RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW148 2218546-1 Spruch, W148 2218362-1/14E W148 2218546-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 17Abs. 5 ORF-G verletzt und einen wirtschaftlichen Vorteil i
Hv EUR XXXX (nämlich EUR XXXX am XXXX und EUR XXXX am XXXX ) erlangt hat.jeweils die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G verletzt und einen wirtschaftlichen Vorteil iHv EUR römisch 40 (nämlich EUR römisch 40 am römisch 40 und EUR römisch 40 am römisch 40 ) erlangt hat.
- Der jeweilige festgesetzte wirtschaftliche Vorteil (in Summe EUR XXXX ) wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Teilsatz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
- Der jeweilige festgesetzte wirtschaftliche Vorteil (in Summe EUR römisch 40 ) wird gemäß Paragraph 38 b, Absatz eins, letzter Teilsatz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
- Der Österreichische Rundfunk hat die Abschöpfungsbeträge gemäß Spruchpunkt
- und
- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, XXXX , zu überweisen.“
- Der Österreichische Rundfunk hat die Abschöpfungsbeträge gemäß Spruchpunkt
- und
- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, römisch 40 , zu überweisen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
- Dem hier angefochtenen Abschöpfungsbescheid ist ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, W249 XXXX , mit dem über die Beschwerde des Dr. XXXX . gegen das Straferkenntnis der KommAustria (in Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX , XXXX , entschieden wurde, vorangegangen. Das Straferkenntnis behandelte die nunmehr auch im verfahrensgegenständlichen Abschöpfungsverfahren einschlägigen Verstöße.
- Dem hier angefochtenen Abschöpfungsbescheid ist ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, W249 römisch 40 , mit dem über die Beschwerde des Dr. römisch 40 . gegen das Straferkenntnis der KommAustria (in Folge: „belangte Behörde“) vom römisch 40 , römisch 40 , entschieden wurde, vorangegangen. Das Straferkenntnis behandelte die nunmehr auch im verfahrensgegenständlichen Abschöpfungsverfahren einschlägigen Verstöße. In seinem Erkenntnis vom 25.11.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte
- bis
- des verwaltungsbehördlichen Strafbescheides betreffend die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen während laufender Sendungen (§ 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF-G) sowie die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen (§ 14 Abs. 5 zweiter Satz iVm § 17 Abs. 5 ORF-G) und stellte das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wegen der zum Entscheidungszeitpunkt eingetretenen Strafbarkeitsverjährung ein. Die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte
- und
- des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen (§ 14 Abs.
§ 17Abs.
5 ORF-G) wurde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.09.2017, XXXX , ebenfalls als unbegründet abgewiesen, sodass die Spruchpunkte
- und
- des erstinstanzlichen Straferkenntnisses endgültig in Rechtskraft erwuchsen.In seinem Erkenntnis vom 25.11.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte
- bis
- des verwaltungsbehördlichen Strafbescheides betreffend die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen während laufender Sendungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz ORF-G) sowie die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen (Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G) und stellte das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wegen der zum Entscheidungszeitpunkt eingetretenen Strafbarkeitsverjährung ein. Die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte
- und
- des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen (Paragraph 14, Absatz 5, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G) wurde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.09.2017, römisch 40 , ebenfalls als unbegründet abgewiesen, sodass die Spruchpunkte
- und
- des erstinstanzlichen Straferkenntnisses endgültig in Rechtskraft erwuchsen.
- Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren gemäß § 38b ORF-G zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ein, den der Österreichische Rundfunk (in Folge: „Erstbeschwerdeführer“) im Rahmen der Jahreswerbebeobachtung XXXX des Fernsehprogrammes ORF eins aus der Ausstrahlung von Sponsorhinweisen während laufender Sendungen (§ 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF-G) und der Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde und Tag durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G und § 14 Abs.
§ 17Abs.
5 ORF-G) erlangt habe.
- Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren gemäß Paragraph 38 b, ORF-G zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ein, den der Österreichische Rundfunk (in Folge: „Erstbeschwerdeführer“) im Rahmen der Jahreswerbebeobachtung römisch 40 des Fernsehprogrammes ORF eins aus der Ausstrahlung von Sponsorhinweisen während laufender Sendungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz ORF-G) und der Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde und Tag durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen (Paragraph 14, Absatz 5, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G und Paragraph 14, Absatz 5, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G) erlangt habe.
- Zur Berechnung der Höhe des aus den mit Straferkenntnis vom XXXX , XXXX , festgestellten Verletzungen der Werbebestimmungen erlangten wirtschaftlichen Vorteils wurde mit Beschluss der belangten Behörde vom 23.08.2018 Dr. XXXX als Amtssachverständiger bestellt, dessen Gutachten am 17.09.2018 der belangten Behörde übermittelt wurde. Grundlage für die Berechnungen der Bereicherung waren die Tarife für kommerzielle Kommunikation des Erstbeschwerdeführers im Jahr XXXX sowie hinsichtlich der Ausstrahlung von Grafik-Sponsorhinweisen während laufender Sendungen der Vertrag zwischen der XXXX GmbH & Co KG und dem Erstbeschwerdeführer vom 24.05.2013.
- Zur Berechnung der Höhe des aus den mit Straferkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , festgestellten Verletzungen der Werbebestimmungen erlangten wirtschaftlichen Vorteils wurde mit Beschluss der belangten Behörde vom 23.08.2018 Dr. römisch 40 als Amtssachverständiger bestellt, dessen Gutachten am 17.09.2018 der belangten Behörde übermittelt wurde. Grundlage für die Berechnungen der Bereicherung waren die Tarife für kommerzielle Kommunikation des Erstbeschwerdeführers im Jahr römisch 40 sowie hinsichtlich der Ausstrahlung von Grafik-Sponsorhinweisen während laufender Sendungen der Vertrag zwischen der römisch 40 GmbH & Co KG und dem Erstbeschwerdeführer vom 24.05.
- Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 38b ORF-G sowie über das eingeholte Gutachten informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorgehaltenen Verletzungen der Werbebestimmungen des ORF-G sowie zum Gutachten des Amtssachverständigen binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 38 b, ORF-G sowie über das eingeholte Gutachten informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorgehaltenen Verletzungen der Werbebestimmungen des ORF-G sowie zum Gutachten des Amtssachverständigen binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
- Der Erstbeschwerdeführer äußerte sich – nach Gewährung einer Fristerstreckung – mit Schreiben vom 24.10.2018 zu den vorgehaltenen Gesetzesverletzungen sowie zum Gutachten. Dieser brachte zusammengefasst vor, dass § 38b ORF-G die Feststellung einer Gesetzesverletzung erfordere, eine diesbezügliche Entscheidung der Regulierungsbehörde gemäß § 37 ORF-G aber nicht erfolgt sei. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, XXXX , seien die Spruchpunkte
- bis
- des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben worden, weshalb keinerlei Rechtsgrundlage für eine bestehende oder nachträgliche Feststellung von Rechtsverletzungen bestehe. Eine andere Ansicht führe zu einer mit den rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbaren Perpetuierung von Aufsichtskompetenzen – auch über Sachverhalte, die bereits seit Jahren oder Jahrzehnten abgeschlossen seien. Sollte die belangte Behörde dennoch von der Zulässigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens ausgehen, gebe der Erstbeschwerdeführer bekannt, dass die Ausführungen im Gutachten unter Punkt 6.
- nicht ganz mit den Informationen des seinerzeitigen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , übereinstimmen würden.Dieser brachte zusammengefasst vor, dass Paragraph 38 b, ORF-G die Feststellung einer Gesetzesverletzung erfordere, eine diesbezügliche Entscheidung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 37, ORF-G aber nicht erfolgt sei. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, römisch 40 , seien die Spruchpunkte
- bis
- des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben worden, weshalb keinerlei Rechtsgrundlage für eine bestehende oder nachträgliche Feststellung von Rechtsverletzungen bestehe. Eine andere Ansicht führe zu einer mit den rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbaren Perpetuierung von Aufsichtskompetenzen – auch über Sachverhalte, die bereits seit Jahren oder Jahrzehnten abgeschlossen seien. Sollte die belangte Behörde dennoch von der Zulässigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens ausgehen, gebe der Erstbeschwerdeführer bekannt, dass die Ausführungen im Gutachten unter Punkt 6.
- nicht ganz mit den Informationen des seinerzeitigen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , übereinstimmen würden.
- Entsprechend den geltend gemachten Anmerkungen kam es zur Korrektur der Berechnungen durch den Amtssachverständigen im Gutachten, die dem Erstbeschwerdeführer am 02.11.2018 zur Kenntnis gebracht wurde.
- Die belangte Behörde erließ daraufhin am 07.03.2019 den nunmehr angefochtenen Bescheid, XXXX , in dem Folgendes festgestellt wurde (auszugsweise, wörtliche Wiedergabe):
- Die belangte Behörde erließ daraufhin am 07.03.2019 den nunmehr angefochtenen Bescheid, römisch 40 , in dem Folgendes festgestellt wurde (auszugsweise, wörtliche Wiedergabe): „
- Gemäß § 38b Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. I Nr. 32/2018 wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) im Jahr XXXX im Fernsehprogramm ORF eins durch„
- Gemäß Paragraph 38 b, Absatz eins, ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379 aus 1984, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 32 aus 2018, wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) im Jahr römisch 40 im Fernsehprogramm ORF eins durch 1.
- (07-30-SH-1) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 17:59:23 bis ca. 17:59:32,1.
- (07-30-SH-1) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 17:59:23 bis ca. 17:59:32, 1.
- (07-30-SH-2) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 18.19:44 bis ca. 18:19:55,1.
- (07-30-SH-2) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 18.19:44 bis ca. 18:19:55, 1.
- (07-30-SH-3) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 18:24:50 bis ca. 18:25:00,1.
- (07-30-SH-3) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 18:24:50 bis ca. 18:25:00, 1.
- (07-30-SH-4) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 18:30:02 bis ca. 18:30:31, 1.
- (07-30-SH-4) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 18:30:02 bis ca. 18:30:31, 1.
- (07-30-SH-5) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 18:40:53 bis ca. 18:41:04,1.
- (07-30-SH-5) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 18:40:53 bis ca. 18:41:04, 1.
- (07-30-SH-6) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von 18:46:10 bis 18:46:20,1.
- (07-30-SH-6) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von 18:46:10 bis 18:46:20, 1.
- (07-30-SH-7) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 19:01:25 bis ca. 19:01:31,1.
- (07-30-SH-7) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 19:01:25 bis ca. 19:01:31, 1.
- (07-30-SH-8) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 19:11:27 bis ca. 19:11:36,1.
- (07-30-SH-8) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 19:11:27 bis ca. 19:11:36, 1.
- (07-30-SH-9) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 19:21:31 bis ca. 19:21:38, 1.
- (07-30-SH-9) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 19:21:31 bis ca. 19:21:38, 1.
- (07-30-SH-10) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 19:32:25 bis ca. 19:32:33, 1.
- (07-30-SH-10) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 19:32:25 bis ca. 19:32:33, 1.
- (07-30-SH-11) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 19:42:09 bis ca. 19:42:16, 1.
- (07-30-SH-11) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 19:42:09 bis ca. 19:42:16, 1.
- (07-30-SH-12) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – XXXX ) während einer Sendung am XXXX von ca. 19:50:56 bis ca. 19:51:03, 1.
