Obsah (8)
§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 28Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW201 2263649-1 Spruch, W201 2263649-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter , Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 28.10.2022, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), hat der Beschwerdeführerin am 11.10.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), hat der Beschwerdeführerin am 11.10.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen.
- Die Beschwerdeführerin hat einlangend am 02.06.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bder Straßenverkehrsordnung (St
VO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.2. Die Beschwerdeführerin hat einlangend am 02.06.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt. 2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde.2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 eingeholt, in welchem zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde. „Klinischer Status- Fachstatus: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Blutdruck: 140/
- Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, initial deutliches Hyperventilieren (leicht ablenkbar), Pupillen unauffällig, Lidschluss komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Thorax/Lunge/Herz: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Spastik. Intermittierendes Hyperventilieren. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. Abdomen: Weich, adipöse BD, Peristaltik gut auskultierbar. Wirbelsäule: Keine relevanten Funktionseinbußen. Mehrmaliges, flüssiges und zügiges Entnehmen und Retournieren von einer am Boden liegenden Tasche, flüssiges Wiederaufrichten. Cervicale Muskelverspannungen. Extremitäten: Kreuz-/Nacken-/Pinzetten-/Spitzgriff links regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich. Intermittierend wird eine hochgradige Einschränkung im Bereich der re. OE gezeigt, beim Aus/Ankleiden jedoch flüssige Bewegungen, zielgerichtet, Arm über Horizontale gehoben. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenksersatz, Kniegelenksersatz beidseits mit jeweils endlagiger Einschränkung, kein HW auf Lockerung. Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer beim Prüfen von Gelenken ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits non vult, Einbeinstand non vult. Stützstrümpfe bds., re. US etwas dicker. Grob neurologisch: Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Erscheint unter Verwendung 1 Stützkrücke, ausreichend sicher und selbstständig, keine relevante Sturzneigung objektivierbar, Schrittlänge etwas verkürzt, Setzen und Erheben gelingt selbstständig. Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, Antrieb deutlich gesteigert, durchgehend latent aggressives Verhalten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, endlagige Einschränkung, ohne relevante motorische Defizite 02 Hüft- und Kniegelenksersatz beidseits, jeweils endlagige funktionelle Einschränkung 03 Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits 04 Diabetes mellitus II bei AdipositasDiabetes mellitus römisch zwei bei Adipositas 05 Hypertonie 06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 07 Substituierte Hypothyreose 08 Konronarsklerose ohne hämodynamisch wirksame Stenose, kardial kompensiert 09 Chronische Nierenfunktionsstörung Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (wie z.B. 1 Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - zurückgelegt werden. Relevante motorische Defizite liegen nicht vor, es ist keine Dauersauerstoff-Therapie (LTOT) etabliert. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.Keine. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (wie z.B. , 1 Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - zurückgelegt werden. Relevante motorische Defizite liegen nicht vor, es ist keine Dauersauerstoff-Therapie (LTOT) etabliert. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 06.10.2022 erteilten Parteiengehörs wurde unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, des Zustandes nach Hüft- und Kniegelenksersatz beidseits, der degenerativen Schultergelenksveränderungen mit Funktionseinschränkungen und der Lungenerkrankung nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund der Schultergelenksveränderungen könne die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend sicher Anhalten. Sie sei in ihrer körperlichen Belastbarkeit sehr eingeschränkt und könne auch daher ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen. Die Beschwerdeführerin könne eine Wegstrecke von 300-400 m auch unter Verwendung von Hilfsmitteln nicht zurücklegen.2.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 06.10.2022 erteilten Parteiengehörs wurde unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, des Zustandes nach Hüft- und Kniegelenksersatz beidseits, der degenerativen Schultergelenksveränderungen mit Funktionseinschränkungen und der Lungenerkrankung nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Aufgrund der Schultergelenksveränderungen könne die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend sicher Anhalten. Sie sei in ihrer körperlichen Belastbarkeit sehr eingeschränkt und könne auch daher ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen. Die Beschwerdeführerin könne eine Wegstrecke von 300-400 m auch unter Verwendung von Hilfsmitteln nicht zurücklegen. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten Beweismittel hat die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, in welche im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten Beweismittel hat die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, in welche im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird: „Befundnachreichung: 17.05.2022, 1.09.2022 XXXX : Hyperthyreose. 28.09.2022 XXXX : deg. Abnützungen, DM 2, Hypertonie, HLP, VHF de novo 10/21, st.p. PE und TVT 2006/
