Obsah (19)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 13§ 77Art. 130§ 67§§ 52a§ 80§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW154 2264280-2 Spruch, W154 2264280-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Am 11.07.2020 wurde er von der Polizei im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und niederschriftlich zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 31.07.2020, Zl. 1266177205/200586873, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 31.07.2020, Zl. 1266177205/200586873, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Die gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 28.10.2020, W142 2234431-1/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“3. Die gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 28.10.2020, W142 2234431-1/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
- Einer Ladung durch das BFA vom 05.02.2021 zu einer Einvernahme für den 02.03.2021, zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2021, behob der BF nicht und leistete dieser auch nicht Folge.
- Eine neuerliche Ladung des BFA zu einer Einvernahme für den 29.03.2021 wurde dem BF durch Organwalter der Landespolizeidirektion Wien an seiner damaligen Meldeadresse durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Im Zuge seiner Einvernahme am 29.03.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für Punjabi gab der BF u.a. an, dass er keinen Deutschkurs absolviert habe, keine Dokumente habe, sein Reisepass beim Schlepper sei, er ausreisewillig sei, es für ihn kein Problem sei, einen neuen Reisepass zu beantragen. Wo sich die indische Botschaft befinde wisse er nicht. Der BF wurde auf seine Meldeverpflichtungen belehrt. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage wurde ihm die Verpflichtung zu einem Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU auferlegt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2022, zugestellt durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist 17.11.2022, wurde dem BF
§ 46Abs.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Indiens am 30.11.2022 um 12:00 Uhr wahrzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
§ 34Abs.
Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2022, zugestellt durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist 17.11.2022, wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Indiens am 30.11.2022 um 12:00 Uhr wahrzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Abs. Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2022, W150 2264280-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund von Ortsabwesenheit des anwaltlichen Vertreters des BF konnte das Erkenntnis erst am 12.01.2023 mittels elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zugestellt werden.
- Am 24.01.2023 wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen. Eine daraufhin durchgeführte amtliche Überprüfung an seiner Meldeadresse ergab, dass der BF von einer an dieser Adresse wohnhaften Bewohnerin nicht als Mitbewohner erkannt wurde. Der BF wurde in Folge zwecks Vorführung zur indischen Delegation festgenommen und am 25.01.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.01.2023 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG.9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.01.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. 10. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine anwaltliche Vertretung am 01.02.2023 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr – es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF Ladungen nicht befolgt hätte und der Behörde gegenüber unkooperativ gewesen sei, noch habe er die Rückkehr noch die Abschiebung umgangen oder behindert - , der Unverhältnismäßigkeit der Haft und der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt seien, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Anordnung eines gelinderen Mittels
§ 77
FPG, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten in gesetzlicher Höhe zu Handen des Rechtsvertreters des BF aufzutragen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt seien, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten in gesetzlicher Höhe zu Handen des Rechtsvertreters des BF aufzutragen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Schriftsatz vom 03.02.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte: „Zu Punkt 3.1; Scheinmeldung Bei der angeführten Wohnadresse, XXXX handelt es sich tatsächlich um eine Scheinmeldung. Dies ergibt sich einwandfrei aus dem Bericht der Wohnsitzüberprüfung der LPD vom 24.01.2023, welche im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung des BF erfolgte (siehe Beilage 1). Bei der angeführten Wohnadresse, römisch 40 handelt es sich tatsächlich um eine Scheinmeldung. Dies ergibt sich einwandfrei aus dem Bericht der Wohnsitzüberprüfung der LPD vom 24.01.2023, welche im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung des BF erfolgte (siehe Beilage 1). Der in der Beschwerde genannte Mitwirkungsbescheid vom 12.11.2022 konnte dem BF persönlich nicht zugestellt werden, sondern wurde in der Post Geschäftsstelle XXXX für den BF hinterlegt (Beilage 2 und 3).Der in der Beschwerde genannte Mitwirkungsbescheid vom 12.11.2022 konnte dem BF persönlich nicht zugestellt werden, sondern wurde in der Post Geschäftsstelle römisch 40 für den BF hinterlegt (Beilage 2 und 3). Zu Punkt 3.2.Ausreiseunwilligkeit und unkooperatives Verhalten des BF Bereits eine Ladung durch das BFA vom 05.02.2021 zu einer Einvernahme für den 02.03.2021, zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2021, behob der BF nicht und leistete dieser auch nicht Folge. Der in der Beschwerde genannte Mitwirkungsbescheid vom 12.11.2022 wurde bereits am 17.11.2022 in der Post Geschäftsstelle hinterlegt, der BF behob das behördliche Schriftstück erst am 01.12.