- (07-30-SH-12) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring – römisch 40 ) während einer Sendung am römisch 40 von ca. 19:50:56 bis ca. 19:51:03, 1.
- (10-27-WT-13) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag von 00:50:24 am XXXX um ca. 00:00:42 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:51:06,1.
- (10-27-WT-13) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag von 00:50:24 am römisch 40 um ca. 00:00:42 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:51:06, 1.
- (11-29-WS-14) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von um ca. am XXXX durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:02 in der Zeit von ca. 18:00:00 bis ca. 18:59:59, und durch1.
- (11-29-WS-14) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von um ca. am römisch 40 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:02 in der Zeit von ca. 18:00:00 bis ca. 18:59:59, und durch 1.
- (11-30-WS-15) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von um ca. am XXXX durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:21 in der Zeit von ca. 21:00:00 bis ca.1.
- (11-30-WS-15) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von um ca. am römisch 40 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:21 in der Zeit von ca. 21:00:00 bis ca. die Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (1.
- bis 1.12.), § 14 Abs. 5 Satz 2 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G (1.13.) und § 14 Abs. 5 Satz 4 iVm 17 Abs. 5 ORF-G (1.
- bis 1.15.) verletzt und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR XXXX ,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.die Bestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G (1.
- bis 1.12.), Paragraph 14, Absatz 5, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G (1.13.) und Paragraph 14, Absatz 5, Satz 4 in Verbindung mit 17 Absatz 5, ORF-G (1.
- bis 1.15.) verletzt und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 ,- erlangt hat. Dieser wird gemäß Paragraph 38 b, Absatz eins, letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
- Der Österreichische Rundfunk hat den Abschöpfungsbetrag gemäß Spruchpunkt
- binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, XXXX , zu überweisen.“
- Der Österreichische Rundfunk hat den Abschöpfungsbetrag gemäß Spruchpunkt
- binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, römisch 40 , zu überweisen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: Eine Abschöpfung nach § 38b ORF-G erfordere kumulativ das Vorliegen dreier Voraussetzungen, die im konkreten Fall allesamt gegeben seien:Eine Abschöpfung nach Paragraph 38 b, ORF-G erfordere kumulativ das Vorliegen dreier Voraussetzungen, die im konkreten Fall allesamt gegeben seien: i. Zunächst sei eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-G verstoßende rechtswidrige Handlung oder das Überschreiten der Einnahmegrenze nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ORF-G durch den Erstbeschwerdeführer erforderlich:i. Zunächst sei eine gegen die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-G verstoßende rechtswidrige Handlung oder das Überschreiten der Einnahmegrenze nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ORF-G durch den Erstbeschwerdeführer erforderlich: Dem Vorwurf des Erstbeschwerdeführers, dass keine Feststellung einer Gesetzesverletzung nach § 37 ORF-G erfolgt sei und sich die belangte Behörde auf Feststellungen aus einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 ORF-G stütze, das eingestellt worden sei, sei einerseits entgegenzuhalten, dass bei der Abschöpfung nach § 38b ORF-G in Hinblick auf die Verfahrenseinleitung und den Abschluss bzw. die Durchsetzung keine Verjährung vorgesehen sei (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 373). Andererseits schaffe die Bestimmung des § 38b Abs. 1 ORF-G eine – von einer Feststellung gemäß § 37 ORF-G oder einer Feststellung im Rahmen eines Strafverfahrens nach § 38 ORF-G – unabhängige Rechtsgrundlage für die Feststellung einer gegen die §§ 13 bis 17 ORF-G verstoßenden rechtswidrigen Handlung im engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem darauf aufbauenden Ausspruch der Abschöpfung. Dies ergebe sich anhand des Umstandes, dass § 38b ORF-G dem § 111 TKG 2003 nachgebildet sei, aber auch aus dem Wortlaut des § 38b ORF-G selbst („Stellt die Regulierungsbehörde fest…“). Für diese Ansicht würden aber auch systematische Gründe sprechen: Das Nebeneinander der Verwaltungsstrafverfahren und der Feststellungs-/Beschwerdeverfahren beweise, dass ein Feststellungsverfahren gerade nicht Voraussetzung für ein weiteres Handeln der belangten Behörde sei. Damit sich rechtswidriges Verhalten des Erstbeschwerdeführers zudem nicht lohne, sei es konsequent, unberechtigterweise erlangte Vermögensvorteile auch dann noch abschöpfen zu können, wenn vorgelagerte Verfahren abgeschlossen oder aber – wegen einer Verjährung – eingestellt worden seien. Dem Erstbeschwerdeführer stehe es zudem frei, die dem Abschöpfungsverfahren zugrundeliegenden Feststellungen rechtswidrigen Verhaltens in diesem Verfahren zu bestreiten bzw. im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen.Dem Vorwurf des Erstbeschwerdeführers, dass keine Feststellung einer Gesetzesverletzung nach Paragraph 37, ORF-G erfolgt sei und sich die belangte Behörde auf Feststellungen aus einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, ORF-G stütze, das eingestellt worden sei, sei einerseits entgegenzuhalten, dass bei der Abschöpfung nach Paragraph 38 b, ORF-G in Hinblick auf die Verfahrenseinleitung und den Abschluss bzw. die Durchsetzung keine Verjährung vorgesehen sei (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 373). Andererseits schaffe die Bestimmung des Paragraph 38 b, Absatz eins, ORF-G eine – von einer Feststellung gemäß Paragraph 37, ORF-G oder einer Feststellung im Rahmen eines Strafverfahrens nach Paragraph 38, ORF-G – unabhängige Rechtsgrundlage für die Feststellung einer gegen die Paragraphen 13 bis 17 ORF-G verstoßenden rechtswidrigen Handlung im engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem darauf aufbauenden Ausspruch der Abschöpfung. Dies ergebe sich anhand des Umstandes, dass Paragraph 38 b, ORF-G dem Paragraph 111, TKG 2003 nachgebildet sei, aber auch aus dem Wortlaut des Paragraph 38 b, ORF-G selbst („Stellt die Regulierungsbehörde fest…“). Für diese Ansicht würden aber auch systematische Gründe sprechen: Das Nebeneinander der Verwaltungsstrafverfahren und der Feststellungs-/Beschwerdeverfahren beweise, dass ein Feststellungsverfahren gerade nicht Voraussetzung für ein weiteres Handeln der belangten Behörde sei. Damit sich rechtswidriges Verhalten des Erstbeschwerdeführers zudem nicht lohne, sei es konsequent, unberechtigterweise erlangte Vermögensvorteile auch dann noch abschöpfen zu können, wenn vorgelagerte Verfahren abgeschlossen oder aber – wegen einer Verjährung – eingestellt worden seien. Dem Erstbeschwerdeführer stehe es zudem frei, die dem Abschöpfungsverfahren zugrundeliegenden Feststellungen rechtswidrigen Verhaltens in diesem Verfahren zu bestreiten bzw. im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen. Die belangte Behörde bejahte in der Folge das Vorhandensein rechtswidriger Handlungen, durch die der Erstbeschwerdeführer bereichert worden sei: Die „ XXXX -Logos“ (Spruchpunkte 1.
- bis 1.12.) würden jedenfalls den Tatbestand des Sponsorhinweises iSd § 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 1a Z 11 ORF-G erfüllen, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit weitestgehend identem Sachverhalt zeige (VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122). Die „ römisch 40 -Logos“ (Spruchpunkte 1.
- bis 1.12.) würden jedenfalls den Tatbestand des Sponsorhinweises iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G erfüllen, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit weitestgehend identem Sachverhalt zeige (VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122). Alle im Sachverhalt als Werbespots bezeichneten Ausstrahlungen würden den Tatbestand der Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G sowie alle als Sponsorhinweise bezeichneten Ausstrahlungen den Tatbestand der Sponsorhinweise iSd § 17 Abs. 5 iVm § 1a Z 11 ORF-G erfüllen. Dies sei seitens des Erstbeschwerdeführers in seiner Stellungnahme nicht bestritten worden; selbst im eingestellten Verwaltungsstrafverfahren sei dies vom damaligen Beschuldigten nicht geleugnet worden. Damit sei die höchstzulässige Dauer der Werbung und der Sponsorhinweise von 00:50:24 pro Kalendertag (§ 14 Abs. 5 Satz 2 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G) am XXXX , abzüglich der Schwarzblenden, um ca. 00:00:42 überschritten worden (Spruchpunkt 1.13.). Alle im Sachverhalt als Werbespots bezeichneten Ausstrahlungen würden den Tatbestand der Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G sowie alle als Sponsorhinweise bezeichneten Ausstrahlungen den Tatbestand der Sponsorhinweise iSd Paragraph 17, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G erfüllen. Dies sei seitens des Erstbeschwerdeführers in seiner Stellungnahme nicht bestritten worden; selbst im eingestellten Verwaltungsstrafverfahren sei dies vom damaligen Beschuldigten nicht geleugnet worden. Damit sei die höchstzulässige Dauer der Werbung und der Sponsorhinweise von 00:50:24 pro Kalendertag (Paragraph 14, Absatz 5, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G) am römisch 40 , abzüglich der Schwarzblenden, um ca. 00:00:42 überschritten worden (Spruchpunkt 1.13.). Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Spruchpunkte
- und
- stehe aufgrund der abgewiesenen Revision (VwGH 01.09.2017, XXXX ) außer Streit, weshalb die festgestellten Rechtsverletzungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollumfänglich dem gegenständlichen Abschöpfungsverfahren zugrunde gelegt werden könnten. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Spruchpunkte
- und
- stehe aufgrund der abgewiesenen Revision (VwGH 01.09.2017, römisch 40 ) außer Streit, weshalb die festgestellten Rechtsverletzungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollumfänglich dem gegenständlichen Abschöpfungsverfahren zugrunde gelegt werden könnten. ii. Weiters müsse der Erstbeschwerdeführer aus dem Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Eine positive Veränderung im Vermögen sei nicht von der Hand zu weisen. iii. Zuletzt sei die Abschöpfung mit der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils begrenzt, der durch die belangte Behörde zu ermitteln sei. Das Gutachten des Amtssachverständigen habe einen wirtschaftlichen Vorteil iHv insgesamt EUR XXXX ergeben.Das Gutachten des Amtssachverständigen habe einen wirtschaftlichen Vorteil iHv insgesamt EUR römisch 40 ergeben.
- Der Erstbeschwerdeführer und dessen Generaldirektor XXXX (in Folge: „Zweitbeschwerdeführer“) erhoben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 03.04.2019 gegen diese Entscheidung Beschwerden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens; in eventu, den Abschöpfungsbetrag in den Spruchpunkten 1.
- bis 1.
- des Bescheides aufzuheben und zu reduzieren.
- Der Erstbeschwerdeführer und dessen Generaldirektor römisch 40 (in Folge: „Zweitbeschwerdeführer“) erhoben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 03.04.2019 gegen diese Entscheidung Beschwerden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens; in eventu, den Abschöpfungsbetrag in den Spruchpunkten 1.
- bis 1.
