RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW195 2264243-1 Spruch, W195 2264243-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.
- frühere Verfahren:römisch eins.
- frühere Verfahren: I.1.
- Der Beschwerdeführer („BF“) ist Staatsangehöriger von Jordanien und brachte nach illegaler Einreise nach Österreich am 07.02.2022 bei der belangten Behörde („BFA“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.
- Der Beschwerdeführer („BF“) ist Staatsangehöriger von Jordanien und brachte nach illegaler Einreise nach Österreich am 07.02.2022 bei der belangten Behörde („BFA“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 07.02.2022 an, den Namen XXXX zu führen; er sei staatenlos und ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit islamischem Glaubensbekenntnis, am 04.09.2000 in Jordanien geboren und in Jordanien, XXXX wohnhaft gewesen. Seine Muttersprache sei Arabisch und er hätte mittlere Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Im Herkunftsland Jordanien würden noch der Vater, die Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben. In Österreich oder in einem anderen EU-Staat hätte er keine Familienangehörigen. Er hätte keine Schul- oder keine Berufsausbildung, jedoch gearbeitet.römisch eins.1.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 07.02.2022 an, den Namen römisch 40 zu führen; er sei staatenlos und ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit islamischem Glaubensbekenntnis, am 04.09.2000 in Jordanien geboren und in Jordanien, römisch 40 wohnhaft gewesen. Seine Muttersprache sei Arabisch und er hätte mittlere Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Im Herkunftsland Jordanien würden noch der Vater, die Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben. In Österreich oder in einem anderen EU-Staat hätte er keine Familienangehörigen. Er hätte keine Schul- oder keine Berufsausbildung, jedoch gearbeitet. Er hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme gehindert hätte oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und würde alles verstehen, was er gefragt werde. Der BF sei vom Wohnort aus im Herkunftsstaat im September 2021 ausgereist und legal mit dem PKW mit einem Palästinensischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX im Jahr 2021, in die Türkei gereist. Im Verlauf der Reise habe er seinen Reisepass verloren.Der BF sei vom Wohnort aus im Herkunftsstaat im September 2021 ausgereist und legal mit dem PKW mit einem Palästinensischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 im Jahr 2021, in die Türkei gereist. Im Verlauf der Reise habe er seinen Reisepass verloren. Befragt zum Grund, weshalb der BF sein Herkunftsland verlassen hätte, gab er an, dass die allgemeine Lage in Jordanien sehr schlecht sei. Es habe nichts zu essen, nicht einmal ein Stück Brot gegeben. Er wäre nach Österreich gekommen, da er in die Schule gehen und hier leben wolle. Er hätte keinen anderen Fluchtgründe. Befragt bezüglich sonstiger Rückkehrbefürchtungen in die Heimat gab der BF an, er hätte Angst vor der Zukunft. Der BF gab während der Befragung an, er habe keine Einwände gegen den Dolmetscher und würde ihn problemlos verstehen. Jede Seite der Befragung wurde vom BF unterschrieben. Konkrete Hinweise, dass dem BF bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er. I.1.
- Am 07.02.2022 wurde das Verfahren zugelassen und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Am 22.02.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch bei der XXXX statt.römisch eins.1.
- Am 07.02.2022 wurde das Verfahren zugelassen und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt. Am 22.02.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch bei der römisch 40 statt. I.1.
- Der BF wurde im Zuge der Einvernahme vom 13.07.2022 vor der belangten Behörde aufgefordert, die Wahrheit anzugeben und wurde auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen. römisch eins.1.
- Der BF wurde im Zuge der Einvernahme vom 13.07.2022 vor der belangten Behörde aufgefordert, die Wahrheit anzugeben und wurde auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen. Zudem erfolgte ein Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen von falschen Angaben zu Identität und Nationalität. Schließlich wurde der BF neuerlich auf das Neuerungsverbot hingewiesen und darüber aufgeklärt, dass im allgemeinen neue Tatstachen nach erstinstanzlicher negativer Beurteilung des Antrags nicht mehr vorgebracht werden können. Auf die Möglichkeit der Rechtsberatung wurde hingewiesen und bejahte der BF die Frage, ob er die Belehrungen verstanden habe. Der BF brachte bei der Einvernahme am 13.07.2022 im Wesentlichen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch vor, dass bei der ersten Befragung ein Fahler unterlaufen sei. Man habe „mich eingetragen als jordanischer Staatsangehöriger, ich bin aber palästinensischer Syrer. Ich bin ein Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit“. Er sei in „der Provinz XXXX … geboren.“ Der Dolmetscher sei schuld, weil er falsch übersetzt habe. Es würde auch nicht stimmen, dass seine Familie in Jordanien wohnhaft gewesen sei. Befragt, ob der BF jemals in Jordanien gewesen sei, antwortete er mit einem klaren: „Nein“. Er würde ein Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge in Syrien beibringen. Der BF brachte bei der Einvernahme am 13.07.2022 im Wesentlichen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch vor, dass bei der ersten Befragung ein Fahler unterlaufen sei. Man habe „mich eingetragen als jordanischer Staatsangehöriger, ich bin aber palästinensischer Syrer. Ich bin ein Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit“. Er sei in „der Provinz römisch 40 … geboren.“ Der Dolmetscher sei schuld, weil er falsch übersetzt habe. Es würde auch nicht stimmen, dass seine Familie in Jordanien wohnhaft gewesen sei. Befragt, ob der BF jemals in Jordanien gewesen sei, antwortete er mit einem klaren: „Nein“. Er würde ein Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge in Syrien beibringen. I.1.
