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{'item': 'W201 2261626-1'}

Obsah (9)§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW201 2261626-1 Spruch, W201 2261626-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 20.05.2022, OB: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG .Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG . , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 10.10.2017 einen bis 01.12.2018 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
  2. Am 20.06.2018 hat die belangte Behörde - im Rahmen eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung – einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH in den Behindertenpass des Beschwerdeführers eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ vorgenommen. Der Behindertenpass wurde unbefristet ausgestellt.
  3. Am 20.06.2018 hat die belangte Behörde - im Rahmen eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung – einen Grad der Behinderung in Höhe von , 60 vH in den Behindertenpass des Beschwerdeführers eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ vorgenommen. Der Behindertenpass wurde unbefristet ausgestellt.
  4. Mit Bescheid vom 31.07.2019 hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
  5. Mit Bescheid vom 02.06.2021 hat die belangte Behörde einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. 4.
  6. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde, und Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den am 15.10.2020 und 04.05.2021 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 15.03.2021 und 31.05.2021 zu Grunde gelegt, in welchen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde:„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:4.
  7. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde, und Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den am 15.10.2020 und 04.05.2021 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 15.03.2021 und 31.05.2021 zu Grunde gelegt, in welchen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde:, „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III, bis IV in der Exazerbation) mit sekundärem LungenemphysemChronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei, bis römisch vier in der Exazerbation) mit sekundärem Lungenemphysem 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusionsoperation L4/5 03 Zustand nach Hüftgelenksersatz links und Revisionsoperation 04 Mittelgradige Funktionsbehinderungen an beiden Handgelenken 05 Mäßig Bewegungseinschränkung an der linken Schulter 06 Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom Welcher der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Der Kunde zeigt sich bei der gegenständlichen Untersuchung kardiorespiratorisch kompensiert und stabil. Die Messung der Blutgase zeigte normale Messwerte, eine Langzeitsauerstofftherapie ist medizinisch nicht indiziert. Es finden sich keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen der COPD. Die Schlafapnoe ist therapeutisch erfolgreich eingestellt und nimmt keinen Einfluss auf die Mobilität. Die Gesamtmobilität ist durch das Übergewicht leichtgradig eingeschränkt, es liegen auch keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates vor. Zusammenfassend ist eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.“
  8. Der Beschwerdeführer hat am 07.12.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO gestellt.5. Der Beschwerdeführer hat am 07.12.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO gestellt. 5.1 Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde ein Sachverständigen-gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2022 eingeholt, welchem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:5.1 Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde ein Sachverständigen-gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2022 eingeholt, welchem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: „Klinischer Status: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter links: endlagige Bewegungsschmerzen, sonst unauffällig. Handgelenk rechts: Narbe median, Umfang ggr. vermehrt, Bewegungsschmerzen, achsengerechte Stellung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/90, links 0/160, R frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke S rechts 40/0/20, links 50/030, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind links bis linkes Ohr bzw. ISG, rechts frei durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird am linken Oberschenkel distal lateral als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe bei HTEP, sonst unauffällig. Kniegelenk links: ggr. Vorwölbung bei M. Osgood Schlatter, sonst unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bd 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe LWS 6 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen 15 °. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III, bis IV in der Exazerbation) mit sekundärem LungenemphysemChronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei, bis römisch vier in der Exazerbation) mit sekundärem Lungenemphysem 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Fusionsoperation L4/5 mit geringgradigen Funktionseinschränkungen 03 Hüfttotalendoprothese links 04 Funktionelle Einschränkung beide Handgelenke geringen Grades 05 Abnützungserscheinungen linkes Schultergelenk 06 Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung objektivierbar, insbesondere ist eine Veränderung zum Gutachten vom 15.03.2021 durch aktuelle lungenfachärztliche Befunde nicht belegt. Welcher der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule und des linken Hüftgelenks im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten, auch unter Beachtung der Beschwerden im Bereich der Schulter- und Handgelenke, keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, bei kardiorespiratorischer Stabilität ist eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht indiziert und wurde auch nicht etabliert, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ 5.2. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 21.03.2022 erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner pulmologischen als auch seiner orthopädischen Beschwerden bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stark eingeschränkt sei. Er habe sich einer weiteren Operation (Verlängerung des Solera-Systems L3 bis L5 mittels TLIF L3/4 und Dekompression des Spinalkanals) unterziehen müssen, da starke Schmerzen bestünden und die Gehstrecke auf unter 100 m reduziert sei. Die Operation werde aber lediglich eine Linderung der Schmerzen bringen. Zusätzlich führe die geringste körperliche Anstrengung wie gehen oder Stufen steigen, zu Atemnot.5.