GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.03.2022, AMS 331-Tulln, sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2022 bis 25.04.2022 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung ab 01.03.2022 beim Einzelunternehmen XXXX als Reinigungskraft mit zeitweise Verpackungstätigkeit vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 15.03.2022, AMS 331-Tulln, sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2022 bis 25.04.2022 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung ab 01.03.2022 beim Einzelunternehmen römisch 40 als Reinigungskraft mit zeitweise Verpackungstätigkeit vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich auf die zugewiesene Stelle gemeldet und mit Frau XXXX gesprochen habe, was er mit Datum und Uhrzeit beweisen könne. Während des Gesprächs sei er gefragt worden, ob er länger angestellt bleiben würde, denn eine Einschulung hätte keinen Sinn, wenn er dann doch wo anders zu arbeiten beginnen würde. Der BF habe geantwortet, dass er das jetzt nicht sagen könne und dass er, falls sich etwas Besseres ergeben würde, sicher das bessere Angebot bevorzugen würde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich auf die zugewiesene Stelle gemeldet und mit Frau römisch 40 gesprochen habe, was er mit Datum und Uhrzeit beweisen könne. Während des Gesprächs sei er gefragt worden, ob er länger angestellt bleiben würde, denn eine Einschulung hätte keinen Sinn, wenn er dann doch wo anders zu arbeiten beginnen würde. Der BF habe geantwortet, dass er das jetzt nicht sagen könne und dass er, falls sich etwas Besseres ergeben würde, sicher das bessere Angebot bevorzugen würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2022, Zl. WF 2022-0566-3-005518, hat das AMS diese Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das potentielle Dienstgeberunternehmen habe dem AMS rückgemeldet, dass man Interesse an der Mitarbeit des BF gehabt habe und diesen eingestellt hätte. Der BF hätte jedoch im telefonisch geführten Vorstellungsgespräch angegeben, sofort kündigen zu wollen, sobald er etwas Besseres finden würde. Aus diesem Grund habe man von der Einstellung abgesehen. Der BF habe auch selbst vorgebracht, die angebotene Stelle wieder kündigen zu wollen, wenn sich ein besseres Angebot für ihn ergeben würde. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die angebotene Stelle als Übergangslösung betrachte. Dieses Verhalten sei als Vereitelung zu werten. Da über den BF seither bereits zwei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden seien, umfasse die gegenständliche Ausschlussfrist acht Wochen. Ein Nachsichtsgrund sei nicht gegeben.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2022, Zl. WF 2022-0566-3-005518, hat das AMS diese Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das potentielle Dienstgeberunternehmen habe dem AMS rückgemeldet, dass man Interesse an der Mitarbeit des BF gehabt habe und diesen eingestellt hätte. Der BF hätte jedoch im telefonisch geführten Vorstellungsgespräch angegeben, sofort kündigen zu wollen, sobald er etwas Besseres finden würde. Aus diesem Grund habe man von der Einstellung abgesehen. Der BF habe auch selbst vorgebracht, die angebotene Stelle wieder kündigen zu wollen, wenn sich ein besseres Angebot für ihn ergeben würde. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die angebotene Stelle als Übergangslösung betrachte. Dieses Verhalten sei als Vereitelung zu werten. Da über den BF seither bereits zwei Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, umfasse die gegenständliche Ausschlussfrist acht Wochen. Ein Nachsichtsgrund sei nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2022 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist gelernter Drucker und stand zuletzt 2008 in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis. Von 21.03.2018 bis 01.05.2018 sowie von 14.03.2019 bis 24.04.2019 wurde gegen den BF eine Ausschlussfrist
VG ausgesprochen.Der BF ist gelernter Drucker und stand zuletzt 2008 in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis. Von 21.03.2018 bis 01.05.2018 sowie von 14.03.2019 bis 24.04.2019 wurde gegen den BF eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen. Am 16.02.2022 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als „Reinigungskraft (m./w.) mit zeitweise Verpackungstätigkeit“ beim Einzelunternehmen XXXX in XXXX zugewiesen, eine Teilzeitbeschäftigung von ca. 25 Stunden pro Woche, mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:00, wobei die Bereitschaft gefordert wurde, am Samstag teilweise einzuspringen. Es wurde das Mindestentgelt von € 8,31 pro Stunde bei einer Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis angeboten. Der BF hat sich – wie im Inserat gefordert – telefonisch auf die zugewiesene Stelle beworben. Während des Telefonats wurde der BF gefragt, ob er bereit sei, nach einer Einschulung langfristig beim genannten Unternehmen zu arbeiten. Der BF antwortete auf diese Frage, dass er dies jetzt nicht sagen könne und dass er, falls sich etwas Besseres ergibt, sicher das bessere Angebot bevorzugen würde. Seitens des potentiellen Dienstgeberunternehmens nahm man von der Einstellung des BF daraufhin Abstand. Die in Aussicht genommene Beschäftigung kam nicht zu Stande. Der BF hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.Am 16.02.2022 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als „Reinigungskraft (m./w.) mit zeitweise Verpackungstätigkeit“ beim Einzelunternehmen römisch 40 in römisch 40 zugewiesen, eine Teilzeitbeschäftigung von ca. 25 Stunden pro Woche, mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 08:00 bis 13:00, wobei die Bereitschaft gefordert wurde, am Samstag teilweise einzuspringen. Es wurde das Mindestentgelt von € 8,31 pro Stunde bei einer Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis angeboten. Der BF hat sich – wie im Inserat gefordert – telefonisch auf die zugewiesene Stelle beworben. Während des Telefonats wurde der BF gefragt, ob er bereit sei, nach einer Einschulung langfristig beim genannten Unternehmen zu arbeiten. Der BF antwortete auf diese Frage, dass er dies jetzt nicht sagen könne und dass er, falls sich etwas Besseres ergibt, sicher das bessere Angebot bevorzugen würde. Seitens des potentiellen Dienstgeberunternehmens nahm man von der Einstellung des BF daraufhin Abstand. Die in Aussicht genommene Beschäftigung kam nicht zu Stande. Der BF hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF und zu den bisher ausgesprochenen Sanktionen
