Obsah (16)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW173 2256283-1 Spruch, W173 2256283-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) ist seit 15.11.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.
- Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) ist seit 15.11.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.
- Am 11.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung (St
VO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Er legte medizinische Befunde vor, in denen unter anderem die Leiden Adipositas, Hypothyreose, art. Hypertonie, Hyperurikämie, Vertebrostenose und Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom aufschienen.2. Am 11.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Er legte medizinische Befunde vor, in denen unter anderem die Leiden Adipositas, Hypothyreose, art. Hypertonie, Hyperurikämie, Vertebrostenose und Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom aufschienen.
- Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, ein.
- Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, ein. 3.
- Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 02.05.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierend, auszugsweise Folgendes aus: „………………………………….3.
- Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 02.05.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierend, auszugsweise Folgendes aus: , „…………………………………. Anamnese: Bezüglich der Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem Oktober 2021 hingewiesen werden. Er sei beim Orthopäden in Behandlung, dieser gebe Infiltrationen in die Hals- und Lendenwirbelsäule, die Kniegelenke und in die Schultern. Bei der Hausärztin bekäme er im Quartal etwa 5 Infusionen. Derzeitige Beschwerden: Momentan sei die Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule ganz arg, die Lendenwirbelsäule sei das Ärgste. Er habe ständige Schmerzen in der Halswirbelsäule. Beide Knie seien kaputt. Er bekomme da auch Infusionen und Injektionen. Aktuelle Befunde liegen keine vor. Lediglich die Alten, die seien ja vorhanden. Die Schulter sei verkalkt, hätte einen ‚Überwuchs‘. Er hätte Tag- und Nachtkrämpfe in den Füßen, die Hände schlafen bds. in der Nacht ein. Das Stiegensteigen sei bald unmöglich, mit einem kleinen Sackerl in der Hand sei das schon nicht mehr möglich. Er habe auch jetzt eine Wurzelausschaltung gehabt. Weit Gehen sei komplett weg, er könne vielleicht 100-150 m gehen. Zuhause würde er nur mit dem Rollator gehen. Um Pflegegeld habe er noch nicht angesucht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Purinol, Euthyrox, Hydal, Lyrica, Mexalen, Novalgin, Pantoloc, Prednislon, Sirdalud, Trittico, Aglandin, Gabapentin, Lisiniopril Sozialanamnese: 68-jähriger Antragsteller, seit 1999 geschieden. 3 erwachsene Kinder. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Dachdeckerlehre abgeschlossen. Lkw Chauffeur. Pensionist. Führerschein vorhanden, Auto wird gefahren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 27.10.2021: 1) Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronisches Schmerzsyndrom. Wahl dieser Richtsatzposition bei morphologischen Veränderungen mit eingeschränkter Beweglichkeit und chronischen Schmerzen. Unterer Rahmensatz bei ungestörter peripherer Sensomotorik. 02.02.
- 50%. 2) Hypertonie. Fixer Rahmensatz. 05.01.
- 10%. 3) Schilddrüsenfunktionsstörung. Unterer Rahmensatz bei komplikationsfreier Substitutionstherapie. 09.01.
