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{'item': 'W145 2260215-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 27Art. 130§ 31§ 40§ 41§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW145 2260215-1 Spruch, W145 2260215-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 Satz 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl. XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.07.2021 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und hat in weiterer Folge Beiträge vorgeschrieben.
  2. Mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.07.2021 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und hat in weiterer Folge Beiträge vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Flächen von insgesamt 7,3591 ha Flächen sei, die zum Teil verpachtet seien. Im Zuge eines Bescheidverfahrens betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (Bescheid vom 27.07.2021; Entscheidung BVwG vom 06.09.2022, GZ W209 2247549-1/6E) habe der Beschwerdeführer angegeben, einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 2,6 ha zu führen. Dies sei als neue Meldung gewertet und ein neues Ermittlungsverfahren betreffend die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen eingeleitet worden. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 21.02.2022 den Beschwerdeführer informiert, dass am 01.03.2022 ein Mitarbeiter der belangten Behörde beim Beschwerdeführer vorsprechen werde, um die notwendigen Erhebungen betreffend der Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Schreiben vom 24.02.2022 (eingelangte am 01.03.2022) mitgeteilt, dass er nicht ein verstanden sei, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde sein Grundstück betrete. Aus diesem Grund seien nur die Waldgrundstücke besichtigt worden, dies ohne sie zu betreten. Dabei sei festgestellt worden, dass vor ca. fünf bis acht Jahren Einzelstammentnahmen durchgeführt worden seien und Astmaterial auf Haufen gelegt sei.
  3. Mit Schreiben vom 14.07.2022 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und brachte zusammengefasst vor, dass ihm am 24.02.2022 ein Schreiben der belangten Behörde zugestellt worden sei, dass am 01.03.2022 ein Mitarbeiter der belangten Behörde bei ihm vorsprechen werde. Der Beschwerdeführer habe noch am selben Tag ein Schreiben an die belangte Behörde verschickt, in dem er angegeben habe, dass er aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Familienkreis zu diesem Zeitpunkt nicht ortsanwesend sein werde. Im Haus sei auch keine weitere Person aufhältig und eine weitere Person, die über die Lage des Grundstückes Auskunft geben könne, gebe es nicht.
  4. Mit Schreiben vom 26.09.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die zentrale Regelung zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung

§ 40Abs.

1 AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.

§ 41

Abs.2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtszeitig und vorbereitet erscheinen können.

Paragraph 40, Absatz eins, AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.

Paragraph 41, Absatz 2, AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtszeitig und vorbereitet erscheinen können. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, GZ 2013/05/0206, ist

§ 41Abs.

2 erster Satz AVG die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgraf des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, GZ 2013/05/0206, ist

Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz AVG die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgraf des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint.

§ 19Abs.

2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft ein Geladener vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein ausbleiben geknüpft sind.

Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft ein Geladener vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein ausbleiben geknüpft sind. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2022 darüber informiert, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde am 01.03.2022 um 15:00 Uhr bei ihm vorsprechen wird. Weiters, dass wenn es ihm nicht möglich sein sollte, diesen Termin persönlich wahrzunehmen, eine bevollmächtigte Person vor Ort sein sollte, die die Lage der Grundstücke zeigen kann. Bei der Amtshandlung der belangten Behörde handelt es sich um eine Verhandlung, genauer gesagt um einen Augenschein. Dieser ist mittels Ladung

§ 19AVG festzulegen.

Dem Schreiben der belangten Behörde fehlt es inhaltlich vor allem an der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens bzw. im konkreten Fall über die Verweigerung des Betretens der Grundstücke. Weiters ist dem Beschwerdeführer die Ladung am 24.02.2022 zugegangen, weshalb eine Vorbereitungszeit von 4 Tagen zu wenig erscheint, vor allem im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Bei der Amtshandlung der belangten Behörde handelt es sich um eine Verhandlung, genauer gesagt um einen Augenschein. Dieser ist mittels Ladung

Paragraph 19, AVG festzulegen. Dem Schreiben der belangten Behörde fehlt es inhaltlich vor allem an der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens bzw. im konkreten Fall über die Verweigerung des Betretens der Grundstücke. Weiters ist dem Beschwerdeführer die Ladung am 24.02.2022 zugegangen, weshalb eine Vorbereitungszeit von 4 Tagen zu wenig erscheint, vor allem im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(

  1. en)die weiteren Verfahrensschritte „Ortsaugenschein“ setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(
  2. en)die weiteren Verfahrensschritte „Ortsaugenschein“ setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte die Behörde einen neuen Begehungstermin festzusetzen haben, in dem dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben ist und er auch auf die Folgen seines Nichterscheinens hinzuweisen sein wird, nämlich, dass eine Feststellung der Lage der Grundstücke in seiner Abwesenheit ohne Begehung der Grundstücke erfolgen wird und einen neuen Bescheid aufgrund einem vollständig festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel zu erlassen haben. Im Rahmen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wird auch der Beschwerdeführer angehalten sein, einen Vertreter der belangten Behörde den Zugang auf sein Grundstück zu ermöglichen, um eine genaue Feststellung der Grundstücke zu erreichen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2260215.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.