RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW144 2239367-1 Spruch, W144 2239364-1/17E W144 2239365-1/15E W144 2239366-1/15E W144 2239367-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von
- XXXX , XXXX geb.,
- mj. XXXX , XXXX geb.,
- mj. XXXX , XXXX geb., und
- mj. XXXX , XXXX geb., alle StA. von Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 27.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von
- römisch 40 , römisch 40 geb.,
- mj. römisch 40 , römisch 40 geb.,
- mj. römisch 40 , römisch 40 geb., und
- mj. römisch 40 , römisch 40 geb., alle StA. von Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 27.10.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. Die beantragten Visa sind zu erteilen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. Die beantragten Visa sind zu erteilen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF), ist die Mutter der minderjährigen (mj.) 2.- bis 4.-Beschwerdeführerinnen (2.- bis 4.-BF), alle sind Staatsangehörige von Somalia. Die BF stellten am 10.10.2019 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba (im Folgenden: ÖB) jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF), ist die Mutter der minderjährigen (mj.) 2.- bis 4.-Beschwerdeführerinnen (2.- bis 4.-BF), alle sind Staatsangehörige von Somalia. Die BF stellten am 10.10.2019 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba (im Folgenden: ÖB) jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die 1.-BF aus, dass sie die Ehegattin, und die mj. 2.- bis 4.-BF die Kinder, des XXXX (=Bezugsperson, „BP“) , XXXX geb., StA von Somalia, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 21.07.2016, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 zuerkannt worden sei.Begründend führte die 1.-BF aus, dass sie die Ehegattin, und die mj. 2.- bis 4.-BF die Kinder, des römisch 40 (=Bezugsperson, „BP“) , römisch 40 geb., StA von Somalia, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 21.07.2016, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt worden sei. Die 1.-BF legte im Zuge ihrer Antragstellung (teils nach Verbesserungsauftrag) folgende Unterlagen vor: Befragungsformular im Familienverfahren gem. § 35 AsylGBefragungsformular im Familienverfahren gem. Paragraph 35, AsylG ● Geburtsurkunde ● Heiratsurkunde vom 03.08.2019 ● Reisepass ● Meldezettel der BP ● Zusatz zum Dienstvertrag der BP, Vollbeschäftigung ab 01.02.2019 ● Auszahlungsnachweise der BP für Jänner 2019: € 1.357,17; Juni 2019 (mit Sonderzahlung): € 2.185,61; Juli: € 1.289,88 ● Auszahlungsnachweise der BP für Nov. 2019 (mit Sonderzahlung): € 2.311,83; Dez. 2019: € 1.156,29; Jänner 2020: € 1.126,60 ● Fremdenpass und e-card der BP ● BFA-Bescheid der BP vom 18.06.2019, Verlängerung Aufenthaltsrecht bis 21.07.2021 ● Zahlungsbestätigung Konsulargebühr ● Untermietvertrag der BP für XXXX Wien, XXXX , 2-Zimmer-Wohnung, 52 m2, Mietzins inkl. Betriebskosten € 620,- monatlich Untermietvertrag der BP für römisch 40 Wien, römisch 40 , 2-Zimmer-Wohnung, 52 m2, Mietzins inkl. Betriebskosten € 620,- monatlich In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Einholung einer Stellungnahme und führte aus, dass die BF somalische Reisepässe vorgelegt hätten, die jedoch generell nicht anerkannt seien, sodass die Botschaft die Identität der Antragsteller nicht prüfen bzw. verifizieren habe können. Somalische Dokumente könnten nicht grundsätzlich als korrekt eingestuft werden, da das Urkundenwesen in diesem Staat gravierende Mängel aufweise. Öffentliche Urkunden würden oftmals gefälligkeitshalber ausgestellt. Mit Schreiben vom 22.06.2020 erstattete das BFA eine Stellungnahme gem. § 35 AsylG an die ÖB, und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung eines von der Bezugsperson abgeleiteten Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, da das erwirtschaftete Einkommen der Bezugsperson die zu berücksichtigenden Richtsätze des § 293 ASVG unterschreiten würden. Abzüglich der Mietbelastung inklusive Betriebskosten von € 620,- und nach Berücksichtigung der wertfreien Station stünden der Bezugsperson durchschnittlich Unterhaltsmittel in der Höhe von € 1.240,63 zur Verfügung. Die Bezugsperson verfüge