- 10%. Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Stellungnahme vom 7.9.2021: MRT-Befund LWS-Keine Änderung. MRT der Lendenwirbelsäule vom 19.1.2022: Die bei der Voruntersuchung beschriebene Bandscheibenextrusion rechts lateral im Segment L3/4 deutlich größenregredient imponierend. DD: Interspinal gerichtetes Ganglion. Der Spinalkanal auf dieser Höhe weiterhin deutlich eingeengt. Sonst degenerative Veränderungen. Allgemeinmedizinischer Befundbericht mit den Dauerdiagnosen: Adipositas, Hypothyreose, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, absolute Vertebrostenose C4 bis C6, V.a. Fibromyalgie. Medikamentenliste. Kein Datum beim Befund! Allgemeinmedizinischer Befundbericht mit den Dauerdiagnosen: Adipositas, Hypothyreose, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, absolute Vertebrostenose C4 bis C6, römisch fünf.a. Fibromyalgie. Medikamentenliste. Kein Datum beim Befund! HWS Röntgen vom 23.3.2022: Streckfehlhaltung mit degenerativen Veränderungen. Gesundheitsschädigungen: Keine Angaben. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Harn und Stuhl: Problematisch. Nikotin und Alkohol negiert. Ernährungszustand: Adipositas per magna Größe: 188,00 cm, Gewicht: 125,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA n.p. SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds n.p., Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds n.p. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: grob unauffällig. MER seitengleich, keine Sensibilitätsstörung Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Der Antragsteller ist in gutem AZ und adipösen EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich in Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild zögerlich, umständlich, kommt mit Rollator. Halbschuhe. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im neg. Bereich, Stimmung klagend, Aggravierungstendenzen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates, chronisches Schmerzsyndrom 2 Hypertonie 3 Schilddrüsenfunktionsstörung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem Oktober 2021 ist es bezüglich Leiden 1 bis 3 zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen. Es liegt ein aktuelles MRT vom Jänner 2022 vor, hier wird die Bandscheibenvorwölbung L3/4 als deutlich rückgebildet beschrieben, der Spinalkanal weiterhin als eingeengt. Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Änderung. Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung ableitbar. Die Verwendung von Hilfsmittel wie geeignetes Schuhwerk, Stock oder Walkingstöcke ist möglich und ausreichend. Die Notwendigkeit eines Rollators ist weder aus dem aktuellen neurologischen Status, noch aus vorliegenden Befunden ableitbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Antragsteller zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? NeinNein, Gutachterliche Stellungnahme: Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem Oktober 2021 ist es bezüglich Leiden 1 bis 3 zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen. Es liegen ein aktuelles MRT aus dem Jänner 2022 vor, hier wird die Bandscheibenvorwölbung L3/4 als deutlich rückgebildet beschrieben, der Spinalkanal weiterhin eingeengt. Sowohl aus dem aktuellen neurologischen Status (kein neurologisches Defizit objektivierbar), als auch aus den neu vorgelegten Befunden ist keine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung abzuleiten. Auch bezüglich der Mobilität bestehen keinerlei belegbare Defizite oder Befunde, die eine erhebliche Einschränkung begründen würden, kein neurologisches Defizit mit einem sensiblen und motorischen Bereich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dem Antragsteller zumutbar. ………………………………….“
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 30.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 2.5.2022, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid vom 30.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 2.5.2022, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
- Mit am 21.6.2022 eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 30.05.2022 Beschwerde. Er habe Einsprüche erhoben und Befunde übermittelt. Dr. XXXX in XXXX sei nicht mit dem Zug erreichbar. Mit dem Bus sei es wegen seiner Krücken oder seines Rollators und seiner Prostata schwierig. Er müsse mehrfach umsteigen und dauernd auf die kleine Seite gehen. Seine Knie seien kaputt. Er sei den ganzen Tag unterwegs. Er schließe nochmals das Patientenblatt und weitere medizinische Unterlagen an.
- Mit am 21.6.2022 eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 30.05.2022 Beschwerde. Er habe Einsprüche erhoben und Befunde übermittelt. Dr. römisch 40 in römisch 40 sei nicht mit dem Zug erreichbar. Mit dem Bus sei es wegen seiner Krücken oder seines Rollators und seiner Prostata schwierig. Er müsse mehrfach umsteigen und dauernd auf die kleine Seite gehen. Seine Knie seien kaputt. Er sei den ganzen Tag unterwegs. Er schließe nochmals das Patientenblatt und weitere medizinische Unterlagen an.
- Am 24.06.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 8.