- Anstatt unmittelbar nach Erhalt des Schriftstückes persönlich Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, wurde durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde erhoben, welche vom BVwG als unbegründet abgewiesen wurde (siehe Beilage 4). Bereits das BVwG hat in seinem Erkenntnis GZ W150 2264280-1/4E vom 27.12.2022 angemerkt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Auch hat der BF seit seiner aufrechten Rückkehrentscheidung keine Veranlassungen getroffen, um Dokumente zu erlangen, die seine Identität und Staatsangehörigkeit zwecks Erlangung von Heimreisezertifikaten nachweisen. Der BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments. Er nahm auch zwecks Hilfestellung bei der Beschaffung eines Reisedokuments keine Organisation, wie z.B. die BBU in Anspruch, obwohl ihm eine verpflichtende Rückkehrberatung bei der BBU aufgetragen worden war. Im gegenständlichen Fall ist der BF der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung schon beinahe zweieinhalb Jahre lang nicht nachgekommen, er hielt sich stattdessen fortgesetzt illegal im Bundesgebiet auf und Der BF hat auch keine unabwendbaren Gründe dargelegt, die verhindern oder es ihm unmöglich gewesen wäre, seiner Ausreisepflicht nachzukommen bzw. sich ein Reisedokument eigenständig zu besorgen, oder die Hilfe der BBU in Anspruch bei der Beschaffung eines HRZ zu nehmen. Zu Punkt 3.
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Festgehalten wird, dass der BF erst im Rahmen einer Personenkontrolle zufällig festgenommen werden konnte, von sich aus, hat der BF weder persönlich Kontakt mit den Behörden aufgenommen noch eine Zustell- oder Wohnadresse angegeben, an der er auch tatsächlich für die Behörden greifbar gewesen wäre, obwohl er aufgrund des Mitwirkungsbescheides in Kenntnis über seine Verpflichtung zur Mitwirkung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates war. Es trifft zwar zu, dass nach Judikatur des VwGH der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen kann, jedoch im gegenständlichen Fall ist der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise auch unter den Aspekt der Scheinmeldung und des Untertauchens zu betrachten. Da der BF in seiner Einvernahme seine soziale Verankerung nicht aufzeigen konnte, ging das Bundesamt gem. § 76 Abs.3 Z 9 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft auch davon aus, dass der BF nicht maßgeblich in Österreich sozial verankert ist und sich angesichts seiner Aussagen und des Negierens behördlicher Aufträge einer Vorführung zur indischen Delegation neuerlich entziehen werde.Es trifft zwar zu, dass nach Judikatur des VwGH der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise für sich genommen keine Fluchtgefahr begründen kann, jedoch im gegenständlichen Fall ist der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise auch unter den Aspekt der Scheinmeldung und des Untertauchens zu betrachten. Da der BF in seiner Einvernahme seine soziale Verankerung nicht aufzeigen konnte, ging das Bundesamt gem. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft auch davon aus, dass der BF nicht maßgeblich in Österreich sozial verankert ist und sich angesichts seiner Aussagen und des Negierens behördlicher Aufträge einer Vorführung zur indischen Delegation neuerlich entziehen werde. Zu Punkt 3.4 gelinderes Mittel Im Fall des BF konnte ein gelinderes Mittel aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der Fluchtgefahr darlegte, nicht zur Anwendung kommen. Zumal waren auch keine Umstände zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft ersichtlich, die die Fluchtgefahr gemindert hätten. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betraf, konnte im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand der Scheinmeldung und der Angaben des BF es sehr wahrscheinlich gewesen wäre, dass dieser das gelinderte Mittel nur dazu nützen würde, um unterzutauchen, um sich einer Identifizierung als indischer Staatsbürger durch die zuständigen Behörden zu entziehen. Auf folgende Aussage im Zuge der Schubhaftverhängung wird verwiesen: LA: Wieso sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen? VP: Ich habe nicht einmal gewusst, dass mein Asylverfahren negativ entschieden wurde LA: Warum haben Sie sich bisher keine Dokumente besorgt? VP: Ich habe mich um nichts gekümmert, weil ich nichts vom Verfahrensstand wusste. Aus diesem Grunde wurde seitens der Behörde auch folgerichtig von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Der Schubhaftbescheid erweist sich vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH hinsichtlich fahrlässiger Fehler im Mandatsverfahren durchaus als tragfähig und in einer Gesamtschau als inhaltlich schlüssig. Weder kann dem bekämpften Bescheid ein Begründungsmangel hinsichtlich der evident vorliegenden Fluchtgefahr entnommen werden, noch ist das behördliche Einschreiten als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Dass die bekämpfte Schubhaft den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, ist schon aus der Aktenlage erkennbar. Dass die bekämpfte Schubhaft auch verhältnismäßig ist, ergibt sich aus dem Verfahrenslauf und letztlich zeigt das Verhalten des BF kein Bild der Vertrauenswürdigkeit oder einer auch nur ansatzweise vorhandenen Kooperationsbereitschaft. Gleichsam darf zu den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Erlangbarkeit eines Ersatzreisedokumentes durch das indische Konsulat Stellung genommen werden. Es war stets so, dass indischen Staatsbürgern Ersatzdokumente ausgestellt wurden, wenn diese freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollten. Nicht erst seit jüngster Zeit, sondern bereits seit etwa 3 Jahren zeigt man sich nun auch gegenüber den Behörden kooperativer und konnten solcher Art sogar zu Zeiten massiver Flugbeeinträchtigungen durch die Covid 19-Pandemie Außerlandesbringungen durchgeführt werden. Der illegale Verbleib im Bundesgebiet ist sohin ausschließlich der stark ausgeprägten Ausreiseunwilligkeit des BF zuzuschreiben. Der BF wurde bereits am 31.01.2023 der indischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt. Das letzte halbe Jahr hat gezeigt, dass sich die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden wesentlich verbessert hat. HRZ werden zügig ausgestellt. Delegationstermine finden mittlerweile alle 2 Wochen statt. Es ist von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von ca. 3 -4 Monaten erfahrungsgemäß auszugehen, da im konkreten Fall keine Personal- oder Reisedokumente, auch nicht in Kopie aufliegen, bzw. der BF bis dato keine vorlegen konnte oder wollte. Flugverbindungen nach Indien sind gegeben, somit steht einer Abschiebung des BF nach Indien nichts im Wege, sobald das Heimreisezertifikat ausgestellt wird.“ Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Bestätigung des Bescheides sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA bezüglich der seitens der Behörde bislang zur Erreichung eines Heimreisezertifikates zur baldigen Außerlandesbringung des BF gesetzten Schritte gestellt.
- In der Anfragebeantwortung vom 06.02.2022 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA Folgendes mit:
- In der Anfragebeantwortung vom 06.02.2022 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA Folgendes mit:, „Am 30.11.2022 wurde der BF zur indischen Delegation geladen, dieser Ladung hat die Person nicht Folge geleistet. Am 31.01.2023 wurde der Fremde erfolgreich der indischen Delegation vorgeführt. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch noch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien abgewartet werden (keine Dokumente vorhanden), welche die Identität des Genannten bestätigen. Sollten Die Angaben des BF im Rahmen des Vorführungstermines richtig sein, ist erfahrungsgemäß zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien lediglich 2-4 Wochen in Anspruch nehmen wird. Am 01.02.2023 wurden 45 HRZ für den geplanten Charter am 08.02.2023 ausgestellt. Die letzte Abschiebung wurde am 18.01.2023 erfolgreich durchgeführt.“
- Am 07.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines anwaltlichen Vertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des Beschwerdeführers 2.
- Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der indischen Botschaft als indischer Staatsangehöriger erkannt, seine Identität wird seitens der indischen Botschaft einer Überprüfung unterzogen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der Beschwerdeführer wird seit 25.01.2023 in Schubhaft angehalten. 2.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Der BF war in Österreich von 13.07.2020 bis zu seiner amtlichen Abmeldung am 31.01.2023 beinahe lückenlos behördlich gemeldet. Dass der BF an seiner letzten Adresse in der XXXX einen gesicherten Wohnsitz hatte, kann nicht festgestellt werden.3.
- Der BF war in Österreich von 13.07.2020 bis zu seiner amtlichen Abmeldung am 31.01.2023 beinahe lückenlos behördlich gemeldet. Dass der BF an seiner letzten Adresse in der römisch 40 einen gesicherten Wohnsitz hatte, kann nicht festgestellt werden. 3.
- Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erwuchs am 30.10.2020 in Rechtskraft und ist durchsetzbar. 3.
