnis oder Krieg. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? A: Ich will eine Ausbildung als Elektriker machen. F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand aufgrund von COI-CMS tagesaktuell) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? Anmerkung: AW verzichtet im Rahmen der Einvernahme auf eine Stellungnahme bezüglich Ländervorhalts Syrien. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich habe genug Gelegenheit gehabt. Ich möchte nichts mehr hinzufügen. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja, es wurde mir ausreichend Zeit eingeräumt, um meine Probleme vorzutragen. F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: 2x Ja. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Nein, ich habe keine Einwände gegen die Niederschrift. Es wurde alles richtig protokolliert. F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja. Anm: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!Anmerkung, Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!
  3. Mit Bescheid vom 18.07.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs. 1 jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  4. Mit Bescheid vom 18.07.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Behörde traf Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des Antragstellers nach seinem Herkunftsstaat und wurde festgehalten, dass er im Fall der Rückkehr keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder einer sonstigen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität sowie Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe keine Gefahr der Rekrutierung durch die reguläre syrische Armee. Beweiswürdigend führte die Behörde erster Instanz unter anderem aus, der Antragsteller habe zwar angegeben einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, jedoch hätte er diesen nicht entgegengenommen. Mangels Kontrolle der syrischen Regierung seines Herkunftsortes wäre eine Rekrutierung seiner Person auch faktisch unmöglich gewesen. Er habe sich in der Folge – seinen Angaben gemäß bis zwei Monate vor der Erstbefragung, somit etwa Juli 2021 – dem regulären Wehrdienst entziehen können. Gegen eine Verfolgung seiner Person durch die syrischen Behörden spräche überdies der Umstand, dass seine Frau in Al Hasaka lebe und diesbezüglich habe er auch keine Probleme vorgebracht. Auch seien ihm die Personenstandsdokumente problemlos von den syrischen Behörde ausgestellt worden; dies mit Datum Oktober und November
  5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierin zentral ausgeführt, dass die Behörde zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt der Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt sein würde, keinerlei Feststellungen getroffen habe. Den weiters getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation sei jedoch entnehmbar, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren – und sei der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt – die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren verpflichtend sei. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren würden, müssten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Einberufung zum Militär und einen damit verbundenen Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu rechnen habe.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierin zentral ausgeführt, dass die Behörde zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt der Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt sein würde, keinerlei Feststellungen getroffen habe. Den weiters getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation sei jedoch entnehmbar, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren – und sei der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre alt – die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren verpflichtend sei. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren würden, müssten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Einberufung zum Militär und einen damit verbundenen Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu rechnen habe.