- In dem Sachverständigengutachten vom 30.09.2022, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, führt die genannte Sachverständige auszugsweise Folgendes aus: „…………………………………. GUTACHTEN
- INSTANZ: Abl. 57-59 vom 26.4.2022, ÖVM zumutbar Gutachterliche Stellungnahme: Abl. 25 vom 7.9.2021 GUTACHTEN
- INSTANZ: Abl. 17-19 vom 27.7.2021, Ges-GdB 50 v.H., ÖVM zumutbar Abl. 5-7 vom 10.1.2020, Ges-GdB 50 v.H., ÖVM zumutbar Abl. 1-4 vom 16.2.2018, Ges-GdB 50 v.H., VM zumutbar SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 30.5.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom
- Juni 2022, Abl. 82, wird eingewendet, dass es schwierig sei, zu Dr. XXXX in XXXX zu gelangen. Er müsse wegen der Prostata häufig ein WC aufsuchen, mit dem Bus viermal umsteigen und das sei sehr anstrengend für ihn, mit den Krücken oder dem Rollator, er sei den ganzen Tag unterwegs, das sei sehr schwierig. Beide Kniegelenke seien kaputt. Er schicke das Patientenblatt mit.Im Beschwerdevorbringen des BF vom
- Juni 2022, Abl. 82, wird eingewendet, dass es schwierig sei, zu Dr. römisch 40 in römisch 40 zu gelangen. Er müsse wegen der Prostata häufig ein WC aufsuchen, mit dem Bus viermal umsteigen und das sei sehr anstrengend für ihn, mit den Krücken oder dem Rollator, er sei den ganzen Tag unterwegs, das sei sehr schwierig. Beide Kniegelenke seien kaputt. Er schicke das Patientenblatt mit. Vorgeschichte: Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, chronische Lumbalgie und Gonalgie, Beschwerden im Bereich der Schultergelenke, arterielle Hypertonie Schilddrüsenfunktionsstörung, medikamentös kompensiert Zwischenanamnese seit 4/2022: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Dokumente: Abl. 32-38 Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 9.11.2020, Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: geschieden, verwitwet, 3 Kinder, lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: LKW-Fahrer, zuletzt gearbeitet 2014, BUP seit 2016 Medikamente: Purinol, Euthyrox, Hydal, Lyrica, Mexalen, Novalgin, Pantoloc, Prednision, Sirdalud, Trittico, Aglandin, Gabapentin, Lisinopril (keine aktuelle Verschreibung vorliegend) Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, verwende seit einem halben Jahr einen Rollator. Krämpfe und Schmerzen habe ich am Tag und in der Nacht, Taubheit in den Füßen. In der Nacht muss ich häufig ein WC aufsuchen. Die Gehstrecke ist eingeschränkt auf etwa 100-150 m wegen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule, kann etwa eine Viertelstunde gehen. Einmal in der Woche bin ich bei Facharzt für Orthopädie. Bekomme regelmäßig Injektionen in das linke Knie. Hergekommen bin ich mit dem Auto, Bekannte fährt.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 188 cm, Gewicht 120 kg, Alter: 68a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk bds.: gut bemuskelt, nicht verkürzt, nicht verbacken Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern bds F und S 0/90, AR eingeschränkt, IR diskret eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind annähernd uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Kraft proximal und distal KG 5/5 Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk bds: ggr. Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil. Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/90, IR/AR 10/0/30, Knie bds 0/5/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40° bei KG 5 möglich, dann Schmerzangabe. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der unteren HWS und LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 40 cm, Aufrichten mit Abstützen, R und F je 20° Lasegue bds. grenzwertig positiv, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist etwas breitbeinig, insgesamt sicher, Gehen ohne Rollator sicher möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnoseliste 1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates 2 arterielle Hypertonie 3 Schilddrüsenfunktionsstörung ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch der Kniegelenke noch der Füße konnte eine relevante funktionelle Einschränkung festgestellt werden. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Die mäßige Kniegelenksarthrose bds. führt zu keiner relevanten Einschränkung der Mobilität. Die angegebene Sensibilitätsstörung im Bereich der Füße, befundmäßig nicht belegt, führt zu keiner objektivierbaren Gangbildbeeinträchtigung. Bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 ist morphologisch im MRT eine Regredienz beschrieben. Rezidivierende Beschwerden werden berücksichtigt, führen jedoch zu keinem motorischen Defizit. Kraft und Beweglichkeit der unteren Extremitäten sind nicht wesentlich eingeschränkt. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Nein. Das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten, auch unter Berücksichtigung der mäßigen Funktionseinschränkung der Schultergelenke, beidseits vorliegt. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Der kardiale Status ist kompensiert. ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. Insbesondere ist bei Bandscheibenleiden im Bereich der Lendenwirbelsäule kein neurologisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten objektivierbar. Eine maßgebliche Vertebrostenose liegt nicht vor, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung, Gangunsicherheit, Gehleistungsminderung oder Schwäche konnte nicht festgestellt werden. ad 6) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 8) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Die degenerativen Veränderungen im Bereich von Wirbelsäule, Hüftgelenken und Kniegelenken führen zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs. Die Abnützungserscheinungen im Bereich der oberen Extremitäten, insbesondere der Schultergelenke, verunmöglichen nicht das Festhalten beim Einsteigen, Aussteigen und den sicheren Transport. Die rezidivierenden Beschwerden unter analgetischer Behandlung führen zu keiner maßgeblichen Immobilität, siehe aktueller Status. Arterielle Hypertonie und Schilddrüsenfunktionsstörung führen zu keiner Einschränkung der Mobilität. Stellungnahme zu Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen: Anhand des beobachteten Gangbilds - Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist etwas breitbeinig, insgesamt sicher, Gehen ohne Rollator sicher möglich -, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Ursache für eine erhebliche Schmerzsymptomatik konnte weder im Bereich der Wirbelsäule noch der Kniegelenke noch der Schultern objektiviert werden. Insbesondere liegt keine aktuelle Dokumentation der analgetischen Therapie vor. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, auch durch einen Kuraufenthalt oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, ist nicht erheblich erschwert, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, siehe Gangbild. Ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem sind zumutbar und möglich. Das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung eines Rollators ist fachärztlich nicht belegt und anhand der vorliegenden Befunde und aktuellen Untersuchung nicht ausreichend begründbar. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, höhergradige Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere wird auf den Verlauf verwiesen: dokumentiert ist eine Regredienz der Bandscheibenextrusion L3/L4 ohne maßgebliche Bedrängung von Nervenwurzeln (Abl 87). ad 9) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 82 Im Beschwerdevorbringen des BF vom
- Juni 2022, Abl. 82, wird eingewendet, dass es schwierig sei, zu Dr. XXXX in XXXX zu gelangen, er müsse wegen der Prostata häufig ein WC aufsuchen, mit dem Bus viermal umsteigen und das sei anstrengend für ihn mit den Krücken oder Rollator, er sei den ganzen Tag unterwegs, das sei sehr schwierig. Beide Kniegelenke seien kaputt. Er schicke das Patientenblatt mit.ad 9) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 82 Im Beschwerdevorbringen des BF vom
- Juni 2022, Abl. 82, wird eingewendet, dass es schwierig sei, zu Dr. römisch 40 in römisch 40 zu gelangen, er müsse wegen der Prostata häufig ein WC aufsuchen, mit dem Bus viermal umsteigen und das sei anstrengend für ihn mit den Krücken oder Rollator, er sei den ganzen Tag unterwegs, das sei sehr schwierig. Beide Kniegelenke seien kaputt. Er schicke das Patientenblatt mit. Dem wird entgegengehalten, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar ist. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar, ausreichender Bewegungsumfang vor allem in den Kniegelenken ist gegeben. Ausreichend Kraft, Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um einzusteigen und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, ist gegeben. Eine maßgebliche Harnentleerungsstörung ist nicht durch fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentation belegt. ad 9) Stellungnahme zu vorgelegten Befunden Abl. 48-55, 74-81 ,87: Abl. 87 = 54 MRT der LWS 19.1.2022 (Bandscheibenextrusion L3/L4 größenregredient, Spinalkanal deutlich eingeengt mit geringer Bedrängung Wurzel L4 rechts, die übrigen ausgeprägt degenerativen Veränderungen ohne Nachweis weiterer Nervenwurzelkompressionen unverändert zur Voruntersuchung) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, Regredienz der Bandscheibenextrusion ist dokumentiert. Abl. 81 Röntgen HWS 23.3.2022 (Spondylosis deformans) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung, insbesondere liegt kein Hinweis auf eine höhergradige degenerative oder posttraumatische Veränderung vor. Abl. 80 Behandlungspass Dr. XXXX Abl. 80 Behandlungspass Dr. römisch 40 Abl. 72-78 = 48-52 = 12-15 Patientenblatt 1/2020-11/2021 (Injektionen, orthopädische Behandlungen) - orthopädische Behandlungen sind zumutbar, Hinweise auf höhergradige Immobilität sind den