GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die zentrale Regelung zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.“
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung
1 AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
Abs.2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtszeitig und vorbereitet erscheinen können.
Paragraph 40, Absatz eins, AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
Paragraph 41, Absatz 2, AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtszeitig und vorbereitet erscheinen können. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, GZ 2013/05/0206, ist
2 erster Satz AVG die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgraf des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, GZ 2013/05/0206, ist
Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz AVG die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgraf des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint.
2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft ein Geladener vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein ausbleiben geknüpft sind.
Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft ein Geladener vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein ausbleiben geknüpft sind. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2022 darüber informiert, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde am 01.03.2022 um 15:00 Uhr bei ihm vorsprechen wird. Weiters, dass wenn es ihm nicht möglich sein sollte, diesen Termin persönlich wahrzunehmen, eine bevollmächtigte Person vor Ort sein sollte, die die Lage der Grundstücke zeigen kann. Bei der Amtshandlung der belangten Behörde handelt es sich um eine Verhandlung, genauer gesagt um einen Augenschein. Dieser ist mittels Ladung
Dem Schreiben der belangten Behörde fehlt es inhaltlich vor allem an der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens bzw. im konkreten Fall über die Verweigerung des Betretens der Grundstücke. Weiters ist dem Beschwerdeführer die Ladung am 24.02.2022 zugegangen, weshalb eine Vorbereitungszeit von 4 Tagen zu wenig erscheint, vor allem im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Bei der Amtshandlung der belangten Behörde handelt es sich um eine Verhandlung, genauer gesagt um einen Augenschein. Dieser ist mittels Ladung
Paragraph 19, AVG festzulegen. Dem Schreiben der belangten Behörde fehlt es inhaltlich vor allem an der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens bzw. im konkreten Fall über die Verweigerung des Betretens der Grundstücke. Weiters ist dem Beschwerdeführer die Ladung am 24.02.2022 zugegangen, weshalb eine Vorbereitungszeit von 4 Tagen zu wenig erscheint, vor allem im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2260215.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.