zwar über ein regelmäßiges Einkommen, wäre jedoch nicht in der Lage ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Familienangehörigen in Österreich zu versorgen. Somit seine negative Prognose abzugeben und seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten. Dem wirtschaftlichen Wohl eines Landes komme im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen ein hoher Stellenwert zu und stehe Art. 8 EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt. Die Einreise der Antragstellerscheine zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.Mit Schreiben vom 22.06.2020 erstattete das BFA eine Stellungnahme gem. Paragraph 35, AsylG an die ÖB, und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung eines von der Bezugsperson abgeleiteten Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, da das erwirtschaftete Einkommen der Bezugsperson die zu berücksichtigenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG unterschreiten würden. Abzüglich der Mietbelastung inklusive Betriebskosten von € 620,- und nach Berücksichtigung der wertfreien Station stünden der Bezugsperson durchschnittlich Unterhaltsmittel in der Höhe von € 1.240,63 zur Verfügung. Die Bezugsperson verfüge zwar über ein regelmäßiges Einkommen, wäre jedoch nicht in der Lage ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Familienangehörigen in Österreich zu versorgen. Somit seine negative Prognose abzugeben und seien die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als nicht erfüllt zu betrachten. Dem wirtschaftlichen Wohl eines Landes komme im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen ein hoher Stellenwert zu und stehe Artikel 8, EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt. Die Einreise der Antragstellerscheine zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Mit Schreiben vom 23.06.2020 wurde diese Mitteilung des BFA den BF zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen Wochenfrist diesbezüglich Stellung zu nehmen. Die BF erstatteten in der Folge mit Schreiben vom 29.06.2020 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus, dass die Bezugsperson seit 01.02.2019 eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und seit März 2019 durchschnittlich im Monat über € 1.500,- netto verdiene. Zudem werde die Bezugsperson demnächst eine zusätzliche geringfügige Samstagsbeschäftigung aufnehmen, mit welcher der Ehegatte bzw. Vater bis zu € 350,- monatlich zusätzlich verdienen würde. Die Bezugsperson verfüge weiters über Ersparnisse in der Höhe von € 3.992,
- Die Bezugsperson verfüge abzüglich des Wertes der freien Station über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.429,- und unterschreite den geforderten Betrag daher lediglich geringfügig, was nach der Judikatur des VwGH nicht schädlich sei. Mit Heranziehung der Ersparnisse erhöhe sich das monatliche Einkommen jedoch auf € 1.761,-. Mit der voraussichtlichen zusätzlichen Beschäftigung erhöhe sich das Einkommen sogar auf etwa € 2.111,- monatlich und würde den Richtsatz um knapp € 200,-übersteigen. Zudem würden Nachsichtsgründe vorliegen, da die Familie dauerhaft an einem adäquaten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gehindert wäre. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, zudem alle Beteiligten davon ausgingen, dass es fortgesetzt werden könne. Zudem entstammten aus der Ehe drei gemeinsame Kinder und habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Es sei nach der Judikatur des VwGH auch nicht zulässig, die Antragsteller auf das NAG zu verweisen. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Behörde den Antragstellern die Gelegenheit zur Vornahme einer DNA-Analyse geben hätte müssen, wenn es aufgrund bedenklicher Personaldokumente Zweifel an der Identität und der Familienangehörigeneigenschaft gehabt habe. Die BF erstatteten in der Folge mit Schreiben vom 29.06.2020 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus, dass die Bezugsperson seit 01.02.2019 eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und seit März 2019 durchschnittlich im Monat über € 1.500,- netto verdiene. Zudem werde die Bezugsperson demnächst eine zusätzliche geringfügige Samstagsbeschäftigung aufnehmen, mit welcher der Ehegatte bzw. Vater bis zu € 350,- monatlich zusätzlich verdienen würde. Die Bezugsperson verfüge weiters über Ersparnisse in der Höhe von € 3.992,