Behandlungen nicht zu entnehmen. Abl. 55 = 16 Medikamentenverschreibung Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, nicht datiert (Dauerdiagnosen: Adipositas, Hypothyreose, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, absolute Vertebrostenose C4 bis C7, Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom.Abl. 55 = 16 Medikamentenverschreibung Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, nicht datiert (Dauerdiagnosen: Adipositas, Hypothyreose, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, absolute Vertebrostenose C4 bis C7, Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom. Medikamentenliste) - das Attest ist nicht dokumentiert. Jedenfalls liegt kein Befund vor, der eine absolute Vertebrostenose C4 bis C7 mit maßgeblichen Folgeschäden, zum Beispiel einer Myelopathie und neurologischem Defizit, objektivieren würde. Abl. 53 = 22 MRT der LWS 13.8.2021 (progrediente Bandscheibenextrusion L3/L4 mit Alteration der Nervenwurzel L4 rechts, relative Vertebrostenose in 3 bis L5) - Befund besteht in Einklang mit getroffener Beurteilung, aktuellerer Befund bereits vorliegend. ad 10) Stellungnahme zu einer allfälligen vom angefochtenen Gutachten Abl. 57-59 abweichenden Beurteilung: keine abweichende Beurteilung ad 11) Feststellung ob bzw. eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ………………………………….“
- Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 30.9.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Herr XXXX , geb. am XXXX beantragte am 11.02.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.1.
- Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 beantragte am 11.02.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 15.11.2017 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
- Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
- arterielle Hypertonie
- Schilddrüsenfunktionsstörung 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke führen zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und das Überwinden von Niveauunterschieden ist nicht erheblich erschwert. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich, da die Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten, auch unter Berücksichtigung der mäßigen Funktionseinschränkung der Schultergelenke, beidseitig ausreichend vorliegen. Es bestehen keine höhergradigen Schmerzzustände, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Die arterielle Hypertonie und Schilddrüsenfunktionsstörung führen zu keiner Einschränkung der Mobilität. Die ständige Verwendung eines Rollators ist nicht erforderlich. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer seit 15.11.2017 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ist, basiert ebenfalls auf dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Sachverständige DDr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 30.09.2022 nachvollziehbar aus, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich von Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs führen. Die Abnützungserscheinungen im Bereich der oberen Extremitäten, insbesondere der Schultergelenke, verunmöglichen nicht das Festhalten beim Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport. Die Beschwerden unter schmerzstillender Behandlung führen zu keiner maßgeblichen Immobilität. Die arterielle Hypertonie und Schilddrüsenfunktionsstörung schränken die Mobilität des Beschwerdeführers nicht ein.Die Sachverständige DDr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 30.09.2022 nachvollziehbar aus, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich von Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs führen. Die Abnützungserscheinungen im Bereich der oberen Extremitäten, insbesondere der Schultergelenke, verunmöglichen nicht das Festhalten beim Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport. Die Beschwerden unter schmerzstillender Behandlung führen zu keiner maßgeblichen Immobilität. Die arterielle Hypertonie und Schilddrüsenfunktionsstörung schränken die Mobilität des Beschwerdeführers nicht ein. Dafür sprechen die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die genannte Sachverständige. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch der Kniegelenke oder Füße konnte eine relevante funktionelle Einschränkung festgestellt werden. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Die mäßige Kniegelenksarthrose beidseits führt zu keiner relevanten Einschränkung der Mobilität. Die angegebene Sensibilitätsstörung im Bereich der Füße ist befundmäßig nicht belegt und führt daher zu keiner objektivierbaren Gangbildbeeinträchtigung. Das sichere und freie Stehen, der Einbeinstand und die tiefe Hocke (zu 2/3) sind möglich. Der Zehenballen- und Fersengang sind beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Die Beinachse ist im Lot, die Muskelverhältnisse sind symmetrisch und die Beinlänge ist ident. Bei den Kniegelenken besteht eine geringgradige Umfangsvermehrung, aber keine Überwärmung und auch kein Erguss. Die Kniegelenke sind stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Das sichere Abheben der gestreckten unteren Extremitäten ist beidseits bis 40° bei KG 50 schmerzfrei möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten steht der Schultergürtel horizontal. Es liegen symmetrische Muskelverhältnisse vor, wobei die Sensibilität ungestört ist. Die Schultergelenke sind gut bemuskelt und nicht verkürzt. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. Bei der Wirbelsäule bestehen regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Es besteht ein mäßiger Hartspann und Klopfschmerz über der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule. Bezüglich des Zustandes nach dem Bandscheibenvorfall L3/L4 führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass dazu im MRT-Befund eine Regredienz beschrieben ist, womit die Bandscheibenvorwölbung im Bereich der Lendenwirbelsäule L3/L4 zurückgegangen ist, was auch in Einklang mit dem vorgelegten Befund vom 19.01.2022 steht. Nach dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten MRT Befund vom 23.03.2022 besteht eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule mit degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylosis deformans nach wie vor. Ein Hinweis auf eine höhergradige degenerative oder posttraumatische Veränderung ergibt sich jedoch nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht. Die wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden von der Sachverständigen in ihrem Gutachten berücksichtigt. Diese führen jedoch zu keinem motorischen Defizit. Die Kraft und Beweglichkeit der unteren Extremitäten sind nicht wesentlich eingeschränkt. Es fehlt auch an einer Komorbidität der oberen Extremitäten. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich, da Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten, auch unter Berücksichtigung der mäßigen Funktionseinschränkung der Schultergelenke, beidseits ausreichend vorliegen. Dies ergibt sich auch aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige DDr.in XXXX . Die aktive Beweglichkeit der beiden Schultern besteht bei F und S 0/90, wobei AR eingeschränkt und IR diskret eingeschränkt sind. Die Ellbogengelenke, die Unterarmdrehung, die Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Der Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett und das Fingerspreizen beidseits unauffällig. Die grobe Kraft ist in etwa seitenglich und der Tonus sowie die Trophik unauffällig. Der Nacken- und Schürzengriff sind annähernd uneingeschränkt durchführbar. Die wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden von der Sachverständigen in ihrem Gutachten berücksichtigt. Diese führen jedoch zu keinem motorischen Defizit. Die Kraft und Beweglichkeit der unteren Extremitäten sind nicht wesentlich eingeschränkt. Es fehlt auch an einer Komorbidität der oberen Extremitäten. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist möglich, da Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten, auch unter Berücksichtigung der mäßigen Funktionseinschränkung der Schultergelenke, beidseits ausreichend vorliegen. Dies ergibt sich auch aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige DDr.in römisch 40 . Die aktive Beweglichkeit der beiden Schultern besteht bei F und S 0/90, wobei AR eingeschränkt und IR diskret eingeschränkt sind. Die Ellbogengelenke, die Unterarmdrehung, die Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Der Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett und das Fingerspreizen beidseits unauffällig. Die grobe Kraft ist in etwa seitenglich und der Tonus sowie die Trophik unauffällig. Der Nacken- und Schürzengriff sind annähernd uneingeschränkt durchführbar. Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder eine anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Es liegt auch kein Befund vor, an Hand dessen eine absolute Vertebrosenose C4 bis C7 mit maßgeblichen Folgeschäden wie einer Myelopathie und neurologischen Defizit objektiviert werden könnte. Dafür spricht auch, dass es an einer erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, Gangunsicherheit, Gehleistungsminderung beim BF fehlt. Die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen frei beweglich. Bei der Brust- und Lendenwirbelsäule liegt der FBA bei 40cm. Das Aufrichten ist mit Abstützen möglich. R und F liegen bei je 20°. Zur Schmerzsymptomatik führte die Sachverständige DDr.in XXXX aus, dass eine Ursache für eine erhebliche Schmerzsymptomatik weder im Bereich der Wirbelsäule noch der Kniegelenke noch der Schultern objektiviert werden konnte. Diesbezüglich hielt die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass die angegebenen Beschwerden durch die Intensivierung konservativer Behandlungsmethoden, wie Schmerzmedikation und physikalischen