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{'item': 'W203 2249879-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 16Art. 130§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW203 2249879-1 Spruch, W203 2249879-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begann im Wintersemester 2015/16 an der Universität Salzburg das Bachelorstudium Psychologie und meldete dieses Studium ohne Unterbrechung bis zumindest Wintersemester 2020/21 zur Fortsetzung. Einen Antrag auf Studienbeihilfe stellte der BF für dieses Studium nicht.
  2. Im Sommersemester 2020 begann der BF an der Universität Salzburg das Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft und stellte am 01.10.2020 erstmals einen Antrag auf Studienbeihilfe für dieses Studium.
  3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 10.12.2020 wurden dem BF Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im derzeit betriebenen Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft im Ausmaß von einem Semester berücksichtigt und wurde ausgesprochen, dass das Wintersemester 2020 das zweite Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für das Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft ist.
  4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 04.01.2021 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Studienbeihilfe

§ 6Z 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG) mit der Begründung abgewiesen, dass der BF das Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe. 4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 04.01.2021 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Studienbeihilfe

Paragraph 6, Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) mit der Begründung abgewiesen, dass der BF das Studium nach dem dritten Semester gewechselt habe.

  1. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 12.03.2021 wurde der Antrag des BF vom 01.10.2020 erneut abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Salzburg eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), vom 25.10.2021, Zl. 491027401 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, erfolgte Abweisung des Antrags vom 04.01.2021 bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF vor Aufnahme des Studiums, für das er nunmehr Studienbeihilfe beantrage, bereits neun Semester lang ein anderes Studium betrieben habe. Da somit ein später als nach dem zweiten Semester erfolgter und somit „verspäteter“ Studienwechsel vorliege, habe der BF aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG aktuell keinen Anspruch auf Studienbeihilfe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF vor Aufnahme des Studiums, für das er nunmehr Studienbeihilfe beantrage, bereits neun Semester lang ein anderes Studium betrieben habe. Da somit ein später als nach dem zweiten Semester erfolgter und somit „verspäteter“ Studienwechsel vorliege, habe der BF aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG aktuell keinen Anspruch auf Studienbeihilfe. Zum Vorbringen des BF, dass in seinem Fall kein Studienwechsel vorliege, da er das Bachelorstudium Psychologie nicht abgebrochen habe und es zum Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft – für welches er nun Studienbeihilfe beantrage – parallel betreibe, führte die belangte Behörde aus, dass parallel betriebene Studien, die bereits vor dem beantragen Studium inskribiert wurden, bei der Beurteilung des günstigen Studienerfolgs nicht außer Betracht bleiben könnten, da dies auch dem Grundsatz des zielstrebigen Studierens

§ 16Abs. 1, § 17 Stud

FG widersprechen würde. Weiters teile auch der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auslegung, dass ein Studienwechsel im Falle eines Doppelstudiums erst dann vorliege., wenn das zeitlich früher begonnene Studium abgebrochen oder unterbrochen werden würde (VwGH 2005/13/0125 vom 23.04.2008).Zum Vorbringen des BF, dass in seinem Fall kein Studienwechsel vorliege, da er das Bachelorstudium Psychologie nicht abgebrochen habe und es zum Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft – für welches er nun Studienbeihilfe beantrage – parallel betreibe, führte die belangte Behörde aus, dass parallel betriebene Studien, die bereits vor dem beantragen Studium inskribiert wurden, bei der Beurteilung des günstigen Studienerfolgs nicht außer Betracht bleiben könnten, da dies auch dem Grundsatz des zielstrebigen Studierens

Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, StudFG widersprechen würde. Weiters teile auch der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auslegung, dass ein Studienwechsel im Falle eines Doppelstudiums erst dann vorliege., wenn das zeitlich früher begonnene Studium abgebrochen oder unterbrochen werden würde (VwGH 2005/13/0125 vom 23.04.2008).