- In Österreich lebt ein Onkel des BF. Dessen derzeitiger Aufenthalt kann nicht festgestellt werden. Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Der Beschwerdeführer pflegt gute Kontakte zur indischen Gemeinschaft in Wien, ansonsten verfügt er über keine nennenswerten privaten und keine familiären Beziehungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. 3.
- Der BF hat sich der Behörde gegenüber unkooperativ verhalten. 3.
- Der BF ist nicht ausreisewillig.
- Zur Verhältnismäßigkeit 4.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 4.
- Der BF wurde am 30.11.2022 zur indischen Delegation geladen, dieser Ladung hat der BF nicht Folge geleistet. Am 31.01.2023 wurde der BF erfolgreich der indischen Delegation vorgeführt. Zur Ausstellung eines HRZ muss jedoch noch auf eine Rückmeldung seitens der Behörden in Indien gewartet werden, da keine Dokumente seitens des BF vorgelegt wurden, welche die Identität des BF bestätigen können. Sollten die Angaben des BF, die er im Rahmen des Vorführungstermines angegeben hat, richtig sein, ist erfahrungsgemäß zu erwarten, dass die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien lediglich 2-4 Wochen in Anspruch nehmen wird. Am 01.02.2023 wurden 45 HRZ für den geplanten Charter am 08.02.2023 ausgestellt. Die letzte Abschiebung wurde am 18.01.2023 erfolgreich durchgeführt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG sowie das Verfahren
§ 46Abs.
2a und 2b FPG und das gegenständliche Verfahren betreffend, vor allem aus der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 und dem persönlichen Eindruck, den das erkennende Gericht gewinnen konnte, weiters aus dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme der Behörde vom 03.02.2023, der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 06.02.2023 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG sowie das Verfahren
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG und das gegenständliche Verfahren betreffend, vor allem aus der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 und dem persönlichen Eindruck, den das erkennende Gericht gewinnen konnte, weiters aus dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme der Behörde vom 03.02.2023, der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 06.02.2023 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Aus dem Verwaltungsakt und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des BF betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Der Beschwerdeführer brachte weder in seinem Asylverfahren Dokumente in Vorlage, noch gab er in seinen Einvernahmen am 29.03.2021 und am 25.01.2023 vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2023 an, über – eigene – identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Seine Volljährigkeit ist augenscheinlich und wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
- Dass der BF seit 25.01.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers, auch aus der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung am 07.02.2023 ergeben sich keine solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellung zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Hinsichtlich der Feststellung zur Meldeadresse in der XXXX geht aus dem Bericht der LPD Wien vom 24.01.2023 (Hauserhebung) hervorgeht, dass der BF an diesem Tag zusammen mit den Beamten zu der Adresse des BF in der XXXX gefahren ist. Einen Schlüssel für die Wohnung hatte der BF nicht bei sich. Während der gesamten Amtshandlung wirkte der BF nervös und bei der Wohnsitzüberprüfung konnte er keine Angaben zu seinen Mitbewohnern machen. Als er mit den Beamten vor der Wohnung stand, kam Frau [M.C.] und sperrte die vermeintliche Wohnungstüre des BF auf. Sie sah die Beamten und den BF verwirrt an, als der BF die Wohnung mit ihr gemeinsam betreten wollte. Als Frau [M.C.] gefragt wurde, ob Sie Herrn XXXX (BF) kenne, bzw. ob es sich um ihren Mitbewohner handelt, gab sie an, dass Sie Herrn XXXX nicht kenne und dieser mit Sicherheit nicht bei ihr und ihrem Lebensgefährten wohne. Der BF wurde dann am 31.01.2023 amtlich von der Adresse in der XXXX abgemeldet. Hinsichtlich der Feststellung zur Meldeadresse in der römisch 40 geht aus dem Bericht der LPD Wien vom 24.01.2023 (Hauserhebung) hervorgeht, dass der BF an diesem Tag zusammen mit den Beamten zu der Adresse des BF in der römisch 40 gefahren ist. Einen Schlüssel für die Wohnung hatte der BF nicht bei sich. Während der gesamten Amtshandlung wirkte der BF nervös und bei der Wohnsitzüberprüfung konnte er keine Angaben zu seinen Mitbewohnern machen. Als er mit den Beamten vor der Wohnung stand, kam Frau [M.C.] und sperrte die vermeintliche Wohnungstüre des BF auf. Sie sah die Beamten und den BF verwirrt an, als der BF die Wohnung mit ihr gemeinsam betreten wollte. Als Frau [M.C.] gefragt wurde, ob Sie Herrn römisch 40 (BF) kenne, bzw. ob es sich um ihren Mitbewohner handelt, gab sie an, dass Sie Herrn römisch 40 nicht