  7. Nach Übermittlung eines aktualisierten Länderprofils sowie einer Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete die Vertretung des Beschwerdeführers mit 30.01.2023 eine schriftliche Stellungnahme, in welcher vorgebracht wurde, dass sich seine Ehefrau und Familie aktuell in Ar-Raqqa aufhalten würden. Des Weiteren wolle er richtigstellen, dass in Österreich nicht nur sein Bruder und ein Onkel aufhältig wären, sondern seien insgesamt zwei Onkeln und weitere Cousins in Österreich. Dem Bruder des Antragstellers, der ebenfalls Wehrdienstverweigerer sei, sei mit Bescheid vom 27.11.2020 der Status eines Asylberechtigten gewährt worden. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Al Hasaka, die aktuell unter oppositioneller Kontrolle liege. Das syrische Regime sei aktuell in verschiedenen Teilen der Provinz Al Hasaka präsent, unter anderem im Zentrum der Stadt Al Hasaka, sowie östlich dieser Stadt. Auch sei aus der aktuelle EUAA Guidance Note ersichtlich, dass das syrische Regime nach wie vor eine Sicherheitspräsenz in Al Hasaka habe. Aus dem aktuellem Länderinformationsblatt ergebe sich zudem, dass die syrische Regierung in Gebieten, wo sie über Enklaven und Sicherheitsdistrikte verfüge, auch rekrutieren könne. Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich daher zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Herkunftsprovinz Al Hasaka Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes befürchten müsse. Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2023 wurde der Antragsteller niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen und gestaltete sich das Beschwerderechtsgespräch im Wesentlichen wie folgt: Beginn der Befragung I. Zum aktuellen Zustand des BF: römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente ein. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? BF: In beiden Einvernahmen. Ich habe angegeben, dass ich zwei Onkel ms in Österreich habe und vier Cousins und einen Bruder. Ich habe auch erwähnt, dass ich zum Militär muss … R unterbricht. R: Haben Sie die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Im zweiten Interview wurde nicht angeführt, dass ich zum Militär muss. Ich habe ein Militärbuch vorgelegt. R: Ich verstehe Ihre Antwort nicht. Es geht in diesem Stadium nur darum, ist etwas nicht oder falsch protokolliert worden oder haben Sie nicht die Wahrheit gesagt? BF: Es wurde nicht protokolliert, dass ich zwei Onkel ms habe und auch Cousins. Sonst ist alles in Ordnung. R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Syrien stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich bin Araber. Ich bin sunnitischer Moslem. Ich spreche die arabische Sprache. R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Ich habe die Schule sechs Jahre besucht. Ich bin Elektriker von Beruf. Als Elektriker habe ich ein paar Monate in meinem Heimatdorf gearbeitet, zusätzlich in der Landwirtschaft. R: Warum haben Sie bei der Ersteinvernahme angegeben, neun Jahre die Schule besucht zu haben? Weiters gaben Sie an, Bauer zu sein. Einen Hinweis auf eine weitere berufliche Tätigkeit gibt es nicht. BF: Im ersten Interview war ich nervös und aufgeregt. Ich arbeite in der Landwirtschaft und wenn ich nicht in der Landwirtschaft arbeite, arbeite ich ab und zu als Elektriker. R: Haben Sie im Herkunftsland noch verwandtschaftliche Bindungen, in erster Linie gefragt kernfamiliäre Anbindungen? Wer lebt noch in Syrien? BF: Meine Eltern sind verstorben. Ich habe acht Schwestern, die dort verheiratet sind und zwei Onkel vs. R: Leben die Ehegatten Ihrer Schwestern auch in Syrien? BF: Manche halten sich in Syrien auf und manche sind im Ausland. R: Zu jenen, die noch dort sind … befürchten diese die Einziehung zur Militärdienstleistung? BF: Sie müssen nicht zum Militär, sie sind eher ältere Personen. R: Wie alt sind sie etwa? BF: Ich weiß nicht genau, aber ich weiß, dass sie zu alt sind, um eingezogen zu werden. R: Bis wann muss man denn befürchten, eingezogen zu werden? BF: Man muss zum Militärdienst ab dem
  8. Lebensjahr und man wird zum Militär einberufen bis zum
  9. Lebensjahr. R: Wurden Sie zur Musterung aufgerufen und wann war das? BF: Das war vor Ausbruch der Unruhen in Syrien. Es war vor
  10. R: War das der reguläre Musterungstermin entsprechend Ihrem damaligen Alter? BF: Das war vor Ausbruch der Unruhen in Syrien. Man muss sich bei der Rekrutierungsstelle melden und man bekommt das Militärbuch ausgehändigt. Nach einem Jahr muss man einrücken. R: Jetzt haben Sie das abstrakt geschildert. Wie und wann war das konkret bei Ihnen? BF: Ich habe ein Problem mit den Zeitangaben. Ich kann sagen, das war vor
  11. R: Dafür habe ich kein Verständnis. Sie haben zumindest eine gewisse Schulbildung. Sie müssen doch wissen, in welchem Alter Sie sich bei der Rekrutierungsstelle gemeldet haben. BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich bin im Jahr 1993 geboren. Man muss zur Musterung, wenn man
  12. Jahre alt ist. R: Wann haben Sie Syrien verlassen? BF: Als die syrischen Kräfte unser Dorf eingenommen haben, habe ich Syrien über die Türkei verlassen. Das war 2019, im Oktober. R: Wohin sind Sie gegangen? BF: In die Türkei. R: Wie lang haben Sie sich dort aufgehalten? BF: 20 Tage ungefähr. R: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Am 23.09.