  1. Mit Beschwerde vom 30.11.2021 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seit dem Sommersemester 2020 den Tatbestand des Mehrfachstudiums im Sinne des § 14 Abs. 1 StudFG erfülle und somit kein Studienwechsel vorliege. Da der Gesetzgeber den Sonderfall des Mehrfachstudiums bedacht und explizit die freie Wahl des zu fördernden Studiums und eine klare Definition des Studienwechsels beim Vorliegen eines Mehrfachstudiums normiert habe, wiederspreche die Zuerkennung der Studienbeihilfe im gegenständlichen Fall nicht den Grundsätzen des StudFG.
  2. Mit Beschwerde vom 30.11.2021 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seit dem Sommersemester 2020 den Tatbestand des Mehrfachstudiums im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, StudFG erfülle und somit kein Studienwechsel vorliege. Da der Gesetzgeber den Sonderfall des Mehrfachstudiums bedacht und explizit die freie Wahl des zu fördernden Studiums und eine klare Definition des Studienwechsels beim Vorliegen eines Mehrfachstudiums normiert habe, wiederspreche die Zuerkennung der Studienbeihilfe im gegenständlichen Fall nicht den Grundsätzen des StudFG.
  3. Mit Schreiben vom 21.12.2021, hg. eingelangt am 23.12.2021, legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt sowie einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der BF begann im Wintersemester 2015/16 das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Salzburg und betrieb dieses ohne Unterbrechung zumindest bis zum Wintersemester 2020/
  5. Im Sommersemester 2020 begann der BF das Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft an der Universität Salzburg. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 10.12.2020 wurden dem BF aufgrund von im Vorstudium Psychologie erbrachten Studienleistungen Studienzeiten für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft im Ausmaß von einem Semester berücksichtigt und wurde festgestellt, dass das Wintersemester 2020/21 das zweite Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe des zweitgenannten Studiums sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen. Die Feststellungen betreffend den bisherigen Studienverlauf ergeben sich insbesondere aus zwei von der Universität Salzburg ausgestellten Bestätigungen vom 30.11.2021 über den Studienerfolg des BF im Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft und im Bachelorstudium Psychologie sowie dem Studienblatt der Universität Salzburg für das Wintersemester 2020/21, welche sämtliche im Verfahrensakt aufliegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 6

Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).3.2.1.

Paragraph 6, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25).

§ 16Abs. 1 Z 1 Stud

FG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende, sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17 StudFG).

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende, sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17, StudFG).

§ 17Abs. 1 Z 2 Stud

FG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

§ 17Abs. 3 Stud

FG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem zu spät gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Paragraph 17, Absatz 3, StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem

Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem zu spät gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. 3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 01.10.2020 gestellten Antrag des BF auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der BF gegebenenfalls in einer späteren Phase seines Studiums aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 3 StudFG einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte.Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der BF gegebenenfalls in einer späteren Phase seines Studiums aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, StudFG einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben könnte. Wenn der BF seinen Anspruch auf Studienbeihilfe im Wesentlichen damit begründet, dass in seinem Fall kein „schädlicher Studienwechsel“ iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliege, da er sowohl das Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft als auch das Bachelorstudium Psychologie betreibe, daher ein Mehrfachstudium iSd § 14 Abs. 1 StudFG vorliege und ein Studienwechsel nicht erfolgt sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Wenn der BF seinen Anspruch auf Studienbeihilfe im Wesentlichen damit begründet, dass in seinem Fall kein „schädlicher Studienwechsel“ iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG vorliege, da er sowohl das Bachelorstudium Digitalisierung-Innovation-Gesellschaft als auch das Bachelorstudium Psychologie betreibe, daher ein Mehrfachstudium iSd Paragraph 14, Absatz eins, StudFG vorliege und ein Studienwechsel nicht erfolgt sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Falle des BF kein „klassischer“ Studienwechsel in dem Sinn vorliegt, dass ein Studium abgebrochen und ein anderes Studium begonnen wurde. Vielmehr liegt verfahrensgegenständlich eine Konstellation vor, in der der BF ab dem Sommersemester 2020 zwei Studien gleichzeitig betrieben hat. Die Auslegung, dass ein Studienwechsel im Falle eines Doppelstudiums erst dann vorliege, wenn das zeitlich früher begonnene Studium abgebrochen oder unterbrochen werde, ist nichtzutreffend. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein Studienwechsel auch innerhalb von Doppelstudien von einem auf das andere Studium erfolgen kann, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird. (VwGH 2005/13/0125 vom 23.04.2008). Die Annahme, dass ein schädlicher Studienwechsel iSd. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG dadurch umgangen werden könnte, dass man lediglich das Vorstudium nicht abbricht und beide Studien als Parallelstudium betreibt, würde dem Sinn des für eine Studienbeihilfe erforderlichen zielstrebigen Studierens

