← Österreich

{'item': 'W166 2264119-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 7§ 8§ 57Art 6Artikel 28§ 1§ 9§ 58§§ 55§ 46a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW166 2264119-1 Spruch, W166 2264119-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 20.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schreiben vom 02.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des ihm ausgestellten Fremdenpasses (Anm.: gemeint wohl: Konventionsreisepasses). Begründend führte er aus, dass er vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes (07.05.2017) in die Türkei reisen habe müssen, um sich um seine gelähmte Mutter zu kümmern. Nunmehr beabsichtige er die Rückkehr nach Österreich. Mit Schreiben vom 02.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des ihm ausgestellten Fremdenpasses Anmerkung, gemeint wohl: Konventionsreisepasses). Begründend führte er aus, dass er vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes (07.05.2017) in die Türkei reisen habe müssen, um sich um seine gelähmte Mutter zu kümmern. Nunmehr beabsichtige er die Rückkehr nach Österreich. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.09.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens mit und ersuchte den Beschwerdeführer um Beantwortung angeführter Fragen binnen zwei Wochen. In der daraufhin – nach erfolgter Fristverlängerung – durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme vom 25.10.2022 wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nun die Rückkehr nach Österreich möglich werde, da er für eine Betreuung seiner Mutter durch Dritte gesorgt habe. Eine Aberkennung sei aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht möglich, da er weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung noch einen Aufenthaltstitel in der Türkei habe; vielmehr müsse er dort die Abschiebung nach Syrien fürchten. Richtig sei, dass er bis November 2020 in Wien gemeldet gewesen sei und er vorübergehend für die Pflege seiner Mutter ins Ausland verreisen habe müssen; dies stelle einen Entschuldigungsgrund dar. Beiliegend wurden die beantworteten Fragen an das BFA übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 20.04.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 aberkannt und ausgesprochen, dass dies

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2015 in der Türkei aufhältig sei und dort ein selbständiges Leben führe und demnach seinen Lebensmittelpunkt freiwillig und nachhaltig dort begründet habe, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen war. Weil der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthaltes und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht in Betracht. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen werde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 20.04.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und ausgesprochen, dass dies

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2015 in der Türkei aufhältig sei und dort ein selbständiges Leben führe und demnach seinen Lebensmittelpunkt freiwillig und nachhaltig dort begründet habe, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen war. Weil der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthaltes und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht in Betracht. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen werde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 13.12.2022 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er bis zum 04.11.2020 einen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gehabt habe. Es wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer mehr als fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen sei; die Höchstgerichte würden bei einem mehr als fünfjährigen legalen Aufenthalt ganz besondere Maßstäbe annehmen. Einen Lebensmittelpunkt in der Türkei habe der Beschwerdeführer nicht. Als Syrer müsse er wegen der Rassendiskriminierung des türkischen Volkes und wegen vieler willkürlicher Verhaftungen eine Abschiebung nach Syrien fürchten. Eine Niederlassung in der Türkei habe niemals stattgefunden. Er habe in der Türkei auch keinen rechtmäßigen Hauptwohnsitz begründet und sei er nur vorübergehend im Ausland aufhältig gewesen. Dass er aufgrund der Pflege seiner Mutter gezwungen gewesen sei ins Ausland zu verreisen stelle einen Entschuldigungsgrund dar. Zumindest sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz zu erteilen, zumal er in der Türkei nicht sicher vor einer Verfolgung leben könne und ihm anderseits in Österreich ein Asylstatus zuerkannt worden und weiterhin zuzuerkennen sei. Im Zuge der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 14.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 01.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war mit einem Hauptwohnsitz zuletzt bis 04.11.2020 im Zentralenmelderegister erfasst. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer bei seiner Mutter in der Türkei aufhältig. Der Beschwerdeführer hat keine (familiären und sozialen) Bindungen zu Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ist nicht in Österreich, sondern in der Türkei.
  2. Beweiswürdigung: Das Datum der Asylantragstellung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des BFA vom 20.04.2015 (Zl. 1030373200-14929115). Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.01.2023 in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers. Im Zuge der Beantwortung der dem Beschwerdeführer übermittelten Fragen durch das BFA gab der Beschwerdeführer an, sich seit dem 08.06.2015 bei seiner Mutter in der Türkei aufzuhalten. In der Beschwerde hingegen wurde ausgeführt, dass dieses – bereits durch das BFA festgestellte – Datum durch nichts gedeckt sei und wurde wiederholt betont, dass der Beschwerdeführer bis zum 04.11.2020 im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Eine bestehende Wohnmöglichkeit im Inland wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb jedenfalls mit Ende seiner Wohnsitzmeldung (04.11.2020) von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Mutter in der Türkei auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich (wie zum Beispiel Tätigkeiten bei karikativen Organisationen oder Feuerwehr bzw. Rettung, Vereinstätigkeiten, Freundeskreis, soziales Umfeld) verfügt, gab er selbst im Zuge der schriftlichen Beantwortung der vom BFA übermittelten Fragen an. Er führte aus keine in der Europäischen Union lebenden Verwandten zu haben und verneinte die Frage nach bestehenden sozialen Bindungen zu Österreich. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers lassen bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) in Österreich hat: Der Beschwerdeführer gab selbst an, weder familiäre noch freundschaftliche oder soziale Verbindungen im Inland zu haben. Auch berufliche und wirtschaftliche Verknüpfungen zu Österreich sind nicht ersichtlich und hat er seit dem 05.11.2020 keine aufrechte Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet. Hingegen gab er an, in der Türkei mit seiner Mutter zu wohnen, die er pflegt; auch seinen Lebensunterhalt bestreitet er in der Türkei. Dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich befindet wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell bestritten. In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers war der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs (Türkei) festzustellen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 7Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Art 6Abs.