- des Bescheides aufzuheben und zu reduzieren. Die Beschwerdeführer wiesen zunächst darauf hin, dass der Bescheid an formalen Mängeln leide: Der Bescheid bringe etwa eine Fassung des ORF-G zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der inkriminierten Rechtsverletzungen noch gar nicht gegolten habe. Außerdem differenziere der Bescheid in Spruchpunkt
- nicht zwischen unterschiedlichen Spruchpunkten und stelle eine Rechtsverletzung zu allen genannten Punkten fest; die belangte Behörde wolle sich aber ausweislich ihrer Begründung nur hinsichtlich der Spruchpunkte 1.
- bis 1.
- auf die Grundlage des § 38b ORF-G stützen. Darüber hinaus seien die Werbeverstöße der Spruchpunkte 1.
- und 1.
- bereits in einem Straferkenntnis rechtskräftig festgestellt worden.Die Beschwerdeführer wiesen zunächst darauf hin, dass der Bescheid an formalen Mängeln leide: Der Bescheid bringe etwa eine Fassung des ORF-G zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der inkriminierten Rechtsverletzungen noch gar nicht gegolten habe. Außerdem differenziere der Bescheid in Spruchpunkt
- nicht zwischen unterschiedlichen Spruchpunkten und stelle eine Rechtsverletzung zu allen genannten Punkten fest; die belangte Behörde wolle sich aber ausweislich ihrer Begründung nur hinsichtlich der Spruchpunkte 1.
- bis 1.
- auf die Grundlage des Paragraph 38 b, ORF-G stützen. Darüber hinaus seien die Werbeverstöße der Spruchpunkte 1.
- und 1.
- bereits in einem Straferkenntnis rechtskräftig festgestellt worden. Die Beschwerde machte geltend, dass das Abschöpfungsverfahren nach § 38b ORF-G selbst keine Möglichkeit einer (fristungebundenen) Feststellung beinhalte. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach ein vorangegangener Bescheid nach §§ 37 oder 38 ORF nicht erforderlich sei, führe dazu, dass eine rückwirkende Abschöpfung ohne jegliche zeitliche Beschränkung möglich sei; Bescheiden nach §§ 37 oder 38 ORF-G seien hingegen immer zeitliche Grenzen gesetzt (etwa bei der Antragsfrist oder der amtswegigen Verfolgung aus Anlass einer Werbebeobachtung). Außerdem widerspreche der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 38b ORF-G der Annahme der belangten Behörde. So ergebe sich aus dem systematischen Konnex, dass eine Feststellung iSd §§ 37 und 38 ORF-G gefordert sei (insbesondere auch bei Betrachtung des § 38a ORF-G). Aus den Erläuterungen des ORF-G sei überdies zu entnehmen, dass die Bestimmung des § 38b ORF-G nur „inhaltlich“, aber nicht „verfahrensmäßig“ an § 111 TKG 2003 orientiert sei.Die Beschwerde machte geltend, dass das Abschöpfungsverfahren nach Paragraph 38 b, ORF-G selbst keine Möglichkeit einer (fristungebundenen) Feststellung beinhalte. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach ein vorangegangener Bescheid nach Paragraphen 37, oder 38 ORF nicht erforderlich sei, führe dazu, dass eine rückwirkende Abschöpfung ohne jegliche zeitliche Beschränkung möglich sei; Bescheiden nach Paragraphen 37, oder 38 ORF-G seien hingegen immer zeitliche Grenzen gesetzt (etwa bei der Antragsfrist oder der amtswegigen Verfolgung aus Anlass einer Werbebeobachtung). Außerdem widerspreche der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 38 b, ORF-G der Annahme der belangten Behörde. So ergebe sich aus dem systematischen Konnex, dass eine Feststellung iSd Paragraphen 37 und 38 ORF-G gefordert sei (insbesondere auch bei Betrachtung des Paragraph 38 a, ORF-G). Aus den Erläuterungen des ORF-G sei überdies zu entnehmen, dass die Bestimmung des Paragraph 38 b, ORF-G nur „inhaltlich“, aber nicht „verfahrensmäßig“ an Paragraph 111, TKG 2003 orientiert sei. Die Interpretation der belangten Behörde von § 38b ORF-G sei auch unverhältnismäßig, weil zum Schutz eines Verpflichteten und zur Erreichung eines Rechtsfriedens finanzielle Ansprüche und Rückabwicklungen nach einer gewissen Zeit verjährt oder verwirkt seien (Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB4, Band 6, § 1451, mwN); umso mehr, als andere Abschöpfungsbestimmungen immerhin eine Deckelung der Höhe festlegen würden. Eine unendlich rückwirkende Abschöpfung würde ferner auch die Finanzierungsgrundlagen des Erstbeschwerdeführers torpedieren. Weiters ergebe sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011) keine derartige Auslegung.Die Interpretation der belangten Behörde von Paragraph 38 b, ORF-G sei auch unverhältnismäßig, weil zum Schutz eines Verpflichteten und zur Erreichung eines Rechtsfriedens finanzielle Ansprüche und Rückabwicklungen nach einer gewissen Zeit verjährt oder verwirkt seien (Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB4, Band 6, Paragraph 1451,, mwN); umso mehr, als andere Abschöpfungsbestimmungen immerhin eine Deckelung der Höhe festlegen würden. Eine unendlich rückwirkende Abschöpfung würde ferner auch die Finanzierungsgrundlagen des Erstbeschwerdeführers torpedieren. Weiters ergebe sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011) keine derartige Auslegung. Im Übrigen könne, aber müsse nicht auf eine Abschöpfung erkannt werden; es seien jedoch keine Umstände für eine solche Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid ersichtlich. Aufgrund der Dauer bis zur erstmaligen Einleitung und dem Abschluss des Abschöpfungsverfahrens im Vergleich zur zugrunde gelegten Tat und dem schützenswerten Vertrauen auf den Abschluss sei von einer Abschöpfung sogar abzusehen gewesen. Abschließend bemerkten die Beschwerdeführer, dass kein Raum für eine abstrakte Berechnung von Vorteilen sei. Die belangte Behörde unterstelle, dass ein wirtschaftlicher Vorteil ad infinitum bestehe, auch wenn der Wert des Vorteils schon längst wieder untergegangen sei.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.04.2019, eingelangt am 03.05.2019, mit einer Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt: Diese gab darin bekannt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde. Die belangte Behörde trug in ihrer Stellungnahme zum Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit vor, dass eine Verjährung weder im Hinblick auf die Verfahrenseinleitung, noch in Bezug auf den Abschluss bzw. die Durchsetzung vorgesehen sei; ebenso wenig würden Fragen des Verschuldens eine Rolle spielen, und es bestehe auch keine Beschränkung der Abschöpfung auf „grobe“ Verstöße bzw. das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 373, mit Verweis auf VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011). § 1451 ABGB beziehe sich zudem auf zivilrechtliche Ansprüche. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien im öffentlichen Recht die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar, noch analog anzuwenden (VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143). Das Argument, eine unendlich rückwirkende Abschöpfung würde die Finanzierungsgrundlage des Erstbeschwerdeführers torpedieren, sei nicht nachvollziehbar, weil eine Finanzierung auf Basis eines wirtschaftlichen Vorteils aufgrund rechtswidriger Handlungen nicht vorgesehen und verpönt sei.Die belangte Behörde trug in ihrer Stellungnahme zum Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit vor, dass eine Verjährung weder im Hinblick auf die Verfahrenseinleitung, noch in Bezug auf den Abschluss bzw. die Durchsetzung vorgesehen sei; ebenso wenig würden Fragen des Verschuldens eine Rolle spielen, und es bestehe auch keine Beschränkung der Abschöpfung auf „grobe“ Verstöße bzw. das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 373, mit Verweis auf VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011). Paragraph 1451, ABGB beziehe sich zudem auf zivilrechtliche Ansprüche. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien im öffentlichen Recht die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar, noch analog anzuwenden (VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143). Das Argument, eine unendlich rückwirkende Abschöpfung würde die Finanzierungsgrundlage des Erstbeschwerdeführers torpedieren, sei nicht nachvollziehbar, weil eine Finanzierung auf Basis eines wirtschaftlichen Vorteils aufgrund rechtswidriger Handlungen nicht vorgesehen und verpönt sei.
- Mit Schreiben vom jeweils 09.05.2019 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur allfälligen Äußerung binnen zweier Wochen ab Zustellung übermittelt. Es langte keine weitere Äußerung ein.
- Die Beschwerdeakten langten am 04.04.2022 aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses in der Gerichtsabteilung W148 ein.
- Am 25.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer, jeweils vertreten durch ihren rechtlichen Vertreter, teilnahmen. Ein informierter Vertreter der belangten Behörde sowie eine informierte Vertreterin der RTR GmbH nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. In dieser Verhandlung brachten alle Parteien nochmals ihre Ansichten zu den angeführten Rechtsfragen (insbes. zu § 38b ORF-G) vor.
- Am 25.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer, jeweils vertreten durch ihren rechtlichen Vertreter, teilnahmen. Ein informierter Vertreter der belangten Behörde sowie eine informierte Vertreterin der RTR GmbH nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. In dieser Verhandlung brachten alle Parteien nochmals ihre Ansichten zu den angeführten Rechtsfragen (insbes. zu Paragraph 38 b, ORF-G) vor. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt; weiters wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
- FESTSTELLUNGEN Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentliche – und von den Beschwerdeführern unbestritten gebliebene – Sachverhalt fest: 1.
- Verletzungen von Werbebestimmungen (Jahreswerbebeobachtung XXXX mit Grafik-Sponsoring)1.
- Verletzungen von Werbebestimmungen (Jahreswerbebeobachtung römisch 40 mit Grafik-Sponsoring) Im Fernsehprogramm ORF eins des Erstbeschwerdeführers kam es im Jahr XXXX u.a. zu folgenden Ausstrahlungen:Im Fernsehprogramm ORF eins des Erstbeschwerdeführers kam es im Jahr römisch 40 u.a. zu folgenden Ausstrahlungen: Zu a.
- (07-30-SH-1): Am XXXX wurde von ca. 17:59:23 bis ca. 17:59:32 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:09.Zu a.
- (07-30-SH-1): Am römisch 40 wurde von ca. 17:59:23 bis ca. 17:59:32 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-2): Am XXXX wurde von ca. 18:19:44 bis ca. 18:19:55 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:11.Zu a.
- (07-30-SH-2): Am römisch 40 wurde von ca. 18:19:44 bis ca. 18:19:55 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-3): Am XXXX wurde von ca. 18:24:50 bis ca. 18:25:00 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Zu a.
- (07-30-SH-3): Am römisch 40 wurde von ca. 18:24:50 bis ca. 18:25:00 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-4): Am XXXX wurde von ca. 18:30:02 bis ca. 18:30:31 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:29.Zu a.
- (07-30-SH-4): Am römisch 40 wurde von ca. 18:30:02 bis ca. 18:30:31 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-5): Am XXXX wurde von ca. 18:40:53 bis ca. 18:41:04 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:11.Zu a.
- (07-30-SH-5): Am römisch 40 wurde von ca. 18:40:53 bis ca. 18:41:04 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-6): Am XXXX wurde von ca. 18:46:10 bis ca. 18:46:20 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Zu a.
- (07-30-SH-6): Am römisch 40 wurde von ca. 18:46:10 bis ca. 18:46:20 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-7): Am XXXX wurde von ca. 19:01:25 bis ca. 19:01:31 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06.Zu a.