kenne und dieser mit Sicherheit nicht bei ihr und ihrem Lebensgefährten wohne. Der BF wurde dann am 31.01.2023 amtlich von der Adresse in der römisch 40 abgemeldet. Aufgrund der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2023 und des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF zumindest hin und wieder in dieser Wohnung seinen Aufenthalt nahm und zumindest eine Postadresse an der Adresse unterhielt. So wie der anwaltliche Vertreter des BF in der Verhandlung entgegenhielt, könnte die Aussage von Frau M.C., den BF nicht zu kennen, durchaus eine Schutzbehauptung von Frau M.C. sein, um keine Probleme mit der Polizei zu bekommen. Dass der BF an der angegebenen Adresse einen gesicherten Wohnsitz hat, ist aber nicht anzunehmen, weil der BF über keinen Wohnungsschlüssel der Wohnung verfügt und die Äußerung, er hätte diesen verloren mit der Äußerung, er hätte nie einen Schlüssel besessen in eklatantem Widerspruch steht (siehe Verhandlungsprotokoll S. 13/14). Auch die Aussage, er habe deshalb keine Verlustanzeige bei der Polizei gemacht, weil er kein Deutsch spreche, ist nicht glaubhaft, zumal er – wie die Verhandlung ergeben hat - über Bekannte verfügt, die ihn mit ihren deutschen Sprachkenntnissen bei Übersetzungen durchaus unterstützt haben. Wo sich der BF darüber hinaus aufhielt, kann nicht festgestellt werden, aufgrund der bewussten Verschleierung seines Aufenthaltsortes war der Beschwerdeführer für die Behörde somit nicht greifbar. 3.
- Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.
- 3.
- Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der rezenten Einvernahme vor dem BFA am 25.01.2023 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.02.
- Dass der BF über einen Onkel in Österreich verfügt, ist erst in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Nach den Aussagen des BF besteht kein enger Kontakt zu diesem Onkel, er hätte ihn lediglich einmal getroffen und er hätte ihn in der Schubhaft besucht. Weitere Angaben konnte oder wollte der BF zu seinem Onkel nicht tätigen (siehe dazu das Verhandlungsprotokoll). Die Feststellung hinsichtlich des Vermögens des BF ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und der Eintragung in der Anhaltedatei. Zur Feststellung hinsichtlich des gesicherten Wohnsitzes siehe oben 3.
- Die Feststellungen bezüglich familiärer und sozialer Beziehungen ergeben sich aus den Aussagen des BF in der Einvernahme am 25.01.2023 vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung am 07.02.
- Die Feststellung, dass der BF keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht, geht zum einen aus der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2023 hervor, zum anderen wurde der BF bereits seinerzeit – nämlich noch vor der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 11.07.2020 - am 10.07.2020 bei einer illegalen Tätigkeit, nämlich bei Tätigkeiten im Zuge des Verteilens von Zeitungen, von der Polizei betreten. Die Feststellung, dass der BF gute Kontakte zur indischen Gemeinschaft in Wien unterhält, ergibt sich aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.
- Demnach wurde der BF zum einen sprachlich beim Übersetzen von amtlichen Schriftstücken, bei der Wohnungsvermittlung und bei der Arbeitsvermittlung seit dem Eintreffen des BF in Österreich - und dies teilweise noch vor Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz - erfolgreich unterstützt. 3.
- Das unkooperativen Verhalten des BF ergibt sich zum einen daraus, dass der BF trotz behaupteter Verfolgung im Heimatland nicht sofort nach Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern zuerst eine Arbeit aufgenommen hat, diese über einen längeren Zeitraum ausgeübt hat und den Antrag erst gestellt hat, als er bei Ausübung seiner illegalen Tätigkeit von der Polizei betreten wurde und Gefahr lief, dass Sicherungsmaßnahmen über ihn angeordnet würden, was die Abschiebung aus Österreich zur Folge gehabt hätte (s. dazu die Meldung der PI Wien Mitte vom 10.07.2020). Des Weiteren hat er die Ladung durch das BFA vom 05.02.2021 nicht behoben, obwohl er über eine Wohnsitzmeldung verfügte. Einer Ladung zu einer Einvernahme für den 29.03.2021 ist er zwar nachgekommen. In der Einvernahme hat der BF erfahren, dass sein Asylverfahren bereits beendet war und er zur Ausreise verpflichtet ist. Es war ihm bewusst, dass er einen Reisepass für eine Ausreise aus Österreich bei der indischen Botschaft zu beantragen habe. Des Weiteren wurde ihm die Verpflichtung zu einem Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU seitens der Behörde auferlegt. All dem ist der BF in der Folge nicht nachgekommen. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2022 zum Interviewtermin bei der indischen Botschaft ist der BF lediglich mit einer – letztlich erfolglosen - Beschwerde gegen den Bescheid begegnet, anstatt darüber hinaus Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, um sich um einen Ersatztermin bei der Botschaft zu bemühen. 3.