  13. R: Sie haben ja gar kein Problem mit Daten. Wo haben Sie sich in der Zwischenzeit nach der Türkei aufgehalten? BF: Ich weiß, dass ich im Oktober 2019 Syrien in die Türkei verlassen habe. In der Türkei bin ich 20 Tage geblieben und ich bin in Österreich am 23.11.2021 eingereist. R: Dem BF werden seine Angaben zu seiner Reisebewegung bei der Ersteinvernahme (AS 15) vorgehalten. BF: Das stimmt. R: Gibt es da jetzt ein intellektuelles Problem oder wie muss ich das einordnen? Verstehen Sie wirklich nicht, was ich Ihnen vorhalte? Wo waren Sie die zwei Jahre in der Zwischenzeit? BF: Ich habe Probleme mit den Zeitangaben, aber ich weiß, dass ich am
  14. September Fingerabdrücke in Österreich abgegeben habe. R: Sie müssen doch wissen, wo Sie sich ca. zwei Jahre aufgehalten haben. BF: Vielleicht habe ich das Ausreisedatum nicht richtig angeben oder ich konnte mich daran nicht erinnern. Aber ich bin nur 20 Tage in der Türkei und in Serbien geblieben. R: Haben Sie in Syrien bereits Militärdienst geleistet? BF: Nein, ich habe den Wehrdienst nicht abgeleistet und deswegen habe ich das Land verlassen. R: Warum wurden Sie nicht unmittelbar nach Erreichen der Altersgrenze für die Militärleistungspflicht zum Militär eingezogen? BF: In meinem Heimatdorf hatten die bewaffneten Gruppierungen die Macht. Danach haben die Kurden die Kontrolle über das Dorf übernommen. Die syrischen Behörden hatte in Al-Hasaka die Kontrolle. R: Warum befürchteten Sie gerade vor der Ausreise, nunmehr zum Militärdienst eingezogen zu werden? BF: Die syrischen Kräfte sind in dem Dorf eingerückt und deswegen habe ich das Dorf verlassen. R: Wie sind Sie in den Besitz des Militärdienstausweises gekommen und wann? BF: Ich habe keinen Militärdienstausweis, ich habe ein Militärbuch. R: Wann haben Sie das Militärbuch bekommen? BF:
  15. R: Hat also bei Ihnen 2011 eine Tauglichkeitsprüfung durch das Militär stattgefunden? BF: Ja. R: Wo hat Ihre Musterung stattgefunden? BF: In der Provinz Al-Hasaka. R: Wo genau? BF: In der Rekrutierungsstelle in der Stadt Al-Hasaka. R: Wie heißt die Straße? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Die Stadt Al-Hasaka ist 90 km von meinem Dorf entfernt. R: Wie wussten Sie dann, wo Sie sich zu melden hatten? BF: Jeder weiß, bei welcher Rekrutierungsstelle man sich melden soll, um das Militärbuch zu bekommen. R: War Ihre Herkunftsregion zu irgendeinem Zeitpunkt unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen, gemeint ist z.B: Daesh oder Al-Nusra? BF: Unter der Kontrolle der Al-Nusra-Front, aber ich kann mich nicht erinnern, wann genau. R: Haben Sie Kenntnis darüber, dass Al-Nusra ein Zweig von Al-Qaida ist? BF: Ja. R: Sind Sie selbst religiös? BF: Ich bin ein normaler sunnitischer Moslem. R: Waren Sie selbst zu irgendeinem Zeitpunkt Teil radikal-islamistischer Gruppierungen? BF: Nein. R: Was hat genau den Ausschlag gegeben, dass Sie sich im Herbst 2019 dazu entschlossen haben, das Land zu verlassen? Es herrschte doch seit 2011 bereits eine schlimme Bürgerkriegssituation in ganz Syrien. BF: Ich kann mich jetzt erinnern. Ich habe Syrien nicht 2019 verlassen, das war
  16. Ich habe Syrien verlassen, weil ich zum Militär muss. Ich will für das Regime den Militärdienst nicht ableisten. Die syrische Regierung hat unsere Häuser bombardiert und uns vertrieben. Falls ich von der syrischen Regierung angehalten werde, werde ich inhaftiert und bestraft werden. Ich lehne die Ableistung des Wehrdienstes ab. R: Erzählen Sie mir im Detail über die Ausstellung Ihres Militärausbuches … wie war die genaue Vorgehensweise? BF: Wenn man das
  17. Lebensjahr erreicht … R unterbricht. R: Ich möchte genau hören, wie die Vorgehensweise bei der Ausstellung Ihres Militärbuches gewesen ist. BF: Ich bin von meinem Dorf in eine Ortschaft gefahren und dann bin ich nach Al-Hasaka gefahren. Ich bin in die Rekrutierungsstelle gegangen. Ich wurde fotografiert und es wurde mir Blut abgenommen, um die Blutgruppe festzustellen. Dann habe ich das Militärbuch bekommen. R: Woher wussten Sie, wo Sie sich zu melden hatten? BF: Unser Dorf ist in der Umgebung von der Stadt Al-Hasaka. Wir müssen uns bei der Rekrutierungsstelle in der Stadt Al-Hasaka melden. R: Woher weiß man überhaupt, dass man dorthin geht und wann? BF: Man hört von anderen Männern, dass man sich bei dieser Rekrutierungsstelle melden soll. Es ist bekannt, dass, wenn man das Militärbuch beantragen will, sich bei dieser Rekrutierungsstelle melden muss. R: Haben Sie sich also freiwillig ohne Aufruf dort hinbegeben? BF: Ich bin freiwillig dorthin gegangen. Jeder Mann, der 18 Jahre alt wird, muss sich bei der Rekrutierungsstelle melden, sonst wird er bestraft. R: War das vor Ausbruch der Unruhen und des Bürgerkrieges oder danach? BF: Vor Ausbruch der Unruhen. R: Wie lange vorher? BF: Ein Jahr ungefähr. R: Haben Sie vor Ihrer Ausreise in irgendeiner Form eine Aufforderung zur Leistung Ihres Militärdienstes erhalten? BF: Normalerweise bekommt man von den syrischen Behörden