- (07-30-SH-7): Am römisch 40 wurde von ca. 19:01:25 bis ca. 19:01:31 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-8): Am XXXX wurde von ca. 19:11:27 bis 19:11:36 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:09.Zu a.
- (07-30-SH-8): Am römisch 40 wurde von ca. 19:11:27 bis 19:11:36 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-9): Am XXXX wurde von ca. 19:21:31 bis ca. 19:21:38 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:07.Zu a.
- (07-30-SH-9): Am römisch 40 wurde von ca. 19:21:31 bis ca. 19:21:38 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-10): Am XXXX wurde von ca. 19:32:25 bis ca. 19:32:33 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08.Zu a.
- (07-30-SH-10): Am römisch 40 wurde von ca. 19:32:25 bis ca. 19:32:33 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-11): Am XXXX wurde von ca. 19:42:09 bis ca. 19:42:16 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:07.Zu a.
- (07-30-SH-11): Am römisch 40 wurde von ca. 19:42:09 bis ca. 19:42:16 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Zu a.
- (07-30-SH-12): Am XXXX wurde von ca. 19:50:56 bis ca. 19:51:03 ein Sponsorhinweis ( XXXX – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:07.Zu a.
- (07-30-SH-12): Am römisch 40 wurde von ca. 19:50:56 bis ca. 19:51:03 ein Sponsorhinweis ( römisch 40 – Grafiksponsoring während der laufenden Sportsendung) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Die vorgenannten Einblendungen stellten sich jeweils so dar, dass im Rahmen von Grafik-Inserts während der Live-Übertragung des Fußballspiels XXXX gegen XXXX (Spielstand, Spielzeit, Torschützen etc.) zusätzlich das genannte Logo der Tageszeitung „ XXXX “ eingeblendet wurde:Die vorgenannten Einblendungen stellten sich jeweils so dar, dass im Rahmen von Grafik-Inserts während der Live-Übertragung des Fußballspiels römisch 40 gegen römisch 40 (Spielstand, Spielzeit, Torschützen etc.) zusätzlich das genannte Logo der Tageszeitung „ römisch 40 “ eingeblendet wurde: Abbildung 1 – Screenshot zu
- (07-30-SH-1): Abbildung 2 – Screenshot zu
- (07-30-SH-10): Der Ausstrahlung der Logos von „ XXXX “ (1.
- bis 1.12.) liegt eine entgeltliche Vereinbarung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der XXXX GmbH & Co KG zugrunde.Der Ausstrahlung der Logos von „ römisch 40 “ (1.
- bis 1.12.) liegt eine entgeltliche Vereinbarung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der römisch 40 GmbH & Co KG zugrunde. Zu b. (10-27-WT-13): Am XXXX wurden folgende Werbespots und Sponsorhinweise ausgestrahlt:Am römisch 40 wurden folgende Werbespots und Sponsorhinweise ausgestrahlt: Von ca. 01:47:22 bis ca. 01:47:25 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:03.Von ca. 01:47:22 bis ca. 01:47:25 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 01:47:47 bis ca. 01:48:11 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:24.Von ca. 01:47:47 bis ca. 01:48:11 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 07:59:34 bis ca. 07:59:39 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05.Von ca. 07:59:34 bis ca. 07:59:39 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 08:55:41 bis ca. 08:56:53 wurden drei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbezeit betrug ca. 00:01:12, die Dauer von zwei Schwarzblenden betrug ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettowerbedauer ca. 00:01:10.Von ca. 08:55:41 bis ca. 08:56:53 wurden drei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbezeit betrug ca. 00:01:12, die Dauer von zwei Schwarzblenden betrug ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettowerbedauer ca. 00:01:
- Von ca. 09:18:33 bis ca. 09:18:53 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 09:18:33 bis ca. 09:18:53 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 09:20:02 bis ca. 09:22:04 wurden sechs Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug ca. 00:02:02, die Dauer fünf Schwarzblenden betrug ca. 00:00:05; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:01:57.Von ca. 09:20:02 bis ca. 09:22:04 wurden sechs Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug ca. 00:02:02, die Dauer fünf Schwarzblenden betrug ca. 00:00:05; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:01:
- Von ca. 09:22:10 bis ca. 09:22:25 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:15.Von ca. 09:22:10 bis ca. 09:22:25 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 09:52:15 bis ca. 09:52:50 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:35.Von ca. 09:52:15 bis ca. 09:52:50 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 10:01:33 bis ca. 10:02:29 wurden drei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttodauer betrug somit ca. 00:00:56, die Dauer von zwei Schwarzblenden ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:54.Von ca. 10:01:33 bis ca. 10:02:29 wurden drei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttodauer betrug somit ca. 00:00:56, die Dauer von zwei Schwarzblenden ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:
- Von ca. 10:18:39 bis ca. 10:19:01 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:22.Von ca. 10:18:39 bis ca. 10:19:01 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 10:24:31 bis ca. 10:25:21 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:22.Von ca. 10:24:31 bis ca. 10:25:21 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 10:25:27 bis ca. 10:25:37 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Von ca. 10:25:27 bis ca. 10:25:37 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 12:27:23 bis ca. 12:27:31 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 12:27:23 bis ca. 12:27:31 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 12:27:39 bis ca. 12:29:03 wurden drei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:01:24, die Dauer der zwei Schwarzblenden ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:01:22.Von ca. 12:27:39 bis ca. 12:29:03 wurden drei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:01:24, die Dauer der zwei Schwarzblenden ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:01:
- Von ca. 12:37:20 bis ca. 12:37:25 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05.Von ca. 12:37:20 bis ca. 12:37:25 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 12:37:33 bis ca. 12:39:36 wurden sechs Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug ca. 00:02:03, die Dauer von fünf Schwarzblenden ca. 00:00:05; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:01:59.Von ca. 12:37:33 bis ca. 12:39:36 wurden sechs Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug ca. 00:02:03, die Dauer von fünf Schwarzblenden ca. 00:00:05; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:01:
- Von ca. 12:39:43 bis ca. 12:39:58 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:15.Von ca. 12:39:43 bis ca. 12:39:58 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 12:40:04 bis ca. 12:40:24 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX .com) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 12:40:04 bis ca. 12:40:24 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 .com) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 13:07:38 bis ca. 13:08:38 wurden zwei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:01:00, die der Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:59.Von ca. 13:07:38 bis ca. 13:08:38 wurden zwei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:01:00, die der Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:
- Von ca. 13:19:40 bis ca. 13:19:59 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:19.Von ca. 13:19:40 bis ca. 13:19:59 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 13:20:05 bis ca. 13:20:20 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:15.Von ca. 13:20:05 bis ca. 13:20:20 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- 13:20:27 bis ca. 13:20:37 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.13:20:27 bis ca. 13:20:37 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 13:40:01 bis ca. 13:40:11 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Von ca. 13:40:01 bis ca. 13:40:11 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 13:40:17 bis ca. 13:41:08 wurden zwei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:51, die der Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:50.Von ca. 13:40:17 bis ca. 13:41:08 wurden zwei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:51, die der Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:
- Von ca. 13:45:31 bis ca. 13:45:50 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:19.Von ca. 13:45:31 bis ca. 13:45:50 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 13:46:56 bis ca. 13:49:19 wurden sechs Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:02:23, jene von fünf Schwarzblenden ca. 00:00:05; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:02:18.Von ca. 13:46:56 bis ca. 13:49:19 wurden sechs Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:02:23, jene von fünf Schwarzblenden ca. 00:00:05; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:02:
- Von ca. 14:00:35 bis ca. 14:00:38 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:03.Von ca. 14:00:35 bis ca. 14:00:38 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 14:01:00 bis ca. 14:01:19 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:19.Von ca. 14:01:00 bis ca. 14:01:19 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 16:00:43 bis ca. 16:01:13 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30.Von ca. 16:01:24 bis ca. 16:01:29 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05.Von ca. 16:00:43 bis ca. 16:01:13 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30., Von ca. 16:01:24 bis ca. 16:01:29 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 16:25:19 bis ca. 16:26:15 wurden zwei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:56, die der Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:55.Von ca. 16:25:19 bis ca. 16:26:15 wurden zwei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:56, die der Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:
- Von ca. 16:26:21 bis ca. 16:26:31 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Von ca. 16:26:21 bis ca. 16:26:31 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 17:16:42 bis ca. 17:16:46 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:04.Von ca. 17:16:42 bis ca. 17:16:46 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 17:26:45 bis ca. 17:27:04 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:19.Von ca. 17:26:45 bis ca. 17:27:04 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 17:28:49 bis ca. 17:31:10 wurden fünf Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:02:21, jene der vier Schwarzblenden ca. 00:00:04; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:02:17.Von ca. 17:28:49 bis ca. 17:31:10 wurden fünf Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:02:21, jene der vier Schwarzblenden ca. 00:00:04; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:02:
- Von ca. 17:31:17 bis ca. 17:31:27 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Von ca. 17:31:17 bis ca. 17:31:27 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 18:38:18 bis ca. 18:38:22 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:04.Von ca. 18:38:18 bis ca. 18:38:22 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 18:40:04 bis ca. 18:40:14 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Von ca. 18:40:04 bis ca. 18:40:14 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 18:40:18 bis ca. 18:44:39 wurden zwölf Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:04:21, jene von elf Schwarzblenden ca. 00:00:11; sohin betrug die Nettodauer 00:04:10.Von ca. 18:40:18 bis ca. 18:44:39 wurden zwölf Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:04:21, jene von elf Schwarzblenden ca. 00:00:11; sohin betrug die Nettodauer 00:04:
- Von ca. 18:44:45 bis ca. 18:45:10 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:25.Von ca. 18:44:45 bis ca. 18:45:10 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 19:06:18 bis ca. 19:06:22 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:04.Von ca. 19:06:18 bis ca. 19:06:22 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 19:06:46 bis ca. 19:07:06 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 19:06:46 bis ca. 19:07:06 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 19:09:03 bis ca. 19:09:54 wurden zwei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:51, die der Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:50.Von ca. 19:09:03 bis ca. 19:09:54 wurden zwei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:51, die der Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:
- Von ca. 19:10:00 bis ca. 19:10:10 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Von ca. 19:10:00 bis ca. 19:10:10 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 19:53:34 bis ca. 19:54:31 wurden drei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:57, die von zwei Schwarzblenden ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:55.Von ca. 19:53:34 bis ca. 19:54:31 wurden drei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:57, die von zwei Schwarzblenden ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:
- Von ca. 19:54:37 bis ca. 19:54:44 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:07.Von ca. 19:54:37 bis ca. 19:54:44 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 19:56:03 bis ca. 19:59:57 wurden zwölf Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:03:54, die Dauer von elf Schwarzblenden ca. 00:00:11; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:03:43.Von ca. 19:56:03 bis ca. 19:59:57 wurden zwölf Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:03:54, die Dauer von elf Schwarzblenden ca. 00:00:11; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:03:
- Von ca. 20:00:03 bis ca. 20:00:18 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. Von ca. 20:00:03 bis ca. 20:00:18 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. Von ca. 20:08:09 bis ca. 20:11:30 wurden zehn Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:03:21, die Dauer von neun Schwarzblenden ca. 00:00:09; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:03:
- Von ca. 20:08:09 bis ca. 20:11:30 wurden zehn Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:03:21, die Dauer von neun Schwarzblenden ca. 00:00:09; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:03:
- Von ca. 20:11:35 bis ca. 20:12:05 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30.Von ca. 20:11:35 bis ca. 20:12:05 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 20:12:49 bis ca. 20:14:58 wurden sieben Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:02:09, die Dauer von sechs Schwarzblenden ca. 00:00:06; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:02:03.Von ca. 20:12:49 bis ca. 20:14:58 wurden sieben Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:02:09, die Dauer von sechs Schwarzblenden ca. 00:00:06; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:02:
- Von ca. 20:15:05 bis ca. 20:15:25 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 20:15:05 bis ca. 20:15:25 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 20:15:31 bis ca. 20:15:38 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:07.Von ca. 20:15:31 bis ca. 20:15:38 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 22:25:40 bis ca. 22:25:47 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:07.Von ca. 22:25:40 bis ca. 22:25:47 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 22:27:10 bis ca. 22:28:12 wurden drei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:01:02, die Dauer von zwei Schwarzblenden ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:01:00.Von ca. 22:27:10 bis ca. 22:28:12 wurden drei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:01:02, die Dauer von zwei Schwarzblenden ca. 00:00:02; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:01:
- Von ca. 22:33:41 bis ca. 22:33:51 wurde ein Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10.Von ca. 22:33:41 bis ca. 22:33:51 wurde ein Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 22:33:51 bis ca. 22:34:26 wurden zwei Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:35, die Dauer einer Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:34.Von ca. 22:33:51 bis ca. 22:34:26 wurden zwei Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:00:35, die Dauer einer Schwarzblende ca. 00:00:01; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:00:
- Von ca. 22:34:31 bis ca. 22:40:52 wurden 16 Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:06:21, die Dauer von 15 Schwarzblenden ca. 00:00:15; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:06:06.Von ca. 22:34:31 bis ca. 22:40:52 wurden 16 Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:06:21, die Dauer von 15 Schwarzblenden ca. 00:00:15; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:06:
- Von ca. 22:40:58 bis ca. 22:41:12 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:14.Von ca. 22:40:58 bis ca. 22:41:12 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 23:24:49 bis ca. 23:25:09 wurde ein Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 23:24:49 bis ca. 23:25:09 wurde ein Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:
- Von ca. 23:25:14 bis ca. 23:29:09 wurden elf Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:03:55, die Dauer von zehn Schwarzblenden ca. 00:00:10; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:03:45.Von ca. 23:25:14 bis ca. 23:29:09 wurden elf Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Bruttowerbedauer betrug daher ca. 00:03:55, die Dauer von zehn Schwarzblenden ca. 00:00:10; sohin betrug die Nettodauer ca. 00:03:
- Die Dauer der Werbespots und Sponsorhinweise am XXXX betrug daher inklusive Schwarzblenden mit einer Dauer von ca. 00:02:58 insgesamt 00:54:04 (Bruttowerbezeit). Die daraus resultierende Überschreitung der täglich zulässigen Werbedauer von 00:50:24 betrug somit inklusive Schwarzblenden 00:03:
- Unter Abzug der Dauer der Schwarzblenden betrug die Gesamtdauer der Werbezeit am XXXX ca. 00:51:06 (Nettowerbezeit). Die daraus resultierende Überschreitung der täglich (pro Kalendertag) zulässigen Werbedauer von 00:50:24 betrug daher netto 00:00:42.Die Dauer der Werbespots und Sponsorhinweise am römisch 40 betrug daher inklusive Schwarzblenden mit einer Dauer von ca. 00:02:58 insgesamt 00:54:04 (Bruttowerbezeit). Die daraus resultierende Überschreitung der täglich zulässigen Werbedauer von 00:50:24 betrug somit inklusive Schwarzblenden 00:03:
- Unter Abzug der Dauer der Schwarzblenden betrug die Gesamtdauer der Werbezeit am römisch 40 ca. 00:51:06 (Nettowerbezeit). Die daraus resultierende Überschreitung der täglich (pro Kalendertag) zulässigen Werbedauer von 00:50:24 betrug daher netto 00:00:
- Zu c.
- (11-29-WS-14) und c.
- (11-30-WS-15) wird überdies festgestellt: Mit Straferkenntnis vom XXXX , XXXX , stellte die belangte Behörde gegenüber dem für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Bereich des Erstbeschwerdeführers für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G u.a. fest, dass dieser nachstehende Rechtsverletzungen gemäß § 14 Abs. 5 Satz 4 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G durch Überschreitungen der stündlich zulässigen Werbedauer im Fernsehprogramm ORF eins des Jahres XXXX zu verantworten hat:Mit Straferkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , stellte die belangte Behörde gegenüber dem für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Bereich des Erstbeschwerdeführers für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G u.a. fest, dass dieser nachstehende Rechtsverletzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G durch Überschreitungen der stündlich zulässigen Werbedauer im Fernsehprogramm ORF eins des Jahres römisch 40 zu verantworten hat:
- (11-29-WS-14) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:02 am XXXX durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:02 in der Zeit von ca. 18:00:00 bis ca. 18:59:59, sowie
- (11-29-WS-14) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:02 am römisch 40 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:02 in der Zeit von ca. 18:00:00 bis ca. 18:59:59, sowie
- (11-30-WS-15) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:21 am XXXX durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:21 in der Zeit von ca. 21:00:00 bis ca. 21:59:59.
- (11-30-WS-15) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:21 am römisch 40 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:21 in der Zeit von ca. 21:00:00 bis ca. 21:59:
- Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- mit Erkenntnis vom 25.11.2016, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 01.09.2017, XXXX , hat der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen erhobene Revision ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- mit Erkenntnis vom 25.11.2016, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 01.09.2017, römisch 40 , hat der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen erhobene Revision ebenfalls als unbegründet abgewiesen. 1.
- Zusammenfassung der festgestellten Verletzungen Aufgrund der bisherigen Ausführungen wird festgehalten, dass am XXXX im Fernsehprogramm ORF eins zwölf Sponsorhinweise (Grafik-Sponsoring) während laufender Sendungen ausgestrahlt worden sind, sowie, dass es am XXXX zu einer Überschreitung der im Jahresdurchschnitt täglich zulässigen Dauer von Werbung und Sponsorhinweisen und am XXXX sowie am XXXX zu je einer Überschreitung der stündlich zulässigen Dauer von Werbung und Sponsorhinweisen durch den Erstbeschwerdeführer gekommen ist.Aufgrund der bisherigen Ausführungen wird festgehalten, dass am römisch 40 im Fernsehprogramm ORF eins zwölf Sponsorhinweise (Grafik-Sponsoring) während laufender Sendungen ausgestrahlt worden sind, sowie, dass es am römisch 40 zu einer Überschreitung der im Jahresdurchschnitt täglich zulässigen Dauer von Werbung und Sponsorhinweisen und am römisch 40 sowie am römisch 40 zu je einer Überschreitung der stündlich zulässigen Dauer von Werbung und Sponsorhinweisen durch den Erstbeschwerdeführer gekommen ist. 1.
- Zur Höhe des wirtschaftlichen Vorteils Der aus den festgestellten Verstößen gegen die Werbebestimmungen des ORF-Gesetzes lukrierte wirtschaftliche Vorteil des Erstbeschwerdeführers beträgt unter Abzug von Rabatten, Agenturprovisionen und Skonti insgesamt EUR XXXX . Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:Der aus den festgestellten Verstößen gegen die Werbebestimmungen des ORF-Gesetzes lukrierte wirtschaftliche Vorteil des Erstbeschwerdeführers beträgt unter Abzug von Rabatten, Agenturprovisionen und Skonti insgesamt EUR römisch 40 . Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: EUR XXXX durch die Ausstrahlung von zwölf Sponsorhinweisen während laufender Sendungen (§ 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF-G), EUR römisch 40 durch die Ausstrahlung von zwölf Sponsorhinweisen während laufender Sendungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz ORF-G), EUR XXXX durch die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen am XXXX (§ 14 Abs. 5 zweiter Satz iVm § 17 Abs. 5 ORF-G) und EUR römisch 40 durch die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen am römisch 40 (Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G) und EUR XXXX durch die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen am XXXX und am XXXX (§ 14 Abs.
§ 17Abs.
5 ORF-G). EUR römisch 40 durch die Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde durch die Ausstrahlung von Werbesports und Sponsorhinweisen am römisch 40 und am römisch 40 (Paragraph 14, Absatz 5, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G).
- BEWEISWÜRDIGUNG Vorausgeschickt wird beweiswürdigend festgehalten, dass (wie schon oben unter Verfahrensgang Punkt I.
- dargelegt) der angefochtene Bescheid von den Beschwerdeführern auf Sachverhaltsebene, genauer: Sponsorhinweise und Überschreitung der zulässigen Werbezeiten sowie Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils, ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (Beschwerde Seite 2 Mitte: „faktisch korrekt“). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde nochmals von den BF ausdrücklich bestätigt (vgl. Niederschrift vom 25.01.2023, Seite 3), dass die Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf Sachverhaltsebene nicht bestritten werden. Es wurde in den Beschwerden im Wesentlichen die Rechtsgrundlage (§ 38b ORF-G) bestritten. Vorausgeschickt wird beweiswürdigend festgehalten, dass (wie schon oben unter Verfahrensgang Punkt römisch eins.
- dargelegt) der angefochtene Bescheid von den Beschwerdeführern auf Sachverhaltsebene, genauer: Sponsorhinweise und Überschreitung der zulässigen Werbezeiten sowie Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils, ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (Beschwerde Seite 2 Mitte: „faktisch korrekt“). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde nochmals von den BF ausdrücklich bestätigt vergleiche Niederschrift vom 25.01.2023, Seite 3), dass die Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf Sachverhaltsebene nicht bestritten werden. Es wurde in den Beschwerden im Wesentlichen die Rechtsgrundlage (Paragraph 38 b, ORF-G) bestritten. Ad 1.
- und 1.
- Die Feststellungen zu den fünfzehn Werbebestimmungen, die durch den Erstbeschwerdeführer am XXXX , XXXX sowie am XXXX verletzt wurden, gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Abschöpfungsbescheid. Die Dauer der gesendeten Werbespots und Sponsorhinweise sowie die Sendungsinhalte beruhen auf den Ergebnissen der Jahreswerbebeobachtung XXXX bzw. den Aufzeichnungen der Sendungen. Die Beschwerdeführer haben den von der belangten Behörde festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, sondern ausschließlich rechtliche Erwägungen betreffend § 38b ORF-G geltend gemacht.Ad 1.
- und 1.
- Die Feststellungen zu den fünfzehn Werbebestimmungen, die durch den Erstbeschwerdeführer am römisch 40 , römisch 40 sowie am römisch 40 verletzt wurden, gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Abschöpfungsbescheid. Die Dauer der gesendeten Werbespots und Sponsorhinweise sowie die Sendungsinhalte beruhen auf den Ergebnissen der Jahreswerbebeobachtung römisch 40 bzw. den Aufzeichnungen der Sendungen. Die Beschwerdeführer haben den von der belangten Behörde festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, sondern ausschließlich rechtliche Erwägungen betreffend Paragraph 38 b, ORF-G geltend gemacht. Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen unterschiedslos jenen des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , die vom damaligen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gleichfalls nicht bestritten wurden. Die im zitierten Straferkenntnis in den Spruchpunkten
- und
- genannten Verwaltungsübertretungen wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2017, XXXX , höchstgerichtlich bestätigt und sind in Rechtskraft erwachsen.Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen unterschiedslos jenen des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , die vom damaligen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gleichfalls nicht bestritten wurden. Die im zitierten Straferkenntnis in den Spruchpunkten
- und
- genannten Verwaltungsübertretungen wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2017, römisch 40 , höchstgerichtlich bestätigt und sind in Rechtskraft erwachsen. Ad 1.