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 21.03.2022 erteilten Parteiengehörs wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner pulmologischen als auch seiner orthopädischen Beschwerden bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stark eingeschränkt sei. Er habe sich einer weiteren Operation (Verlängerung des Solera-Systems L3 bis L5 mittels TLIF L3/4 und Dekompression des Spinalkanals) unterziehen müssen, da starke Schmerzen bestünden und die Gehstrecke auf unter 100 m reduziert sei. Die Operation werde aber lediglich eine Linderung der Schmerzen bringen. Zusätzlich führe die geringste körperliche Anstrengung wie gehen oder Stufen steigen, zu Atemnot. 5.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , datiert mit 18.05.2022 eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:5.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , datiert mit 18.05.2022 eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: „Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt. Die OP vom 22.03.2022 führt zu keiner Änderung der bisherigen Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung. Darüber hinaus wurden keine Befunde vorgelegt, die eine abweichende Einschätzung zulassen würden. Somit erfolgt keine Änderung des Gutachtens hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ 5.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung“ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurden das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 31.01.2022 und deren Stellungnahme vom 18.05.2022 übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 31.01.2022 und deren Stellungnahme vom 18.05.2022 übermittelt.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer infolge der Arthrose im rechten Fuß, welche zum Anschwellen des Fußes und des Sprunggelenkes führe, nicht möglich sei eine Wegstrecke vom 300 bis 400 m zurückzulegen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der hochgradigen Handgelenksabnützungen beidseits nicht möglich, sich ausreichend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten und komme diesbezüglich die Schulterschädigung links erschwerend hinzu. Er könne sich nicht selbständig im Sitzen die Socken und Schuhe an- und ausziehen. Auch sei des dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Gutachten nicht möglich, frei zu stehen und seien ihm auch weder Fersen- noch Zehenballengang möglich. Daraus ergebe sich, dass die Bewegungsabläufe sehr wohl stark eingeschränkt seien. Die Sachverständige habe sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Befunden und der Stellungnahme auseinandergesetzt. Aus diesen Befunden ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300-400 m zurückzulegen. Zudem beziehe der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe I.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer infolge der Arthrose im rechten Fuß, welche zum Anschwellen des Fußes und des Sprunggelenkes führe, nicht möglich sei eine Wegstrecke vom 300 bis 400 m zurückzulegen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der hochgradigen Handgelenksabnützungen beidseits nicht möglich, sich ausreichend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten und komme diesbezüglich die Schulterschädigung links erschwerend hinzu. Er könne sich nicht selbständig im Sitzen die Socken und Schuhe an- und ausziehen. Auch sei des dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Gutachten nicht möglich, frei zu stehen und seien ihm auch weder Fersen- noch Zehenballengang möglich. Daraus ergebe sich, dass die Bewegungsabläufe sehr wohl stark eingeschränkt seien. Die Sachverständige habe sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Befunden und der Stellungnahme auseinandergesetzt. Aus diesen Befunden ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, eine Wegstrecke von , 300-400 m zurückzulegen. Zudem beziehe der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe römisch eins. 6.
  6. Zur Überprüfung der Beschwerde hat die belangte Behörde ein mit 03.08.2022 datiertes, medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:6.
  7. Zur Überprüfung der Beschwerde hat die belangte Behörde ein mit 03.08.2022 datiertes, medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie, sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: „Vorgelegte Befunde:  Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.1.2022  Röntgen linke Schulter Sonografie linke Schulter Röntgen rechter Vorfuß vom 22.06.2022 Zustand nach Schulter-TEP mit belassener Stellschraube im Humeruskopf. Incipiente bis mäßige Omarthrose und incipiente AC-Gelenksarthrose. Keine PHS-Verkalkungen. Die Supraspinatussehne lässt sich mit ca. 7 mm darstellen. Die lange Bizepssehne und die Infraspinatussehne sind intakt. Es zeigt sich isoechogen zum Fett- bzw. Muskelgewebe haltendes, glatt begrenztes Gebilde im lateralen Abschnitt der Schulter von 2,1 x 1,2 x 7 cm -in erster Linie einem Lipom. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III, bis IV in der Exazerbation) mit sekundärem LungenemphysemChronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei, bis römisch vier in der Exazerbation) mit sekundärem Lungenemphysem 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Fusionsoperation L3-5 03 Hüfttotalendoprothese links 04 Funktionelle Einschränkung beide Handgelenke geringen Grades 05 Abnützungserscheinungen linkes Schultergelenk 06 Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule und des linken Hüftgelenks im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten, auch unter Beachtung der Beschwerden im Bereich der Schulter- und Handgelenke, keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, bei kardiorespiratorischer Stabilität ist eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht indiziert und wurde auch nicht etabliert, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Der nachgereichte Befund der Bildgebung vom 22.06.2022 untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, höhergradige degenerative Veränderungen sind nicht dokumentiert, sodass an der getroffenen Beurteilung festgehalten wird. Die vorgebrachten Argumente mit höhergradigen Funktionseinschränkungen sind weder durch Befunde noch durch das Ergebnis der Begutachtung objektivierbar.“ 6.