- Die Bezugsperson verfüge abzüglich des Wertes der freien Station über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.429,- und unterschreite den geforderten Betrag daher lediglich geringfügig, was nach der Judikatur des VwGH nicht schädlich sei. Mit Heranziehung der Ersparnisse erhöhe sich das monatliche Einkommen jedoch auf € 1.761,-. Mit der voraussichtlichen zusätzlichen Beschäftigung erhöhe sich das Einkommen sogar auf etwa € 2.111,- monatlich und würde den Richtsatz um knapp € 200,-übersteigen. Zudem würden Nachsichtsgründe vorliegen, da die Familie dauerhaft an einem adäquaten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gehindert wäre. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, zudem alle Beteiligten davon ausgingen, dass es fortgesetzt werden könne. Zudem entstammten aus der Ehe drei gemeinsame Kinder und habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Es sei nach der Judikatur des VwGH auch nicht zulässig, die Antragsteller auf das NAG zu verweisen. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Behörde den Antragstellern die Gelegenheit zur Vornahme einer DNA-Analyse geben hätte müssen, wenn es aufgrund bedenklicher Personaldokumente Zweifel an der Identität und der Familienangehörigeneigenschaft gehabt habe. Unter einem wurden weitere Auszahlungsnachweise für die Monate Februar bis Mai 2020 vorgelegt aus welchem sich Auszahlungsbeträge von € 1.086,- für Februar, € 1.538,12 für März, € 1.609,44 für April und € 1.529,51 für Mai 2020 ergeben. Nach neuerlicher Befassung des BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 14.10.2020, dass die Behörde bei der bereits übermittelten negativen Entscheidung bleibe. Diese neuerliche Stellungnahme wurde erneut an die Antragsteller zwecks Parteiengehör übermittelt und erstatteten diese abermals eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 21.10.
- Dabei führten die BF aus, dass die Erwägung des BFA, wonach Ersparnisse wohl bald aufgebraucht wären, nicht der Judikatur des VwGH entsprechen würden. Ersparnisse seien vielmehr zu berücksichtigen. Die Heranziehung des Durchschnittseinkommens für den Zeitraum von November 2019 bis August 2020 erscheine weiters nicht zweckdienlich, da die Bezugsperson im März 2020 eine Gehaltserhöhung erhalten und im Juli eine weitere Beschäftigung aufgenommen habe. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen sei und dabei insbesondere folgende Punkte von Relevanz seien – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Es sei somit die „Berücksichtigungswürdigkeit“ des Familienlebens maßgeblich und sei diesbezüglich bereits ausgeführt worden, dass es sich um eine langjährige Ehe handle, aus der drei gemeinsame Kinder entstammten, wobei vor der Ausreise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und die Fortsetzung des Familienlebens durch regelmäßige Kontakte gegeben sei. Das Familienleben sei im Herkunftsstaat begründet worden und hätten die Familienmitglieder davon ausgehen können das gemeinsame Leben fortzusetzen. Somit sei das Familienleben der Antragsteller mit der Bezugsperson berücksichtigungswürdig im Sinne der Judikatur. Die Trennung der Familie sei unfreiwillig aufgrund der Gefahr in Somalia erfolgt. Die fluchtbedingte Trennung führe somit nicht zu einem Abbruch der familiären Beziehung. Die Einschätzung des BFA, wonach eine Fortsetzung des Familienlebens der Antragsteller mit der Bezugsperson auch in Äthiopien möglich sei, sei unrichtig, da die Antragsteller selbst in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten. Eine Fortsetzung des Familienlebens durch gelegentliche Besuche in Äthiopien sei aufgrund der familiären Konstellation und der Entfernung aus zeitlichen und finanziellen Gründen ausgeschlossen und nicht geeignet, um Art. 8 EMRK gerecht zu werden.Diese neuerliche Stellungnahme wurde erneut an die Antragsteller zwecks Parteiengehör übermittelt und erstatteten diese abermals eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 21.10.
