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{'item': 'W208 2256230-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§§ 277§ 6a§ 6b§ 7§ 6§ 24§ 1§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2023 GeschäftszahlW208 2256230-1 Spruch, W208 2256230-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht XXXX (in Folge: HG) zu XXXX (gerichtliche Überprüfung des Jahresabschlusses) wurde gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine GmbH, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen

§§ 277ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) mit Beschluss vom 08.03.2022, XXXX , eine Zwangsstrafe i

Hv € 700,00 verhängt (ON 1,1). Dieser Beschluss war am 11.03.2022 der BF (durch persönliche Übernahme ihres Geschäftsführers) zugestellt worden und wurde in Folge am 26.04.2022 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt (ON 1.2,1). 1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht römisch 40 (in Folge: HG) zu römisch 40 (gerichtliche Überprüfung des Jahresabschlusses) wurde gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine GmbH, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen

Paragraphen 277, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) mit Beschluss vom 08.03.2022, römisch 40 , eine Zwangsstrafe iHv € 700,00 verhängt (ON 1,1). Dieser Beschluss war am 11.03.2022 der BF (durch persönliche Übernahme ihres Geschäftsführers) zugestellt worden und wurde in Folge am 26.04.2022 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt (ON 1.2,1).

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.04.2022 (zugestellt am 03.05.2022), Zl XXXX , forderte die zuständige Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG (im Folgenden auch belangte Behörde) die BF auf, die Zwangsstrafe iHv € 700,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 708,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des HG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden (ON 3,1).
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.04.2022 (zugestellt am 03.05.2022), Zl römisch 40 , forderte die zuständige Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG (im Folgenden auch belangte Behörde) die BF auf, die Zwangsstrafe iHv € 700,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 708,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des HG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden (ON 3,1).
  3. Mit Schriftsatz vom 05.05.2022 (beim HG eingelangt am 10.05.2022) erhob die BF gegen den oa. Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die (für die Zustellung des Beschlusses vom 08.03.2022 verwendete) Anschrift der BF sei seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aktuell und das entsprechende Bestandsobjekt sei aufgegeben worden. Die angeführte Firmenanschrift würde nicht mehr existieren. Der Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe vom 08.03.2022 sei bislang nicht erhalten worden. Die Abgabe der Steuererklärung über einen Steuerbetrag sei aufgrund Vermögenslosigkeit nicht möglich. Mit Beschluss vom 22.04.2022 sei ein Insolvenzeröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Da der Beschluss nicht zugestellt worden sei, würde keine Zwangsstrafe gegen die BF existieren.
  4. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20.05.2022, Zl 400 Jv 692/22g-33, in welchem sie die BF zur Zahlung der mit Beschluss vom 08.03.2022, XXXX verhängten Zwangsstrafe iHv € 700,00, sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 708,00, verpflichtete.
  5. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20.05.2022, Zl 400 Jv 692/22g-33, in welchem sie die BF zur Zahlung der mit Beschluss vom 08.03.2022, römisch 40 verhängten Zwangsstrafe iHv € 700,00, sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 708,00, verpflichtete. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wie sich aus dem für die Vorschreibungsbehörde bindenden Beschluss des HG vom 08.03.2022 zu XXXX ergebe, sei die vom HG verhängte Zwangsstrafe am 26.04.2022 in Rechtskraft erwachsen. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht sei die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (9 Ob 2/07w; 4 Ob 88/18x). Nichts anderes gelte für die Vollziehung rechtskräftiger Entscheidungen aus dem Grundverfahren. Können doch im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung überprüft werden. Denn es bestehe, wie sich aus § 6b Abs 4 GEG und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ergebe – eine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173). Der angefochtene Mandatsbescheid entspreche der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des HG im Grundverfahren zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG.

Die Vorschreibungsbehörde habe

§ 6bAbs 4 GEG diese auferlegte Zahlungspflicht zu vollziehen.

Die von der BF behauptete Unkenntnis des zugrundeliegenden Beschlusses vom 08.03.2022 sei zwar im Justizverwaltungsverfahren nicht zu prüfen, jedoch werde festgehalten, dass ein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses XXXX am 11.03.2022 im Akt einliege. Wie sich aus dem für die Vorschreibungsbehörde bindenden Beschluss des HG vom 08.03.2022 zu römisch 40 ergebe, sei die vom HG verhängte Zwangsstrafe am 26.04.2022 in Rechtskraft erwachsen. Nach dem österreichischen Verfahrensrecht sei die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (9 Ob 2/07w; 4 Ob 88/18x). Nichts anderes gelte für die Vollziehung rechtskräftiger Entscheidungen aus dem Grundverfahren. Können doch im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung überprüft werden. Denn es bestehe, wie sich aus Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ergebe – eine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010, 2010/06/0173). Der angefochtene Mandatsbescheid entspreche der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des HG im Grundverfahren zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Die Vorschreibungsbehörde habe

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG diese auferlegte Zahlungspflicht zu vollziehen. Die von der BF behauptete Unkenntnis des zugrundeliegenden Beschlusses vom 08.03.2022 sei zwar im Justizverwaltungsverfahren nicht zu prüfen, jedoch werde festgehalten, dass ein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses römisch 40 am 11.03.2022 im Akt einliege.