- Die Ausreiseunwilligkeit ergibt sich nicht zuletzt aus der expliziten Aussage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.02.2023 sowie dem Rückkehrberatungsprotokoll der BBU vom 27.01.2023 (s. Anhang zur Verhandlungsschrift).
- Zur Verhältnismäßigkeit 4.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem Strafregister hervor. 4.
- Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt, dem Gerichtsakt das Verfahren nach § 46 Abs. 2a und 2b FPG betreffend sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 03.02.2023 und der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des BFA vom 06.02.
- 4.
- Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt, dem Gerichtsakt das Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG betreffend sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 03.02.2023 und der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des BFA vom 06.02.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, Heimreisezertifikate seitens der indischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt werden und Abschiebungen nach Indien laufend stattfinden. 3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – oben beschriebenen - unkooperativen Verhaltens ersucht, einer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Er hat anfänglich – vor Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz - gänzlich in der Illegalität gelebt und in Folge nicht mit der Behörde kooperiert, um nach Abschluss seines Asylverfahrens zügig ein Ersatzreisedokument zu erlangen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – oben beschriebenen - unkooperativen Verhaltens ersucht, einer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Er hat anfänglich – vor Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz - gänzlich in der Illegalität gelebt und in Folge nicht mit der Behörde kooperiert, um nach Abschluss seines Asylverfahrens zügig ein Ersatzreisedokument zu erlangen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienmitglieder – zumindest steht er seinen eigenen Aussagen nach mit seinem in Österreich lebenden Onkel in keinem engen Kontakt - im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglicht. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig nicht von einem – wie oben dargelegt – gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des Beschwerdeführers im Untergrund ermöglicht, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar war.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienmitglieder – zumindest steht er seinen eigenen Aussagen nach mit seinem in Österreich lebenden Onkel in keinem engen Kontakt - im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form eines Freundeskreises auf, der ihm das Untertauchen ermöglicht. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig nicht von einem – wie oben dargelegt – gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des Beschwerdeführers im Untergrund ermöglicht, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar war. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungsverpflichtung bei der Beschaffung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen und war auch untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. In Österreich leben keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und ist nicht ausreisewillig. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und nicht familiär verankert. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.
§ 80Abs.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig und kontinuierlich führt. Durch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer erst in seiner Anhaltung in Schubhaft der indischen Botschaft vorgeführt und seine Staatsangehörigkeit festgestellt werden, aufgrund der Identitätsprüfung in Indien wird das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen, ein Umstand den der Beschwerdeführer jedoch durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu verantworten hat.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig und kontinuierlich führt. Durch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer erst in seiner Anhaltung in Schubhaft der indischen Botschaft vorgeführt und seine Staatsangehörigkeit festgestellt werden, aufgrund der Identitätsprüfung in Indien wird das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen, ein Umstand den der Beschwerdeführer jedoch durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu verantworten hat. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht immer greifbar. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht immer greifbar. Er kam seiner Mitwirkungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates nicht nach. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.1.
- Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.10. Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht sie ins Leere, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft – das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen – den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB § 64 Abs. 2 AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 13 Abs. 3 VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (§ 57 Abs. 1 AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG – wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215/2010 zugrunde liegende Bestimmung – im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 18 Abs. 5 BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340/2004) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4/2011, 235) gefordert; dies ist auch in Art. 15 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG (anders etwa als in Art. 13 leg.cit.) nicht vorgesehen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht sie ins Leere, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft – das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen – den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB Paragraph 64, Absatz 2, AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (Paragraph 57, Absatz eins, AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215 aus 2010, zugrunde liegende Bestimmung – im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004,) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340 aus 2004,) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4 aus 2011,, 235) gefordert; dies ist auch in Artikel 15, Absatz 2, Litera b, RL 2008/115/EG (anders etwa als in Artikel 13, leg.cit.) nicht vorgesehen. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2264280.2.00