3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K13 zu § 7 AsylG).Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Artikel 6

, Absatz 3, B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K13 zu Paragraph 7, AsylG). Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt vergleiche VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1

(1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Ungeachtet des subjektiven Willens des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu erhalten bzw. der Absicht, irgendwann nach Österreich zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Feststellung des BFA der Beschwerdeführer halte sich seit 08.06.2015 bei seiner Mutter auf, durch nichts gedeckt sei, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dahingestellt werden kann ob sich der Beschwerdeführer – wie von ihm allerdings selbst im Zuge der Beantwortung der ihm vom BFA übermittelten Fragen angegeben – bereits seit 08.06.2015 bei seiner Mutter in der Türkei aufhält oder erst seit einem späteren Zeitpunkt, der im Übrigen in der Beschwerde nicht bezeichnet wird. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Feststellung des BFA der Beschwerdeführer halte sich seit 08.06.2015 bei seiner Mutter auf, durch nichts gedeckt sei, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dahingestellt werden kann ob sich der Beschwerdeführer – wie von ihm allerdings selbst im Zuge der Beantwortung der ihm vom BFA übermittelten Fragen angegeben – bereits seit 08.06.2015 bei seiner Mutter in der Türkei aufhält oder erst seit einem späteren Zeitpunkt, der im Übrigen in der Beschwerde nicht bezeichnet wird. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat vergleiche auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Auch der Wohnsitz im Bundesgebiet spielt für die rechtliche Beurteilung nur insoweit eine Rolle, als die Wohnmöglichkeit im Inland als ein Kriterium bei der Gesamtbetrachtung der aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts in der Türkei steht der Begründung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen ebendort nicht im Weg bzw. ändert nichts an den fehlenden Beziehungen zu Österreich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Grund für seinen Aufenthalt in der Türkei seine zu pflegende Mutter sei und diese Situation wiederum einen Entschuldigungsgrund darstelle, ist auszuführen, dass es zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes ausreicht, wenn der jeweilige Asylberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einem vom Schutzstaat verschiedenen Staat begründet. Die Beweggründe sowie die fehlende Absicht der Änderung des Lebensmittelpunktes sind hierbei unbeachtlich. Die Türkei ist Vertragsstaat der GFK und hält § 11 des Anhangs zur GFK ausdrücklich fest, dass wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt,

Artikel 28

die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes übergeht, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist. Aus den ErläutRV (BGBl I 2005/100) geht hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht. Dadurch wird klargestellt, dass im Falle eines „Weiterwanderns“ eines bereits Asylberechtigten in einen anderen Staat, neben der Zuständigkeit für die Ausstellung eines neuen Ausweises, auch jene betreffend den Schutz des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung auf diesen Staat – im konkreten Fall die Türkei – übergeht.Die Türkei ist Vertragsstaat der GFK und hält Paragraph 11, des Anhangs zur GFK ausdrücklich fest, dass wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt,

Artikel 28

die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes übergeht, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist. Aus den ErläutRV (BGBl römisch eins 2005/100) geht hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht. Dadurch wird klargestellt, dass im Falle eines „Weiterwanderns“ eines bereits Asylberechtigten in einen anderen Staat, neben der Zuständigkeit für die Ausstellung eines neuen Ausweises, auch jene betreffend den Schutz des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung auf diesen Staat – im konkreten Fall die Türkei – übergeht. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G zu Recht aberkannt. Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides richtig angeführt - korrekterweise unberührt, weshalb die Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zu unterbleiben hatte (vgl. dazu auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG 2005).Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu Recht aberkannt. Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides richtig angeführt - korrekterweise unberührt, weshalb die Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zu unterbleiben hatte vergleiche dazu auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 7, AsylG 2005). Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 1Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet und § 1 AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet und Paragraph eins, AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Darüber hinaus begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält, zählt er nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 57 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält, zählt er nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm ein besonderer Schutz zu erteilen sei, weil er in der Türkei nicht sicher vor einer Verfolgung leben könne und ihm eine Abschiebung nach Syrien drohe, ist auszuführen, dass diese – nicht bewiesenen – Umstände keine relevanten Komponenten bei der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz darstellen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war (vom BFA) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war (vom BFA) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall galt es insbesondere zu klären, ob der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der Beschwerdeführer beantwortete alle diesbezüglich wesentlichen Fragen mit Stellungnahme vom 25.10.2022 und gab es keine erkennbaren Widersprüche. Auch die übrigen entscheidungswesentlichen Umstände konnten dem Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers, entnommen werden, weshalb der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall galt es insbesondere zu klären, ob der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der Beschwerdeführer beantwortete alle diesbezüglich wesentlichen Fragen mit Stellungnahme vom 25.10.2022 und gab es keine erkennbaren Widersprüche. Auch die übrigen entscheidungswesentlichen Umstände konnten dem Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers, entnommen werden, weshalb der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2264119.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.