RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW124 2239095-1 Spruch, W124 2239095-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge welcher er zu seiner Person anführte, XXXX geboren und sohin minderjährig zu sein. Er bekenne sich zum Islam, gehöre dem Clan der Ajuran an und spreche Somalisch. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei in XXXX gewesen. Den Herkunftsstaat habe der BF im Oktober 2019 verlassen und sei über den Luftweg von Mogadischu in die Türkei gereist. In der Folge sei er über Griechenland, Serbien sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Seine Ausreise habe sein Großvater organisiert. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er an, dass Somalia nicht sicher sei. Seine Heimatstadt sei von der Miliz Al-Shabaab kontrolliert worden und seine Schwester sei von dieser Miliz getötet worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge welcher er zu seiner Person anführte, römisch 40 geboren und sohin minderjährig zu sein. Er bekenne sich zum Islam, gehöre dem Clan der Ajuran an und spreche Somalisch. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat sei in römisch 40 gewesen. Den Herkunftsstaat habe der BF im Oktober 2019 verlassen und sei über den Luftweg von Mogadischu in die Türkei gereist. In der Folge sei er über Griechenland, Serbien sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Seine Ausreise habe sein Großvater organisiert. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er an, dass Somalia nicht sicher sei. Seine Heimatstadt sei von der Miliz Al-Shabaab kontrolliert worden und seine Schwester sei von dieser Miliz getötet worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. 1.2. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) an den Angaben des BF zu seinem Alter Zweifel hatte, wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters durch „Röntgen am Ring“ veranlasst. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses vom XXXX , wonach beim BF „GP 31, Schmeling 4“ vorlag, beauftragte das Bundesamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung.Aufgrund des Untersuchungsergebnisses vom römisch 40 , wonach beim BF „GP 31, Schmeling 4“ vorlag, beauftragte das Bundesamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung. Das diesbezügliche Gutachten vom XXXX kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, Handröntgen, Zahnröntgen, Schlüsselbein-CT) zu dem Schluss, dass der BF im Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) ein wahrscheinliches Alter von 17,8 Jahren aufgewiesen hat. Sein „fiktives“ Geburtsdatum ( XXXX ) sei mit dem von ihm behaupteten Geburtsdatum ( XXXX ) vereinbar. Das diesbezügliche Gutachten vom römisch 40 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, Handröntgen, Zahnröntgen, Schlüsselbein-CT) zu dem Schluss, dass der BF im Untersuchungszeitpunkt ( römisch 40 ) ein wahrscheinliches Alter von 17,8 Jahren aufgewiesen hat. Sein „fiktives“ Geburtsdatum ( römisch 40 ) sei mit dem von ihm behaupteten Geburtsdatum ( römisch 40 ) vereinbar. 2.1. Am XXXX erfolgte in Anwesenheit seiner Vertretung sowie unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Eingangs führte der BF an, gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Weiters bestätigte er, dass er im Rahmen der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, eine Rückübersetzung erfolgt sei und sein Vorbringen korrekt protokolliert worden seien. 2.1. Am römisch 40 erfolgte in Anwesenheit seiner Vertretung sowie unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Eingangs führte der BF an, gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Weiters bestätigte er, dass er im Rahmen der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, eine Rückübersetzung erfolgt sei und sein Vorbringen korrekt protokolliert worden seien. Zu seiner Herkunft führte er an, dass sich sein Heimatort XXXX in Lower Shabelle in der Nähe der Stadt XXXX befinde. Er bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, sei ledig und habe keine Kinder. Der BF sei in XXXX geboren und sei bei seiner Familie, welche dem Ajuran-Clan angehöre, aufgewachsen. Seine Familie habe aus seinen Eltern, seinem Bruder sowie aus seinen zwei Schwestern bestanden. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 habe er in seinem Heimatort gelebt. Er habe fünf Jahre die Schule besucht, sei jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern sei von seinem Vater ernährt worden. Sein Vater habe Einkünfte erzielt, indem er mit einem Esel Trinkwasser transportiert habe. Zu seiner Herkunft führte er an, dass sich sein Heimatort römisch 40 in Lower Shabelle in der Nähe der Stadt römisch 40 befinde. Er bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, sei ledig und habe keine Kinder. Der BF sei in römisch 40 geboren und sei bei seiner Familie, welche dem Ajuran-Clan angehöre, aufgewachsen. Seine Familie habe aus seinen Eltern, seinem Bruder sowie aus seinen zwei Schwestern bestanden. Bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 habe er in seinem Heimatort gelebt. Er habe fünf Jahre die Schule besucht, sei jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern sei von seinem Vater ernährt worden. Sein Vater habe Einkünfte erzielt, indem er mit einem Esel Trinkwasser transportiert habe. Aktuell würden seine Eltern sowie sein Bruder in einem Flüchtlingslager in Äthiopien leben. Eine seiner Schwestern gelte als verschollen, während seine andere Schwester von einem Mitglied der Miliz Al-Shabaab ermordet worden sei. Zuletzt habe er mit seinen Eltern vor etwa zwei Wochen Kontakt gehabt. Auf Nachfrage bestätigte der BF, dass der Ajuran-Clan ein Subclan der Hawiye sei. Die Ortschaft, aus welcher er stamme, bestehe aus 20 Häusern. Insgesamt würden dort zwei Ajuran-Familien leben. In Mogadischu habe er sich lediglich vor seiner Ausreise für die Dauer einer Woche aufgehalten. Ein Freund, mit dem er ausgereist sei, habe in Mogadischu einen Onkel, bei welchem sie wohnen hätten können. Dieser Onkel habe auch die Flucht des BF finanziert. Er habe dies getan, da der Freund des BF ebenso von Al-Shabaab bedroht gewesen sei und der BF ihm seine finanzielle Situation erklärt habe. Zur Ausreise hätten den BF seine Freunde, welche ebenso ausgereist seien, motiviert. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass sie im Oktober 2019 gerade in ihrem Dorf Fußball gespielt hätten, als Mitglieder der Miliz Al-Shabaab zu ihnen gekommen seien und sie erschrecken hätten wollen, indem sie in die Luft geschossen hätten. Viele Mitspieler hätten daraufhin die Flucht ergriffen. Der BF sei jedoch mit vier weiteren Jugendlichen festgehalten worden. Ihnen seien die Augen verbunden worden. Sie seien in ein Auto gezerrt worden und seien mit diesem in ein Lager gebracht worden. Dort sei ihnen erklärt worden, was man mit ihnen vorhabe. Ihnen sei ferner Gewalt angedroht worden, sollten sie der Aufforderung nicht nachkommen. Der BF und die anderen Jugendlichen hätten fünf Tage in diesem Lager verbracht, bis ihnen die Flucht gelungen sei. Als er zurück in sein Heimatdorf gekommen sei, habe er seinen Eltern erzählt, was er erlebt habe. Während dieses Gesprächs seien Angehörige von Al-Shabaab zu seinem Elternhaus gekommen und hätten gefordert, dass die Tür geöffnet werde. Da ihr Haus eine Blechhütte gewesen sei und über kein Mauerwerk verfügt habe, sei es leicht gewesen, in ihr Haus einzudringen. Sie hätten sich Zugang verschafft und dem BF die Augen sowie die Hände verbunden. Aus Angst vor den Waffen der Milizen hätten seine Eltern tatenlos zugesehen. Der BF sei – ebenso wie andere Jugendliche – in das Lager zurückgebracht worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie als Spione für die Behörden tätig gewesen seien und den Behörden die Stellungen von Al-Shabaab verraten hätten. Da der BF diese Vorwürfe abgestritten habe, sei er geschlagen worden. Er sei am linken Arm sowie an den Zähnen verletzt worden. Nach neun Tagen habe sich erneut die Gelegenheit zur Flucht ergeben. Sie seien zur Hauptstraße gelangt, auf welcher Bananenlieferanten vorbeigefahren seien. Schließlich hätten sie einen Fahrer gefunden, der sie nach Mogadischu mitgenommen habe. Sie hätten dann den Onkel seines Freundes aufgesucht, welcher ihnen die Ausreise aus Somalia ermöglicht habe. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, wonach er infolge der Ermordung seiner Schwester aus Somalia ausgereist sei, führte der BF an, dass Mitglieder von Al-Shabaab nach seiner zweiten Flucht aus dem Lager sein Elternhaus aufgesucht hätten. Seiner Schwester sei vorgeworfen worden, dass sie die Flucht des BF ermöglicht hätte. Folglich sei sie aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Da sie nicht gewusst habe, wo sich der BF aufhalte, sei sie getötet worden. Im Zuge der weiteren Befragung führte der BF an, das Lager der Miliz habe von seinem Heimatort aus in circa 20 Minuten mit dem Auto erreicht werden können. Er sei immer im gleichen Lager gewesen. In der Erstbefragung habe er sich kurz halten müssen, weshalb er ausschließlich die Ermordung seiner Schwester erwähnt habe. Betreffend das Lager führte er an, es sei klein gewesen, habe aus wenigen Gebäuden bestanden und habe über einen großen, freien Bereich verfügt. Konkret seien dort Holzhäuser mit Blechdächern gewesen. Zu seinem Tagesablauf im Lager gab er weiter an, dass sie in der Früh einschüchterndes Geschrei gehört hätten. Sie seien nur eingesperrt gewesen und seien nicht ausgebildet worden. Das Mittagessen sei ihnen in diesen Raum gebracht worden und jeder, der aufs WC habe müssen, sei begleitet worden. Sie hätten zu wenig Essen bekommen, weshalb sie immer Hunger gehabt hätten. Da sie das Training verweigert hätten, seien sie eingesperrt und geschlagen worden. In diesem Raum seien sie zu dritt gewesen. In einem Nebenraum seien zwei weitere Jugendliche gewesen. Befragt, warum sie von diesen Personen mitgenommen worden seien, führte er an, Al-Shabaab habe Mitglieder gesucht und habe sie für Aufträge ausbilden wollen. Der BF sei aufgrund seines Alters für die Miliz interessant gewesen. Eine Ausbildung an der Waffe habe der BF nicht erhalten und er habe auch nie eine Waffe in der Hand gehabt. Der BF wolle nicht für die Miliz Al-Shabaab kämpfen, da er diese Organisation nicht für gut halte. Ihm sei von vielen Leuten erzählt worden, dass man umgebracht werde, wenn man sich dieser Organisation widersetze. Von staatlicher Seite würden Mitglieder von Al-Shabaab mit dem Todesurteil bestraft werden. Der BF kenne keine Jugendlichen, die sich Al-Shabaab angeschlossen hätten. Der Rekrutierungsversuch sei aus Angst vor Al-Shabaab weder der Polizei noch den AMISOM-Truppen oder dem Clan der XXXX angezeigt worden. Weitere Ausreisegründe habe der BF nicht. Der BF wolle nicht für die Miliz Al-Shabaab kämpfen, da er diese Organisation nicht für gut halte. Ihm sei von vielen Leuten erzählt worden, dass man umgebracht werde, wenn man sich dieser Organisation widersetze. Von staatlicher Seite würden Mitglieder von Al-Shabaab mit dem Todesurteil bestraft werden. Der BF kenne keine Jugendlichen, die sich Al-Shabaab angeschlossen hätten. Der Rekrutierungsversuch sei aus Angst vor Al-Shabaab weder der Polizei noch den AMISOM-Truppen oder dem Clan der römisch 40 angezeigt worden. Weitere Ausreisegründe habe der BF nicht. Abschließend führte der BF an, dass er im Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt habe. Er sei nicht vorbestraft und habe mit den staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er habe nie einer politischen Partei angehört und sei auch sonst nie politisch tätig gewesen. Aktuelle Fahndungsmaßnahmen würden gegen ihn in Somalia nicht bestehen. 2.2. Mit Schriftsatz vom XXXX bezog der BF im Wege seiner gesetzlichen Vertretung zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zum Länderinformationsblatt Somalia mit letzter Kurzinformation vom 20.11.2019 Stellung. Eingangs wurde ausgeführt, dass aufgrund der Minderjährigkeit des BF das Kindeswohl oberste Priorität habe. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die von UNHCR veröffentlichten „Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ hingewiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF die Rekrutierungsversuche sowie die Festnahmen durch die Miliz Al-Shabaab zwar im Zuge seiner Erstbefragung nicht erwähnt habe. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung ohne den gesetzlichen Vertreter des BF stattgefunden habe, was einen gravierenden Mangel darstelle. Zudem sei dem BF erklärt worden, dass er die Ausführungen zu seinen Fluchtgründen kurz halten solle. Da ihm der Tod seiner Schwester besonders nahe gegangen sei, habe er dies sofort erwähnt. Hinzuweisen sei weiter darauf, dass auch dieses Vorbringen in Zusammenhang mit seiner Weigerung, mit Al-Shabaab zu kooperieren, stehe und kein neues oder anderes Vorbringen darstelle. 2.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 bezog der BF im Wege seiner gesetzlichen Vertretung zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zum Länderinformationsblatt Somalia mit letzter Kurzinformation vom 20.11.2019 Stellung. Eingangs wurde ausgeführt, dass aufgrund der Minderjährigkeit des BF das Kindeswohl oberste Priorität habe. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die von UNHCR veröffentlichten „Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ hingewiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF die Rekrutierungsversuche sowie die Festnahmen durch die Miliz Al-Shabaab zwar im Zuge seiner Erstbefragung nicht erwähnt habe. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung ohne den gesetzlichen Vertreter des BF stattgefunden habe, was einen gravierenden Mangel darstelle. Zudem sei dem BF erklärt worden, dass er die Ausführungen zu seinen Fluchtgründen kurz halten solle. Da ihm der Tod seiner Schwester besonders nahe gegangen sei, habe er dies sofort erwähnt. Hinzuweisen sei weiter darauf, dass auch dieses Vorbringen in Zusammenhang mit seiner Weigerung, mit Al-Shabaab zu kooperieren, stehe und kein neues oder anderes Vorbringen darstelle. Der BF habe sein Vorbringen vor dem Bundesamt sohin lediglich präzisiert. Nach § 19 AsylG 2005 dürften Asylwerber überdies im Rahmen der Erstbefragung nicht näher zu den Fluchtgründen befragt werden. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte der BF, neuerlich Übergriffen seitens der Miliz Al-Shabaab ausgesetzt zu sein. Die vorliegenden Länderberichte würden überdies zeigen, dass der somalische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Erschwerend komme hinzu, dass der BF aus einem von der Miliz Al-Shabaab kontrollierten Gebiet stamme. Das Länderinformationsblatt bestätige die Praxis der Zwangsrekrutierung von Kindern sowie von jungen Männern durch diese Miliz. Abschließend wurde Stellung zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia bezogen. Der BF habe sein Vorbringen vor dem Bundesamt sohin lediglich präzisiert. Nach Paragraph 19, AsylG 2005 dürften Asylwerber überdies im Rahmen der Erstbefragung nicht näher zu den Fluchtgründen befragt werden. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte der BF, neuerlich Übergriffen seitens der Miliz Al-Shabaab ausgesetzt zu sein. Die vorliegenden Länderberichte würden überdies zeigen, dass der somalische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Erschwerend komme hinzu, dass der BF aus einem von der Miliz Al-Shabaab kontrollierten Gebiet stamme. Das Länderinformationsblatt bestätige die Praxis der Zwangsrekrutierung von Kindern sowie von jungen Männern durch diese Miliz. Abschließend wurde Stellung zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia bezogen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). 4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht am XXXX Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, im Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, dass der BF aufgrund einer ihm von der Miliz Al-Shabaab unterstellten politischen und religiösen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der wehrfähigen jungen Männer im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beweiswürdigung der Behörde erweise sich ferner als mangelhaft. Hinsichtlich des Vorhalts der Behörde, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung mit seinem Vorbringen vor dem Bundesamt nicht übereinstimmen würden, wurde neuerlich auf § 19 AsylG 2005 sowie auf den Umstand, dass seine gesetzliche Vertretung bei der Erstbefragung nicht anwesend gewesen sei, verwiesen. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der BF bei der Erstbefragung unkonzentriert, müde sowie vom Regen durchnässt gewesen sei. Die Niederschrift der Erstbefragung sei überdies nicht korrekt. So werde etwa auf Seite 5 der Niederschrift fälschlicherweise ausgeführt, dass die Flucht vom Großvater des BF organisiert worden sei. Im Rahmen der Rechtsberatung sei der BF schließlich darüber aufgeklärt worden, dass für sein Asylverfahren vor allem seine persönlichen Gründe und Erlebnisse relevant seien, weshalb er vor dem Bundesamt überwiegend von seiner Entführung und seiner Zwangsrekrutierung berichtet habe. Die Behörde habe im Rahmen der Beweiswürdigung überdies nicht berücksichtigt, dass die Angaben des BF detailliert und lebensnahe gewesen seien. Insoweit die Behörde ausführe, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel eines Freundes die hohen Kosten für die Flucht des BF bezahlen hätte sollen, sei festzuhalten, dass der BF diesbezüglich Stellung beziehen hätte können, wäre er dazu in der Einvernahme näher befragt worden. Der Onkel des Freundes habe es bevorzugt, dass sein Neffe nicht alleine flüchte. Da er die schlechte finanzielle Situation der Familie des BF gekannt habe, habe er zur Unterstützung seines Neffen auch die Flucht des BF bezahlt. Ferner habe die Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen sie zu dem Ergebnis komme, dass die Ausführungen des BF zu seiner Zwangsrekrutierung in Widerspruch zu den Länderberichten stehe. Tatsächlich würden die Berichte zur allgemeinen Situation in Somalia das Fluchtvorbringen bestätigen. Hinzu komme, dass es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darauf ankomme, ob im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe; bereits vorangegangene Verfolgungshandlungen seien nicht notwendig. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht am römisch 40 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, im Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, dass der BF aufgrund einer ihm von der Miliz Al-Shabaab unterstellten politischen und religiösen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der wehrfähigen jungen Männer im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beweiswürdigung der Behörde erweise sich ferner als mangelhaft. Hinsichtlich des Vorhalts der Behörde, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung mit seinem Vorbringen vor dem Bundesamt nicht übereinstimmen würden, wurde neuerlich auf Paragraph 19, AsylG 2005 sowie auf den Umstand, dass seine gesetzliche Vertretung bei der Erstbefragung nicht anwesend gewesen sei, verwiesen. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der BF bei der Erstbefragung unkonzentriert, müde sowie vom Regen durchnässt gewesen sei. Die Niederschrift der Erstbefragung sei überdies nicht korrekt. So werde etwa auf Seite 5 der Niederschrift fälschlicherweise ausgeführt, dass die Flucht vom Großvater des BF organisiert worden sei. Im Rahmen der Rechtsberatung sei der BF schließlich darüber aufgeklärt worden, dass für sein Asylverfahren vor allem seine persönlichen Gründe und Erlebnisse relevant seien, weshalb er vor dem Bundesamt überwiegend von seiner Entführung und seiner Zwangsrekrutierung berichtet habe. Die Behörde habe im Rahmen der Beweiswürdigung überdies nicht berücksichtigt, dass die Angaben des BF detailliert und lebensnahe gewesen seien. Insoweit die Behörde ausführe, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel eines Freundes die hohen Kosten für die Flucht des BF bezahlen hätte sollen, sei festzuhalten, dass der BF diesbezüglich Stellung beziehen hätte können, wäre er dazu in der Einvernahme näher befragt worden. Der Onkel des Freundes habe es bevorzugt, dass sein Neffe nicht alleine flüchte. Da er die schlechte finanzielle Situation der Familie des BF gekannt habe, habe er zur Unterstützung seines Neffen auch die Flucht des BF bezahlt. Ferner habe die Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen sie zu dem Ergebnis komme, dass die Ausführungen des BF zu seiner Zwangsrekrutierung in Widerspruch zu den Länderberichten stehe. Tatsächlich würden die Berichte zur allgemeinen Situation in Somalia das Fluchtvorbringen bestätigen. Hinzu komme, dass es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darauf ankomme, ob im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe; bereits vorangegangene Verfolgungshandlungen seien nicht notwendig. Die Behörde hätte daher berücksichtigen müssen, dass sich die Familie des BF mittlerweile in Äthiopien aufhalte, er im Fall der Rückkehr als junger Erwachsener auf sich alleine gestellt wäre und daher die Gefahr, Opfer einer kriminellen Bande, wie etwa der Miliz Al-Shabaab zu werden, für ihn wesentlich höher sei. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat als Spion aus dem Westen angesehen werde und ihn dieser Umstand vermehrt in das Blickfeld von Al-Shabaab rücken würde. Abschließend wurde festgehalten, dass dem BF im Herkunftsstaat aufgrund einer ihm unterstellten feindlichen politischen Gesinnung sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden jungen gesunden Männer in Somalia asylrelevante Verfolgung drohe. 5. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. 6. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somali. […] R: Sie haben mit der Ladung ein Beiblatt bekommen, dass die BBU dabei als Rechtsberater an der Verhandlung teilnehmen kann. BF: Ich habe keine Zeit gehabt, weil ich arbeite und in der Beratungsstelle muss man immer warten und so viel Zeit habe ich nicht. R: Ist es für Sie in Ordnung, dass die Verhandlung ohne Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter stattfindet? BF: Ja, ich verzichte. […] BF: Ich bin gesund. R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. Ich habe einen Arbeitsunfall mit einem Messer gehabt. R: Was arbeiten Sie? BF: Abwäscher in der Gastronomie. Es ist ein Restaurant. R: Wie gefällt es Ihnen dort? BF: Ich mag es sehr gerne und arbeite gerne dort. […] R: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren? BF: XXXX . Geboren in XXXX , Provinz Lower Shabele am XXXX .BF: römisch 40 . Geboren in römisch 40 , Provinz Lower Shabele am römisch 40 . R: Wie alt sind Sie? BF: 19 Jahre alt. R: Die Angaben, die Sie beim BFA bzw. Polizei gemacht haben, sind diese richtig bzw. halten Sie sie aufrecht? BF: Die sind alle richtig. R: Die Beschwerde, die Sie dann eingereicht haben bzw. die Diakonie eingebracht hat, sind diese Ausführungen richtig und halten Sie diese aufrecht? BF: Die sind alle richtig. R: Wenn Sie mir sagen, wo Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia in chronologischer Reihenfolge gelebt haben. BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in XXXX , in Lower Shabele. Bis zu meiner Ausreise habe ich dort durchgehend gelebt.BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in römisch 40 , in Lower Shabele. Bis zu meiner Ausreise habe ich dort durchgehend gelebt. R: Haben Sie Somalia von XXXX , in Lower Shabele direkt verlassen?R: Haben Sie Somalia von römisch 40 , in Lower Shabele direkt verlassen? BF: Ich habe mit einem großen LKW XXXX verlassen. Dann habe ich mich noch 10 Tage in Mogadishu aufgehalten und dann bin ich ausgereist.BF: Ich habe mit einem großen LKW römisch 40 verlassen. Dann habe ich mich noch 10 Tage in Mogadishu aufgehalten und dann bin ich ausgereist. R: Haben Sie, an der von Ihnen zuerst angegebenen Heimatadresse, alleine gelebt? BF: Ich habe mit meiner Familie, nämlich mit meinem Vater, Mutter, einen Bruder und 2 Schwestern, gemeinsam gelebt. R: Wie alt ist Ihr Bruder? BF: Er ist 15 Jahre alt. R: Ist er jetzt 15 Jahre alt oder war er 15 Jahre alt, als Sie Land verlassen haben? BF: Er war 15 Jahre alt, als ich das Land verlassen habe. R: Wie alt ist er jetzt? BF: 17 Jahre alt. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Der letzte Kontakt war schon lange her und zwar Anfang dieses Jahres. R: Was war der Inhalt des Gespräches? BF: Sie haben mich gefragt, ob ich noch gesund bin und wo ich lebe. R: Ist es Ihren Familienangehörigen gut gegangen? BF: Ja, es wurde eine Schwester umgebracht, bevor ich Kontakt mit meinen Familienangehörigen hatte. R: Wie ist es Ihren Familienangehörigen gegangen? BF: Sie haben mir erzählt, dass sie ihren Wohnort verlassen haben und sie befinden sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. R: Seit wann sind sie in diesem Flüchtlingslager? BF: In diesem Gespräch haben sie gesagt, dass sie sich seit 2 Wochen in Äthiopien befinden. R: Warum haben Sie jetzt keinen Kontakt mehr zu Ihren Familienangehörigen? BF: Mein Handy ist kaputtgegangen und die Nummer habe ich verloren. R: Haben Sie über dem internationalen Roten Kreuz bzw. internationalen Roten Halbmond versucht Kontakt mit Ihren Familienangehörigen aufzunehmen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich weiß nicht, wo ich suchen soll. Ich kenne nicht. R: Wie lange sind Sie jetzt in Österreich? BF: 2 Jahre. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe den Deutschkurs A1 Lehrgang besucht und abgeschlossen. Den habe ich am BFI absolviert. R: Sie haben gesagt, Ihre Schwester wurde umgebracht. Wann war das? BF: Nachdem ich geflüchtet bin. R: In welchem Jahr war das? BF: 2019. R: Wann im Jahr 2019? BF: Das war XXXX BF: Das war römisch 40 R: War das der Tag, an dem Ihre Schwester umgebracht wurde? BF: Nein, meine Schwester wurde am XXXX umgebracht.BF: Nein, meine Schwester wurde am römisch 40 umgebracht. R: Von wem haben Sie diese Information? BF: Von meiner Familie. R: Von wem genau? BF: Meinem Vater. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe keine Ausbildung. R: Wie haben Sie in Somalia den Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Vater hat uns versorgt. R: Haben Sie Ihrem Vater bei der Arbeit helfen müssen? BF: Nein. R: Was haben Sie den ganzen Tag getan? BF: Ich habe eine Koranschule besucht. R: Den ganzen Tag? BF: Ja. Außer von Pausen zum Frühstücken bzw. Mittagessen war ich in der Koranschule. R: Von wann bis wann? BF: Ich habe angefangen mit dem 12. Lebensjahr und habe es 5 Jahre lang besucht. R: Ist es Ihren Vater bzw. Ihren Familienangehörigen soweit gut gegangen, dass nur Ihr Vater hatte arbeiten müssen? BF: Nein, es war nicht ausreichend. R: Warum haben Sie dann nicht arbeiten müssen, wenn es nicht ausreichend war? BF: Ich war noch ein Kind. R: Arbeiten Kinder normalerweise in Somalia? BF: Ich weiß nicht, was ich dann arbeiten soll. R: Was hat denn Ihr Vater gearbeitet? BF: Er hatte einen Packesel. R: Was hat er mit diesem Packesel gemacht? BF: Er hat Wasser transportiert. R: Wohin hat er das transportiert? BF: Er hat das an Einwohner verkauft. R: Hat Ihr Bruder gearbeitet? BF: Nein. R: Ihre Schwestern? BF: Nein, wir waren alle zu Hause. R: Hat Ihr Bruder Ihrem Vater geholfen? BF: Nein. Er hat auch die Koranschule besucht. R: Haben Sie Ihr Heimatland legal verlassen? BF: Nein, ich bin mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Der Schlepper hat mir diesen Reisepass besorgt. R: Haben Sie dem Schlepper Geld zahlen müssen? BF: Ja. Er hat Geld verlangt. R: Wie viel? BF: 2000 US Dollar. R: Woher hatten Sie so viel Geld, wenn Sie nicht gearbeitet haben? BF: Ich habe meinen Wohnort verlassen. Ich bin mit jemanden ausgereist und sein Onkel hat es mir bezahlt. R: Mit wem sind Sie ausgereist? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie heißt dieser XXXX ?R: Wie heißt dieser römisch 40 ? BF: XXXX war unser Nachbar. Sein Onkel hat mir geholfen.BF: römisch 40 war unser Nachbar. Sein Onkel hat mir geholfen. R wiederholt die Frage. BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie weit haben Sie die Reise mit diesem XXXX unternommen?R: Wie weit haben Sie die Reise mit diesem römisch 40 unternommen? BF: Bis nach Serbien und dann haben wir uns verloren. R: Sind Sie mit ihm noch in Kontakt? BF: Nein. R: Woher hat denn dieser Onkel die Sicherheit gehabt, dass Sie wieder das Geld zurückzahlen? BF: Er wollte mir nur helfen. R: Warum wollte er Ihnen helfen? BF: Er wollte uns helfen, weil wir von der Al-Shabhab geflohen sind. R: Wie waren die Vermögensverhältnisse von diesem Onkel? BF: Er war Unternehmer. Er handelte mit Bananen. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. R: Warum sollte Ihnen dieser Onkel des Nachbarn das Geld geben? BF: Bei uns in Somalia helfen die Nachbarn zusammen. R: Wo haben Sie sich in Mogadishu aufgehalten? BF: Ich weiß nicht wo. Wir haben uns in einem Haus versteckt. R: Ist es in Mogadishu zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, ich habe nur Probleme mit meinem Wohnort gehabt. R: Wie hat dieser Onkel Ihres Nachbarn geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist das der Vor- oder Familienname? BF: Das ist sein Vorname. Ich weiß nicht, wie er mit Familienname heißt. R: Wie lange waren Sie denn Nachbar von diesem XXXX ?R: Wie lange waren Sie denn Nachbar von diesem römisch 40 ? BF: Der Nachbar war nicht XXXX , sondern XXXX .BF: Der Nachbar war nicht römisch 40 , sondern römisch 40 . R: Haben Sie diesen XXXX vorher schon gekannt?R: Haben Sie diesen römisch 40 vorher schon gekannt? BF: Nein. R: Wo hat dieser XXXX gewohnt?R: Wo hat dieser römisch 40 gewohnt? BF: Das weiß ich nicht, wo er gewohnt hat. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadishu aufgehalten? BF: Dieses Haus, wo wir uns in Mogadishu aufgehalten haben, gehörte XXXX .BF: Dieses Haus, wo wir uns in Mogadishu aufgehalten haben, gehörte römisch 40 . R: Hatte XXXX Angst vor der Al-Shabhab?R: Hatte römisch 40 Angst vor der Al-Shabhab? BF: Dort hat er uns versteckt in diesem Haus. R wiederholt die Frage. BF: Ja, er hat Angst vor den Al-Shabhab gehabt. R: Ist er auch geflüchtet? BF: Nein, ich weiß es nicht. R: Wieso hat er Sie dann versteckt, wenn er Angst vor der Al-Shabhab gehabt hat? BF: XXXX war mit mir. Deswegen wollte er uns helfen.BF: römisch 40 war mit mir. Deswegen wollte er uns helfen. R wiederholt die Frage. BF: Er wollte uns helfen. R: Hat dieser Onkel Ihres Nachbarn denselben Klan angehört, wie Sie selbst? BF: Nein. R: Hat Ihr Nachbar, dieser XXXX , denselben Klan angehört wie Sie?R: Hat Ihr Nachbar, dieser römisch 40 , denselben Klan angehört wie Sie? BF: Nein. Wir sind Nachbarn und haben gemeinsam Fußball gespielt. R: Welchen Klan gehören Sie an? BF: Ich gehöre dem Klan Ajuuraan an. R: Welchen Subklan? BF: Waalmuge. R: Welchen Subsubklan? BF: Yabedhaale. R: Welchen Subsubsubklan? BF: Kulne. R: Gibt es auch noch einen Subsubsubsubklan? BF: Olol Diinle. R: Das ist der letzte Subklan? BF: Ja. R: Wie groß ist denn XXXX , wo Sie die ganze Zeit gelebt haben?R: Wie groß ist denn römisch 40 , wo Sie die ganze Zeit gelebt haben? BF: XXXX ist ein Dorf unter der Bezirksverwaltung XXXX ist ca. 8 km von XXXX entfernt.BF: römisch 40 ist ein Dorf unter der Bezirksverwaltung römisch 40 ist ca. 8 km von römisch 40 entfernt. R: Wie viele Einwohner leben in XXXX ?R: Wie viele Einwohner leben in römisch 40 ? BF: 20 Familien. R: Alle von Ihrem Klan? BF: Nein. R: Wie viele von Ihrem Klan? BF: Wir und eine andere Familie. R: Lebt die andere Familie noch dort? BF: Andere Klanangehörige gibt es dort auch. R: Lebt die andere Familie, die Ihrem Klan angehört, noch dort? BF: Zuletzt sind sie dort gewesen. R: Wie sind Sie aus Mogadishu ausgereist? BF: Ich bin mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei mit dem Flugzeug eingereist. R: Hat es bei der Ausreise irgendwelche Probleme gegeben? BF: Nein, ich habe keine Probleme gehabt. R: Haben Sie noch einmal Geld zahlen müssen, dass Sie aus Mogadishu ausreisen konnten? BF: XXXX ist mit mir gemeinsam ausgereist. Er hat den Reiseführer gespielt.BF: römisch 40 ist mit mir gemeinsam ausgereist. Er hat den Reiseführer gespielt. R wiederholt die Frage. BF: Der Schlepper hat uns bis zum Flughafen begleitet und gewartet bis die Maschine abgeflogen ist. R: Wie viel hat Ihnen diese Reise gekostet nach Österreich? BF: 6000 USD. R: Wo haben Sie die 4000 übrigen USD bekommen? BF: Der XXXX hat uns das Geld immer gesendet.BF: Der römisch 40 hat uns das Geld immer gesendet. R: Sendet er Ihnen jetzt auch noch Geld? BF: Ich habe jetzt keinen Kontakt mehr mit ihm. R: Wieso nicht? BF: Mein Handy ist kaputt. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia gehabt? BF: Ja. R: Einen großen, kleinen Freundeskreis? BF: Ca. 10 gleichaltrige Freunde. Wir haben gemeinsam Fußball gespielt. R: Hypothetische Fragen, nachdem Sie den subsidiären Schutz schon haben. Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich fürchte um mein Leben. R: Wieso fürchten Sie um Ihr Leben? BF: Die Al-Shabaab bringen mich sofort um. R: Wieso sollte die Al-Shabaab Sie sofort umbringen? BF: Sie wollen mich rekrutieren und ich habe es verweigert. Daher ist es eine Todesstrafe. R: Was heißt Sie haben verweigert? Können Sie es näher beschreiben? BF: Die Al-Shabaab wollen gleichaltrige Jugendliche rekrutieren und ich habe es verneint. R: Wie haben Sie sich denn gegenüber der Al-Shaahab verhalten, dass Sie es verneint haben? BF: Eines Tages, während wir Fußball gespielt haben, ist die Al-Shabaab zu uns gekommen und hat uns aufgefordert freiwillig beizutreten und uns rekrutieren zu lassen. R: Wann war das? BF: Das war im Oktober 2019. R: Wissen Sie den Tag auch noch genau? BF: Das war der 3. Oktober. R: Können Sie mir genau beschreiben, was an diesem 3. Oktober passiert ist? BF: Am Nachmittag des 3. Oktobers, während wir Fußball gespielt haben, kam ein Auto mit Al-Shabaab Milizen und fingen an Richtung Himmel zu schießen. Dann sind wir in verschiedene Richtungen gelaufen. Sie haben mich dann festgenommen mit 4 anderen Jugendlichen. R: Wie viele haben Fußball gespielt, als die Al-Shabaab gekommen ist? BF: Wir waren insgesamt 10 Personen. R: Wie viele waren bei der Al-Shabaab beteiligt? BF: Sie haben nicht festnehmen können, weil sie weggelaufen sind. R wiederholt die Frage. BF: Sie waren zu zweit. R: Was ist dann genau passiert? BF: Dann haben sie insgesamt mit mir 5 Jugendliche festgenommen und sie haben uns die Augen verbunden und uns im Auto mitgenommen. R: Wie ist es denn den 2 Al-Shabaab Leuten gelungen 5 Jugendliche festzunehmen? BF: Sie waren bewaffnet. R: Wie ist es ihnen gelungen? BF: Wir haben große Angst bekommen. R: Wie ist es den anderen 5 Jugendlichen gelungen zu fliehen? BF: Sie sind einfach weiter schnell gelaufen. Wir haben Angst bekommen. R: Sie haben zuerst gesagt, die 2 Al-Shabaab Leute waren bewaffnet. Wie ist es ihnen gelungen vor diesen Leuten zu fliehen? BF: Wir sind einfach gestanden, weil wir Angst bekommen haben. R: Wie ist es den anderen 5 Jugendlichen gelungen vor den 2 bewaffneten Al-Shabhab Leuten zu fliehen? BF: Wir haben Angst bekommen und sie haben uns ins Auto einfach gesteckt. R: Haben Sie Widerstand geleistet? BF: Nein. Sie haben uns mit den Kolben geschlagen. R: Was war das für ein Auto mit dem sie gekommen sind? BF: Es war ein Auto mit dem Namen Runet. Es waren alle Fenster verdunkelt. R: Was ist passiert bevor Sie in dieses Auto gestiegen sind? BF: Sie haben unsere Augen verbunden und unsere Hände gefesselt. R: Wie lange waren Sie dann mit dem Auto unterwegs? BF: Ca. 20 Minuten. R: Was ist dann passiert, nachdem Sie am Zielort angekommen