  8. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 08.08.2022 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.6.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 08.08.2022 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 6.

  1. Am 16.09.2022 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde. Als Beilage zum Bescheid wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.
  2. Mit Schreiben vom 04.10.2022, hat die bevollmächtigte Vertretung ohne Beibringung weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Es wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen. 7.
  3. Mit Schreiben vom 31.10.2022 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
  6. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 07.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  7. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III, bis IV in der Exazerbation) mit sekundärem LungenemphysemChronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei, bis römisch vier in der Exazerbation) mit sekundärem Lungenemphysem 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Fusionsoperation L3-5 03 Hüfttotalendoprothese links 04 Funktionelle Einschränkung beide Handgelenke geringen Grades 05 Abnützungserscheinungen linkes Schultergelenk 06 Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom 1.
  8. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung eines Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind genügend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von arterieller Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder des nachweislichen Erfordernisses der Verwendung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff liegen nicht vor.Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne von arterieller Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz, Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie oder des nachweislichen Erfordernisses der Verwendung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff liegen nicht vor. Schmerzen in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich behindern würden, liegen nicht vor. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
  9. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  10. Beweiswürdigung: Zu 1.
  11. und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.
  12. bis 1.5.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich und schlüssig eingegangen.Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 und deren ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich und schlüssig eingegangen. Die im Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die befasste Sachverständige beschreibt vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunden nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild vorliegt, sondern Probleme im Bereich der Wirbelsäule und des linken Hüftgelenkes im Vordergrund stehen, welche die Steh- und Gehleistung lediglich mäßig einschränken. Sie erläutert nachvollziehbar, dass keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden konnte. Diese Beurteilung findet ihre Bestätigung auch darin, dass vom Beschwerdeführer keine Gehilfe verwendet wird. So konnten die Hüftgelenke bis 90° gebeugt werden und sind beide Knie und Sprunggelenke ausreichend beweglich. Zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen der Untersuchung nicht frei stehen können und es seien ihm weder Fersen- noch Ballengang möglich gewesen, ist festzuhalten, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenbrief XXXX vom 28.03.2022 schon bei Aufnahme - und somit vor der Wirbelsäulenoperation, welche der Verbesserung des Zustandes diente - das Gangbild nur leicht hinkend war, der Zehen- und Fersengang demonstriert wurden und der Einbeinstand beidseits möglich war. Ebenso wird dargestellt, dass die Kraftgrade der Kernmuskulatur im Bereich der unteren Extremitäten allseits bei Kraftgrad V lagen und die Knie- und Hüftbeweglichkeit, soweit beurteilbar, frei waren. Dieser Befund steht somit hinsichtlich der Einschränkungen der unteren Extremtäten im Einklang mit den Ausführungen Dris. XXXX . Den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus dem Befund der LWS Operation ergebe sich, dass ihm eine Wegstrecke von 300-400 m nicht möglich sei, kann somit nicht gefolgt werden.Zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen der Untersuchung nicht frei stehen können und es seien ihm weder Fersen- noch Ballengang möglich gewesen, ist festzuhalten, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenbrief römisch 40 vom 28.03.2022 schon bei Aufnahme - und somit vor der Wirbelsäulenoperation, welche der Verbesserung des Zustandes diente - das Gangbild nur leicht hinkend war, der Zehen- und Fersengang demonstriert wurden und der Einbeinstand beidseits möglich war. Ebenso wird dargestellt, dass die Kraftgrade der Kernmuskulatur im Bereich der unteren Extremitäten allseits bei Kraftgrad römisch fünf lagen und die Knie- und Hüftbeweglichkeit, soweit beurteilbar, frei waren. Dieser Befund steht somit hinsichtlich der Einschränkungen der unteren Extremtäten im Einklang mit den Ausführungen Dris. römisch 40 . Den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus dem Befund der LWS Operation ergebe sich, dass ihm eine Wegstrecke von 300-400 m nicht möglich sei, kann somit nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Zustandes nach der Wirbelsäulenoperation kann festgehalten werden, dass im