- Das BFA stellt in weiterer Folge eine Anfrage an UNRWA und erhielt mit 08.08.2022 die Rückantwort, dass der BF aufgrund der bestehenden Registrierung seines Großvaters, welcher 1948 von Palästina nach Jordanien floh, registriert wurde. Demnach sei der BF als Sohn eines jordanischen Vaters und einer syrischen Mutter in Syrien geboren, hätte dort auch den normalen Aufenthalt gehabt bis er am 24.01.2013 während der Syrien Krise von Syrien nach Jordanien geflohen sei. römisch eins.1.
- Das BFA stellt in weiterer Folge eine Anfrage an UNRWA und erhielt mit 08.08.2022 die Rückantwort, dass der BF aufgrund der bestehenden Registrierung seines Großvaters, welcher 1948 von Palästina nach Jordanien floh, registriert wurde. Demnach sei der BF als Sohn eines jordanischen Vaters und einer syrischen Mutter in Syrien geboren, hätte dort auch den normalen Aufenthalt gehabt bis er am 24.01.2013 während der Syrien Krise von Syrien nach Jordanien geflohen sei. I.1.
- Am 22.09.2022 wurde der BF nochmals vom BFA einvernommen. Nach ausführlichen Hinweisen zur Wahrheitsverpflichtung und die Folgen von mutwilligen Verzögerungen im Verfahren wurde der BF mit dem Ergebnis der Anfrage des UNRWA konfrontiert. Danach gestand der BF ein, mit der gesamten Familie in Jordanien gewesen zu sein und räumte ein, dass sein Vater, und damit auch er selber, Jordanier sei. römisch eins.1.
- Am 22.09.2022 wurde der BF nochmals vom BFA einvernommen. Nach ausführlichen Hinweisen zur Wahrheitsverpflichtung und die Folgen von mutwilligen Verzögerungen im Verfahren wurde der BF mit dem Ergebnis der Anfrage des UNRWA konfrontiert. Danach gestand der BF ein, mit der gesamten Familie in Jordanien gewesen zu sein und räumte ein, dass sein Vater, und damit auch er selber, Jordanier sei. I.1.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde daraufhin mit Bescheid des BFA abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt, da einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.römisch eins.1.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde daraufhin mit Bescheid des BFA abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt, da einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. I.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2022, XXXX , wurde die daraufhin erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. römisch eins.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2022, römisch 40 , wurde die daraufhin erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. I.
- zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.
- zum gegenständlichen Verfahren: I.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 07.11.2022 wurde dem BF wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde und wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit durch unrichtige Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt.römisch eins.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 07.11.2022 wurde dem BF wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde und wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit durch unrichtige Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 726,- verhängt. Begründend wird, neben einem kurzen Verfahrensabriss, ausgeführt, dass der BF wissentlich und vorsätzlich in Kenntnis der völligen Aussichtlosigkeit seines Antrages als jordanischer Staatsangehöriger die Behörde – nachdem er ursprünglich bei den Sicherheitsbehörden als Herkunftsland Jordanien angegeben hatte, sich jedoch bei der ersten Einvernahme vor dem BFA als palästinensischer Flüchtling aus Syrien bezeichnete - durch falsche Angaben hinsichtlich seines Herkunftslandes bewusst getäuscht habe und damit eine wesentliche Verfahrensverzögerung bewirkte. Diese Verfahrensverzögerung wurde unter anderem durch ein zusätzliches Auskunftsverfahren bei UNRWA bewirkt, welches auch einen zusätzlichen Aufwand für die Behörde verursachte. Damit seien die personellen und finanziellen Ressourcen des BFA mutwillig beansprucht worden. I.2.
- Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 legte der von der XXXX GmbH vertretene BF gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe Beschwerde ein. römisch eins.2.
- Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 legte der von der römisch 40 GmbH vertretene BF gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe Beschwerde ein. Begründend führte er dazu aus, dass er lediglich „aus großer Angst um sein Leben“ die Unwahrheit gesagt habe. „Die Behörde hätte genauer nachfragen müssen, aus welchem Grund der BF zunächst über seine Staatsangehörigkeit täuschte“, so die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des BF. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem BF gleich die volle Höhe des vorgegebenen Rahmens an Mutwillensstrafe, nämlich € 726, vorgeschrieben worden sei. Es sei aus spezialpräventiven Gründen nicht nachvollziehbar und unbegründet, weshalb der Höchstbetrag verhängt worden sei. Es wurde deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde statt zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben oder in eventu die Höhe der Mutwillensstrafe zu reduzieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am 04.09.2000 geboren und Staatsangehöriger von Jordanien. Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als gegeben festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Administrativakten, der vorgelegten Beschwerde und den im Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Gerichtsakten zur Grundzahl XXXX .Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Administrativakten, der vorgelegten Beschwerde und den im Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Gerichtsakten zur Grundzahl römisch 40 . Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Da, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2022 festgestellt worden war, der BF ist jordanischer Staatsangehöriger, dieser jedoch im Verfahren vor dem BFA diesen Umstand zu verschleiern versuchte und erst über Nachforschungen im Rahmen der UNRWA seine wahre Staatsangehörigkeit zu Tage trat, hat der BF wissentlich und mutwillig zusätzlichen Aufwand für die Behörde verursacht und das Verfahren verschleppt. Letztlich war der Umstand, dass der BF nicht ein palästinensischer Flüchtling aus Syrien, sondern Staatsangehöriger von Jordanien ist, wesentlich für die Entscheidung, dem BF nicht internationalen Schutz zukommen zu lassen und wurde dies auch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2022 bestätigt. Mit dem Versuch des BF, die belangte Behörde – trotz wiederholtem Hinweis auf die Wahrheitsverpflichtung sowie die Folgen einer wissentlichen falschen Auskunft – zu täuschen, hat der BF keinerlei Respekt gegenüber der Rechtstaatlichkeit und österreichischen Behörden gezeigt. Die im Beschwerdeschriftsatz geäußerte Meinung, die belangte Behörde hätte „genauer nachfragen“ müssen, aus welchem Grund der BF die Behörde täuschte, ist der Versuch, Tatsachen zu verdrehen. Die Behörde hat den BF mehrmals klar und deutlich auf die Wahrheitsverpflichtung hingewiesen sowie auf die Rechtsfolgen wissentlich falscher Aussagen. Der BF jedoch wiederholt falsche Angaben im Verfahren gemacht und versucht, auf diese Art seine Lage im Asylverfahren zu verbessern. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall somit grundsätzlich gegeben. Gegenständlich liegt die strafbare, offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er unrichtige Angaben machte, die das Verfahren verzögerten und einen zusätzlichen Aufwand verursachten. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall somit grundsätzlich gegeben. Gegenständlich liegt die strafbare, offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er unrichtige Angaben machte, die das Verfahren verzögerten und einen zusätzlichen Aufwand verursachten. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht reduziert die vom BFA festgesetzte und vollkommen ausgeschöpfte Strafhöhe von € 726,- auf € 150,-, weil davon ausgegangen werden kann, dass vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die sich im Bagatellbereich befindende Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer wiederum ein derartiges Verhalten setzt. Es wurde damit lediglich ca. 1/5 des auszuschöpfenden Höchstbetrages festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mutwillensstrafe sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Wirkung zeigt. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die falsche Angabe seines Herkunftslandes beanspruchte der BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA, einschließlich einer Nachforschung im Bereich von UNRWA, sondern wurde der Bund belastet. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die falsche Angabe seines Herkunftslandes beanspruchte der BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA, einschließlich einer Nachforschung im Bereich von UNRWA, sondern wurde der Bund belastet. Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG). Außerdem gilt es weiters zu beachten, dass das Verhalten des BF durch seine wiederholten falschen Aussagen vor der Behörde Kapazitäten verbrauchte, was sich zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Erschwerend wirkt für das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich, dass der BF im weiteren Verfahrensverlauf fälschlicherweise den Dolmetscher beschuldigte, in der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden falsch übersetzt zu haben. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf € 150,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf € 150,- gerechtfertigt erscheint. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf € 300,- im konkreten Einzelfall angemessen.Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf € 300,- im konkreten Einzelfall angemessen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2264243.1.00