- Dabei führten die BF aus, dass die Erwägung des BFA, wonach Ersparnisse wohl bald aufgebraucht wären, nicht der Judikatur des VwGH entsprechen würden. Ersparnisse seien vielmehr zu berücksichtigen. Die Heranziehung des Durchschnittseinkommens für den Zeitraum von November 2019 bis August 2020 erscheine weiters nicht zweckdienlich, da die Bezugsperson im März 2020 eine Gehaltserhöhung erhalten und im Juli eine weitere Beschäftigung aufgenommen habe. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchzuführen sei und dabei insbesondere folgende Punkte von Relevanz seien – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Es sei somit die „Berücksichtigungswürdigkeit“ des Familienlebens maßgeblich und sei diesbezüglich bereits ausgeführt worden, dass es sich um eine langjährige Ehe handle, aus der drei gemeinsame Kinder entstammten, wobei vor der Ausreise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und die Fortsetzung des Familienlebens durch regelmäßige Kontakte gegeben sei. Das Familienleben sei im Herkunftsstaat begründet worden und hätten die Familienmitglieder davon ausgehen können das gemeinsame Leben fortzusetzen. Somit sei das Familienleben der Antragsteller mit der Bezugsperson berücksichtigungswürdig im Sinne der Judikatur. Die Trennung der Familie sei unfreiwillig aufgrund der Gefahr in Somalia erfolgt. Die fluchtbedingte Trennung führe somit nicht zu einem Abbruch der familiären Beziehung. Die Einschätzung des BFA, wonach eine Fortsetzung des Familienlebens der Antragsteller mit der Bezugsperson auch in Äthiopien möglich sei, sei unrichtig, da die Antragsteller selbst in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten. Eine Fortsetzung des Familienlebens durch gelegentliche Besuche in Äthiopien sei aufgrund der familiären Konstellation und der Entfernung aus zeitlichen und finanziellen Gründen ausgeschlossen und nicht geeignet, um Artikel 8, EMRK gerecht zu werden. Beigeschlossenen war eine Lohnabrechnung vom September 2020, die einen Auszahlungsbetrag von € 350,- ausweist, sowie ein weiteraus Zahlungsnachweis für September 2020 mit einem Betrag von € 1582,
- Mit Bescheid vom 27.10.2020, zugestellt am 27.10.2020, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 23.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und hielten die bereits in der Stellungnahme angeführten Argumente aufrecht. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe, was die Entscheidung mit Willkür belaste. Im Akt befindet sich der Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung, die jedoch niemals rechtswirksam erlassen wurde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom18.01.2021 wurden am 08.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt. In der Folge wurde die Beschwerde der BF mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2021 gemäß § 35 AsylG abgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen – unter Darlegung näherer Erwägungen – aus, dass in casu die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt seien und eine Schutzwürdigkeit eines Familienlebens der BF mit der Bezugsperson im Bundesgebiet u.a. aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren eine wahrheitswidrige Bedrohungssituation vorgebracht hat, nicht gegeben sei.In der Folge wurde die Beschwerde der BF mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2021 gemäß Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen – unter Darlegung näherer Erwägungen – aus, dass in casu die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt seien und eine Schutzwürdigkeit eines Familienlebens der BF mit der Bezugsperson im Bundesgebiet u.a. aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren eine wahrheitswidrige Bedrohungssituation vorgebracht hat, nicht gegeben sei. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 25.01.2022, RA XXXX , die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 25.01.2022, RA römisch 40 , die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus (Hervorhebungen im Original nicht enthalten): „Das BVwG stellte bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens der Bezugsperson mit den Revisionswerbern nicht in Frage, [ …. ]. Dagegen verwies das BVwG im Hinblick auf eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens „in Äthiopien bzw. Uganda“ lediglich darauf, dass die Bezugsperson seine Familienangehörigen im Jahr 2018 in diesen Staaten besucht habe. Dass aus dem Umstand eines kurzfristigen Besuches nicht ohne Weiteres auf die Möglichkeit eines weit darüber hinaus reichenden Zeitraumes eines längerfristigen Aufenthaltes geschlossen werden kann, liegt jedoch auf der Hand. „Das BVwG stellte bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs nach Artikel 8, EMRK das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens der Bezugsperson mit den Revisionswerbern nicht in Frage, [ …. ]. Dagegen verwies das BVwG im Hinblick auf eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens „in Äthiopien bzw. Uganda“ lediglich darauf, dass die Bezugsperson seine Familienangehörigen im Jahr 2018 in diesen Staaten besucht