einen Einberufungsbefehl. Aber das syrische Regime hat keine Kontrolle mehr, auch in meiner Ortschaft und deshalb habe ich keine Mitteilung bekommen. R: Dann haben Sie Syrien ganz offenbar nicht aus Furcht einer Einziehung zur Militärdienstleistung verlassen … hat doch das Militär in Ihrer Region offenbar keine Kontrolle mehr. Warum sind Sie dann ausgereist? BF: Als ich das Militärbuch bekommen habe, hat das syrische Regime die Kontrolle über mein Heimatdorf gehabt. Nach Ausbruch der Unruhen in Syrien hat das syrische Regime nur in Al-Hasaka die Kontrolle. Als die syrischen Kräfte näher gerückt sind, war ich gefährdet, weil ich zum Militär musste und weil ich den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Falls ich vom syrischen Regime angehalten werde, muss ich mich vor einem Militärgericht verantworten und ich werde entweder Inhaftierung oder getötet werden. R: Wo hält sich derzeit Ihre Ehefrau auf? BF: Sie waren in XXXX , dann sind sie nach XXXX , dann sind sie nach Al-Raqqa gezogen. BF: Sie waren in römisch 40 , dann sind sie nach römisch 40 , dann sind sie nach Al-Raqqa gezogen. R: Wann sind die radikal-islamistischen Gruppen aus Ihrer engeren Heimatregion vertrieben worden? BF: Ich weiß nicht genau. R: Ungefähr weiß man das schon. BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Wissen Sie, dass Al-Raqqa in der Vergangenheit die Hochburg des Daesh war bzw. auch derzeit dort radikale Kräfte ihr Unwesen treiben? BF: Ja, ich weiß es. R: Warum ist Ihre Frau gerade dorthin gegangen? Warum ist sie nicht mit Ihnen in die Türkei gegangen? BF: Es ist schwierig, weil die Personen, die von türkischen Soldaten aufgegriffen werden, werden geschlagen und man muss auch eine hohe Mauer überqueren. R: Also haben Sie aus diesen Überlegungen Ihre Ehegattin dem Risiko ausgesetzt, sich in einem Gebiet alleine durchzuschlagen, wo bekannt ist, dass der sogenannte IS und andere Islamisten nach wie vor eine große Gefahr darstellen? BF: Meine Frau hat den Ort XXXX (phonetisch) nach XXXX und nach Raqqa verlassen, weil diese Orte ständig bombardiert wurden, sowohl einerseits vom syrischen Regime und andererseits von den Türken und von der Freien syrischen Armee.BF: Meine Frau hat den Ort römisch 40 (phonetisch) nach römisch 40 und nach Raqqa verlassen, weil diese Orte ständig bombardiert wurden, sowohl einerseits vom syrischen Regime und andererseits von den Türken und von der Freien syrischen Armee. R: Unter welchen Umständen lebt Ihre Frau dort? Wer gibt ihr zu essen? BF: Sie ist zusammen mit ihren Eltern. Sie ist meine Cousine ms. Sie ist auch mit der Familie zusammen über XXXX nach XXXX usw. gezogen. BF: Sie ist zusammen mit ihren Eltern. Sie ist meine Cousine ms. Sie ist auch mit der Familie zusammen über römisch 40 nach römisch 40 usw. gezogen. R: Welche männlichen Verwandten von Ihnen halten sich im österreichischen Bundesgebiet auf? BF: Ich habe hier in Österreich zwei Onkel ms, vier Cousins und einen Bruder. R: Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben Ihre Cousins und die beiden Onkel? BF: Ein Onkel hat den Status des subsidiären Schutzes, er hat den Aufenthalt für ein Jahr und dann wurde er für zwei Jahre verlängert. Die anderen haben Asyl. R: Wissen Sie zufällig die Geburtsdaten Ihrer Cousins? BF: Nein, ich weiß das nicht. R: Wann sind denn Ihr Bruder bzw. Ihre Cousins oder Onkel aus Syrien ausgereist, wissen Sie das vielleicht? BF: Nein, ich weiß es nicht. R: Wissen Sie, ob Ihre Cousins Militärdienst geleistet haben? BF: Sie haben den Wehrdienst nicht abgeleistet. R: Warum möchten Sie denn den Militärdienst nicht leisten? Ist doch das derzeitige Regime – wenngleich diktatorisch – gewissermaßen ein Garant für die Einheit des Staates Syrien. Wie sehen Sie das? BF: Ich will nichts mit einem Regime zu tun haben, das das eigene Volk vertreibt, das unsere Kinder getötet hat und das chemische Waffen gegen das Volk eingesetzt hat. R: Ging es bei Ihrer Ausreise darum, sich vor einer Einziehung zum Militär in Sicherheit zu bringen oder in den Westen zu kommen, um so hier leben und arbeiten zu können? BF: Um mich in Sicherheit zu bringen. Man kann in Syrien nicht leben. Es wird ständig bombardiert und die Lage dort ist besonders für junge Männer sehr gefährlich. R: Warum sind Sie nicht in der Türkei geblieben, leben doch in der Türkei, beginnend mit 2011, mehrere Millionen Menschen in Sicherheit und in halbwegs erträglicher Versorgung, haben viele Syrer eine wirtschaftliche Basis erwirtschaftet, gehen die Kinder in die Schule … Sie waren doch jedenfalls in der Türkei vor einer Rekrutierung durch das syrische Militär in Sicherheit … ging es nicht doch vielmehr darum, nach Europa zu kommen? BF: In der Türkei werden Syrer nach Syrien abgeschoben. Ich bin zu meinen Onkeln und meinen Cousins nach Österreich gekommen. R: Sie wären auch in den weiteren Durchgangsländern bereits in Sicherheit gewesen. Warum sind Sie nicht dortgeblieben? Also ging es doch darum, nach Österreich zu