- OP re. Schulter am 27.09.22, unauff. Heilungsverlauf. 05.09.2022 XXXX : Laborbefund. 07.09.2022 Dr. XXXX : OP-Freigabe. 15.04.2022 XXXX (unvollständig): vorl. Entlassungsbericht.17.05.2022, 1.09.2022 römisch 40 : Hyperthyreose. 28.09.2022 römisch 40 : deg. Abnützungen, DM 2, Hypertonie, HLP, VHF de novo 10/21, st.p. PE und TVT 2006 aus 2007,. OP re. Schulter am 27.09.22, unauff. Heilungsverlauf. 05.09.2022 römisch 40 : Laborbefund. 07.09.2022 Dr. römisch 40 : OP-Freigabe. 15.04.2022 römisch 40 (unvollständig): vorl. Entlassungsbericht. Zu den Einwendungen: Betreffend einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen sind diese bereits im aktuellen Gutachten gewürdigt. Eine Schulter-OP rechts war zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht erfolgt, daher auch nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der Begutachtung wurden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ,,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen, subjektiven Empfindungen werden zur Kenntnis genommen, konnten jedoch, soweit behinderungsrelevante Defizite betreffend kardiorespiratorischer Leistungsreserven, Gesamtmobilität, Gehen und Stehen betreffend, anhand der aktuellen Untersuchung, unter Berücksichtigung aufliegender Befunde, gerade eben nicht bestätigt werden. Auch nun nachgereichte Befunde beschreiben keine derartige Ausprägung von funktionellen Einschränkungen, welche zu einer erheblichen Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen müssten, steht daher auch nicht im Widerspruch zum bereits vorhandenen Begutachtungsergebnis, welches weiterhin aufrechterhalten wird.“ 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende Stellungnahme übermittelt.Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet. Als Beilage zum Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen ergänzende Stellungnahme übermittelt. Ergänzend wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.Ergänzend wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, da sie ca. 300m bis zur Straßenbahn gehen müsse, davon 100 m bergab bzw. bergauf. Sie sei aber mit 2 Gehilfen unterwegs. Durch Langzeit-Covid habe sie Atemprobleme und müsse einen Tascheninhalator verwenden um durchatmen zu können. Sie könne Einkäufe nicht in einem Rucksack nach Hause tragen. Sie sei inkontinent. Sie müsse viele Erledigungen auch für ihren Mann machen und müsse mit dem Auto fahren. Auch in der Wohnung sei sie mit einer Gehhilfe unterwegs, da der Rücken sonst nicht mitmache. Sie sei auf die Unterstützung von Freunden und Familie angewiesen um Einkäufe in die Wohnung zu bringen. Zudem habe sie eine Putzhilfe, da sie nicht mehr knien oder auf Leitern steigen könne. Sie sei körperlich sehr eingeschränkt. Die Schulteroperation sei erfolgreich gewesen, es werde aber noch länger dauern bis sie wieder Taschen oder Rucksack tragen könne. 3.
- Mit Schreiben vom 02.12.2022 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt, welcher am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 02.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 02.12.2022 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, endlagige Einschränkung, ohne relevante motorische Defizite 02 Hüft- und Kniegelenksersatz beidseits, jeweils endlagige funktionelle Einschränkung 03 Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits 04 Diabetes mellitus II bei AdipositasDiabetes mellitus römisch zwei bei Adipositas 05 Hypertonie 06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 07 Substituierte Hypothyreose 08 Konronarsklerose ohne hämodynamisch wirksame Stenose, kardial kompensiert 09 Chronische Nierenfunktionsstörung 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren oder der oberen Extremitäten vor. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sind ausreichend. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Kraft, Koordination und Bewegungsumfang der Gelenke sind ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden und somit das Einsteigen und das Verlassen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ermöglichen. Eine erhöhte Gefahr für den Transport in öffentliche Verkehrsmittel ergibt sich nicht. Es liegen keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung:,
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.2.) Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem - diesbezüglich widerspruchsfreien - Akteninhalten. Zu 1.
- bis 1.5.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich –in freier Beweiswürdigung –in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurden zu den Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Das genannte Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen.Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen ergänzende Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurden zu den Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Das genannte Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Im Gutachten Dris. XXXX wird vor dem Hintergrund des klinischen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar dargestellt, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität sowie die Kraft und Koordination die Bewältigung einer Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie den sicheren Transport in diesen ermöglichen. Es zeigte sich im Rahmen der Untersuchung keine maßgebliche Einschränkung der oberen Extremitäten, Nacken-, Kreuz-, Pinzetten- und Schürzengriff waren durchführbar und der Faustschluss komplett. Beim An- und Auskleiden konnten die Arme über die Horizontale gehoben werden, die Greiffunktion und die Fingerfertigkeit sind beidseits ausreichend erhalten. Hinsichtlich des zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundes, welcher eine Arthroskopie der rechten Schulter beschreibt ist festzuhalten, dass in diesem Befund dargestellt wird, dass der Heilungsverlauf sich unauffällig gestaltet hat. Es kann daher nicht von einer Verschlimmerung des Schulterleidens seit der Untersuchung durch Dr. XXXX ausgegangen werden. Hinzuzufügen ist, dass bevorstehende Operationen durch den, diese indizierenden, zum Beurteilungszeitpunkt vorliegenden, Leidenszustand berücksichtigt sind. Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass ein derartiger Eingriff im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes dient. Auch bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst vor, dass die Schulteroperation erfolgreich gewesen ist. Sollte es zukünftig zu einer Verschlechterung des Leidenszustandes kommen, steht es der Beschwerdeführerin frei neuerlich einen Antrag auf Vornahme der beantragen Zusatzeintragung einzubringen. Im Gutachten Dris. römisch 40 wird vor dem Hintergrund des klinischen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar dargestellt, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität sowie die Kraft und Koordination die Bewältigung einer Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie den sicheren Transport in diesen ermöglichen. Es zeigte sich im Rahmen der Untersuchung keine maßgebliche Einschränkung der oberen Extremitäten, Nacken-, Kreuz-, Pinzetten- und Schürzengriff waren durchführbar und der Faustschluss komplett. Beim An- und Auskleiden konnten die Arme über die Horizontale gehoben werden, die Greiffunktion und die Fingerfertigkeit sind beidseits ausreichend erhalten. Hinsichtlich des zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundes, welcher eine Arthroskopie der rechten Schulter beschreibt ist festzuhalten, dass in diesem Befund dargestellt wird, dass der Heilungsverlauf sich unauffällig gestaltet hat. Es kann daher nicht von einer Verschlimmerung des Schulterleidens seit der Untersuchung durch Dr. römisch 40 ausgegangen werden. Hinzuzufügen ist, dass bevorstehende Operationen durch den, diese indizierenden, zum Beurteilungszeitpunkt vorliegenden, Leidenszustand berücksichtigt sind. Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass ein derartiger Eingriff im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes dient. Auch bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst vor, dass die Schulteroperation erfolgreich gewesen ist. Sollte es zukünftig zu einer Verschlechterung des Leidenszustandes kommen, steht es der Beschwerdeführerin frei neuerlich einen Antrag auf Vornahme der beantragen Zusatzeintragung einzubringen. Auch an den unteren Extremitäten fanden sich keine maßgeblichen Einschränkungen. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass unter Verwendung einer Stützkrücke ein ausreichend sicheres Gangbild bei nur etwas verkürzter Schrittlänge besteht und war keine Sturzneigung objektivierbar. Es konnten keine relevanten motorischen Defizite oder Sensibilitätsstörungen festgestellt werden und war die Vorfußhebung beidseits möglich. Bei Hüftgelenks- und Kniegelenksersatz fand sich jeweils lediglich eine endlagige Funktionseinschränkung ohne Hinweis auf Lockerungszeichen. Die Sprunggelenke waren frei beweglich und das Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer waren bei der Gelenksprüfung ohne Hilfsmittel möglich. Befunde, welche höhere Einschränkungen dokumentieren, wurden nicht in Vorlage gebracht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, da sie ca. 300 m bis zur Straßenbahn gehen müsse, wovon 100 m bergab bzw. bergauf führen würden und sie mit 2 Gehilfen unterwegs sei, ist festzuhalten, dass einerseits das Erfordernis zur Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken weder objektiviert werden konnte noch befundmäßig dokumentiert ist und dass andererseits die Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, bzw. die Wegbeschaffenheit rechtlich nicht von Relevanz sind. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit von Nahversorgern, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH 2001/11/0258 vom 22.10.2002) Auch konnte keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden. Der, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund des XXXX vom 25.04.2022 beschreibt eine Kornarsklerose ohne hämodynamisch wirksame Stenosierung und wird darin sogar empfohlen 2,5- 5 Stunden pro Woche bzw. 30 – 60 Minuten an den meisten Tagen körperlich aktiv zu sein. Es ergibt sich somit daraus kein Hinweis auf das Vorliegen einer relevanten Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Hinweise für das Vorliegen einer cardiopulmonalen Erkrankung im Ausmaß einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, einer hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, einer Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, eines Emphysems mit Langzeitsauerstofftherapie oder des nachweislichen Erfordernisses der Benützung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Auch konnte keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden. Der, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund des römisch 40 vom 25.04.2022 beschreibt eine Kornarsklerose ohne hämodynamisch wirksame Stenosierung und wird darin sogar empfohlen 2,5- 5 Stunden pro Woche bzw. 30 – 60 Minuten an den meisten Tagen körperlich aktiv zu sein. Es ergibt sich somit daraus kein Hinweis auf das Vorliegen einer relevanten Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Hinweise für das Vorliegen einer cardiopulmonalen Erkrankung im Ausmaß einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, einer hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, einer Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, eines Emphysems mit Langzeitsauerstofftherapie oder des nachweislichen Erfordernisses der Benützung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Das durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Überprüfung unterzogen hat. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache - Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015) Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
- ausgeführt, war dem Sachverständigen zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Zum Vorbringen wird angemerkt, dass sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin als auch deren kardiopulmonale Belastbarkeit ausreichend sind. Eine maßgebliche erhöhte Sturzgefahr konnte nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.Wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, war dem Sachverständigen zu folgen, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Zum Vorbringen wird angemerkt, dass sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin als auch deren kardiopulmonale Belastbarkeit ausreichend sind. Eine maßgebliche erhöhte Sturzgefahr konnte nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Bei der Beschwerdeführerin konnten auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Da sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und den sicheren und gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel auswirken, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde durch die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde durch die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht. Die vorgelegten Beweismittel wurden bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Durch diese Befunde wird die gutachterliche Beurteilung bestätigt und stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2263649.1.00