sind? BF: Sie haben uns dann in 2 Räumen eingeschlossen. R: Wann wurden Ihnen die Augenbinden runtergenommen? BF: Als wir in diesen Raum gekommen sind. R: Wie viele Leute haben sich in den jeweiligen 2 Räumen aufgehalten? BF: In meinem Raum waren wir zu dritt und in dem anderem Raum waren sie zu zweit. R: Hatten Sie Verbindung zu diesen Räumen oder waren Sie getrennt? BF: Da war keine Verbindung. Sie waren getrennt. R: Konnten Sie mit den Anderen im anderem Raum kommunizieren? BF: Nein. R: War die Unterbringung bewacht? BF: Ja. R: Woher wussten Sie, dass es bewacht war, nachdem die Augenbinde erst im Raum abgenommen wurde? BF: Wenn jemand auf die Toilette musste, hat man gesehen, dass es bewacht war. R: Wie groß war dieser Ort, an dem Sie sich aufgehalten haben der bewacht war? BF: Das war ein großes Lager. R: Haben Sie die Gegend gekannt, wo Sie sich aufgehalten haben? BF: Nein. R: Haben Sie sich orientieren können, wo Sie sich aufgehalten haben? BF: Nein. R: Wussten Sie, wo Sie sich aufhalten? BF: Nein. Ich kannte den Ort nicht. R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: 5 Tage. R: Wie oft haben Sie diesen Raum verlassen? BF: Wenn jemand auf die Toilette musste, hat man tagsüber den Raum verlassen. In der Nacht war das nicht erlaubt. R: Haben Sie alleine den Raum verlassen können oder war immer jemand dabei? BF: Die haben uns immer zu zweit überwacht. R: Das heißt, Sie konnten nicht alleine auf die Toilette gehen? BF: Nein. R: Was haben Sie draußen gesehen, wenn Sie hinausgegangen sind? BF: 2 Männer haben uns die Schulter gehalten und uns angewiesen nach unten auf den Boden zu schauen. R: Haben Sie von der Umgebung etwas wahrnehmen können? BF: Nein. R: Was haben Sie die 5 Tage dort gemacht? BF: Eines Tages haben sie uns rausgebracht und uns aufgefordert mitzuarbeiten. R: An welchem Tag war das? BF: Das war am 3. Tag. R: Wie haben Sie und Ihre Freunde darauf reagiert? BF: Am 5. Tag ist ein Kampf im Dorf ausgebrochen und sie sind ins Dorf gegangen. Wir haben die Möglichkeit genommen und sind weggelaufen. R wiederholt die Frage. BF: Wir haben nein gesagt und sie haben uns zurück in den Raum bzw. in die Zelle gebracht. R: War die Al-Shabhab mit ihren Antworten zufrieden? BF: Nein, natürlich waren sie damit nicht zufrieden. R: Waren die Räume bewacht? BF: Ja, sie haben uns die Zellen zugesperrt und uns bewacht. R: Mit was wurden die Zellen zugesperrt? BF: Sie haben mit einem Schloss die Tür zugesperrt. R: Was mussten Sie machen, wenn Sie auf die Toilette gehen wollten? BF: Wir mussten klopfen, damit jemand aufgemacht hat. R: Konnten Sie die Türe alleine öffnen? BF: Nein, von innen konnte man es nicht aufmachen. Das Schloss war außen. RI: Beschreiben Sie den Raum in dem Sie sich befunden haben? BF: Es war ein kleiner Raum, der sehr dunkel war. Die Wände waren sehr hart. Es war ein Teppich zum Schlafen. R: Konnten Sie nach draußen sehen? Hatten Sie Sichtkontakt? BF: Nein. R: Hatten Sie vor diesem Vorfall schon einmal Kontakt mit der Al-Shabaab? BF: Ja. Nachdem wir geflüchtet sind, sind wir in unsere Häuser zurückgekehrt. R wiederholt die Frage. BF: Vorher nicht. R: Wie war der Tagesablauf da drinnen, außer, dass Sie in der Zelle eingesperrt worden sind? BF: Wir waren in unseren Zellen. Wir durften nicht nach draußen, außer wenn wir auf die Toilette mussten. Wir haben pro Tag Wasser und Brot bekommen. R: Wo hat sich eigentlich Ihr Bruder zu dem Zeitpunkt aufgehalten, als die Al-Shabaab Sie angetroffen hat? BF: Er war zu Hause. R: Was hat er zu Hause gemacht? BF: Das weiß ich nicht. R: Waren Sie für die Al-Shabaab vertrauenswürdig? BF: Es ist so üblich, dass die Al-Shabaab Jugendliche in meinem Alter rekrutiert. Zuerst versuchen sie freiwillig zu überreden und dann mit Zwang. R: Gibt es dort auch Jugendliche die sich der Al-Shabaab freiwillig anschließen? BF: Zumindest in meinem Bekanntenkreis macht das niemand. R: Was war dann am 3. Tag, nachdem Sie verweigert haben sich der Al-Shabhab anzuschließen? BF: Am 4. Tag haben sie angefangen uns einzuschüchtern in dem sie uns geschlagen haben. R: Wie haben Sie dann darauf reagiert? BF: Wir mussten weiter dort verbleiben und sind bei unserer Meinung geblieben. R: Sind dort alle bei dieser Meinung geblieben oder sind nur sie bei dieser geblieben? BF: Ich kann nur von meinen 2 Zellengenossen reden. Von den anderen beiden weiß ich es nicht. R: Wissen Sie, wie viele Gefangen sich dort aufgehalten haben? BF: Ich kann jedenfalls sagen, es waren mehrere Räume, aber ich habe niemanden anderen gesehen. R: Haben Sie die beiden anderen noch einmal gesehen? BF: Nein. Wenn wir zu den Toiletten mussten, haben sie uns einzeln geholt. R wiederholt die Frage. BF: Nein, aber ich habe sie später noch einmal gesehen. R: Waren die beiden anderen auch eingesperrt? BF: Nein, ich habe sie nicht gesehen. R: Haben Sie von den Al-Shabaab Leuten jemanden gekannt? BF: Nein. R: Haben Sie gewusst, wo Sie sich aufhalten? BF: Nein. R: Was ist am 5. Tag passiert? BF: Am Abend des 5. Tages haben die anderen beiden Jugendlichen, die in der anderen Zelle waren, unsere Zelle aufgemacht. R: Wie sind die anderen beiden Jugendlichen aus der Zelle gekommen? BF: Das weiß ich nicht, wie sie rausgekommen sind. R: Wie haben die beiden anderen Jugendlichen Ihre Zelle geöffnet? BF: Sie haben unsere Türen aufgemacht. R: Wie haben sie die Türen aufgemacht? BF: Die Al-Shabaab, die uns überwacht hat, sind in einen Kampf in unser Dorf eingebrochen. Sie sind alle hingelaufen. R: Wie konnten Sie sich denn sicher sein, dass alle hingelaufen sind? BF: Die 2 haben uns das erzählt. R: Wie haben sich die beiden vergewissert, dass alle dorthin gelaufen sind? BF: Das weiß ich nicht. R: Sie haben gesagt, es war am Abend. Wie spät war es? BF: Sie haben uns immer für das letzte Toilettengehen um diese Zeit aufgesucht. R: Um wie viel Uhr war das? BF: Das war halb sechs. R: Wann sind dann die beiden Jugendlichen zu Ihnen gekommen? BF: Um diese Zeit. R: Was haben sie dann gemacht? BF: Wir sind dann gelaufen und sind in unsere Häuser zurückgekehrt. R: Wie haben Sie sich orientieren können? BF: Die anderen waren älter als ich und Mohammed hat den Weg gewusst. R: Auf welchem Weg sind Sie dann zurückgekehrt? BF: Wir sind durch die Felder geflüchtet. R: War das ein Gebiet, was die Al-Shabaab kontrolliert hat? BF: Ja. R: Welche Vorkehrungen haben Sie getroffen, dass Sie dann nicht von den Al-Shabhab erwischt werden? BF: Wir sind nicht auf der Straße gelaufen, sondern durch die Felder. R: Haben Sie sonstige Vorkehrungen getroffen? BF: Nein, sonst nichts mehr. R: Wo haben Sie sich dann hinbegeben, nachdem Sie die Flucht ergriffen haben? BF: Wir sind zu unseren Häusern gekommen. R: Haben Sie keine Angst gehabt, dass Sie, nachdem das Dorf von den Al-Shabaab angegriffen worden ist, dass Sie von Al-Shabaab angetroffen werden könnten? BF: Unmittelbar, nachdem ich in unser Haus gegangen bin, sind Al-Shabaab gekommen. R wiederholt die Frage. BF: Ja, wir haben Angst gehabt. R: Was hat die Al-Shabaab dann gemacht, nachdem Sie zu Ihrem Haus gegangen sind? BF: Ich habe mich dann in ein Zimmer eingesperrt, aber die Al-Shabhab hat die Türe aufgebrochen und mich festgenommen. R: Wurden Ihre anderen 4 Freunde, mit denen Sie im Lager waren, auch festgenommen? BF: Nein, nur die 2, die mit mir in der Zelle eingesperrt gewesen sind, haben sie dann festgenommen. R: Was ist dann nach der Festnahme passiert? BF: Sie haben wieder unsere Hände gefesselt und unsere Augen verbunden und uns ins Lager zurückgebracht. R: Wie lange haben Sie sich dann dort aufgehalten? BF: Noch einmal 8 Tage. R: Wie war der Tagesablauf in diesen 8 Tagen? BF: Sie haben mich diese Nacht gefoltert und meine Zähne auch gebrochen. An der linken Hand haben sie mich auf verletzt. R: An welcher Nacht haben sie Sie gefoltert? BF: Nachdem sie uns ins Lager gebracht haben, haben sie mich unmittelbar darauf gefoltert. R: Was wollte dann die Al-Shabaab von Ihnen, nachdem sie kein Vertrauen zu Ihnen gehabt haben? BF: Sie haben mich gefragt, ob ich meine Religion verteidigen will und ob ich mich freiwillig rekrutieren lasse. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Sie haben mich weiter geschlagen und haben mich zurück in die Zelle gebracht. R: Wie war dann der Tagesablauf von den restlichen Tagen, an den Sie sich aufgehalten haben? BF: Jede Nacht haben sie mich rausgeholt und mich geschlagen. R: Waren Sie durch diese Misshandlungen noch geh- bzw. bewegungsfähig? BF: Nein, ich konnte mich nicht mehr bewegen. Sie haben gezogen und mich in die Zelle geschmissen. R: War dieser Vorgang jeden Tag? BF: Das war jede Nacht so. R: Wurden Sie ärztlich Behandelt oder medizinisch versorgt? BF: Nein. R: Waren Sie soweit noch in der Lage, dass Sie etwas zu sich nehmen konnten? BF: Anfangs konnte ich nicht, es mussten einige Stunden vergehen. Langsam konnte ich Wasser zu mir nehmen. R: Haben Sie sich gegen diese Misshandlungen wehren können? BF: Nein. R: Wie viele Leute waren das 2. Mal in Ihrer Zelle? BF: Ich war wieder mit diesen 2 anderen in der Zelle. R: Haben Sie draußen wahrnehmen können, was sich draußen abgespielt hat? BF: Nein. Der Raum bzw. die Zelle war zu dunkel. Wir durften nicht nach draußen. R: War das wieder dieselbe Zelle, wie im 1. Mal? BF: Ja. R: War die wieder versperrt? BF: Ja, sie haben es wie vorher mit einem Schloss gesperrt. In der Nacht haben Sie uns rausgeholt und geschlagen. R: Wie lange waren Sie das 2. Mal insgesamt untergebracht? BF: 8 Tage. R: Wieso wurden Sie nicht länger angehalten, als diese 8 Tage? BF: Am 8. Tag haben sie vergessen das Schloss zu zusperren. R: Was hat sich am 8. Tag dann zugetragen? Können Sie das beschreiben? BF: Am 8. Tag haben sie vergessen unsere Tür zu zusperren. R wiederholt die Frage. BF: Wir sind in der Früh aufgewacht. Es gab immer einen Zeitpunkt, an dem man uns den Besuch der Toilette ermöglicht hat. Dann brachten sie uns Wasser und Brot. Den ganzen Tag blieben wir in unserer Zelle. Am Abend war, wie üblich wieder der Toilettengang. Sie haben vergessen die Türe zuzusperren. Einer von meinen Kameraden hat gesehen, dass die Türe nicht zugesperrt ist und hat gesagt, dass wir die Chance nützen und wir weglaufen. Wir sind zu einer Straße gelaufen. Dort kam gerade ein Bananentransporter. Wir haben ihm unsere Probleme erzählt und er hat uns unter den Bananen versteckt und uns mitgenommen. R: Wohin? BF: Dieser hat uns nach Mogadishu gebracht. Mein Nachbar hat dann mit seinem Onkel telefoniert und hat uns in sein Haus gebracht. R: Wie konnten Sie denn überhaupt laufen, nachdem Sie so verletzt waren? Wie ist es Ihnen und Ihren Freunden gelungen? BF: Wir sind langsam gegangen. R: Wie haben Sie die Wachen überwinden können? BF: Wir sind langsam über den Zaun geklettert. R: Wie lange haben Sie zu dieser Straße gebraucht, nachdem Sie langsam unterwegs waren? BF: Wir sind eine Weile gegangen. R wiederholt die Frage. BF: Wir sind langsam gegangen. Wenn wir müde waren, haben wir uns hingesetzt, ausgeruht und sind dann wieder weitergegangen. R: Wie haben Sie Ihre Orientierung gefunden? BF: XXXX hat den Weg wahrscheinlich gekannt und uns weggebracht.BF: römisch 40 hat den Weg wahrscheinlich gekannt und uns weggebracht. R: Wie konnten Sie sichergehen, dass der Bananentransporter nicht einer der Leute von Al-Shabhab gewesen ist? BF: Der Fahrer hat mit Mohammed geredet. Ich weiß nicht, was sie geredet haben. Wir haben uns versteckt und Mohammed ist alleine zum Fahrer gegangen. Wahrscheinlich hat Mohammed von seinem Onkel erzählt, den der Fahrer sofort erkannt hat. R: Was war dann, nachdem er das erzählt hat? BF: Das Auto war mit Bananen vollgeladen. Oben war Plastik. Der Fahrer hat uns unter dem Plastik versteckt. R: Wie lange waren Sie dann mit dem Auto nach Mogadishu unterwegs? BF: Es gab keine asphaltierten Straßen. Ca. eine Stunde. R: Hat Sie der Fahrer direkt dann in das Haus des Onkels Ihres Freundes gebracht? BF: Er hat uns direkt zum Haus gebracht. R: Sind Sie dort erwartet worden? BF: Ja. R: Wieso sind Sie erwartet worden? BF: Mohammed hat seinen Onkel angerufen. R: Mit was hat Mohammed seinen Onkel angerufen? BF: Der Fahrer hatte ein Handy und Mohammed wusste die Nummer seines Onkels auswendig. R: Wie lange haben sie sich in Mogadishu aufgehalten? BF: 7 Tage. R: Ist es dort zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Sind Sie von irgendwem gesucht worden? BF: Mohammed hat mir erzählt, dass die Al-Shabaab uns suchen würde. R: Haben Sie wahrgenommen, dass Sie gesucht worden sind? BF: Ja. R: Wie haben Sie es wahrgenommen, dass Sie gesucht worden sind? BF: Wir haben das Haus nicht verlassen. Wir haben uns versteckt bis zum Tag der Ausreise. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Wie? BF: Mohammed hat seine Eltern kontaktiert und die Al-Shabaab uns suchen wird. R: Sind Sie in Mogadishu aufgesucht worden? BF: Ja, sie haben uns überall gesucht. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Wie ist Ihnen dann die Ausreise gelungen, nachdem Sie in Mogadishu von den Al-Shabhab aufgesucht worden sind? BF: Wir sind versteckt ausgereist. R: Das heißt, Sie sind nicht von den Al-Shabaab aufgesucht worden. BF: Doch, die Al-Shabaab haben uns gesucht. R: Sind Sie im Haus aufgesucht worden, ja oder nein? BF: Nein, ich habe missverstanden. In diesem Haus nicht, aber wir haben gehört, sie suchen uns. R: Sind Sie auf dem Weg zum Flughafen von diesem Haus bzw. am Flughafen von der Al-Shabhab angetroffen worden? BF: Nein. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Nein, ich habe alles gesagt. […] R: Wann haben Sie die Information erhalten, dass Ihre Schwester umgebracht worden sein soll? BF: Als ich mich in Mogadishu befand. R: Am wievielten Tag haben sie davon erfahren? BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 . R: Wie wurden Sie darüber informiert? BF: XXXX hat es mir erzählt.BF: römisch 40 hat es mir erzählt. R: Von wem hat er es erfahren? BF: Seine Familie hat es ihm erzählt. R: Wann haben Sie es erfahren am XXXX ?R: Wann haben Sie es erfahren am römisch 40 ? BF: Das war Nachmittag. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Nein. R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? BF: Nein. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur individuellen Situation des BF 1.1.1. Zur Person des BF Der 20-jährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört dem Hawiye-Clan Ajuuraan, Subclan Waalmuge, Subsubclan Yabedhaale, an. Seine Erstsprache ist Somalisch. Er stammt aus dem Ort XXXX , welcher in der Nähe der Stadt XXXX in der Region Lower Shabelle gelegen ist. Der BF ist in diesem Ort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinem Bruder sowie seinen zwei Schwestern gelebt. Der 20-jährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört dem Hawiye-Clan Ajuuraan, Subclan Waalmuge, Subsubclan Yabedhaale, an. Seine Erstsprache ist Somalisch. Er stammt aus dem Ort römisch 40 , welcher in der Nähe der Stadt römisch 40 in der Region Lower Shabelle gelegen ist. Der BF ist in diesem Ort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinem Bruder sowie seinen zwei Schwestern gelebt. Im Oktober 2019 reiste der BF endgültig aus dem Herkunftsstaat aus. Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In Österreich ist der BF unbescholten. Im Oktober 2019 reiste der BF endgültig aus dem Herkunftsstaat aus. Am römisch 40 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In Österreich ist der BF unbescholten. Im Herkunftsstaat hat der BF keine Angehörigen mehr. Seine Familie lebt in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. 1.1.2. Zu den Fluchtgründen Es ist nicht glaubhaft, dass der BF von Angehörigen der Miliz Al-Shabaab im Oktober 2019 im Zuge einer Rekrutierungsaktion entführt sowie in einem Lager festgehalten worden ist und ihm infolge seiner Flucht aus dem Lager nunmehr von Al-Shabaab eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Insgesamt ist es nicht glaubhaft, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in das Blickfeld der Miliz Al-Shabaab geraten ist. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch die Miliz Al-Shabaab oder durch den somalischen Staat ausgesetzt sein wird. Ebenso wenig ist es wahrscheinlich, dass er in Somalia aufgrund seines Aufenthalts in Europa gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.2. Zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.1. Sicherheitslage […] South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung: 21.10.2021 In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BMLV 25.2.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM. Die Lage hinsichtlich Kurtunwaarey ist unklar. Sablaale wird von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 2.2021, S. 1). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Abs. 66). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S. 25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wieder aufgenommen (UNSC 13.11.2020, Abs. 15), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S. 4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Weitere militärische Operationen im Frühjahr 2021 zielten darauf ab, die gewonnenen Räume abzusichern und eine Basis für ein weiteres Vorgehen zu schaffen (UNSC 19.5.2021, Abs. 66). Andererseits wurden teilweise Orte, die von AMISOM an somalische Kräfte übergeben wurden, von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021).Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Absatz 66,). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S. 25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wieder aufgenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S. 4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Weitere militärische Operationen im Frühjahr 2021 zielten darauf ab, die gewonnenen Räume abzusichern und eine Basis für ein weiteres Vorgehen zu schaffen (UNSC 19.5.2021, Absatz 66,). Andererseits wurden teilweise Orte, die von AMISOM an somalische Kräfte übergeben wurden, von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Trotz der Erfolge der Operation Badbaado 1 bleibt der SWS hinsichtlich Angriffen durch al Shabaab der am meisten gefährdete Teil Somalias. Immer noch kontrolliert die Gruppe große Teile des Gebietes. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (HIPS 2021, S. 14). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 25.2.2021). Stützpunkte der Armee in Bariire und Aw Dheegle wurden am 3.4.2021 angegriffen; dabei wurden mindestens 25 Regierungssoldaten getötet und 45 weitere verletzt (UNSC 19.5.2021, Abs. 18). Nach sehr verlustreichen Kämpfen gelang es al Shabaab kurzfristig in Bariire einzudringen – und das, obwohl im Bereich der Operation Badbaado ein Drittel der Bundesarmee Armee konzentriert ist (HIPS 4.2021, S. 18).Trotz der Erfolge der Operation Badbaado 1 bleibt der SWS hinsichtlich Angriffen durch al Shabaab der am meisten gefährdete Teil Somalias. Immer noch kontrolliert die Gruppe große Teile des Gebietes. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (HIPS 2021, S. 14). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 25.2.2021). Stützpunkte der Armee in Bariire und Aw Dheegle wurden am 3.4.2021 angegriffen; dabei wurden mindestens 25 Regierungssoldaten getötet und 45 weitere verletzt (UNSC 19.5.2021, Absatz 18,). Nach sehr verlustreichen Kämpfen gelang es al Shabaab kurzfristig in Bariire einzudringen – und das, obwohl im Bereich der Operation Badbaado ein Drittel der Bundesarmee Armee konzentriert ist (HIPS 4.2021, S. 18). Erstmals seit Jahren ist es der Armee aber nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S. 14). Hilfreich dabei war der Einsatz von Soldaten aus der Region (HIPS 4.2021, S. 19). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs. 79). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S. 13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021). Gemäß einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als stabilisierender Faktor in Lower Shabelle stationiert zu werden (UNSC 13.8.2020, Abs. 70ff). Die Verlegung der 525 Darwish (Bundespolizei) hat sich verzögert und war im Mai 2021 immer noch nicht abgeschlossen (UNSC 19.5.2021, Abs. 67). U.a. gibt es Probleme bei Rekrutierung und Ausbildung (BMLV 25.2.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei schlussendlich 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete auch tatsächlich zu halten (UNSC 10.8.2021, Abs. 58).Erstmals seit Jahren ist es der Armee aber nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S. 14). Hilfreich dabei war der Einsatz von Soldaten aus der Region (HIPS 4.2021, S. 19). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 79,). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S. 13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021). Gemäß einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als stabilisierender Faktor in Lower Shabelle stationiert zu werden (UNSC 13.8.2020, Absatz 70 f, f,). Die Verlegung der 525 Darwish (Bundespolizei) hat sich verzögert und war im Mai 2021 immer noch nicht abgeschlossen (UNSC 19.5.2021, Absatz 67,). U.a. gibt es Probleme bei Rekrutierung und Ausbildung (BMLV 25.2.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei schlussendlich 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete auch tatsächlich zu halten (UNSC 10.8.2021, Absatz 58,). Jedenfalls wurden unmittelbar nach der Einnahme von z.B. Janaale
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