VG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot befindet sich im vorgelegten Akt, weiters ein vom BF am 09.03.2022 unterfertigter Fragebogen, mit dem er bestätigte, dass er keine Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung, gegen die angebotene berufliche Verwendung oder gegen die tägliche Wegzeit habe und auch keine anderen berücksichtigungswürdigen Gründe anführte.Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF und zu den bisher ausgesprochenen Sanktionen
Paragraph 10, AlVG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot befindet sich im vorgelegten Akt, weiters ein vom BF am 09.03.2022 unterfertigter Fragebogen, mit dem er bestätigte, dass er keine Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung, gegen die angebotene berufliche Verwendung oder gegen die tägliche Wegzeit habe und auch keine anderen berücksichtigungswürdigen Gründe anführte. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen dem BF und der Vertreterin des potentiellen Dienstgeberunternehmens geführten Telefonats ergeben sich -soweit hier wesentlich übereinstimmend- einerseits aus einer vom AMS nach telefonischer Rückfrage beim potentiellen Dienstgeberunternehmen angefertigten Aktennotiz vom 01.03.2022 und andererseits aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Voraussetzungen des Anspruches § 7.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann demzufolge etwa auch dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass die arbeitslose Person kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann demzufolge etwa auch dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass die arbeitslose Person kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Der Tatbestand der Vereitelung kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0082; 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; jeweils mwN). Stellt eine arbeitslose Person im Bewerbungsgespräch bei ihrer Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt anderswo eine Arbeitsstelle antreten zu können, nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt sie damit in der Regel das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117; 14.3.2013, 2011/08/0104; jeweils mwN). (vgl. VwGH Ra 2020/08/0170 vom 16.12.2021).Der Tatbestand der Vereitelung kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt vergleiche VwGH 25.6.2013, 2011/08/0082; 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; jeweils mwN). Stellt eine arbeitslose Person im Bewerbungsgespräch bei ihrer Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt anderswo eine Arbeitsstelle antreten zu können, nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt sie damit in der Regel das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117; 14.3.2013, 2011/08/0104; jeweils mwN). vergleiche VwGH Ra 2020/08/0170 vom 16.12.2021). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle zuweisungstauglich und wurde die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle seitens des BF nicht bestritten. Der BF hat sich – wie in der Stellenzuweisung gefordert – telefonisch bei der potentiellen Dienstgeberin gemeldet. Sein im Zuge dieses Telefonats gesetztes Verhalten brachte allerdings klar zum Ausdruck, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte. Der BF hat sich damit in Bezug auf die konkrete Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Eine Beschäftigung kam aufgrund dieser Äußerung nicht zustande. Zwar ist einzuräumen, dass der BF, wie er angibt, mit der ihm zur Last gelegten Anmerkung („Falls sich etwas Besseres ergibt, werde ich sicher das bessere Angebot bevorzugen“) auf eine Frage der Vertreterin des potentiellen Dienstgeberunternehmens geantwortet hat , ob er plane, länger im angebotenen Arbeitsverhältnis zu bleiben, was die Frage aufwirft, ob der genannte Ausspruch aus bloßer Unachtsamkeit geäußert wurde, jedoch hat der BF nicht einmal behauptet, dass er dem Ausspruch nachfolgend sein Interesse an der angebotenen Stelle klargestellt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass der BF mit dem von ihm gesetzten Verhalten bewusst das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung in Kauf genommen hat. Ein Erfordernis, die Frage des bedingten Vorsatzes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher zu ermitteln ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang somit nicht gegeben. Im Ergebnis war das vom BF gesetzte Verhalten für das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung kausal. Der BF ist ferner (bedingter) Vorsatz zur Last zu legen. Der BF hat daher den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG verwirklicht.Im Ergebnis war das vom BF gesetzte Verhalten für das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung kausal. Der BF ist ferner (bedingter) Vorsatz zur Last zu legen. Der BF hat daher den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG verwirklicht. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da bereits rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG von 21.03.2018 bis 01.05.2018 sowie von 14.03.2019 bis 24.04.2019 ausgesprochen wurden und der BF zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da bereits rechtskräftige Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG von 21.03.2018 bis 01.05.2018 sowie von 14.03.2019 bis 24.04.2019 ausgesprochen wurden und der BF zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2255238.1.00
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