- Auch die von der belangten Behörde im Abschöpfungsbescheid getroffenen Feststellungen zur Höhe des lukrierten wirtschaftlichen Vorteils des Erstbeschwerdeführers blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden, wobei das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich eine Aufgliederung des Gesamtbetrages der Bereicherung in seine drei Teilbeträge vorgenommen hat. Die Teilbeträge basieren auf dem zur Ermittlung des ungerechtfertigten Vermögenszuwachses von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Amtssachverständigengutachten vom 17.09.2018 in der Fassung des Ergänzungsgutachten, die schlüssig sowie nachvollziehbar sind und in seiner berichtigten Fassung von den Beschwerdeführern nicht mehr bemängelt wurde.
- RECHTLICHE BEURTEILUNG 3.
- VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat; es ist daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat; es ist daher Senatszuständigkeit gegeben. Die Beschwerde war rechtzeitig und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. ZU A) 3.
- GESETZLICHE GRUNDLAGEN 3.2.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz (ORF-G), StF: BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I 50/2010 (bezogen auf die Tatzeitpunkte im Jahr 2013), lauten auszugsweise: 3.2.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz (ORF-G), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010, (bezogen auf die Tatzeitpunkte im Jahr 2013), lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnetParagraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet […]
- „Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)“ a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern oder b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird; […]
- Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern. […]“ „Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten §
- […]Paragraph 14, […]
(5)In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach § 4b Abs. 2 vierter Satz und § 4c Abs. 2 fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
(5)In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach Paragraph 4 b, Absatz 2, vierter Satz und Paragraph 4 c, Absatz 2, fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen. […]
(6)Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von
- Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind und
- Produktplatzierungen. […]“ „Sponsoring § 17.
(1)Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 17,
(1)Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen: […] 2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig. [Nach der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015, in Kraft seit 01.08.2015, wurde Abs. 1 Z 2 folgender Satz hinzugefügt: Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.][Nach der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, in Kraft seit 01.08.2015, wurde Absatz eins, Ziffer 2, folgender Satz hinzugefügt: Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.] […]
(5)Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.
(5)Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in Paragraph 14, geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs. […]“ „Abschöpfung der Bereicherung § 38b.
(1)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass der Österreichische Rundfunk durch eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder die Einnahmengrenze nach § 18 Abs. 1 überschritten wurde, kann sie einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festsetzen und für abgeschöpft erklären.Paragraph 38 b,
(1)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass der Österreichische Rundfunk durch eine gegen die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder die Einnahmengrenze nach Paragraph 18, Absatz eins, überschritten wurde, kann sie einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festsetzen und für abgeschöpft erklären.
(2)Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den Abschöpfungsbetrag feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(3)Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Bund zu.“ 3.2.
- § 38b ORF-G ist ausweislich der Gesetzesmaterialien dem § 111 TKG 2003 nachgebildet bzw. orientiert sich inhaltlich an dieser Bestimmung (vgl. dazu Erl zur RV 611 BlgNR, XXIV. GP zu § 38b ORF-G). § 111 TKG 2003, StF. BGBl. I Nr. 70/2003, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 102/2011, lautet auszugsweise:„Abschöpfung der Bereicherung3.2.
- Paragraph 38 b, ORF-G ist ausweislich der Gesetzesmaterialien dem Paragraph 111, TKG 2003 nachgebildet bzw. orientiert sich inhaltlich an dieser Bestimmung vergleiche dazu Erl zur Regierungsvorlage 611 BlgNR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 38 b, ORF-G). Paragraph 111, TKG 2003, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, lautet auszugsweise:, „Abschöpfung der Bereicherung § 111.
(1)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Das Kartellgericht ist dabei an die Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.Paragraph 111,
(1)Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Das Kartellgericht ist dabei an die Feststellung der Regulierungsbehörde über das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung gebunden. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(1a)Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.
(2)Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.“ 3.
- ANORDNUNG EINER ABSCHÖPFUNG NACH § 38B ORF-G3.
- ANORDNUNG EINER ABSCHÖPFUNG NACH Paragraph 38 B, ORF-G In einem das Abschöpfungsverfahren nach § 38a ORF-G betreffenden Erkenntnis hat der VfGH (29.11.2014, VfSlg. 19.916) folgende grundsätzlichen Überlegungen ausgesprochen. In einem das Abschöpfungsverfahren nach Paragraph 38 a, ORF-G betreffenden Erkenntnis hat der VfGH (29.11.2014, VfSlg. 19.916) folgende grundsätzlichen Überlegungen ausgesprochen. Zunächst zitiert der VfGH die Gesetzesmaterialien zu § 38a ORF-G:Zunächst zitiert der VfGH die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 38 a, ORF-G: „Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV 611 BlgNR, 24.GP) führen zu § 38a und § 38b ORF-G aus: „Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur Regierungsvorlage 611 BlgNR, 24.Gesetzgebungsperiode führen zu Paragraph 38 a und Paragraph 38 b, ORF-G aus: ‚Zu § 38a: ‚Zu Paragraph 38 a, :, Jene im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen, die darauf abzielen, eine Verwendung von Mitteln aus Programmentgelt für kommerzielle Zwecke hintanzuhalten, können nur wirksam sein, wenn ihre Durchsetzung auch entsprechend gesichert ist. Es bestehen einerseits entsprechende Sanktionsmöglichkeiten durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §
- Im Sinne der Zielsetzung und gewöhnlichen Methodik des Beihilfenrechts, einen rechtswidrig gewährten finanziellen Vorteil wieder rückgängig zu machen, ist es aber auch im gegebenen Zusammenhang erforderlich, das im ORF-G vorgesehene Sanktionssystem dadurch zu ergänzen, dass nicht-pönale Konsequenzen an eine untersagte Quersubventionierung dadurch geknüpft werden, dass ein[e] rechtswidrige Mittelverwendung rückgängig gemacht wird. Wenn nämlich der Österreichische Rundfunk Mittel, die ihm aus Programmentgelt gewährt werden, für Zwecke heranzieht, die nicht im öffentlichen Auftrag liegen, so geht die Zweckwidmung der Mittel fehl und der Grund für die beihilfenrechtliche Privilegierung fällt weg. Ebenso wie im Fall einer unrechtmäßigen Gewährung einer Beihilfe an sich ist daher eine Rückzahlung dieser fehlverwendeten Mittel vorzusehen. Da es sich bei diesem Vorgang nicht um eine Sanktion handelt, sondern bloß um einen 'Actus Contrarius', um eine beihilfenrechtskonforme Situation herzustellen [Anm: Hervorhebung durch BVwG], kommt es dabei auch nicht darauf an, ob den Österreichischen Rundfunk ein Verschulden trifft. Den Mitteln aus Programmentgelt werden im Lichte der komplementären Finanzierung jene Mittel gleichgehalten, die bei der Berechnung des Programmentgelts nach § 31 Abs 3 in Abzug zu bringen wären. Dies betrifft insbesondere kommerzielle Erträge. Es ist daher irrelevant, aus welchem Titel die unrechtmäßig verwendeten Mittel stammen. Jene im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen, die darauf abzielen, eine Verwendung von Mitteln aus Programmentgelt für kommerzielle Zwecke hintanzuhalten, können nur wirksam sein, wenn ihre Durchsetzung auch entsprechend gesichert ist. Es bestehen einerseits entsprechende Sanktionsmöglichkeiten durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 38, Im Sinne der Zielsetzung und gewöhnlichen Methodik des Beihilfenrechts, einen rechtswidrig gewährten finanziellen Vorteil wieder rückgängig zu machen, ist es aber auch im gegebenen Zusammenhang erforderlich, das im ORF-G vorgesehene Sanktionssystem dadurch zu ergänzen, dass nicht-pönale Konsequenzen an eine untersagte Quersubventionierung dadurch geknüpft werden, dass ein[e] rechtswidrige Mittelverwendung rückgängig gemacht wird. Wenn nämlich der Österreichische Rundfunk Mittel, die ihm aus Programmentgelt gewährt werden, für Zwecke heranzieht, die nicht im öffentlichen Auftrag liegen, so geht die Zweckwidmung der Mittel fehl und der Grund für die beihilfenrechtliche Privilegierung fällt weg. Ebenso wie im Fall einer unrechtmäßigen Gewährung einer Beihilfe an sich ist daher eine Rückzahlung dieser fehlverwendeten Mittel vorzusehen. Da es sich bei diesem Vorgang nicht um eine Sanktion handelt, sondern bloß um einen 'Actus Contrarius', um eine beihilfenrechtskonforme Situation herzustellen [Anm: Hervorhebung durch BVwG], kommt es dabei auch nicht darauf an, ob den Österreichischen Rundfunk ein Verschulden trifft. Den Mitteln aus Programmentgelt werden im Lichte der komplementären Finanzierung jene Mittel gleichgehalten, die bei der Berechnung des Programmentgelts nach Paragraph 31, Absatz 3, in Abzug zu bringen wären. Dies betrifft insbesondere kommerzielle Erträge. Es ist daher irrelevant, aus welchem Titel die unrechtmäßig verwendeten Mittel stammen. § 38a sieht aus den genannten Gründen für bestimmte Fälle eine Abschöpfung von Programmentgelt vor. Diese Abschöpfung erfolgt aufgrund einer bescheidmäßigen Anordnung der Regulierungsbehörde durch Zuführung der Mittel auf das Sperrkonto gemäß §39c. Paragraph 38 a, sieht aus den genannten Gründen für bestimmte Fälle eine Abschöpfung von Programmentgelt vor. Diese Abschöpfung erfolgt aufgrund einer bescheidmäßigen Anordnung der Regulierungsbehörde durch Zuführung der Mittel auf das Sperrkonto gemäß §39c. […] Zu § 38b: Zu Paragraph 38 b, :, Mit den Bestimmungen des § 38b wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren darf. Die Bestimmung orientiert sich inhaltlich an § 111 TKG
- Es handelt sich um keine Strafe.‘“Mit den Bestimmungen des Paragraph 38 b, wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren darf. Die Bestimmung orientiert sich inhaltlich an Paragraph 111, TKG
- Es handelt sich um keine Strafe.‘“ Weiters hält der VfGH fest (III.2.2.), dass das Abschöpfungsverfahren nach österreichischem Recht nicht als Strafverfahren zu qualifizieren ist, „keinen pönalen Charakter“ hat bzw. seiner Natur nach nicht strafrechtlich im Sinne von Artikel 6 EMRK ist. Weiters wird die Anordnung von Abschöpfung „unbeschadet“ der Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 38 ORF-G getroffen, auf die das AVG bzw. das VwGVG anzuwenden ist, nicht jedoch das VStG. Auch liegt nach Meinung des VfGH kein Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 B-VG und Artikel 2 StGG vor (aaO III.3.).Weiters hält der VfGH fest (römisch drei.2.2.), dass das Abschöpfungsverfahren nach österreichischem Recht nicht als Strafverfahren zu qualifizieren ist, „keinen pönalen Charakter“ hat bzw. seiner Natur nach nicht strafrechtlich im Sinne von Artikel 6 EMRK ist. Weiters wird die Anordnung von Abschöpfung „unbeschadet“ der Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 38, ORF-G getroffen, auf die das AVG bzw. das VwGVG anzuwenden ist, nicht jedoch das VStG. Auch liegt nach Meinung des VfGH kein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz eins, B-VG und Artikel 2 StGG vor (aaO römisch drei.3.). Zum unionsrechtlichen Hintergrund (Beihilfeverbot nach Artikel 107 AEUV) des Abschöpfungsverfahrens führt der VfGH aus (Punkt III.3.