  1. In der Folge brachte die BF gegen den oa Bescheid am 10.06.2022 fristgerecht eine Beschwerde ein. Begründend brachte sie darin im Wesentlichen in Wiederholung ihres Vorbringens in der Vorstellung vom 05.05.2022 vor, dass der Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe vom 08.03.2022 nicht zugestellt worden sei und daher keine Geldstrafe (Zwangsstrafe) gegen die BF existieren würde. Außerdem habe das HG amtswegig das Löschungsverfahren wegen Vermögenlosigkeit der BF eingeleitet und würde die BF alsbald wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Die Zwangsstrafe sei zu Unrecht erlassen worden, zumal Unvermögen der BF vorliege, die Jahresabschlüsse zu erstellen und diese dem Firmenbuchgericht vorzulegen. Damit sei die Verhängung der Zwangsstrafe auch nicht gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde auf die Ediktsdatei und den Firmenbuchauszug verwiesen und eine mündliche Verhandlung beantragt.
  2. Mit Schreiben vom 14.06.2022 (beim BVwG am 23.06.2022 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I.
  4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.
  5. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 08.03.2022, XXXX , zur Zahlung einer Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen

§§ 277ff UGB i

Hv € 700,00 verpflichtet wurde. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 08.03.2022, römisch 40 , zur Zahlung einer Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen

Paragraphen 277, ff UGB iHv € 700,00 verpflichtet wurde. Weiters wird festgestellt, dass der oa Beschluss vom 08.03.2022 der BF am 11.03.2022 an der Empfangsadresse XXXX durch persönliche Übernahme ihres Geschäftsführers als gesetzliches Vertretungsorgan, zugestellt wurde. Weiters wird festgestellt, dass der oa Beschluss vom 08.03.2022 der BF am 11.03.2022 an der Empfangsadresse römisch 40 durch persönliche Übernahme ihres Geschäftsführers als gesetzliches Vertretungsorgan, zugestellt wurde.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Die BF bringt vor, dass die Zwangsstrafe mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht „existiere“. Die ordnungsgemäße Zustellung an die BF am 11.03.2022 ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis (RSb) (ON 1.1,1) Aus diesem Zustellnachweis geht hervor, dass die BF als GmbH mit der Adresse XXXX als Empfänger angegeben und das Schriftstück dort übernommen wurde. Die BF bringt vor, dass die Zwangsstrafe mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht „existiere“. Die ordnungsgemäße Zustellung an die BF am 11.03.2022 ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis (RSb) (ON 1.1,1) Aus diesem Zustellnachweis geht hervor, dass die BF als GmbH mit der Adresse römisch 40 als Empfänger angegeben und das Schriftstück dort übernommen wurde. Im Feld "Übernahmebestätigung" wurde auf dem Zustellnachweis Folgendes vermerkt: "zugestellt. Übernahmeverhältnis: Empfänger. Persönlich bekannt". Die auf dem Zustellnachweis im Feld "Unterschrift" befindliche Unterschrift ist ident mit jenen Unterschriften auf dem Zustellnachweis des Mandatsbescheids (ON 3,3) und des bekämpften Bescheides (ON 7,1). Sowohl der Mandatsbescheid als auch der bekämpfte Bescheid sind dem BF zugegangen, sonst hätte er nicht Vorstellung und Beschwerde erheben können. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies beim vorangegangen Beschluss, wo die Unterschrift am Zustellnachweis exakt gleich ist, nicht der Fall gewesen sein soll. Die ordnungsgemäße Zustellung steht daher fest. Die BF hat durch ihr unsubstantiiertes Vorbringen, wonach die Firmenanschrift XXXX seit 6 Monaten „nicht mehr aktuell sei“ und nicht mehr „existiere“ dem im Zustellnachweis beurkundeten Zustellvorgang nicht glaubhaft entgegentreten können, zumal wie oben ausgeführt der Beschluss vom 08.03.2022 vom Geschäftsführer der BF als gesetzliches Vertretungsorgan an der Adresse XXXX übernommen wurde. Es waren auch sonst keine offenkundigen Mängel im Zustellvorgang zu erblicken. Die ordnungsgemäße Zustellung steht daher fest. Die BF hat durch ihr unsubstantiiertes Vorbringen, wonach die Firmenanschrift römisch 40 seit 6 Monaten „nicht mehr aktuell sei“ und nicht mehr „existiere“ dem im Zustellnachweis beurkundeten Zustellvorgang nicht glaubhaft entgegentreten können, zumal wie oben ausgeführt der Beschluss vom 08.03.2022 vom Geschäftsführer der BF als gesetzliches Vertretungsorgan an der Adresse römisch 40 übernommen wurde. Es waren auch sonst keine offenkundigen Mängel im Zustellvorgang zu erblicken. Dass die BF ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 08.03.2022 erhoben hat, wurde nicht behauptet und ist auch dem Verwaltungsakt kein Hinweis darauf zu entnehmen. Der Beschluss vom 08.03.2022 erwuchs folglich am 26.04.2022 in Rechtskraft. Dies geht auch aus dem im Akt aufliegenden Ausdruck aus dem elektronischen Aktenverwaltungsprogramm des HG hervor (ON 1.2,1). Die BF bestreitet ihre Zahlungspflicht auch unter Hinweis darauf, dass mangels Vermögen der BF die Jahresabschlüsse zu erstellen und diese dem Firmenbuchgericht vorzulegen, die dafür auferlegte Zwangsstrafe zu Unrecht erlassen worden sei. Dieses Vorbringen vermag jedoch nichts an der bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht der BF zu ändern (mehr dazu unter 3.3.). Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde von der BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

§ 1Abs 1 Z 2 GEG hat das Gericht u.a.

Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG hat das Gericht u.a. Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt von Amts wegen einzubringen.

§ 6a

Abs 1 GEG sind, sofern Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, sofern Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 6b

Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben (§ 7 Abs 1 GEG).Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 08.03.2022, XXXX , zur Zahlung einer Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen

§§ 277ff UGB i

Hv € 700,00 verpflichtet.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 08.03.2022, römisch 40 , zur Zahlung einer Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen

Paragraphen 277, ff UGB iHv € 700,00 verpflichtet. In der gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Beschwerde führt die BF nun sinngemäß an, dass einerseits wegen eines Zustellmangels keine Zwangsstrafe gegen die BF existieren würde und andererseits, dass die Auferlegung der Zwangsstrafe zu Unrecht erfolgt sei, weshalb keine Zahlungspflicht bestünde. Damit verkennt die BF aus folgenden Gründen die Rechtslage: Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des HG vom 08.03.2022, XXXX , mit dem die Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen §§ 277 ff UGB iHv € 700,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des HG vom 08.03.2022, römisch 40 , mit dem die Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen Paragraphen 277, ff UGB iHv € 700,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist. Es liegen keine aufzugreifenden Zustellmängel vor. Die ordnungsgemäße Zustellung wurde nachvollziehbar und richtig von der belangten Behörde festgestellt und ist durch den im Akt einliegenden Zustellnachweis dokumentiert.

§ 13Abs 3 Zustellgesetz (Zustell

G), BGBl Nr 200/1982 idgF, ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer GmbH ist an deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (vgl VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102).

Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustellG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, idgF, ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer GmbH ist an deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen vergleiche VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102). Im vorliegenden Fall wurde für den Beschluss vom 08.03.2022 die BF als GmbH mit der Adresse XXXX als Empfänger angeführt und hat dieses den Beschluss erhalten. Im vorliegenden Fall wurde für den Beschluss vom 08.03.2022 die BF als GmbH mit der Adresse römisch 40 als Empfänger angeführt und hat dieses den Beschluss erhalten. Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber bei nicht offenkundigen Mängeln die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge auch bewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen (OGH 26.05.2004, 3 Ob 60/04a). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt ist dieser Gegenbeweis der BF nicht gelungen. Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe durch den oa. Beschluss vom 08.03.2022, ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (§ 6b Abs 4 GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf. Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Zwangsstrafe durch den oa. Beschluss vom 08.03.2022, ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf. Der Vollständigkeit halber ist die belangte Behörde aufgrund ihrer gegenteiligen Ausführungen in der Bescheidbegründung darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft der die Zahlungspflicht bestimmenden Entscheidung hingegen regelmäßig im Justizverwaltungsverfahren zu überprüfen ist, was die belangte Behörde, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall auch getan hat. Es ist

§ 6b

Abs 4 GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des HG vom 08.03.2022 festgestellten Zahlungspflicht der BF auszugehen. Die inhaltliche Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Zwangsstrafe ist dem BVwG entzogen. Es ist

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des HG vom 08.03.2022 festgestellten Zahlungspflicht der BF auszugehen. Die inhaltliche Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Zwangsstrafe ist dem BVwG entzogen. Zusammenfassend gehen die von den BF in der Beschwerde angeführten Argumente ins Leere, weil eine rechtskräftige Zwangsstrafe vorliegt. Die Motive die die BF dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten

§ 277

UGB nicht nachzukommen (Überschuldung, Vermögenslosigkeit) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit – aus welchen Gründen auch immer – des Gerichtsbeschlusses im Grundverfahren.Zusammenfassend gehen die von den BF in der Beschwerde angeführten Argumente ins Leere, weil eine rechtskräftige Zwangsstrafe vorliegt. Die Motive die die BF dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten

Paragraph 277, UGB nicht nachzukommen (Überschuldung, Vermögenslosigkeit) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit – aus welchen Gründen auch immer – des Gerichtsbeschlusses im Grundverfahren. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Zwangsstrafe sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG sprechen, bringt die BF nicht vor.

Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld der BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Zwangsstrafe sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt die BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld der BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden. 3.4. Da die belangte Behörde der BF die Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen §§ 277 ff UGB iHv € 700,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG i

Hv € 8,00, gesamt sohin € 708,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.3.4. Da die belangte Behörde der BF die Zwangsstrafe wegen des Verstoßes gegen Paragraphen 277, ff UGB iHv € 700,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 708,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2256230.1.00

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