§ 16und § 17 Stud

FG sowie dem Zweck von § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, wonach die Einschränkung des Förderungsanspruches auf eine raschere Studienwahl abzielt, widersprechen (vgl. 16/ME XX. GP). Ob ein Studium „zielstrebig betrieben“ wird ist unabhängig davon zu beurteilen, ob für das Studium oder während bestimmter Zeiten des Studiums Studienbeihilfe bezogen wird bzw. ob die Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe vorliegen würden. Vielmehr ergeben sich die Kriterien für die Zielstrebigkeit vor allem aus den Regelungen betreffend Studienwechsel (vgl. § 16 Abs. 1 Z 1 iVm § 17 StudFG). Demnach geht die erforderliche Zielstrebigkeit verloren, wenn das Studium zu oft oder zu spät gewechselt wird oder wenn nach einem – vom Zeitpunkt und der Anzahl der Wechsel her an sich noch nicht schädlichen - Studienwechsel kein Studienerfolg aus dem Vorstudium nachgewiesen werden kann. Konkretisiert hat diese Überlegungen der Gesetzgeber in § 17 StudFG, wo er unter anderem Studienwechsel, die später als nach dem zweiten Semester eines Studiums erfolgen, in diesem Sinn als „schädliche Studienwechsel“ festlegt. Die Annahme, dass ein schädlicher Studienwechsel iSd. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG dadurch umgangen werden könnte, dass man lediglich das Vorstudium nicht abbricht und beide Studien als Parallelstudium betreibt, würde dem Sinn des für eine Studienbeihilfe erforderlichen zielstrebigen Studierens

Paragraph 16 und Paragraph 17, StudFG sowie dem Zweck von Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG, wonach die Einschränkung des Förderungsanspruches auf eine raschere Studienwahl abzielt, widersprechen vergleiche 16/ME römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Ob ein Studium „zielstrebig betrieben“ wird ist unabhängig davon zu beurteilen, ob für das Studium oder während bestimmter Zeiten des Studiums Studienbeihilfe bezogen wird bzw. ob die Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe vorliegen würden. Vielmehr ergeben sich die Kriterien für die Zielstrebigkeit vor allem aus den Regelungen betreffend Studienwechsel vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17, StudFG). Demnach geht die erforderliche Zielstrebigkeit verloren, wenn das Studium zu oft oder zu spät gewechselt wird oder wenn nach einem – vom Zeitpunkt und der Anzahl der Wechsel her an sich noch nicht schädlichen - Studienwechsel kein Studienerfolg aus dem Vorstudium nachgewiesen werden kann. Konkretisiert hat diese Überlegungen der Gesetzgeber in Paragraph 17, StudFG, wo er unter anderem Studienwechsel, die später als nach dem zweiten Semester eines Studiums erfolgen, in diesem Sinn als „schädliche Studienwechsel“ festlegt. Da im Falle des BF, der sein Studium nach insgesamt neun Semestern Vorstudium gewechselt hat und auf den auch keiner der in § 17 Abs. 2 StudFG genannten Ausnahmetatbestände zutrifft, somit ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt, hat die Studienbeihilfenbehörde zu Recht den am 01.10.2020 gestellten Antrag des BF auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war dementsprechend als unbegründet abzuweisen. Da im Falle des BF, der sein Studium nach insgesamt neun Semestern Vorstudium gewechselt hat und auf den auch keiner der in Paragraph 17, Absatz 2, StudFG genannten Ausnahmetatbestände zutrifft, somit ein schädlicher Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG vorliegt, hat die Studienbeihilfenbehörde zu Recht den am 01.10.2020 gestellten Antrag des BF auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war dementsprechend als unbegründet abzuweisen. 3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.3.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der BF zum Antragszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe erfüllt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,). Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der BF nicht und eine Durchführung von Amts wegen wurde aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen. 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2249879.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.