- bis III.3.3.): Zum unionsrechtlichen Hintergrund (Beihilfeverbot nach Artikel 107 AEUV) des Abschöpfungsverfahrens führt der VfGH aus (Punkt römisch drei.3.
- bis römisch drei.3.3.): „3.
- Die gesetzliche Regelung des § 38a ORF-G wurde mit der ORF-G-Novelle BGBl I 50/2010 eingefügt und sollte den Vorgaben aus der Kommissionsentscheidung im Beihilfeverfahren E2/2008 Rechnung tragen. In diesem Verfahren hat die Kommission die Untersuchungen in der Sache eingestellt unter der Voraussetzung der Sicherstellung der künftigen Vereinbarkeit der öffentlichen Finanzierung des ORF durch verschiedene Zusicherungen Österreichs, die insbesondere die Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und die Einführung von entsprechenden Kontrollorganen betrafen. Weitere Zusicherungen wurden zur Transparenz der öffentlichen Finanzierung des ORF erklärt, ferner in Bezug auf die Sanktionen, die bei wettbewerbswidrigem Verhalten des ORF und bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung öffentlicher Mittel ein Rückzahlungsverfahren umfassen, einschließlich der Einzahlung der Mittel auf ein Sperrkonto (Rz 239 der Entscheidung K
(2009)8113 end. vom 28.10.2009). Die Durchführung dieser Maßnahmen wurde verbindlich gemacht (Rz 268).„3.1. Die gesetzliche Regelung des Paragraph 38 a, ORF-G wurde mit der ORF-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010, eingefügt und sollte den Vorgaben aus der Kommissionsentscheidung im Beihilfeverfahren E2/2008 Rechnung tragen. In diesem Verfahren hat die Kommission die Untersuchungen in der Sache eingestellt unter der Voraussetzung der Sicherstellung der künftigen Vereinbarkeit der öffentlichen Finanzierung des ORF durch verschiedene Zusicherungen Österreichs, die insbesondere die Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und die Einführung von entsprechenden Kontrollorganen betrafen. Weitere Zusicherungen wurden zur Transparenz der öffentlichen Finanzierung des ORF erklärt, ferner in Bezug auf die Sanktionen, die bei wettbewerbswidrigem Verhalten des ORF und bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung öffentlicher Mittel ein Rückzahlungsverfahren umfassen, einschließlich der Einzahlung der Mittel auf ein Sperrkonto (Rz 239 der Entscheidung K
(2009)8113 end. vom 28.10.2009). Die Durchführung dieser Maßnahmen wurde verbindlich gemacht (Rz 268). 3.
- § 38a Abs 1 ORF-G sieht nun u.a. vor, dass bei Heranziehung von Mitteln aus dem Programmentgelt, die für Tätigkeiten jenseits des öffentlich-rechtlichen Auftrags herangezogen wurden, eine Abschöpfung in der "Höhe dieser Mittel" anzuordnen ist. Mit dieser Anordnung wird der Entscheidung der Kommission Rechnung getragen, eine Abschöpfung nur eines Teils der Mittel wäre nicht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union (zum Zusammenhang des Abschöpfungsverfahrens mit den Vorgaben aus dem Beihilfeverfahren und zu den Tatbeständen des §38a Abs 1 ORF-G siehe Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 2011, 352 ff.).3.
- Paragraph 38 a, Absatz eins, ORF-G sieht nun u.a. vor, dass bei Heranziehung von Mitteln aus dem Programmentgelt, die für Tätigkeiten jenseits des öffentlich-rechtlichen Auftrags herangezogen wurden, eine Abschöpfung in der "Höhe dieser Mittel" anzuordnen ist. Mit dieser Anordnung wird der Entscheidung der Kommission Rechnung getragen, eine Abschöpfung nur eines Teils der Mittel wäre nicht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union (zum Zusammenhang des Abschöpfungsverfahrens mit den Vorgaben aus dem Beihilfeverfahren und zu den Tatbeständen des §38a Absatz eins, ORF-G siehe Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 2011, 352 ff.). 3.
- Die beschwerdeführende Partei ist mit dem Hinweis im Recht, dass die Rechtsfolge der Abschöpfung unabhängig von der Schwere der Rechtsverletzung und einem allfälligen Verschulden eintritt. Dies ist jedoch keine Besonderheit des ORF-G, sondern entspricht den europarechtlichen Vorgaben des Beihilferechts (vgl. auch § 111 TKG 2003). Auf die genannten Gesichtspunkte ist vielmehr in einem – unabhängig von der beihilferechtlich herbeigeführten Sanktion – durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren Bedacht zu nehmen. 3.
- Die beschwerdeführende Partei ist mit dem Hinweis im Recht, dass die Rechtsfolge der Abschöpfung unabhängig von der Schwere der Rechtsverletzung und einem allfälligen Verschulden eintritt. Dies ist jedoch keine Besonderheit des ORF-G, sondern entspricht den europarechtlichen Vorgaben des Beihilferechts vergleiche auch Paragraph 111, TKG 2003). Auf die genannten Gesichtspunkte ist vielmehr in einem – unabhängig von der beihilferechtlich herbeigeführten Sanktion – durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren Bedacht zu nehmen. 3.
- Zwar können die Beträge, die abgeschöpft werden, erheblich sein, wie der vorliegende Fall zeigt. Stets handelt es sich jedoch um Beträge, die dem ORF aus dem Programmentgelt zugeflossen sind und die er für Tätigkeiten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags verwendet hat, mit der Konsequenz, dass er regelmäßig auch hiefür Einnahmen etwa aus Werbung erzielt hat. Dass eine Tätigkeit insgesamt nicht kostendeckend war und isoliert gesehen sogar zu finanziellen Verlusten des ORF geführt hat, macht die Regelung – zumal vor dem Hintergrund einer hinreichend detaillierten Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags insbesondere durch den im Beschwerdesachverhalt maßgeblichen § 4b ORF-G – nicht verfassungswidrig.“3.
- Zwar können die Beträge, die abgeschöpft werden, erheblich sein, wie der vorliegende Fall zeigt. Stets handelt es sich jedoch um Beträge, die dem ORF aus dem Programmentgelt zugeflossen sind und die er für Tätigkeiten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags verwendet hat, mit der Konsequenz, dass er regelmäßig auch hiefür Einnahmen etwa aus Werbung erzielt hat. Dass eine Tätigkeit insgesamt nicht kostendeckend war und isoliert gesehen sogar zu finanziellen Verlusten des ORF geführt hat, macht die Regelung – zumal vor dem Hintergrund einer hinreichend detaillierten Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags insbesondere durch den im Beschwerdesachverhalt maßgeblichen Paragraph 4 b, ORF-G – nicht verfassungswidrig.“ Der VwGH hat in einem § 38b ORF-G betreffenden Erkenntnis u.a. folgendes festgehalten (22.11.2017, Ro 2017/03/0011): Der VwGH hat in einem Paragraph 38 b, ORF-G betreffenden Erkenntnis u.a. folgendes festgehalten (22.11.2017, Ro 2017/03/0011): „10 Der Begriff des erlangten wirtschaftlichen Vorteils umfasst jede in der Sphäre des ORF eingetretene "Bereicherung", was sich schon aus dem Normtitel des § 38b ORF-G, aber auch der in § 21 KartG 1988 und den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vorgenommenen Gleichstellung der beiden Begriffe (siehe oben in Rn. 9), ergibt. Unter wirtschaftlichem Vorteil ist jede wirtschaftlich positive Wirkung zu verstehen, namentlich die Erzielung eines geldlichen Gewinnes, aber auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit (vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils in § 1 Abs. 2 GewO etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0031). Der wirtschaftliche Vorteil muss "erlangt", also in der Sphäre des ORF eingetreten sein.„10 Der Begriff des erlangten wirtschaftlichen Vorteils umfasst jede in der Sphäre des ORF eingetretene "Bereicherung", was sich schon aus dem Normtitel des Paragraph 38 b, ORF-G, aber auch der in Paragraph 21, KartG 1988 und den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vorgenommenen Gleichstellung der beiden Begriffe (siehe oben in Rn. 9), ergibt. Unter wirtschaftlichem Vorteil ist jede wirtschaftlich positive Wirkung zu verstehen, namentlich die Erzielung eines geldlichen Gewinnes, aber auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit vergleiche zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils in Paragraph eins, Absatz 2, GewO etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0031). Der wirtschaftliche Vorteil muss "erlangt", also in der Sphäre des ORF eingetreten sein. 11 Für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils in § 38b ORF-G eng [Anm: Hervorhebung BVwG] auszulegen sei, sodass nur auf den tatsächlich vom ORF erlangten "Betrag" abzustellen sei und die durch ein Gewinnspiel mit der hier ausgespielten Gewinnsumme ausgelösten - damit als Folge der rechtswidrigen Handlung eintretenden - positiven Entwicklungen am Hörermarkt außer Betracht bleiben müssten, findet sich im Gesetz kein [Anm: Hervorhebung BVwG] Anhaltspunkt. Insbesondere kann diese Auffassung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass dadurch der Behörde eine aufwendige und kostenintensive Ermittlungspflicht auferlegt würde, ist der Behörde doch durch § 38b Abs. 2 ORF-G die Befugnis eingeräumt, den Abschöpfungsbetrag - unter Berücksichtigung aller dafür bedeutenden Umstände - zu schätzen, wenn er aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermittelt oder berechnet werden kann.11 Für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils in Paragraph 38 b, ORF-G eng [Anm: Hervorhebung BVwG] auszulegen sei, sodass nur auf den tatsächlich vom ORF erlangten "Betrag" abzustellen sei und die durch ein Gewinnspiel mit der hier ausgespielten Gewinnsumme ausgelösten - damit als Folge der rechtswidrigen Handlung eintretenden - positiven Entwicklungen am Hörermarkt außer Betracht bleiben müssten, findet sich im Gesetz kein [Anm: Hervorhebung BVwG] Anhaltspunkt. Insbesondere kann diese Auffassung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass dadurch der Behörde eine aufwendige und kostenintensive Ermittlungspflicht auferlegt würde, ist der Behörde doch durch Paragraph 38 b, Absatz 2, ORF-G die Befugnis eingeräumt, den Abschöpfungsbetrag - unter Berücksichtigung aller dafür bedeutenden Umstände - zu schätzen, wenn er aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 12 Dabei ist vor dem Hintergrund der oben (Rn. 8 und 9) dargestellten historischen Verortung des § 38b ORF-G davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Regulierungsbehörde mit dieser Bestimmung ein Instrument bereitstellen wollte, das im Ergebnis ein Vorgehen ermöglicht, wie es der richterlichen Festsetzung insbesondere von Schadenersatzbeträgen nach § 273 ZPO entspricht.