GVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht XXXX (in Folge: HG) zu XXXX (gerichtliche Überprüfung des Jahresabschlusses) wurde gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine GmbH, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen
Hv € 700,00 verhängt (ON 1,1). Dieser Beschluss war am 11.03.2022 der BF (durch persönliche Übernahme ihres Geschäftsführers) zugestellt worden und wurde in Folge am 26.04.2022 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt (ON 1.2,1). 1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht römisch 40 (in Folge: HG) zu römisch 40 (gerichtliche Überprüfung des Jahresabschlusses) wurde gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine GmbH, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen
Paragraphen 277, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) mit Beschluss vom 08.03.2022, römisch 40 , eine Zwangsstrafe iHv € 700,00 verhängt (ON 1,1). Dieser Beschluss war am 11.03.2022 der BF (durch persönliche Übernahme ihres Geschäftsführers) zugestellt worden und wurde in Folge am 26.04.2022 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt (ON 1.2,1).
Die Vorschreibungsbehörde habe
Die von der BF behauptete Unkenntnis des zugrundeliegenden Beschlusses vom 08.03.2022 sei zwar im Justizverwaltungsverfahren nicht zu prüfen, jedoch werde festgehalten, dass ein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses XXXX am 11.03.2022 im Akt einliege. Wie sich aus dem für die Vorschreibungsbehörde bindenden Beschluss des HG vom 08.03.2022 zu römisch 40 ergebe, sei die vom HG verhängte Zwangsstrafe am 26.04.2022 in Rechtskraft erwachsen. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht sei die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (9 Ob 2/07w; 4 Ob 88/18x). Nichts anderes gelte für die Vollziehung rechtskräftiger Entscheidungen aus dem Grundverfahren. Können doch im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung überprüft werden. Denn es bestehe, wie sich aus Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ergebe – eine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173). Der angefochtene Mandatsbescheid entspreche der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des HG im Grundverfahren zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Die Vorschreibungsbehörde habe
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG diese auferlegte Zahlungspflicht zu vollziehen. Die von der BF behauptete Unkenntnis des zugrundeliegenden Beschlusses vom 08.03.2022 sei zwar im Justizverwaltungsverfahren nicht zu prüfen, jedoch werde festgehalten, dass ein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses römisch 40 am 11.03.2022 im Akt einliege.
Hv € 700,00 verpflichtet wurde. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 08.03.2022, römisch 40 , zur Zahlung einer Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen
Paragraphen 277, ff UGB iHv € 700,00 verpflichtet wurde. Weiters wird festgestellt, dass der oa Beschluss vom 08.03.2022 der BF am 11.03.2022 an der Empfangsadresse XXXX durch persönliche Übernahme ihres Geschäftsführers als gesetzliches Vertretungsorgan, zugestellt wurde. Weiters wird festgestellt, dass der oa Beschluss vom 08.03.2022 der BF am 11.03.2022 an der Empfangsadresse römisch 40 durch persönliche Übernahme ihres Geschäftsführers als gesetzliches Vertretungsorgan, zugestellt wurde.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:
Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG hat das Gericht u.a. Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt von Amts wegen einzubringen.
Abs 1 GEG sind, sofern Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, sofern Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben (§ 7 Abs 1 GEG).Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 08.03.2022, XXXX , zur Zahlung einer Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen
Hv € 700,00 verpflichtet.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 08.03.2022, römisch 40 , zur Zahlung einer Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen
Paragraphen 277, ff UGB iHv € 700,00 verpflichtet. In der gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Beschwerde führt die BF nun sinngemäß an, dass einerseits wegen eines Zustellmangels keine Zwangsstrafe gegen die BF existieren würde und andererseits, dass die Auferlegung der Zwangsstrafe zu Unrecht erfolgt sei, weshalb keine Zahlungspflicht bestünde. Damit verkennt die BF aus folgenden Gründen die Rechtslage: Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des HG vom 08.03.2022, XXXX , mit dem die Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen §§ 277 ff UGB iHv € 700,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des HG vom 08.03.2022, römisch 40 , mit dem die Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen Paragraphen 277, ff UGB iHv € 700,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist. Es liegen keine aufzugreifenden Zustellmängel vor. Die ordnungsgemäße Zustellung wurde nachvollziehbar und richtig von der belangten Behörde festgestellt und ist durch den im Akt einliegenden Zustellnachweis dokumentiert.
G), BGBl Nr 200/1982 idgF, ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer GmbH ist an deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (vgl VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102).
Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustellG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, idgF, ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer GmbH ist an deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen vergleiche VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Im vorliegenden Fall wurde für den Beschluss vom 08.03.2022 die BF als GmbH mit der Adresse XXXX als Empfänger angeführt und hat dieses den Beschluss erhalten. Im vorliegenden Fall wurde für den Beschluss vom 08.03.2022 die BF als GmbH mit der Adresse römisch 40 als Empfänger angeführt und hat dieses den Beschluss erhalten. Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber bei nicht offenkundigen Mängeln die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge auch bewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen (OGH 26.05.2004, 3 Ob 60/04a). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt ist dieser Gegenbeweis der BF nicht gelungen. Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe durch den oa. Beschluss vom 08.03.2022, ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (§ 6b Abs 4 GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf. Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe durch den oa. Beschluss vom 08.03.2022, ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf. Der Vollständigkeit halber ist die belangte Behörde aufgrund ihrer gegenteiligen Ausführungen in der Bescheidbegründung darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft der die Zahlungspflicht bestimmenden Entscheidung hingegen regelmäßig im Justizverwaltungsverfahren zu überprüfen ist, was die belangte Behörde, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall auch getan hat. Es ist
Abs 4 GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des HG vom 08.03.2022 festgestellten Zahlungspflicht der BF auszugehen. Die inhaltliche Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Zwangsstrafe ist dem BVwG entzogen. Es ist
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des HG vom 08.03.2022 festgestellten Zahlungspflicht der BF auszugehen. Die inhaltliche Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Zwangsstrafe ist dem BVwG entzogen. Zusammenfassend gehen die von den BF in der Beschwerde angeführten Argumente ins Leere, weil eine rechtskräftige Zwangsstrafe vorliegt. Die Motive die die BF dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten
UGB nicht nachzukommen (Überschuldung, Vermögenslosigkeit) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit – aus welchen Gründen auch immer – des Gerichtsbeschlusses im Grundverfahren.Zusammenfassend gehen die von den BF in der Beschwerde angeführten Argumente ins Leere, weil eine rechtskräftige Zwangsstrafe vorliegt. Die Motive die die BF dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten
Paragraph 277, UGB nicht nachzukommen (Überschuldung, Vermögenslosigkeit) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit – aus welchen Gründen auch immer – des Gerichtsbeschlusses im Grundverfahren. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Zwangsstrafe sowie der Einhebungsgebühr
Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld der BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Zwangsstrafe sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt die BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld der BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden. 3.4. Da die belangte Behörde der BF die Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen §§ 277 ff UGB iHv € 700,00 sowie die Einhebungsgebühr
Hv € 8,00, gesamt sohin € 708,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.3.4. Da die belangte Behörde der BF die Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen Paragraphen 277, ff UGB iHv € 700,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 708,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2256230.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.