habe. Dass aus dem Umstand eines kurzfristigen Besuches nicht ohne Weiteres auf die Möglichkeit eines weit darüber hinaus reichenden Zeitraumes eines längerfristigen Aufenthaltes geschlossen werden kann, liegt jedoch auf der Hand. Soweit das BVwG überdies - wie im Übrigen auch die Revisionsbeantwortung - die einstweilige Weiterführung des Familienlebens „in einer niedrigen Intensität“ durch gelegentliche Besuche und über soziale Medien ins Treffen führte, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. erneut VwGH Ra 2019/19/0332). Der Verweis auf die Kontaktmöglichkeiten via soziale Medien vermag daher nicht dem Interesse der Kinder an einem stabilen Kontakt zum Vater Rechnung zu tragen. Soweit das BVwG überdies - wie im Übrigen auch die Revisionsbeantwortung - die einstweilige Weiterführung des Familienlebens „in einer niedrigen Intensität“ durch gelegentliche Besuche und über soziale Medien ins Treffen führte, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche erneut VwGH Ra 2019/19/0332). Der Verweis auf die Kontaktmöglichkeiten via soziale Medien vermag daher nicht dem Interesse der Kinder an einem stabilen Kontakt zum Vater Rechnung zu tragen. Schließlich kommt der Annahme des BVwG, im Rahmen der Interessenabwägung wiege besonders schwer zu Lasten der Revisionswerber, dass die Bezugsperson versucht habe, Asyl zu erschleichen, und deshalb im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG „redlicherweise“ nicht mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht und einem Familiennachzug in den Zielstaat habe rechnen dürfen, schon deshalb kein Begründungswert zu, weil der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom
- Juli 2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zu Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens, auf den es nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG bei der Beurteilung, ob einem Fremden das Bewusstsein über den unsicheren Aufenthaltsstatus anzulasten ist, ankommt, gegenständlich vor dem Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz der Bezugsperson gelegen ist.Schließlich kommt der Annahme des BVwG, im Rahmen der Interessenabwägung wiege besonders schwer zu Lasten der Revisionswerber, dass die Bezugsperson versucht habe, Asyl zu erschleichen, und deshalb im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG „redlicherweise“ nicht mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht und einem Familiennachzug in den Zielstaat habe rechnen dürfen, schon deshalb kein Begründungswert zu, weil der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom
- Juli 2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Zu Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens, auf den es nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG bei der Beurteilung, ob einem Fremden das Bewusstsein über den unsicheren Aufenthaltsstatus anzulasten ist, ankommt, gegenständlich vor dem Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz der Bezugsperson gelegen ist. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“ Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Weiters wird festgestellt und ist unbestritten, dass die 1.-BF die Ehegattin und die 2.- bis 4.-BF die minderjährigen, leiblichen Kinder der Bezugsperson sind, sowie dass die Bezugsperson im Bundesgebiet seit 23.08.2016 subsidiär schutzberechtigt ist. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG ist nicht aktenkundig. Weiters wird festgestellt und ist unbestritten, dass die 1.-BF die Ehegattin und die 2.- bis 4.-BF die minderjährigen, leiblichen Kinder der Bezugsperson sind, sowie dass die Bezugsperson im Bundesgebiet seit 23.08.2016 subsidiär schutzberechtigt ist. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG ist nicht aktenkundig. Die Bezugsperson der BF lebt in einer 52 m2 großen Wohnung bestehend aus 2 Zimmern, Vorraum, Küche, Bad und WC, in Untermiete. Der Untermietvertrag wurde mit 01.03.2020 abgeschlossen und ist auf 3 Jahre befristet, sodass er am 28.02.2023 endet. Die Kosten für die Wohnung betragen in Summe € 620,00 inkl. Ust. und Betriebskosten, monatlich. Weiters wird festgestellt, dass die Bezugsperson von Jänner bis Mai 2020 (ausgenommen Februar, dessen Auszahlungsnachweis unleserlich war) durchschnittlich ein Monatseinkommen von € 1.571,- ins Verdienen gebracht hat. Für September 2020 wurde ein Einkommen von € 1.582, 10 + € 350,- aus einer weiteren Beschäftigung nachgewiesen, somit in Summe € 1.932,
- Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der Bezugsperson in Uganda oder Äthiopien ein Aufenthaltsrecht zu kommt oder zustehen würde. 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB. Die Feststellung, dass die BF die Ehegattin bzw. die leiblichen Kinder der Bezugsperson sind, ergibt sich aus dem Parteienvorbringen und dem Umstand, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren auch davon ausgegangen ist, dass die Familienangehörigeneigenschaft der BF mit der BP gegeben ist. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und dem Einkommen der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Negativfeststellung bezüglich eines Aufenthaltsrechtes der Bezugsperson in Uganda oder Äthiopien ergibt sich daraus, dass keine derartigen Hinweise für das Vorliegen eines solchen Aufenthaltsrechtes ersichtlich sind. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. §§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. …. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet:Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet: § 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet wie folgt:
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurden am 10.10.2019 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit August 2016 subsidiär Schutzberechtigte Ehegatte bzw. Vater der BF, XXXX , XXXX geb., StA von Somalia, genannt.Im vorliegenden Fall wurden am 10.10.2019 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit August 2016 subsidiär Schutzberechtigte Ehegatte bzw. Vater der BF, römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Somalia, genannt. In casu sind - wie bereits im aufgehobenen Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2021 näher dargestellt wurde und unbestritten ist – die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist:In casu sind - wie bereits im aufgehobenen Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2021 näher dargestellt wurde und unbestritten ist – die Voraussetzungen der Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3,, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist: Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asyl- oder Refoulementschutzgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. u.a. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asyl- oder Refoulementschutzgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche u.a. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Vor dem Hintergrund des obzitierten Erkenntnisses des VwGH vom 25.01.2022 ergibt sich, dass die Antragsteller nicht auf eine überbrückungsweise Aufrechterhaltung ihres Familienlebens über soziale Medien verwiesen werden können, da es sich bei den Antragstellern unter anderem auch um unmündige minderjährige Kinder handelt, welchen Derartiges nicht zumutbar ist, da diese grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zum Vater haben. In gleicher Weise ergibt sich, dass ein Verweis auf die Fortführung des Familienlebens in Uganda oder Äthiopien, wo sich die Antragsteller mit der Bezugsperson getroffen haben und wo diese jedenfalls faktischen Aufenthalt genommen haben, in casu nicht statthaft ist. Da schließlich auch Erwägungen zur Schutzwürdigkeit des Familienlebens in dem Fall, in dem Asylwerber ins Bundesgebiet reisen und mit wahrheitswidrigen Angaben versuchen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, nach der obzitierten Judikatur des VwGH in casu nicht zulässig sind, ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung, dass die Fortsetzung des Familienlebens der Antragsteller mit der Bezugsperson außerhalb Österreichs nicht möglich ist und in casu eine aus Refoulementschutzgründen bedingte Trennung der Familie einen Eingriff in das Familienleben als nicht zulässig erscheinen lässt. Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG ist demnach erfüllt. Die Gestattung der Einreise der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder ist zur Aufrechterhaltung (bzw. Wiederbegründung) des gemeinsamen Familienlebens dringend geboten. Den Beschwerdeführern, als Ehefrau bzw. leiblichen Kindern der Bezugsperson und damit Familienangehörigen, wäre sohin jedenfalls die Einreise zu gestatten.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG ist demnach erfüllt. Die Gestattung der Einreise der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder ist zur Aufrechterhaltung (bzw. Wiederbegründung) des gemeinsamen Familienlebens dringend geboten. Den Beschwerdeführern, als Ehefrau bzw. leiblichen Kindern der Bezugsperson und damit Familienangehörigen, wäre sohin jedenfalls die Einreise zu gestatten. Abschließend wird angemerkt, dass, wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 AsylG unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG regeln wollte, sodass die in § 35 leg cit genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln zu prüfen sind und eine Titelerteilung nach dem NAG nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 unter Verweis auf VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; sowie jüngst VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299).Abschließend wird angemerkt, dass, wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, AsylG unterliegen, nicht über das NAG, sondern über das AsylG regeln wollte, sodass die in Paragraph 35, leg cit genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln zu prüfen sind und eine Titelerteilung nach dem NAG nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242 unter Verweis auf VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568; sowie jüngst VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299). Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2239367.1.00