Patientenbrief dargestellt wird, dass der postoperative Verlauf sich komplikationslos gestaltet hat und der Patient unter physiotherapeutischer Anleitung frühmobilisiert wurde. Das postoperativ durchgeführte Kontrollröntgen zeigte eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials. Bei Entlassung bestand eine intakte Sensomotorik im Bereich der unteren Extremitäten beidseits und die Schmerzen wurden mit lediglich VAS 1 angegeben, wobei 1 die geringste Schmerzintensität auf der VAS-Schmerzskala (von 1 – 10) darstellt. Auf ein Ausmaß an Schmerzen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglich würde, kann somit nicht geschlossen werden. Im Röntgenbefund vom 22.06.2022 werden zum Vorfuß rechts lediglich gering bis mäßiggradige Hallux-rigidus Arthrosen, geringe Varus und geringe Spreizfußstellung sowie incipiente (beginnende) Intertarsal- und Tarsometatarsalarthosen mit geringer Weichteilschwellungen beschrieben. Erhebliche Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen, lassen sich aus diesem Befund nicht ableiten. Hinzuzufügen ist, dass bei radiologischen Befunden lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant für die Einschätzung ist. Maßgebliche Funktionsdefizite konnten aber, den Darstellungen im Befund entsprechend, im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, er könne sich nicht ausreichend sicher Anhalten erläutert die Sachverständige schlüssig, dass zwar Beschwerden in Bereich der Schulter- und Handgelenke vorliegen, diese aber kein Ausmaß erreichen, welches zu erheblichen Funktionseinschränkungen führt, bzw. welches geeignet wäre den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich zu erschweren. So konnte im Rahmen der Untersuchung lediglich eine geringradige Umfangvermehrung des rechten Handgelenkes objektiviert werden. Die Beweglichkeit war nur geringgradig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich beweglich und der Grob- und Spitzgriff waren uneingeschränkt durchführbar. Zudem war der Faustschluss komplett und die grobe Kraft seitengleich. Eine hochgradige Handgelenksabnützung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, konnte somit nicht objektiviert werden und wird in den vorliegenden Befunden auch nicht dokumentiert. Zur vorliegenden chronisch –obstruktiven Atemwegserkrankung des Beschwerdeführers erläutert Dr. XXXX anschaulich und im Einklang mit den vorliegenden Befunden, dass der Beschwerdeführer kardiorespiratorisch stabil ist und eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht indiziert ist, sodass insgesamt keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, welche geeignet wäre, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu verunmöglichen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten lungenfachärztlichen Befund, in welchem dargestellt wird, dass eine gleichzeitig restriktive und obstruktive Ventilationsstörung mit Teilreversibilität FEV I bei Sauerstoffsättigung in Ruhe von 91% vorliegt, als Dauerdiagnose eine COPD Stadium Gold II anführt und eine ausreichende Oxygenierung beschreibt. Hinzuzufügen ist, dass hinsichtlich des bestehenden Lungenleidens in der Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet wurde.Zur vorliegenden chronisch –obstruktiven Atemwegserkrankung des Beschwerdeführers erläutert Dr. römisch 40 anschaulich und im Einklang mit den vorliegenden Befunden, dass der Beschwerdeführer kardiorespiratorisch stabil ist und eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht indiziert ist, sodass insgesamt keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, welche geeignet wäre, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu verunmöglichen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten lungenfachärztlichen Befund, in welchem dargestellt wird, dass eine gleichzeitig restriktive und obstruktive Ventilationsstörung mit Teilreversibilität FEV römisch eins bei Sauerstoffsättigung in Ruhe von 91% vorliegt, als Dauerdiagnose eine COPD Stadium Gold römisch zwei anführt und eine ausreichende Oxygenierung beschreibt. Hinzuzufügen ist, dass hinsichtlich des bestehenden Lungenleidens in der Beschwerde auch kein Vorbringen erstattet wurde. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel daher nicht geeignet eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen sowie auch den aus Vorverfahren bereits im Akt aufliegenden eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und deren ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen sowie auch den aus Vorverfahren bereits im Akt aufliegenden eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
  13. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf den Beschwerdefall bezogen: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten nicht festgestellt werden. Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher durch die belangte Behörde aktuelle, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher durch die belangte Behörde aktuelle, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde persönlich untersucht. Die im erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel wurden bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Die im Rahmen der Beschwerde beigebrachten Beweismittel wurden bei der Beurteilung berücksichtigt und stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten und die ergänzende medizinische Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2261626.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.