Therapien gelindert werden können. Eine für den Beschwerdeführer zumutbare Therapieform stellt ein Kuraufenthalt oder ein Rehabilitationsaufenthalt dar, von dem eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten ist. Zur Schmerzsymptomatik führte die Sachverständige DDr.in römisch 40 aus, dass eine Ursache für eine erhebliche Schmerzsymptomatik weder im Bereich der Wirbelsäule noch der Kniegelenke noch der Schultern objektiviert werden konnte. Diesbezüglich hielt die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass die angegebenen Beschwerden durch die Intensivierung konservativer Behandlungsmethoden, wie Schmerzmedikation und physikalischen Therapien gelindert werden können. Eine für den Beschwerdeführer zumutbare Therapieform stellt ein Kuraufenthalt oder ein Rehabilitationsaufenthalt dar, von dem eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten ist. Auf Grund des Gangbildes des Beschwerdeführers, das selbständig, breitbeinig und insgesamt, auch ohne Rollator, sicher ist, und des aktuellen Untersuchungsergebnisses, bei ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis, besteht kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände oder maßgebliche Funktionseinschränkungen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel das Ein- und Aussteigen, das sichere Bewegen, Stehen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschweren könnten. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte auch nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 21.06.2022, dass kein Zug zu Dr. XXXX in XXXX fahre und es mit dem Bus, wegen seiner Krücken oder seinem Rollator sowie seiner Prostata schwierig sei, da er dauernd auf die kleine Seite gehen müsse und seine Knie kaputt seien, ist entgegenzuhalten, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar ist. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Ein ausreichender Bewegungsumfang, vor allem in den Kniegelenken, ist gegeben. Eine maßgebliche Harnentleerungsstörung ist nicht durch fachärztliche Befunde und eine Behandlungsdokumentation belegt. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden geht jedenfalls eine solche auch nicht hervor. Diesbezüglich erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung durch die Sachverständige DDr.in XXXX außerdem nur, dass er in der Nacht häufig das WC aufsuchen müsse. Dass ein behinderungsbedingtes Erfordernis der ständigen Verwendung eines Rollators besteht, ist auch nicht fachärztlich belegt und anhand der vorliegenden Befunde und aktuellen Untersuchungen nicht ausreichend begründbar.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 21.06.2022, dass kein Zug zu Dr. römisch 40 in römisch 40 fahre und es mit dem Bus, wegen seiner Krücken oder seinem Rollator sowie seiner Prostata schwierig sei, da er dauernd auf die kleine Seite gehen müsse und seine Knie kaputt seien, ist entgegenzuhalten, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar ist. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Ein ausreichender Bewegungsumfang, vor allem in den Kniegelenken, ist gegeben. Eine maßgebliche Harnentleerungsstörung ist nicht durch fachärztliche Befunde und eine Behandlungsdokumentation belegt. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden geht jedenfalls eine solche auch nicht hervor. Diesbezüglich erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung durch die Sachverständige DDr.in römisch 40 außerdem nur, dass er in der Nacht häufig das WC aufsuchen müsse. Dass ein behinderungsbedingtes Erfordernis der ständigen Verwendung eines Rollators besteht, ist auch nicht fachärztlich belegt und anhand der vorliegenden Befunde und aktuellen Untersuchungen nicht ausreichend begründbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen DDr.in XXXX eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Auch die zuletzt vorgelegten Befunde enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte, die unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen DDr.in römisch 40 eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Auch die zuletzt vorgelegten Befunde enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte, die unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Auch die Schmerzsymptomatik erreicht kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Parteiengehörs, das ihm vom Bundesverwaltungsgericht zum Gutachten von DDr.is XXXX eingeräumt wurde, keine Einwendungen vorgebracht. Er ist damit auch nicht den Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Parteiengehörs, das ihm vom Bundesverwaltungsgericht zum Gutachten von DDr.is römisch 40 eingeräumt wurde, keine Einwendungen vorgebracht. Er ist damit auch nicht den Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang stehend zu werten. Es erfolgte vom Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
- Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2256283.1.00