“12 Dabei ist vor dem Hintergrund der oben (Rn. 8 und 9) dargestellten historischen Verortung des Paragraph 38 b, ORF-G davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Regulierungsbehörde mit dieser Bestimmung ein Instrument bereitstellen wollte, das im Ergebnis ein Vorgehen ermöglicht, wie es der richterlichen Festsetzung insbesondere von Schadenersatzbeträgen nach Paragraph 273, ZPO entspricht.“ Insbesondere zur Festsetzung der Höhe des Abschöpfungsbetrages und zur Art des erlangten wirtschaftlichen Vorteils hat der VwGH folgende Überlegungen festgehalten: „13 Dieses Verständnis, wonach im Fall der in § 38b Abs. 2 ORF-G angesprochenen Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils die Heranziehung der für die richterliche Festsetzung nach freier Überzeugung nach § 273 ZPO ("Schätzung", vgl. etwa OGH 7.9.2006, 7 Ob 162/06h) entwickelten Grundsätze geboten ist, ergibt sich auch aus der § 38b ORF-G wie § 21 KartG 1988 innewohnenden Systematik, da die Regulierungsbehörde bei der Abschöpfung nach § 38b ORF-G mit ähnlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sein kann wie es das Kartellgericht im Zusammenhang mit der Abschöpfung nach § 21 KartG 1988 war (dass den beiden Bestimmungen derselbe allgemeine Gedanke zugrunde liegt, wurde bereits in den Rn. 8 und 9 dargelegt). Schließlich kann das Kartellgericht nunmehr auch in Anwendung des § 111 TKG 2003, wenn der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, auf Antrag oder von Amts wegen "einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen" (§ 111 Abs. 1a TKG 2003), und damit in einer im Wesentlichen § 273 ZPO entsprechenden Weise vorgehen (vgl. die ErläutRV 1389 BlgNR
- GP 26, wonach § 111 Abs. 1a TKG 2003 "§ 273 ZPO nachgebildet und wegen der in der Praxis auftauchenden Beweisprobleme gerechtfertigt" ist).„13 Dieses Verständnis, wonach im Fall der in Paragraph 38 b, Absatz 2, ORF-G angesprochenen Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils die Heranziehung der für die richterliche Festsetzung nach freier Überzeugung nach Paragraph 273, ZPO ("Schätzung", vergleiche etwa OGH 7.9.2006, 7 Ob 162/06h) entwickelten Grundsätze geboten ist, ergibt sich auch aus der Paragraph 38 b, ORF-G wie Paragraph 21, KartG 1988 innewohnenden Systematik, da die Regulierungsbehörde bei der Abschöpfung nach Paragraph 38 b, ORF-G mit ähnlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sein kann wie es das Kartellgericht im Zusammenhang mit der Abschöpfung nach Paragraph 21, KartG 1988 war (dass den beiden Bestimmungen derselbe allgemeine Gedanke zugrunde liegt, wurde bereits in den Rn. 8 und 9 dargelegt). Schließlich kann das Kartellgericht nunmehr auch in Anwendung des Paragraph 111, TKG 2003, wenn der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, auf Antrag oder von Amts wegen "einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen" (Paragraph 111, Absatz eins a, TKG 2003), und damit in einer im Wesentlichen Paragraph 273, ZPO entsprechenden Weise vorgehen vergleiche die ErläutRV 1389 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 26, wonach Paragraph 111, Absatz eins a, TKG 2003 "§ 273 ZPO nachgebildet und wegen der in der Praxis auftauchenden Beweisprobleme gerechtfertigt" ist). 14 Demnach hat die Regulierungsbehörde in Vollziehung des § 38b ORF-G die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn diese aus objektiven, in § 38b Abs. 2 zweiter Satz ORF-G genannten Gründen überhaupt nicht, oder aber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, ermittelt oder berechnet werden kann. Bei einer Festsetzung des Abschöpfungsbetrages sind jene Faktoren maßgeblich, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben (vgl. - zu § 273 ZPO -OGH 10.12.1987, 7 Ob 674/87; ferner H W. Fasching, Die richterliche Betragsfestsetzung gemäß § 273 ZPO, JBl 1981, 224
(231)). Die Regulierungsbehörde kann sich dabei auch ihres Amtssachverstandes bedienen und der Festsetzung Sachverständigengutachten zugrunde legen (vgl. zur Zulässigkeit von Sachverständigengutachten bei der Anwendung von § 273 Abs. 1 ZPO bereits OGH 23.10.1980, 7 Ob 701/80; nunmehr etwa OGH 24.1.2017, 10 Ob 84/16z). Bei der Festsetzung sind die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht zu beeinträchtigen (vgl. zur Begründungspflicht der ordentlichen Gerichte nach § 273 ZPO etwa OGH 28.8.1986, 6 Ob 649/85; diese Grundsätze lassen sich auf die Schätzung nach § 38b Abs. 2 ORF-G übertragen).14 Demnach hat die Regulierungsbehörde in Vollziehung des Paragraph 38 b, ORF-G die Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn diese aus objektiven, in Paragraph 38 b, Absatz 2, zweiter Satz ORF-G genannten Gründen überhaupt nicht, oder aber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, ermittelt oder berechnet werden kann. Bei einer Festsetzung des Abschöpfungsbetrages sind jene Faktoren maßgeblich, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben vergleiche - zu Paragraph 273, ZPO -OGH 10.12.1987, 7 Ob 674/87; ferner H W. Fasching, Die richterliche Betragsfestsetzung gemäß Paragraph 273, ZPO, JBl 1981, 224
(231)). Die Regulierungsbehörde kann sich dabei auch ihres Amtssachverstandes bedienen und der Festsetzung Sachverständigengutachten zugrunde legen vergleiche zur Zulässigkeit von Sachverständigengutachten bei der Anwendung von Paragraph 273, Absatz eins, ZPO bereits OGH 23.10.1980, 7 Ob 701/80; nunmehr etwa OGH 24.1.2017, 10 Ob 84/16z). Bei der Festsetzung sind die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um eine Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht zu beeinträchtigen vergleiche zur Begründungspflicht der ordentlichen Gerichte nach Paragraph 273, ZPO etwa OGH 28.8.1986, 6 Ob 649/85; diese Grundsätze lassen sich auf die Schätzung nach Paragraph 38 b, Absatz 2, ORF-G übertragen). […] 16 Hat sich die bereitgestellte Gewinnsumme in der Sphäre des ORF wirtschaftlich positiv ausgewirkt, etwa in der Form einer erzielten Kostenersparnis (vgl. dazu allgemein etwa OGH 19.11.1974, 3 Ob 200/74, SZ 47/130) bzw. in Form indirekter positiver Effekte auf dem Hörer- und Werbemarkt (wie dies auch in der - im Revisionsverfahren vorgelegten - gutachterlichen Stellungnahme eines Amtssachverständigen der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde vom
- Februar 2017 anhand der darin erörterten Modelle der "Kostenvergleichsrechnung" und der "Rentabilitätsrechnung" dargelegt wird), so ist dieser Vorteil bei der Festsetzung des Abschöpfungsbetrags nach § 38b ORF-G zu berücksichtigen. Wenn sich - wovon das Verwaltungsgericht offenbar ausgeht - der erlangte Vorteil nicht aus den vom ORF erteilten Informationen nach § 38b Abs. 2 ORF-G ermitteln lässt, wird dazu eine - der Feststellung nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO vergleichbare - Schätzung unter Berücksichtigung aller bedeutenden Umstände vorzunehmen sein.16 Hat sich die bereitgestellte Gewinnsumme in der Sphäre des ORF wirtschaftlich positiv ausgewirkt, etwa in der Form einer erzielten Kostenersparnis vergleiche dazu allgemein etwa OGH 19.11.1974, 3 Ob 200/74, SZ 47/130) bzw. in Form indirekter positiver Effekte auf dem Hörer- und Werbemarkt (wie dies auch in der - im Revisionsverfahren vorgelegten - gutachterlichen Stellungnahme eines Amtssachverständigen der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde vom
- Februar 2017 anhand der darin erörterten Modelle der "Kostenvergleichsrechnung" und der "Rentabilitätsrechnung" dargelegt wird), so ist dieser Vorteil bei der Festsetzung des Abschöpfungsbetrags nach Paragraph 38 b, ORF-G zu berücksichtigen. Wenn sich - wovon das Verwaltungsgericht offenbar ausgeht - der erlangte Vorteil nicht aus den vom ORF erteilten Informationen nach Paragraph 38 b, Absatz 2, ORF-G ermitteln lässt, wird dazu eine - der Feststellung nach freier Überzeugung im Sinne des Paragraph 273, ZPO vergleichbare - Schätzung unter Berücksichtigung aller bedeutenden Umstände vorzunehmen sein. 17 Soweit der ORF in der Revisionsbeantwortung Bedenken gegen die Sachlichkeit des § 38b ORF-G äußert, vermag dies der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Auf die diesen Bedenken zugrunde gelegte Rechtsansicht, wonach einem Abschöpfungsverfahren keine Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 37 ORF-G voranzugehen habe, sodass die Abschöpfung ohne jegliche zeitliche Beschränkung möglich sei, war schon deshalb nicht einzugehen, weil die hier verfahrensgegenständliche Abschöpfung ausdrücklich auf der mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom
- November 2013 festgestellten Rechtsverletzung fußt. Überdies wurde die Auffassung des ORF, wonach im Rahmen einer Abschöpfung nach § 38b ORF-G "Verhältnismäßigkeitserwägungen" zu berücksichtigen seien, vom Verfassungsgerichtshof der Sache nach schon im Zusammenhang mit der Abschöpfung nach § 38a ORF-G nicht geteilt (VfSlg. 19.916/2014, wo auch auf die Abschöpfung nach § 111 TKG 2003 verwiesen wird).“17 Soweit der ORF in der Revisionsbeantwortung Bedenken gegen die Sachlichkeit des Paragraph 38 b, ORF-G äußert, vermag dies der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Auf die diesen Bedenken zugrunde gelegte Rechtsansicht, wonach einem Abschöpfungsverfahren keine Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß Paragraph 37, ORF-G voranzugehen habe, sodass die Abschöpfung ohne jegliche zeitliche Beschränkung möglich sei, war schon deshalb nicht einzugehen, weil die hier verfahrensgegenständliche Abschöpfung ausdrücklich auf der mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom
- November 2013 festgestellten Rechtsverletzung fußt. Überdies wurde die Auffassung des ORF, wonach im Rahmen einer Abschöpfung nach Paragraph 38 b, ORF-G "Verhältnismäßigkeitserwägungen" zu berücksichtigen seien, vom Verfassungsgerichtshof der Sache nach schon im Zusammenhang mit der Abschöpfung nach Paragraph 38 a, ORF-G nicht geteilt (VfSlg. 19.916 aus 2014,, wo auch auf die Abschöpfung nach Paragraph 111, TKG 2003 verwiesen wird).“ Zusammenfassend ist daher aufgrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts festzuhalten, dass das Abschöpfungsverfahren nach §§ 38a und 38b ORF-G keinen strafrechtlichen (keinen pönalen) Charakter hat, nach den Bestimmungen des AVG (VwGVG) abzuführen ist, unmittelbar aus dem unionsrechtlichen Prinzip des Beihilfenverbotes (Artikel 1