kommen? BF: In den anderen Ländern kenne ich niemanden. Ich bin zu meinen Onkeln, Cousins und meinem Bruder nach Österreich gekommen. R: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor? BF: Das Wichtigste ist, dass man die Sprache lernt und dann kann man arbeiten oder einen Beruf erlernen. R: Ist Ihnen bekannt, dass das syrische Militär oder die syrischen Behörden jemals nach Ihnen gefragt hätten? BF: Nein und ich habe auch keinen Einberufungsbefehl oder eine Ladung bekommen, weil das syrische Regime die Macht in meinem Heimatdorf nicht hatte. Aber es ist bekannt, jede Person, die über 19 Jahre alt ist, muss zum Militär. Falls ich an einem Checkpoint angehalten werde, muss ich mich vor einem Militärgericht verantworten. R: Zwei Ihrer Brüder leben in Dubai? BF: Ja. R: Warum sind sie dort? BF: Sie waren schon vor dem Bürgerkrieg in Dubai. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Hat das Regime aktuell eine Präsenz in Ihrem Herkunftsdorf?Regierungsvorlage, Hat das Regime aktuell eine Präsenz in Ihrem Herkunftsdorf? BF: Das Heimatdorf ist eine Front zwischen dem syrischen Regime einerseits und andererseits den Türken und der Freien syrischen Armee. Das Dorf steht unter der Kontrolle von keiner Seite. RV: Könnten Sie nach Syrien einreisen, ohne mit dem Regime in Kontakt zu kommen?Regierungsvorlage, Könnten Sie nach Syrien einreisen, ohne mit dem Regime in Kontakt zu kommen? BF: Nein, das ist unmöglich. RV: Ich möchte auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.05.2022 verweisen, wonach die Grenzen zur Türkei aktuell geschlossen sind. Regierungsvorlage, Ich möchte auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.05.2022 verweisen, wonach die Grenzen zur Türkei aktuell geschlossen sind. RV: Ist die Familienzusammenführung in Österreich leichter als in der Türkei?Regierungsvorlage, Ist die Familienzusammenführung in Österreich leichter als in der Türkei? BF: Ich weiß es nicht. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. BF: Ich bitte um eine Rückübersetzung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der am XXXX geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Syrien, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und hat er sich vor seiner Ausreise gewöhnlich in der Provinz Al Hasaka aufgehalten. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 23.09.2021 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers aus dem Herkunftsstaat kann nicht geklärt bzw. positiv festgestellt werden.Der am römisch 40 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Syrien, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und hat er sich vor seiner Ausreise gewöhnlich in der Provinz Al Hasaka aufgehalten. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 23.09.2021 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers aus dem Herkunftsstaat kann nicht geklärt bzw. positiv festgestellt werden. Der Antragsteller wurde im Jahre 2011 von den syrischen Militärbehörden registriert. Der Antragsteller ist verheiratet. Seine Ehefrau hält sich aktuell in der Stadt Ar-Raqqa auf. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien vor seiner Ausreise nicht persönlich bedroht/verfolgt. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er hat seinen Militärdienst nicht geleistet. Er ist in Syrien nicht vorbestraft und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er wurde und wird nicht gesucht und hatte keine Probleme mit den syrischen Behörden. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgefordert seinen Militärdienst zu leisten, sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Heimat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird. Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller bzw. politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Er ist bzw. war nicht politisch aktiv und hat sich nicht oppositionell gegen die syrische Regierung betätigt. Zu Syrien: Politische Lage Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat (USDOS 12.4.2022). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 4.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren –weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (FH 4.3.2020). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib (BS 29.4.2020). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.08.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien- Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a) (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022).Die folgende Karte zeigt auch die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessensschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi starb mutmaßlich durch Selbstsprengung bei einem US-Angriff auf ihn in Syrien. Sein Nachfolger ist Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (DS 10.3.2022). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben auch im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt jedoch weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Deshalb zieht es der IS laut Fabrice Balanche vor, im Regimegebiet zu agieren. Der Schätzung des „Institute for the Study of War“ zufolge verfügt der IS über bis zu 15.000 Kämpfer in Syrien und dem Irak. Der Organisation gelingt es, eine neue Generation zu rekrutieren, die frustriert ist, ohne Hoffnung, ohne Zukunft und ohne Arbeit (Zenith 11.2.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=%2FOT CS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 3.3.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland ___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 • ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf , Zugriff 21.6.2021 • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/ , Zugriff 14.1.2022 • CC - The Carter Center (5.8.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics April-June 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/cadeddf772944216b98f9b80c2837efe , Zugriff 8.8.2022 • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf , Zugriff 9.10.2020 • DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https: //www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer , Zugriff 17.3.2022 • DZ - 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Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Im
  19. Quartal 2022 gab es 434 Konfliktereignisse zwischen den Kräften der syrischen Regierung und ihren Verbündeten einerseits und bewaffneten Oppositionsgruppen andererseits - ein Rückgang von 602 derartigen Vorfällen im vorhergehenden Quartal. Darunter fielen 348 Ereignisse mit Granatbeschuss, 26 Luftangriffe und 59 Zusammenstöße. Im April fanden 142 dieser sicherheitsrelevanten Ereignisse statt, im Mai 169 und im Juni ging die Zahl auf 123 Vorfälle zurück. Der Anstieg auf Vorfälle zwischen den Gruppen der SNA auf 51 im Vergleich zu elf Ereignissen im
  20. Quartal 2022 geht auf Spaltungen innerhalb der SNA zurück (CC 5.8.2022). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). HTS geht aktuell gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Jihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für EinwohnerInnen von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. HTS versucht demnach so, das Stigma der eigenen Vergangenheit sowie Spekulationen bezüglich des Umstandes, dass die letzten beiden IS-Anführer in Idlibzu Tode kamen, zu beseitigen (COAR 28.2.2022) Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz HTS die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara’a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020; vgl. OHCHR 18.2.2020).Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation ’Spring Shield’ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020; vergleiche OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF13.12.2021; vgl. HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022).Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF13.12.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen (IFK 8.2022). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra’s al-’Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
  21. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). In den Regionen Afrin und Ra’s al-’Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). 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Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung: 10.08.2022 Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements/Provinzen (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 12.4.2022). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021).Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements/Provinzen (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 12.4.2022). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es im Berichtszeitraum laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020; vgl. ICG 13.2.2020). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zour und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert(ICG 13.2.2020). Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021).Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es im Berichtszeitraum laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020; vergleiche ICG 13.2.2020). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zour und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert(ICG 13.2.2020). Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021). Gleichzeitig stellt sich im Zentralraum, insbesondere in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht im Umland von Aleppo), Homs und Hama, die (militärische) Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus (ÖB 1.10.2021). Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (AA 29.11.2021).Gleichzeitig stellt sich im Zentralraum, insbesondere in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht im Umland von Aleppo), Homs und Hama, die (militärische) Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus (ÖB 1.10.2021). Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (AA 29.11.2021). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021). Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2022 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Aktuell ist die russische Präsenz entgegen vorangegangener Spekulationen wegen des Ukraine- Kriegs weiterhin stark. Russland bemüht sich sogar dies durch Militäraktionen gegen den IS und gegen die von den USA geführte „International Coalition“ zu demonstrieren. In Reaktion auf die türkische Androhung einer Offensive verstärkte Russland seine Präsenz im Nordosten. Parallel dazu betont die russische Führung ihre Unterstützung der Souveränität der syrischen Regierung über das gesamte Staatsgebiet Syriens - auch als Reaktion auf türkische Drohungen und regelmäßige israelische Luftschläge. Im Zuge von Gesprächen über ein eventuelles Abkommen zwischen Syrien und Russland wurde die Kooperation auch in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Soziales und Technik verstärkt. Auch nehmen scheinbar russische Wirtschaftsaktivitäten in Syrien zu, und zwar als Folge des iranischen Versuchs, die vermeintlich hauptsächliche Beschäftigung Russlands mit der Ukraine auszunützen (CC 5.8.2022). Rund 25 km von der Hafenstadt Lattakia entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; vgl. JP 7.12.2021).Aktuell ist die russische Präsenz entgegen vorangegangener Spekulationen wegen des Ukraine- Kriegs weiterhin stark. Russland bemüht sich sogar dies durch Militäraktionen gegen den IS und gegen die von den USA geführte „International Coalition“ zu demonstrieren. In Reaktion auf die türkische Androhung einer Offensive verstärkte Russland seine Präsenz im Nordosten. Parallel dazu betont die russische Führung ihre Unterstützung der Souveränität der syrischen Regierung über das gesamte Staatsgebiet Syriens - auch als Reaktion auf türkische Drohungen und regelmäßige israelische Luftschläge. Im Zuge von Gesprächen über ein eventuelles Abkommen zwischen Syrien und Russland wurde die Kooperation auch in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Soziales und Technik verstärkt. Auch nehmen scheinbar russische Wirtschaftsaktivitäten in Syrien zu, und zwar als Folge des iranischen Versuchs, die vermeintlich hauptsächliche Beschäftigung Russlands mit der Ukraine auszunützen (CC 5.8.2022). Rund 25 km von der Hafenstadt Lattakia entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; vergleiche JP 7.12.2021). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Seit Beginn 2022 kam es zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022). Auch gab es am 5.7.2022 z.B. nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (nach syrischer Darstellung Hühnerfarmen) (JP 5.7.2022). Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern. Infolgedessen war der Iran laut israelischer Einschätzung zu 70% des Jahres 2021 nicht in der Lage, seine Luft-, See- und Landkorridore zu nutzen, während zusätzlich Unmengen an iranischen Waffen und Munition in Syrien zerstört wurden (JP 11.6.2022).Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Seit Beginn 2022 kam es zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022). Auch gab es am 5.7.2022 z.B. nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (nach syrischer Darstellung Hühnerfarmen) (JP 5.7.2022). Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern. Infolgedessen war der Iran laut israelischer Einschätzung zu 70% des Jahres 2021 nicht in der Lage, seine Luft-, See- und Landkorridore zu nutzen, während zusätzlich Unmengen an iranischen Waffen und Munition in Syrien zerstört wurden (JP 11.6.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&obj Action=Open&nexturl=%2FOTCS%2 Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1 ,s Zugriff 3.3.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt;_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020);_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2 , Zugriff 18.1.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland ___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf , Zugriff 7.9.2020 • AM - 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Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall • UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.8.2020): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/45/31], https://www.ecoi.net/en/file/local/2037646/A_HRC_45_31_E.pdf , Zugriff 12.10.2020 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human RightsPractices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 22.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Letzte Änderung: 05.08.2022 Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti- Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt.Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti- Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.11.2021). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind (AA 29.11.2021). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 12.4.2022). Anti-Terror-Gerichte (CTC) 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund „terroristischer Taten“ gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020). Das Syrian Network for Human Rights (SN4HR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021, vgl. USDOS 30.3.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022).Das Syrian Network for Human Rights (SN4HR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. (NMFA 6.2021, vergleiche USDOS 30.3.2021). Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich (BS 23.2.2022). Mangels Definition von „Terrorismus“ und mit „Terrorismus“ als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als „politisch“ kategorisiert (BS 23.3.2022): Sie dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen (AA 29.11.2021). 10.000 Fälle sind demnach noch anhängig (BS 23.2.2022). DIe „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig. Versteckte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB 1.10.2021). Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Durch mehrere Dekrete wurde die Regierung 2019 zur Konfiszierung des Eigentums von „Terroriste“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet. Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde (ÖB 1.10.2021). Militär-Feldgerichte Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, und Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit zum Einspruch (NMFA 6.2021). Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiver Kämpfe in Kriegsgebieten folgendermaßen: „Feldtribunal“ bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, und es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören. Sie hören auch die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (al-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021). Andere Gerichte Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 29.11.2021). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze spiegeln die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten wider (USDOS 12.4.2022). Die anhaltende Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung macht Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig ist. In diesen Fällen dienen die Gerichte dazu, die Einziehung des Besitzes im Namen des Kampfes gegen „Terrorismus“ zu legitimieren. BürgerInnen im Ausland riskieren, dass ihr Besitz beschlagnahmt wird, wenn sie vom Regime mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und haben kaum Einspruchsmöglichkeiten. Die Verfügungen zur Durchführung der Konfiszierung werden nur in lokalen Zeitungen bekannt gegeben und sind so vom Ausland nicht zugänglich. Die Kläger müssten persönlich (bei Einsprüchen) in solchen Fällen zugegen sein (BS 23.3.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=% 2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1 , Zugriff 3.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf , Zugriff 21.3.2022 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2020 , accessed 22.7.2020 • IA - International Alert (7.2017): ’Most of the Men want to leave’: Armed groups, displacement and the gendered webs of vulnerability in Syria, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gender_VulnerabilitySyria_EN_2017.pdf , Zugriff 20.8.2020 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file:///tmp/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf , Zugriff 26.8.2021 • NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf , Zugriff 13.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022 • SJAC - The Syria Justice and Accountability Centre (9.2018): Return is a Dream - Options for Post-Conflict Property Restitution in Syria, http://syriaaccountability.org/wp-content/uploads/Property-Restitution.pdf , Zugriff 20.8.2020 • SLJ - Syrian Law Journal (5.9.2016): An Overview of the Syrian Court System, http://www.syrianlawjournal.com/index.php/overview-syrian-court-system/ , Zugriff 20.8.2020 • Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021):Interview, via Videocall • USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human RightsPractices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html , Zugriff 26.8.2021 • USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human RightsPractices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html , Zugriff 22.7.2022 Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 29.4.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei-und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 12.4.2022). Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung (OSS 1.10.2017, vgl. HRW 12.2015). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 29.4.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei-und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 12.4.2022). Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung (OSS 1.10.2017, vergleiche HRW 12.2015). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung

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